Antrag auf eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950

Bitte beachten Sie, dass seit 3. November 2022, keine Möglichkeit mehr besteht, Anträge auf Vergütung des Verdienstentgangs aufgrund einer Absonderung wegen COVID-19 fristgerecht einzubringen. Absonderungen wegen COVID-19 waren bis längstens 31. Juli 2022 möglich, weshalb Anträge ab 3. November 2022 außerhalb der dreimonatigen Antragstellungsfrist liegen.

Allgemeine Informationen

Antrag der Dienstgeberin oder des Dienstgebers auf eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950

Wenn ein*e Dienstnehmer*in vom Stadt Wien - Gesundheitsdienst (MA 15) abgesondert, das heißt, wenn sie oder er unter Quarantäne gestellt wurde, müssen Sie als Dienstgeber*in das Entgelt weiterzahlen.

Nur, wenn Ihr*e Dienstnehmer*in die Leistung während der Absonderung nicht erbringen konnte, können Sie als Dienstgeber*in für das weiterbezahlte Entgelt eine Vergütung bei der Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) beantragen. Die Vergütung wird nach dem regelmäßigen Entgelt bemessen. Die Rechtsgrundlagen dafür sind § 32 des Epidemiegesetzes 1950 und das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974 in der geltenden Fassung.

Antrag Selbständiger auf eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950

Wenn Sie als selbständig erwerbstätige Person vom Stadt Wien - Gesundheitsdienst (MA 15) abgesondert wurden und dadurch einen Verdienstentgang erlitten haben, können Sie für den Entgang eine Vergütung bei der Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) beantragen. Die Vergütung wird nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen bemessen. Die Rechtsgrundlagen dafür sind § 32 des Epidemiegesetzes 1950 und die EpiG-Berechnungsverordnung.

Für Kleinunternehmer*innen gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994 in der geltenden Fassung kann der entstandene Verdienstentgang während einer behördlich angeordneten Absonderung pauschal in der Höhe von 86 Euro für jeden Tag der Erwerbsbehinderung festgesetzt werden. Eine Bestätigung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter ist hierfür nicht erforderlich.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Fristen und Termine

Sonderbestimmung für SARS-CoV-2:

Wenn die Absonderung wegen SARS-CoV-2 verfügt wurde, müssen Sie den Antrag auf Vergütung innerhalb von 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der Absonderung stellen. Wenn Sie innerhalb von 3 Monaten keinen Antrag auf Vergütung stellen, erlischt der Anspruch, das heißt, Sie haben keinen Anspruch mehr. Die Rechtsgrundlagen dafür sind § 33 und § 49 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950.

Bei anderen Krankheiten als SARS-CoV-2:

Bei einer Absonderung aufgrund einer anderen Krankheit als SARS-CoV-2 müssen Sie den Antrag auf Vergütung innerhalb von 6 Wochen vom Tag der Aufhebung der Absonderung stellen. Wenn Sie innerhalb von 6 Wochen keinen Antrag auf Vergütung stellen, erlischt der Anspruch, das heißt, Sie haben keinen Anspruch mehr. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 33 des Epidemiegesetzes 1950.

Zuständige Stelle

Für einen Antrag auf eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die die Absonderung verfügt hat.

Wurde die Absonderung durch den Stadt Wien - Gesundheitsdienst (MA 15) verfügt, müssen Sie den Antrag auf Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 bei der Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40) stellen.

Den Antrag können Sie per Post oder per E-Mail stellen:

Fachgruppe Gesundheitsrecht der Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
Thomas-Klestil-Platz 6
1030 Wien

E-Mail: gesundheitsrecht@ma40.wien.gv.at

Wenn die Absonderung jedoch durch eine andere Stelle, zum Beispiel durch eine niederösterreichische Bezirkshauptmannschaft, verfügt wurde, ist die Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht nicht zuständig.

Erforderliche Unterlagen

Antrag der Dienstgeberin oder des Dienstgebers auf eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950

  • Absonderungsbescheid des Stadt Wien - Gesundheitsdienstes, sofern bereits zugestellt
  • Lohnzettel der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers des Monats, in dem die Absonderung stattgefunden hat Wenn die Absonderung monatsübergreifend stattgefunden hat, müssen Sie die Lohnzettel aller betroffenen Monate übermitteln.
  • Zuschlagsverrechnungslisten der von der Absonderung betroffenen Monate (nur bei Beantragung eines Zuschlags gemäß § 21 BUAG)

Antrag Selbständiger auf eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950

  • Absonderungsbescheid des Stadt Wien - Gesundheitsdienstes, sofern bereits zugestellt
  • EpG-Berechnungstool bzw. eine Berechnung des Verdienstentgangs nach EPIG-Berechnungsverordnung. Die Richtigkeit der Berechnung bei Anträgen nach § 3 Abs. 1 bis 4 EPIG-Berechnungsverordnung muss durch eine*n Steuerberater*in, Wirtschaftsprüfer*in oder Bilanzbuchhalter*in bestätigt werden. (Entfällt bei Kleinunternehmer*innen-Anträgen)
  • Sonstige Unterlagen zur Plausibilisierung des Antrages (etwa Bilanzen, Einkommenssteuerbescheid der Vorjahresperiode, Leistungsverzeichnisse, Auftragsentgänge usw.) (Entfällt bei Kleinunternehmer*innen-Anträgen)
  • Unterlagen, die bestätigen, dass es sich um ein Kleinunternehmen gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994 in der geltenden Fassung handelt. (nur bei Kleinunternehmer*innen-Anträgen)

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Zusätzliche Informationen

Keine

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