Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Rezeptpflichtgesetz, Fassung vom 18.04.2024

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Abgabe von Arzneimitteln und Tierarzneimitteln auf Grund ärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung (Rezeptpflichtgesetz – RezeptPG)
StF: BGBl. Nr. 413/1972 (NR: GP XIII RV 390 AB 502 S. 48. BR: S. 315.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1990, (NR: GP römisch XVII IA 363/A AB 1390 S. 146. BR: AB 3897 S. 531.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, (NR: GP römisch XX RV 110 AB 652 S. 70. BR: 5429 AB 5430 S. 626.)

[CELEX-Nr.: 392L0109, 393L0046]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 1998, (DFB) (NR: GP römisch XX RV 1077 AB 1147 S. 119. BR: AB 5674 S. 641.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, (NR: GP römisch XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 777 AB 934 S. 89. BR: 6541 AB 6566 S. 683.)

[CELEX-Nr.: 398L0027]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1069 AB 1102 S. 104. BR: 6648 AB 6660 S. 688.)

[CELEX-Nr.: 32001L0019]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2002, (NR: GP römisch XXI RV 1143 AB 1269 S. 111. BR: AB 6758 S. 690.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, (NR: GP römisch XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004, (NR: GP römisch XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1092 AB 1142 S. 125.)

[CELEX-Nr.: 32004L0024, 32004L0027, 32004L0028]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, (NR: GP römisch XXII RV 1086 AB 1136 S. 125.)

[CELEX-Nr.: 31978L0686, 31978L0687, 31993L0016]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2006, (NR: GP römisch XXII RV 1414 AB 1495 S. 150. Einspr. d. BR: 1621 AB 1630 S. 160. BR: 7539 AB 7601 S. 736.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2008, (VFB)

(NR: GP römisch XXIII RV 293 AB 364 S. 41. BR: AB 7834 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 292 AB 346 S. 40. BR: 7798 AB 7826 S. 751.)

[CELEX-Nr.: 32001L0082, 32001L0083, 32004L0024, 32004L0027, 32004L0028, 32005L0094, 32006L0130]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2008, (NR: GP römisch XXIII RV 561 AB 665 S. 65. BR: 7981 AB 8006 S. 759.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, (NR: GP römisch XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2013, (NR: GP römisch XXIV RV 2446 AB 2560 S. 213. BR: AB 9071 S. 823.)

[CELEX-Nr.: 32011L0024, 32012L0026]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI RV 503 AB 539 S. 66. BR: AB 10141 S. 891.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 2210 AB 2226 S. 233. BR: AB 11316 S. 959.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII RV 2310 AB 2362 S. 243. BR: AB 11388 S. 962.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII AB 2368 S. 243. BR: AB 11391 S. 962.)

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung zu bestimmen, welche Arzneimittel und Tierarzneimittel auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährden können, wenn sie ohne ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Überwachung angewendet werden und welche deshalb nur auf Grund einer Verschreibung (Rezept) eines Arztes, Zahnarztes, Tierarztes, Dentisten oder persönlich an eine Hebamme oder einen Viehschneider abgegeben werden dürfen. Dabei ist vor allem auch zu beachten, dass vor dem Hintergrund des Informationsgehalts von Kennzeichnung und Gebrauchsinformation sowie der Beratungsfunktion von Arzt und Apotheker der Gebrauch von nicht verschreibungspflichtigen Arzneispezialitäten und Veterinärarzneispezialitäten im Falle geringfügiger Beschwerden angezeigt sein kann, dies jedoch unter Berücksichtigung vor allem der notwendigen Behandlungsdauer sowie der besonderen Anforderungen im Hinblick auf bestimmte Verbrauchergruppen.

    Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Artikel 13, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,)

  2. Absatz 2An Hebammen dürfen solche Arzneimittel abgegeben werden, zu deren Bezug sie auf Grund einer Anforderung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, berechtigt sind.
  3. Absatz 2 aAn Viehschneider dürfen solche Arzneimittel und Tierarzneimittel abgegeben werden, die zur tierschutzgerechten Ausübung ihrer gewerberechtlichen Befugnisse notwendig sind.
  4. Absatz 3Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in einer Verordnung gemäß Absatz eins, auch festzulegen, in welchem Umfang die Arzneimittel und Tierarzneimittel der Verschreibungspflicht unterliegen.
  5. Absatz 3 aWurde eine Änderung der Zulassung im Sinne einer Rezeptfreistellung gemäß Paragraph 24, Absatz 9, Arzneimittelgesetz bewilligt, so dürfen die dazu herangezogenen Daten signifikanter nichtklinischer oder klinischer Versuche für den Zeitraum von einem Jahr nach Rechtskraft des Bescheides nicht als Basis für die Änderung einer Verordnung gemäß Absatz eins, im Hinblick auf den betreffenden Wirkstoff herangezogen werden.
  6. Absatz 4Arzneimittel und Tierarzneimittel dürfen nur entsprechend ihrer gemäß Paragraph 2, oder in einer Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegten Einstufung in Verkehr gebracht werden.
  7. Absatz 5Arzneimittel und Tierarzneimittel, die der Verschreibungspflicht unterliegen, dürfen, sofern es sich nicht um die Abgabe durch Hersteller, Depositeure oder Arzneimittelgroßhändler (Paragraphen 57 und 58 des Arzneimittelgesetzes sowie Paragraphen 43 und 44 des Bundesgesetzes über Tierarzneimittel (Tierarzneimittelgesetz – TAMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,) handelt, nur in Apotheken zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat ferner bei der Zulassung einer Arzneispezialität oder Veterinärarzneispezialität eine Abgabebeschränkung im Sinne einer Verschreibungspflicht festzusetzen, wenn dies nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund der besonderen Zusammensetzung oder einer bestimmten Indikation der Arzneispezialität oder Veterinärarzneispezialität notwendig ist. Eine solche Festsetzung tritt sechs Monate, nachdem in der Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, eine Einstufung getroffen worden ist, aus der sich die Rezeptfreiheit dieser Arzneispezialität oder Veterinärarzneispezialität ergibt, außer Kraft, es sei denn, das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen setzt wegen des besonderen Gefährdungspotentials einer Anwendung ohne ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Überwachung mit Bescheid neuerlich eine Abgabebeschränkung fest.
  2. Absatz 2Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat ungeachtet der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, bei der Zulassung einer Arzneispezialität oder Veterinärarzneispezialität festzustellen, dass diese nicht einer Abgabebeschränkung im Sinne einer Verschreibungspflicht unterliegt, wenn nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund der besonderen Zusammensetzung oder einer bestimmten Indikation der Arzneispezialität oder Veterinärarzneispezialität diese das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren bei bestimmungsmäßigem Gebrauch nicht gefährden kann.

§ 2a

Text

Paragraph 2 a,

Es ist verboten, Arzneimittel oder Tierarzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 30, zu Zwecken des Dopings im Sport zu verschreiben. Anmerkung 1)

(_____________
Anmerkung 1: Artikel 11, Ziffer eins, der Novelle BGBl. I Nr. 191/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023, lautet: „In Paragraph 2 a, wird die Wort- und Zeichenfolge „Arzneimittel mit verbotenen Wirkstoffen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 30,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „verbotene Wirkstoffe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021 (ADBG 2021), BGBl. I Nr. 152/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2020,,“ ersetzt.“ Diese Novellierungsanweisung konnte nicht eingearbeitet werden.)

§ 3

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsEin Rezept für Arzneimittel im Sinne des Bundesgesetzes hat zu enthalten:
    1. Litera a
      Den Namen und Berufssitz des gemäß Paragraph eins, zur Verschreibung Berechtigten;
    2. Litera b
      den Namen der Person, die Bezeichnung der Krankenanstalt oder eines behördlicher Aufsicht oder Kontrolle unterliegenden Pflegeheimes, für die bzw. das das Rezept bestimmt ist;
    3. Litera c
      den Namen des verordneten Arzneimittels;
    4. Litera d
      die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels;
    5. Litera e
      die Gebrauchsanweisung – bei Arzneispezialitäten jedoch nur dann, wenn der Verschreibende eine von der beigedruckten oder beigelegten Gebrauchsanweisung abweichende anordnet;
    6. Litera f
      bei Verschreibungen für ein Kind dessen Geburtsjahr;
    7. Litera g
      das Ausstellungsdatum und
    8. Litera h
      die Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur des/der Verschreibenden, oder
    9. Litera i
      eine elektronische Signatur oder fortgeschrittene elektronische Signatur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28. August 2014 S. 73 (eIDAS-VO) für elektronische Rezepte, wenn ausschließlich ein dem Stand der Technik entsprechendes abgesichertes Netzwerk gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012) verwendet wird und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen die eindeutige Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) des/der Verschreibenden festgestellt werden kann.
  2. Absatz 2Fehlen die im Absatz eins, Litera d,, e und g angeführten Angaben, so darf der Apotheker nach eingeholter Weisung des Arztes die fehlenden Angaben nachtragen.
  3. Absatz 3Fehlt die im Absatz eins, Litera f, angeführte Angabe, so hat der Apotheker dies nach Feststellung zu ergänzen.
  4. Absatz 4Elektronische Signaturen im Sinne des Absatz eins, Litera i, haben die Rechtswirkung einer eigenhändigen Unterschrift.
  5. Absatz 5Abweichend von Absatz eins bis 4 hat ein Rezept für Arzneimittel, die zur Anwendung an Tieren verschrieben werden, sowie für Tierarzneimittel die Angaben gemäß Artikel 105, der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, ABl. Nr. L 4 vom 7. 1. 2019, S 43, zu erfüllen.

§ 3a

Text

Paragraph 3 a,
  1. Absatz einsVerlangt ein Patient oder Tierhalter ein Rezept, um es in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum zu verwenden, hat dieses mindestens zu enthalten:
    1. Litera a
      den Namen sowie Angaben zur beruflichen Qualifikation und Berufssitz des gemäß Paragraph eins, zur Verschreibung Berechtigten, samt dessen E-Mailadresse und Telefon- oder Fax-Nummer mit internationaler Vorwahl,
    2. Litera b
      den Namen und das Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,
    3. Litera c
      den von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen internationalen Freinamen (INN), falls ein INN für das Arzneimittel oder Tierarzneimittel besteht, oder den einschlägigen chemischen Namen,
    4. Litera d
      die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels oder Tierarzneimittels,
    5. Litera e
      das Dosierungsschema,
    6. Litera f
      das Ausstellungsdatum und
    7. Litera g
      die Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur des/der Verschreibenden, oder
    8. Litera h
      eine elektronische Signatur oder fortgeschrittene elektronische Signatur gemäß der eIDAS-VO für elektronische Rezepte, wenn ausschließlich ein dem Stand der Technik entsprechendes abgesichertes Netzwerk gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012) verwendet wird und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen die eindeutige Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) des/der Verschreibenden festgestellt werden kann.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, Litera c, hat das Rezept jedoch den Namen des Arzneimittels gemäß Paragraph eins, Absatz 15, Arzneimittelgesetz zu enthalten, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich um ein biologisches Arzneimittel gemäß Paragraph eins, Absatz 11 a, Arzneimittelgesetz handelt oder
    2. Ziffer 2
      der Verschreibende es aus medizinischen Gründen für erforderlich hält. In diesem Fall hat das Rezept auch eine kurze Begründung zu enthalten, warum der Name gemäß Paragraph eins, Absatz 15, Arzneimittelgesetz verwendet wird.
  3. Absatz 3Elektronische Signaturen im Sinne des Absatz eins, Litera h, haben die Rechtswirkung einer eigenhändigen Unterschrift.

§ 4

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz einsEin Rezept für Arzneimittel verliert zwölf Monate nach seinem Ausstellungsdatum seine Gültigkeit, sofern nicht der Verschreibende einen kürzeren Gültigkeitszeitraum auf dem Rezept vermerkt hat, oder die erste Abgabe nicht spätestens einen Monat nach dem auf dem Rezept angegebenen Ausstellungsdatum erfolgt.
  2. Absatz 2Sofern vom Verschreibenden auf dem Rezept für Arzneimittel nichts anderes vermerkt ist, darf die Abgabe fünfmal wiederholt werden. Die wiederholte Abgabe ist verboten, wenn das Arzneimittel auf Grund der gemäß Paragraph eins, erlassenen Verordnungen einer solchen Abgabebeschränkung (Wiederholungsverbot) unterworfen ist und der Verschreibende auf dem Rezept nicht ausdrücklich die wiederholte Abgabe angeordnet hat.
  3. Absatz 3Bei jeder Abgabe eines rezeptpflichtigen Arzneimittels ist auf dem Rezept die Bezeichnung der Apotheke, der Tag der Abgabe und das Kennzeichen des Expedierenden zu vermerken.
  4. Absatz 4Die Abgabe eines rezeptpflichtigen Arzneimittels auf Grund eines Rezeptes, das nicht den Vorschriften des Paragraph 3, entspricht oder dessen Gültigkeit abgelaufen ist, ist verboten.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß auch für Rezepte, die in anderen Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum zur grenzüberschreitenden Verwendung ausgestellt wurden und in Österreich zur Abgabe vorgelegt werden.
  6. Absatz 6Der Apotheker ist berechtigt, in besonderen Notfällen Arzneimittel auch ohne Vorliegen eines Rezeptes abzugeben; jedoch nur in der kleinsten im Handel erhältlichen Packung.
  7. Absatz 7Unbeschadet Paragraph 54, TAMG bzw. Artikel 105, der VO (EU) 2019/6, gelten Absatz eins bis 6 auch für Tierarzneimittel sowie für Arzneimittel, die zur Anwendung an Tieren verschrieben werden.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsBeim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist als beratendes Organ in Fragen der Abgabebeschränkung von Arzneimitteln und Tierarzneimitteln eine Kommission (Rezeptpflichtkommission) einzurichten.
  2. Absatz 2Der Rezeptpflichtkommission haben als Mitglieder anzugehören:
    1. Ziffer eins
      der Vorstand eines österreichischen Universitätsinstitutes für Pharmakologie;
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer;
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer;
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs;
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger;
    6. Ziffer 6
      ein fachkundiger Vertreter der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit;
    7. Ziffer 7
      ein Experte der Hersteller pharmazeutischer Produkte.
  3. Absatz 3Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder der Rezeptpflichtkommission und deren Stellvertreter sind, soweit es sich um Mitglieder des Lehrkörpers einer österreichischen Universität handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die in Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 und 7 genannten Mitglieder und deren Stellvertreter nach Anhören der beteiligten Interessenvertretungen vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Tätigkeit in der Rezeptpflichtkommission ist ehrenamtlich auszuüben. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern der Rezeptpflichtkommission nach den Bestimmungen der für Bundesbedienstete jeweils geltenden Reisegebührenvorschrift zu ersetzen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat einen Bediensteten seines Ministeriums mit dem Vorsitz in der Rezeptpflichtkommission zu betrauen.

§ 6

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel oder Tierarzneimittel in einer Apotheke entgegen Paragraph eins, Absatz eins,, 2 oder 2a abgibt oder
    2. Ziffer 2
      ein Arzneimittel oder Tierarzneimittel entgegen Paragraph eins, Absatz 5, zur Abgabe bereithält, anbietet oder abgibt oder
    3. Ziffer 3
      zum Zwecke eines unbefugten Arzneimittel- oder Tierarzneimittelbezuges ein Rezept fälscht oder verfälscht, oder
    4. Ziffer 4
      mit einem gefälschten oder verfälschten Rezept in einer Apotheke ein Arzneimittel oder Tierarzneimittel bezieht oder dies versucht,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Arzneimittel oder Tierarzneimittel, die entgegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden, sowie ein aus der Abgabe erzielter Erlös, unterliegen dem Verfall.
  3. Absatz 3Wer ein rezeptpflichtiges Arzneimittel oder Tierarzneimittel außerhalb einer Apotheke erwirbt, ist nicht wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach Absatz eins, Ziffer 2, strafbar; es kann jedoch auf den Verfall des Arzneimittels oder Tierarzneimittels selbständig erkannt werden.

§ 6a

Text

Paragraph 6 a,

Wer ein Arzneimittel oder Tierarzneimittel, das nicht Suchtmittel im Sinne des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, ist, entgegen Paragraph 2 a, verschreibt, damit das Arzneimittel oder Tierarzneimittel zum Zweck des Dopings verwendet wird, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 6b

Text

Paragraph 6 b,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, haben bei der Vollziehung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde durch

  1. Ziffer eins
    Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmung und
  2. Ziffer 2
    Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
mitzuwirken.

§ 7

Text

Paragraph 7,

Dieses Bundesgesetz findet auf Arzneimittel oder Tierarzneimittel, die ein Suchtgift im Sinne des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung enthalten, keine Anwendung.

§ 7a

Text

Paragraph 7 a,

Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 7b

Text

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 7 b,

Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/24/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 85) und die Richtlinie 2004/27/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 34);
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45);
  3. Ziffer 3
    Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU der Kommission vom 20. Dezember 2012 mit Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen Verschreibungen (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 68).

§ 8

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 2 und 3, 3, 4 und 6 dieses Bundesgesetzes treten am 1. Oktober 1973 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Ausnahme der Paragraphen 3,, 4 und 6 tritt dieses Bundesgesetz hinsichtlich der Abgabe pharmazeutischer Spezialitäten, die bis 30. September 1973 gemäß den Bestimmungen der Spezialitätenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1947,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1948, und Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1952, zugelassen wurden, erst am 1. Oktober 1974 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt hat das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz die gemäß Paragraph 7, der Spezialitätenordnung erlassenen Bescheide hinsichtlich des Vermerkes, daß die pharmazeutische Spezialität nur über ärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden darf, entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung abzuändern.
  3. Absatz 3Mit dem Inkrafttreten der auf Grund des Paragraph 2, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verliert die Verordnung vom 28. Jänner 1941 über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel sowie Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken in den Reichsgauen der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland, DRGBl. römisch eins S. 47, ihre Wirksamkeit.
  4. Absatz 4Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2 a,, die Paragraphen 6 a und 6b sowie Paragraph 7 a und Paragraph 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2002,, treten einen Monat nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2002, folgenden Monatsersten in Kraft.
  5. Absatz 5Die Paragraphen eins und 2, Paragraph 3, Absatz eins, Litera e und Litera h,, Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2002,, treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2002, folgenden Monatsersten in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph eins, Absatz 3 a, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2005, tritt mit 2. Jänner 2006 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph 3, Absatz eins, Litera h, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2008, tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.
  9. Absatz 9Paragraph 2 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2008, tritt mit 1. August 2008 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Juli 2008 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung.
  10. Absatz 10Paragraph 6 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph 3, Absatz eins, Litera h und i sowie Absatz 4 und Paragraph 3 a, Absatz eins, Litera g und h sowie Absatz , in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  12. Absatz 12Der Titel, Paragraph eins, Absatz eins,, 2a, 3, 4 und 5, Paragraph 2,, §2a, Paragraph 3, Absatz eins, Einleitungssatz, Paragraph 3 a, Absatz eins, Einleitungssatz, Absatz eins, Litera c und d, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 6,, Paragraph 6 a,, Paragraph 7,, Paragraph 7 b, sowie Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph eins, Absatz eins a, außer Kraft.
  13. Absatz 12Paragraph 2 a und Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  14. Absatz 13Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 4, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

§ 9

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut, und zwar hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 4,, soweit es sich um Mitglieder des Lehrkörpers einer österreichischen Universität handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung des Paragraph 6 a, dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Art. 5

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Artikel 5
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2008,, zu Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972,)

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unter der Notifikationsnummer 2007/456/A notifiziert.