Wohnsitzärzt*in

Wohnsitzärzt*innen sind Ärzt*innen, die ärztliche Tätigkeiten ausüben, ohne dass eine Ordination geführt wird oder eine Anstellung vorliegt (z.B. Vertretungs- oder Gutachtertätigkeiten). Hat man eine Ordination oder eine Anstellung, darf man jegliche Tätigkeiten wie ein*e Wohnsitzärzt*in automatisch mitausüben, ohne sich speziell als Wohnsitzärzt*in eintragen zu lassen.

Ärzt*innen mit abgeschlossener Ausbildung zum*zur Ärzt*in für Allgemeinmedizin oder Fachärzt*in, die ihren Beruf weder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausüben noch einen eigenen Berufssitz (Ordination) haben, müssen für die Anmeldung einer wohnsitzärztlichen Tätigkeit ihren Wohnsitz der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Landesärztekammer bekanntgeben.

Definition aus dem Ärztegesetz (§ 47): „Zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen/Ärzte, die ausschließlich solche wiederkehrende ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte erfordern noch in einem Angestellten-verhältnis ausgeübt werden...“

Arbeitsprofil:

  • Praxisvertretungen
  • Werkvertragstätigkeiten (Schulärzt*in, Betriebsärzt*in, Arbeitsmediziner*innen, etc.)
  • Ärztliche Tätigkeiten auf Honorarbasis
  • Ärzte-Funk-Dienst, Notärzt*innendienste
  • Gutachtertätigkeiten (theoretische Gutachten/reine Aktengutachten)

Die Ausstellung von Rezepten im eigenen Namen ist als Wohnsitzärzt*in nicht möglich, da das Rezeptpflichtgesetz hierfür einen Berufssitz verlangt.


Als Wohnsitzärzt*in ist man ordentliches Mitglied der Ärztekammer

  • nur dann darf man Patient*innen behandeln
  • ist wahlberechtigt
  • erhält Aussendungen und Zeitungen
  • ist wohlfahrtsfondspflichtig (nur vom Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit, der Bezug von Arbeitslosengeld ist keine ärztliche Tätigkeit und fällt daher nicht unter die WFF-Bemessungsgrundlage)
  • ist kammerumlagenpflichtig 

Anmeldeprocedere:

  • Meldung bei der Standesführung
  • Abschluss einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Haftpflichtversicherung und Veranlassung der Meldung einer Deckungsbestätigung durch die Versicherung
  • Meldung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (unfall- und penionsversicherungspflichtig)

Für nähere Informationen kontaktieren Sie die Standesführung (01/515-01 1205, 1206, 1260)

Wichtig: Bei Eintragung als Wohnsitzärzt*in werden alle Daten von der Ärztekammer automatisch an die Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft weitergeleitet (Gesetzliche Meldepflicht der Ärztekammer).