Dachfenster zu nahe am Nachbarhaus

Nicht selten wird im Zuge von baubezogenen Nachbarstreitigkeiten seitens des klageführenden Nachbarn eingewendet, das Nachbargebäude verstoße gegen Brandschutzvorschriften. Sofern ein solcher Nachbarstreit vor dem Verwaltungsgericht geführt wird, besteht hier die Besonderheit, dass sich der Kläger nur dann auf die Verletzung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften berufen kann, wenn diese auch konkret seinem Schutz dienen. Das OVG Sachsen hatte nunmehr in einem Rechtstreit in zweiter Instanz entscheiden, dass dies bei den Abstandsflächenregelungen in Bezug auf Dachfenster der Fall ist.

Der Sachverhalt
Ein Eigentümer eines Wohnhauses beantragt bei der Baubehörde bauaufsichtliches Einschreiten gegen zwei ca. 1,20 x 1,50 m große Giebel-Dachflächenfenster, die sich in der Dachgiebelwand des benachbarten Gebäudes befinden. Diese weisen lediglich ein Abstand zur Außenwand seines Wohnhauses von ca. 0,95 m auf. Gemäß § 33 Abs. 5 SächsBO beträgt der gesetzliche geforderte Mindestabstand von Öffnungen in der Bedachung 1,25 m von der Unterkante des Dachflächenfensters bis zur Traufkante der Nachbarwand. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte ein Einschreiten mit der Begründung ab, dass kein Handlungsbedarf bestehe. Dies habe eine Prüfung durch Mitarbeiter des Bauaufsichtsamtes ergeben, wonach aufgrund einer versetzten Anordnung der Dachfenster keine erhöhte Gefährdung der Nachbarbebauung (durch Brandüberschlag) zu befürchten sei. Der Ersteller verfolgt sein Begehren durch zunächst erfolglose Verpflichtungsklage nach Erlass eines ablehnenden Widerspruchsbescheids, sodann durch Berufung vor dem OVG Sachsen weiter.


Dies mit Erfolg. Entgegen der unteren Bauaufsichtsbehörde kommt das OVG zum Ergebnis, dass von den streitgegenständlichen Dachfenstern sehr wohl eine Gefahr zulasten des drittgeschützten Nachbars ausgeht. Die streitigen Dachflächenfenster verstoßen aufgrund der Verletzung des gesetzlichen Mindestabstandes zur Nachbarwand gegen § 33 Abs. 5 SächsBO, wobei es auf eine Anordnung der Fenster selbst nicht ankomme. Die Regelung diene der Abwehr der bei Dächern und Dachöffnungen erhöhten Brandgefahr, womit generell verhindert werden soll, dass durch Öffnungen in Dächern Feuer auf Nachbarbauten übertragen wird. Diese Gefahr sei dabei umso größer, je näher das Dachflächenfenster an der Gebäudewand liegt. Insofern sei es für den Nachbarschutz von besonderer Wichtigkeit, dass die vorgeschriebene Entfernung dauerhaft und exakt eingehalten werde.

Des Weiteren entschied das OVG, dass sogar ein direkter Anspruch des klagenden Nachbarn auf Einschreiten seitens der Bauaufsichtsbehörde durch eine entsprechende Rückbauanordnung besteht. Solch ein direkter Anspruch besteht im Hinblick auf bauordnungsrechtliche Ordnungsverfügungen (die grundsätzlich im Ermessen der Behörde stehen) nur dann, wenn die konkret begehrte Maßnahme objektiv die einzige Möglichkeit darstellt, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Man spricht insofern von einer sog. „Ermessensreduzierung auf null“.

Es ist insofern durchaus generell zu beobachten, dass in der jüngsten Vergangenheit die Verwaltungsgerichte durchaus dazu tendieren, bei brandschutzbezogenen Sachverhalten und in Rede stehenden Ordnungsverfügungen trotz des behördlichen Ermessens die beklagten Bauaufsichtsbehörden zumindest zum Erlass von aus Sicht des Gerichts notwendigen Ordnungsverfügungen anzuhalten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2018 – 7 B 1104/18).

Im hier vorliegenden Fall geschah dies sogar durch die Feststellung einer Ermessensreduzierung auf null, weshalb das Gericht anstatt eines Urteils auf erneute Entscheidung der Behörde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (gem. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) die eingeklagte Rückbauanordnung direkt ausurteilen konnte.

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