Diese Woche von Prof. Dr. Joachim Jahn
26. April 2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
das Thema hat die Politik in den vergangenen Wochen bewegt wie kein anderes – heute will der Bundestag sie endgültig beschließen: die „Bundesnotbremse“ gegen die Corona-Pandemie. Im letzten Moment hat die Große Koalition noch Änderungen am Regierungsentwurf vorgenommen, doch die Kritik der Opposition bleibt gewaltig.
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Die Ausgangssperre in den Gebieten mit hoher Inzidenz soll nun erst abends um 22 Uhr statt schon um 21 Uhr beginnen, und noch bis Mitternacht darf man alleine spazierengehen oder joggen – auch ohne einen Vierbeiner zum Gassigehen als Rechtfertigung. Diverse Ausnahmen kommen hinzu. Verschärft wurde hingegen der Schwellenwert, von dem an Schulen schließen müssen. Schon morgen soll der Bundesrat in einer Sondersitzung dieses „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ billigen. Wenn die Länder dort mitspielen, wird das allerdings immer noch nicht das allerletzte Wort sein: Die Grundrechtseinschränkungen dürften über kurz oder lang beim Bundesverfassungsgericht landen – selbst wenn die parlamentarische Opposition sich durch die Last-Minute-Änderungen beschwichtigen lässt.
 
Noch ein weiterer Termin wird heute für Juristen interessant: Der Rechtsausschuss des Bundestags befasst sich mit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, kurz MoPeG genannt. Die BGB-Regeln für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) werden damit auf das Leitbild einer auf Dauer angelegten Einheit ausgerichtet, die als solche am Rechtsverkehr teilnimmt, selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann. Für sie wird ein eigenes Register geschaffen; ein Eintrag ist aber freiwillig. Für Personenhandelsgesellschaften wird ein Beschlussmängelrecht nach dem Vorbild des Aktienrechts eingeführt. Spannend für Freiberufler: Diese Rechtsformen sollen auch für sie geöffnet werden, allerdings unter dem Vorbehalt des Berufsrechts. Bisher sind sie dem Betrieb eines Handelsgewerbes vorbehalten. Mit einer GmbH & Co. KG können somit künftig etwa Anwälte, Ärzte und Architekten ihre Haftung stärker beschränken als mit einer PartG oder PartGmbH.
 
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Mit vielen Grüßen

Prof. Dr. Joachim Jahn, Mitglied der Schriftleitung
NJW Aktuell
Was können Juristen für den Klimaschutz tun? Eine Menge, meint Ida Westphal, eine von rund 100 Juristinnen und Juristen, die sich im September 2019 als Lawyers for Future zusammengeschlossen haben. Wir haben uns mit der Expertin in Sachen Umweltschutz nicht nur über Klimaklagen und die Ziele ihres Vereins unterhalten, sondern wollten auch wissen, wie der Klimaschutz unser Rechtssystem verändern wird.
 
Zu den Grundrechtsbeeinträchtigungen, die im Zuge der Corona-Pandemie vorgenommen wurden und werden, zählen auch Beschränkungen der Reisefreiheit. Prof. Dr. Steffen Augsberg schreibt in unserer Rubrik „Standpunkt“: Verfassungsnormativ akzeptabel sind sie, wenn sie nachvollziehbar begründet und in ein konsistentes Regelungskonzept integriert sind.
 
Noch immer ist die Diskussion im zivilen Arzthaftungsrecht ebenso wie im Arztstrafrecht auf individuelle Fehler der patientennahen Behandler ausgerichtet. Daneben dürfen aber auch Organisationsverstöße, die zu einer Erweiterung der Haftung – gegebenenfalls auch auf patientenfernere Entscheider – führen können, nicht aus dem Blick verloren werden. In einem neueren Beschluss hat auch das BVerfG die Bedeutung dieses Aspekt bestätigt, wie Prof. Dr. Hans Kudlich und Richter am AG Dr. Tim Neelmeier in unserem Eröffnungsaufsatz schreiben.
 
Deutsche Gerichte sprechen Klägern zunehmend Schadensersatz wegen DS-GVO-Verstößen zu. Derartige Forderungen bergen erhebliche Risiken für Unternehmen, denn sie betreffen oft eine Vielzahl sehr ähnlicher oder sogar identischer Sachverhalte. Rechtsanwalt Tim Wybitul zeigt in einem Überblich prozessuale Strategien für solche Verfahren und die Folgen einer aktuellen Entscheidung des BVerfG auf.
 
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Das BVerfG hat die Vermögensabschöpfung auch bei Straftaten gebilligt, die bei Inkrafttreten der Reform schon verjährt waren. Akad. Mitarbeiter Dr. Maximilian Lenk vermutet in seiner Analyse, dass die Richter dabei auch den Cum-ex-Skandal im Sinn hatten. Das sei sicherlich verständlich und ehrenwert, doch nicht überzeugend: „Räumt man dem Staat eine echt rückwirkende Regelung allein deshalb ein, weil er es zuvor versäumt hat, das Recht zu vollziehen und durchzusetzen, macht man gewissermaßen den Bock zum Gärtner des Rechts.“
 
Wird eine bei einem Haftpflichtversicherer angestellte Rechtsanwältin zur Unterstützung von Versicherungsnehmern bei der Abwehr von Haftpflichtansprüchen tätig, handelt sie nach einer aktuellen Entscheidung des BGH in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers und kann daher als Syndikusrechtsanwältin zugelassen werden. Wiss. Mitarbeiterin Lena Özman stimmt zu, aber findet es verfehlt, die vorliegende Konstellation nur als eng begrenzte Ausnahme einzustufen.
 
Im Strafrecht geht es diesmal außerdem um eine BGH-Entscheidung zum Zugriff auf „ruhende“ E-Mails. Das OVG Münster hat sich mit der Zweckentfremdung von Wohnraum befasst. Das BAG hat den Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes ausgelotet und der BFH die Einsicht in Kindergeldakten erleichtert.
 
Das komplette Inhaltsverzeichnis der Ausgabe
 
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