Brexit

Ratifizierung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union („geregelter Brexit“)

Eine Person steht vor zwei auf den Asphalt gemalten, gegenläufigen Pfeilen, die die britische und die EU-Flagge symobilisieren. Quelle: © stock.adobe.com/Delphotostock

Hinweise

Unser Merkblatt „Brexit und Exportkontrolle“ gibt einen Überblick über die ab 1. Januar 2021 geltenden exportkontrollrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich.

Der priviligierte Bestimmungskreis der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU001 wurde um das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erweitert (siehe Verordnung (EU) 2020/2171).

Am 29.01.2020 hat das Europäische Parlament dem Austrittsabkommen zugestimmt. Die Zustimmungen des britischen Unter- und Oberhauses, der Europäischen Kommission und des Rats der Europäischen Union sind ebenfalls erfolgt, so dass die in den Art. 126ff des Austrittsabkommens vorgesehene Übergangsfrist in Kraft getreten ist (sog. geregelter Brexit). Diese Übergangsfrist endet am 31.12.2020.

Ab dem 01.01.2021 gilt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland exportkontrollrechtlich daher als Drittland. Daran ändert auch das mittlerweile abgeschlossene Handelsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nichts.

Rechtslage ab dem 01.01.2021

Ab dem 01.01.2021 gilt das Vereinigte Königreich als Drittland. Aus exportkontrollrechtlicher Sicht hat dies zur Folge, dass Lieferungen in das Vereinigte Königreich als Ausfuhren, und nicht mehr als Verbringungen, anzusehen sind. Hierdurch werden neue Genehmigungspflichten entstehen. Insbesondere im Zusammenhang mit:

  • Dual-Use-Gütern,
  • bestimmten Feuerwaffen nebst entsprechender Munition und Wiederladegeräte,
  • Gütern, welche von der Anti-Folter-Verordnung erfasst werden, als auch
  • Handels- und Vermittlungsgeschäften, sowie
  • der Technischen Unterstützung.

Nachfolgend wird auf exportkontrollrechtliche Fragen nach Ablauf der Übergangsphase (01.01.2021) eingegangen.

Bitte beachten Sie die Sonderregeln, die aufgrund des Zusatzprotokolls zu Irland / Nordirland zum Austrittsabkommen des Vereinigten Königreichs aus der EU für Nordirland gelten und unter „Häufige Fragen zu Nordirland“ dargestellt sind.

Überdies hat das Department for International Trade eine Guidance im Bezug zum Brexit veröffentlicht.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Dual-Use-Gütern

Welche Änderungen ergeben sich nach dem Brexit bei der Lieferung von Gütern, die im Anhang I der EU-Dual-Use-VO gelistet sind?

Mit dem Brexit gilt das Vereinigte Königreich als Drittland. Dies hat zur Folge, dass Exporte nicht mehr als Verbringungen, sondern als Ausfuhren anzusehen sind und somit unter die Genehmigungspflicht des Art. 3 der EU-Dual-Use-VO fallen.

Überdies ist zu beachten, dass auch die Catch-all-Regelungen des Art. 4 der EU-Dual-Use-VO Anwendung finden werden.

Nähere Informationen finden Sie auch in der aktualisierten Note der Europäischen Kommission zum Brexit im Bereich der EU-Dual-Use-VO, die unter „Informationen zum Thema“ aufgeführt ist.

Bitte beachten Sie die unter „Häufige Fragen zu Nordirland“ dargestellten Sonderregeln, die aufgrund des Zusatzprotokolls zu Irland / Nordirland für den Handel mit Dual-Use-Gütern mit Nordirland gelten.

Werden sich mit dem Brexit auch Veränderungen im Zusammenhang mit Handels- und Vermittlungsgeschäften, im Bezug zu Gütern des Anhang I der EU-Dual-Use-VO, ergeben?

Ja. Da mit dem Brexit das Vereinigte Königreich als Drittland gilt, können die Voraussetzungen eines Handels- und Vermittlungsgeschäfts erfüllt sein, wenn infolge der Vereinbarungen Güter aus dem Vereinigten Königreich in ein Drittland ausgeführt oder von einem Drittland in das Vereinigte Königreich eingeführt würden. Unter den Voraussetzungen des Art. 6 der EU-Dual-Use-VO können derartige Handels- und Vermittlungsgeschäfte unterrichtungspflichtig oder genehmigungspflichtig sein.

Dies gilt auch für § 47 AWV. Da das Vereinigte Königreich nach dem Brexit zum Drittland wird, können Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die von Inländern im Vereinigten Königreich vorgenommen werden, künftig genehmigungspflichtig sein.

Bitte beachten Sie, dass die Genehmigungspflichten nach Art. 6 EU-Dual-Use-VO und § 47 AWV nur für nach dem 31.12.2020 neu abzuschließende Verträge relevant sind. Zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossene Verträge werde nicht nachträglich genehmigungspflichtig.

Können Durchfuhren gelisteter Dual-Use-Güter mit Endbestimmung im Vereinigten Königreich künftig genehmigungspflichtig sein?

Ja. Unter den Voraussetzungen des Art. 7 der EU-Dual-Use-VO können Durchfuhren künftig genehmigungspflichtig sein.

Sind ab dem 01.01.2021 Verfahrenserleichterungen für Lieferungen von Gütern, die vom Anhang I der EU-Dual-Use-VO erfasst werden, vorgesehen?

Ja. Das Vereinigte Königreich wurde in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU 001 aufgenommen. Zu beachten ist, dass die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 001 im Übrigen unverändert bleibt. Lieferungen von Gütern, die von Anhang IIg erfasst sind, können nicht mit der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU 001 erfolgen. Auch die übrigen Ausschlusstatbestände gelten fort. Sofern die Güter für eine Verwendung im Sinne des Art. 4 EU-Dual-Use-VO bestimmt sind oder wenn die Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden sollen, kann die Allgemeine Genehmigung Nr. EU 001 nicht genutzt werden. Für Ausfuhren in Freizonen und Freilager im Vereinigten Königreich kann aber unter Umständen die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 genutzt werden. Einen Link zur Ergänzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU 001 finden Sie unter „Informationen zum Thema“.

Wird meine vom BAFA vor dem 01.01.2021 erteilte Genehmigung zur Lieferung von Gütern des Anhangs IV der EG-Dual-Use-Verordnung Ihre Gültigkeit behalten?

Im Ergebnis ja.

Zwar wurden diese Genehmigungen auf der Grundlage des Art. 22 der EG-Dual-Use-Verordnung als nationale Verbringungsgenehmigungen erteilt. Zur Vermeidung eines erneuten Antragsverfahrens hat das BAFA jedoch, mittels Bekanntmachung im Bundesanzeiger in der Form einer Allgemeinverfügung die Fortgeltung dieser Genehmigungen als Ausfuhrgenehmigungen angeordnet. Diese Bekanntmachung finden Sie unter „Bekanntmachung zur Fortgeltung von Genehmigungen zu Ausfuhren von Gütern des Anhang IV in das Vereinigte Königreich“.

Für welche Ausfuhren gelisteter Dual-Use-Güter nach Großbritannien benötige ich künftig eine Einzelausfuhrgenehmigung des BAFA?

Wie gehabt ist für die Ausfuhr von Gütern des Anhangs IV der EU-Dual-Use-VO eine Genehmigung zu beantragen. Daneben ist eine Genehmigung auch erforderlich für die Ausfuhr der Güter, die von Anhang IIg erfasst sind, ohne zugleich Güter des Anhang IV zu sein. Bei diesen Gütern handelt es sich um Güter der Nummern 0C001, 0C002, 0D001, 0E001, 1A102, 1C351, 1C354, 1C450a1, 1C450a2, 7E104, 9A009a und 9A117 des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO. Zur Beantragung entsprechender Ausfuhrgenehmigungen muss ein Ausfuhrverantwortlicher benannt werden.

Gelten die sog. MTCR-Ausnahmen 2 und 3 zu Anhang IV bei Ausfuhren nach Großbritannien fort?  

Nein. Exporte von Anhang IV-Gütern aufgrund von Bestellungen der UK Space Agency sowie Verbringungen der UK Space Agency bleiben künftig von Anhang IV erfasst. Verfahrenserleichterungen in der Form Allgemeiner Genehmigungen können daher nicht genutzt werden.

Auch Verbringungen von Anhang IV-Gütern im Zusammenhang mit einem EU-Satellitenprogramm bleiben künftig von Anhang IV erfasst, wenn außer dem Vereinigten Königreich nur noch ein anderer Mitgliedstaat der EU beteiligt ist. Verfahrenserleichterungen in der Form Allgemeiner Genehmigungen können daher nicht genutzt werden.

Was ist nach dem 01.01.2021 bei Lieferungen von gelisteten Dual-Use-Gütern, die auf einem Ausfuhrvertrag eines britischen Unternehmens beruhen, zu beachten, sofern diese Güter sich in Deutschland befinden?

Ab dem 01.01.2021 wird das im EU-Binnenmarkt geltende Niederlassungsprinzip im Verhältnis zum Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden. In diesem Fall bedarf es zukünftig einer Genehmigung des BAFA, wenn das deutsche Unternehmen, bei dem sich die Güter befinden als Ausführer anzusehen wäre. Dies gilt auch dann, wenn das Vereinigte Königreich vor dem 01.01.2021 eine Ausfuhrgenehmigung erteilt hat. Beachten Sie hierzu jedoch auch die untenstehenden Ausführungen zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15.

Können Genehmigungen des BAFA auch nach dem 01.01.2021 zur Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter aus dem Vereinigten Königreich genutzt werden, wenn das deutsche Unternehmen vor dem Brexit als Ausführer anzusehen war?

Nein. Da das Vereinigte Königreich nach dem 01.01.2021 nicht mehr Teil der EU ist, können Genehmigungen des BAFA nicht mehr genutzt werden.

Können britische Ausfuhrgenehmigungen auch nach dem 01.01.2021 zur Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter aus Deutschland genutzt werden, wenn das britische Unternehmen vor dem 01.01.2021 als Ausführer anzusehen war?

Nein. Beachten Sie hierzu jedoch auch die untenstehenden Ausführungen zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15.

Ergeben sich auch für die Erbringung von Technischer Unterstützung neue Genehmigungspflichten?

Da das Vereinigte Königreich in die Allgemeine Genehmigung EU 001 aufgenommen wurde, ergeben sich keine Änderungen, da die Erbringung Technischer Unterstützung in Ländern, die in Teil 2 der Allgemeinen Genehmigung EU 001 genannt sind, von der Unterrichtungs- bzw. Genehmigungspflicht ausgenommen ist.

Welche Änderungen werden sich nach dem 01.01.2021 für die Lieferung von national gelisteten Dual-Use-Gütern des Teils I Abschnitt B der Ausfuhrliste ergeben?

Da das Vereinigte Königreich in die Allgemeine Genehmigung EU 001 aufgenommen wurde, ergeben sich keine Änderungen, da die in Teil 2 der Allgemeinen Genehmigung EU 001 genannten Länder in den Nummern des Teils I Abschnitt B nicht genannt werden.

Häufige Fragen zu Rüstungsgütern

Welche Änderungen werden sich nach dem 01.01.2021 bei Lieferungen von Rüstungsgütern (Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste) ergeben?

Ab dem 01.01.2021 gilt das Vereinigte Königreich als sog. Drittland. Dies hat zur Folge, dass Lieferungen in das Vereinigte Königreich nicht mehr als Verbringungen, sondern zukünftig als Ausfuhren anzusehen sind. Allerdings ist bereits jetzt schon die Verbringung von Rüstungsgütern weitgehend genehmigungspflichtig. Entfallen würde jedoch die bisherige Befreiung für Feuerwaffen, Munition und Wiederladegeräte im Sinne des § 11 Abs. 1 AWV, da diese grundsätzlich nur für Verbringungen gelten. Derzeit wird geprüft, ob das Vereinigte Königreich in § 8 Abs. 2 AWV aufgenommen werden kann, so dass Ausfuhren der genannten Feuerwaffen nebst Munition und Wiederladegeräte auch künftig genehmigungsfrei bleiben.

Gelten bereits erteilte Genehmigungen zur Verbringung von Rüstungsgütern in das Vereinigte Königreich fort?

Ja. Die Genehmigungen zum Export von Rüstungsgütern werden als sog. Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigungen erteilt und können auch nach dem 31.12.2020 genutzt werden.

Gelten die bestehenden Allgemeinen Genehmigungen künftig auch für das Vereinigte Königreich?

Ja. Die bestehenden Allgemeinen Genehmigungen im Bereich der Rüstungsgüter wurden um das Vereinigte Königreich erweitert.

Werden sich ab dem 01.01.2021 auch Veränderungen im Zusammenhang mit Handels- und Vermittlungsgeschäften im Bezug zu Rüstungsgütern ergeben?

Ja. Gemäß § 46 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) bedürfen Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste der Genehmigung, wenn die Güter sich in einem Drittland befinden oder im Inland befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind und die Güter in ein anderes Drittland geliefert werden sollen. Da das Vereinigte Königreich ab dem 01.01.2021 als Drittland anzusehen ist, werden Handels- und Vermittlungsgeschäfte mit Bezug zum Vereinigten Königreich genehmigungspflichtig sein.

Dies gilt auch für § 47 AWV. Da das Vereinigte Königreich ab dem 01.01.2021 zum Drittland wird, können Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die von Inländern in Großbritannien vorgenommen werden, künftig genehmigungspflichtig sein.

Bitte beachten Sie, dass die Genehmigungspflichten nach §§ 46 ff. AWV nur für nach dem 31.12.2020 neu abzuschließende Verträge relevant sind. Zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossene Verträge werde nicht nachträglich genehmigungspflichtig.

Häufige Fragen zur Feuerwaffen-Verordnung

Welche Änderungen werden sich nach dem 01.01.2021 bei Lieferungen von Gütern, die von der Verordnung (EG) Nr. 258/2012 (Feuerwaffen-Verordnung) erfasst werden, ergeben?

Ab dem 01.01.2021 gilt das Vereinigte Königreich als ein sog. Drittland. Dies hat zur Folge, dass Exporte nicht mehr als Verbringungen, sondern zukünftig als Ausfuhren anzusehen sind und somit der Genehmigungspflicht gemäß Art. 4 der Feuerwaffen-Verordnung unterliegen. Dementsprechend müsste eine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden. Derzeit wird geprüft, ob die bestehenden Befreiungen für Ausfuhren nach Island, Norwegen und in die Schweiz um das Vereinigte Königreich erweitert werden kann.

Bitte beachten Sie die unter „Häufige Fragen zu Nordirland“ dargestellten Sonderregeln, die aufgrund des Zusatzprotkolls zu Irland / Nordirland für Nordirland im Bereich der Feuerwaffen-Verordnung gelten.

Häufige Fragen zur Anti-Folter-Verordnung

Welche Änderungen ergeben sich ab dem 01.01.2021 bei Lieferungen von Gütern, die von der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 (Anti-Folter-Verordnung) erfasst werden?

Ab dem 01.01.2021 gilt das Vereinigte Königreich als sog. Drittland. Dies hat zur Folge, dass Exporte nicht mehr als Verbringungen, sondern zukünftig als Ausfuhren anzusehen sind.

Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Gütern des Anhangs II der Anti-Folter-Verordnung sind daher, mit Ausnahme von Lieferungen an Museen, künftig verboten (Art. 3 der Anti-Folter-Verordnung). Ebenso verboten ist die Einfuhr von in Anhang II gelisteten Gütern (Art. 4 der Anti-Folter-Verordnung).

Die Lieferung von Gütern, die in den Anhängen III und IV genannt sind, ist zukünftig genehmigungspflichtig.

Bitte beachten Sie die unter „Häufige Fragen zu Nordirland“ dargestellten Sonderregeln, die aufgrund des Zusatzprotkolls zu Irland / Nordirland für Nordirland im Bereich der Anti-Folter-Verordnung gelten.

Werden sich ab dem 01.01.2021 auch Veränderungen im Bezug zu Vermittlungsgeschäften, Technische Unterstützung, Ausbildungsmaßnahmen und Werbung im Zusammenhang mit Gütern, die von der Anti-Folter-Verordnung erfasst werden, ergeben?

Ja. Da das Vereinigte Königreich ab dem 01.01.2021 als Drittland gilt, sind Vermittlungsgeschäfte, Technische Unterstützung, Ausbildungsmaßnahmen und Werbung im Zusammenhang mit Gütern des Anhangs II der Anti-Folter-Verordnung verboten bzw. Vermittlungstätigkeiten und Technische Unterstützung im Bezug zu mit Gütern der Anhänge III und IV genehmigungspflichtig.

Bitte beachten Sie, dass die Beschränkungen für Vermittlungstätigkeiten nur für nach dem 31.12.2020 neu abzuschließende Verträge gelten. Zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossene Verträge werden hiervon nicht berührt.

Bestehen für die Ausfuhr von Gütern der Anhänge III und IV der Anti-Folter-Verordnung in das Vereinigte Königreich Allgemeine Genehmigungen?

Ja. Das Vereinigte Königreich wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/139 in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU GEA 2019/125 (Anhang V der Anti-Folter-Verordnung) aufgenommen. Diese begünstigt Ausfuhren von Gütern des Anhangs IV der Anti-Folter-Verordnung.

Weitere Allgemeine Genehmigungen bestehen nicht. Die Anti-Folter-Verordnung sieht insbesondere keine Möglichkeit des Erlasses nationaler Allgemeiner Genehmigungen vor.

Häufige Fragen zu Nordirland

Wann tritt das Zusatzprotokoll zu Irland / Nordirland zum Austrittsabkommen des Vereinigten Königreichs aus der EU in Kraft?

Nach dem Ende der Übergangszeit tritt ab dem 01.01.2021 das Zusatzprotokoll zu Irland / Nordirland zum Austrittsabkommen des Vereinigten Königreichs aus der EU in Kraft. Dies gilt unabhängig vom Abschluss eines Handelsvertrags mit dem Vereinigten Königreich mindestens für vier Jahre nach Ablauf der Übergangszeit, also mindestens bis Ende 2024.

Nach dem Protokoll gelten in Nordirland auch nach dem Übergangszeitraum gewisse EU-Vorschriften, unter anderem auch die Dual-Use-Verordnung, weiter. Gemäß dem Protokoll gelten diese Vorschriften bei Änderungen in ihrer geänderten Fassung. Nordirland ist bei der Anwendung dieser EU-Vorschriften wie ein EU-Mitgliedstaat zu behandeln.

Nähere Informationen finden Sie hierzu auch in der aktualisierten Note der Europäischen Kommission zum Brexit im Bereich der Dual-Use-Verordnung, die unter „Informationen zum Thema“ aufgeführt ist.

Welche Sonderregeln gelten für Nordirland in Bezug auf Dual-Use-Güter?

Die EU-Dual-Use-VO gilt für Nordirland weiter. Lieferungen von einem EU-Mitgliedstaat nach Nordirland und in entgegengesetzter Richtung sind daher weiterhin Verbringungen. Dies gilt nicht nur für Waren, sondern auch für Software und Technologie.

Für Lieferungen von Nordirland in ein Drittland gilt ebenfalls die EU-Dual-Use-VO. Eine Lieferung von Nordirland in ein Drittland ist eine Ausfuhr; dies gilt auch für den Fall, dass das übrige Vereinigte Königreich der Empfängerstaat ist. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem in der EU-Dual-Use-VO geltenden Niederlassungsprinzip und ist daher davon abhängig, wo der Ausführer niedergelassen ist. Ist der Ausführer in Nordirland niedergelassen, ist die britische Exportkontrolle für die Genehmigung zuständig.

Welche Sonderregeln gelten für Nordirland in Bezug auf die Feuerwaffen-Verordnung?

Auch die Feuerwaffen-Verordnung gilt gemäß dem Zusatzprotokoll zu Irland / Nordirland ab dem 01.01.2021 für Nordirland weiter.

Die Lieferung von Feuerwaffen zwischen Nordirland und der EU ist dadurch weiterhin als Verbringung anzusehen. Die Genehmigungspflichten nach der Feuerwaffenverordnung (Verordnung Nr. 258/2012) gelten somit nicht, vielmehr gelten neben der Befreiung nach § 11 Abs. 1 Seite 2 AWV weiterhin die Regelungen nach den einschlägigen nationalen Waffengesetzen und der Richtlinie 91/477/EWG. Mögliche Verbringungsgenehmigungen aus Nordirland in einen Mitgliedstaat erteilt die zuständige Exportkontrollbehörde des Vereinigten Königreichs unter Anwendung der dafür geltenden Regeln. Auch der Europäische Feuerwaffenpass gilt für Inhaber aus Nordirland weiter.

Welche Sonderregeln gelten für Nordirland in Bezug auf die Anti-Folter-Verordnung?

In Bezug auf Nordirland gilt gemäß dem Zusatzprotokoll zu Irland / Nordirland ab dem 01.01.2021 die Anti-Folter-Verordnung weiter.

Bei der Lieferung von Gütern des Anhangs II, III und IV der Anti-Folter-Verordnung nach Nordirland handelt es sich nicht um eine Ausfuhr, sondern um eine Verbringung. Eine Lieferung dieser Güter ist also wie bislang nicht verboten bzw. genehmigungspflichtig.

Eine Lieferung von gelisteten Gütern aus Nordirland in das Vereinigte Königreich oder in ein Drittland ist eine Ausfuhr im Sinne der Anti-Folter-Verordnung und dementsprechend, je nach einschlägiger Güterliste, verboten oder genehmigungspflichtig. Für die Erteilung der Genehmigung ist die Exportkontrollbehörde des Mitgliedstaates zuständig, in dem der Ausführer niedergelassen ist. Die Liste der zuständigen Behörden können Sie dem Anhang I der Verordnung entnehmen. Ist der Ausführer in Nordirland niedergelassen, ist die zuständige Behörde die Exportkontrollbehörde des Vereinigten Königreichs.

Allgemeine Genehmigung Nr. 15 zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Mit Ablauf des Übergangszeitraums nach dem Austrittsabkommen des Vereinigten Königreichs aus der EU am 01.01.2021 unterfallen Ausfuhren gelisteter Dual-Use-Güter des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO künftig den Genehmigungspflichten der EU-Dual-Use-VO bzw. bedürfen bestimmte Ausfuhren von in Deutschland niedergelassenen Unternehmen infolge des Wegfalls des sogenannten Niederlassungsprinzips einer erneuten Genehmigung nach Art. 3 dieser Verordnung. Um es den hiervon betroffenen Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, für einen bestimmten Übergangszeitraum die bereits vor dem 31.12.2020 geschlossenen Verträge weiterhin ohne Lieferunterbrechungen oder -verzögerungen erfüllen zu können, wurde die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 erlassen. In Ergänzung zu der Aufnahme des Vereinigte Königreichs in den begünstigten Länderkreis der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU 001 begünstigt die Allgemeine Genehmigung Nr. 15 folgende Fallkonstellationen:

  • Ausfuhren in Freizonen und Freilager, soweit sich diese im Vereinigten Königreich befinden und sofern der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag vor dem 31.12.2020 geschlossen wurde,
  • Ausfuhren in das Vereinigte Königreich, soweit dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, und sofern der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag vor dem 31.12.2020 geschlossen wurde sowie
  • Ausfuhren in alle Länder, sofern die Ausfuhr auf Veranlassung eines im Vereinigten Königreich niedergelassenen Unternehmens erfolgt und sofern für diese Ausfuhr eine britische Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde, deren Gültigkeitszeitraum im Zeitpunkt der Vornahme der Ausfuhr noch nicht abgelaufen ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass Ausfuhren auf die Kanalinseln, die Isle Man, nach Gibraltar und in andere überseeische Hoheitsgebiete des Vereinigten Königreichs nicht von dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigt werden. Darüber hinaus gelten Lieferungen in das Gebiet von Nordirland nach dem Protokoll zu Irland/Nordirland weiterhin als Verbringungen. Die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigungen für Lieferungen in das Gebiet von Nordirland ist daher nicht erforderlich. Vielmehr sind Lieferungen von Gütern des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO in das Gebiet von Nordirland weiterhin genehmigungsfrei möglich, sofern es sich nicht um Güter handelt, die von Anhang IV der EU-Dual-Use-VO erfasst sind.

Daneben umfasst die Allgemeine Genehmigung Nr. 15, auch in der Fallgruppe der Nummer 5.2 (Ausfuhren in Freizonen und Freilager im Vereinigten Königreich), keine Durchfuhren durch das Vereinigte Königreich.

Der Allgemeine Genehmigung Nr. 15 finden Sie hier. Beachten Sie bitte, dass sich die Inhalte der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 angesichts möglicher weiterer Entwicklungen kurzfristig ändern können.

Bekanntmachung zur Fortgeltung von Genehmigungen zu Ausfuhren von Gütern des Anhangs IV in das Vereinigte Königreich

Zu Fortgeltung von bereits erteilten Verbringungsgenehmigungen von Gütern des Anhangs IV der EU-Dual-Use-VO für Ausfuhren in das Vereinigte Königreich wurde eine Allgemeinverfügung im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Genehmigungen im Rüstungsbereich sind zwar nicht in der Bekanntmachung erwähnt, können aber ebenfalls weiter genutzt werden. Da diese Genehmigungen als „nationale Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigungen“ erteilt werden, gelten diese auch ohne klarstellende Bekanntmachung fort.

Diese Bekanntmachung finden Sie hier.

Rechtslage bis zum 31.12.2020

Mit Ablauf des 31.01.2020 hat das Vereinigte Königreich die Europäische Union verlassen. Bis zum 31.12.2020 galt das Recht der europäischen Union jedoch fort. Soweit in den Europäischen Rechtsakten auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwiesen wird, waren diese Verweise so anzuwenden, als ob das Vereinigte Königreich noch Mitglied der Europäischen Union wäre. Soweit das Austrittsabkommen keine abweichenden Sonderregelungen enthielt, galt das europäische Recht während der gesamten Übergangsphase für das Vereinigte Königreich unverändert fort.

Der Austritt des Vereinigten Königreichs zum 31.01.2020 hatte bis zum 31.12.2020 somit keine exportkontrollrechtlichen Auswirkungen. Insbesondere ergaben sich keine neuen oder geänderten Genehmigungspflichten. Vielmehr galten die bis zum 31.01.2020 bestehenden Vorschriften unverändert fort. Die Rechtslage bis zum 31.12.2020 kann daher wie folgt zusammengefasst werden:

Exporte in das Vereinigte Königreich bleiben Verbringungen

Exporte in das Vereinigte Königreich blieben Verbringungen und waren genehmigungspflichtig, wenn es sich um Rüstungsgüter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste oder um Güter des Anhangs IV der EG-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009) handelte. Alle anderen Exporte blieben in außenwirtschaftsrechtlicher Hinsicht weiterhin wie gehabt genehmigungsfrei. Dies galt nicht nur für das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und die EG-Dual-Use-Verordnung, sondern auch für die Anti-Folter-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/125) und die Feuerwaffen-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 258/2012).

Fortgeltung des Niederlassungsprinzips

Durch die Fortgeltung der EU-Verordnungen bis zum 31.12.2020 blieb auch das Niederlassungsprinzip weiterhin anwendbar. Genehmigungen nach der EG-Dual-Use-Verordnung, der der Anti-Folter-Verordnung und den Embargoverordnungen waren damit auch weiterhin bei der Behörde zu beantragen, in dessen Land der Ausführer niedergelassen ist, unabhängig davon, ob sich die Güter in der EU oder im Vereinigten Königreich befanden.

Allgemeine Genehmigungen

Die bestehenden Allgemeinen Genehmigungen konnten weiterhin wie gehabt genutzt werden. Demgegenüber war eine Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU001 und der Allgemeinen Genehmigung Nr. 15 weder erforderlich noch möglich, da Exporte in das Vereinigte Königreich nicht als Ausfuhren gelten und das Niederlassungsprinzip unverändert fortgalt.

Keine Erweiterung der Genehmigungspflichten für Handels- und Vermittlungsgeschäfte

Da das Vereinigte Königreich weiterhin wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union behandelt wurde, galt das Vereinigte Königreich nicht als Drittland. Genehmigungspflichten für Handels- und Vermittlungsgeschäfte bestanden daher nicht.

Keine neuen Genehmigungspflichten für technische Unterstützung

Auch die Genehmigungs- und Unterrichtungspflichten für die Erbringung technischer Unterstützung galten unverändert fort. Dies galt sowohl für die Genehmigungs- und Unterrichtungspflichten nach den §§ 49ff AWV als auch für Genehmigungspflichten nach der Anti-Folterverordnung und den Verboten und Genehmigungspflichten nach den Embargoverordnungen.

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