Abgeschlossenes Projekt

Vergütung von zwischen Krankenhäusern erbrachten telekonsiliarärztlichen Leistungen

Beginn: August 2021
Ende: Mai 2022

Hintergrund

Durch das "Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz - DVPMG (2021)" wurden die §§ 2 Absatz 4 KHEntgG und BPflV wie folgt verändert: "Die Deutsche Krankenhausgesellschaft prüft bis zum 31. Dezember 2021, ob zwischen Krankenhäusern erbrachte telekonsiliarärztliche Leistungen sachgerecht vergütet werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Anpassung der Vergütung notwendig ist. Die Deutsche Krankenhaus­gesellschaft veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung barrierefrei auf ihrer Internetseite." Das Deutsche Krankenhausinstitut wurde mit der Aufgabe betraut, die Prüfung vorzunehmen.


Methode

Die Abrechnungsmöglichkeiten der Krankenhäuser für die Erbringung von ambulanten und stationären Leistungen wurden daraufhin überprüft, ob sie Regelungen zu telekonsiliarärztlichen Leistungen enthalten. Das Für und Wider von Änderungsmöglichkeiten wurde ausführlich diskutiert.


Ergebnisse

Die schon heute vielfach durchgeführten Telekonsile zwischen Ärzt*innen in Krankenhäusern werden derzeit weder im Fallpauschalensystem noch im pauschalierenden Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik vergütet. Es wurden Kriterien für die Einführung einer Vergütung von Telekonsilen entwickelt. Hierzu zählen u.a.

  • Für die Regelversorgung sollte die Vergütung der Telekonsile eine dauerhafte, unbefristete Regelfinanzierung sicherstellen.
  • Die Einführung von Telekonsilen zwischen Krankenhäusern sollte analog wie im ambulanten Bereich über eine gezielte Vergütung und die Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel gefördert werden.
  • Sowohl dem Krankenhaus, welches das Telekonsil beauftragt, als auch dem Krankenhaus, welches das Telekonsil durchführt, entsteht Aufwand. Daher sollte die Vergütung so ausgestaltet sein, dass der Aufwand aller beteiligten Krankenhäuser sachgerecht abgebildet und vergütet wird.
  • Die Vergütung und Abrechnung sollte praktikabel und bürokratiearm sein.
  • Der Aufwand von Telekonsilen sollte ausreichend differenziert abgebildet werden, ohne die Komplexität unnötig zu erhöhen. So könnte etwa die Dauer und die Anzahl von Telekonsilen Grundlage der Vergütung sein.


Fazit

Der Bericht zeigt drei unterschiedliche Möglichkeiten auf, die Vergütung von telekonsiliarärztlichen Leistungen in die stationäre und ambulante Abrechnung von Krankenhäusern zu etablieren. Hierbei handelt es um die "Vergütung nach DKG-NT", eine "Zuschlagsfinanzierung für das durchführende Krankenhaus" sowie eine "Vergütung nach Leistungskatalog auf Überweisung".


Weitere Informationen finden Sie hier in unserem PDF.

Gefördert durch:
Deutsche Krankenhausgesellschaft

Autor

Dr. Matthias Offermanns
Senior Research Manager