Jahressteuergesetz 2018 Steueränderungen 2019: Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick

In kaum einem anderen Rechtsbereich stehen 2019 so viele Änderungen an wie im Steuerrecht. Damit Inhaber von Handwerksbetrieben und ihre Mitarbeiter bereits heute steueroptimale Entscheidungen treffen können, stellen wir Ihnen die wichtigsten Neuregelungen und Steueränderungen 2019 vor.

Bernhard Köstler

Sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige können von den Steuervorteilen für Elektro- beziehungsweise Hybridelektrofahrzeuge profitieren. - © andrea lehmkuhl - stock.adobe.com

Steuervorteil Elektro-Dienstwagen I

Nutzt ein Arbeitnehmer ein ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 gekauftes betriebliches Elektro- beziehungsweise Hybridelektrofahrzeug und führt kein Fahrtenbuch, ist der bei der Lohnsteuer zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Privatnutzung nach der 1-Prozent-Regelung zu ermitteln. Der Bruttolistenpreis ist jedoch zu halbieren. Die Halbierung des Bruttolistenpreises gilt auch bei Ermittlung des geldwerten Vorteile für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit nach der 0,03-Prozent-Regelung.

Steuervorteil Elektro-Dienstwagen II

Wer ein betriebliches Elektro- beziehungsweise Hybridelektrofahrzeug als Dienstwagen nutzt und sich die Mühe macht, ein Fahrtenbuch zu führen, muss in die Pkw-Gesamtkosten nur die Hälfte der Pkw-Abschreibung einbeziehen. Ist das Fahrzeug nur geleast, mindern sich die Gesamt­kosten für den Pkw um die Hälfte der Leasingraten.

Steuervorteil Elektro-Dienstwagen III

Die beiden vorangegangenen Steuervergünstigungen zum Dienstwagen gelten nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für selbstständige Handwerker, die solche Elektro- beziehungsweise Hybridelektrofahrzeuge im Betrieb nutzen.

Steuerfreies Dienstfahrrad

Seit 1. Januar 2019 ist die Überlassung eines Firmenfahrrads komplett steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer das überlassene Bike zu 100 Prozent privat nutzt. Bisher musste der Arbeitgeber einen geldwerten Vorteil ermitteln und Arbeitnehmer mussten Lohnsteuer und Sozialabgaben bezahlen. Die günstige Regelung 2019 gilt auch für Elektrofahrräder und Pedelec-Fahrräder, soweit diese nicht als Kfz eingestuft werden. Damit das Finanzamt den Arbeitnehmer steuerfrei mit dem Firmenfahrrad radeln lässt, muss die Gestellung des Firmenfahrrads zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.

Beispiel: Der Chef stellt einem Mitarbeiter eine freiwillige außertarifliche Prämie für besondere Leistungen in Höhe von 800 Euro in Aussicht. Der Arbeitnehmer bittet ihn darum, stattdessen ein Firmenfahrrad im Wert von 800 Euro zu kaufen und ihm zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.

Folge: Der Arbeitnehmer profitiert von der Neuregelung 2019, weil die Fahrradgestellung zusätzlich zum vertraglich geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

Variante: Der Arbeitnehmer hat einen Bruttolohn von 2.800 Euro und bittet seinen Chef um Reduzierung des Arbeitslohns im Jahr 2019 um monatlich 50 Euro und erwartet dafür im Gegenzug, dass er ihm ein Firmenfahrrad kauft und zur Verfügung stellt. Folge: Die Nutzung des Fahrrads ist ab 2019 nicht steuerfrei, weil die Fahrradgestellung nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt, sondern im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.

Steuerfreies Jobticket

Pendelt ein Arbeitnehmer jeden Tag mit dem Bus, der S-Bahn, der U-Bahn oder mit dem Zug zur Arbeit, dann kann er ein Lied davon singen, wie teuer die Beförderungskosten pro Monat ausfallen können. Eine Neuregelung bringt jedoch vielleicht einen Ausweg. Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmern ab 1. Januar 2019 die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr abnehmen.

Dieser Vorteil ist für den Arbeitnehmer tatsächlich komplett steuerfrei (§ 3 Nr. 15 EStG). Insbesondere folgende Varianten sind begünstigt: Sachzuwendungen des Arbeitgebers in Form der kostenlosen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen, Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kauf von Tickets.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer bezahlt für seine Monatskarte mit dem Bus im Linienverkehr im Monat 80 Euro, um jeden Tag zwischen Wohnung und Arbeit zu pendeln. Der Arbeitgeber beteiligt sich mit 50 Euro an dem Monatsticket.

Folge: Ab 2019 ist dieser Zuschuss komplett steuerfrei. Die (teilweise) Übernahme der Fahrtkosten eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr ist nur dann steuerfrei, wenn die Zahlung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Wie beim Firmenfahrrad sind Gehaltsumwandlungen also tabu. Ausgeschlossen von dieser Regelung sind nur Fahrten mit Taxis oder die Benutzung von Flugzeugen.

Neue Abgabefristen

Ohne Steuerberater erwartet das Finanzamt die Steuererklärungen 2018 erstmals nicht bereits bis zum 31. Mai, sondern erst zum 31. Juli 2019. Erstellt Ihre Steuererklärungen 2018 ein Steuerberater, können Sie sich mit der Übermittlung der Erklärungen ans Finanzamt sogar bis Ende Februar 2020 Zeit lassen.

Steuersatz

Der Spitzensteuersatz beträgt 2019 42 Prozent und greift bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 55.961 Euro/111.920 Euro (ledig/Zusammenveranlagung). Steuerzahler müssen bei einem Einkommen von 265.326 Euro/530.652 Euro drei Prozentpunkte mehr Steuern bezahlen (sogenannte Reichensteuer).

Höherer Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag klettert 2019 von 9.000 Euro auf 9.168 Euro. Steuern werden 2019 also erst fällig, wenn das zu versteuernde Einkommen bei der Einkommensteuer den Grundfreibetrag von 9.168 Euro/18.336 Euro (ledig/zusammenveranlagte Ehegatten) überschreitet.

Betriebliche Altersvorsorge

Wandelt ein Arbeitnehmer beziehungsweise ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer einen Teil seines Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds um, bleiben von den Beitragszahlungen im Jahr 2019 bis zu 6 .432 Euro steuerfrei (Beitragsbemessungsgrenze 80.400 Euro x 8 Prozent). Sozialversicherungsfrei bleibt nur die Hälfte.

Steuerliche Pauschbeträge für Sachentnahmen

Sind Sie mit Ihrem Handwerk in der Lebensmittelbranche tätig, unterstellt das Finanzamt, dass Sie und Ihre Familienmitglieder kräftig mitessen und mittrinken. Aus diesem Grund werden für Sie, Ihren Ehegatten und Ihre Kinder Sachentnahmen festgelegt, die Sie dem Gewinn hinzurechnen und umsatzversteuern müssen. Die Pauschbeträge für Sachentnahmen 2019 sind vom Bundesfinanzhof veröffentlicht worden. Die Pauschbeträge für Sachentnahmen sind 2019 zu versteuern, wenn Sie unter anderem in folgenden Gewerbezweigen tätig sind:

  • Bäckerei,
  • Fleischerei/Metzgerei,
  • Gaststätten aller Art mit Abgaben von kalten Speisen oder mit Abgabe von kalten und warmen Speisen,
  • Café und Konditorei.

Die vom Bundesfinanzministerium veröffentlichen Pauschbeträge für Sachentnahmen 2019 finden Sie in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF, Schreiben v. 12.12.2018, Az. IV A 4 – S 1547/13/­10001-06).

Höhere Sonderausgaben

Zahlt ein Unternehmer oder ein Arbeitnehmer 2019 in einen Rürup-Renten-Vertrag ein, kann er 88 Prozent der Beitragszahlungen steuerlich als Sonderausgaben geltend machen. Es gelten jedoch bestimmte Höchstbeträge. Begünstigt sind nur Beitragszahlungen von bis zu 24.305 Euro/48.610 Euro (ledig/zusammenveranlagte Ehegatten). Abziehbar davon sind 88 Prozent, also maximal 21.388 Euro/42.776 Euro.

Höhere Haushaltsersparnis

Lebt ein Steuerzahler im Pflegeheim, kann er die selbst getragenen Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Wurde dafür die eigene Wohnung aufgegeben, kürzt das Finanzamt die selbst getragenen Heimkosten um eine Haushaltsersparnis in Höhe von 9.168 Euro. Lebt bei Ehegatten ein Partner im Heim, der andere noch zu Hause in seiner Wohnung, darf das Finanzamt die Haushaltsersparnis bei Ermittlung der abziehbaren außergewöhnlichen Belastung nicht berücksichtigen.

Altersentlastungsbetrag steigt

Haben Sie im Jahr 2018 Ihren 64. Geburtstag gefeiert, steht Ihnen steuerlich für Arbeitslohn, für Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit und für Mieterträge ab 2019 ein Altersentlastungsbetrag zu. Dieser beträgt 2019 zeitlebens 17,6 Prozent dieser Einkünfte, maximal 836 Euro pro Jahr.

Konkret: 2018 sind Sie 64 Jahre alt geworden und erzielen 2019 Einkünfte als Angestellter in Höhe von 40.000 Euro. Das Finanzamt besteuert von diesen Einkünften 2019 nach Abzug des Altersentlastungsbetrags nur 39.164 Euro. Der Altersentlastungsbetrag mindert sich seit 2005 Jahr für Jahr für jeden, der sein 64. Lebensjahr im Vorjahr vollendet hat.

Höhere Umzugskostenpauschale

Zieht ein Arbeitnehmer 2019 aus beruflichen Gründen um, kann er die Umzugskosten als steuersparende Werbungskosten abziehen. Das geht auch ohne Belege. Ohne Belege erkennt das Finanzamt 2019 folgende Werbungskosten an:

  • Ledig: 787 Euro/811 Euro (Beendigung des Umzugs bis 31. März 2019/ab 1. April 2019).
  • Zusammenveranlagung: 1.573 Euro/1.622 Euro (Beendigung des Umzugs bis 31. März 2019/ab 1. April 2019).
  • Jede weitere mitumziehende Person: 347 Euro/357 Euro (Beendigung des Umzugs bis 31. März 2019/ab 1. April 2019).
  • Umzugsbedingte Nachhilfekosten: 1.984 Euro/2.045 Euro (Beendigung des Umzugs bis 31. März 2019/ab 1. April 2019).

Ein Umzug gilt als beruflich veranlasst, wenn sich der Arbeitnehmer durch den Umzug mindestens eine Stunde Fahrtzeit täglich spart.

Mehr Kindergeld

Das Kindergeld steigt ab 1. Juli 2019 um zehn Euro pro Kind. Die Familienkasse zahlt danach ab 1. Juli für das erste und zweite Kind jeweils 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und für jedes weitere Kind 235 Euro. 2019 steigt auch der Kinderfreibetrag von bisher 4.788 Euro auf 4.980 Euro an. Das Finanzamt wird bei Abgabe der Steuererklärung 2019 prüfen, ob die Steuererstattung bei Abzug des Kinderfreibetrags höher ist als das 2019 erhaltene Kindergeld. Ist das der Fall, führt der übersteigende Betrag zu einer Steuerentlastung 2019.

Höhere Unterhaltszahlungen

Unterstützen Sie ein Kind, für das Sie kein Kindergeld mehr bekommen, oder einen Elternteil, dürfen Sie für die Unterhaltszahlungen im Jahr 2019 bis zu 9.168 Euro als außergewöhnliche Belastung abziehen. Dieser Höchstbetrag mindert sich, wenn die unterstützte Person eigene Einkünfte und Bezüge über 624 Euro bezieht. Die Steuerminderung aufgrund von Unterstützungsleistungen ist tabu, wenn die unterstützte Person über ein eigenes Vermögen von mehr als 15.500 Euro verfügt. Hat die unterstützte Person ein Eigenheim, zählt das nicht zum schädlichen Vermögen.

Firmenwagennutzung

Bei weniger als 180 Fahrten im Jahr zwischen Wohnung und Arbeit gilt: Für Nutzung des Dienstwagens zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ermittelt der Arbeitgeber ohne Fahrtenbuch den zu versteuernden geldwerten Vorteil nach der 0,03-Prozent-Regelung. Bei weniger als 180 solcher Fahrten pro Jahr ist es jedoch zulässig, den geldwerten Vorteil nach der 0,002-Prozent-Regelung zu ermitteln.

Bisher konnte der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil jeden Monat nach der 0,03-Prozent-Regelung ermitteln, auch wenn die 0,002-Prozent-Methode für den Arbeitnehmer günstiger gewesen wäre. Die Reduzierung des Arbeitslohns mussten die Arbeitnehmer dann umständlich in ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Ab 1. Januar 2019 muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers, die 0,002-Prozent-Regelung anwenden (BMF, Schreiben v. 4.4.2018, Az. IV C 5 – S 2334/­18/­10001). Das bedeutet im Klartext: Der geldwerte Vorteil fällt deutlich niedriger aus als bei der 0,03-Prozent-Regelung. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber nachweisen können, dass der Dienstwagen zu nicht mehr als 180 Fahrten pro Jahr genutzt hat. Die genaue Anzahl der Fahrten muss er auszeichnen und dem Arbeitgeber mitteilen.

Mietwohnneubau – Sonderabschreibung

Es hätte so schön sein können. Nach monatelangen Verhandlungen und Anpassungen schien es so, als könnte nun endlich eine neue Sonderabschreibung nach § 7b EStG für den Mietwohnneubau ab 1. Januar 2019 in Kraft treten. Doch überraschend ist der Gesetzesentwurf für die Sitzung des Bundesrats zur Zustimmung am 14. Dezember 2018 von der Tagesordnung genommen worden.

Neuregelung für Neurentner

Gehen Sie im Jahr 2019 in Ihren wohlverdienten Ruhestand, ist Ihre gesetzliche Bruttorente in Höhe von 78 Prozent steuerpflichtig. Im nächsten Jahr, wenn Sie eine volle Jahresrente beziehen, ermittelt das Finanzamt dann den sogenannten Rentenfreibetrag, der künftig bis an Ihr Lebensende unverändert von Ihren Renteneinnahmen abgezogen wird.