Steuermaßnahmen in der Corona-Krise Ermäßigter Umsatzsteuersatz: Vorsicht bei Gutscheinen

Metzgereien und Bäckereien bieten ihre hergestellten Fleischprodukte und Backwaren häufig auch in einer Gaststätte, in einem Café oder in einem Imbisswagen an. Kann der Kunde die Mahlzeiten vor Ort an Tischen verzehren, werden 19 Prozent Umsatzsteuer fällig. Im Rahmen einer Hilfsmaßnahme wegen der Corona-Krise wird sich das ab 1. Juli 2020 jedoch ändern. Diese geplante Änderung betrifft möglicherweise auch den Verkauf von Gutscheinen.

Bernhard Köstler

Im Rahmen einer Hilfsmaßnahme wegen der Corona-Krise soll sich ab 1. Juli 2020 der Umsatzsteuersatz ändern. Diese geplante Änderung kann auch den Verkauf von Gutscheinen betreffen. - © llhedgehogll – stock.adobe.com

Verkauft ein Handwerksbetrieb seine hergestellten Lebensmittel und ermöglicht seinen Kunden das Verzehren der Speisen vor Ort, muss er beim Verkaufsvorgang die entscheidende Frage stellen "Zum Hieressen oder zum Mitnehmen?". Die Antwort bestimmt darüber, ob für die verkauften Speisen sieben Prozent oder 19 Prozent Umsatzsteuer fällig werden. Beim Verzehr vor Ort, müssen 19 Prozent Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden. Nimmt der Kunde die Speisen dagegen mit, werden nur sieben Prozent Umsatzsteuer fällig.

Praxis-Tipp: Aufgrund der Corona-Krise hat die Bundesregierung am 6. Mai 2020 den Entwurf eines Corona-Steuerhilfsgesetzes beschlossen, nach dem auch für vor Ort verzehrte Speisen befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 nur sieben Prozent Umsatzsteuer fällig werden.

Auswirkungen der Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf Gutscheine

Diese Absenkung des Umsatzsteuersatzes bedeutet bei gleichbleibenden Preisen ab 1. Juli 2020 also 12 Prozent mehr Gewinn auf den Verkauf von Speisen. Diese Regelung hat auch steuerliche Folgen, wenn der Handwerksbetrieb spezielle Gutscheine verkauft. Gemeint ist der Verkauf von so genannten Einzweckgutscheinen.

Ein solcher Einzweckgutschein nach § 3 Abs. 14 Umsatzsteuergesetz liegt vor, wenn der Ort der Leistung (Deutschland) bereits bei Ausgabe des Gutscheins feststeht und sich aufgrund der Leistung die Höhe der Umsatzsteuer (7 Prozent oder 19 Prozent) eindeutig ermitteln lässt. Bei Einzweckgutscheinen entsteht die Umsatzsteuer bereits im Zeitpunkt des Verkaufs des Gutscheins.

Praxis-Tipp: Verkauft ein Unternehmer also Gutscheine für den Verkauf der Speisen und setzt fest, dass diese nur für den Vorortverzehr einzulösen sind, muss er beim Verkauf des Gutscheins bereits heute 19 Prozent Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Löst der Kunde den Gutschein erst nach dem 1. Juli 2020 in der Gaststätte ein, werden wegen der neuen Corona-Regelung nur sieben Prozent auf die Speisen fällig. Es ist zu erwarten, dass das Finanzamt hier eine Umsatzsteuerberichtigung zulässt. Der Unternehmer bekommt die zu viel bezahlte Umsatzsteuer also erstattet. Eine Klarstellung zu dieser Problematik dürfte in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums folgen.

Empfehlenswert: Mehrzweckgutscheine verkaufen

Um erst gar nicht in die Situation zu kommen, dass bereits beim Gutscheinverkauf Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt und später berichtet werden muss, empfiehlt es sich, so genannte Mehrzweckgutscheine nach § 3 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz zu verkaufen.

Der Vorteil beim Verkauf solcher Gutscheine: Kann der Gutschein sowohl für den Kauf von Speisen vor Ort oder zum Mitnehmen verwendet werden, wird beim Gutscheinverkauf keine Umsatzsteuer fällig. Die Umsatzsteuer wird dann erst bei Einlösung des Gutscheins durch den Kunden fällig. Die Überwachung, ob Korrekturen wegen der Anpassung des Umsatzsteuersatzes ab 1. Juli 2020 notwendig sind, entfällt in diesem Fall.