Kurzarbeit und Feiertage Corona-Krise: Haben Feiertage Einfluss auf das Kurzarbeitergeld?

Wenn Feiertagen und Kurzarbeit zusammentreffen, was gilt dann für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes? Was Chefs und Mitarbeiter dazu wissen sollten.

Gastautor Volker Görzel

Fällt ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. - © Firn - stock.adobe.com

Für Millionen Beschäftigte in Deutschland wurde in der Corona-Krise bereits Kurzarbeit angemeldet. Dabei ergeben sich für Chefs und Mitarbeiter immer neue Fragen. So zum Beispiel, wie sich Feiertage auf das Kurzarbeitergeld auswirken. Was Sie dazu wissen sollten, wird im Folgenden erklärt:

Arbeiten an Feiertagen: Der Normalfall

Normalerweise hat Arbeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, keine Minderung des Arbeitsentgeltes zur Folge. Trotz Feiertag muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den feiertagsbedingten Arbeitsausfall erhalten hätte.

Arbeiten an Feiertagen: Während der Kurzarbeit

Fällt ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Wie in § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt, bleibt es dabei, dass die Feiertagsvergütung vom Arbeitgeber zu zahlen ist. Absatz 2 der Vorschrift stellt klar, dass die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag bei gleichzeitiger Kurzarbeit ausfällt, so zu behandeln ist, als wäre sie allein infolge des gesetzlichen Feiertages ausgefallen.

Lohnausfallprinzip gilt auch während angeordneter Kurzarbeit

Kurzarbeit ändert an den Prinzipien der Fortzahlung des Entgelts nichts, es bleibt beim Lohnausfallprinzip. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer Anspruch auf den gleichen Arbeitsverdienst haben, der ohne den Arbeitsausfall aufgrund des Feiertages entstanden wäre.

Ist der Betrieb in Kurzarbeit, entsteht also nur ein Anspruch in Höhe des "Kurzlohns", soweit an diesem Tag ansonsten gearbeitet worden wäre, und im Übrigen in Höhe des fiktiven Kurzarbeitergeldes.

Lohnsteuer und Sozialversicherung bei Kurzarbeit

Das fiktive Kurzarbeitergeld ist selbstverständlich zu versteuern, die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber grundsätzlich allein zu tragen. Zunächst befristet bis zum 30. Juni 2021 werden Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge entlastet. Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber für die Beschäftigten in Kurzarbeit allein zu tragen haben, wird die Bundesagentur für Arbeit vollständig erstatten. Die Lohnsteuer ist vom Arbeitnehmer zu tragen. Vom 01.07.2021 bis längstens zum 31.12.2021 werden für alle Betriebe, die bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet. Diese hälftige Erstattung kann auf 100% erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt.

Über den Autor

Volker Görzel aus Köln ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Leiter des Fachausschusses "Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung" des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.