Ruhestand Textilpflegebetrieb aufgeben oder verpachten? – Das gilt steuerlich

Mit dem Ruhestand stehen Betriebsinhaber vor einer wichtigen Entscheidung: Den Textilpflegebetrieb komplett aufgeben oder im Ganzen verpachten? Diese Entscheidung hat steuerlich eine erhebliche Tragweite.

Erklären Sie in der Steuererklärung die endgültige Aufgabe Ihres Betriebs, müssen Sie einen Aufgabegewinn ermitteln und versteuern. Insbesondere, wenn sich eine Immobilie im Betriebsvermögen befand, kann dieser Aufgabegewinn durch die hohen Wertzuwächse im Immobilienbereich sehr hoch ausfallen. Ist die Aufgabe des Betriebs erst einmal erklärt, gibt es kein Zurück mehr. Sie können also nicht die Betriebsaufgabe erklären und bei hohen Steuerzahlungen im Einspruchsverfahren wieder einen Rückzieher machen.

Kein Aufgabegewinn bei Betriebsverpachtung 

Verpachten Sie Ihren Betrieb im Ganzen, müssen Sie während dieser Zeit keine Aufgabeerklärung beim Finanzamt abgeben. Sie versteuern in diesem Fall die laufenden Pachtzahlungen als Betriebseinnahmen und müssen so keinen Aufgabegewinn versteuern (§ 16 Abs. 3b EStG).

Steuertipp: Sollten Sie Fragen hinsichtlich des Wahlrechts zur Erklärung der Betriebsaufgabe oder zur Fortführung des Betriebs im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen haben, sollten Sie unbedingt einen Blick in ein ausführliches Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu dieser Thematik werfen (BMF, Schreiben vom 22. November 2016, Az. IV C 6 – S 2242/12/10001).

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