Steuertipp Geldverkehrsrechnung auch bei ordnungsmäßiger Kassenführung

Selbst wenn die Erträge von Unternehmen im Bereich der Richtsätze liegen, welche die jährliche Richtsatzsammlung vorsieht, suchen Prüfer nach Umständen, die für Unregelmäßigkeiten in der Kassenführung sprechen. Dann folgt eine Geldverkehrsrechnung.

Die Erträge von Unternehmen in Branchen mit viel Bargeldverkehr liegen häufig im Bereich der Richtsätze, welche die jährliche Richtsatzsammlung vorsieht. Kassenmängel und Einnahmenverkürzungen scheinen damit ausgeschlossen. Dennoch suchen die Prüfer nach Umständen, die für Unregelmäßigkeiten in der Kassenführung sprechen. Dann folgt eine Geldverkehrsrechnung.

Eine Geldverkehrsrechnung bei einer scheinbar ordnungsmäßigen Kassenführung bietet sich aus Sicht der Betriebsprüfer insbesondere in folgenden Fällen an:

  • Auf den Konten eines Unternehmers gehen größere Einzahlungen ein, deren Herkunft unklar sind.
  • Der Unternehmer leistet sehr hohe Privateinlagen und die Mittelherkunft ist fraglich.
  • Das private Geldvermögen steigt an, ohne dass entsprechende Einnahmen in der Steuererklärung erfasst wurden.
  • Im Unternehmen werden nur sehr kleine Gewinn erzielt oder sogar Verluste, so dass sich die Frage aufdrängt, wie der Unternehmer seinen privaten Lebensunterhalt bestreiten kann.
  • Der Unternehmer leistet privat große Investitionen (Hauskauf, Luxusauto), obwohl die Mittel nach seinen erklärten Einnahmen gar nicht vorhanden sein dürften.
  • Der Unternehmer führt privat einen luxuriösen Lebensstil.

Die Informationen zu solchen Sachverhalten bekommt der Prüfer des Finanzamts aus unterschiedlichsten Quellen. Immobilienkäufe kann er den Steuerakten des Unternehmers entnehmen (Notare senden die Kaufurkunden ans Finanzamt), Vermögenszuwächse am Konto können einem Kontenabruf entnommen werden und der luxuriöse Lebensstil kann durch scheinbaren Smalltalk mit dem Unternehmer oder durch die geeignete Wahl des Prüfungsorts (beim Unternehmer in der Firma oder beim Unternehmer privat) aufgedeckt werden.

Steuertipp: Hat ein Prüfer des Finanzamts Anhaltspunkte für eine Einnahmenverkürzung, dann hat die gleichmäßige und gerechte Besteuerung Vorrang vor dem Schutz der Privatsphäre des Unternehmers. Deshalb erlauben die Gerichte auch Ermittlungen im privaten Bereich des Unternehmers.

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