Samenspende in der DDR Der Auskunftsanspruch besteht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23. Januar 2019 entschieden, dass Kinder, die im Gebiet der ehemaligen DDR mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugt wurden, einen Auskunftsanspruch über die Identität des Samenspenders haben.

Menschen, die durch eine anonyme Samenspende im Gebiet der ehemaligen DDR gezeugt wurden, haben ein Recht auf Auskunft über die Identität des Samenspenders. – © Olivier Le Moal (stock.adobe.com)

Die kurz nach der deutschen Wiedervereinigung ehelich geborene Klägerin begehrte im Jahr 2013 von dem beklagten Reproduktionsklinikum Auskunft über die Identität ihres biologischen Vaters durch Angaben der Personalien des Samenspenders. Diesem hatte die Beklagte Anonymität zugesichert.

Der BGH urteilte, dass der Klägerin ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Kenntnis der eigenen Abstimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zusteht. Ein zivilrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte ergebe sich aus den Grundsätzen von Treu und Glaube gemäß § 242 BGB. Zur Begründung führte der BGH aus, dass der Auskunftsanspruch dazu diene, eine Information zu erlangen die für die Entfaltung der Persönlichkeit von elementarer Bedeutung sein könne. Die Kenntnis der eigenen Abstammung könne im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für sein Selbstverständnis einnehmen; die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klären, könne zu erheblichen psychischen Belastungen führen. Folglich misst der BGH dieser Rechtsposition im Rahmen einer Gesamtabwägung regelmäßig ein erhebliches Gewicht bei. Das Recht der Klägerin auf Kenntnis der eigenen Abstammung überwiegt regelmäßig auch dem Persönlichkeitsrecht des Samenspenders, so der BGH. Der Samenspender habe sich bewusst mit einem maßgeblichen Beitrag an der Zeugung menschlichen Lebens beteiligt und trage hierfür eine soziale und ethische Verantwortung. Lediglich die ärztliche Schweigepflicht der Beklagten, deren Verletzung strafrechtlichen Konsequenzen führen kann, sei im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen. Regelmäßig begründe der Auskunftsanspruch der Klägerin jedoch eine Offenbarungsbefugnis und auch -pflicht ( BGH, Urteil vom 23. Januar 2019, Aktenzeichen XII ZR 71/18).

Praxistipp: Die Entscheidung des BGH begründet für mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugter Menschen einen Auskunftsanspruch auf Bekanntgabe des Samenspenders, auch wenn die Zeugung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vom 17. Juli 2017 stattgefunden hat. Des Weiteren besteht für das Kind die Möglichkeit, die Vaterschaft des rechtlichen Vaters gemäß § 1600b BGB anzufechten, wobei die Vorschrift des § 1600d IV BGB einer Feststellung der Vaterschaft des Samenspenders entgegensteht.

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Dr. Tobias Weimer, M.A., Fachanwalt für Medizinrecht, c/o WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin-, Arbeits- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8, 44803 Bochum, weimer@kanzlei-weimer-bork.de ; www.kanzlei-weimer-bork.de; www.smart-compliance-consulting.de