Steuertipp Erbschaftsteuerbefreiung für Immobilie: Strenge Vorgaben

Erben Sie von Ihren Eltern ein Familieneigenheim, können Sie dafür eine Vergünstigung bei der Erbschaftsteuer beantragen. Denn ziehen Sie als Kind unverzüglich in dieses geerbte Familieneigenheim ein, müssen Sie keine Erbschaftsteuer bezahlen. Doch dazu müssen Sie eine strenge Vorgabe beachten.

Um die Steuerfreistellung bei Erbe und Einzug ins Familieneigenheim bei der Erbschaftsteuer zu erreichen, müssen Sie unverzüglich einziehen. Wenn der Einzug nicht unverzüglich stattfinden kann, beispielsweise wegen überfälligen Renovierungsarbeiten, müssen Sie dem Finanzamt diese unverschuldete Verzögerung glaubhaft machen. Bummeln Sie zu lange mit dem Einzug, ist die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG verloren.

Bundesfinanzhof definiert Begriff "unverzüglich" 

In einem Urteilsfall konkretisierte der Bundesfinanzhof, was unter "unverzüglich" zu verstehen ist. Und zwar ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Todesfall und b ei Erbauseinandersetzungen von sechs Monate nach Eintragung des Erben im Grundbuchamt (BFH, Urteil v. 28.5.2019, Az. II R 37/16).

In dem Urteilsfall erbten zwei Brüder vom Vater ein Haus im Jahr 2014. Im Februar 2015 einigten sich die beiden darauf, dass nur einer der beiden das Haus als Alleinerbe bekommen und einziehen soll. Die Eintragung ins Grundbuch erfolgte im September 2015. Erste Renovierungsangebote holte der Alleinerbe im April 2016 ein. Die Bauarbeiten begannen im Juni 2016. Danach zog er ins geerbte Familieneigenheim ein. Folge: Das Finanzamt und der Bundesfinanzhof versagten die Steuerbefreiung, weil der Erbe nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung ins Grundbuch mit der Suche nach Handwerkern begonnen hat.  

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