Arzthaftungsprozess Bedeutung eines Gutachtens einer Schlichtungsstelle

Im Rahmen von Arzthaftungsprozessen wird immer wieder die Frage nach der Bedeutung eines im Vorfeld eines Prozesses vor der Gutachterkommission der Ärztekammern eingeholten Sachverständigengutachtens gestellt. Der Bundesgerichtshof beantwortete diese Frage in einem aktuellen Urteil.

Das Gutachten einer medizinischen Schlichtungsstelle kann im Arzthaftungsprozess im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt werden. – © ????? ?????????? (stock.adobe.com)

Das Gutachten einer medizinischen Schlichtungsstelle kann im Arzthaftungsprozess im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt werden. Dies führt aber weder zu einer Erhöhung der Darlegungslast des Patienten noch ist das Schlichtungsgutachten auf Beweisebene geeignet, den Sachverständigenbeweis zu ersetzen. Das Schlichtungsgutachten kann mangels gerichtlicher oder staatsanwaltlicher Veranlassung nicht ZPO als Sachverständigengutachten verwertet werden. Als Urkunde bezeugt es nur, dass der Schlichtungsgutachter ein solches Gutachten erstattet hat. Auf den Inhalt der gutachterlichen Erklärung erstreckt sich die Beweiswirkung gerade nicht. Ob die in dem urkundlich zu verwertenden Schlichtungsgutachten enthaltene Einschätzung inhaltlich richtig ist, unterliegt danach der freien richterlichen Beweiswürdigung. Der Richter muss daher in einem solchen Fall einen Sachverständigen hinzuziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen (BGH, Beschluss vom 12. März 2019 – VI ZR 278/18).

Praxishinweis

An die Substantiierungspflichten des Patienten im Arzthaftungsprozess sind nur maßvolle Anforderungen zu stellen. Vom Patienten kann keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden. Dies gilt auch im Falle des Vorliegens eines Schlichtungsgutachtens. Ansonsten wäre der Patient im Falle eines ihm ungünstigen Schlichtungsgutachtens doch gezwungen, sich medizinisches Fachwissen anzueignen, um einen schlüssigen Klagevortrag zu halten.

Kontakt zum Fachanwalt
Dr. Tobias Weimer, M.A, Fachanwalt für Medizinrecht, c/o WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin-, Arbeits- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8, 44803 Bochum; www.kanzlei-weimer-bork.de; weimer@kanzlei-weimer-bork.de