Lohnsteuerhaftung Werbungskostenabzug beim GmbH-Geschäftsführer

Führt ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer pflichtwidrig die Lohnsteuer für das Personal nicht ans Finanzamt ab und die GmbH wird zahlungsunfähig, wird das Finanzamt versuchen, sich die nicht abgeführte Lohnsteuer per Haftungsbescheid zu holen. Doch welche Besonderheiten gelten, wenn der GmbH-Geschäftsführer für Lohnsteuer in Haftung genommen wird?

Lohnsteuer
Führt ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer pflichtwidrig die Lohnsteuer für das Personal nicht ans Finanzamt ab und die GmbH wird zahlungsunfähig, wird das Finanzamt versuchen, sich die nicht abgeführte Lohnsteuer per Haftungsbescheid zu holen. - © kerkezz – stock.adobe.com

Wird ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer für seine eigene Lohnsteuer vom Finanzamt nach § 69 Abgabenordnung per Bescheid in Haftung genommen, stellt sich die Frage, ob er die Lohnsteuer, die sein eigenes Gehalt betrifft, in seiner Einkommensteuererklärung als steuermindernde Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen darf.

Finanzgericht Hessen bejaht Werbungskostenabzug bei Haftung für eigene Lohnsteuer 

Die Finanzämter lehnen einen Werbungskostenabzug ab und verweisen dabei auf das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 3 EStG. Doch eine steuerzahlerfreundliche Antwort zu dieser Thematik kommt vom Finanzgericht Hessen und lautet überraschenderweise "ja" (FG Hessen, Urteil v. 19.11.2020, Az. 6 K 360/18).

Steuertipp: Leider wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. In vergleichbaren Fällen sollten Sie bei Bezahlung der Haftungsschulden die eigene Lohnsteuer als Werbungskosten geltend machen. Lehnt das Finanzamt ab, helfen vorerst nur ein Einspruch und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren (Az. VI R 19/20) ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung.