Steuertipp E-Auto: Betriebsausgabe für private Stromkosten

Haben Sie sich für Ihren betrieblichen Fuhrpark einen Elektro-Firmenwagen oder ein Hybridelektrofahrzeug zugelegt? Laden Sie die Batterie dann nach Feierabend an der privaten Steckdose auf? Wenn ja, können Sie für die mit dem Aufladevorgang zusammenhängenden Stromkosten gewinnmindernde Betriebsausgaben abziehen.

E-Auto
Wer E-Auto fährt, kann Steuern sparen; auch bei Dienstwagen, die privat genutzt werden. - © fotoak80 – stock.adobe.com

Auf Bund-Länder-Ebene wurde beschlossen, dass Sie zur Ermittlung des Betriebsausgabenabzugs die folgenden Möglichkeiten haben:

Schätzung: Sie schätzen die Kosten anhand der betrieblich gefahrenen Kilometer, den Stromkosten und den Verbrauchsdaten des Herstellers. Das Finanzamt wird hier den Betriebsausgabenabzug jedoch meist anzweifeln und pauschal kürzen.

Stromzähler: Besser wäre es, wenn Sie zu Hause einen separaten Stromzähler installieren lassen. Zeichnen Sie über einen Zeitraum von drei Monate die dabei anfallenden Stromkosten auf. Das Finanzamt wird den Betriebsausgabenabzug pro Monat dann auch für die folgenden Monate in der ermittelten Höhe anerkennen.

Steuertipp: Ausnahmsweise dürfen aber auch folgende lohnsteuerliche Pauschalen als Betriebsausgaben abgezogen werden (BMF, Schreiben v. 26.10.2017, Az. IV C 5 – S 2334/14/10002-06, Rn. 19a):

Mit zusätzlicher Ladestation in der betrieblichen Einrichtung des Unternehmers :

  • 20 Euro pro Monat bei Elektrofahrzeugen
  • 10 Euro im Monat bei Hybridelektrofahrzeugen

Ohne Lademöglichkeit in der betrieblichen Einrichtung des Unternehmers :

  • 50 Euro im Monat bei Elektrofahrzeugen
  • 25 Euro im Monat bei Hybridelektrofahrzeugen