Der Praxistipp vom Fachanwalt Elektronische Gesundheitskarte zwingend

Das Bundessozialgericht (BSG) urteilte, dass Versicherte ihre Berechtigung grundsätzlich mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nachweisen müssen, um Leistungen der GKV in Anspruch nehmen zu können.

Dr. Tobias Weimer, Rechtsanwalt & Compliance Officer (TÜV), Fachanwalt für Medizinrecht und zertifizierter Compliance Officer (TÜV), Master of Arts – Management von Gesundheitseinrichtungen, Weimer | Bork – Kanzlei für Medizin-, Arbeits- & Strafrecht Partnerschaftsgesellschaft mbB. – © Weimer | Bork

Die Kläger hatten geltend gemacht, die elektronische Gesundheitskarte (eGK) verstieße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, da die dahinterstehende Telematikinfrastruktur Sicherheitsmängel aufweisen würde und sensible Daten nicht ausreichend vor unberechtigtem Zugriff geschützt seien.

Das Bundessozialgericht wies die Klage ab und führt zur Begründung aus, dass die Vorschriften über die eGK mit den Vorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) in Einklang stehen. Der Gesetzgeber wolle mit der eGK, soweit es um die Pflichtangaben geht, den Missbrauch von Sozialleistungen verhindern und die Abrechnung von Leistungen der Ärzte erleichtern. Er verfolge damit legitime Ziele. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sei auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei gewahrt. Der Gesetzgeber habe ein umfangreiches Netz an Regelungen erstellt, das die Datensicherheit hinreichend gewährleiste. Er habe dort Regelungen regelmäßig nachgeschärft, wo Sicherheitsaspekte dies erforderlich gemacht hätten. Zudem sind viele Anwendungen der Telematikinfrastruktur, zum Beispiel die Patientenakte, freiwillig. Die gesetzlichen Grundlagen zur Nutzung der eGK verletzen weder Grundrechte des Grundgesetzes noch der Europäischen Grundrechtecharta so das BSG (BSG, B 1 KR 7/20 R ; B 1 KR 15/20 R).

Hintergrund: Die eGK ist mit einem Lichtbild versehen sowie einem „Chip“. Dieser enthält verschiedene Versichertendaten, wie Name, Geschlecht, Anschrift, Versichertenstatus und Krankenversicherungsnummer als Pflichtangaben. Diese Daten werden bei Arztbesuchen online mit den bei der Krankenkasse vorliegenden Daten abgeglichen und gegebenenfalls aktualisiert. Dafür wird die sogenannte Telematikinfrastruktur genutzt, die die Akteure der GKV vernetzt. Die eGK dient auch als „Schlüssel“ für die Authentifizierung beim Zugang zur Telematikinfrastruktur, etwa zur elektronischen Patientenakte.

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Dr. Tobias Weimer, M.A, Fachanwalt für Medizinrecht und zertifizierter Compliance Officer (TÜV), c/o WEIMER I BORK – Kanzlei für Medizin-, Arbeits- & Strafrecht, Frielinghausstr. 8, 44803 Bochum; www.kanzlei-weimer-bork.de; weimer@kanzlei-weimer-bork.de