Chemikalienverordnung REACH: Seit November 2020 gelten neue Grenzwerte

Für 33 Chemikalien in textilen Produkten gelten gemäß der REACH-Verordnung seit dem 1. November 2020 strengere Grenzwerte. Der Beschluss fiel schon 2018, nun gilt er verbindlich und unmittelbar. Überschreiten Produkte diese Grenzwerte, dürfen sie in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

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    REACH-Verordnung
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    Seit 1. November gelten neue Grenzwerte für Chemikalien.
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    per- und polyflourierte Stoffe
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    Die Verwendung von per- und polyflourierte Stoffen soll beschränkt werden. Die Chemikalien finden sich oft in Arbeitsbekleidung.

In vielen Textilien finden sich Chemikalien. Diese teils gefährlichen Stoffe gelangen entweder als Verunreinigungen beim Herstellen in die Bekleidung, oder sie werden absichtlich zugesetzt, um Hosen oder T-Shirts bestimmte Eigenschaften zu verleihen. Das Problem: Die Stoffe können sowohl den Menschen, die diese Teile fertigen, als auch den Trägern schaden. Diese Gefährdung wollte die europäische Kommission mit der Anpassung der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verhindern.

Verboten: gefährliche Chemikalien in Textilien

Verboten wurden 33 krebserregende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Chemikalien, die in Textilien zu finden sind. Salopp gesagt, in allen Stoffen, die mit menschlicher Haut in Berührung kommen, also Wäsche, Oberbekleidung, Schuhe und etwaiges textiles Zubehör. Um den Grenzwert zu ermitteln, wird die Konzentration der Chemikalien in den homogenen Stoffen analysiert.

  • Dabei gilt laut der 2018 neu hinzugefügten Nummer 72 in Anhang 12, folgende Kriterien, was in welchem Umfang für Stoffgruppen oder Verbindungen erlaubt ist. Demnach liegen Konzentrationsgrenzen zwischen Werten von von 1 mg/kg (z. B. für krebserzeugende Schwermetallverbindungen oder PAH) bis 1000 mg/kg (z. B. für Phthalate).
  • Für Formaldehyd in Jacken, Mänteln oder Polsterungen gilt eine Übergangsregelung: Bis zum 1. November 2023 gilt ein Wert von bis zu 300 mg/kg noch als erlaubt, danach tritt der endgültige Wert von 75 mg/kg nach Anlage 12 in Kraft.
  • Nicht unter die Nummer 72 fallen nicht textile Verschlüsse oder Zierelemente, gebrauchte Bekleidung, Lederwaren oder Einwegtextilien.

Unternehmern, die noch nicht verkaufte Restbestände im Lager haben, die unter dieses Verbot fallen könnten, müssen demnach sicherstellen, dass diese weiterhin in der EU vertrieben werden dürfen. Ob Textilien mit der nun geltenden Verordnung konform gehen, analysiert nach eigenen Angaben der Prüfdienstleister Hohenstein .