Vorsteuerabzug Vorsicht bei der Stornorechnung

Stößt das Finanzamt bei einer Prüfung auf fehlerhafte Eingangsrechnungen und möchte die Vorsteuererstattung kippen, können Sie diese Vorsteuerkürzung verhindern. Darauf müssen Sie achten.

Vorsteuerabzug bei Storno-Rechnungen
Stößt das Finanzamt bei einer Prüfung auf fehlerhafte Eingangsrechnungen und möchte die Vorsteuererstattung kippen, können Sie diese Vorsteuerkürzung verhindern. - © Andrey Popov – stock.adobe.com

Wenn das Finanzamt die Vorsteuererstattung kippen möchte, können Sie das verhindern. Und zwar indem Sie dem Prüfer am besten noch während der Prüfung berichtigte Rechnungen in die Hand drücken. Man spricht hier von der so genannten rückwirkenden Rechnungsberichtigung, die der Europäische Gerichtshof ausdrücklich erlaubt.

Das Bundesfinanzministerium hat nun knapp vier Jahre nach einem unternehmerfreundlichen Urteil des Europäischen Gerichtshofs die Grundsätze zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung anerkannt (BMF, Schreiben v. 18.9.2020, Az. III C 2 – S 7286-a/19/10001:001).

Vorsicht bei Stornorechnung 

In diesem BMF-Schreiben findet sich jedoch ein Hinweis, was bei der rückwirkenden Rechnungsberichtigung nicht passieren sollte. Denn wird die fehlerhafte Rechnung storniert und eine neue Rechnung ausgestellt, liegt keine rückwirkende Rechnungsberichtigung vor (BMF, Schreiben v. 18.9.2020, Rz. 30).

Beispiel: Ein Prüfer des Finanzamts entdeckt bei einer Prüfung fehlerhafte Eingangsrechnungen. Folgen: Kürzung des Vorsteuerabzugs um 12.000 Euro und Nachzahlungszinsen von 3.600 Euro. Variante a: Der Unternehmer legt noch während der Prüfung berichtigte Rechnungen mit dem damaligen Rechnungsdatum vor. Variante b: Die ursprünglichen Rechnungen werden storniert und es werden neue Rechnungen mit einem aktuellen Datum ausgestellt.

Folge: Bei Variante a muss der Prüfer die Vorsteuerkürzung fallenlassen. Es entstehen also auch keine Nachzahlungszinsen. Bei Variante b würde es bei der Vorsteuerkürzung bleiben. Erst im Zeitpunkt der neuen Rechnungsstellung könnte er wieder eine Vorsteuererstattung beantragen. Auf den Zinsen würde er in Variante b jedoch sitzen bleiben.