Steuertipp Corona-Prämie: Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Noch bis zum 31. Dezember 2020 haben Unternehmer Zeit, Mitarbeitern die so genannte Corona-Prämie auszubezahlen. Bei der Corona-Prämie erlaubt der Gesetzgeber, dass bis zu 1.500 Euro steuerfrei gezahlt werden dürfen. Die Corona-Prämie ist zudem auch sozialversicherungsfrei.

Steuerfreiheit Corona-Krise
Noch bis zum 31. Dezember 2020 haben Unternehmer Zeit, Mitarbeitern die so genannte Corona-Prämie auszubezahlen. - © strichfiguren.de – stock.adobe.com

Die Steuerfreiheit ist jedoch an einige Voraussetzungen geknüpft. Zum einen muss diese Zahlung bis spätestens 31. Dezember 2020 geleistet werden. Zum anderen muss die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Das bedeutet: Nur für freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers kommt die Corona-Prämie in Frage.

Hat ein Arbeitnehmer also keinen Anspruch auf ein Weihnachtsgeld und Sie entscheiden sich, ihm dieses Jahr ein Weihnachtsgeld zu bezahlen, können Sie ihm in diesem Jahr die steuerfreie Corona-Prämie überweisen.

Steuertipp: Die steuerfreie Corona-Prämie dürfen Sie auch Minijobbern bezahlen. Sie verlieren dadurch nicht ihren Status als geringfügig Beschäftigte, selbst wenn das Minijob-Gehalt durch diese Zahlung im Jahresdurchschnitt auf mehr als 450 Euro im Monat steigt.