Marburger Bund KHZG: Diese 5 Fördertatbestände haben Priorität

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Marburger Bund und Health Innovation Hub haben in einer Handreichung die Fördertatbestände des KHZG priorisiert. Ziel ist der Fokus auf Felder, die unmittelbar zur Verbesserung von Qualität und Sicherheit der Versorgung beitragen oder medizinsches Personal entlasten.

Grafik fünf Fördertatbestände des KHZG
Marburger Bund und Health Innovation Hub haben fünf prioritäte Fördertatbestände des KHZG identifiziert. Ziel ist der Fokus auf Felder, die unmittelbar zur Verbesserung von Qualität und Sicherheit der Versorgung beitragen oder medizinsches Personal entlasten. – © HCM
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Die Arbeitsgruppe „Digitaler Wandel“ des Marburger B undes hat gemeinsam mit dem Health Innovation Hub (hih) eine Handreichung zum Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) erstellt, in der sie fünf prioritäre Felder der Digitalisierung in Krankenhäusern definiert. Die Priorisierung soll Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern befähigen, sich in Abstimmung mit den Geschäftsführungen und IT-Verantwortlichen der Kliniken für die Beantragung von Fördermitteln einzusetzen, die den höchsten Nutzen für die Versorgung versprechen.

Denn durch das KHZG werden in den nächsten drei Jahren insgesamt 4,3 Mrd. Euro Fördermittel zur Verfügung gestellt, um den Krankenhäusern ein „digitales Update“ zu verschaffen. Die AG Digitaler Wandel des Marburger B undes hat sich deshalb in den vergangenen Wochen mit Unterstützung des Health Innovation Hub des B undesministeriums für Ges undheit intensiv mit den im KHZG genannten Fördertatbeständen auseinandergesetzt. Es wurden Felder definiert, die unmittelbar zu einer Verbesserung von Qualität und Sicherheit der Versorgung beitragen oder auch Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegende von zeitraubenden und fehleranfälligen (Doppel-)Dokumentationsaufgaben entlasten.

Das Ergebnis ist eine Handreichung mit fünf Handlungsfeldern der Digitalisierung. Diese Liste kann Krankenhausärztinnen und -ärzten als Handreichung zur Identifizierung von sinnvollen Maßnahmen vor Ort und einem nachfolgenden schnellen Einstieg in eine Diskussion mit der Krankenhausleitung im Kontext der Beantragung von Mitteln aus dem KHZG dienen. Als vorrangig förderungswürdig werden folgende Bereiche eingestuft (nähere Erläuterungen s. unten):
  • Notaufnahme
  • Behandlungsdokumentation
  • Medikationsmanagement
  • Betten- und Ressourcenplanung
  • Telemedizin

Hinzu kommt das Feld der klinischen Entscheidungsunterstützung, die von der AG zwar als wertvolle Option betrachtet wird, deren Nutzen jedoch stark in Abhängigkeit von lokalen Gegebenheiten zu beurteilen ist (mehr dazu in den letzten drei Absätzen). „Mit dieser Handreichung können sich Ärztinnen und Ärzte in den Kliniken aktiv in die hausinterne Diskussion um die Auswahl der Förderprojekte einbringen. Letztlich hängt der Erfolg neuer IT-Lösungen wesentlich davon ab, ob die Anwenderinnen und Anwender darin einen echten Fortschritt erkennen oder lediglich eine zusätzliche Belastung ihrer Arbeit“, sagte PD Dr. Peter Bobbert, B undesvorstandsmitglied des Marburger B undes.

Informationstechnische Ausstattung der Notaufnahme

Die Zielsetzung des Gesetzgebers ist es, Maßnahmen in den Fokus zu nehmen, die die Patientenversorgung sowie die Abläufe und die Organisation in den Notaufnahmen verbessern. Förderfähig sind alle Häuser, die das Notfallstufenkonzept nach § 136c Absatz 4 SGB V erfüllen. Die Mittel sollen insbesondere für die digitale und apparative Weiterentwicklung eingesetzt werden. Es sind aber auch bauliche Maßnahmen denkbar; diese dürfen jedoch lediglich zehn Prozent der Investitionen in diesem Bereich betragen. In der Notaufnahme – wie auch bei allen weiteren Fördertatbeständen – formuliert das Gesetz sog. Muss- und Kann-Kriterien. Die drei Muss-Kriterien in der Notaufnahme sind durch ein “ oder“ verknüpft, d. h. sie müssen nicht zwangsläufig miteinander kombiniert werden, um eine Förderung zu erhalten:

  1. Aufrüstung auf den aktuellen Stand der Technik inklusive einer möglichst unterbrechungsfreien Übermittlung medizinischer Daten und Prozesssteuerung
    oder
  2. Ausfüllen von digitalen Eigenanamnesen durch den Patienten, die in das KIS übernommen werden können
    oder
  3. Digitale Verfahren zum telemedizinischen Austausch zwischen Rettungsdiensten, Leitstellen und Krankenhaus bzw. innerhalb des Hauses.

Die Notaufnahme ist aus Sicht der AG Digitaler Wandel des Marburger B undes beispielhaft für das Gesetz. Die Ziele dieses Fördertatbestandes und die Definition der Muss-Kriterien werden als überaus sinnvoll erachtet und befördern die notwendige Verbesserung der Digitalisierung in den Notaufnahmen. Wichtig anzumerken ist, dass zusätzlich zu den Förderungen durch das Gesetz die personelle Ausstattung dieser Abteilungen ausreichend sein muss. Die Investitionen aus dem KHZG werden ihre Kraft nur entfalten, wenn sie von Tag eins an von einem tragfähigen Personalkonzept flankiert werden. Ein „Mehr“ an Kommunikation und Funktionalität sollte zwingend durch einen erweiterten Personalschlüssel ergänzt werden und nicht durch die ohnehin schon hoch belasteten Mitarbeitenden etabliert werden müssen.

Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation

Das wichtigste Ziel, das mit diesem Fördertatbestand verfolgt wird, ist die durchgehend digitale Pflegedokumentation. Dies wird interpretiert als Wille des Gesetzgebers zur konsequenten Durchdringung einer digitalen Patientenakte im gesamten Krankenhaus. Diese Patientenakte soll „syntaktisch, semantisch und organisatorisch“ interoperabel sein. D. h. Doppelerfassung wird vermieden und einmal erfolgte Dokumentationen finden sich automatisiert immer wieder in den weiteren Prozessschritten wieder (z. B. Übernahme der Medikation während des stationären Aufenthaltes in den Entlassbrief). Der Gesetzgeber formuliert insgesamt zwölf zwingend anzuwendende Muss-Kriterien, von denen hier nur die Wichtigsten genannt werden:
  1. Umstellung auf eine rein elektronische Dokumentation zur Vermeidung paralleler Dokumentation (eine papierbasierte und eine elektronische Patientenakte).
  2. Die Dokumentation muss den berechtigten Mitarbeitenden des Krankenhauses ermöglichen, ortsunabhängig im Krankenhaus relevante Daten und Unterlagen der Patienten unmittelbar und vollständig einsehen zu können (hierzu zählen auch z. B. die Anästhesiedokumentation, die OP-Dokumentation, die Intensivdokumentation, die Medikationsdokumentation sowie die Labordaten).
  3. Den Mitarbeitenden wird ermöglicht, mittels einer fachübergreifenden und einheitlich hinterlegten Terminologie (basierend auf internationalen Standards), Textbausteine zu verwenden.
  4. Die Dokumentation muss die Bereitstellung eines Pflegeberichtes ermöglichen.

Neben der schriftlichen Dokumentation im Rahmen der Patientenakte befasst sich dieser Förderpunkt auch mit der spracherkennungsbasierten Dokumentation. Aus ärztlicher Sicht ist hier von besonderer Bedeutung, dass die Spracherkennungssysteme unabhängig von dem benötigten Dokumentationssystem jederzeit und ortsunabhängig zur Verfügung stehen, so wie es auch bereits in den Muss-Kriterien formuliert ist.

Digitales Medikationsmanagement

Dieser Punkt wurde von der AG Digitaler Wandel als zentraler und wichtigster Punkt im gesamten Gesetzvorhaben bewertet, da er im Sinne des „patient first“ unmittelbar positive Auswirkungen auf die Behandlungsqualität und Patientensicherheit entwickeln wird. So bezeichnet der Gesetzgeber auch als wichtigstes Ziel die Erhöhung der Arzneimitteltherapie-sicherheit (AMTS) in Krankenhäusern. Im Wissen um die Komplexität und die relativ hohen Risiken von Medikationsprozessen im stationären Bereich sollen möglichst Systeme der digital gestützten Verordnung, des Stellens der Medikation bis zur Gabe – idealerweise sog. „Closed-Loop-Systeme“ – dazu beitragen, Medikationsfehler (z. B. falsche Dosierungen, nicht beachtete Wechselwirkungen und Kontraindikationen) zu vermeiden. Auch hier sind im KHZG elf Muss-Kriterien genannt, wobei an dieser Stelle nur auf die Wesentlichsten hingewiesen wird:
  1. Verordnungen sollen elektronisch über das KIS oder Arztarbeitsplatzsystem ausgestellt werden können.
  2. Pharmazeuten haben zur Validierung der Verordnung Zugriff auf die Daten.
  3. Das System zur Arzneimitteltherapiesicherheit muss Warnungen ausgeben, die auf mögliche Dosierungsfehler, Kontraindikationen, Wechselwirkungen etc. hinweisen können.
  4. Bei den Prozessschritten „Verordnung, Stellen, Gabe“ soll ein Patientenbarcode eingesetzt werden.
  5. Die Medikamente sollen in Bezug zu Laborwerten, Vital- und demografischen Daten des Patienten gebracht werden.
  6. Der b undeseinheitlichen Medikationsplan (BMP) muss von Krankenhäusern bei Aufnahme elektronisch übernommen und bei Entlassung erstellt werden können.

Digitales Versorgungsnachweissystem für Betten

Das wesentliche Ziel des Gesetzgebers bei diesem Fördertatbestand ist es, Patienten insbesondere bei Notfällen gleichmäßig und bedarfsgerecht auf die zur Verfügung stehenden Krankenhäuser zu verteilen. Darüber hinaus soll die Zusammenarbeit mit Rettungsdiensten und den Leitstellen verbessert werden, wie es in Teilen bereits mit dem System IVENA health geschieht. In der Antragstellung ist es hier – wie auch bei allen anderen Fördertatbeständen – möglich, einen hausübergreifenden Antrag im Verb und mit anderen Einrichtungen zu stellen, um beispielsweise ein größeres Versorgungsgebiet abzubilden. Die Muss-Kriterien als Voraussetzung der Förderung sind:
  1. Den Rettungsdiensten, Leitstellen, Rettungshubschraubern und weiteren beteiligten Akteuren muss mittels offener Schnittstellen zu Drittsystemen ermöglicht werden, durch eine geeignete Darstellung in Echtzeit festzustellen, welches Krankenhaus welche freien Kapazitäten hat (insbesondere Bettenkapazitäten sowie Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten wie z. B. freies CT oder Intensivbetten).
  2. Den Leitstellen müssen Daten verfügbar gemacht werden, die es diesen ermöglichen, Patienten automatisch an die bestverfügbare und am besten ausgestattete Klinik zuzuweisen.
  3. Das Krankenhaus muss in der Lage sein, Daten an Zentralregister von RKI oder DIVI etc. zu übermitteln.
  4. Eintreffzeit, Diagnose und Dringlichkeit müssen Kliniken elektronisch übermitteln werden können, damit die Kliniken mit dieser Information die entsprechenden Kapazitäten bereitstellen können.

In Erweiterung der Zielsetzung des KHZG sieht der Marburger B und einen Schwerpunkt in der weiteren Etablierung einer Bettenplanung innerhalb einer einzelnen Einrichtung. Erst die krankenhausinterne Bettenübersicht ist die Gr undlage für ein übergreifendes „Dashboard“, mit dem dann die Ziele dieses Fördertatbestandes erreicht werden können. Das komplexe Thema Bettenplanung mit all seinen multidimensionalen Abhängigkeiten ist derzeit bei weitem nicht in allen Einrichtungen umfassend gelöst.

Informationstechnische, kommunikationstechnische und robotikbasierte Anlagen, Systeme oder Verfahren und telemedizinische Netzwerke

Leitgedanken in diesem Förderschwerpunkt sind die Verbesserung der Patientenversorgung insbesondere in ländlichen Gebieten und bei geringer Arztdichte, die Vorbeugung gegen Versorgungslücken sowie der telemedizinische Austausch bzw. die erhöhte Verfügbarkeit von Expertenwissen. Zur Erreichung der Ziele können sowohl „Anlagen“ beschafft und räumliche Umbaumaßnahmen durchgeführt als auch kommunikationstechnische Systeme etabliert werden. Denkbar und förderfähig ist somit eine große Bandbreite an Initiativen, z.B. telemedizinisch unterstützte Operationssysteme bei chirurgischen und anderen invasiven Eingriffen oder telemedizinische Netzwerkstrukturen zwischen Krankenhäusern, weiteren Einrichtungen und Rettungsdiensten.

Als technologische Beispiele werden audiovisuelle Kommunikationstechnologien über räumliche Entfernung, die Unterstützung bei Diagnostik, Therapie und Rehabilitation sowie robotische Assistenzsysteme für die Chirurgie genannt. Das Gesetz formuliert auch hier neben den Kann- mehrere Muss-Kriterien, die über “ oder“ und “ und“-Logiken miteinander verknüpft sind. Die wichtigsten Eckpunkte sind hier:
  1. Robotische Assistenzsysteme müssen mit den IT-Systemen des OP-Managements interoperabel agieren können
    oder
  2. Die Versendung des elektronischen Arztbriefes muss möglich sein. Hier sind die Vorgaben der TI (Telematikinfrastruktur) bzw. der vertragsärztlichen Versorgung zu beachten
    oder
  3. Telekonsile/Tumorboards/Fallkonferenzen müssen ermöglicht werden (Cave: hier sind im Näheren weitere wichtige zusätzliche Kriterien aufgeführt)
    oder
  4. Technologien müssen ermöglichen, klinische Daten und erste Bef unde von Notfallpatienten bereits während des Transports in die Klinik zu senden z. B. über die Verwendung des AKTIN-Protokolls
    und
  5. Ausstattung der Diagnose- und Funktionsräume mit den erforderlichen informations- und kommunikationstechnischen Voraussetzungen muss gewährleistet werden/sein.

Für den Marburger B und ist von besonderer Bedeutung, mit telemedizinischer Technologie den kollegialen Austausch zwischen dem stationären und ambulanten Sektor zu unterstützen. Dazu müssen – wo noch nicht vorhanden – die apparativen Voraussetzungen geschaffen werden, gleichzeitig ist zu deren erfolgreicher Nutzung die Kommunikationstechnik der Schlüssel.

Einrichtung von teil- oder vollautomatisierten klinischen Entscheidungsunterstützungssystemen

Solche Systeme (engl.: „decision support systems“) wecken teilweise große Erwartungen im Medizinumfeld insbesondere mit ihren Möglichkeiten, neueste wissenschaftliche Erkenntnisse in Diagnostik und Therapie einfließen zu lassen. Mit ausgefeilten algorithmischen Verfahren bis hin zu selbstlernenden Maschinen werden große Datenmengen („big data“) benutzt, um zu besseren, evidenzbasierten medizinischen Entscheidungen zu kommen.

Dieses Thema birgt aus Sicht der AG Digitaler Wandel des Marburger B undes ein sehr großes Entwicklungspotential. In dem Wissen um den aktuellen Status der Digitalisierung in den meisten Häusern ist es notwendig, zunächst den digitalen Unterbau für solche elaborierten Technologien zu schaffen. Für bereits heute überdurchschnittlich stark digitalisierte Krankenhäuser („digitale Leuchttürme“) werden sich hier Förderthemen finden. In der Breite der Versorgung sollte aber unter Beachtung der angespannten Ressourcenlage der Fokus auf die oben genannten anderen Förderschwerpunkte des KHZG gelegt werden.

Dennoch sei darauf hingewiesen, dass schon heute bei den Themen der klinischen Entscheidungsunterstützung wichtige Inhalte insbesondere für junge Teammitglieder enthalten sind, deren Umsetzung auch kurz- und mittelfristig in einer größeren Zahl von Kliniken sinnvoll erscheint. Hier seien beispielsweise Systeme genannt, die unter Bezug auf die jeweilige klinische Situation oder das bestehende Krankheitsbild unmittelbar aktuelle, evidenzbasierte und leitliniengerechte Empfehlungen mit Hilfe digitaler Technologien zur Verfügung stellen und so direkt in ärztliche Behandlungsentscheidungen einfließen können.