RECHTaktuell Jänner/Februar 2019

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[RECHTAKTUELL

Jänner/ Februar 2019

#01/02

#01/02

Neuerscheinungen Empfehlenswer tes Termine

MANZ im Gespräch mit Martin Risak zum neuen „Lehrgang Arbeitsrecht“ JÄ NNER /FEBRUA R 2019]

Porträt des Monats Alexander Schopper

Buchpräsentation zum Verwaltungsgerichtsverfahren


Norma & Norman präsentieren digitale Services von MANZ.

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Gesetzesbutler

Bevor novellierte Normen in Kraft treten, wird man davon per Mail informiert. Das bedeutet weniger Arbeit. Und Sie sind immer auf dem aktuellsten Stand.

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M A NZ · EDITOR I A L]

© Steppenseestudio

„Wie es Euch gefällt“

HEINZ KORN TNER

Verlagsleitung

Liebe MANZ-Kundinnen und Kunden, sehr geehrte Damen und Herren, geht es Ihnen zum Jahresanfang auch so? Soeben hat man das viel zu rasch vergangene Geschäftsjahr irgendwie – erfolgreich – bewältigt, die entscheidenden Dinge abgeschlossen, sich bei den wichtigsten Stakeholdern bedankt, dann kaum Energie und Zeit zum Innehalten aufgebracht, schon sitzt man wieder im Büro oder der Kanzlei und das Ganze „Hamsterrad“ dreht sich von vorne. Aber das ist Lamentieren auf höchstem Niveau. Sicher haben Sie letztes Jahr Vieles erreicht und geschafft, und das gibt ja die entscheidende Kraft für Neues.

Wir werden auch 2019 alles tun, um Sie mit bestmöglicher Fachinformation – frei nach Shakespeares „Wie es Euch gefällt“ – digital, auf Papier oder mit Tagungen für Ihre anspruchsvollen Aufgaben zu versorgen. Insbesondere dank unseres herausragend fachverständigen wie unermüdlichen Autorenpools. Und selbstverständlich – unsere „RECHTaktuell“ wird Sie „sicher & frisch“ über unsere Neuerscheinungen, Innovationen und über maßgebliche Entwicklungen wie Szenenews auf dem Laufenden halten. Ich wünsche Ihnen ein gutes, erfolgreiches neues Jahr, stets Ihr

Auch das Haus MANZ hatte 2018 wieder ein sehr gutes Jahr, und ich bedanke mich dafür im Namen aller unserer Mitarbeiter bei unseren sehr geschätzten Käufern, RDB-Usern und Rechtsakademie-Teilnehmern für das eindrucksvolle Vertrauen in unser Angebot.

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[ IN H A LT · IM PR ESSU M

Zu Ihrer Orientierung Autoren und Titel Artmann · Karollus (Hrsg), AktG ................................................ 23 Ayasch · Bemmer · Tritremmel (Hrsg), Wiener Schriften ............ 26 Bachner-Foregger, StPO ............................................................. 20 Benn-Ibler · Lewisch (Hrsg), Direkte Demokratie........................ 17 Bernreiter, Bilanzdelikte .............................................................. 21 Birklbauer · Machac, Suchtmittelrecht für die Praxis ................... 20 Blass · Brustbauer · Hauer · Herzog · Kadi · Kainz · Koßdorff · Königshofer · Mahmood · Muchna · Natterer · Stuller (Hrsg), LMR .................................................... 18 Brix, Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft ....................... 7 Dellinger · Oberhammer · Koller, Insolvenzrecht ....................... 31 Dokalik · Zemann, Österreichisches und internationales Urheberrecht ................................................................................ 22 Drs, Arbeits- und Sozialrecht ........................................................ 25 Erovic · Lercher · Braunstein, Geschmeidige Kost ...................... 27 Fabrizy, StGB................................................................................. 9 Fellner, BDG ................................................................................ 16 Fister · Fuchs · Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren .................. 29 Gitschthaler, Familien- und erbrechtliche Entscheidungen ........... 19 Götz · Münster · Taschner · Vogel, Die österreichischen Schulgesetze ................................................................................ 17 Grünanger · Goricnik (Hrsg), Arbeitnehmer-Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle .............................................................. 25 Hafner · Kumin · Weiss (Hrsg), Recht der Europäischen Union ... 25 Hofbauer · Krammer, Lohnsteuer 2019 ...................................... 30 Huber, So führen Sie Ihre Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgreich ................................................................................... 27 Jaeger · Stöger (Hrsg), EUV – AEUV ........................................... 30 Klamert, EU-Recht ...................................................................... 31 Knyrim (Hrsg), Der DatKomm ..................................................... 16 Köck Stefan (Hrsg), Arbeitszeit Neu: Die Arbeitszeitnovelle 2018 .......................................................... 23 Krammer · Schmidt · Guggenbichler, SDG – GebAG ................... 8 Kuras (Hrsg), Handbuch Arbeitsrecht .......................................... 24 Marek · Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch ...................... 20 Maurer, Erben & Vererben ........................................................... 26 Mayr, ArbR .................................................................................. 24 Merli · Pöschl · Wiederin (Hrsg), 150 Jahre Staatsgrundgesetz ......18 Moick · Gföhler, BVergG 2018 .................................................... 30

Mosler · Müller · Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm .............................. 24 Mraz · Schroll, Weingesetz ......................................................... 19 Nimmervoll, Schriftsätze, Urteile, Rechtsmittel in Strafsachen ...... 30 Pabel (Hrsg), Das österreichische Gemeinderecht ........................ 17 Perthold-Stoitzner, Verfassungsrecht .......................................... 31 Pokorny · Haidinger, Das Recht der österreichischen Berufsdetektive ............................................................................ 31 RdM – Recht der Medizin ............................................................ 10 Schauer (Hrsg), Österreichische Gesetze ..................................... 19 Schopper · Weilinger (Hrsg), VereinsG......................................... 6 Straube · Ratka · Rauter (Hrsg), GmbHG ................................... 22 Straube · Ratka · Rauter (Hrsg), Wiener Kommentar zum UGB .. 22 Tichy · Leissler · Woller, Cloud Computing ................................. 21 Tripolt, Topfit im Verkauf ............................................................. 27 Volksanwaltschaft (Hrsg), Die Volksanwaltschaft und die Gemeinden .................................................................................. 18 Welser · Kletečka, Bürgerliches Recht, Band I ............................. 26 Welser, Der Erbrechts-Kommentar.................................................. 5 Wieser (Hrsg), Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze ..................................................................... 16 Wiesner · Grabner · Knechtl · Wanke (Hrsg), EStG ................... 21 Zach (Hrsg), SV-Slg ..................................................................... 23

MANZ INTERN MANZ Einblick ............................................................................... 3 Impressum ..................................................................................... 4 Porträt des Monats Alexander Schopper ....................................... 11 Präsentation des Taschenkommentars zur Verwaltungsgerichtsbarkeit im VwGH ........................................... 12 Georg Karasek feierte 65er mit einer Festschrift ............................ 12 Der neue MANZ-Lehrgang Arbeitsrecht „Ein arbeitsrechtliches Feuerwerk“ ................................................. 13 Kundenevent in der Buchhandlung ............................................... 13 MANZ Rechtsakademie Termine.................................................... 15 Das war der 12. ZVR-Verkehrsrechtstag ........................................ 28 Für Sie gelesen ............................................................................. 28 Literaturempfehlung unserer Buchhandlung.................................. 29

Impressum Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. 1010 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1010 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin), Peter Guggenberger (Geschäftsführer) und Mag. Heinz Korntner (Verlagsleiter). Chefredaktion: Mag. Heinz Korntner.

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Objektleitung: Alexander Kühn. Redaktion: Dr. Christopher Dietz, Alexander Kühn. Produktion: Astrid Sodin. Mitarbeiterin: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafisches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten. Stand: Jänner 2019.

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TOPTITEL DES MONATS]

Der Kommentar zum neuen Erbrecht § 781

ABGB

B. Jud, Zak 2007/640; Schauer, JEV 2007, 90; Parapatits/Schörghofer, iFamZ 2008, 42; Zollner, EF-Z 2008/2; vgl auch Welser, Reform des Erbrechts 148; Welser, NZ 2012, 6 f; und 6 Ob 180/01 s JBl 2002, 176).

Umfassende Kommentierung mit Schwerpunkt auf den Neuerungen

27 Vermögenswidmungen an eine Privatstiftung unterscheiden sich insofern von einer „ge-

wöhnlichen“ Schenkung an andere Personen, als das PSG dem Stifter verschiedene Möglichkeiten bietet, weiterhin auf das gestiftete Vermögen Einfluss zu nehmen (B. Jud, Zak 2007/ 640, 369; vgl auch Schauer, JEV 2007, 91): der Stifter kann sich auch vorbehalten, die Stiftung zu widerrufen (Widerrufsvorbehalt iSd § 34 PSG) oder die Stiftungsurkunde zu ändern (Änderungsvorbehalt iSd § 33 Abs 2 PSG). Dadurch kann er über das gestiftete Vermögen in gewisser Weise weiter verfügen und auch die Vermögenswidmung rückgängig machen. Auch andere Einflussrechte des Stifters – etwa wenn ihm obliegt, den Begünstigten festzusetzen – können dazu führen, dass der Stifter (zumindest indirekt) noch über die Zuwendung disponieren kann (s dazu Schauer, JEV 2007, 91 ff; Kletečka, EF-Z 2012, 4 f, je mwN). Auf jeden Fall wird in einer Stiftung in gewisser Weise der Wille des Stifters „perpetuiert“, was bei einer gewöhnlichen Schenkung kaum der Fall ist. 2. Abhilfe durch Vermögensopfertheorie

28 Der Anwendung der Zweijahresfrist wurde in gewisser Weise durch die sog „Vermögensop-

fertheorie“ begegnet, nach welcher die Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 aF nicht bereits mit der Dotierung, sondern erst zu laufen beginnt, wenn der Stifter das „Vermögensopfer“ erbracht hat (Welser in FS Aicher 568; Schauer, NZ 1993, 252; Umlauft, Anrechnung 179; Limberg, Privatstiftung 31 ff; Limberg/A. Tschugguel, NZ 2009, 200; Kletečka, EF-Z 2012/2, 5 ff; A. Wilhelm, Anfechtung von Stiftungen 36 ff; Arnold, Privatstiftungsgesetz3 Einl Rz 23 b; je mwN Umlauft, Das Vermögensopfer nach dem ErbRÄG 2015, NZ 2017, 241, B). Erst ab diesem Zeitpunkt begann die Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 zu laufen, 10 Ob 45/07 a EF-Z 2007/115 (Zollner). Str war, bei welchen Einflussmöglichkeiten des Stifters das Vermögensopfer noch nicht erbracht ist (s den Meinungsstand bei Welser, Reform des Erbrechts 148 ff; Welser in FS Straube 220 ff; Welser in FS Aicher 870 ff; Limberg, Privatstiftung und Erbrecht 25 ff; Kletečka, EF-Z 2012, 7 f; A. Wilhelm, Anfechtung von Stiftungen 39 ff; Arnold, Privatstiftungsgesetz3 Einl Rz 23 b; Bösch, PSR 2013/16, 57 ff. Siehe auch Umlauft, PSR 2012, 105 ff). Zur Vermögensopfertheorie noch ausf § 782 Rz 11 ff.

29 Nach der bisherigen Judikatur (vgl 10 Ob 45/07 a) ist bei Zuwendungen an eine Stiftung das

Vermögensopfer jedenfalls noch nicht erbracht, wenn der Stifter (Erblasser) einen umfassenden Änderungs- und Widerrufsvorbehalt iSd §§ 33, 34 PSG gemacht hat, so dass ihm weiterhin wesentliche Einflussmöglichkeiten auf das Stiftungsvermögen bleiben. Die Vermögenszuwendung ist in diesem Fall unbefristet anzurechnen, wenn der Erblasser stirbt, bevor er das Vermögensopfer erbracht hat. Bei früherer Erbringung beginnt die Zweijahresfrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen (10 Ob 45/07 a GesRZ 2007, 437 [Arnold] = ecolex 2007/285 [Limberg] = EF-Z 2007/115 [Zollner]; dazu B. Jud, Zak 2007, 369; Welser in FS Aicher 869; Schauer, JEV 2007, 90; Parapatits/Schörghofer, iFamZ 2008, 42; Zollner, EF-Z 2008/2 je mwN; vgl auch Schauer, JEV 2009, 14, 18; Kletečka, EF-Z 2012, 8 ff; s dazu auch FL PSR 2013/20). Fraglich ist hingegen, ob auch ein Widerrufsvorbehalt allein genügt, um das Vermögensopfer auszuschließen, was in der Literatur überwiegend bejaht wird (Welser in FS Aicher 870; Schauer, NZ 1993, 252; Umlauft, Anrechnung 179; Limberg, Privatstiftung 31 ff; Zollner, EF-Z 2008/2). Dasselbe gilt wohl auch für einen bloßen Änderungsvorbehalt (Welser in FS Aicher 865, 877 mwN; aA Kletečka, EF-Z 2010, 4), aber auch für andere wesentliche Einflussmöglichkeiten.

30 Die Vermögensopfertheorie ist allerdings wegen ihrer bloß wirtschaftlichen Betrachtungswei-

se theoretisch-dogmatisch fragwürdig. Sie löst bei Privatstiftungen das Problem überdies nur 380

Welser, Erbrechts-Kommentar

§ 787

ABGB

Rechenmethode § 787. (1) Eine Schenkung, die der Verlassenschaft nach den vorstehenden Bestimmungen hinzugerechnet wird, ist ihr rechnerisch hinzuzuschlagen. Von der dadurch vergrößerten Verlassenschaft sind die Pflichtteile zu ermitteln. (2) Von einem auf solche Art und Weise vergrößerten Pflichtteil ist die Schenkung an den pflichtteilsberechtigten Geschenknehmer, soweit sie auf seinen Pflichtteil anzurechnen ist, abzuziehen. IdF BGBl I 2015/87.

Bisherige Bestimmung:

§ 785. (1) Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder des pflichtteilsberechtigten Ehegatten sind bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Der Gegenstand der Schenkung ist dem Nachlaß mit dem Wert hinzuzurechnen, der für die Anrechnung nach § 794 maßgebend ist. (2) Das Recht nach Abs. 1 steht einem Kind nur hinsichtlich solcher Schenkungen zu, die der Erblasser zu einer Zeit gemacht hat, zu der er ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem Ehegatten nur hinsichtlich solcher Schenkungen, die während seiner Ehe mit dem Erblasser gemacht worden sind. (3) In jedem Fall bleiben Schenkungen unberücksichtigt, die der Erblasser aus Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksichten des Anstandes gemacht hat. Gleiches gilt für Schenkungen, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden sind. ErlRV zu § 787: In Anlehnung an die Entscheidung JB 114 (5. 2. 1884 GlU 9872), der sich die herrschende Lehre angeschlossen hat (vgl Welser in Rummel/Lukas4 §§ 788, 789 Rz 5; Eccher in Schwimann/Kodek4 §§ 788, 789 Rz 9; Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht 410), soll die Durchführung der Hinzu- und Anrechnung in der Gestalt durchgeführt werden, dass zunächst die zu berücksichtigenden Zuwendungen rechnerisch der Verlassenschaft hinzuzuschlagen und davon die Werte der Pflichtteile zu ermitteln sind. In einem weiteren Schritt ist vom vergrößerten Pflichtteil des Geschenknehmers seine eigene im zweipersonalen Verhältnis anzurechnende Zuwendung abzuziehen. Die Anrechnung erfolgt dabei – anders als nach bisherigem Recht – nicht nur auf jenen Teil des Pflichtteils, der sich aus der Hinzurechnung ergibt (früher: Schenkungspflichtteil), sondern erfasst auch den von der Verlassenschaft berechneten Teil des Pflichtteils. Literatur zum ErbRÄG 2015: Siehe die Literatur bei §§ 778, 780 und 782.

1 § 787 übernimmt die vom OGH in JB 114 entwickelte und bisher in Lehre und Rechtspre-

Schnelle Orientierung im neuen Erbrecht

chung anerkannte Methode, nach welcher rechnerisch angenommen wird (6 Ob 180/74 NZ 1976, 170; vgl auch 2 Ob 186/10 g NZ 2012/60 [Umlauft]), es wären noch alle Schenkungen im Nachlass vorhanden (sog Idealkollation). Hiezu werden die anrechnungspflichtigen Posten (nunmehr Schenkungen) dem reinen Nachlass rechnerisch hinzugeschlagen (Abs 1 S 1), die einzelnen Pflichtteile ziffernmäßig ermittelt und beim Pflichtteilsberechtigten eine anzurechnende Schenkung von seinem Pflichtteil abgezogen. Der Abzug erfolgt aber nicht mehr bloß von der durch die Schenkung bewirkten Erhöhung (§ 787 Abs 2 aF), sondern vom ganzen Pflichtteil, weshalb insofern eine einheitliche Ermittlung stattfindet, der Unterschied zwischen Nachlasspflichtteil und Schenkungspflichtteil ist weggefallen. Man kann deshalb auch leichter behaupten, eine Schenkung sei ein „Vorschuss“, was freilich nur bezüglich der Wirkung zutrifft, nicht aber auf den Parteiwillen, s § 781 Rz 7 und Rz 13. Eintrittsberechtigte Deszendenten müssen sich die Schenkungen an ihren Vorfahren anrechnen lassen. Hat der Erblasser keine andere Anrechnungsmethode verfügt, so ist § 787 auch auf die Anrechnung beim Erbteil anzuwenden, s § 755, s auch 2 Ob 41/11 k NZ 2012/112. 406

Welser, Erbrechts-Kommentar

Der Erbrechts-Kommentar §§ 531 – 824 ABGB Au t o r : We l se r

Mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 trat am 1. 1. 2017 eine umfassende Reform des Erbrechts in Kraft. Diese betrifft vor allem die §§ 531 – 824 ABGB. Neben inhaltlichen Änderungen wurde vom Gesetzgeber auch eine neue Gesetzessystematik geschaffen, die mit einer Vielzahl von Neunummerierungen einhergeht. Der Kommentar enthält eine fundierte Kommentierung der §§ 531 – 824 ABGB und, im Anhang ergänzend, die relevanten Bestimmungen des AußStrG. Er zeigt die durch das ErbRÄG 2015 entstandenen Fragen auf, weist auf in der Literatur bereits vorhandene Lösungen hin und gibt die eigene Auffassung des Autors wieder.

Zur leichteren Orientierung finden Sie in diesem auch als Reformkommentar zum neuen Erbrecht angelegten Werk zusätzlich bei jedem Paragrafen • den Gesetzestext idF vor dem ErbRÄG, sofern eine Zuordnung möglich war • die Erläuterungen zur Regierungsvorlage • die Literatur nach alt und neu getrennt ausgewiesen

vor allem als Mitverfasser des zweibändigen Standardwerks „Grundriss des bürgerlichen Rechts“ („Koziol/Welser“) bekannt. Das Erbrecht gehört seit vielen Jahrzehnten zu seinen Arbeitsschwerpunkten. Der von ihm verfasste und in Lehre und Judikatur fest verankerte Erbrechtskommentar war seit 1983 in vier Auflagen Teil des „Rummel-Kommentars“ und erscheint nun als selbstständiges Werk.

Der Autor: em. o. Univ.-Prof. DDr. hc. Dr. Rudolf Welser war von 1971 bis 2007 Vorstand des Instituts für Zivilrecht der Universität Wien und leitet seither die Forschungsstelle für Europäische Rechtsentwicklung und Privatrechtsreform an dieser Universität. Er ist international

2019. XLIV, 532 Seiten. Ln. EUR 128,– ISBN 978-3-214-02483-3

R E C H T A K T U E L L # 0 1 / 0 2 | Jä n ne r / F eb r u a r 2 019

Online-Version: www.manz.at/erbrechtskomm

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[TOPTITEL DES MONATS

Endlich wieder umfassend kommentiert Nach § 22

USt

Unentbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs 2 BAO) Entbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs 1 bzw Abs 1 a BAO)

Begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 45 Abs 3 BAO) Gewerbebetrieb/Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb

Gunacker-Slawitsch

Finanzverwaltung: Wahlrecht Liebhabereivermutung: dann nicht steuerbar (unionsrechtlich bedenklich)

Viele sinnvolle Querbezüge – zB Der Verein im Steuerrecht

Keine Anwendung der Liebhabereivermutung: uU Steuerbefreiung (zB §§ 6 Abs 1 Z 12, Z 14, Z 25 UStG) Sofern keine Steuerbefreiung: Nach Maßgabe des § 10 Abs 2 Z 4 UStG Steuersatz iHv 10% Steuerbefreiungen gem § 6 Abs 1 Z 14 und Z 25 UStG sind für diesen Betrieb nicht anzuwenden (uU aber andere Steuerbefreiungen, zB jene für Kleinunternehmer gem § 6 Abs 1 Z 27 UStG) Für diesen Betrieb: Kein ermäßigter Steuersatz gem § 10 Abs 2 Z 4 UStG Steuerlicher Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins bleibt nur bei Ausnahmegenehmigung nach §§ 44 Abs 2, 45 a BAO

Für die Umsatzsteuerbefreiung gem § 6 Abs 1 Z 18 iVm Z 25 UStG ist die Möglichkeit des „Wechsels“ in die Steuerpflicht gem Art XIV UStG BGBl 1995/21 zu beachten (vgl Rz 101). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Fall der Steuerpflicht der ermäßigte Steuersatz gem § 10 Abs 2 Z 4 UStG zur Anwendung gelangen kann.174 104 Für nicht-gemeinnützige Vereine gilt das allgemeine umsatzsteuerrechtliche Prüfungs-

VereinsG

Miernicki

schema:

§ 18

des Dienstleisters bezog sich auf „natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten nur zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen Werkes verwenden“ (§ 4 Z 5 DSG 2000). Die entsprechenden Auftraggeber waren die Lokalen Vereinsbehörden.21 Unter dem aufgetragenen Werk war das ZVR zu verstehen; insoweit wurde das ZVR vom BMI für die Lokalen Vereinsbehörden geführt.22 C. Rechtslage nach der Datenschutzreform 1. Terminologie Die DSGVO enthält eine Reihe von Definitionen, die mit den Begriffskonzepten des DSG 7 2000 nicht durchgängig übereinstimmen. Nach neuer Rechtslage sind jedoch die durch die VO vorgegebenen Definitionen relevant; das DSG enthält insoweit keine Begriffsbestimmungen mehr (vgl noch § 4 DSG 2000).23 Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass es zu grundsätzlichen Änderungen kommt, so entsprechen hinsichtlich des Vereinsregisters die „sensiblen Daten“ (§ 4 Z 2 DSG 2000) grds den „besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten“ (Art 9, ErwGr 10 DSGVO),24 der Begriff des „Auftraggebers“ (§ 4 Z 4 DSG 2000) jenem des „Verantwortlichen“ (Art 4 Z 7 DSGVO), der des „Dienstleisters“ (§ 4 Z 5 DSG 2000) jenem des „Auftragsverarbeiters“ (Art 4 Z 8 DSGVO), der des „Zur-Verfügung-Stellens“ (etwa § 19 Abs 6 aF) jenem des „Übermittelns“ (§ 19 Abs 6 nF) sowie die Wendung „verwenden“ (§ 4 Z 8 DSG 2000) dem Ausdruck des „Verarbeitens“ (Art 4 Z 2 DSGVO).25

C. Verhältnis der Steuerbefreiungen zueinander 105 Sind Sachverhalte bzw Vorgänge grundsätzlich unter mehrere Befreiungsbestimmungen zu subsumieren, stellt sich die Frage nach dem Verhältnis der Steuerbefreiungen zueinander. Dies betrifft zunächst das Verhältnis der Steuerbefreiung für gemeinnützige Sportvereine (§ 6 Abs 1 Z 14 UStG) zu der Steuerbefreiung für Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (§ 6 Abs 1 Z 16 UStG): Die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 14 UStG erfasst auch die Vermögensverwaltung und damit grundsätzlich auch die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken besteht 174 VereinsR 2001 Rz 521; Achatz in Achatz, Die Besteuerung der Non-Profit-Organisationen2 157 (162); Baldauf/Renner/Wakounikg, Vereine10 587.

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Die DSGVO sowie das neue DSG kennen den Begriff des Informationsverbundsystems 8 nicht.26 Vorgesehen sind aber Sonderregelungen für „gemeinsam (für die Verarbeitung) Verantwortliche“ (Art 26, vgl auch ErwGr 79 DSGVO). Unter diesem Begriff sind zwei oder mehr Verantwortliche (Art 4 Z 7 DSGVO) zu verstehen, die gemeinsam den Zweck und die Mittel zur Verarbeitung festlegen.27 Der Begriff des Informationsverbundsystems lässt sich im

Schopper/Weilinger (Hrsg), VereinsG, 18. Lfg

© MANZ 28. 11. 2018 1 –44 {werke}Vereinsgesetz_Schopper-Weilinger_KOM/04_3B2/01_Umbruch/VereinsG-Komm_Lfg0018_Gunacker-Slawitsch

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Vereinsregister und Datenverarbeitung neu: Die Rechtslage nach der Datenschutzreform

21 „Auftraggeber“ iSd DSG 2000 waren „natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden (Z 8), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden (Z 8) oder damit einen Dienstleister (Z 5) beauftragen. Sie gelten auch dann als Auftraggeber, wenn der mit der Herstellung eines Werkes beauftragte Dienstleister (Z 5) die Entscheidung trifft, zu diesem Zweck Daten zu verwenden (Z 8), es sei denn dies wurde ihm ausdrücklich untersagt oder der Beauftragte hat auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln über die Verwendung eigenverantwortlich zu entscheiden“ (§ 4 Z 4 DSG 2000). 22 Krejci/S. Bydlinski/Weber-Schallauer, VerG2 § 18 Rz 6 f. 23 Vgl ErläutRV 1664 BlgNR 25. GP 29. 24 Diese Datenkategorie kann aus dem Vereinsregister ersichtlich sein, da der Vereinsname einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen muss (§ 4 Abs 1); so ist es denkbar, dass bei organschaftlichen Vertretern dadurch etwa deren „rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit“ oder auch „Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung“ hervorgehen (Art 9 Abs 1 DSGVO); nach den ErläutRV könne Art 9 Abs 2 lit g (öffentliches Interesse) grds eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung bilden, s ErläutRV 65 BlgNR 26. GP 80 f; s aber § 15 Rz 12 (Einwilligung nötig). 25 ErläutRV 65 BlgNR 26. GP 1, 80, 82; vgl ErläutRV 1664 BlgNR 25. GP 29; Feiler/Forgó, EU-DSGVO XXIII. S auch Ennöckl, RdM 2017, 89. 26 3/ME 26. GP Erläut 2; ErläutRV 65 BlgNR 26. GP 64, 81. 27 Siehe dazu Feiler/Forgó, EU-DSGVO Art 26 Rz 1 ff; Martini in Paal/Pauly, DS-GVO BDSG2 Art 26 DSGVO Rz 1ff; Spoerr in Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht24 Art 26 DS-GVO Rz 1 ff; bereits ähnlich Art 2 lit d DatenschutzRL 95/46/EG ABl L 1995/281, 31; auf die diesbezügliche Stellungnahme Art-29Schopper/Weilinger (Hrsg), VereinsG, 14. Lfg

VereinsG

© MANZ 29. 11. 2018 1 –48 {werke}Vereinsgesetz_Schopper-Weilinger_KOM/04_3B2/01_Umbruch/VereinsG-Komm_Lfg0014_Wachter_Miernicki

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mit 24. Lieferung Herausgeber: Sch opper · Weili n ger

In dem brandneuen Werk finden Sie eine vollständige und ausführliche Kommentierung des österreichischen Vereinsrechts auf 1.000 Seiten. Das Autorenteam beleuchtet eingehend sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Aspekte des Vereinswesens. Aktuelle Rechtsprechung und Literatur wurden sorgfältig ausgewertet und praxisnah auf bereitet. Relevante Bestimmungen aus dem UGB und der VereinsgesetzDurchführungsverordnung sind ebenfalls in die Kommentierung miteingeflossen.

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Ebenso behandelt werden im Detail: • das Vereinssteuerrecht – Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gemeinnützigkeit nach der BAO • arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit • die Besonderheiten des Sportvereins Wichtig für: Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Vereinsjuristen bzw -funktionäre sowie alle, die mit Rechtsfragen zum Vereinswesen konfrontiert sind.

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Alexander Schopper, Institutsvorstand am Institut für Unternehmensund Steuerrecht an der Universität Innsbruck. o. Univ.-Prof. DDr. Arthur Weilinger, Institutsvorstand am Institut für Recht der Wirtschaft an der Universität Wien. Faszikelwerk in 1 Mappe inkl. 1. – 24. Lfg. 2019. Ca. 1.000 Seiten. Ca. EUR 220,– Subskriptionspreis bis 31. März 2019: EUR 198,– ISBN 978-3-214-07414-2

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TOPTITEL DES MONATS]

Für alle Eventualitäten gewappnet – mit DSGVO und geänderter Aktionärsrechte-RL Mehr als zum 100 Muster Download! 2. Teil: Muster 13. Kapitel Tagesordnung

Muster und Varianten – für jeden Fall

I. oHV der nicht börsenotierten AG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr ____ 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr ____ 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr ____ 5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr ____ 6. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr ____ 7. Wahl in den Aufsichtsrat (alternativ: Zuwahl eines Mitglieds in den Aufsichtsrat)

II. oHV der börsenotierten AG Kap 17 Verschiedenes

1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate-Governance-Bericht, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des Vorschlags für die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr ____ 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr ____ 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr ____ 5. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr ____ 7. Wahlen in den Aufsichtsrat [alternativ: Neuwahl des Aufsichtsrats] 8. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik 9. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht

A. Terminplan für die ao HV der börsenotierten AG März / April 2019 Mo, 25. 03. 2019 Di, 26. 03. 2019 Mi, 27. 03. 2019 Do, 28. 03. 2019

III. Varianten zu Wahlen in den Aufsichtsrat Beispiel 1 „Neuwahl des Aufsichtsrats“ [alternativ: „Wahlen in den Aufsichtsrat“] Beispiel 2 „Zuwahl in den Aufsichtsrat“ [alternativ: „Wahlen in den Aufsichtsrat“] Beispiel 3 „Ersatzwahl in den Aufsichtsrat“ [alternativ: „Wahlen in den Aufsichtsrat“] Brix, HB Hauptversammlung AG2

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Terminpläne – was muss wann geschehen?

2. Auf lage Autor : Br ix

Die 2. Auflage ist eine komplette Neubearbeitung des Handbuchs.

Do, Fr, Sa, So, Mo,

04. 04. 2019 05. 04. 2019 06. 04. 2019 07. 04. 2019 08. 04. 2019

Di,

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11. 04. 2019 12. 04. 2019 13. 04. 2019 14. 04. 2019 Palmsonntag 15. 04. 2019 16. 04. 2019

Mo, Di,

Mi, Do, Fr, Sa, So, Mo,

17. 04. 2019 18. 04. 2019 19. 04. 2019 Karfreitag 20. 04. 2019 21. 04. 2019 22. 04. 2019 Ostermontag 23. 04. 2019 24. 04. 2019 25. 04. 2019 26. 04. 2019

Bekanntmachung der Einberufung Wiener Zeitung + elektronisch (§ 18 AktG und § 107 Abs 3 AktG) [21. T] Zugänglichmachung auf Internetseite (§ 108 Abs 4) [21. T] Ergänzungsverlangen von Aktionären zur Tagesordnung (§ 109 Abs 2 AktG)

• • •

wichtigen Bereiche in unterschiedlichen, praxisrelevanten Variationen, neuer Standard für die Urkundengestaltung der Hauptversammlung vom Experten mehr als 100 Muster, die als veränderbare Dokumente zum Download bereitstehen sowohl für die börsenotierte AG als auch für die nicht börsenotierte AG spart Rechtsanwälten, Notaren und Unternehmensjuristen Zeit und gibt Sicherheit.

Der gesamte Inhalt (Handbuch- und Musterteil) steht Käufern des Buches auch online in der RDB kostenlos zur Verfügung.

R E C H T A K T U E L L # 0 1 / 0 2 | Jä n ne r / F eb r u a r 2 019

[19. T]

Bekanntmachung einer Ergänzung der Tagesordnung (§ 109 Abs 2) elektronisch gem [2. WT nach 19. T] § 107 Abs 3 Bekanntmachung einer Ergänzung der Tagesordnung (§ 109 Abs 2) Wiener Zeitung [14. T] Einlangen Beschlussvorschläge von Aktionären (§ 110 Abs 1) Nachweisstichtag (§ 111 Abs 1)

[7. WT] [10. T]

Vorschläge zur Wahl von AR-Mitgliedern auf Internetseite, sonst nicht zur Abstimmung (§ 87 Abs 6) [5. WT] Zugänglichmachung von Beschlussvorschlägen von Aktionären auf Internetseite (§ [2. WT nach Zugang] 110 Abs 1) Einlangen Depotbestätigungen (§ 111 Abs 2)

[3. WT]

HAUPTVERSAMMLUNG Veröffentlichung der HV-Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse auf Internetseite (§ 128 Abs 2) [2. WT nach HV]

Brix, HB Hauptversammlung AG2

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29. 03. 2019 30. 03. 2019 31. 03. 2019 01. 04. 2019 02. 04. 2019 03. 04. 2019

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der Aktiengesellschaft

Seit der Erstauflage sind zahlreiche gesetzliche Änderungen im Recht der Hauptversammlung eingeführt worden (GesRÄG 2011, 2. StabG 2012, NaDiVeG, GFMA-G, DSGVO, geänderte Aktionärsrechte-Richtlinie).

Fr, Sa, So, Mo, Di, Mi,

Di, Mi, Do, Fr,

Die Hauptversammlung

Brix

IV. Außerordentliche Hauptversammlung

Format: 170x240 mm | mwe

Der Autor: Dr. Rupert Brix ist öffentlicher Notar in Wien. Tätigkeitsschwerpunkt: Umgründungsrecht, Beratung und Betreuung von börsenotierten und nicht börsenotierten Aktiengesellschaften bei der Vorbereitung und Durchführung von Hauptversammlungen. 2. Auflage 2018. XVIII, 388 Seiten. Geb. EUR 128,– ISBN 978-3-214-08113-3 Mit einem beigefügten Gutscheincode erhalten Sie den Zugang zur Online-Version.

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[TOPTITEL DES MONATS

Das Standardwerk in Neuauflage! SDG

§ 10

SDG erfüllen (und daher im Eintragungsverfahren von der Sachkundeprüfung befreit sind), schon bisher die Möglichkeit, eine begründete Stellungnahme der Kommission nach § 4 a SDG oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einzuholen. Mit dem letzten Halbsatz in § 10 Abs 4 ist dies nunmehr ausdrücklich klargestellt (vgl RV 2016). 16) Die Ausübung einer Disziplinargewalt über die in die Liste eingetragenen SV (Dolmetscher) ordnet das Gesetz nicht an. Bei Wegfall der Vertrauenswürdigkeit oder bei Pflichtverletzungen kann grundsätzlich nur mit der Entziehung der Eigenschaft vorgegangen werden. Dennoch bestehen wohl keine Bedenken, wenn der zuständige Landesgerichtspräsident bei Vorfällen, die für sich allein nicht das Gewicht eines Entziehungsgrundes haben, dem SV (Dolmetscher) – allenfalls nach Durchführung von Erhebungen – sein Verhalten (zB Missbrauch der Bezeichnung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter SV oder Dolmetscher – vgl § 1 SDG Anm 10; wiederholte Verzeichnung gesetzwidrig überhöhter Gebühren; Verteilung von Geschenken – etwa zu Weihnachten – an Richter) ausstellt, ihn an seine Pflichten erinnert oder ihn darauf hinweist, dass im Falle weiterer Pflichtverletzungen das Entziehungsverfahren (§ 10) eingeleitet werden wird. Um eine wirksame Aufsicht über die SV (Dolmetscher) auszuüben, wird es oft schon genügen, den SV (Dolmetscher) zu einer Stellungnahme zum Anlassfall aufzufordern. Rechtliche Folgen sind mit diesen Maßnahmen – mangels einer gesetzlichen Regelung – nicht verbunden; allfällige Schreiben der Behörde an den SV (Dolmetscher) sind nicht als Bescheide zu qualifizieren (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 19). Vgl dazu auch die Standesregeln für gerichtliche SV (abgedruckt in Anhang 2.2, online abrufbar unter http://www.gerichts-sv.at/standesregeln.html [abgefragt am 1. 8. 2018]), denen nach mehreren Mitteilungen des BMJ (zuletzt vom 6. 9. 2013, BMJ-Z 11.856/005-I 6/2013 – SV 2013/4, 225) in ihrem wesentlichen Inhalt „zweifellos allgemeine Gültigkeit zukommt, sodass die Einhaltung dieser Verhaltensregeln von allen bei Gericht tätig werdenden SV verlangt werden kann“. Im Rahmen der Satzungen aller Landesverbände des Hauptverbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten SV Österreichs bestehen Geschäftsordnungen in Disziplinarsachen, die bei Pflichtverletzungen von Verbandsmitgliedern eine disziplinäre Ahndung durch Disziplinarsenate – zumeist durch Ermahnung, Verweis oder Verbandsausschluss – ermöglichen. Entscheidungen: Übersicht

I. Verfahrensrecht (E 1 – 20) II. Zu § 10 Abs 1 Z 1 (E 21 – 92) A. Sachkunde, Verfahrensrechtskunde, SV-Wesen, Gutachtenstechnik (§ 2 Abs 2 Z 1 lit a) (E 21 – 23) B. Körperliche und geistige Eignung (nunmehr persönliche Eignung – § 2 Abs 2 Z 1 lit d) (E 24 – 26) C. Vertrauenswürdigkeit (§ 2 Abs 2 Z 1 lit e) (E 27 – 72) 1. Allgemeines (E 27 – 45)

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Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4

Mit ausführlichen Anmerkungen

GebAG

§ 25

E 167. Der SV ist nicht zur Abgabe einer (neuerlichen) Kostenwarnung iSd § 25 Abs 1 a verhalten, wenn die für die schriftliche Gutachtensergänzung und die Teilnahme an der Verhandlung gelegten Gebührennoten die Höhe des jeweils dafür erlegten Kostenvorschusses nicht übersteigen. OLG Wien 2 R 179/16 g.

4. Honorierung der Warnung E 168. Gibt der SV über Ersuchen des Gerichtes die voraussichtlichen Kosten

der Befundaufnahme und Gutachtenserstattung bekannt, so steht ihm hiefür eine Entlohnung nach dem GebAG zu, zumal seine Tätigkeit grundsätzlich entgeltlich ist. OLG Wien 12 R 176/95 SV 1996/1, 27 (Krammer). E 169. Für eine sorgfältig ausgearbeitete Kostenschätzung im Zug seiner Warnpflicht hat der SV Anspruch auf Entlohnung nach dem GebAG, zumal seine Tätigkeit grundsätzlich entgeltlich ist. Diese Tätigkeit ist im Allgemeinen nicht als bloße Äußerung im Rahmen der Gebührenbestimmung anzusehen, für die nach § 41 Abs 3 kein Kostenersatz gebührt. OLG Wien 12 R 244/07 a SV 2008/3, 141. E 170. Haben die SV genau den ihnen erteilten gerichtlichen Aufträgen auf Vornahme einer Kostenschätzung entsprochen und detaillierte und inhaltlich auf verschiedene Varianten eingehende Schätzungen vorgelegt, so haben sie für diese Leistungen einen Gebührenanspruch. Die zu bejahende Dispositionsfreiheit der Parteien, im Hinblick auf die zu erwartenden Kosten auf die Einholung des Gutachtens zu verzichten, wird dadurch nicht berührt. OLG Innsbruck 5 R 3/15 b, 5 R 4/15 z SV 2015/1, 44. E 171. Der SV darf zur Vorbereitung der Warnung keine Hilfskräfte beiziehen, schon gar nicht im Umfang von 33,5 Stunden. Angemessen sind zwei Stunden Mühewaltung für den SV, die Gebühr für Aktenstudium (Höchstsatz), ein Stundensatz für das Sekretariat (von € 35,–) sowie der Ersatz von Portound Kopienkosten. OLG Wien 12 R 244/07 a SV 2008/3, 141. D. Konsequenzen der Warnung E 172. Nach Erfüllung der Warnpflicht nach (nunmehr) § 25 Abs 1 a durch den

Alle relevanten Entscheidungen schnell auffindbar, von Experten für Sie ausgewertet

SV ist es Sache der Parteien, die entsprechenden Kosten- und Nutzenüberlegungen hinsichtlich der Prozessökonomie anzustellen. Erhalten die Parteien Kenntnis, dass mit dem erliegenden Kostenvorschuss bei weitem nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind sie auf Grund der die Parteien treffenden Prozessförderungspflicht (§ 178 Abs 2 ZPO) verpflichtet, sich bereits ab diesem Zeitpunkt Gedanken über eventuelle Vergleichsangebote zu machen. Da die Parteien zwei Monate fruchtlos verstreichen ließen, muss ihr Rekurs gegen den Auftrag des Erstgerichts auf Erlag eines ergänzenden, voraussichtlich kostendeckenden Kostenvorschusses von € 22.000,– (zusammen € 36.000,–) erfolglos bleiben. OLG Innsbruck 5 R 8/05 y SV 2005/3, 183. E 173. Aufgrund der Warnung muss den Parteien die Möglichkeit eingeräumt werden, SV namhaft zu machen, die ihre Gebühren deutlich geringer verzeichnen, ohne dass dadurch die Qualität des Gutachtens in unvertretbarem Ausmaß leidet. Vor Entscheidung über die Höhe des Kostenvorschusses ist bei Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4

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SDG – GebAG Sachverständigen- und DolmetscherG – GebührenanspruchsG 4. Auf lage Autor en: Kra mmer · Sch midt · Gug g enbi c hl er

17 Jahre Rechtsentwicklung seit dem Erscheinen der Vorauflage sowie eine Fülle neuer Entscheidungen machten eine Neubearbeitung notwendig. Wichtige Änderungen erfolgten zuletzt durch die: • Zivilverfahrens-Novelle 2009 • Berufsrechtsänderungsgesetze 2008, 2013 und 2016 • Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 samt Ausführungsgesetzen • Budgetbegleitgesetze 2009, 2011 und 2014 • Zuschlagsverordnung 2007

Die 4. Auf lage enthält auf dem Stand 1. 7. 2018: • SDG und GebAG • mehr als 3500 Entscheidungen in Leitsätzen • ausführliche Anmerkungen unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien • Auszüge aus einschlägigen sonstigen Gesetzen • die einschlägigen Erlässe des BMVRDJ • die Standesregeln für Sachverständige

Die Autoren: Dr. Harald Krammer, Präsident des OLG Wien i. R. Hofrat Dr. Alexander Schmidt, Vizepräsident des HG Wien i. R. Mag. Johann Guggenbichler, Richter des OLG Wien Alle drei Autoren verfügen durch ihre langjährige Tätigkeit im Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen über eine umfassende Kenntnis der Materie. 4. Auflage 2018. XXIV, 828 Seiten. Geb. EUR 145,– ISBN 978-3-214-03464-1

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TOPTITEL DES MONATS]

Ihr treuester Begleiter im Gerichtssaal – umfassend neu! § 278 g

StGB

ger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt definiert. Der Inhalt des Medienwerks oder der Information im Internet muss objektiv geeignet sein, als Anleitung zu einer terroristischen Straftat iSd § 278 c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10 zu dienen (vgl ErläutRV 674 BlgNR 24. GP 6). 2 Die Strafbarkeit nach Abs 1 setzt zusätzlich voraus, dass die Umstände der Verbreitung, also des Anbietens oder des Zugänglich-Machens, dazu geeignet sein müssen, den Entschluss zur Verübung einer terroristischen Straftat emotionell besonders nahe zu legen. Die Tathandlung des Sich-Verschaffens aus dem Internet iSd Abs 2 verlangt das Abspeichern auf einem Speichermedium, weil der Täter ein eigenes Zutun zur Gewahrsamserlangung setzen muss (vgl ErläutRV 674 BlgNR 24. GP 6). 3 Die Delikte nach Abs 1 und 2 sind unabhängig von der Strafbarkeit am Tatort nach österr Recht unter den Bedingungen des § 64 Abs 1 Z 9 zu ahnden.

Kompakt und komprimiert – alles Wichtige auf einen Blick

Reisen für terroristische Zwecke

§ 278 g. Wer in einen anderen Staat reist, um eine strafbare Handlung nach den §§ 278 b, 278 c, 278 e oder 278 f zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht.

Am neusten Stand der Rechtslage

Eingefügt durch BGBl I 2018/70

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Die Strafbestimmung dient der Umsetzung des Art 9 Abs 1 der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung, ABl L 88 v 31. 3. 2017 S 6. Sie stellt das Reisen für terroristische Zwecke unter Strafe. 2 Der Tatbestand erfasst einerseits (Aus-)Reisen für terroristische Zwecke aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich, andererseits (Ein-)Reisen in dieses, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Aber auch Reisen aus einem anderen Staat als Österreich in einen Drittstaat sind umfasst (vgl ErläutRV 252 BlgNR 26. GP 7). In letzterem Fall bedarf es für die inländische Gerichtsbarkeit eines Anknüpfungspunktes nach § 64 Abs 1 Z 9 oder des Vorliegens der 858

StGB und ausgewählte Nebengesetze 13. Auf lage Autor : Fa b r izy

Die 13. Auflage des handlichen Klassikers bietet in bewährter Weise klare und kompakte Antworten auf alle wichtigen Fragen des Strafrechts. Für optimale Aktualität des Werks wurde noch das StRÄG 2018 mit Stand 1. 11. 2018 berücksichtigt. Die neueste Rechtsprechung, vor allem zum StRÄG 2015, die von großer Bedeutung im strafrechtlichen Arbeitsalltag ist, wurde ebenso eingearbeitet wie die relevante Literatur. Neben der kompakten Kommentierung des Hauptgesetzes wurden auch die Schwerpunktanmerkungen in den Nebengesetzen umfassend überar-

beitet und das hilfreiche Sachregister sorgfältig revidiert.

13. Auflage 2018. XXII, 1.276 Seiten. EUR 168,– ISBN 978-3-214-02447-5

Der treueste Begleiter im Gerichtssaal ist damit umfassend neu! Der Autor: Prof. Dr. Ernst Eugen Fabrizy ist Generalprokurator i.R. und stv. Rechtsschutzbeauftragter beim BMI. Er ist Verfasser des in der 13. Auflage erschienenen Kurzkommentars zur Strafprozessordnung sowie Autor im Wiener Kommentar zum StGB.

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[ZEITSCHRIFT DES MONATS

Der Wegweiser durch das Labyrinth des Medizinrechts Zum Thema Primärversorgungsgesetz

RdM [G E S U N D H E I T S R E C H T ]

Organisationsvorschriften für Primärversorgungseinheiten §§ 2, 8, 10 PrimVG; § 52 a ÄrzteG Primärversorgungseinheit; Versorgungskonzept; Primärversorgungsvertrag

Mit 3. 8. 2017 ist als Teil des Gesundheitsreformumsetzungsgesetzes 2017 (GRUG 2017) das Primärversorgungsgesetz (PrimVG) in Kraft getreten. Im Folgenden wird ein Überblick über die dem PrimVG zu entnehmenden organisatorischen Grundlagen für Primärversorgungseinheiten geboten. Ausgeklammert, weil einer weiteren Darstellung vorbehalten, bleiben die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, die sich teilweise direkt im PrimVG finden, vor allem aber in der durch das GRUG 2017 eingefügten 88. Novelle zum ASVG. Von Felix Wallner

Inhaltsübersicht: A. Entstehungsgeschichte des PrimVG B. Ziele und Essentialia von Primärversorgungseinheiten C. Eingebundene Berufsgruppen D. Organisationsform der Primärversorgungseinheiten E. Leistungen der Primärversorgungseinheit und Versorgungskonzept F. Zusammenfassung

A. Entstehungsgeschichte des PrimVG Bereits in der Art 15 a-B-VG-Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens BGBl I 2017/98 und in der parallel dazu ebenfalls zwischen Bund und Ländern abgeschlossenen Vereinbarung zur Zielsteuerung-Gesundheit BGBl I 2017/97 wurde die Schaffung von Primärversorgungseinheiten paktiert. Art 6 der obgenannten Art 15 a-B-VG-Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens sieht vor, dass Versorgungsstrukturen für die ambulante multiprofessionelle und interdisziplinäre Primärversorgung in Form von Primärversorgungseinheiten geplant und auf bundesgesetzlicher Grundlage umgesetzt werden sollen. In dieser Bestimmung sind auch bereits die Grundsätze der Organisation von Primärversorgungseinheiten, sowohl standortgebundener, als auch solcher, die in einem Netzwerk betrieben werden, festgehalten. Vereinbart wurde in Art 6 ferner, dass die konkreten bundesweiten Planungs- und Qualitätskriterien im Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) festgelegt werden, während die regionale Planung im Regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) erfolgt. Diese Bestimmung enthält außerdem bereits Grundsätze für die Planung. In Art 31 verpflichten sich Bund und Länder zur Schaffung von zumindest 75 Primärversorgungseinheiten bis zum Ende der Laufzeit der Vereinbarung (Ende 2020). Die parallel abgeschlossene Art 15 a-B-VG-Vereinbarung „Zielsteuerung-Gesundheit“ sieht gleichermaßen die Verpflichtung der Vertragspartner Bund und Länder zur Schaffung von Primärversorgungseinheiten 268

auf bundesgesetzlicher Grundlage vor (Art 6 Abs 2 Z 2). In Umsetzung der Verpflichtungen aus den genannten Gliedstaatsverträgen wurden vor allem zwei Bundesgesetze geschaffen, nämlich das GesundheitsZielsteuerungsgesetz (G-ZG), das mit 1. 1. 2017 in Kraft getreten ist, und das Primärversorgungsgesetz (PrimVG), in Kraft getreten am 3. 8. 2017. Das G-ZG enthält planerische Vorgaben für Primärversorgungseinheiten. So zählt es nach § 18 Abs 7 Z 2 G-ZG zu den Prioritäten der Planung der österr Gesundheitsversorgungsstruktur, den ambulanten Bereich insb durch rasche flächendeckende Entwicklung von Primärversorgungsstrukturen zu stärken, wobei in der Umsetzung ler immer wieder vorkommt.33) Gewiss mag es im Einvor allem bestehende Vertragspartner berücksichtigt, zelfall gerechtfertigt sein, von einer mündlichen Veralso vorrangig Kassenärzte zur Mitarbeit in Primärver- handlung abzusehen.34) Ganz allgemein ist jedoch eine sorgungseinheiten (PVEs) gewonnen werden sollen. rückläufige Tendenz bei der Durchführung von mündKernstück der Umsetzung ist allerdings das PrimVG, lichen Verhandlungen nicht zu begrüßen. In Angelein das alle organisatorischen Vorschriften für die Er- genheiten des EKO ist dies auch grundrechtlich besonrichtung und den Betrieb von PVEs aufgenommen ders sensibel, weil im Verfahren vor dem HV jedenfalls wurden. keine mündliche Verhandlung stattfindet und das Ge-

samtverfahren grundsätzlich nur dann mit Art 6 EMRK und Art 47 GRC vereinbar ist, wenn das BVwG

B. Ziele und Essentialia von Primärversorgungseinheiten Mit den PVEs soll die Primärversorgung gestärkt werden, indem der Versorgungsprozess koordiniert erfolgen und eine ganzheitliche und kontinuierliche Betreuung gewährleistet sein soll.1) Das Gesetz hat allerdings nicht das Ziel, die gesamte Primärversorgung zu regeln, die weiterhin vorrangig durch niedergelassene Allgemeinärzte (in Einzelpraxen oder Gruppenpraxen) angeboten wird, sondern soll diese Strukturen lediglich ergänzen. Essentiell für die Gründung einer PVE ist die Zusammenarbeit von Allgemeinärzten und Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, allenfalls ergänzt um Fachärzte für Kinderund Jugendheilkunde (§ 2 Abs 2 PrimVG).2) Nicht 1) AB über den Initiativantrag 2255/A der Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dr. Erwin Rasinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend das GRUG 2017, AB 1714 BlgNR 25. GP 1. 2) Zur Zusammensetzung Ivansits, Die rechtliche Stellung nichtärztlicher Gesundheitsberufe in der Primärversorgung, RdM 2018/122, 173.

RdM [2018] 06

Ü Felix Wallner Ü Organisationsvorschriften für Primärversorgungseinheiten

Ü In Kürze Das Beweisverfahren vor dem BVwG in Angelegenheiten des EKO ist von einer autonomen und durchaus kritischen Würdigung der vom HV bereits geschaffenen Beweise (einschließlich der Empfehlung der HEK) geprägt. Zusätzliche Beweisaufnahmen waren bisher die Ausnahme. Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wird zunehmend häufig abgesehen.

Ü Zum Thema Über den Autor: Dr. Mathis Fister ist Rechtsanwalt und Partner der TSCHURTSCHENTHALER Rechtsanwälte GmbH und Universitätslektor an der WU Wien.

[A R Z N E I M I T T E L R E C H T ] eine mündliche Verhandlung durchführt und Tatsachen und Rechtsfragen vollständig nachprüfen kann.35)

33) „Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist [sic] [. . .])“. Dieser Fehler findet sich in allen in der vorigen FN zitierten E. 34) Näher Fister in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 24 VwGVG Anm 6 ff und Anm 13. 35) Vgl Rebhahn in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), SV-Komm (151. Lfg 2016) § 351 h ASVG Rz 17 mwN.

Kontaktadresse: TSCHURTSCHENTHALER Rechtsanwälte GmbH, Mahlerstraße 7, 1010 Wien. Tel: +43 (0)1 512 25 20, E-Mail: office@tschurtschenthaler.at Internet: www.tschurtschenthaler.at Vom selben Autor erschienen: Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018); Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Kommentar2 (2017); Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit5 (2016). Literatur: Grabenwarter/Fister, Das neue Rechtsmittelverfahren in Angelegenheiten des Erstattungskodex, RdM 2014, 58.

Arzneimittelhaftung und Versicherungspflicht für pharmazeutische Unternehmer (?) Während in Deutschland die Haftung für Arzneimittelschäden auf einer spezialgesetzlichen Grundlage fußt, muss in Österreich im Vergleich dazu auf allgemeine gesetzliche Grundlagen zurückgegriffen werden. Welche Unterschiede sich daraus ergeben, wird im gegenständlichen Artikel behandelt. Von Stefanie Liebenwein und Antonia Bittermann RdM-Ö&G 2018/10

Inhaltsübersicht:

Aus Beilage Ökonomie & Gesundheit

A. Deutsche Rechtslage 1. Gesetzliche Grundlage und Rechtsnatur 2. Voraussetzungen 3. Rechtsfolgen der Arzneimittelhaftung für pharmazeutische Unternehmer B. Österreichische Rechtslage 1. Gesetzliche Grundlage(n) 2. Voraussetzungen 3. Rechtsfolgen für pharmazeutischen Unternehmer C. Zusammenfassung

A. Deutsche Rechtslage 1. Gesetzliche Grundlage und Rechtsnatur Im deutschen Recht ist die Arzneimittelhaftung des pharmazeutischen Unternehmers in der Bestimmung RdM-Ö&G [2018] 06

des § 84 deutsches Arzneimittelgesetz („dAMG“) normiert. Nach dieser Bestimmung haftet der pharmazeutische Unternehmer für auftretende Schäden infolge einer Anwendung von fehlerhaften Arzneimitteln. Tituliert wurde die Bestimmung als sog „Gefährdungshaftung“. Bei der Gefährdungshaftung wird dann Ersatz gewährt, weil jemand eine vorhersehbar gefährliche Tätigkeit ausübt.1) Manche Autoren des deutschen Schrifttums zweifeln diese Einordnung aus rechtsdogmatischen Überlegungen an; dabei wenden sie sich insb gegen die Haftungsmöglichkeiten des § 84 Satz 2 Z 1 dAMG: Eine Haftung des pharmazeutischen Unternehmers kann diesfalls be- bzw entstehen, wenn (i) das Produkt fehlerhaft ist und (ii) gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen wurde. Das zweite Kriterium des Verstoßes gegen eine Verkehrssicherungspflicht 1) Perner/Spitzer/Kodek, Bürgerliches Recht4 (2014) 284.

ÖKONOMIE & GESUNDHEIT

RdM 2018/139

Ü Stefanie Liebenwein und Antonia Bittermann Ü Arzneimittelhaftung und Versicherungspflicht für pharmazeutische Unternehmer (?)

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RdM – Recht der Medizin 25 Jahre Recht der Medizin, Ihr verlässliches Vademecum bei heiklen Themen wie • Schadenersatz • Datenschutz

Mit unregelmäßig erscheinender Beilage Ökonomie & Gesundheit: Journal zur wissenschaftlichen Darstellung von Themen der Gesundheitsökonomie unter Einschluss von pharmaökonomischen Studien

Konkrete Lösungen zu Fragen: • Berufsrecht der Ärzte und Heilberufe • Disziplinarrecht der Ärzte • Haftungsrecht • Judikatur • Krankenanstaltenrecht • Sozialversicherungsrecht • Der praktische Fall • sowie aktuelle Checklisten

Schriftleiter: Univ.-Prof. DDr. Christian Kopetzki

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Redaktion: Hon.-Prof. SC Dr. Gerhard Aigner Univ.-Prof. Dr. Erwin Bernat Univ.-Prof. Dr. Daniel Ennöckl, LL.M. MR DDr. Meinhild Hausreither KAD Dr. Thomas Holzgruber

Univ.-Prof. Dr. Dietmar Jahnel Vize-Präs. d OGH Univ.-Prof. Dr. Matthias Neumayr Univ.-Prof. Dr. Magdalena Pöschl Univ.-Prof. Dr. Reinhard Resch Univ.-Prof. Dr. Hannes Schütz KAD Doz. (FH) Dr. Lukas Stärker Univ.-Prof. Dr. Karl Stöger, MJur Hon.-Prof. KAD Dr. Felix Wallner Hon.-Prof. KAD Dr. Johannes Zahrl Jahresabonnement 2019: EUR 159,– (6 Hefte + Sonderheft inkl. Versand im Inland) Kennenlernabo 2019: 2 Hefte um EUR 15,– statt EUR 63,60

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Porträt des Monats:

Das Zimmer 0057 im alten Hauptgebäude der Universität Innsbruck ist geräumig und hat zwei riesige runde Fenster, die den Blick auf die Spitze des Patscherkofels freigeben. „Es ist eine große Ehre für mich, hier im ehemaligen Zimmer von Franz Gschnitzer mein Büro zu haben“, sagt Alexander Schopper und spielt ein klein wenig auf den berühmten Tiroler Juristen und seine Rolle als Wiener in Innsbruck an. Seit 2011 ist er Inhaber eines Lehrstuhls für Unternehmensrecht am Institut für Unternehmens- und Steuerrecht und dafür mit seiner Frau, einer ursprünglich ebenfalls Wiener Richterin, in den Westen Österreichs übersiedelt. Seine beiden Töchter sind in Innsbruck geboren. „Beide sprechen Tirolerisch“, lacht er. Und ja, er und seine Frau fühlen sich hier sehr wohl, so wohl, dass sie sich gerade in Igls niedergelassen haben. Das Haus liegt im Mittelgebirge über der Schischanze. Apropos: Sportrecht ist einer der Schwerpunkte, die Alexander Schopper in den letzten Jahren als Doktorandenkolleg an der Uni Innsbruck initiiert hat. „Die Universität Innsbruck auch in rechtlichen Fragen zum Sportrecht zu verankern, lag auf der Hand“, sagt er und nennt Bergsport, Schitourismus, Haftungsfragen, Profisport, aber auch Vereinsrecht als Beispiele. Es gibt bereits zehn Absolventen mit dieser Expertise. „Sportrecht ist Querschnittsmaterie, das war die Herausforderung“, sagt er. Als Jurist und Wissenschaftler beschäftigt Schopper sich allerdings in erster Linie mit Unternehmensrecht in sämtlichen Facetten – demnächst erscheint bei MANZ sein Kommentar zum Vereinsgesetz, den er zusammen mit Arthur Weilinger herausgeben wird. „Je länger ich mich mit der Juristerei beschäftige, umso größer wird meine Begeisterung“, sagt er und lässt seine juristische Lauf bahn Revue passieren. Alexander Schopper, geboren 1976 in Wien, kommt aus einer Ärztefamilie, wuchs mit einer jüngeren Schwester in Mauer bei Wien auf und absolvierte das Gymnasium in der Wenzgasse im 13. Bezirk. Deutsch, Philosophie und Psychologie waren seine Lieblingsfächer. Doch als insgesamt fünf seiner Mitschüler nach der Matura 1994 in Wien an der rechtswissenschaftlichen Fakultät inskribierten, schloss er sich dieser Freundesgruppe an. Im ersten Jahr eher lustlos. „In der Klausur zum Römischen Recht hatte ich null Punkte“, erinnert er sich. Doch irgendwann habe er dann kapiert, dass es im Recht nicht ums Philosophieren geht. Von dem Moment an

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ging es bergauf. Prägend wurde ein Studienaufenthalt in Brüssel, „das hat mich selbständig gemacht.“ Er absolvierte seine Prüfungen schließlich so brillant, dass er ein Angebot von Franz Bydlinski bekam, als Assistent am Institut für Bürgerliches Recht zu beginnen. Nahezu parallel bekam er eine zweite Halbtagesstelle am Institut für Recht der Wirtschaft bei Arthur Weilinger. Dort schrieb er ab 1999 seine Dissertation zum „Wertpapierhandel im Internet“. „Ich unterrichte gerne und mochte die Arbeit mit den Studierenden vom ersten Tag an“, sagt er. 2008 habilitierte er sich mit dem Thema „Nachvertragliche Pflichten“, ein Thema, das in Österreich bis zu diesem Zeitpunkt juristisch kaum auf bereitet war und zu seinem ersten Buch wurde, das bei MANZ erschien. Als an der Uni Wien 2008 sein zeitlich begrenzter Vertrag auslief, wechselte er die Seiten. Er hatte schon während seiner Assistentenzeit Kontakte zur Wirtschaftskanzlei Dorda geknüpft und im Rahmen von Projekten zusammengearbeitet. 2008 stieg er voll ins Anwaltsgeschäft ein, „mir hat das viel Spaß gemacht, aber ich habe von Anfang an klargestellt, dass ich eigentlich eine Professur anstrebe“, präzisiert er. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit begann er, sich zu bewerben.

© Privat

Ein Wiener in Tirol Alexander Schopper

ALEXANDER SCHOPPER,

leitet das Institut für Unternehmens- und Steuerrecht an der Universität Innsbruck – der gebür tige Wiener könnte nicht glücklicher als in Innsbruck sein.

„Je länger ich mich mit der Juristerei beschäftige, umso größer wird meine Begeisterung“ 2011 schließlich bekam er den Ruf an die Universität Innsbruck und übersiedelte zusammen mit seiner Frau dorthin. Als ehemaliger Langstreckenläufer hat er sich an seine Umgebung angepasst. Er wandert gerne, fährt im Winter mit der Familie oft und viel Schi. Ganz besonders gerne macht er Schitouren – und zwar abends. Rund um Innsbruck hat im Winter jeden Tag abends irgendwo eine Schihütte offen. „Da geht man im Dunklen dann mit den Tourenschiern rauf, isst und trinkt etwas und fährt dann mit der Stirnlampe auf der Piste wieder runter, das ist klass“, sagt er, allerdings noch ohne das harte Tiroler „k“. Wenn seine Töchter, heute vier und sechs, groß sind, wird er vielleicht auch das können – nach Wien zieht es ihn jedenfalls gar nicht zurück. Karin Pollack

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BUCHPR ÄSEN TAT ION

© godany.com

Präsentation des Taschenkommentars zur Verwaltungsgerichtsbarkeit im VwGH

Heinz Korntner, Michael Sachs, Brigitte Bierlein, Mathis Fister und Harald Perl

Das Dachgeschoß des Bundesverwaltungsgerichts bot am 10. Dezember 2018 den würdigen Rahmen für die Präsentation einer ganz besonderen Zweitauflage: Der „Fister/ Fuchs/Sachs“-Taschenkommentar zur Verwaltungsgerichtsbarkeit hatte die Leserschaft etwas länger warten lassen als geplant. Umso mehr stand den Protagonisten des Abends die Freude und Erleichterung über das Geschaffte ins Gesicht geschrieben. „Wir sind nicht die Ersten mit der zweiten Auflage, aber wir sind die Aktuellsten!“, strich Autor

Zum Buch siehe Seite 29.

und Vizepräsident des BVwG Michael Sachs das durchaus Positive an diesem Umstand heraus – immerhin konnte auch noch die allerletzte Novelle zu VwGVG und VwGG berücksichtigt werden. Letzteres wurde neu in das Werk aufgenommen und damit auch der vielleicht einzige Makel der Erstauflage wettgemacht. Deren hohen Praxisnutzen als „wertvolles Handwerkszeug für die Richterinnen und Richter“ sowie „verlässliche, aktuelle und fundierte Stütze für alle damit Befassten“ hoben sowohl der Präsident des

BVwG, Harald Perl, als auch die Präsidentin des VfGH, Brigitte Bierlein, hervor. In ihrer Festrede zu dem Thema „Fünf Jahre Verwaltungsgerichtsbarkeit“ ließ sie Eckpfeiler der seither ergangenen VfGH-Rechtsprechung Revue passieren und zollte den Richterinnen und Richtern der neu geschaffenen Gerichte Respekt. Dank sprach sie auch der Rechtswissenschaft aus, die diesen Prozess begleitet habe, und gratulierte dem Autorenteam sowie dem Verlag zum neuen Werk. Autor Mathis Fister erklärte den Zeitverzug in seiner Rede damit, dass ihnen die Arbeit am Manuskript einfach viel zu sehr Spaß gemacht hätte, und sorgte mit einer kleinen Auswahl skurriler Gerichtsentscheidungen, die beim Sichten der unzähligen Entscheidungen besonders herausgestochen waren, für allgemeine Erheiterung. So resümierte auch MANZ-Verlagsleiter Heinz Korntner, dass das Abenteuer Erstauflage bei diesem Team sicher nicht zur mühsamen Routine geworden sei – ein klassisches Erfolgsprojekt, für das der Verlag MANZ sehr gern die verlegerische Heimat biete.

Mit einer Festschrift aus dem Hause MANZ feierte „Mister Baurecht“ Georg Karasek am 6. Dezember 2018 seinen 65. Geburtstag. Die Herausgeber Clemens M. Berlakovits, Wolfgang Hussian und Andreas Kletečka hatten ganze 72 Expertinnen und Experten aus dem In- und Ausland versammelt, um das Lebenswerk und die umfangreiche Publikationstätigkeit des Jubilars umfassend zu würdigen. Die Autor Innen verfassten 55 Beiträge zu aktuellen Themen des Bau- und Architektenrechts, der Baubetriebswirtschaft sowie des öffentlichen Baurechts. Übergeben wurde das gewichtige Werk in den Räumlichkeiten von Karaseks Kanzlei KWR im Rahmen eines feierlichen Festakts. 12

Neben den Herausgebern fanden Ex-Justizminister Wolfgang Brandstetter und Kanzleipartner Thomas Frad nicht nur lobende Worte, sondern warfen auch einen Rückblick auf Anfang und Fortgang der so erfolgreichen Karriere Georg Karaseks. Unter den knapp 150 Gästen befanden sich zahlreiche Freunde, Wegbegleiter und Mitstreiter Karaseks, u.a. Bernt Elsner, Helmuth Duve, Klaus Eschenbruch, Hans Lechner, Rudolf Lessiak, Jochen Markus, Wolfgang Oberndorfer, Wolfgang Pöschl, Bernhard Raschauer sowie Gerhard Saria.

© Marcus E. Deák

Georg Karasek feierte 65er mit einer Festschrift

Wolfgang Brandstetter, Heinz Korntner, Wolfgang Hussian, Georg Karasek, Andreas Kletečka, Clemens Berlakovits und Thomas Frad

w w w. m a n z . at


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MANZ: Herr Professor Risak, Sie haben den neuen „Lehrgang Arbeitsrecht“, der im März 2019 startet, konzipiert. Welche Überlegungen standen hinter dem Konzept? Risak: Wir haben uns überlegt, wie wir in Unterscheidung zu den bisher üblichen Lehrgängen im Arbeitsrecht ein interessantes neues Format entwickeln können. Es sollte ebenso eine Durchdringung der Hintergründe der rechtlichen Regelungen bieten wie konkret anwendbares Wissen. Wir möchten Basics vertiefen und mit den wichtigsten praktisch relevanten Spezialfragen kombinieren und so den TeilnehmerInnen einen bisher einzigartigen Themenmix bieten. Dabei werden auch innovative Formen der Wissensvermittlung und -erarbeitung zur Anwendung kommen: Fallstudien, Kleingruppenarbeiten zu aktuellen arbeitsrechtlichen Fragestellungen sowie eine bewusst kontrovers angelegte Diskussion zum Abschluss. Kurz, ein arbeitsrechtliches Feuerwerk, das ein Leuchten in den Augen von PraktikerInnen hervorrufen soll, die an einem gewissen juristischen Tiefgang, kombiniert mit direkter praktischer Anwendbarkeit, interessiert sind. MANZ: Gerade das Arbeitsrecht ist ja für viele Personen relevant, z.B. auch alle, die Personalentscheidungen zu treffen haben. Welche Zielgruppe hatten Sie bei der Themenauswahl vor Augen? Risak: Wir haben die Zielgruppe bewusst breit gewählt und dabei vor allem jene im Fokus, die bei ihrer täglichen Arbeit als ExpertInnen und/oder EntscheiderInnen fungieren. Also Menschen, die über die Vermittlung von juristischen Fakten (die im Lehrgang freilich auch erfolgt) hinaus an einer selbstständigen arbeitsrechtlichen Problemlösungskompetenz interessiert sind. Im Wesentlichen also klassische Unternehmensjuristen und Personen im HR-Management sowie in Rechtsanwaltskanzleien. Darüber hinaus auch BetriebsrätInnen, SteuerberaterInnen/WirtschaftsprüferInnen sowie PersonalverrechnerInnen. Gerade letztere sind ja vermehrt in der spezialisieren Arbeitsrechtsberatung tätig.

Es besteht Bedarf an einer fundierten Zusatzausbildung, die wir mit dem Lehrgang bieten wollen. MANZ: Auf welche Kriterien haben Sie bei der Auswahl der ReferentInnen geachtet? Risak: Neben dem inhaltlichen Konzept ist es natürlich von herausragender Bedeutung, wer die einzelnen Themen mit den TeilnehmerInnen gemeinsam erarbeitet. Wir haben daher besonderes Augenmerk auf die Auswahl der Vortragenden gelegt und dabei auf Ausgewogenheit geachtet. Es ging mir darum, auch die jüngere und teilweise auch die jüngste Generation des Arbeitsrechts miteinzubinden und eine Verbindung von Wissenschaft und Praxis herzustellen. Das heißt: Auf der einen Seite PraktikerInnen, vor allem aus der Anwaltei, mit einer starken wissenschaftlichen Ausrichtung und Publikationserfahrung. Auf der anderen KollegInnen von den Universitäten, die sich nicht im Elfenbeinturm verkriechen, sondern denen die Praxisrelevanz ihrer Arbeit wichtig ist. MANZ: Neben Ihrer Tätigkeit an der Universität Wien sind Sie ja nicht nur als Fachvortragender, sondern auch als Herausgeber bzw. Autor und als Redakteur der „ZAS – Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht“ tätig. Welche Themen sind denn im Arbeitsrecht derzeit besonders brisant? Risak: Viele derzeit zum Teil heftig diskutierte Themen werden durch die Gesetzgebung auf nationaler bzw. auf EU-Ebene vorgegeben: Datenschutz, Zwölfstunden-Tage und 60-Stunden-Woche sowie die grenzüberschreitende Entsendung von ArbeitnehmerInnen. Andererseits geht es im derzeitigen Diskurs auch um die Auswirkungen der Digitalisierung auf das Arbeitsverhältnis. Hier kommt es gerade zu einer verstärkten zeitlichen und örtlichen Entgrenzung. Stichworte sind hier Dauererreichbarkeit sowie Home office und Mobile working. Es geht also um aktuelle politische Entwicklungen und um die sich schon jetzt abzeichnenden Auswirkungen der digitalen Transformation unserer Arbeitswelt.

© studiohuger.at

Der neue MANZ-Lehrgang Arbeitsrecht „Ein arbeitsrechtliches Feuerwerk“

MARTIN RISAK

ist ao. Universitätsprofessor am Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Wien. Er ist Mitglied der Redaktion der Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht (ZAS) sowie Herausgeber und Autor zahlreicher Standardwerke zum Arbeits- und Sozialrecht.

Lehrgang Arbeitsrecht Zum Arbeitsrechtsprofi in sechs Tagen 13. & 14. März 2019 3. & 4. April 2019 8. & 9. Mai 2019 jeweils 9 bis 17 Uhr Grand Ferdinand Schubertring 10 – 12, 1010 Wien

Kundenevent in der Buchhandlung Am 22. November 2018 fand wieder das traditionelle MANZ Kundenevent in der Buchhandlung statt. Rund 90 Kundinnen und Kunden besuchten zuerst die MumokAusstellung „55 Dates“. Die KundInnen der MANZ Buchhandlung am Kohlmarkt zeigten sich begeistert von der Auswahl so unterschiedlicher Künstler wie R E C H T A K T U E L L # 0 1 / 0 2 | Jä n ne r / F eb r u a r 2 019

Paul Klee, Giacomo Balla, Pablo Picasso, Anna Artaker, Cosima von Bonin, Günter Brus, Friedl Dicker, Valie Export, Marta Hoepffner und viele mehr. Nach einem Spaziergang zur Buchhandlung ließen alle gemeinsam den Abend bei einem guten Glas Wein und Brötchen ausklingen. 13


http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 wichtigsten Themen http://www.mAktienrecht anz.at/service/veranstaltungen/Kalender.htm2019 l?uuid=61dd51c3-8– 258-4470-die a4fc-df39e43bc8d1&ut m_source=ZS_App&utm_medium=mobi le&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 http://www.man anz.at/servinur ce/veranstalteinem ungen/Kalender.html?uuiTag d=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 26.enderMärz 2019 http://www.mDienstag anz.at/service/veranstalt,ungen/Kal .html?uuid=61dd51c38258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 Vienna, http://www.mCourtyard anz.at/service/veranstalby tungen/KalMarriott ender.html?uuid=61dd51c38258-4470-Prater/Messe a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 Trabrennstraße 4, 1020 Wien http://www.m9.00 anz.at/servi–ce/veranst altungen/Kal ender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=InJetzt serat&utm_teanmelden! rm=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 17.00 Uhr http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 http://www.mThemen: anz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 http://www.m•anz.Satzungsstrenge at/service/veranstaltungen/KalundenderMöglichkeiten .html?uuid=61dd51c3-8258-der4470-Satzungsgestaltung a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 • Die Vergütung des Vorstands unter besonderer Berücksichtigung http://www.manz.derat/serviVergütungspolitik ce/veranstaltungen/Kalenderund .html?uuidesd=61dd51c38258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&ut m_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 Vergütungsberichts der neuen http://www.m•anz.Aktionärsrechterichtlinie at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 Das Aufsichtsratsmitglied: Bestellungsverbote, Unvereinbarkeiten, http://www.manz.Unabhängigkeit at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 • Verdeckte Sacheinlage http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/KalenderTagungsleitung: .html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 Brix, Öffentlicher Notar http://www.manz.at/service/veranstaltungen/KalenderDr..htmRupert l?uuid=61dd51c38258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 http://www.mVortragende: anz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 Brix, siehe oben http://www.mDr. anz.aRupert t/service/veranst altungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 Univ.-Prof. Dr. Johannes Reich-Rohrwig, CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte Reich-Rohrwig Rechtsanwälte http://www.mArno anz.at/serviZimmermann, ce/veranstaltungen/KalLL.M., ender.htmCMS l?uuid=61dd51c38258-4470-a4fHainz c-df39e43bc8d1&ut m_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 Univ.-Prof. Dr. Georg Eckert, Universität Innsbruck sowie wkklaw Rechtsanwälte http://www.mHon.anz.at/serviProf.ce/veranst tungen/KalZehetner, ender.html?uuiKWR d=61dd51c38258-4470-Wietrzyk a4fc-df39e43bc8d1&ut m_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 DDr.alJörg Karasek Rechtsanwälte http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung! http://www.mwww.manz.at/rechtsakademie anz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utRECHTSAKADEMIE m_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utMANZ m_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=61dd51c3-8258-4470-a4fc-df39e43bc8d1&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat&utm_term=201511&utm_campaign=Event_RAK_Untreue_NEU_2016 © Mike Ranz

JAHRESTAGUNG AKTIENRECHT 2019


TERMINE]

MANZ Rechtsakademie 29.01.2019

Intensivtagung IT-Strafrecht

Dienstag

Ort:

04.03.2019

Spezialtagung Abgrenzung des Dienstnehmerbegriffs

Montag

Ort:

05.03.2019 12.03.2019 19.03.2019

07.03.2019 Donnerstag

Hotel Astoria, Kärntner Straße 32 – 34, 1010 Wien

Radisson Blu Park Royal Palace, Schlossallee 8, 1140 Wien

Update Unterhaltsrecht Ort: Ort: Ort:

Hotel Astoria, Kärntner Straße 32 – 34, 1010 Wien Hotel Grauer Bär, Universitätsstrasse 5-7, 6020 Innsbruck Hotel Das Weitzer, Grieskai 12-14, 8020 Graz

Intensivtagung Schriftsatzgestaltung im öffentlichen Recht Ort:

Hotel de France, Schottenring 3, 1010 Wien

13.03.2019

Jahrestagung Die gewerbliche Betriebsanlage 2019

Mittwoch

Ort:

13. – 14.03.2019

Lehrgang Arbeitsrecht

Mittwoch bis Donnerstag

Ort:

19.03.2019

Update Strafverfahrensrecht

Dienstag

Ort:

20.03.2019

Spezialtagung Erhaltung und nützliche Verbesserung

Mittwoch

Ort:

21.03.2019

Intensivtagung Arbeitnehmer-Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle

Donnerstag

Ort:

Schlossmuseum, Barocksaal, Schlossberg 1, 4020 Linz

Grand Ferdinand, Schubertring 10–12, 1010 Wien

Hotel Das Weitzer, Grieskai 12-16, 8020 Graz

Radisson Blu Park Royal Palace, Schlossallee 8, 1140 Wien

Arcotel Kaiserwasser, Wagramer Straße 8, 1220 Wien

26.03.2019

Jahrestagung Aktienrecht 2019

Dienstag

Ort:

27.03.2019

Jahrestagung Strafrecht 2019

Mittwoch

Ort:

Courtyard by Marriott Vienna, Prater/Messe, Trabrennstraße 4, 1020 Wien

Hotel de France, Schottenring 3, 1010 Wien

Informationen und Anmeldung unter www.manz.at/rechtsakademie

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[ÖFFENTLICHES RECHT

BDG – Beamten-Dienstrecht mit 75. Ergänzungslieferung Autor: Fellner Mit allen Vorschriften zum Dienstrecht der Beamten und Vertragsbediensteten – aktuell und präzise erläutert, unter Berücksichtigung der wesentlichen parlamentarischen Materialien und der wichtigsten höchstgerichtlichen Judikatur.

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 75. Erg.-Lfg. 2019. EUR 328,– Bei Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 248,– ISBN 978-3-214-12227-0 Online-Version: www.manz.at/bdg

Die 75. Ergänzungslieferung berücksichtigt Änderungen im • Dienstrechtsverfahren (DVG, DVV, DVPVJustiz) • Pensionsgesetz 1965

• ÜberbrückungshilfenG, WehrG, HeeresgebührenG, Arbeitsplatz-SicherungsG, MutterschutzG, Bundes-PersonalvertretungsG • VertragsbedienstetenG durch die Dienstrechts-Novelle 2018, das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 sowie das Budgetbegleitgesetz 2018 – 2019. Auf zukünftige Inkrafttretenszeitpunkte wird durch Hervorhebungen hingewiesen – so ist man bestens vorbereitet.

Der Autor: Sektionschef i.R. Dr. Wolfgang Fellner war zuletzt Leiter der Präsidialsektion im Bundesministerium für Justiz. Das Dienstrecht der Bundesbediensteten gehört zu seinen Spezialgebieten.

Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze mit 86. Ergänzungslieferung Herausgeber: Wieser Die 86. Lieferung bringt die Gesetzessammlung auf den Stand 1. 8. 2018. Die DSGVO hält nun auch den „Schäffer“ auf Trab: In diese Lieferung wurden das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl I 2018/32, sowie das 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl I 2018/37, beides Loseblattwerk in 1 Mappe inkl. 86. Erg.-Lfg. 2018. EUR 199,– Bei Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 99,– ISBN 978-3-214-08523-0

umfangreiche Sammelnovellen, eingearbeitet. Weitere Neuerungen ergeben sich aus dem Bildungsreformgesetz 2017, dessen wesentlichste Teile mit 1. 1. 2019 in Kraft getreten sind. Insgesamt enthält die 86. Lieferung Änderungen zu fast 50 Gesetzen.

Der Herausgeber: Univ.-Prof. DDr. Bernd Wieser, Vorstand des Instituts für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft der Karl-Franzens-Universität Graz.

Der DatKomm mit 31. Lieferung Herausgeber: Knyrim

Faszikelwerk in 2 Mappen inkl. 31. Lfg 2019. EUR 198,– ISBN 978-3-214-17271-8 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/dat-komm

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Der DatKomm wächst. Wichtige Bestimmungen sind jetzt kommentiert und erweitern das Grundwerk: • Art 1 DSGVO und § 1 DSG – Gegenstand und Ziele (Konrad Lachmayer) • Art 2 DSGVO und §§ 2, 4 DSG – Sachlicher Anwendungsbereich (Gregor Heißl) • Art 4 DSGVO – Begriffsbestimmungen (Elisabeth Hödl) • Art 37 – 39 DSGVO – Benennung, Stellung, Aufgaben des Datenschutzbeauftragten (Gregor König)

• Art 40 – 43 DSGVO – Verhaltensregeln (Thomas Strohmaier) • Art 77 DSGVO und §§ 24 – 26 DSG – Beschwerde bei der Datenschutzbehörde; Art 81, 82 DSGVO und § 29 DSG – Haftung und Recht auf Schadenersatz (Thomas Schweiger) • Art 92, 93 DSGVO – Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte (Katarin Steinbrecher) • Art 94 – 99 DSGVO – Schlussbestimmungen (Marija Križanac)

Der Herausgeber: Dr. Rainer Knyrim, Partner bei Knyrim Trieb Rechtsanwälte.

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ÖFFENTLICHES RECHT]

Direkte Demokratie Chancen und Risiken Herausgeber: Benn-Ibler · Lewisch Dieser hochaktuelle Band versammelt die Vorträge einer prominent besetzten Tagung zum Thema „Direkte Demokratie“, die der Juridisch-politische Leseverein im OGH veranstaltet hat: Im ersten Teil wird die funktionale Leistungsfähigkeit direkt-demokratischer Instrumente analysiert, also der Frage nachgegangen, welche Ziele direkt-demokratische Instrumente erreichen sollen

und überhaupt erreichen können. Dabei geht es um eine analytische, aber vor allem auch empirische Untersuchung der Leistungsfähigkeit dieser Instrumente, auch und gerade im internationalen Vergleich. Im zweiten Teil werden Grundlagen, Entwicklungen, Möglichkeiten und Grenzen direkt-demokratischer Instrumente in Österreich ausgelotet.

Die Autoren: Eckart Ratz, Gerhard Benn-Ibler, Peter Lewisch, Stefan Voigt, Reiner Eichenberger, Harald Eberhard, Florian Herbst und Franz Merli.

2019. Ca. XII, 104 Seiten. Br. Ca. EUR 26,80 ISBN 978-3-214-10296-8

Die österreichischen Schulgesetze mit 51. Ergänzungslieferung Autoren: Götz · Münster · Taschner · Vogel Dieses Werk vereint alle wesentlichen bundesweiten Vorschriften zum Schulrecht und bietet damit einen optimalen Überblick über die aktuelle Rechtslage. Die praktische Handhabung wird durch optische Unterscheidung von Übergangsbestimmungen und Anwendungszeiträumen sowie erläuternde Anmerkungen erleichtert.

• •

• Die 51. Ergänzungslieferung bringt vor allem folgende Neuerungen: • Einarbeitung der Änderungen durch das Bildungsreformgesetz 2017, die mit 1. 9. 2018

bzw 1. 1. 2019 in Kraft getreten sind; insb Bildungsdirektionen als neue Bund-Länder-Behörden Änderungen durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 Einführung von Deutschförderklassen und -kursen, Maßnahmen bei Schulpflichtverletzungen (Novelle BGBl I 2018/35) Änderungen der Prüfungsordnung AHS sowie der Verordnung über die Aufbewahrung von in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen NEU im Werk: das Bildungsinvestionsgesetz

Loseblattwerk in 2 Mappen. inkl. 51. Erg.-Lfg 2019. EUR 198,– Bei Abnahmeverpflichtung von mind. 2. Erg.-Lfg. EUR 168,– ISBN 978-3-214-13585-0 Online-Version: www.manz.at/schulg

Die Autoren: Mag. Andrea Götz, ehem Leiterin der Schulrechtsabteilung im BMUKK; Dr. Gerhard Münster, Leiter der Abteilung Legistik-Bildung im BMBWF, Professor an der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule Wien-Strebersdorf/Krems; Mag. Caterina Taschner, Abteilung Legistik-Bildung im BMBWF; Mag. Christa Vogel, Leiterin der Gruppe Personalentwicklung – Pädagog/innen im BMBWF.

Das österreichische Gemeinderecht mit 13. Teil und Titelei 2018 Herausgeberin: Pabel Das ideale Nachschlagewerk für sämtliche Fragen, die in der Gemeindeverwaltung auftauchen können: von Grundlagen der Organisation, Wahlen der Organe und Haushaltsrecht bis zu interkommunaler Zusammenarbeit, Auftragsvergabe und Aufsichtsrecht.

Jetzt aktualisiert: • 13. Teil: Haushalts- und Rechnungswesen (Stefan Leo Frank): Alles zu Budgethoheit, Finanzplanung und Informationspflichten sowie der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung

Die Herausgeberin: Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel ist Dekanin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und Leiterin der Abteilung für Rechtsschutz und Verwaltungskontrolle des Instituts für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre an der Johannes Kepler Universität Linz. Faszikelwerk in 1 Mappe 2018. EUR 148,– ISBN 978-3-214-03931-8 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

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[ÖFFENTLICHES RECHT

LMR – Lebensmittelrecht mit 15. Ergänzungslieferung Herausgeber: Blass · Brust bauer · Hauer · Herzog · Kadi · Kainz · Koßdorff · Königshofer · Mahmood · Muchna · Natterer · Stuller Alles zum Lebensmittelrecht: • alle Vorschriften gebündelt • Kommentar mit Judikatur, Praxis, Leitlinien

Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 15. Erg.-Lf. 2018. EUR 328,– ISBN 978-3-214-07812-6 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt

der EG-ClaimsVO werden Judikatur und Literatur der letzten Jahre eingearbeitet. Die Bereiche Hygiene und Amtliche Überwachung werden umfangreich aktualisiert.

In der 15. Ergänzungslieferung wird die Kommentierung des LMSVG auf den neuesten Stand gebracht. Auch in die Kommentierung Die Autoren: Dr. Michael Blass, Dr. Konrad Brustbauer, Prof. Dr. Christian Hauer, Dr. Ulrich Herzog, Mag. Andreas Kadi, Prof. Dr. Reinhard Kainz, Mag. Katharina Koßdorff, DDr. Wolfgang Königshofer, Dr. Amire Mahmood, Dr. Daniela Muchna, Dr. Andreas Natterer, Dr. Paulus Stuller; unter Mitarbeit von Dr. Florian Tschandl.

150 Jahre Staatsgrundgesetz Herausgeber: Merli · Pöschl · Wiederin Das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger feierte 2017 seinen 150. Geburtstag – Anlass genug, diesen altehrwürdigen Grundrechtskatalog wissenschaftlich zu würdigen: Der Tagungsband geht den Fragen nach, • wem wir das Staatsgrundgesetz zu verdanken haben,

• ob diesem Gesetz eine Grundrechtstheorie zugrunde liegt, • wie es um seine Dogmatik bestellt ist, • wie man es heute interpretieren soll, • was die Judikatur aus dem Staatsgrundgesetz gemacht hat und • ob dieses Gesetz eine Zukunft hat.

Die Autoren: Pieter M. Judson, Franz Merli, Magdalena Pöschl, Michael Potacs, Manfred Stelzer und Ewald Wiederin. 2018. XVI, 114 Seiten. Br. EUR 28,80 ISBN 978-3-214-07530-9

Die Volksanwaltschaft und die Gemeinden RFG Schriftenreihe Band 05/2018 Herausgeber: Volksanwaltschaft

2019. Ca. 76 Seiten. Br. Ca. EUR 18,80 ISBN 978-3-214-02572-4

Seit mehr als 40 Jahren überprüft die Volksanwaltschaft als nichtgerichtliche Rechtsschutz-Einrichtung die öffentliche Verwaltung in Österreich. Dieser Band der Schriftenreihe RFG beschäftigt sich mit den Berührungspunkten der Tätigkeit der Volksanwaltschaft mit den Gemeinden: Nach einer Einleitung zu Entstehung, Rechtsgrundlagen und Aufgaben der Volksanwaltschaft wird der für ihre Tätigkeit zentrale Begriff des Missstandes in der Verwaltung genau erklärt, mit Fokus auf die Auslegung

auf Ebene der Gemeinde. Weitere Themen: • Vorgehen der Volksanwaltschaft im Bereich der Förderung der Menschenrechte • Berichtstätigkeit der Volksanwaltschaft in Kooperation mit dem Parlament und den Landtagen • Bedeutung des unmittelbaren Kontaktes mit den Bürgerinnen und Bürgern, Organisation der Sprechtage, Bedeutung der ORF-Sendung “Bürgeranwalt” • Zahlen und Daten zur Arbeit der Volksanwaltschaft

Die AutorInnen: Manuela Albl, Johannes Carniel, Nicole Dopita, Teresa Exenberger, Sophia Gebefügi, Marlene Heller, Alexander Henn, Martin Hiesel, Jasmin Holzmann, Markus Huber, Peter Kastner, Agnieszka Kern, Wolfgang Kleewein, Agnes Lier, Nadine Riccabona.

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ÖFFENTLICHES RECHT · ZIVILRECHT]

Weingesetz mit umfassendem Kommentar, Verordnungen und EU Recht mit 5. Ergänzungslieferung Autoren: Mraz · Schroll Mit dem Loseblatt-Kommentar haben Sie: • die einzige kommentierte Ausgabe des Weingesetzes • eine umfassende Darstellung des gesamten Weinrechts inklusive aller Verordnungen • die einzige Weingesetz-Ausgabe mit den neuen EU-Bestimmungen • die aktuellste Ausgabe des Weinrechts Neu in der 5. Ergänzungslieferung: • Änderung des Weingesetzes in Bezug auf die neuen Datenschutzregelungen

• Novellierungen zahlreicher Verordnungen, zB » Weinbezeichnungsverordnung, » Obstweinverordnung, » Sektbezeichnungsverordnung, » Verordnung betreffend das Genehmigungssystem für Rebpflanzen, » sowie einiger DAC-Verordnungen • Neu hinzugekommen sind die DAC-Verordnungen „Schilcherland“ und „Rosalia“

Loseblattwerk in einer Mappe inkl. 5. Erg.-Lfg. 2018 EUR 140,– ISBN 978-3-214-17231-2 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

Die Autoren: Dr. Hannes Mraz, Geschäftsführer der Bundessparte Handel der WKÖ i.R., Co- Geschäftsführer des Österreichischen Nationalen Weinkomitees; Dr. Hans-Valentin Schroll, Senatspräsident des OGH, Honorarprofessor an der Universität Wien.

Österreichische Gesetze Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht mit 72. Ergänzungslieferung Herausgeber: Schauer Der „Bydlinski“ enthält 154 Rechtsquellen des Zivil-, Unternehmens-, Straf-, Verfahrens-, Berufs- und Kostenrechts. Sie haben damit • alle notwendigen Gesetze im Griff • dank sorgfältiger redaktioneller Betreuung stets den Überblick • durch regelmäßige Aktualisierungen immer den neuesten Stand

Die soeben erschienene 72. Ergänzungslieferung bringt die Textsammlung auf den Stand vom 1. 7. 2018 und berücksichtigt ua die Änderungen durch folgende Gesetze: • 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, • Kinderrückführungsgesetz und • Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018. Neu aufgenommen wurde das Pauschalreisegesetz.

Der Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer, Institut für Zivilrecht der Universität Wien.

Loseblattwerk in 2 Mappen inkl 72. Erg.-Lfg. 2018. EUR 148,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg EUR 99,– ISBN 978-3-214-10313-2

Familien- und erbrechtliche Entscheidungen 3636 Rechtssätze des Jahres 2017 Band LIV Autor: Gitschthaler Band LIV enthält die Grundsatz- und Einzelfallentscheidungen des Jahres 2017 zu allen familien- und erbrechtlichen Vorschriften: • 3636 Rechtssätze zu Unterhalts- und Unterhaltsvorschussrecht, Verfahrensrecht, Erbrecht etc • fachkundig ausgewählt und systematisch nach Materien geordnet – die „traditionellen“ Inhalte auf Relevanz für die Kernthemen gesichtet und reduziert

• einzige umfassende Darstellung der Rechtsprechung zum AußStrG • auch zweitinstanzliche Judikatur • kosten- und gebührenrechtliche und Verfahrenshilfe-Entscheidungen

Der Autor: Dr. Edwin Gitschthaler ist Hofrat des Obersten Gerichtshofs, Lehrbeauftragter der Sigmund Freud PrivatUniversität Wien und Chefredakteur der EF-Z.

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2018. XXVI, 820 Seiten. Ln. EUR 235,– ISBN 978-3-214-05149-5

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[STRAFRECHT

Korruption und Amtsmissbrauch DAS Standardwerk zu den §§ 302, 304 bis 311 StGB 11. Auf lage Autoren: Marek · Jerabek Die 11., komplett überarbeitete Auflage gibt in gewohnter Weise einen umfassenden Überblick über Inhalt und Auslegung der wesentlichen Straf bestimmungen gegen Korruption und Verletzung der Amtspflichten.

11. Auflage 2018. VI, 160 Seiten. Br. EUR 42,– ISBN 978-3-214-10297-5

Neu präsentiert DAS Standardwerk: • die neueste OGH-Rechtsprechung, • Konkretisierungen im Bereich schlichter Hoheitsverwaltung (spezifisch funktionaler Zusammenhang der faktischen Verrichtung mit einem Hoheitsakt),

• Klarstellungen der Rechtsnatur der Weisung des Beamten zu privatwirtschaftlichem Handeln sowie • eine völlige Überarbeitung der Untreue, dem Missbrauchstatbestand im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung (Business Judgment Rule, mängelfreie Einwilligung des wirtschaftlich Berechtigten, Investitions- und Spekulationsgeschäfte uvm). Ein Maximum an Rechtssicherheit für den Alltag der Korruptionsbekämpfung ist damit garantiert!

Die Autoren: Mag. Eva Marek ist Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs. Dr. Robert Jerabek ist Mitglied der Rechtsschutzkommission für das BAK, Rechtsschutzbeauftragter im BMJ und war Erster Generalanwalt in der Generalprokuratur beim OGH.

StPO 24. Auf lage, Stand 1. 11. 2018 Autorin: Bachner-Foregger

24. Auflage 2018. 574 Seiten. Br. EUR 21,– ISBN 978-3-214-13178-4

Die handliche Taschenausgabe zur StPO bringt Sie effizient und punktgenau auf den aktuellen Stand. Berücksichtigt sind 5 Novellen seit der Vorauflage: • Strafgesetznovelle 2017 • Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018 • Änderung des BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen etc. • Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 • Strafrechtsänderungsgesetz 2018

Nützen Sie das für Praktiker wertvolle Nachschlagewerk und profitieren Sie von folgenden weiteren Vorteilen: knappe und präzise Anmerkungen, ein ausführliches Stichwortverzeichnis und die Hervorhebung des gegenüber der Vorauflage geänderten Gesetzestextes.

Die Autorin: Dr. Helene Bachner-Foregger ist Hofrätin des Obersten Gerichtshofs und Autorin in den Wiener Kommentaren zum StGB und zur StPO.

Suchtmittelrecht für die Praxis 2. Auf lage Autoren: Birklbauer · Machac Die komplett überarbeitete und aktualisierte 2. Auflage des beliebten Praxishandbuchs zum Suchtmittelrecht stellt alle relevanten Rechtsprobleme des Suchtmittelstrafrechts samt wichtiger Nebengebiete übersichtlich dar. Klare und verständliche Antworten haben zum Ziel, das Thema für Juristen, Therapeuten, Sozialarbeiter, Pädagogen und Polizeibeamte umfassend zugänglich zu machen. 2. Auflage 2019. XIV, 110 Seiten. Br. EUR 28,– ISBN 978-3-214-02456-7

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Besonders hilfreich für den Berufsalltag sind: • zahlreiche Fälle aus der Praxis • ein Glossar mit szenetypischen Begriffen • die tabellarische Darstellung der einzelnen Begehungsweisen und Grenzmengen Weitere Schwerpunkte der 2. Auflage sind die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung sowie die Neuregelung der Opioid-Substitutionsbehandlung.

Die Autoren: Dr. Alois Birklbauer ist Universitätsprofessor und Leiter der Abteilung für Praxis der Strafrechtswissenschaften und Medizinstrafrecht am Institut für Strafrechtswissenschaften der Johannes Kepler Universität Linz. Mag. Arthur Machac ist Rechtsanwalt in Wien.

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STEUER R ECHT U ND BIL A NZIERU NG · W IRTSCH A F TSR ECHT]

Bilanzdelikte Kriterien der Strafbarkeit von Darstellungen in Jahresabschluss und Lagebericht Autorin: Bernreiter Wie sind beim Vorliegen von Bilanzierungsmängeln strafrechtlich relevante Fehler von festgestellten Fehlern im Enforcement abzugrenzen? Eine Antworten auf diese Frage finden Sie in diesem Buch. Dabei wird insbesondere der „Unvertretbarkeit“ des Bilanzierungsfehlers ein eigenständiger, maßgeblicher Bedeutungsgehalt beigemessen, welcher ua mit der Business Judgement Rule in Verbindung gesetzt wird.

Außerdem werden folgende Fragen beantwortet: • Welche Auswirkungen ergeben sich durch die Reform der Bilanzdelikte auf die Praxis? • Wie muss der Vorsatz des Täters beschaffen sein und wie ist mit Irrtümern über das Rechnungslegungsrecht zu verfahren? • In welchen Fällen besteht eine Anzeigepflicht der Finanzmarktaufsicht? • Was ist im Zusammenhang mit Mitwirkungspflicht und Selbstbelastung zu beachten?

2019. XXVIII, 120 Seiten. Br. Ca. EUR 44,– ISBN 978-3-214-12218-8

Die Autorin: Dr. Diana Bernreiter ist in einer Steuerberatungskanzlei in Graz tätig.

EStG – Einkommensteuergesetz mit 27. Ergänzungslieferung Herausgeber: Wiesner · Grabner · Knechtl · Wanke Mit mehr als 5.500 Seiten zählt der Wiesner/ Grabner/Knechtl/Wanke zu einem der umfassendsten Kommentare zum österreichischen Einkommensteuergesetz und darf in keiner gut sortierten Steuerrechtsbibliothek fehlen. Trotz geplanter Steuerreform: Das EStG 1988 wird uns noch viele Jahre weiter begleiten – seien Sie vorbereitet!

Die 27. Ergänzungslieferung bringt wichtige Bestimmungen auf den neuesten Stand: • Liebhabereiverordnung • § 15 EStG (Einnahmen) • § 37 EStG (Progressionsermäßigung, Sondergewinne) uvm.

Die Herausgeber: Hon.-Prof. Dr. Werner Wiesner, Ministerialrat im Bundesministerium für Finanzen i.R.; Dr. Roland Grabner, Ministerialrat im Bundesministerium für Finanzen i.R.; Mag. Markus Knechtl, Richter des Bundesfinanzgerichts; Dr. Rudolf Wanke, Richter des Bundesfinanzgerichts.

Loseblattwerk in 4 Mappen inkl. 27. Erg.-Lfg 2019. EUR 368,– Bei Abnahmeverpflichtung von mind 2 Erg.-Lfg. EUR 198,– ISBN 978-3-214-15372-4 Online unter www.manz.at/estg

Cloud Computing 2. Auf lage Autoren: Tichy · Leissler · Woller Was sind die Vor- und Nachteile von Cloud Computing, welche rechtlichen Fragen ergeben sich daraus und worauf muss man achten, um den richtigen Anbieter zu wählen? Dieses praxisorientierte Buch liefert die Antworten. Es zeigt die rechtlichen Rahmenbedingungen auf und gibt wertvolle Tipps um eventuelle Fallstricke zu vermeiden. Selbstverständlich widmet sich das Buch auch allen Fragestellungen, die sich in diesem Zusammenhang mit der DSGVO ergeben und gibt klare Antworten.

Behandelt werden ua: • Vertragsgestaltung • Gewährleistungsansprüche • Exit Management • Datenschutz • Lizenzen • Immaterialgüterrechte

2019. XII, 130 Seiten. Br. EUR 42,– ISBN 978-3-214-08972-6

Die Autoren: MMag. Dr. Wolfgang Tichy ist Rechtsanwalt und Partner der Schönherr Rechtsanwälte GmbH. Dr. Günther Leissler ist Rechtsanwalt, Head der Datenschutzgruppe der Schönherr Rechtsanwälte GmbH. Dr. Michael Woller, LL.M., MBA ist Rechtsanwalt und Partner der Schönherr Rechtsanwälte GmbH.

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[WIRTSCHAFTSRECHT

Wiener Kommentar zum UGB Band II: §§ 189 – 285, Rechnungslegung – IFRS mit 72. Lieferung Herausgeber: Straube · Rat ka · Rauter

Faszikelwerk in 3 Leinenmappen inkl. 72. Lfg. 2018. EUR 328,– ISBN 978-3-214-18451-3 PAKET Band I inkl. 64. Lfg + Band II inkl. 72. Lfg. Ca. EUR 548,– ISBN 978-3-214-15824-8 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/ugb-straube

Der Standardkommentar bietet Ihnen eine Aufarbeitung der Rechnungslegung nach UGB, IAS und IFRS durch Experten, auf die Sie sich zu 100% verlassen können. Vollständig überarbeitet und an die jüngsten Neuerungen (RÄG 2014, AbgÄG 2015, APRÄG 2016, Rahmenkonzept des IASB 2018) angepasst wurden: • §§ 225 – 229: Bilanzposten; Anlagevermögen; Ausleihungen; Eigenkapital

• §§ 261 – 264: Unterschiedsbetrag; Anteilmäßige Konsolidierung; Assoziierte Unternehmen • §§ 282 – 285: Prüfungspflicht und Zwangsstrafen • IFRS/IAS Neue Kommentierungen: • § 189a: Begriffsbestimmungen • §§ 267a – 267c: Konsolidierte Berichte

Die Herausgeber: Univ.-Prof. i.R. Dr. Manfred Straube war Vorstand des Instituts für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien. Univ.-Prof. DDr. Thomas Ratka, LL.M., ist Vizerektor der Donau-Universität Krems. Dr. Roman Alexander Rauter ist in einer Wiener Anwaltskanzlei tätig.

GmbHG mit 107. Lieferung Herausgeber: Straube · Rat ka · Rauter Die Lieferungen 102 – 107 enthalten ua eine Kommentierung des novellierten § 4 Abs 3 GmbHG, wonach zur Gründung einer GmbH der erforderliche Notariatsakt unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit errichtet werden kann. Umfassend überarbeitet anhand aktueller Literatur und Judikatur wurden: • §§ 3, 4: Firmenbuch, Gesellschaftsvertrag Faszikelwerk in 4 Leinenmappen inkl. 107. Lieferung 2018..EUR 398,– ISBN 978-3-214-17933-5 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/gmbhg

• §§ 18 – 24a: Geschäftsführer – Vertretung, IKS, Wettbewerbsverbot • §§ 27 – 28a: Geschäftsführer – Stellvertretung, Einzelvertretungsmacht, Handlungsvollmacht und Prokura • § 75: Geschäftsanteile (mit neuer Rsp zu Nachschüssen und Feststellungsklagen) Mit komplett aktualisiertem Stichwortverzeichnis!

Die Herausgeber: Univ.-Prof. i.R. Dr. Manfred Straube war Vorstand des Instituts für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien. Univ.-Prof. DDr. Thomas Ratka, LL.M., ist Vizerektor der Donau-Universität Krems. Dr. Roman Alexander Rauter ist in einer Wiener Rechtsanwaltskanzlei tätig.

Österreichisches und internationales Urheberrecht 7. Auf lage Autoren: Dokalik · Zemann Das neue Autorenteam der aktuellen 7. Auflage hat das Standardwerk von Hon.-Prof. DDr. Robert Dittrich umfassend neu bearbeitet und aktualisiert. Das Werk enthält in bewährter Weise • alle einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften • samt der gesamten Rechtsprechung in Leitsätzen mit Fundstellen, 7. Auflage 2018. XXXVI, 1.556 Seiten. Ln. Ca. EUR 288,– ISBN 978-3-214-01273-1 Online-Version: manz.at/urheberrecht

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• umfassende Literaturhinweise • sowie die wichtigsten internationalen Verträge und Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Judikatur und Literatur. Die UrhG-Novelle 2018 (BGBl I 2018/63) wurde bereits berücksichtigt.

Die Autoren: Dr. Dietmar Dokalik ist Leitender Staatsanwalt im Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und war als Legist maßgebend an den Novellen zum Urheberrecht der letzten Jahre beteiligt. Mag. iur. Mag. Dr. rer. nat. Adolf Zemann ist Rechtsanwalt in Wien mit Schwerpunkt IP-Recht, insbesondere Urheberrecht.

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WIRTSCHAFTSRECHT · ARBEITSRECHT]

AktG 2. Band: §§ 70 – 144 6. Auf lage Herausgeber: Ar tmann · Karollus Business Judgement Rule, NaDiVeG und Gleichstellung im Aufsichtsrat: All diese Neuerungen und viele mehr finden Sie in Band 2 des großen Kommentars zum Aktiengesetz, herausgegeben von Univ.-Prof. Dr. Eveline Artmann und Univ.-Prof. Dr. Martin Karollus. Er enthält • eine tiefgehende Kommentierung der Bestimmungen zu Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung (§§ 70 – 136 AktG) – von Wirtschaftsanwälten, Vertretern der Wissenschaft und den verantwortlichen Legisten aus dem BMVRDJ

• aktuelle Informationen über die jüngsten Novellen zu Organhaftung, Zusammensetzung des Aufsichtsrats und Berichtspflichten sowie • einen detaillierten Überblick über Haftungsfallen für Vorstandsmitglieder, zB im Abgaben- und SV-Recht, Vergabe- oder Datenschutzrecht. Neben den Novellen wurden hunderte neue Entscheidungen sowie aktuelle österreichische und deutsche Literatur eingearbeitet. Band 3 wird im Frühjahr 2019 erscheinen.

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Mag. Dr. Eveline Artmann und o. Univ.-Prof. Mag. Dr. Martin Karollus, Institut für Unternehmensrecht, Johannes Kepler Universität Linz.

2. Band, 6. Auflage 2018. XXXIII, 1.217 Seiten. Ln. EUR 238,– ISBN 978-3-214-08333-5 Paketpreis: Band 1 bis 3 nur EUR 574,– (statt EUR 694,–) ISBN 978-3-214-08334-2 Abnahmeverpflichtung für Band 3 (erscheint im Frühjahr 2019) Online-Version: www.manz.at/aktg

SV-Slg – Sozialversicherungsrechtliche Entscheidungen 1920 Entscheidungen der Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 Band XXXIII Herausgeber: Zach • Sozialversicherungsrechtliche Judikatur in Leitsatzform des OGH, VfGH, VwGH, EuGH, BVwG, der LVwG und Unterinstanzen • Rasche Übersicht durch Zuordnung der Entscheidungen zu den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen

• Fundstellenangabe bei bereits veröffentlichten Entscheidungen • Umfangreiche Register Neu aufgenommen wurden Entscheidungen ua zur Kinder-Einstufungsverordnung und zum Familienzeitbonusgesetz.

Der Herausgeber: Mag. Martin Zach, LL.M., Ministerialrat, Leiter der Abteilung Recht-Grundsatz und Aufsicht im BM ASGK. Die AutorInnen: Mag. Eva Adensamer, Mag. Julia Dujmovits, Mag. Andrea Ehrenfeldner, Dr. Margarethe Grasser, Mag. Robert Haslacher, Mag. Inés Laske, Mag. Manfred Pöltl und Mag. Martin Zach, LL .M.; alle BM ASGK.

2018. XXII, 760 Seiten, Ln. EUR 392,– ISBN 978-3-214-05883-8

Arbeitszeit Neu: Die Arbeitszeitnovelle 2018 Herausgeber: Stefan Köck Die mit 1. 9. 2018 in Kraft getretene Arbeitszeitnovelle 2018 beinhaltet einige wesentliche Änderungen im AZG und im ARG. Insgesamt stellt sie einen erheblichen Liberalisierungsschritt im österreichischen Arbeitszeitrecht dar. Zum Inhalt: • Anwendungsbereich des AZG/ARG eingeengt für leitende Angestellte und Familienangehörige des Arbeitgebers • Liberalisierung der täglichen Höchstgrenze (12 Stunden) verbunden mit liberalisierten Überstundengrenzen und speziellen Regeln für Sonderüberstunden

• Gleitzeit flexibilisiert, unter Bedingungen, die auf eine Vier-Tage-Woche bei Gleitzeit abzielen • Liberalisierung der zulässigen Wochenendund Feiertagsarbeit wegen erhöhtem Arbeitsbedarf • Tägliche Ruhezeit liberalisiert für die Gastronomie und Hotellerie • Schutzklausel zugunsten bestehender Regelungen • Veranschaulichung durch Praxisbeispiele, Praxistipps sowie zum Teil auch Musterklauseln

2018. XVI, 180 Seiten. Br. EUR 36,– ISBN 978-3-214-04729-0

Der Herausgeber: Dr. Stefan Köck, Rechtsanwalt in Wien, Honorarprofessor an der Universität Wien und Lehrbeauftragter an der Wirtschaftsuniversität Wien.

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[ARBEITSRECHT

Handbuch Arbeitsrecht mit 29. Aktualisierungslieferung Herausgeber: Kuras

Loseblattwerk in 1 Mappe inkl. 29. Akt.-Lfg. 2018 im Abo mit Online-Zugang. EUR 267,– ISBN 978-3-214-10824-3 Mit dem beigefügten Gutscheincode erhalten Sie Zugang zur Online-Version.

Die Neuerungen der 29. Lieferung betreffen: Die Arbeitszeitnovelle 2018: • Ausnahmen für leitende Angestellte und Familienangehörige • Ausdehnung der Höchstarbeitszeit auf zwölf Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich • Ablehnungsrecht ab der 11. bzw. 50. Stunde • Neue Vorgaben für die Übertragung von Zeitguthaben und die Abgeltung von Überstunden • Ausdehnung der Normalarbeitszeit bis zwölf Stunden bei Gleitzeit und verlängertem Wochenende

• Neue Einschränkungen bei der Ruhezeit Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO): • Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten • Meldung bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten (Data Breach) • Neuerungen im internationalen Datenverkehr • Neues Muster: Vertrag über Auftragsverarbeitung

Der Herausgeber: Das Werk wird unter der Leitung des Herausgebers SP Hon.-Prof. Dr. Gerhard Kuras von insgesamt 17 AutorInnen aus der Praxis (Richter, Rechtsanwälte, Interessenvertretungen) bearbeitet.

ArbR – Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht mit 177. Ergänzungslieferung Autor: Mayr Das gesamte Arbeitsrecht in einem Werk – mehr als 220 Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Übereinkommen und Verträge! Die 177. Ergänzungslieferung umfasst unter Berücksichtigung von • neuester Rechtsprechung und • aktuellem Schrifttum Loseblattwerk in 7 Mappen inkl. 177. Erg.-Lfg. 2019. EUR 338,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind 3 Erg.-Lfg. EUR 218,– ISBN 978-3-214-14434-0 Online-Version: www.manz.at/arbr

folgende Rechtsquellen: • Bundes-Verfassungsgesetz (Auszug), • Arbeitsinspektionsgesetz, • ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, • Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, • Arbeiterkammergesetz, • Wirtschaftskammergesetz, ua

Der Autor: Dr. Klaus Mayr, LL.M., Referent des Kompetenzzentrums betriebliche Interessenvertretung der Arbeiterkammer OÖ.

Der SV-Komm mit 220. – 224. Lieferung Herausgeber: Mosler · Müller · Pfeil Der in der Praxis bewährte Kommentar deckt sämtliche Bereiche der Sozialversicherung ab.

Faszikelwerk in 4 Leinenmappen inkl. 224. Lfg. 2018. EUR 398,– ISBN 978-3-214-09684-7 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/sv-komm

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Die Lieferungen 220 – 224 sind auf dem Stand des BGBl I 2018/59 (Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des BMASGK – ErwSchAG BMASGK) und beinhalten ua • Aktualisierung der Literaturverzeichnisse und der Fundstellen der zitierten Entscheidungen

• Überarbeitung und Vertiefung ua der Ausführungen zum Anscheinsbeweis, zum Unfallversicherungsschutz bei Dienstreisen, bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen sowie auf Arbeitswegen (§§ 172 – 175) • Einarbeitung der aktuellen oberstgerichtlichen Rechtsprechung

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Rudolf Mosler, Hon.-Prof., Senatspräsident des VwGH iR Dr. Dr. h.c. Rudolf Müller, Mitglied des VfGH iR, Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil, alle Fachbereich Arbeitsund Wirtschaftsrecht (Arbeits- und Sozialrecht) der Universität Salzburg.

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ARBEITSRECHT · STUDIUM UND PR A XIS]

Arbeitnehmer-Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle 2. Auf lage Herausgeber: Grünanger · Goricnik Aktueller österreichischer und europäischer datenschutzrechtlicher Rechtsstand per 9. November 2018 unter Berücksichtigung der VO der DSB zur DatenschutzFolgenabschätzung („Blacklist“). Mitarbeiterkontrolle ist nicht mit Überwachung gleichzusetzen. Dieses Handbuch arbeitet die Grenzen zwischen erlaubter „Kontrolle“ und unerlaubter „Überwachung“ praxisorientiert und mithilfe von veranschaulichenden Beispielen heraus.

• Aktuelle Rechtsprechung • Erfordernisse einer rechtmäßigen Mitarbeiterkontrolle • Berücksichtigung des öffentlichen Dienstrechts • Rechte des Betriebsrats und der Beschäftigten • Ausführungen zum Thema Beweisverwertungsverbote im (arbeitsgerichtlichen) Verfahren • Darstellung aller möglichen Kontrollarten uvm

2. Auflage 2018. LXXXII, 402 Seiten. Geb. EUR 64,– ISBN 978-3-214-02067-5 Online-Version: manz.at/an-datenschutz

Die Herausgeber: Mag. Dr. Josef Grünanger arbeitet als Geschäftsführer eines Familienunternehmens. Mag. Dr. Wolfgang Goricnik, MBL, leitet das Referat Wirtschaft & Recht der AK Salzburg und ist fachkundiger Laienrichter am Bundesverwaltungsgericht.

Arbeits- und Sozialrecht Lernen. Üben. Wissen 5. Auf lage Autorin: Drs Bestmöglich zum Prüfungserfolg im Arbeitsund Sozialrecht mit dem Lernkonzept Lernen. Üben. Wissen in 3 Schritten: Lernen. Klare und prägnante Darstellung des zentralen Stoffes mit rund 300 Beispielen. Üben. Circa 420 Übungsfragen zur gezielten Prüfungsvorbereitung. Wissen. Rund 450 griffige Definitionen zum raschen Nachschlagen und Wiederholen. Gleichzeitig werden das Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen

und die Unterschiede zwischen den Rechtsgebieten aufgezeigt. Zu diesem Lern- und Arbeitsbuch gibt es die Quiz-App REDdyforLAW, mit der das erlernte Wissen anhand von mehr als 500 Multiple-Choice-Fragen samt sofortiger Auswertung getestet werden kann; darüber hinaus stehen Updates über die veränderlichen Werte und die wichtigsten Novellen des Arbeits- und Sozialrechts zur Verfügung.

Die Autorin: ao. Univ.-Prof. Dr. Monika Drs lehrt am Institut für österreichisches und europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Wirtschaftsuniversität Wien.

Vorankündigung

5. Auflage erscheint Ende Februar 2019. Ca. XIV, 472 Seiten. Br. Ca. EUR 62,– Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 49,60 ISBN 978-3-214-10995-0 Für REDdyforLAW siehe studium.manz.at

Recht der Europäischen Union Entwicklung, Institutionen, Politiken, Verfahren 2. Auf lage Herausgeber: Hafner · Kumin · Weiss In diesem Werk wird das europäische Primärund Sekundärrecht einschließlich Judikatur in seinen wesentlichen Punkten leicht verständlich auf bereitet. Mit: • einem Verzeichnis der wichtigsten EuGHEntscheidungen, • Checkboxen mit Wiederholungsfragen für

Vorankündigung

das bessere Verständnis, • Auszügen aus den relevanten Primär- und Sekundärrechtsquellen. So gelangen sowohl Praktiker als auch Studierende schnell, sicher und zuverlässig zu ihrer Antwort in grundsätzlichen europarechtlichen Fragen!

Die Herausgeber: Univ.-Prof. i.R. Dr. Gerhard Hafner, Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung der Universität Wien; Univ.-Prof. Dr. Andreas J. Kumin, Institut für Europarecht, Karl-Franzens-Universität Graz; emer. Univ.-Prof. Dr. Friedl Weiss, Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung der Universität Wien.

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2. Auflage erscheint im März 2019. Ca. LVI, 408 Seiten. Br. Ca. EUR 46,– Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 36,80 ISBN 978-3-214-12142-6

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[ S T U DI U M U N D PR A X I S · SAC H BUC H · FAC H BUC H

Bürgerliches Recht Band I: Allgemeiner Teil, Sachenrecht, Familienrecht 15. Auf lage Autoren: Welser · Kletečka

15. Auflage 2018. XXXVI, 698 Seiten. Geb. EUR 64,– ISBN 978-3-214-14714-3 Mit Hörerschein für Studierende: Br. EUR 49,60 ISBN 978-3-214-14715-0

Band I des für Juristen aller Fachrichtungen nicht wegzudenkenden Standardwerks zum Bürgerlichen Recht ist in 15., aktualisierter Auflage erschienen. Alle Änderungen in Gesetzgebung, Lehre und Rechtsprechung seit der letzten Auflage wurden eingearbeitet. Band I: • Allgemeiner Teil • Sachenrecht • Familienrecht

Seit Jahrzehnten das führende Lehrbuch und Nachschlagewerk: • übersichtlich und prägnant, dennoch umfassend, • zahlreiche Beispiele, • ausführliche Hinweise auf Rechtsprechung und Lehre, • benutzerfreundliches Register.

Der Bearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas Kleteč ka lehrt Bürgerliches Recht an der Universität Salzburg.

Wiener Schriften Neue Perspektiven aus der jungen Romanistik Herausgeber: Ayasch · Bemmer · Tritremmel Die juristische Anthologie sammelt die Blüten der jungen Romanistik auf einem historischen Streifzug durch die römische Rechtsgeschichte. Die Beiträge repräsentieren die für die römische Rechtstradition so charakteristische Vielfalt anhand von unterschiedlichen Zugängen der AutorInnen: • Von der Interpretation komplexer ‚archaischer‘ Schichten der römischen Rechtskultur und 2018. XVI, 284 Seiten. Br. EUR 64,– ISBN 978-3-214-18547-3

• epigraphischen Fundanalysen über die • philologische, textkritische und palingenetische Methodik sowie • Einbindung und Auseinandersetzung mit literarischen Schriften römischer und griechischer Autoren bis hin zu • Untersuchungen des Fortbestehens der römischen Rechtstradition in den modernen Privatrechtsordnungen Europas.

Die Herausgeber: Mag. Esther Ayasch, Mag. Dr. Jaqueline Bemmer, M Litt und Mag. David Tritremmel lehren und forschen am Institut für Römisches Recht und Antike Rechtsgeschichte der Universität Wien.

Erben & Vererben 12. Auf lage Autor: Maurer Von der Testamentserstellung über die Inbesitznahme bis zum Ablauf des Verlassenschaftsverfahrens behandelt dieser Ratgeber bereits in 12. Auflage bewährt anschaulich und praxisnah alle wichtigen Fragen. Neu in der 12. Auflage: • Änderungen bei Testamentsvorschriften und Judikatur

12. Auflage 2019. 260 Seiten. Br. EUR 21,80 ISBN 978-3-214-18142-0

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• Entscheidungsfähigkeit als neue Testamentserrichtungsbedingung • Neues zur Erbunwürdigkeit und Enterbung • Außerordentliches Erbrecht für Lebensgefährten unter bestimmten Voraussetzungen • u.v.m. Mit vielen Mustern und Beispielen!

Der Autor: Mag. Dr. Ewald Maurer, Gerichtsvorsteher und Familienrichter i.R., verfügt über reiche Erfahrung in Erbschaftsangelegenheiten und Verlassenschaftsabhandlungen.

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SAC H BUC H · FAC H BUC H]

So führen Sie Ihre Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgreich 3. Auf lage Autorin: Huber Auch bei der vereinfachten Gewinnermittlung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gilt es wichtige Aspekte zu beachten, um Gewinn und Verlust der unternehmerischen Tätigkeit korrekt und gesetzeskonform darzustellen. Die Autorin erläutert die wichtigsten Punkte leicht verständlich und untermauert durch viele Praxistipps, Beispiele und Hinweise. Zum Inhalt: • Allgemeines zur Gewinnermittlung • Ausnahmen vom Zu- und Abflussprinzip: wirtschaftliche Zuordnung, geleistete Vor-

auszahlungen, Geldentnahmen und -einlagen, Anlagevermögen • Steuerliche Sondervorschriften: Sacheinlagen und -entnahmen, Reisekosten, Pkw, Arbeitszimmer, Bewirtung und Repräsentation, Gewinnfreibetrag, Verlustvorträge • Aufzeichnungspflichten • Steuererklärungen Mit umfangreichen Anhängen: z.B. Muster für Fahrten-, Kassa- und Wareneingangsbuch sowie Anlagenverzeichnis. Neu: Die zentralen Bestimmungen zur Registrierkassenpflicht!

3. Auflage 2019. 92 Seiten. Br. EUR 21,– ISBN 978-3-214-04362-9

Die Autorin: Mag. Barbara Huber ist Unternehmensberaterin für Neugründer und EPUs.

Geschmeidige Kost Essen ohne Barriere Autoren: Erovic · Lercher · Braunstein Geschmeidige Kost ist nicht nur ein Thema für Babys und Kleinkinder sowie ältere Menschen, es gibt auch zahlreiche Erkrankungen, die mit Schluckstörungen assoziiert sind. Ungeeignetes, lieblos zubereitetes Essen macht für Betroffene die Nahrungsaufnahme zu einem Stressfaktor. Es gibt eine Alternative – die im wahrsten Sinne des Wortes „geschmeidige Kost“. Das Prinzip ihrer richtigen Zubereitung besteht in der Verwendung der geeigneten

Nahrungsbestandteile, Gewürze und Zutaten – von würzigen Gemüsesuppen bis hin zu fruchtigen Smoothies. • Zwei Experten und eine Betroffene präsentieren in diesem Buch das neuartige Ernährungskonzept. Zudem bieten sie Tipps und Tricks im richtigen Umgang mit Schluckstörungen. • Eine umfangreiche Rezeptsammlung komplettiert das Buch.

2018. 180 Seiten. Br. EUR 23,90 ISBN 978-3-214-01487-2

Die Autoren: Dr. Boban Erovic, Institut für Kopf- und Halserkrankungen im Evangelischen Krankenhaus Wien. Dr. Piero Lercher, Sportarzt, Präventiv- und Umweltmediziner, Lehrbeauftragter an der MedUni Wien. Claudia Braunstein, Dysphagie-Betroffene durch ein überstandenes Zungenrandkarzinom.

Topfit im Verkauf Der Königsweg zum Erfolg im Einzelhandel 2. Auf lage Autor: Tripolt Im Einzelhandel zu verkaufen zählt zu den härtesten und am schlechtesten bezahlten Jobs der Welt. Auch Niklas Tripolt, einer der führenden Verkaufstrainer Europas, hat seine Karriere im Einzelhandel gestartet. Er weiß also, wovon er spricht, wenn er in diesem Buch das Imagemanko, die schlechten Arbeitsbedingungen und andere Missstände im Einzelhandel des deutschsprachigen Europas schonungslos aufdeckt.

Aber Niklas Tripolt weiß vor allem auch, wie man es besser macht! In „Topfit im Verkauf“ wendet er sich an Verkäufer im Einzelhandel und deren Vorgesetzte, also Filialleiter, Unternehmer oder Personalmanager. Als Verkäufer lernen Sie, wie Sie im Einzelhandel Ihr persönliches Image aufpolieren und damit Ihre Aufgabe zum tollsten und am besten bezahlten Job dieser Welt machen.

Der Autor: Niklas Tripolt, 1964 geboren, lebt und arbeitet in Wien. Die von ihm mitgegründete VBC ist das führende Verkaufstrainings-Institut in Europa.

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2. Auflage 2019. Ca. 150 Seiten. Geb. Ca. EUR 21,80 ISBN 978-3-214-05827-2

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[MANZ · INTERN · EMPFEHLENSWERTES

Am 13. September 2018 versammelten sich die führenden Experten des Verkehrsrechts, um für die Praxis wichtige Themen am ZVRVerkehrsrechtstag zu besprechen. Die Eröffnungsrede hielt Nikolaus Forgó (Universität Wien), der ein Schlaglicht auf Fragen der Digitalisierung im Verkehrsrecht warf. Auch das Panel „Daten im Verkehr“ widmete sich der Digitalisierung in unterschiedlichen Verkehrsbereichen und den damit zusammenhängenden datenschutzrechtlichen Aspekten. Vor allem das Interesse am Panel „Reiserecht“ war groß, was angesichts des mit Juli 2018 in Kraft getretenen Pauschalreisegesetzes (PRG) nicht überraschte. Im Panel „Straßenverkehrsrecht“ wurden aktuelle Fragen zum Straßenverkehrsrecht,

wie z.B. zum Demonstrationsrecht und zu Kleinfahrzeugen im öffentlichen Raum, näher beleuchtet. Haftungsfragen im Eisenbahnrecht standen diesmal im vierten Panel, das traditionell dem Schadenersatzrecht gewidmet ist, zur Diskussion. Alle Referate sind wieder in einem eigenen ZVR-Sonderheft (ZVR 12a/2018) nachzulesen. Auch das Datum des nächsten ZVR-Verkehrsrechtstags steht schon fest: 11. September 2019. Tagungsunterlagen und Fotos: www.verkehrsrechtstag.at

© KFV/APA-Fotoservice/Schedl

Das war der 12. ZVR-Verkehrsrechtstag

Das Organisationsteam, bestehend aus Armin Kaltenegger (KfV), Stefan Perner (Universität Linz), Ernst Karner (Universität Wien), Monika Romaniewicz-Wenk (KfV) und Martin Spitzer (Wirtschaftsuniversität Wien)

Für Sie gelesen Probst Grundeinlöse und Enteignung 2017. XLIV, 344 Seiten. Ln. EUR 89,- ISBN 978-3-214-02101-6

„Ein Glücksfall: Ein in diesem Bereich ausgewiesener Praktiker […] schreibt einen Kommentar für die Praxis, der das Zeug hat, künftig zum Standardwerk zu werden. Schon die Gliederung zeigt, wie durchdacht dem Anliegen Praxisnähe Rechnung getragen wurde. […] Unumwundene Empfehlung!“ (Wolfgang Kropf, AnwBl 7-8/2018)

„Detailliert wird im Buch dargestellt, welche Eigentumseingriffe grundsätzlich entscheidungsfähig sind und in welcher Form eine angemessene Entschädigungsberechnung und Durchsetzung der Ansprüche erfolgen kann. […] Ein Werkzeug für den Praktiker […], damit dieser die Grundeinlöse in rechtlicher und wirtschaftlich abgesicherter Form abhandeln kann.“ (Heimo Kranewitter, ZLB 4/2018)

„Das Buch schließt eine seit längerer Zeit bestehende Lücke im Bereich der „Grundeinlöse und Enteignung“. [Bietet] eine korrekte Unterstützung und Auslegungshilfe zur Lösung von anstehenden Fragen der Grundeinlöse, deren Entschädigung und insbesondere zur Gutachtenserstattung.“ (Helmut Haimböck, Sachverständige 3/2018)

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EMPFEHLENSWERTES]

Literaturempfehlung unserer Buchhandlung Alles ist möglich Autorin: Elizabeth Strout In ihrem neuen Roman erzählt Elizabeth Strout unvergessliche Geschichten über die Menschen einer Kleinstadt, die sich nach Liebe und Glück sehnen, aber oft Kummer und Schmerz erleben. Da sind zwei Schwestern: Die eine gibt für die Ehe mit einem reichen Mann ihre Selbstachtung auf, während die andere sich von einem Buch dazu inspirieren lässt, ihr Leben zu ändern. Der Hausmeister der Schule will einem Außenseiter helfen und stürzt dabei

in eine Glaubenskrise; eine erwachsene Frau sehnt sich immer noch wie ein Kind nach der Liebe ihrer Mutter. Und eine in New York erfolgreiche Schriftstellerin kehrt nach siebzehn Jahren zum ersten Mal in ihre Heimat zurück, um ihre Geschwister zu besuchen. Die ganze Bandbreite menschlicher Gefühle, von Hass und Neid, Einsamkeit und Wut bis zu innigster Menschenliebe entfaltet sich in diesen Familiengeschichten.

Luchterhand 2018. 256 Seiten. Geb. EUR 20,60 ISBN 978-3-630-87528-6

Besuchen Sie unsere Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Wiener Bezirk

In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren qualifizierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Tel.: 01/531 61-100 | E-Mail: bestellen@manz.at | www.manz.at

Schon bestellt? Fister · Fuchs · Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Auflage 2018. XL, 492 Seiten. Geb. EUR 94,– ISBN 978-3-214-03381-1 Die 2. Auflage enthält alle Erkenntnisse, die seit Inkrafttreten der Reform 2014 gewonnen werden konnten aus • bereits umgesetzten Gesetzesänderungen – zuletzt den Novellen zu BVwGG und VwGG (BGBl I 2018/22 bzw I 2018/58) und zum VwGVG (BGBl I 2018/57) sowie den Änderungen zur Weisungsbeschwerde, die mit 1. 1. 2019 in Kraft treten; • der Fülle von Literatur, • der vielfältigen Rechtsprechung – kurz und übersichtlich eingeflochten. Neu im Werk: Die den weiteren Rechtsschutz vor dem VwGH betreffenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) ebenfalls kurz kommentiert.

Bestellservice: Tel.: (01) 531 61-100 Fax: (01) 531 61-455 E-Mail: bestellen@manz.at www.manz.at R E C H T A K T U E L L # 0 1 / 0 2 | Jä n ne r / F eb r u a r 2 019

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[EMPFEHLENSWERTES

Schon bestellt? Jaeger · Stöger (Hrsg) EUV – AEUV Faszikelwerk in 5 Mappen inkl. 216. Lfg. 2018. EUR 348,– ISBN 978-3-214-15429-5 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Zahlreiche Experten aus Wissenschaft und Praxis bündeln ihre Kompetenz im umfassendsten Werk zu den EU-Verträgen am österreichischen Markt. Alle Bestimmungen des EUV sowie des AEUV sind kommentiert – samt Stichwortverzeichnis! Die Lieferungen 208 – 216 beinhalten folgende aktualisierte Kommentierungen: • Grundprinzipien der Union • Zollwesen • Dienstleistungen • Allgemeine Bestimmungen der Zusammenarbeit • Steuerliche Vorschriften • Angleichung der Rechtsvorschriften • Auswärtiges Handeln und gemeinsame Handelspolitik • Internationale Beziehungen • EuGH und EuG

Nimmervoll Schriftsätze, Urteile, Rechtsmittel in Strafsachen 8. Auflage 2018. XXVI, 458 Seiten. Geb. EUR 99,– ISBN 978-3-214-01289-2 Die beliebte Mustersammlung bietet seit Jahrzehnten Strafrechts-Praktikern aus dem Bereich der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Rechtsanwaltschaft Hilfestellung bei der Abfassung diverser schriftlicher Verfahrenshandlungen im täglichen Berufsalltag. Die Neuauflage überzeugt durch eine gründliche Überarbeitung, weitere Präzisierung und Ergänzung der Muster, um sie den aktuellen Gepflogenheiten im justiziellen Alltag anzupassen. Besonderes Augenmerk wurde dabei auf jüngere bzw jüngste Entwicklungen im Bereich der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gelegt.

Hofbauer · Krammer Lohnsteuer 2019 39. Auflage 2018. XXVI, 564 Seiten. Br. EUR 54,– Im Abo: EUR 43,20 ISBN 978-3-214-08068-6 Online-Version mit beigefügtem Gutscheincode. Der „Hof bauer/Krammer“ bietet neben der bewährten alphabetischen Themengliederung • über 180 Beispiele, mehr als 50 Übersichtstabellen im Textteil, viele Praxishinweise und Checklisten • alle wesentlichen Informationen zum Familienbonus Plus sowie zur Indexierung von AVAB/AEAB und Unterhaltsabsetzbetrag bei im Ausland lebenden Kindern und • Berücksichtigung aller sonstigen gesetzlichen Änderungen und der aktuell ergangenen Judikatur • die Lohnsteuer und SV-Tabellen für 2019 Die aktuelle Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand zum 1. 10. 2018 sowie die aktuell verfügbaren SV-Werte für 2019.

Moick · Gföhler BVergG 2018 2018. XXVIII, 948 Seiten. Geb. EUR 198,– ISBN 978-3-214-18417-9 Mit dem neuen „Judikaturkommentar“ zum BVergG 2018 profitieren Sie von • über 4000 Leitsätzen zu allen vergaberechtlichen Entscheidungen von EuGH, VfGH, VwGH und OGH ab 1988. Die Leitsätze wurden den Paragraphen des BVergG 2018 zugeordnet und systematisch nach Themen auf bereitet, • mehr als 600 Leitsätzen aus nicht veröffentlichten „Ablehnungsbeschlüssen“ des VwGH und • einer Gegenüberstellung der Paragraphen der Bestimmungen des BVergG 2006 mit jenen des BVergG 2018.

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EMPFEHLENSWERTES]

Schon bestellt? Dellinger · Oberhammer · Koller Insolvenzrecht 4. Auflage 2018. XVI, 302 Seiten. Br. EUR 46,– ISBN 978-3-214-09023-4 Dieses praktische Rechtstaschenbuch bietet eine hochaktuelle Darstellung des Insolvenzrechts. Der Zugang zur Materie wird übersichtlich und präzise transparent gemacht. Für den kompakten Überblick und das schnelle Nachschlagen in den Bereichen: • Grundlagen des Insolvenzrechts • Privatinsolvenz • Insolvenzverfahren und Organe • Internationales Insolvenzrecht • Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens • Unternehmensreorganisationsverfahren Auf aktuellem Stand mit der relevanten Judikatur des OGH und allen gesetzlichen Neuerungen seit der Vorauflage, insbesondere der neuen EuInsVO und dem IRÄG 2017!

Perthold-Stoitzner Verfassungsrecht 2. Auflage 2018. X, 368 Seiten. Br. EUR 52,– ISBN 978-3-214-12010-8 Das Werk der bewährten „Lernen. Üben. Wissen“-Edition bereitet das gesamte Stoffgebiet zum Verfassungsrecht prüfungsrelevant auf: • Grundlagen des Verfassungsrechts • Gesetzgebung • Vollziehung • Rechtsschutz und Kontrolle • Grundrechte Zahlreiche Beispiele und Grafiken unterstützen das Einprägen der Materie und fördern das Verständnis. Anhand von Kontrollfragen kann der Lernerfolg überprüft werden und Definitionen zu den wichtigsten Begriffen dienen dem schnellen Auffrischen. Jetzt neu: Prüfungsschemata zur Grundrechtsprüfung!

Klamert EU-Recht 2. Auflage 2018. LVI, 440 Seiten. Br. EUR 58,– ISBN 978-3-214-03499-3 Lesbar im Stil und pragmatisch in der Schwerpunktsetzung – diesem Ziel hat sich dieses Lehrbuch zum Europarecht verschrieben. Im Buch werden die prüfungsrelevanten Bereiche des Europarechts samt ausführlichen weiterführenden Literatur- und Judikaturhinweisen strukturiert dargestellt – mit den wichtigsten Entscheidungen des EuGH und Vertragsbestimmungen im Originaltext! Kurze Einleitungen und Übersichten zu Beginn jedes Kapitels gestalten den Stoff übersichtlich, abschließende Zusammenfassungen schärfen den Blick für das Wesentliche. Auf komplexe politische und wirtschaftliche Zusammenhänge wird ausführlich eingegangen.

Pokorny · Haidinger Das Recht der österreichischen Berufsdetektive 2. Auflage 2019. XX, 354 Seiten. Br. EUR 54,– ISBN 978-3-214-01272-4 Das „Recht der Österreichischen Berufsdetektive“ ist Lehrbuch und Nachschlagewerk in einem und darüber hinaus die Basis für die Vorbereitung auf die staatliche Befähigungsprüfung. Die Autoren behandeln unter anderem folgende Themen: Der Berufsdetektiv als Auftragnehmer, Waffen- und Kraftfahrwesen, Verschwiegenheit und Datenschutz, Observation, Technische Maßnahmen, Erhebungs- und Ermittlungswesen, Beweisarbeit und Gerichtswesen, Berufsdetektive und Kaufhausüberwachung, Schriftliche und mündliche Prüfungsfragen, uvm. Inkl aller Neuerungen, die sich für Berufsdetektive in ihrem beruflichen Alltag aufgrund der DSGVO ergeben!

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