RECHTaktuell März 2019

Page 1

[RECHTAKTUELL

März 2019

#03

#03

Neuerscheinungen Empfehlenswer tes Termine

Johannes Zahrl und Christian Kopetzki im Gespräch mit MANZ Porträt des Monats: Thomas Jaeger

Vorarlberger Rechtsanwaltskammer feierte 150-jähriges Bestehen

MÄRZ 2019]


FIRMENBUCH-ANTRÄGE

Alle Dokumente auf einen Knopfdruck Importieren Sie Firmen- und Personendaten aus dem Firmenbuch genial einfach und erstellen Sie Anträge automatisiert in wenigen Minuten. Anwaltsgeprüft und rechtssicher – 80 Antragsgegenstände.

www.manz.at/simplex oder +43-1-53161-655

Jetzt 1 Monat

© Shutterstock

kostenlos!

simpLEX Doks ist eine Beteiligung von


EDITOR I A L]

© studiohuger.at

Auf der Suche …

MARKUS SCHROM

Programmbereichsleiter MANZ

Liebe MANZ-Kundinnen und -Kunden, sehr geehrte Damen und Herren, wir suchen andauernd, im Beruf und in der Freizeit: nach dem passenden Geschenk für unsere Liebsten, nach den schnellsten/günstigsten Zug- und Flugverbindungen samt Tickets, den malerischsten Wanderrouten – oder nach Lösungen für Rechtsprobleme. Voraussetzungen dafür sind praktikable, zeitgemäße Suchmöglichkeiten, intelligente Systeme, die das finden, was wir brauchen. Und nicht zuletzt, dass es überhaupt etwas zu finden gibt. Sie sehen, wir sind beim Content angelangt. Und bei dem vor allem auch im Marketing verwendeten Schlagwort „Content is king“. Ob das noch immer so ist, daran scheiden sich schon seit längerer Zeit die Geister. Vielleicht würde Bill Gates, der 1996 einen Essay, in dem er die Zukunft des Internets als Marktplatz für Inhalte beschrieb, mit dieser Überschrift betitelte, die eine oder andere Ergänzung machen. Zum Beispiel, dass der Weg zum Gesuchten wichtiger denn je ist. Zu guter Letzt gilt aber: Wenn das Passende nicht vorhanden ist, kann ich mich auch zweimal im Kreis drehen und werde doch nichts finden.

w w w. m a n z . at

Dafür, dass Ihnen das bei MANZ nicht passiert, sorgen unsere Autorinnen und Autoren, Experten aus Recht, Steuern und Wirtschaft. Und es sei Ihnen versichert: Bei MANZ finden Sie (fast) alles. Den passenden Beitrag aus einer unserer 26 Fachzeitschriften, die gewünschte kommentierte Norm, Sachen zum Lernen und zum Lehren, das passende Muster, den benötigten Onlinedienst usw. Ob print oder digital – egal. Oder vielleicht wollen Sie ja einmal an einem unserer mittlerweile rund 90 MANZ-Rechtsakademie-Seminare pro Jahr teilnehmen und sich live und direkt mit unseren Expertinnen und Experten austauschen? Zum Abschluss habe ich noch einen Hinweis für Sie: Falls Sie gerade überlegen, Ihre Dokumente mobil zu machen, werfen Sie doch einmal einen Blick auf unser neuestes Angebot, die „MANZ Cloud“. Damit machen Sie Ihren Dokumenten Beine und gehen gleichzeitig „auf Wolke sicher“. Ihr

3


[ IN H A LT · IM PR ESSU M

Zu Ihrer Orientierung Autoren und Titel Auer-Mayer · Felten (Hrsg), Diskussionen und Reflexionen zum Sozialrecht und Arbeitsrecht .................................................. 20 Benke · Meissel, Übungsbuch Römisches Schuldrecht ................. 22 Benn-Ibler · Lewisch (Hrsg), Direkte Demokratie........................ 26 Berka · Holoubek · Leitl-Staudinger (Hrsg), Elektronische Medien im „postfaktischen“ Zeitalter ............................................ 18 Berka · Th. Müller · Schörghofer (Hrsg), Die Neuorganisation der Sozialversicherung in Österreich ............................................. 20 Bernhard · Kunze, Risiko Rauchen .............................................. 23 Bernreiter, Bilanzdelikte .............................................................. 26 Bertel · Venier, Strafprozessrecht ................................................ 22 Birklbauer · Machac, Suchtmittelrecht für die Praxis ................... 24 Brix, Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft ..................... 19 Dax · Hopf, AZR .......................................................................... 21 Dokalik · Zemann, Österreichisches und internationales Urheberrecht ................................................................................ 27 Drs, Arbeits- und Sozialrecht ........................................................ 22 ecolex – Fachzeitschrift für Wirtschaftsrecht .................................. 9 Embacher, Basiswissen Immobilienverwaltung............................. 21 Fabrizy, StGB und ausgewählte Nebengesetze ............................. 26 Fuchs · Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zur StPO........................ 17 Gartner, Wohnrecht 2019, Band 1 ................................................. 8 Götz · Münster · Taschner · Vogel, Die österreichischen Schulgesetze ................................................................................ 17 Hafner · Kumin · Weiss (Hrsg), Recht der Europäischen Union ..... 7 Holoubek · Lienbacher (Hrsg), GRC ........................................... 16 Jaeger · Stöger (Hrsg), EUV – AEUV ........................................... 16 Klausegger · Klein · Kremslehner · Petsche · Pitkowitz · Welser · Zeiler (Hrsg), Austrian Yearbook on International Arbitration 2019 .......................................................................... 19 Klauser · Kodek, JN-ZPO ............................................................. 25 Knyrim (Hrsg), Der DatKomm ..................................................... 17 Köck (Hrsg), Arbeitszeit Neu: Die Arbeitszeitnovelle 2018 ............ 27 Krammer · Schmidt · Guggenbichler, SDG – GebAG ................. 25 Laurer · Borns · Strobl · M. Schütz · O. Schütz, BWG ............... 18 Loukota · Jirousek · Schmidjell-Dommes, Internationales Steuerrecht .................................................................................. 18

Mayr · Erler, UrlG .......................................................................... 5 Österreichischer Städtebund (Hrsg), Prüfungskompetenzen ..... 16 Schopper · Weilinger (Hrsg), VereinsG....................................... 19 Stabentheiner · Vonkilch (Hrsg), Wohnrecht 2019, Band 2.......... 8 Straube · Ratka · Rauter (Hrsg), Wiener Kommentar zum GmbHG ........................................................................................ 27 Straube · Ratka · Rauter (Hrsg), Wiener Kommentar zum UGB, Band II: §§ 189–285 .................................................................... 27 Vorarlberger Rechtsanwaltskammer (Hrsg), 150 Jahre Vorarlberger Rechtsanwaltskammer .............................................. 23 Weiß, Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen ..................... 20 Welser · Kletečka, Bürgerliches Recht ......................................... 25 Welser (Hrsg), Der Einfluss des EU-Rechts in den Jahren 2007–2017 auf die Privatrechtsordnungen der CEE-Staaten............................. 21 Welser, Der Erbrechts-Kommentar................................................ 25 Wiesner · Grabner · Knechtl · Wanke, EStG .............................. 26 Wiltschek, UWG............................................................................ 6

rdb.at Perthold-Stoitzner (Hrsg), Universitätsgesetz 2002 online.......... 14 Grünanger/Goricnik (Hrsg), Arbeitnehmer-Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle online .................................................... 15

MANZ INTERN MANZ Editorial .............................................................................. 3 Impressum ..................................................................................... 4 Buchpräsentation „Handbuch Selbstanzeige“................................ 10 60 Jahre Rudolf Mosler und Walter J. Pfeil .................................... 10 Porträt des Monats: Thomas Jaeger .............................................. 11 Christian Kopetzki und Johannes Zahrl im Gespräch mit MANZ...... 12 MANZ Rechtsakademie Termine.................................................... 13 Vorarlberger Rechtsanwaltskammer feierte 150-jähriges Bestehen.................................................................. 23 Literaturempfehlung unserer Buchhandlung.................................. 24

Impressum Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. 1010 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1010 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin), Peter Guggenberger (Geschäftsführer) und Mag. Heinz Korntner (Verlagsleiter). Chefredaktion: Mag. Heinz Korntner.

4

Objektleitung: Alexander Kühn. Redaktion: Dr. Christopher Dietz, Alexander Kühn. Produktion: Astrid Sodin. Mitarbeiterin: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafisches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten. Stand: Februar 2019.

w w w. m a n z . at


TOPTITEL DES MONATS]

Das gesamte österreichische Urlaubsrecht! UrlG

Mayr/Erler

§5

sondern verwies in der Rn 20 ausschließlich auf seine Entscheidung in der Rs Schultz-Hoff betreffend Deutschland, das aber das Übereinkommen ratifiziert hat. Daraus ist ersichtlich, dass es für den EuGH nicht auf die Frage der Ratifikation durch einen Mitgliedstaat ankommt58, sondern nur auf den sechsten Erwägungsgrund der RL 2003/88/EG, wonach den Grundsätzen der ILO hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung Rechnung getragen wird.59 Aufgrund des Verweises in der RL kommt dieses Übereinkommen daher – im Wege der Richtlinienauslegung bei Art 7 RL 2003/88/EG – für alle Mitgliedstaaten zur Anwendung. Nach den SA von GA Trstenjak60 lässt dies die Schlussfolgerung zu, dass der Schutz, den das Gemeinschaftsrecht den AN garantieren will, nach dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers nicht hinter dem Schutzniveau der arbeitsrechtlichen Normen des Völkervertragsrechts zurückstehen darf. Ein Unterschreiten dieses Mindestschutzniveaus wäre jedoch gerade zu befürchten, wenn einer bestimmten Kategorie von AN die Anerkennung eines sozialen Grundrechts von vornherein vorenthalten bliebe. In der Folge waren auch weitere Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen nicht ratifiziert haben, von Sachverhalten iVm Krankenstand betroffen (Polen in der Rs Sobczyszyn61 und Österreich in der Rs Maschek62). Doch auch in diesen Urteilen erfolgt keinerlei Hinweis auf die Bedeutung einer Ratifikation. Aus Sicht des Unionsrechts ist die Rechtslage daher eindeutig. Das Unionsrecht hat Vorrang vor nationalem Recht. Die RL 2003/88/EG ist vertragskonform zustande gekommen und geht es ausschließlich um eine Interpretation des Unionsrechts. Die Frage der (zusätzlichen) Ratifikation eines völkerrechtlichen Vertrags ist daher nicht relevant.

Mit Fokus auf das Unionsrecht

XI. Unionsrechtliche Auswirkungen auf § 5 UrlG Vergleicht man die Regelung des § 5 Abs 1 UrlG mit dem Urteil des EuGH in der Rs AN- 18 GED63 und auch in der Rs Vicente Pereda64, so kommt klar zum Ausdruck, dass ein Urlaubsverbrauch im Krankenstand grundsätzlich nicht mit Art 7 Abs 1 der RL 2008/33/EG vereinbar ist. § 5 Abs 1 UrlG erscheint daher prima vista unionsrechtswidrig zu sein. In der Rs SchultzHoff65 hat der EuGH zwar die Möglichkeit, den Verbrauch von Urlaub während eines längeren Krankenstandes zu vereinbaren, als zulässig angesehen, dies aber in späteren Urteilen nie mehr wiederholt. Es ist daher zu bezweifeln, ob er diese Rechtsansicht heute noch vertreten würde. § 5 Abs 1 UrlG geht zudem von einer Urlaubsvereinbarung iSd § 4 Abs 1 UrlG aus und nicht davon, dass eine Urlaubsvereinbarung während eines Krankenstandes geschlossen würde. Somit ist die Fragestellung aus dem Urteil in der Rs Schultz-Hoff von § 5 Abs 1 UrlG nicht tangiert. § 4 Abs 2 UrlG lässt außerdem eine Urlaubsvereinbarung für die Zeit eines Krankenstandes gar nicht zu. Zulässig ist somit nach österr Recht nur eine Urlaubsvereinbarung für einen Zeitraum, in dem der AN arbeitsfähig ist bzw er zumindest gedacht hat, dass er arbeitsfähig wäre. Tritt dann die Erkrankung während des Urlaubs ein, gilt § 5 Abs 1 UrlG. Somit bleibt festzuhalten, dass in Bezug auf § 5 Abs 1 UrlG Anpassungsbedarf besteht. Seit

58 So offenbar auch GA Kokott, SA 12. 1. 2006, C-124/05, Federatie Nederlandse Vakbeweging, FN 8, die einerseits darauf hinweist, dass damals 14 Mitgliedstaaten das Übereinkommen Nr 132 ratifiziert haben und andererseits aufgrund des sechsten Erwägungsgrundes der RL 2003/88/EG Art 7 im Einklang mit dem Übereinkommen auslegt. 59 So auch GA Trstenjak, SA 7. 7. 2011, C-214/10, KHS, Rn 78. 60 SA vom 24. 1. 2008 in der Rs Schultz-Hoff ua. 61 EuGH 30. 6. 2016, C-178/15, ECLI:EU:C:2016:502. 62 EuGH 20. 7. 2016, C-341/15, ECLI:EU:C:2016:576. 63 EuGH 21. 6. 2012, C-78/11, ANGED. 64 EuGH 10. 9. 2009, C-277/08, Vicente Pereda. 65 EuGH 20. 1. 2009, C-350/06, Schultz-Hoff. Mayr/Erler, UrlG3

© MANZ 23. 1. 2019 1 – 318 {werke}Kommentar zum Urlaubsgesetz_Mayr_Erler/04_3B2/01_Umbruch/UrlG-Komm_Mayr_Erler

119

Format: 170x240 mm | kj

APSG

Mayr/Erler

Anh 3

analoge Anwendung auch für andere AN mit vergleichsweiser Ferienregelung9 zu bejahen. Entscheidend für eine analoge Anwendung ist nicht der Begriff Lehrer bzw das schulische Umfeld, obwohl es sonst kaum vergleichbare Ferienzeiten gibt, sondern die vergleichsweise Ferienregelung. So kommt für einen Lehrer, der bei einem Nachhilfeinstitut tätig ist, keine analoge Anwendung in Betracht, da Juli und August wegen der Wiederholungsprüfungen zur Hauptbeschäftigungszeit zählen. Zu den unionsrechtlichen Problemen s Rz 2.

II. Entscheidungen A. EuGH-Judikatur E 1. Es ist mit Art 157 AEUV (ex-Art 141 EG) und der RL 75/117/EWG vereinbar, dass bei 5 der Berechnung der Abfertigung die Dauer des Militärdienstes oder des entsprechenden Zivildienstes, die hauptsächlich von Männern geleistet werden, als Dienstzeit berücksichtigt wird, die Dauer des zumeist von Frauen genommenen Karenzurlaubs dagegen nicht, da die Ableistung des Präsenz-/Zivildienstes im Unterschied zur Kinderbetreuung eine öffentliche Pflicht ist (EuGH 8. 6. 2004, C-220/02, ÖGB, ECLI:EU:C:2004:334). E 2. Ein Wander-AN, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist und seine Tätigkeit in einem Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates zur Erfüllung der Wehrpflicht gegenüber seinem Heimatland hat unterbrechen müssen, hat Anspruch auf Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit, soweit im Beschäftigungsland zurückgelegte Wehrdienstzeiten den einheimischen AN gleichfalls angerechnet werden (EuGH 15. 10. 1969, 15/69, Ugliola, Slg 1969, 363). E 3. Es ist mit Art 7 der RL 2003/88/EG vereinbar, wenn der Jahresurlaub um einen Zeitraum gekürzt wird, in dem eine AN eine kinderbedingte Karenz in Anspruch nimmt, da dieses Arbeitsversäumnis vom Willen des AN abhängt (EuGH 4. 10. 2018, C-12/17, Dicu, ECLI:EU: C:2018:799). B. Österreichische Judikatur E 1. Präsenz- oder Zivildienstzeiten eines Vertragsbediensteten sind gem § 8 – soweit sich 6 Ansprüche eines AN nach der Dauer der Dienstzeit richten – auf die Dauer der Dienstzeit ungeachtet des Wortlautes des § 55 VBG anzurechnen (OGH 26. 3. 1997, 9 ObA 85/97 h ASoK 1997, 295). E 2. Der Zweck des § 8 ist es, die Entstehung von Nachteilen bei den arbeitsrechtlichen Ansprüchen durch die Ableistung des Präsenzdienstes hintanzuhalten (OGH 12. 1. 2000, 9 ObA 294/99 x Arb 11.985 = DRdA 2000, 259).

Judikatur in Leitsatzform

E 3. Die Anrechnung nach § 8 erfolgt grundsätzlich auf alle Ansprüche, deren Entstehen oder Ausmaß von der Dauer der Dienstzeit abhängig ist, also nicht nur bei gesetzlichen Ansprüchen, sondern ua auch bei der vertraglich vorgesehenen Vorrückung in höhere Bezüge (OGH 24. 2. 1999, 9 ObA 320/98 v Arb 11.835 = ecolex 1999/285, 76 = RdW 1999, 543). E 4. § 8 gilt also ua auch für den Anspruch auf Abfertigung (OGH 27. 5. 2004, 8 ObA 99/03 x Arb 12.449). E 5. Da auch bei österr Staatsangehörigen nach der hier anzuwendenden Bestimmung der DO.B gesetzliche Dienstpflichten bis zum Höchstmaß von zusammen fünf Jahren angerechnet wurden, kann schon aus diesem Grund keine unzulässige Besserstellung des Klägers vor9 RV 291 BlgNR 18. GP 12, wonach Erzieher mit der gleichen Ferienregelung den Lehrern gleichzuhalten sind. Trotz der fehlenden Umsetzung im Gesetzestext spricht vieles für eine analoge Anwendung.

231

Mayr/Erler, UrlG3

UrlG – Urlaubsgesetz

© MANZ 23. 1. 2019 1 – 318 {werke}Kommentar zum Urlaubsgesetz_Mayr_Erler/04_3B2/01_Umbruch/UrlG-Komm_Mayr_Erler

Format: 170x240 mm | kj

Mit allen Urlaubsbestimmungen des Arbeitsrechts 3. Auf lage Autor en: M a yr · Er ler

Der Kommentar bietet: • eine ausführliche paragrafenweise Kommentierung des UrlG sowie der Urlaubsbestimmungen im APSG, BUAG, HausbG, HGHAngG, HeimAG, JournG, KJBG, LAG, MSchG/VKG, NSchG, TAG, AÜG, VBG, BDG • eine Darstellung und Auswertung der relevanten Literatur und Judikatur • eine umfassende Einarbeitung der urlaubsrechtlichen Judikatur des EuGH und Darstellung der praktischen Auswirkungen bei » Krankenstand im Urlaub » Veränderung des Beschäftigungsausmaßes (Voll-/Teilzeit) » Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem Austritt » Urlaubsersatzleistung bei Tod des Arbeitnehmers

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | M ä r z 2 019

• Hinweise auf die praktische Geltendmachung der Rechte aus dem Unionsrecht vor österreichischen Gerichten und Behörden Die Autoren Dr. Klaus Mayr LL.M., Qualitätsmanager im Kompetenzzentrum für betriebliche Interessenvertretung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für OÖ, fachkundiger Laienrichter beim OGH, Co-Schriftleiter der ÖZPR, Redaktionsmitglied der Zeitschriften DRdA, European Law Reporter (Luxemburg), Autor zahlreicher arbeitsrechtlicher Publikationen; Dr. Gregor Erler, Rechtsanwaltsanwärter, Autor zahlreicher arbeitsrechtlicher Publikationen.

3. Auf lage 2019. Ca. 370 Seiten. Ln. Ca. EUR 84,– ISBN 978-3-214-03976-9

Mit zahlreichen Beispielen!

5


[TOPTITEL DES MONATS

Geschäftsgeheimnisschutz neu §1

UWG

einzelne Personen zu beziehen. Nicht tatbestandsmäßig sind daher nur solche Aussagen, die das Entscheidungsverhalten, und sei es auch nur eines Einzelnen, letztlich nicht ausschlaggebend beeinflussen. Marktverhältnisse spielen in Z 2 keine Rolle (RV 2007). 7) Bei der bisher judizierten Erheblichkeitsschwelle (§ 1 Abs 1 Z 1) geht es iW um die Intensität einer möglichen Nachfrageverlagerung; die in § 1 Abs 1 Z 2 übernommene Erheblichkeitsschwelle der RL-UGP stellt hingegen auf die Verbraucherbeeinflussung ab. Das Beibehalten der von der Judikatur eingeführten Erheblichkeitsschwelle, die Voraussetzung für das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung war, wäre im Verhältnis zu Verbrauchern RL-widrig, weil die RL auch Einzelfälle unlauterer Verbraucherbeeinflussung erfasst und gerade keine Beeinträchtigung des Wettbewerbs oder der Mitbewerber fordert. 8 ) Unter der „beruflichen Sorgfalt“ ist der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt zu verstehen, der in Österreich typischerweise vorausgesetzt werden kann. Es geht bei „beruflicher Sorgfalt“ nicht um individuelle Kenntnisse und die damit verbundene individuelle Haftung. Ein solcher Standard wird für verschiedene Berufe unterschiedlich sein. Der Standard ist aus den für den jeweiligen Berufsstand besonders geltenden Gesetzen und Verordnungen zu erschließen. Es sind aber auch die „anständigen Marktgepflogenheiten“ in die Ermittlung dieser Standards einzubeziehen. Solche Gepflogenheiten sind bereits jetzt aus der Verwendung von Qualitätsnormen und Kennzeichen, die zB im Rahmen des österr Gütezeichenrechts und aus Normen, die nach dem WKG oder auf andere Weise geschaffen werden, zu entnehmen (RV 2007). 9 ) Durchschnittsverbraucher ist nach ErwGr 18 der RL, wer „angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist.“ Dieser ErwGr gibt damit die Umschreibung des Begriffs in der aktuellen Judikatur des EuGH wieder. Eine allfällige Weiterentwicklung der Auslegung des Begriffs ist dadurch nicht ausgeschlossen (RV 2007). Die Definition des ErwGr 18 weicht wegen eines Übersetzungswandels gegenüber dem in Österreich und Deutschland bisher geläufigen „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“ ab. 10) § 1 Abs 1 Z 2 setzt die Generalklausel des Art 5 Abs 2 RL-UGP in innerstaatliches Recht um (RV 2007). Zum Wegfall des Tatbestandsmerkmals „zu Zwecken des Wettbewerbs“ s oben Anm 2. 11) Vgl §§ 14, 15. 12) Vgl § 16.

Rasche Antworten auf alle gängigen Praxisfragen

§ 26

UWG

acht Tagen von dem Zeitpunkt an, bis zu dem sie nach Abs. 1 oder 2 zu geschehen hat, dem Gericht nachzuweisen, das in erster Instanz erkannt hat. (4) Der Medieninhaber2) der der Veröffentlichungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der nach dem Sitz des Medienunternehmens oder dem Verlagsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Bereich einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.“ 14) Vgl auch § 85 UrhG, § 149 PatG; ferner § 34 MedienG. Ausschließung der Öffentlichkeit der Verhandlung1)

26

§ 26. Die Öffentlichkeit der Verhandlung über eine Anklage oder einen zivilrechtlichen Anspruch auf Grund dieses Gesetzes kann auf Antrag ausgeschlossen werden, wenn durch die Öffentlichkeit der Verhandlung ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis2) gefährdet würde. Seit 1923 unverändert. ) Vgl §§ 229 ff, 456 StPO; § 172 ZPO. ) Siehe Anm 2 zu § 11.

1

10

2

3. Zivilrechtliche Sonderbestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen1) 2) 3)

Bestens vorbereitet auf die Neuerungen

UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

1) Mit der UWG-Nov 2018 wird die RL-GG in innerstaatliches Recht umgesetzt. Unternehmen und Forschungseinrichtungen investieren in den Erwerb, die Entwicklung und die Anwendung von Know-how und Informationen, welche einen Wettbewerbsvorteil schaffen. Diese Investition in die Schaffung und Anwendung intellektuellen Kapitals ist ein bestimmender Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit und den Markterfolg der Unternehmen. Unternehmen wenden einerseits die Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums in Form von Patenten, Ge-

der besorgt oder veranlasst oder sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt: § 1 Abs 1 Z 6 bis 8 MedienG. Siehe auch OGH 4 Ob 111/92, Giftige Zeitung, MR 1993, 28.

72

4. Auf lage Autor : Wilt sch ek

Das UWG wurde in den letzten Jahren dreimal teils umfangreich novelliert: • 2018 wurde die RL über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen umgesetzt und das Verbot von Geoblocking nach der GeoblockingVO in das UWG aufgenommen. • 2016 kam es zu einer Ergänzung des Anhangs um ein Verbot des Forderns bester Konditionen durch Buchungs- und Vergleichsplattformen. • 2015 mussten wegen eines Vertragsverletzungsverfahrens Formulierungen der RLUGP zu aggressiven und irreführenden Geschäftspraktiken weitgehend wörtlich in das UWG übernommen werden.

6

In dieser Ausgabe finden Sie den aktuellen Text des UWG samt den Materialien, Literaturhinweise und prägnante Anmerkungen des Autors. Diese erleichtern das Sichzurechtfinden im noch unübersichtlicher gewordenen UWG und das Verständnis seiner weiter verkomplizierten Sprache.

Der Autor Mag. Dr. Lothar Wiltschek ist Rechtsanwalt in Wien und einer der führenden IP- und UWG-Experten Österreichs. 4. Auf lage 2019. XVIII, 257 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-04201-1

Auch die einschlägigen RL über unlautere Geschäftspraktiken, über irreführende und vergleichende Werbung, über Unterlassungsklagen im Verbraucherinteresse und über Geschäftsgeheimnisse sind abgedruckt.

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


TOPTITEL DES MONATS]

Schnell, sicher und zuverlässig zur richtigen Antwort in europarechtlichen Fragen! 1. Kapitel: Wesen, Profil und Erscheinungsbild der Europäischen Union

Beitritts- und späteren Mitgliedschaftsverpflichtungen herangezogen werden. Der BV ist ein atypischer und asymmetrischer bilateraler Vertrag, der zwischen allen alten MS und dem oder den neuen MS abgeschlossen wird. Gleichzeitig besitzt der Vertrag insofern multilaterale Wirkung, als er tlw auch horizontal die Rechtsverhältnisse zwischen allen EU-MS nach der Erweiterung regelt. Als zulässiger Inhalt des BV ist primärrechtlich vorgesehen, dass darin die „Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht“ aufgenommen werden. Wie jede besondere Rechtsgrundlage ist auch Art 49 EUV als Ausnahme vom üblichen Vertragsänderungsverfahren des Art 48 EUV eng auszulegen. Die Beitrittsverträge haben primärrechtsändernden Charakter, wenn auch manche ihrer Bestimmungen, die nicht nur vorübergehende Änderungen oder Anpassungen am Acquis vornehmen, zu einem späteren Zeitpunkt nach dem für die Annahme und Änderung von derartigen Sekundärrechtsakten geltenden Verfahren wieder geändert werden können. Zu seinem Inkrafttreten bedarf der Beitrittsvertrag der Ratifizierung durch alle MS sowie durch den oder die Beitrittsstaaten. Aufgrund der ausdrücklichen Übernahme des Art 49 EUV in Art 106 a EAGV erfolgt mit einem EU-Beitritt auch gleichzeitig ein Beitritt zur EURATOM-Gemeinschaft, trotz ihrer von der EU getrennten Rechtspersönlichkeit. Checkbox

Kann ein in Südamerika gelegener Staat Mitglied der EU werden? Welche materiellen Voraussetzungen muss ein Beitrittskandidat erfüllen? Müssen alle alten MS einem Beitritt zustimmen? Wo finden sich die Regelungen über das Beitrittsverfahren? Welche Etappen durchläuft ein Beitrittsprozess? Was ist der wesentliche Inhalt des Beitrittsvertrags? 2. Austritt a) Integrationspolitische Bedeutung

Mit der erstmaligen Einführung von Regelungen über den Austritt aus der Union in Art 50 EUV vollzog der VvL auch im Primärrecht den unübersehbaren Paradigmenwechsel hin zu einem neuen Selbstbewusstsein der MS, der in der europäischen Integrationspolitik seit dem Ende der Verhandlungen über den Verfassungsvertrag stattgefunden hat: Das zwischen der Union und ihren Mitgliedern sowie das zwischen den EU-MS untereinander bestehende Band wird nicht mehr als unauflöslich angesehen. Die Fortdauer der Mitgliedschaft in der EU beruht auf Freiwilligkeit, der stetig fortschreitende Integrationsprozesses ist nicht unumkehrbar und ausweglos, er stellt keine Einbahnstraße dar. 70

Kumin

Recht der Europäischen Union Entwicklung, Institutionen, Politiken, Verfahren

Checkboxen mit Wiederholungsfragen

1. Kapitel: Wesen, Profil und Erscheinungsbild der Europäischen Union

Mit dem VvL wurde ein neuer Titel II, der „Bestimmungen über die demokratischen Grundsätze“ der Union beinhaltet, in den EU-Vertrag aufgenommen. Art 9 EUV bestimmt ua: „ . . . Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird. . . .“ Dabei wird allerdings die Bezugnahme auf ein „europäisches Volk“ an sich vermieden – es wird vielmehr auf die Unionsbürger sowie auf eine „Union der MS“ als Quelle der Legitimation Bezug genommen. Titel II des EUV beinhaltet den Grundsatz der demokratischen Gleichheit der Bürger (Art 9 EUV), die Grundsätze der repräsentativen und der partizipativen Demokratie (Art 10 und 11 EUV) sowie Bestimmungen über die Rolle der nationalen Parlamente (Art 12 EUV). 1. Unionsbürgerschaft a) Entwicklung und Ziele

Mit der Gründung der Europäischen Union durch den VvM wurde auch das Institut einer Unionsbürgerschaft geschaffen. Dieses hatte zum Ziel, den Gedanken der europäischen Identität zu fördern und die Identifikation der Bürger mit der Union zu stärken. Gleichzeitig sollte dadurch auch die Entwicklung der Union von einer bloßen Wirtschaftsgemeinschaft hin zu einer politischen Union und daraus folgend die Wandlung ihrer Bürger von Marktbürgern hin zu Unionsbürgern betont werden. Bereits der Tindemans-Bericht über die Europäische Union („Europa der Bürger“) aus dem Jahr 1975 identifizierte die Notwendigkeit der Gewährung politischer Rechte an die Unionsbürger bis hin zur vollständigen Inländergleichbehandlung. Die explizite Nennung des Begriffs der „Unionsbürgerschaft“ findet sich erstmals im 1984 vom EP verabschiedeten Spinelli-Vertragsentwurf zur Gründung einer Europäischen Union, aber erst mit der Gründung der Europäischen Union durch den 1992 unterzeichneten VvM fand auch die Unionsbürgerschaft Eingang in die Verträge. Allerdings definiert sich die Unionsbürgerschaft nur aus der jeweiligen nationalen Staatsangehörigkeit heraus, indem sie an diese anknüpft. So hat der EuGH in der Rs C-135/08, Rottmann, entschieden, dass es nicht gegen das Unionsrecht verstößt, wenn ein MS einem Unionsbürger, der seine Einbürgerung durch Täuschung erschlichen hat, die durch Einbürgerung auch erworbene Staatsangehörigkeit wieder entzieht. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass diese Rücknahmeentscheidung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Somit ist die Entscheidung über die Rücknahme einer Einbürgerung wegen betrügerischer Handlungen grds rechtmäßig – auch dann, wenn eine solche Rücknahme zur Folge hat, dass der Betroffene neben der Staatsangehörigkeit des MS der Einbürgerung die

16

Steiner

2. Auf lage Her a usgeber: H a fner · Kumin · Weiss

In diesem Werk wird das europäische Primärund Sekundärrecht einschließlich Judikatur in seinen wesentlichen Punkten leicht verständlich auf bereitet. Mit: • einem Verzeichnis der wichtigsten EuGHEntscheidungen • Checkboxen mit Wiederholungsfragen für das bessere Verständnis • Auszügen aus den relevanten Primär- und Sekundärrechtsquellen So gelangen sowohl Praktiker als auch Studierende schnell, sicher und zuverlässig zu ihrer Antwort in grundsätzlichen europarechtlichen Fragen!

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | M ä r z 2 019

Die Herausgeber Univ.-Prof. i. R. Dr. Gerhard Hafner, Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung der Universität Wien; Univ.-Prof. Dr. Andreas J. Kumin, Institut für Europarecht, Karl-Franzens-Universität Graz; emer. Univ.-Prof. Dr. Friedl Weiss, Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung der Universität Wien.

Die wichtigsten EuGH-Entscheidungen

2. Auf lage 2019. Ca. LVI, 408 Seiten. Br. Ca. EUR 46,– Mit Hörerschein für Studierende: ca. EUR 36,80 ISBN 978-3-214-12142-6

7


[TOPTITEL DES MONATS

Wohnrecht 2019 Band 2: Beiträge zu Fachthemen Cornelius Riedl

Die gerichtliche Abberufung des Verwalters im WEG Übersicht:

I. Vorwort II. Zentrale Voraussetzung: Die wirksame Bestellung des Verwalters/Abgrenzung zur Selbstverwaltung III. Alternativen für den „verwaltermüden“ Wohnungseigentümer: Sonstige Formen der Beendigung des Verwaltungsvertrages IV. Aufgaben und Befugnisse des Verwalters A. Allgemeines zur der den Verwalter treffenden Pflichtenlage B. Die einzelnen Pflichten des Verwalters V. Allgemeine Grundsätze des Abberufungsverfahrens VI. Judikaturübersicht der letzten Jahre zum Abberufungsverfahren VII. Verfahrensrechtliche Besonderheiten/Konsequenzen einer gerichtlichen Abberufung des Verwalters

I. Vorwort Dieser Beitrag soll sich mit den gerichtlichen Abberufungsverfahren eines Verwalters im Wohnungseigentumsrecht beschäftigen. Zumindest gefühlt haben derartige Verfahren in den letzten Jahren stark zugenommen. Aufgrund der Komplexität der Materie, der Potenzierung der möglichen Konfliktherde zwischen den involvierten Parteien durch die fortschreitende Digitalisierung, sowie alleine schon aufgrund der in diesen Verfahren zu behandelnden möglichen Zeiträume, in denen (angeblich) Verfehlungen durch den Verwalter gesetzt worden sind, erweisen sich die Abberufungsverfahren als besonders langwierig und zumindest für manchen Rechtsanwender – wie den Autor – herausfordernd. Dieser Beitrag soll daher primär als kleiner Leitfaden für die sich in erster Instanz mit Wohnrecht Befassenden zur erfolgreichen Behandlung solcher Rechtsschutzanliegen dienen. Im Wesentlichen stellt er eine Kompilation der höchstgerichtlichen Judikatur zu den verschiedenen Facetten der Wohnungseigentumsverwaltung im Allgemeinen und der Rechtsstellung des Verwalters im Besonderen dar. Der für die gerichtlichen Abberufungsverfahren einschlägige § 21 Abs 3 WEG 2002 lautet: „Im Übrigen kann der Verwaltungsvertrag jederzeit aus wich175

Band 1: Gesetz, Entscheidungen, Literatur

§ 1118

ABGB

trage darauf verzichtet oder die Beschaffenheit der Räume beim Vertragsabschluß gekannt hat. Literatur: Pfeiffer, Mietvertragsgebühr bei Vereinbarung aller denkmöglichen Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG, immolex 2018, 213 Scharmer, Sommerliche Aufheizung der gemieteten Geschäftsräumlichkeit als Mangel der Bestandsache, wobl 2018, 1

§ 1118. Der Bestandgeber kann seinerseits die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer der Sache einen erheblichen nachteiligen Gebrauch davon macht; wenn er nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat; oder, wenn ein vermietetes Gebäude neu aufgeführt werden muß. Eine nützliche Bauführung ist der Mieter zu seinem Nachteile zuzulassen nicht schuldig, wohl aber notwendige Ausbesserungen. Entscheidungen: E 1. Der Vollständigkeit halber sei allerdings darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Auffüllung der Kaution zur Begründung des Räumungsbegehrens nicht geeignet ist (Lovrek in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1118 ABGB Rz 78). 5 Ob 60/18 m Zak 2018/402 402 = immolex 2019/1, s auch E 1 zu § 16 b MRG. E 2. Gegen ein Räumungsbegehren wegen Nichtzahlung des Bestandzinses kann mangels Gleichartigkeit nicht mit Geldforderungen gegen den Bestandgeber prozessual aufgerechnet werden, der Bestandnehmer hätte nur die Möglichkeit, gegen die anerkannte Zinsforderung außergerichtlich aufzurechnen und den Räumungsanspruch mit der Behauptung zu bestreiten, dass die geltend gemachte Voraussetzung für die Erhebung der Räumungsklage fehle (RIS-Justiz RS0021036; RS0021118). 5 Ob 60/18 m Zak 2018/402 402 = immolex 2019/1, s auch E 1 zu § 16 b MRG. E 3. Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, dass der OGH wiederholt ausgesprochen hat, wenn der klagende Vermieter sein Begehren ausdrücklich und ausschließlich iSd § 1118 Fall 2 ABGB darauf stützt, der beklagte Mieter habe den Mietzins nicht entrichtet, könne dem Klagebegehren nicht aus dem Rechtsgrund der titellosen Benützung stattgegeben werden, wenn dieser im Verfahren nicht geltend gemacht worden sei (1 Ob 210/97 g; 5 Ob 13/07 h; 10 Ob 1/15 d). Der Bestandgeber, der sich auf die Auflösung des Vertrags aus den in § 1118 ABGB genannten Gründen stützt, kann daher für den Fall der Annahme,

15

Wohnrecht 2019 Band 1 Autor : G ar tner | Band 2 Herausgeber: S taben thei n er · Vo n ki l c h

Während die jährliche Gesetzesausgabe in Band 1 des „Wohnrechts“ in bewährter Form alle wichtigen Wohnrechtsgesetze (auf Stand 1. 1. 2019) inklusive aller Neuerungen (Novellen, Entscheidungen, Literatur) bietet, komplettiert das Jahrbuch in Band 2 die Ausgabe mit umfassenden Informationen zum aktuellen Wohnrecht (MRG, WEG, WGG), Bauträgervertragsrecht sowie Immobiliensteuerrecht. Sie finden darin unter anderem Beiträge zu: • Aktuellem rund um den Richtwertzins • Fragen zur Abberufung eines Verwalters • den Modernisierungsmaßnahmen nach MRG und WGG aufgrund der ÖNORM B 1300

8

Darüber hinaus Berichte über • das BestandrichterInnen-Seminar auf dem Tulbingerkogel • die Wohnrechtstage in Wien Der Autor von Band 1: Dr. Herbert Gartner ist Rechtsanwalt in Wien. Die Herausgeber von Band 2: Hon.-Prof. Dr. Johannes Stabentheiner, BMVRDJ Wien; Univ.-Prof. Dr. Andreas Vonkilch, LeopoldFranzens-Universität Innsbruck.

Band 1: 2019. XXII, 434 Seiten. Br. EUR 42,– Im Abonnement EUR 32,– (jährlich) ISBN 978-3-214-06931-5 Band 2: 2019. Ca. VIII, 232 Seiten. Br. EUR 42,– Im Abonnement EUR 32,– (jährlich) ISBN 978-3-214-06932-2 Band 1 und 2 im Paket: EUR 74,– ISBN 978-3-214-06933-9

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


ZEITSCHRIFT DES MONATS]

Die perfekte Übersicht im gesamten Wirtschaftsrecht Die neue Rubrik — Recht smart

ZIVIL- UND UNTERNEHMENSRECHT

die Fördervergabe im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Das – in der österr Förderpraxis durchaus auffindbare9) – Abstellen auf die zeitliche Reihenfolge der Antragstellung wurde somit – anders als dies etwa Rebhahn10) zunächst angedeutet hat – in Kombination mit einer Mittelbeschränkung richtigerweise als sachlich gerechtfertigt abgesegnet.

D. Conclusio Wiewohl jüngsten Pressemeldungen11) zufolge die Verfahrensparteien einen umfassenden Vergleich auch zur Bereinigung des gegenständlichen Rechtsstreits abgeschlossen haben, ist die vorliegende höchstgerichtliche E dennoch äußerst relevant, zumal sie von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist. Für potenzielle Fördergeber wird hiermit nämlich die wichtige und praktisch bedeutsame Klarstellung getroffen, dass die in der Natur der Sa-

che gelegene Fördermittelbeschränkung und eine nach zeitlichem Einlangen praktizierte Reihung von Förderanträgen iS eines „first come, first serve“-Prinzips eine unsachliche Vorgehensweise des Fördergebers und damit eine Diskriminierung von Förderwerbern (in aller Regel) ausschließt. Schadenersatzansprüchen von Förderwerbern, die aufgrund einer Budgetbeschränkung nicht zum Zug gekommen sind, wird daher durch dieses Urteil des OGH künftig wohl ein Riegel vorgeschoben.

9) Vgl etwa die Ökostromförderung durch die OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG nach den §§ 12 ff ÖSG 2012 und die Vorgaben zur Reihung von Anträgen gem § 15 ÖSG 2012. 10) In Raschauer (Hrsg), Wirtschaftsrecht3 (2010) Rz 885. 11) www.tourismuspresse.at/presseaussendung/tpt_20181221_tpt0001/ land-burgenland-und-esterhazy-gruppe-schliessen-vergleich-undbuendeln-die-kraefte-bild (abgefragt am 8. 1. 2019).

J

Recht smart 1.02: (Rechtlich) Scheitern an der Selbstbedienungskasse THOMAS RABL

A. Die digitale Transformation des Banalen Die digitale Transformation unseres Lebens spielt sich nicht immer in unerreichbar fernen Sphären der Science-Fiction ab. Nicht immer droht Künstliche Intelligenz (KI), die Menschheit durch einen von ihr ausgelösten Atomkrieg auszulöschen. Manchmal ist die Vorgehensweise der Maschinen viel subtiler. Das belegen nicht zuletzt die verzweifelten Gesichter der hungrigen (und potentiellen) Mittagschinkensemmelesser vor den, immer mehr um sich greifenden, Selbstbedienungskassen in Supermärkten. Glücklicherweise steht dort ab und zu noch eine – den „Fortschritt“ und die Effizienzsteigerung durch Digitalisierung konterkarierende – biologische Verkaufskraft zur Hilfe bereit, damit die Schinkensemmelesser wenigstens faktisch nicht an Bedienung der Kasse und Erwerb scheitern.

B. Lost in the Supermarket

Monat für Monat ein Schwerpunkt

Interessanterweise – und das erstaunt nicht nur Jusstudenten – ist es nach wie vor unklar, wann und wie ein Kaufvertrag mit/in einem Supermarkt zustande kommt. Die hL geht davon aus, dass das Ausstellen der Ware im Supermarkt nur eine Aufforderung an den Kunden ist, ein Angebot zu stellen, das dann an der Supermarktkasse (von der dortigen Kassakraft für den Betreiber des Supermarkts) angenommen wird. Die Gegenansicht sieht im Aus-/Aufstellen der Ware bereits selbst ein Angebot.1) Die hL begründet ihre Ansicht damit, dass die allgemein bekannte Gefahr der irrtümlichen Preisauszeichnung bzw der Veränderung der Preisetiketten durch andere Kunden

dies so erfordere2) und auch eine Rückstellung der Waren vor dem Kassieren möglich und üblich ist.3) „Angebote“ im Internet werden demgegenüber richtigerweise immer eher als Angebote iSd § 861 ABGB angesehen,4) Vergleichbares gilt auch für den Automatenkauf.5) MaW gibt nach der hL der Käufer gegenüber der Kassakraft ein Angebot ab, die konkrete Ware zu dem ausgezeichneten Preis zu erwerben; diesem Angebot wird durch Scannen des Barcodes entsprochen. Ist das Preisschild falsch (weil von Mitarbeitern des Supermarkts oder von wem anderen falsch angebracht), was sich aber erst nach dem Scan zeigt, bleibt dem Käufer uU nur eine Irrtumsanfechtung wegen eines Erklärungsirrtums, sofern „der Supermarkt“ diesen Irrtum überhaupt veranlasst hat (§ 871 Abs 1 Fall 1 ABGB). Folgt man der hL auch für die neuen Automatenkassen, würde dies bedeuten, dass der Kunde an der Selbstbedienungskasse sein Angebot an einen Automaten richtet, welcher dieses aber nicht – wie etwa bei Nutzung eines Telefons – einer Rechtsperson zum Empfang weitergibt, sondern den Kauf im AbrechnungsDr. Thomas Rabl ist Rechtsanwalt in Wien. 1) Vgl dazu etwa Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht I15 Rz 402; Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4, § 861 Rz 18; Riedler in Schwimann/ Kodek, ABGB4 IV, § 861 Rz 6; Wiebe in Kletečka/Schauer, ABGBON1.03 § 861 Rz 18, jeweils mwN (auch der Gegenansichten). 2) Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht I15 Rz 402. 3) Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 864 Rz 2. 4) Wiebe in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 861 Rz 18. 5) „Offertum ad incertas personas“: Wiebe in Kletečka/Schauer, ABGBON1.03 § 861 Rz 21 mwN; vgl auch Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 864 Rz 2, jeweils mwN; dazu iZm der Blockchain-Technologie Buchleitner/Th. Rabl, Blockchain und Smart Contracts, ecolex 2017, 4 ff.

ecolex 2019

121

ecolex – Fachzeitschrift für Wirtschaftsrecht Die Stärke der ecolex ist es, bei Rechtsentwicklungen schnell auf sich ergebende Problemstellungen im juristischen Alltag zu reagieren – mit kritischen, fundierten und doch kompakten Beiträgen. Für alle, die juristisch immer auf dem Laufenden bleiben wollen: • Erleichterung bei der Recherche • gut auf bereitete Erstinformationen (durch Einleitungen und Zusammenfassungen) • redaktionell auf bereitete Höchstgerichtsentscheidungen

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | M ä r z 2 019

Fallbezogen für tieferes Einarbeiten in die Materie: monatliche Schwerpunktthemen bzw. ausführlichere Scripts, Checklisten, Tabellen, regelmäßig wiederkehrende Rechtsprechungsübersichten. Schriftleitung Univ.-Prof. Dr. Georg Wilhelm

Redaktion Hon.-Prof. Dr. Guido Kucsko, RA Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Mazal Univ.-Prof. Dr. Dr. h. c. Paul Oberhammer Univ.-Prof. Dr. Johannes Reich-Rohrwig, RA Hon.-Prof. Dr. Christian Schmelz, RA Univ.-Prof. MMag. Dr. Josef Schuch, StB Mag. Philip Vondrak, StB und RA Jahresabonnement 2019: EUR 286,– (12 Hefte inkl. Versand im Inland) Kennenlern-Abo 2019: 3 Hefte um EUR 15,– statt EUR 85,80

9


[MANZ · INTERN

BUCHPR ÄSEN TAT ION

Präsentation „Handbuch Selbstanzeige“

Mario Felice (Finanzstraf behörde Wien), Heinz Korntner (MANZ Verlag), Franz Althuber (ASP Rechtsanwälte),

2018.

Alexander Lang (Deloitte Österreich) und Benjamin Twardosz (CHSH Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechts-

XXVIII, 414 Seiten. Geb. EUR 98,–

anwälte GmbH).

ISBN 978-3-214-03060-5

„Eine bewährte Grundregel für erfolgreiches Verlegen von Fachinformation lautet, dass bei den gedachten Anwendern und Lesern eines Werks ein klarer Leidensdruck vorhanden sein muss – und das Buch eben eine konkrete Anleitung zu dessen Linderung bietet. Bei dem an diesem Abend präsentierten Werk ist diese Voraussetzung wohl Programm – wenn es über alles zur Erlangung einer rettenden ‚Rechtswohltat‘ geht!“, so MANZ-Verlags-

leiter Heinz Korntner bei der Buchpräsentation „Handbuch Selbstanzeige“ am 24. Januar 2019. Die erste Buchpräsentation des Jahres 2019 fand in der Buchhandlung MANZ auf dem Wiener Kohlmarkt 16 statt. Mit dem Impulsvortrag „Die Selbstanzeige in der Praxis der Finanzstraf behörde“ beleuchtete Regionaler Koordinator Mario Felice das Thema aus Sicht der Finanzstraf-

behörde Wien. Es folgte ein lebhafter Austausch mit dem Publikum. Zuletzt dankten die Herausgeber Franz Althuber (ASP Rechtsanwälte), Alexander Lang (Deloitte Österreich) und Benjamin Twardosz (CHSH Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH) ihren Autorinnen und Autoren sowie dem Verlag. Bei Buffet und Getränken klang der Abend in der Buchhandlung MANZ gesellig aus.

60 Jahre Rudolf Mosler und Walter J. Pfeil Anlässlich ihrer 60. Geburtstage wurde den Professoren Rudolf Mosler und Walter J. Pfeil (Universität Salzburg) am 31. Januar 2019 im Rahmen eines stimmungsvollen Festakts ein ihnen gewidmeter Festband überreicht. Nach der Begrüßung durch Elias Felten (Universitäten Linz/Salzburg) und Susanne Auer-Mayer (Universität Salzburg) eröffnete Heinrich Schmidinger, Rektor der Universität Salzburg, den Festakt. Anschließend richtete Rudolf Müller, Senatspräsident des VwGH i. R. und ehemaliges Mitglied des VfGH, in seiner brillanten Festrede persönliche Worte an die Jubilare und erinnerte an ihre zahlreichen Verdienste. MANZ-Verlagsleiter Heinz Korntner bedankte sich zum Abschluss anlässlich der Überreichung des Festbands sehr herzlich bei den beiden langjährigen MANZ-Autoren für die stets freundschaftliche Zusammenarbeit. 10

Rudolf Müller, Heinrich Schmidinger, Susanne Auer-Mayer, Rudolf Mosler, Walter J. Pfeil, Heinz Korntner und Elias Felten (von links).

Selbstverständlich ließen es sich die Jubilare nicht nehmen, den Dank an alle an der Organisation Beteiligten zu erwidern. Zahlreiche Mitglieder der „Arbeits- und Sozialrechts-

Community“ waren gekommen, um mit den Geehrten zu feiern. Der Abend fand einen stimmungsvollen Ausklang in den schönen Räumlichkeiten der Edmundsburg. w w w. m a n z . at


MANZ · INTERN]

Porträt des Monats:

Erste Eindrücke müssen nicht unbedingt immer richtig sein. An einem kalten Morgen im Januar ist das Sekretariat im fünften Stock des Wiener Juridicums noch nicht besetzt. Deshalb steht auch die Tür zu Thomas Jaegers Büro sperrangelweit offen. Extrem aufrecht sitzt er an seinem Schreibtisch, eine Tasse hellgelben Tees in Reichweite. „Jetzt habe ich den Termin vergessen, ich werde alt“, sagt er, und irgendwie steht das im Gegensatz zu seinem jugendlichen Aussehen: Jaeger würde locker noch als Student durchgehen. Das ist er aber nicht, ganz im Gegenteil: Seit 2016 führt er das Team Europarecht und hat das Gefühl, beruflich angekommen zu sein. „Ich gratuliere mir jeden Tag zur Entscheidung, hier gelandet und geblieben zu sein“, sagt er und meint die Arbeitsbedingungen und die Atmosphäre an der Wiener Fakultät. Allerdings: Ganz so einfach war diese beruf liche Entscheidung vor knapp drei Jahren nicht. Thomas Jaegers privater Lebensmittelpunkt ist seit eineinhalb Jahrzehnten Salzburg. Dort leben sein Mann, ein Lehrer, und seine gerade einmal zweieinhalbjährige Tochter. Sein achtjähriger Sohn hingegen lebt in Mauer. „Wir sind eine Regenbogenfamilie“, sagt Jaeger mit großem Selbstverständnis. Nach Wien an die Universität habe er sich ja auch schon lange geoutet beworben. „Mein Schwulsein war nie Thema, warum auch?“ Wochentags jedenfalls forscht Jaeger quasi nonstop und versucht, sich die Wochenenden frei zu halten. „Das entspricht meinem Rhythmus“, sagt er und nimmt einen Schluck Tee. Thomas Jaeger ist ursprünglich Kärntner, wurde 1977 in Klagenfurt geboren. Sein Elternhaus sei künstlerisch geprägt gewesen, der Vater Architekt, seine Mutter Malerin. Er besuchte das bildnerische Gymnasium Viktring, Jaeger entschied sich jedoch „mangels künstlerischen Talents und aus Furcht vor menschenleerer Laborarbeit“ für ein Studium der Rechtswissenschaften. 1995 übersiedelte er nach Wien, inskribierte zusätzlich auch Ethnologie, Politikwissenschaft und Philosophie. Schließlich habe er sich aber auf Jus verlegt, weil er dort „das Gefühl hatte, einen Beitrag für die Gestaltung einer Gesellschaft leisten zu können“, erinnert er sich. Einblicke in die Verwaltung brachte ihm der Zivildienst im Innenministerium. Thomas Jaeger absolvierte ein Praktikum am UN-Hochkommissariat für Menschenrechte, ein postgraduales Europarechts-

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | M ä r z 2 019

studium an der Universität Leuven in Belgien, 2003 bekam er Einblicke bei der Beschwerdekammer des EU-Amts für geistiges Eigentum in Alicante. Seine weiteren Karriereschritte: Nach einem für ihn eher freudlosen Ausflug in die Welt der Anwaltei entschied er sich 2003, eine Stelle am Institut für Europarecht in Salzburg bei Thomas Eilmansberger anzunehmen – ein richtungsweisender Glücksfall, denn das akademische Leben sagte ihm voll zu. Nach vier Jahren wechselte er an das Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht nach München und habilitierte sich dort, ohne jedoch seinen Lebensmittelpunkt in Salzburg aufzugeben. Nach Lehrstuhlvertretungen in Hannover und an der Universität München wechselte er 2016 nach Wien. Als Jurist will er einem Vorwurf entgegenwirken, den er als Kind von seiner Großmutter hörte. Sie sagte stets, Juristen würde es nicht brauchen. Rechtswissenschaften, widerspricht Jaeger, betreiben keine Meinungsmache, sondern fußen auf belastbaren Argumenten. „Wir gestalten eine Gesellschaft nach Regeln, die sich bewährt haben oder bewähren sollen“, sagt er und sieht sich als Mitwirkender in diesem Designprozess. Dazu gehört auch sein Engagement als Autor und Herausgeber. Für MANZ hat Thomas Jaeger die Mitarbeit beim Europarechtskommentar zu EUV und AEUV übernommen. Er gibt ihn gemeinsam mit Karl Stöger heraus. Mit dem Verlag selbst ist er aber über zahlreiche Veröffentlichungen schon seit Beginn seiner Lauf bahn verbunden.

© privat

Jurist als Designer Thomas Jaeger

THOMAS JAEGER,

Leiter des Teams Europarecht an der Universität Wien, hält juristische Meinungsmache für gefährlich – privat ist er Familienmensch.

„Wir gestalten eine Gesellschaft nach Regeln, die sich bewährt haben oder bewähren sollen“ Apropos Buch: Thomas Jaeger liest sehr gern, Franz Schuh ist einer seiner Lieblingsautoren, er mag alte Musik, Theater und Sport und trifft gern Freunde. Religion verschafft ihm Erdung im Leben, sagt er. Eine ziemlich breite Palette also, so wie die Auswahl an Tees in seinem Büro, die ihn im fünften Stock des Wiener Juridicums auf Betriebstemperatur halten. Karin Pollack

11


[MANZ · INTERN

25 Jahre „Recht der Medizin“ bei MANZ Christian Kopetzki und Johannes Zahrl im Gespräch mit MANZ MANZ: Lieber Herr Prof. Zahrl, wer ist vor 25 Jahren auf die Idee einer Zeitschrift zum Medizinrecht gekommen? Zahrl: Das waren meine Vorgänger Dr. Kux und Prof. Mazal; Letzterer hat die RdM dann als langjähriger Schriftleiter geführt. MANZ: Lieber Herr Prof. Kopetzki, Sie waren wie Johannes Zahrl damals als Universitätsassistent ab der ersten Stunde dabei und sind nun schon zehn Jahre Schriftleiter der RdM. Worauf sind Sie stolz? Kopetzki: Die RdM hat als erste medizinrechtliche Zeitschrift das Licht der Welt in einem Umfeld erblickt, wo in diesem Bereich Pionierstimmung herrschte. Das hat sich auch in der universitären Landschaft widergespiegelt, wo sich das Fach Medizinrecht nach und nach als eigenständige wissenschaftliche Disziplin und als Studienfach herausgebildet hat. Vor diesem Hintergrund diente die RdM der Etablierung eines wissenschaftlichen Forums, das es vorher so in Österreich noch nicht gegeben hat. MANZ: Eine Pioniertat also. Zahrl: Ich darf betonen, dass die RdM einen Aufriss gibt und einen abschließenden Blick darauf, was sich in den letzten 25 Jahren getan hat. Mit dem Studium der RdM ist man im Medizinrecht und auch in der Gesetzesentwicklung stets à jour. Es entgeht mir als Leser nichts! Kopetzki: Das wird allerdings immer schwieriger, eine Menge an neuen Themen wächst dem Rechtsgebiet an, jedes Publikationsmedium muss daher gewisse Schwerpunkte setzen. Immerhin handelt es sich beim Medizinrecht um eine Querschnittsmaterie, die immer ausdifferenzierter und komplexer wird, zum Beispiel in den unterschiedlichen Berufsrechten der Gesundheitsberufe oder in den Produktrechten, etwa im Bereich des Arzneimittelrechts, des Medizinprodukterechts oder des Gewebesicherheitsrechts. MANZ: Was sind heute die herausstechenden Charakteristika der RdM? Kopetzki: Aktualität, Professionalität, kompletter Überblick. Um nur ein Beispiel zu nennen: Eine Entscheidungsglosse in der RdM ist ein kleiner Kommentar und keine rein zusammenfassende Wiedergabe von Inhaltsteilen. Die wichtigsten Entscheidungen werden auszugsweise im Original gebracht, und darüber hinaus wird ein Überblick der wichtigsten Judikatur in den Übersichten und Leitsätzen geboten. Einige Zielgruppen der Leserschaft haben sich verselbstständigt, für diese gibt es nun „Das ärztliche Gutachten“ oder die „Österreichische Zeitschrift für Pflegerecht“. Zahrl: Die Leser sind dort andere. Die RdM wird vor allem von Juristen und einigen Ärzten mit juristi12

Johannes Zahrl (ÖÄK) und Christian Kopetzki (Universität Wien).

schem Hintergrund gelesen. Die RdM ist eine Fachzeitschrift mit einer klassischen Struktur. Vereinfachen geht nicht ohne Verluste. MANZ: Was waren die spannendsten Themen in den letzten Jahren? Gelingt es immer, eine Ausgewogenheit der verschiedenen Blickwinkel zu erhalten? Kopetzki: Die Frage ist fast unmöglich zu beantworten. Spannende gesellschaftspolitische Themen, wie etwa die Entwicklung im Fortpflanzungsmedizinrecht, lassen sich nicht immer in allseitiger Harmonie diskutieren. Die Wissenschaft lebt von der Kontroverse und den verschiedenen Sichtweisen. Zahrl: Dauerbrenner interessieren am meisten, etwa Arzthaftung oder Aufklärung. Juristisch spannend sind die oft gediegenen Aufsätze. Auch Anlassfälle führen zu wissenschaftlicher Aufarbeitung. Technische Entwicklungen treiben das Recht vor sich her: Organtransplantationsrecht, Gentechnikrecht, Gewebesicherheitsrecht, neue Entwicklungen in der Telemedizin oder der Einsatz von Artificial Intelligence in der Diagnostik. MANZ: Wo sehen Sie die RdM im Jahr 2025? Zahrl: Ich möchte die RdM gern am Handy über eine App lesen, wie die ÖJZ oder die DAG. Kopetzki: Ich glaube, dass die Richtung stimmt. Ich würde grundsätzlich kein anderes Gleis als jetzt fahren. Die Personen werden eventuell andere sein. MANZ: Was wünschen Sie der Leserschaft? Zahrl: Wünschenswert ist es, dass die Ärzteschaft juristischen Themen unbefangen gegenübertritt. Kopetzki: Die Rechtslage wird immer komplexer, die Rechtspolitik agiert hektisch, alte Strukturen zerbröseln. Es ist eine Herausforderung, mit dieser Rechtsunsicherheit umzugehen. Die RdM unterstützt unsere Leserinnen und Leser dabei, Rechtssicherheit zu erlangen.

Jahresabonnement 2019: EUR 159,– (6 Hefte inkl. Versand im Inland) Kennenlern-Abo 2019: 2 Hefte um EUR 15,– w w w. m a n z . at


TERMINE]

MANZ Rechtsakademie 04.03.2019

Spezialtagung Abgrenzung des DN-Begriffs

Montag

Ort:

Radisson Blu Park Royal Palace, Schlossallee 8, 1140 Wien

Update Unterhaltsrecht Wissen kompakt 05.03.2019, Dienstag AUSGEBUCHT! Ort:

Hotel Astoria, Kärntner Straße 32–34, 1010 Wien Hotel Grauer Bär, Universitätsstraße 5–7, 6020 Innsbruck Hotel Das Weitzer, Grieskai 12–14, 8020 Graz

12.03.2019, Dienstag 19.03.2019, Dienstag

Ort: Ort:

07.03.2019

Intensivtagung Schriftsatzgestaltung im öffentlichen Recht

Donnerstag

Ort:

Hotel de France, Schottenring 3, 1010 Wien

13.03.2019

Jahrestagung Die gewerbliche Betriebsanlage 2019

Mittwoch

Ort:

Schlossmuseum, Barocksaal, Schlossberg 1, 4020 Linz

Lehrgang Arbeitsrecht 13. – 14.03.2019, 03. – 04.04.2019, 08. – 09.05.2019,

Block 1 Block 2 Block 3

Ort: Ort: Ort:

Grand Ferdinand, Schubertring 10–12, 1010 Wien Grand Ferdinand, Schubertring 10–12, 1010 Wien Grand Ferdinand, Schubertring 10–12, 1010 Wien

19.03.2019

Update Strafverfahrensrecht

Dienstag

Ort:

20.03.2019

Spezialtagung Erhaltung & nützliche Verbesserung

Mittwoch

Ort:

21.03.2019

Intensivtagung AN-Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle

Donnerstag

Ort:

26.03.2019

Jahrestagung Aktienrecht 2019

Dienstag

Ort:

27.03.2019

Jahrestagung Strafrecht 2019

Mittwoch

Ort:

08.04.2019

Spezialtagung Haftung von leitenden Angestellten und Geschäftsführern

Montag

Ort:

Hotel Das Weitzer, Grieskai 12–14, 8020 Graz

Radisson Blu Park Royal Palace, Schlossallee 8, 1140 Wien

Arcotel Kaiserwasser, Wagramer Straße 8, 1220 Wien

Courtyard by Marriott Vienna, Prater/Messe, Trabrennstraße 4, 1020 Wien

Hotel de France, Schottenring 3, 1010 Wien

Radisson Blu Park Royal Palace, Schlossallee 8, 1140 Wien

Update Scheidung & Obsorge und Kontaktrecht 09.04.2019, Dienstag 25.04.2019, Donnerstag

Ort: Ort:

Hotel de France, Schottenring 3, 1010 Wien Hotel Das Weitzer, Grieskai 12–14, 8020 Graz

Informationen und Anmeldung auf www.manz.at/rechtsakademie R E C H T A K T U E L L # 0 3 | M ä r z 2 019

13


[RDB.AT

UG – Universitätsgesetz 2002 online Perthold-Stoitzner (Hrsg) Um acht Novellen aktueller Das Jahr 2018 brachte erneut viel Bewegung ins Hochschulrecht. Der Online-Großkommentar zum UG wurde nun auf Stand gebracht und enthält auch schon die erste (kleine) Novelle aus 2019 (BGBl I 2019/3).

Inhaltlich wurde unter anderem Folgendes berücksichtigt: • „kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung“ • Erweiterung der Zugangsbeschränkungen • budgetäre Änderungen • Anpassungen im Hinblick auf die DSGVO • Änderungen im Bereich der Medizinischen Universitäten • Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Fremdenrecht

Preisinformation:

Inhaltsverzeichnis online auf:

Diese Onlineausgabe ist ab EUR 138,– pro Jahr exkl. 20 % USt erhältlich. Die Preise richten sich jeweils nach der Unternehmensgröße.

www.rdb.at/ug

14

Information & Beratung Tel. +43 1 531 61-655 oder E-Mail: vertrieb@manz.at

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61- 6 5 5, ve r t r i eb @ m a n z . at


R DB. AT – WO M A NZ F IN DET]

Arbeitnehmer-Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle online Grünanger/Goricnik (Hrsg) Arbeitsrecht und Datenschutz: Was ist erlaubt und was verboten?

Zahlreiche Beispiele und Praxistipps

Mitarbeiterkontrolle ist nicht mit Überwachung gleichzusetzen. Dieses Handbuch arbeitet die Grenzen zwischen erlaubter „Kontrolle“ und unerlaubter „Überwachung“ praxisorientiert und mithilfe von veranschaulichenden Beispielen heraus: • aktuelle Rechtsprechung des EuGH, des EGMR, der nationalen Gerichte und der Datenschutzbehörde • Erfordernisse einer rechtmäßigen Mitarbeiterkontrolle • Berücksichtigung des öffentlichen Dienstrechts, z. B. der Novelle der „IKT-Nutzungsverordnung“ • Rechte des Betriebsrats und der Beschäftigten • Ausführungen zum Thema Beweisverwertungsverbote im (arbeitsgerichtlichen) Verfahren • der (neue) betriebliche Datenschutzbeauftragte (Data Protection Officer) • Personaldatentransfer in das Ausland und Personaldatentransfer im Konzern • Darstellung aller möglichen Kontrollarten im Besonderen Teil inklusive Personen- und Taschenkontrollen, Videoüberwachung, Internetnutzung, Standortortung, Whistleblowing, digitaler Personalakt

Preisinformation:

Inhaltsverzeichnis online auf:

Diese Onlineausgabe ist ab EUR 45,60 pro Jahr exkl. 20 % USt erhältlich. Die Preise richten sich jeweils nach der Unternehmensgröße.

www.rdb.at/an-datenschutz

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | M ä r z 2 019

Information & Beratung Tel. +43 1 531 61-655 oder E-Mail: vertrieb@manz.at 15


[ÖFFENTLICHES RECHT

EUV – AEUV mit 220. Lieferung Herausgeber: Jaeger · Stöger Zahlreiche Experten aus Wissenschaft und Praxis bündeln ihre Kompetenz im umfassendsten Werk zu den EU-Verträgen auf dem österreichischen Markt. Alle Bestimmungen des EUV sowie des AEUV sind kommentiert – samt Stichwortverzeichnis!

Die Lieferungen 217 – 220 beinhalten folgende aktualisierte Kommentierungen: • Europäisches Parlament (Art 14 EUV) • Währungspolitik (Art 127–144 AEUV) • Verbraucherschutz (Art 169 AEUV) • Petitionsrecht, Beschwerderecht, Europäischer Bürgerbeauftragter (Art 227, 228 AEUV)

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Jaeger, LL.M., Universität Wien, und Univ.-Prof. Dr. Karl Stöger, MJur, Universität Graz.

Faszikelwerk in 5 Mappen inkl. 220. Lfg. 2019. EUR 348,– ISBN 978-3-214-15436-3 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Onlineversion: www.manz.at/euv-aeuv

GRC – Charta der Grundrechte der Europäischen Union 2. Auf lage Herausgeber: Holoubek · Lienbacher Die 2. Auflage mit allen Neuerungen seit 2014! Die praktische Bedeutung der Charta ist groß und wächst weiter: Fast zehn Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist die Grundrechtecharta fester Bestandteil der Rechtsprechung der europäischen wie der mitgliedstaatlichen Gerichtsbarkeit.

2. Auf lage 2019. Ca. 1030 Seiten. Ln. Ca. EUR 198,– Subskriptionspreis bis 31. Mai 2019 EUR 168,– ISBN 978-3-214-00882-6 Onlineversion: www.manz.at/grc

Vorankündigung

Der vollständig überarbeitete Kommentar enthält zu jedem Artikel:

• den konsolidierten Normtext • die im Amtsblatt der EU kundgemachten Erläuterungen • ausgewählte Judikatur, gegliedert in EuGH/ EuG, EGMR, EKMR, VfGH, VwGH, OGH • ausgewählte Literatur • übersichtlich strukturierte Kommentierung (Entstehungsgeschichte; inkorporierte Rechtsquellen; Schutzbereich; Schranken; Bindung) mit umfassenden Verweisen

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek und Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher lehren beide am Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht der W U Wien und sind Mitglieder des VfGH.

Prüfungskompetenzen Symposium 2018 Herausgeber: Österreichischer Städtebund Thema des Wiener Symposiums der städtischen Kontrolleinrichtungen waren 2018 die „Prüfungskompetenzen“. Dieser Band versammelt die auf bereiteten und überarbeiteten Vorträge zu den Themen: • Aufgaben und Schranken der Gebarungskontrolle • Prüfungskunden – Kontrolllücken der öffentlichen Finanzkontrolle 2019. VIII, 68 Seiten. Br. Ca. EUR 18,80 ISBN 978-3-214-03359-0

16

• Projektkontrolle – Chancen und Risiken einer projektbegleitenden Prüftätigkeit • Ausgestaltung und Mehrwert der Gemeindeprüfungen durch die Landesrechnungshöfe • Was Prüfer dürfen … – über Kompetenz und Konsequenz in der kommunalen Prüfarbeit

Die AutorInnen: Markus Böheimer, Harald Eberhard, Edith Goldeband, Jürgen Kasper, Hannes Liposchek.

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


ÖFFENTLICHES RECHT · STR AFRECHT]

Der DatKomm mit 31. Lieferung Herausgeber: Knyrim Der DatKomm wächst. Wichtige Bestimmungen sind jetzt kommentiert und erweitern das Grundwerk: • Art 1 DSGVO und § 1 DSG – Gegenstand und Ziele (Konrad Lachmayer) • Art 2 DSGVO und §§ 2, 4 DSG – Sachlicher Anwendungsbereich (Gregor Heißl) • Art 4 DSGVO – Begriffsbestimmungen (Elisabeth Hödl) • Art 37–39 DSGVO und § 5 DSG – Benennung, Stellung, Aufgaben des Datenschutzbeauftragten (Gregor König)

• Art 40–43 DSGVO – Verhaltensregeln (Thomas Strohmaier) • Art 77 DSGVO und §§ 24–26 DSG – Beschwerde bei der Datenschutzbehörde; Art 81, 82 DSGVO und § 29 DSG – Haftung und Recht auf Schadenersatz (Thomas Schweiger) • Art 92, 93 DSGVO – Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte (Katarin Steinbrecher) • Art 94–99 DSGVO und §§ 61, 64–69 DSG – Schlussbestimmungen (Marija Križanac)

Der Herausgeber: Dr. Rainer Knyrim, Partner bei Knyrim Trieb Rechtsanwälte.

Faszikelwerk in 2 Mappen inkl. 31. Lfg. 2019. EUR 198,– ISBN 978-3-214-17271-8 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Onlineversion: www.manz.at/dat-komm

Die österreichischen Schulgesetze mit 51. Ergänzungslieferung AutorInnen: Götz · Münster · Taschner · Vogel Dieses Werk vereint alle wesentlichen bundesweiten Vorschriften zum Schulrecht und bietet damit einen optimalen Überblick über die aktuelle Rechtslage. Die 51. Ergänzungslieferung bringt vor allem folgende Neuerungen: • Einarbeitung der Änderungen durch das Bildungsreformgesetz 2017, die mit 1. 9. 2018 bzw. 1. 1. 2019 in Kraft getreten sind; insbesondere Bildungsdirektionen als neue Bund-Länder-Behörden

• Änderungen durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 • Einführung von Deutschförderklassen und -kursen, Maßnahmen bei Schulpflichtverletzungen (Novelle BGBl I 2018/35) • Änderungen der Prüfungsordnung AHS sowie der Verordnung über die Aufbewahrung von in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen • NEU im Werk: das Bildungsinvestitionsgesetz

Die AutorInnen: Mag.a Andrea Götz, ehemalige Leiterin der Schulrechtsabteilung im BMUKK; Dr. Gerhard Münster, Leiter der Abteilung Legistik-Bildung im BMBWF, Professor an der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule Wien-Strebersdorf/Krems; Mag.a Caterina Taschner, Abteilung Legistik-Bildung im BMBWF; Mag.a Christa Vogel, Leiterin der Gruppe Personalentwicklung – PädagogInnen im BMBWF.

Loseblattwerk in 2 Mappen inkl. 51. Erg.-Lfg. 2019. EUR 228,– Bei Abnahmeverpflichtung von mind. 2 Erg.-Lfg.en EUR 194,– ISBN 978-3-214-13585-0 Onlineversion: www.manz.at/schulg

Wiener Kommentar zur StPO mit 294. Lieferung Herausgeber: Fuchs · Ratz Ein „Muss“ in jedem Strafprozess! Einzigartig kompetent – 40 renommierte österreichische Strafrechtler kommentieren umfassend die Praxis des Strafverfahrensrechts. Immer am Punkt – laufende Aktualisierungslieferungen halten Sie auf dem neuesten Stand. Für Ihre erfolgreiche Prozessstrategie – alle wichtigen Entscheidungen und die relevante Literatur präzise ausgewertet.

Aktualisiert wurden diesmal: • §§ 220 –227 Danek/Mann/Schwaighofer: Vorbereitungen zur Hauptverhandlung • Vor §§ 352 – 363, §§ 352 – 363 Lewisch/Ratz: Wiederaufnahme und Erneuerung des Strafverfahrens etc. • §§ 210 – 215 Birklbauer: Die Anklage

Die AutorInnen: Dr. Alois Birklbauer, Universitätsprofessor an der Universität Linz; Prof. Dr. Michael Danek, Senatspräsident des OGH; Dr.in Irene Mann, Hofrätin des OGH; DDr. Peter Lewisch, Universitätsprofessor an der Universität Wien und Rechtsanwalt in Wien; Dr. Eckart Ratz, Honorarprofessor an der Universität Wien, Präsident des OGH i. R.; Dr. Klaus Schwaighofer Schwaighofer, o. Universitätsprofessor an der Universität Innsbruck.

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | M ä r z 2 019

Faszikelwerk in 6 Mappen inkl. 294. Lfg. 2019. EUR 398,– ISBN 978-3-214-18007-2 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Onlineversion: www.manz.at/stpo

17


[STEUERRECHT · WIRTSCHAFTSRECHT

Internationales Steuerrecht mit 42. Ergänzungslieferung AutorInnen: Loukota · Jirousek · Schmidjell-Dommes Das bewährte Loseblattwerk bietet auf knapp 7000 Seiten in einzigartiger Weise einen umfassenden Überblick zum gesamten internationalen Steuerrecht. Unter anderem enthält es eine ausführliche Kommentierung • des OECD-Musterabkommens und • des österreichischen Außensteuerrechts.

Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 42. Erg.-Lfg. 2019. EUR 398,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg.en EUR 298,– ISBN 978-3-214-14326-8 Onlineversion: www.manz.at/intstr

Die 42. Ergänzungslieferung beinhaltet die deutsche Übersetzung der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze 2017.

Die AutorInnen: Dr. Helmut Loukota ist Honorarprofessor an der Universität Wien; Dr. Heinz Jirousek ist Konsulent im BMF und Honorarprofessor an der WU Wien; Dr.in Sabine SchmidjellDommes ist Leiterin der Abteilung Internationales Steuerrecht im BMF.

BWG – Bankwesengesetz mit 63. Lieferung AutorInnen: Laurer · Borns · Strobl · M. Schütz · O. Schütz

Faszikelwerk in 3 Mappen inkl. 63. Lfg. 2019. Ca. EUR 318,– ISBN 978-3-214-16904-6 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Onlineversion: www.manz.at/bwg

Bankrechtsexperten aus Wissenschaft und Praxis kommentieren BWG und CRR unter Berücksichtigung aktueller Judikatur und österreichischer wie deutscher Literatur. Die aktuellen Lieferungen 54–63 befassen sich unter anderem mit: • §§ 25–26a BWG: Auslagerung; Bedingte Pflichtwandelschuldverschreibungen, Instrumente ohne Stimmrecht • § 38 BWG: Bankgeheimnis • §§ 78–80 BWG: Moratorium und internationale Sanktionen; OeNB

• Art 1–6 CRR: Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (inkl. Änderungen der STS-Verbriefungsverordnung!) • Art 42–50 CRR: Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, Teil 2 • Art 62–88 CRR: Ergänzungskapital; Minderheitsbeteiligungen und durch Tochterunternehmen begebene Instrumente • Art 102–106 CRR: Handelsbuch • Art 301–311 CRR: Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei

Die HerausgeberInnen: DDr. H. René Laurer, Rechtsanwalt und emeritierter Universitätsprofessor; MMag.a Melitta Schütz, Abteilung für Banken- und Kapitalmarktrecht, BMF; Prof. (FH) Dr. Armin Kammel, LL.M. (London), MBA (CLU), Lauder Business School, Donau-Universität Krems und VÖIG; Univ.-Prof. DDr. Thomas Ratka, LL.M., Donau-Universität Krems.

Elektronische Medien im „postfaktischen“ Zeitalter Dreizehntes Rundfunkforum REM Band 16 HerausgeberInnen: Berka · Holoubek · Leit l-Staudinger Der Umgang mit „Fake News“ stellt unter den Bedingungen digitaler Verbreitungsformen vor besondere Herausforderungen. Sind die Medien im „postfaktischen“ Zeitalter angekommen, und wie kann und soll das Medienrecht auf diese reagieren? Diesen Fragestellungen widmet sich das Buch. Unter anderem mit folgenden Beiträgen: • Grundrechtliche Schranken für „Fake News“ 2018. XX, 120 Seiten. Br. Ca. EUR 38,– ISBN 978-3-214-16437-9

18

• Medienrechtliche Objektivitäts- und Sorgfaltspflichten im „postfaktischen“ Zeitalter • Die Funktion des Trennungsgebots • Zivilrechtliche Ansprüche bei „Fake News“ und ihre Durchsetzung • Freiheit von Wahlen im „postfaktischen“ Zeitalter • Grenzen der Staatsinformation und staatlicher Propaganda

Die HerausgeberInnen: Univ.-Prof. Dr. Walter Berka, Universität Salzburg; Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek, Wirtschaftsuniversität Wien; Univ.-Prof.in Dr.in Barbara Leitl-Staudinger, Johannes Kepler Universität Linz.

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


WIRTSCHAFTSRECHT]

Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft 2. Auf lage Autor: Brix Komplette Neubearbeitung des Handbuchs unter Berücksichtigung der zahlreichen Novellen der letzten Jahre. Profitieren Sie vom Gesamtpaket: • Fachwissen zur Hauptversammlung – übersichtlich und praxisbezogen • Grundriss: kompakte Darstellung des Rechts der Hauptversammlung • zahlreiche neue Textbeispiele für alle wichtigen Bereiche in unterschiedlichen, praxisrelevanten Variationen

• neuer Standard für die Urkundengestaltung der Hauptversammlung vom Experten • mehr als 100 Muster, die als veränderbare Dokumente zum Download bereitstehen • sowohl für die börsenotierte AG als auch für die nicht börsenotierte AG • spart Rechtsanwälten, Notaren und Unternehmensjuristen Zeit und gibt Sicherheit Der gesamte Inhalt (Handbuch- und Musterteil) steht Käufern des Buchs auch online in der RDB kostenlos zur Verfügung.

Der Autor: Dr. Rupert Brix ist öffentlicher Notar in Wien.

2. Auf lage 2018. XVIII, 388 Seiten. Geb. EUR 128,– ISBN 978-3-214-08113-3 Mit beigefügtem Gutscheincode Zugang zur Onlineversion.

VereinsG mit 24. Lieferung Herausgeber: Schopper · Weilinger In dem brandneuen Werk finden Sie eine vollständige und ausführliche Kommentierung des österreichischen Vereinsrechts auf 1000 Seiten. Das Autorenteam beleuchtet eingehend sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Aspekte des Vereinswesens. Aktuelle Rechtsprechung und Literatur wurden sorgfältig ausgewertet und praxisnah auf bereitet. Relevante Bestimmungen aus dem UGB und der VereinsgesetzDurchführungsverordnung sind ebenfalls in die Kommentierung mit eingeflossen.

Ebenso behandelt werden im Detail: • das Vereinssteuerrecht – Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gemeinnützigkeit nach der BAO • arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit • die Besonderheiten des Sportvereins

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Alexander Schopper, Institutsvorstand am Institut für Unternehmens- und Steuerrecht an der Universität Innsbruck; o. Univ.-Prof. DDr. Arthur Weilinger, Institutsvorstand am Institut für Recht der Wirtschaft an der Universität Wien.

Faszikelwerk in einer Mappe inkl. 24. Lfg. EUR 220,– Subskriptionspreis bis 31. März 2019 EUR 198,– ISBN 978-3-214-07414-2 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Onlineversion: www.manz.at/vereinsg

Austrian Yearbook on International Arbitration 2019 Herausgeber: Klausegger · Klein · Kremslehner · Petsche · Pitkowitz · Welser · Zeiler The Austrian Yearbook on International Arbitration 2019 is a collection of articles on current issues and hot topics in commercial and investment arbitration. The present edition contains 27 contributions from altogether 71 leading practitioners and academics. The Yearbook encompasses contributions dealing with the future of arbitration and innovation, the impact of artificial intelligence and the future of soft laws. The Vienna Innovation Propositions identify among others new fields and ways of arbitration. Other issues addressed are:

• consumer arbitration in Europe • arbitrating cartel infringements and tax issues • the impact of One Belt One Road Initiative • developments in Austria, Paris, Hungary, Taiwan and of course the much debated Prague Rules The chapter on Investment Arbitration deals with the recurring idea of an ISDS appeals mechanism, the nature of state consent in BITs, the local remedies rule in non-ICSID investment arbitration and recently incorporated procedural innovations in USMCA and CETA.

2019. C, 660 Seiten. Geb. EUR 190,– ISBN 978-3-214-04325-4

The Editors: Christian Klausegger, Peter Klein, Florian Kremslehner, Alexander Petsche, Nikolaus Pitkowitz, Irene Welser, Gerold Zeiler.

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | M ä r z 2 019

19


[ARBEITSRECHT

Diskussionen und Reflexionen zum Sozialrecht und Arbeitsrecht Festband für Rudolf Mosler und Walter J. Pfeil HerausgeberInnen: Auer-Mayer · Felten

2019. X, 190 Seiten. Br. EUR 46,– ISBN 978-3-214-12762-6

Mit diesem Festband werden zwei große Wissenschaftler geehrt, die sich im Zuge ihrer umfangreichen Forschungsaktivitäten besonders um die wissenschaftliche Aufarbeitung des Sozialrechts verdient gemacht haben. Der erste Teil des Werks beinhaltet daher sechs Beiträge namhafter AutorInnen aus Theorie und Praxis zu aktuellen Fragen des Sozialrechts. Behandelt werden Themen wie: • Was ist und woran erkennt man eine entschiedene Sache nach dem AlVG? • Verfassungsfragen der Zusammenlegung von Trägern der Krankenversicherung

• Neue Arbeitsformen – neue Solidarität? • Die Beteiligung der Dienstgeber an der sozialen Selbstverwaltung der Dienstnehmer • Prothetische Versorgung und ökonomische Aspekte in der Unfallversicherung • Beruf liche Rehabilitation in der Sozialversicherung Da Rudolf Mosler und Walter J. Pfeil auch die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses stets ein besonderes Anliegen ist, besteht der zweite Teil des Festbands aus kritischen „Reflexionen“ ihrer SchülerInnen zu zentralen Arbeiten der beiden Geehrten.

Die HerausgeberInnen: assoz. Prof. in Dr. in Susanne Auer-Mayer, Universität Salzburg; Univ.Prof. Dr. Elias Felten, Universitäten Linz/Salzburg.

Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen Band 87 Herausgeber: Weiß Die wichtigsten Entscheidungen aus allen Bereichen des Arbeitsrechts! 1. und 2. Teillieferung 2018, Jahrgang 87 • alle wesentlichen OGH-Entscheidungen und ausgewählte Erkenntnisse des VwGH sowie des VfGH mit ausführlicher Begründung in Lang- und Kurztextform

• ein Mehr an Information: die wichtigsten unterinstanzlichen Entscheidungen in Leitsatzform • fachkundige Auswahl und Auf bereitung durch den Herausgeber Dr. Dieter Weiß

Der Herausgeber: Dr. Dieter Weiß, Richter des OLG Linz. 2019. 160 Seiten. Br. EUR 96,– ISBN 978-3-214-09131-6

Die Neuorganisation der Sozialversicherung in Österreich Verfassungsrechtliche Grundprobleme Herausgeber: Berka · Th. Müller · Schörghofer Die Neuorganisation der Sozialversicherung durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz sowie das Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung wirft zahlreiche rechtliche Probleme auf. In diesem Sammelband wurden Beiträge zu unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Kernfragen der Gesetze gesammelt. Untersucht werden unter anderem: 2019. XX, 222 Seiten. Br. EUR 44,– ISBN 978-3-214-14988-8

20

• die Selbstverwaltungsorgane in der neuen Österreichischen Gesundheitskasse • die Aufgaben des Dachverbands • die Neugestaltung des Aufsichtsrechts • die Übertragung der Beitragsprüfung auf einen neuen Prüfdienst beim BMF Die Autoren bieten damit einen aktuellen Einblick in die verfassungsrechtlichen Diskussionen über die Neugestaltung der sozialen Selbstverwaltung in Österreich.

Die Herausgeber: em. o. Univ.-Prof. Dr. Walter Berka, Universität Salzburg; assoz. Prof. Dr. Thomas Müller, LL.M., Universität Innsbruck; Dr. Felix Schörghofer, Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


ZI V ILR ECH T ∙ BAU EN, MIET EN, WOH N EN · A LLGEMEIN ES R ECH T]

Der Einfluss des EU-Rechts in den Jahren 2007–2017 auf die Privatrechtsordnungen der CEE-Staaten Schriftenreihe Band XIII Herausgeber: Welser Band XIII der Veröffentlichungen der Forschungsstelle enthält die Forschungsergebnisse des Jubiläumssymposiums vom 30. 11./ 1. 12. 2017. Die Beiträge beschäftigen sich mit dem Einfluss des EU-Rechts in den Jahren 2007–2017 auf die Privatrechtsordnungen

der CEE-Staaten und wurden hauptsächlich von Mitgliedern des an der Forschungsstelle für Europäische Rechtsentwicklung und Privatrechtsreform bestehenden „Wiener Arbeitskreises“ verfasst, dem Professoren und Rechtsanwälte aus den CEE-Staaten angehören.

Der Herausgeber: em. o. Univ.-Prof. Dr. h. c. mult. Dr. Rudolf Welser, Leiter der Forschungsstelle für Europäische Rechtsentwicklung und Privatrechtsreform an der Universität Wien. 2019. XIII, 300 Seiten. Br. EUR 64,– ISBN 978-3-214-14793-8

Basiswissen Immobilienverwaltung 2. Auf lage Autorin: Embacher Die Tätigkeit eines Immobilienverwalters ist eine ganz spezielle und täglich neue Herausforderung. Dieses Werk gibt einen kompakten Einblick in die Welt der Immobilienverwaltung und in 2. Auf lage neu einen klaren Überblick über die Besonderheiten des WGG.

Leicht verständlich und mit vielen Tipps, Checklisten und Mustervorlagen ist es der ideale Einstieg. Behandelt werden unter anderem folgende Themen: • Aufgaben/Befugnisse/Haftung des Verwalters • Kundenkontakt • Marketing in der Immobilienverwaltung • wichtigste gesetzliche Grundlagen

Die Autorin: Mag. a (FH) Gerda Maria Embacher, MSc, NEUE HEIM AT TIROL – Stabsstelle Qualitätsmanagement, Qualitätssicherung und Sonderprojektleitung.

2019. Ca. 178 Seiten. Br. Ca. EUR 42,– ISBN 978-3-214-08784-5

AZR – Abkürzungs- und Zitierregeln 8. Auf lage Autoren: Dax · Hopf Das Nachschlagewerk für Wissenschaft, Studium und Praxis! Die 8. Auflage der bewährten Zitierregeln samt umfassendem Abkürzungsverzeichnis enthält: • 90 Zitierregeln » NEU: Zitierung europäischer Entscheidungen mit dem European Case Law Identifier (ECLI)

» NEU: Zitierweise für ab 1. 7. 2018 anhängige Vorabentscheidungsverfahren, da natürliche Personen anonymisiert werden » NEU: Anpassung der Zitierweise europäischer Verordnungen mit Jahr/Nummer • Komplett aktualisiertes Abkürzungsverzeichnis (Stand 31. 1. 2019) Herausgegeben im Auftrag des Österreichischen Juristentags.

Die Autoren: Mag. Peter Dax, Programmbereichsleiter im Verlag M ANZ; Hon.-Prof. Dr. Gerhard Hopf, Sektionschef im BMJ i. R., ÖJZ-Chefredakteur; unter Mitarbeit von Dr.in Elisabeth Maier, Verlagsredaktion, M ANZ.

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | M ä r z 2 019

Vorankündigung

8. Auf lage 2019. Ca. 300 Seiten. Br. Ca. EUR 19,80 ISBN 978-3-214-06397-9

21


[STUDIUM UND PR A XIS

Arbeits- und Sozialrecht Lernen. Üben. Wissen. 5. Auf lage Autorin: Drs Bestmöglich zum Prüfungserfolg im Arbeitsund Sozialrecht in drei Schritten: Lernen. Klare und prägnante Darstellung des zentralen Stoffs mit rund 300 Beispielen. Üben. Circa 420 Übungsfragen zur gezielten Prüfungsvorbereitung. Wissen. Rund 450 griffige Definitionen zum raschen Nachschlagen und Wiederholen. 5. Auf lage 2019. Ca. XIV, 472 Seiten. Br. Ca. EUR 62,– Mit Hörerschein für Studierende: ca. EUR 49,60 ISBN 978-3-214-10995-0 Für REDdyforLAW siehe studium.manz.at

Gleichzeitig werden das Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen

und die Unterschiede zwischen den Rechtsgebieten aufgezeigt. Zu diesem Lern- und Arbeitsbuch gibt es die Quiz-App REDdyforLAW, mit der das erlernte Wissen anhand von mehr als 500 MultipleChoice-Fragen samt sofortiger Auswertung getestet werden kann; darüber hinaus stehen Updates über die veränderlichen Werte und die wichtigsten Novellen des Arbeits- und Sozialrechts zur Verfügung.

Die Autorin: ao. Univ.-Prof.in Dr. in Monika Drs lehrt am Institut für österreichisches und europäisches Arbeits- und Sozialrecht der Wirtschaftsuniversität Wien.

Strafprozessrecht 12. Auf lage Autoren: Ber tel · Venier Das Strafprozessrecht in der ab 1. 1. 2019 geltenden Fassung! Das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018 und das Strafrechtsänderungsgesetz 2018 sind berücksichtigt. Ziel des Buchs ist es, den von Behörden und Verteidigern wirklich geübten Strafprozess sichtbar zu machen – hinter den manchmal schwer verständlichen Paragrafen.

Beispiele aus der Rechtsprechung erläutern die wichtigsten Probleme.

Die Autoren: Em. o. Univ.-Prof. Dr. Christian Bertel lehrte und Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier lehrt Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Innsbruck. 12. Auf lage 2019. XVIII, 196 Seiten. Br. EUR 37,– Mit Hörerschein für Studierende: EUR 29,60 ISBN 978-3-214-14949-9

Übungsbuch Römisches Schuldrecht 9. Auf lage Autoren: Benke · Meissel

9. Auf lage 2019. XIV, 438 Seiten. Br. EUR 44,– Mit Hörerschein für Studierende: EUR 35,20 ISBN 978-3-214-14823-2

22

Zielsetzung dieses Buchs ist es, Studienbeginnern, die auf die Auseinandersetzung mit dem geltenden Recht vorbereitet werden sollen, grundlegende Betrachtungsweisen sowie Begriffe und systematische Zusammenhänge des Privatrechts zu vermitteln. Erläutert werden dabei folgende Bereiche: • Vertragsrecht mit eingehender Diskussion der römischen Kontrakte und der Dogmatik der Leistungsstörungen • Bereicherungsrecht mit dem Schwerpunkt Leistungskondiktionen

• Schadenersatzrecht mit dem Schwerpunkt Lex Aquilia In bewährter Methode wird dem Leser anhand zahlreicher Illustrationsbeispiele und kurzer Quellenanalysen die einschlägige römische Kasuistik des Schuldrechts erschlossen. Ausführliche Register, eine übersichtliche Gliederung sowie Wiederholungsfragen und Übungsfälle machen das Werk zu einem wertvollen Arbeitsbuch, das sich auch als Repetitorium eignet.

Die Autoren: Dr. Nikolaus Benke, LL.M., Univ.-Prof. am Institut für Römisches Recht und Antike Rechtsgeschichte der Universität Wien; Dr. Franz Stefan Meissel, Univ.-Prof. am Institut für Römisches Recht und Antike Rechtsgeschichte und Vizedekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien.

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


SAC H BUC H · FAC H BUC H · M A N Z · I N T E R N]

Risiko Rauchen Wie Nikotin wirkt, warum es abhängig macht und wie man die Sucht besiegt AutorInnen: Bernhard · Kunze Jährlich sterben in Österreich zwischen 12.000 und 14.000 Menschen an den Folgen des Tabakkonsums. Tabakabhängigkeit und starkes Rauchen sind eine ernst zu nehmende Krankheit, die auch als solche anerkannt und behandelt werden muss. Im neuen Ratgeber „Risiko Rauchen“ erklären die AutorInnen: • wie es überhaupt zu einer Tabakabhängigkeit kommen kann • welche Gesundheitsrisiken damit verbunden sind

• warum und wie man am besten damit aufhört Bereits kurz nach dem letzten Zug stellen sich positive Auswirkungen auf die Gesundheit ein: • Das Herzinfarktrisiko sinkt rapide. • Der Geruchs- und Geschmackssinn sowie die Herzfrequenz normalisieren sich. • Die Atmung befreit und die Lungenfunktion verbessert sich. Plus: wichtige Tipps zum „Tag X“, dem Tag der letzten Zigarette!

2019. Ca. 156 Seiten. Br. Ca. EUR 23,90 ISBN 978-3-214-13743-4

Die AutorInnen: Gerda Bernhard ist Assistentin am Institut für Sozialmedizin der MedUni Wien. Michael Kunze ist Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie und Sozialmedizin.

150 Jahre Vorarlberger Rechtsanwaltskammer Herausgeberin: Vorarlberger Rechtsanwaltskammer Vor 150 Jahren wurde die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer gegründet. In der zu diesem Jubiläum erschienenen Festschrift zeichnet Alfons Dür, früher Präsident des Landesgerichts Feldkirch, die Geschichte der Vorarlberger Rechtsanwaltschaft von 1780 bis zur Gegenwart nach. Die allgemeine Entwicklung im 19. Jahrhundert und die damals entstan-

dene besondere Beziehung der Vorarlberger Rechtsanwälte zu Liechtenstein werden ebenso ausführlich behandelt wie regionale Besonderheiten. Weitere Kapitel widmen sich dem Ende der freien Rechtsanwaltschaft in der NS-Zeit, dem Wiederauf bau der Justiz in der Nachkriegszeit und der erstmaligen Zulassung von Frauen zur Advokatur.

2019. XX, 116 Seiten. Br. EUR 32,– ISBN 978-3-214-07295-7

Vorarlberger Rechtsanwaltskammer feierte 150-jähriges Bestehen

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | M ä r z 2 019

Die meisten der Festredner haben auch ein Geleitwort für die im MANZ Verlag erschienene Festschrift gespendet. MANZ-Verlagsleiter Heinz Korntner war eigens aus Wien angereist, um Präsidentin Birgitt Breinbauer das erste Exemplar des Buchs zu überreichen. Alfons Dür, früher Präsident des Landesgerichts Feldkirch, beleuchtet darin die Geschichte der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer aus verschiedenen Blickwinkeln.

© Arno Meusburger

150 Jahre ihres Bestehens feierte die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer am 7. Februar 2019 in Feldkirch. Präsidentin Birgitt Breinbauer konnte rund 180 Gäste im Festsaal des Landeskonservatoriums Feldkirch begrüßen. Grußworte kamen von Sektionschef Michael Schwanda, Landtagspräsident Harald Sonderegger, Feldkirchs Bürgermeister Wilfried Berchtold, Präsident des Oberlandesgerichts Klaus Schröder, Präsident des ÖRAK Rupert Wolff und Präsident der Rechtsanwaltskammer Liechtenstein Stefan Ritter. Die Festrede hielt Bertram Grass.

Heinz Korntner (MANZ), Birgitt Breinbauer (Präsidentin VRAK) und Autor Alfons Dür.

23


[EMPFEHLENSWERTES

Literaturempfehlung unserer Buchhandlung Es ist uns alles nur geliehen

Die Geschichte einer russischen Familie Autorin: Ursula Cerha Ursula Cerha hat sich auf die Spuren ihrer Familie begeben und erzählt 150 Jahre aus der Geschichte Russlands, die – wie zu erwarten ist – an Dramatik kaum zu überbieten ist. Für dieses Buch hat Ursula Cerha genaue Recherchen in den Adelsarchiven von Sankt Petersburg und Minsk unternommen, hat unzählige Quellen gefunden und auf einer Reise zu den Wurzeln ihrer Familie die Ruinen des einstigen prachtvollen Guts Dedlovo besucht.

Sie lässt den Glanz des herrschaftlichen Lebens auf Dedlovo ebenso auferstehen, wie sie die politischen Entwicklungen im 19. Jahrhundert in Russland mit den Schicksalen ihrer Familienmitglieder verwebt. Eine faszinierende Familiengeschichte, die den Blick des Lesers auf Russland verändern wird. Von der Autorin bisher erschienen: „Ewald Balser – Theater, das berührt, verführt und verändert“.

Ibera Verlag. 2019. 426 Seiten. Geb. EUR 24,90 ISBN 978-3-85052-376-9

Besuchen Sie unsere Buchhandlung auf dem Kohlmarkt 16 im 1. Wiener Bezirk

In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren qualifizierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung auf dem Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk steht für Sie von Montag bis Freitag (9.30–18.30 Uhr) und am Samstag (9.30–17 Uhr) offen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Tel. +43 1 531 61-100 | E-Mail: bestellen@manz.at | www.manz.at

Schon bestellt? Birklbauer · Machac Suchtmittelrecht für die Praxis 2. Auf lage 2019. XIV, 110 Seiten. Br. EUR 28,– ISBN 978-3-214-02456-7 Die komplett überarbeitete und aktualisierte 2. Auflage des beliebten Praxishandbuchs zum Suchtmittelrecht stellt alle relevanten Rechtsprobleme des Suchtmittelstrafrechts samt wichtiger Nebengebiete übersichtlich dar. Klare und verständliche Antworten haben zum Ziel, das Thema für Juristen, Therapeuten, Sozialarbeiter, Pädagogen und Polizeibeamte umfassend zugänglich zu machen. Weitere Schwerpunkte der 2. Auf lage sind die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung sowie die Neuregelung der Opioid-Substitutionsbehandlung.

Bestellservice: Tel. +43 1 531 61-100 Fax +43 1 531 61-455 E-Mail: bestellen@manz.at www.manz.at

24

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


EMPFEHLENSWERTES]

Schon bestellt? Klauser · Kodek JN-ZPO 18. Auf lage 2018. L, 3094 Seiten. Geb. EUR 380,– ISBN 978-3-214-12851-7 Die 18. Auflage enthält auf dem Stand vom 1. 9. 2018 JN und ZPO samt Einführungs- und Nebengesetzen sowie die Vorschriften des Europäischen Zivilprozessrechts mit • der relevanten Judikatur, auf bereitet in mehr als 17.000 Leitsätzen • erläuternden und verweisenden Anmerkungen • einer Übersicht über die Literatur Mit zahlreichen Änderungen seit der Vorauflage, u. a.: • ZPO-Novelle 2015 • ErbRÄG 2015 • Gesetzesbeschwerde BGBl I 2014/92 • Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2013 • EuGVVO 2012

Welser Der Erbrechts-Kommentar 2019. XLIV, 532 Seiten. Ln. EUR 128,– ISBN 978-3-214-02483-3 Mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 trat am 1. 1. 2017 eine umfassende Reform des Erbrechts in Kraft. Diese betrifft vor allem die §§ 531–824 ABGB. Neben inhaltlichen Änderungen wurde vom Gesetzgeber auch eine neue Gesetzessystematik geschaffen, die mit einer Vielzahl von Neunummerierungen einhergeht. Der Kommentar enthält eine fundierte Kommentierung der §§ 531–824 ABGB und im Anhang ergänzend die relevanten Bestimmungen des AußStrG. Er zeigt die durch das ErbRÄG 2015 entstandenen Fragen auf, weist auf in der Literatur bereits vorhandene Lösungen hin und gibt die eigene Auffassung des Autors wieder.

Krammer · Schmidt · Guggenbichler SDG – GebAG 4. Auf lage 2018. XXIV, 828 Seiten. Geb. EUR 145,– ISBN 978-3-214-03464-1 17 Jahre Rechtsentwicklung seit dem Erscheinen der Vorauf lage sowie eine Fülle neuer Entscheidungen machten eine Neubearbeitung notwendig. Wichtige Änderungen erfolgten zuletzt durch die • Zivilverfahrens-Novelle 2009 • Berufsrechtsänderungsgesetze 2008, 2013 und 2016 • Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 samt Ausführungsgesetzen • Budgetbegleitgesetze 2009, 2011 und 2014 • Zuschlagsverordnung 2007

Welser · Kletečka Bürgerliches Recht 15. Auf lage 2018. XXXVI, 698 Seiten. Geb. EUR 64,– ISBN 978-3-214-14714-3 Band I des für Juristen aller Fachrichtungen nicht wegzudenkenden Standardwerks zum Bürgerlichen Recht ist in 15., aktualisierter Auflage erschienen. Alle Änderungen in Gesetzgebung, Lehre und Rechtsprechung seit der letzten Auf lage wurden eingearbeitet. Band I: • Allgemeiner Teil • Sachenrecht • Familienrecht Seit Jahrzehnten das führende Lehrbuch und Nachschlagewerk: • übersichtlich und prägnant, dennoch umfassend • zahlreiche Beispiele • ausführliche Hinweise auf Rechtsprechung und Lehre • Register

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | M ä r z 2 019

25


[EMPFEHLENSWERTES

Schon bestellt? Fabrizy StGB und ausgewählte Nebengesetze 13. Auf lage 2018. XXII, 1276 Seiten. Geb. EUR 168,– ISBN 978-3-214-02447-5 Die 13. Auflage des handlichen Klassikers bietet in bewährter Weise klare und kompakte Antworten auf alle wichtigen Fragen des Strafrechts. Für optimale Aktualität des Werks wurde noch das StRÄG 2018 mit Stand 1. 11. 2018 berücksichtigt. Die neueste Rechtsprechung, vor allem zum StRÄG 2015, die von großer Bedeutung im strafrechtlichen Arbeitsalltag ist, wurde ebenso eingearbeitet wie die relevante Literatur. Neben der kompakten Kommentierung des Hauptgesetzes wurden auch die Schwerpunktanmerkungen in den Nebengesetzen umfassend überarbeitet und das hilfreiche Sachregister sorgfältig revidiert. Der treueste Begleiter im Gerichtssaal ist damit umfassend neu!

Benn-Ibler · Lewisch (Hrsg) Direkte Demokratie 2019. X, 104 Seiten. Br. EUR 32,– ISBN 978-3-214-10296-8 Dieser hochaktuelle Band versammelt die Vorträge einer prominent besetzten Tagung zum Thema „Direkte Demokratie“, die der Juridisch-politische Leseverein im OGH veranstaltet hat: Im ersten Teil wird die funktionale Leistungsfähigkeit direktdemokratischer Instrumente analysiert, also der Frage nachgegangen, welche Ziele direktdemokratische Instrumente erreichen sollen und überhaupt erreichen können. Dabei geht es um eine analytische, aber vor allem auch empirische Untersuchung der Leistungsfähigkeit dieser Instrumente, auch und gerade im internationalen Vergleich. Im zweiten Teil werden Grundlagen, Entwicklungen, Möglichkeiten und Grenzen direktdemokratischer Instrumente in Österreich ausgelotet.

Bernreiter Bilanzdelikte 2019. XXVIII, 120 Seiten. Br. EUR 44,– ISBN 978-3-214-12218-8 Wie sind beim Vorliegen von Bilanzierungsmängeln strafrechtlich relevante Fehler von festgestellten Fehlern im Enforcement abzugrenzen? Antworten auf diese Frage finden Sie in diesem Buch. Dabei wird insbesondere der „Unvertretbarkeit“ des Bilanzierungsfehlers ein eigenständiger, maßgeblicher Bedeutungsgehalt beigemessen, der unter anderem mit der Business Judgement Rule in Verbindung gesetzt wird.

Wiesner · Grabner · Knechtl · Wanke EStG – Einkommensteuergesetz Loseblattwerk in 4 Mappen inkl. 27. Erg.-Lfg. 2019. EUR 368,– ISBN 978-3-214-15372-4 Sonderaktion: Komplettwerk um EUR 168,– statt EUR 368,– bei Bestellung bis 31. 3. 2019 (bei Abnahmeverpflichtung von mind. 2 Erg.-Lfg.en) Mit mehr als 5600 Seiten zählt der Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke zu den umfassendsten Kommentaren zum österreichischen Einkommensteuergesetz und darf in keiner gut sortierten Steuerrechtsbibliothek fehlen. Trotz geplanter Steuerreform: Das EStG 1988 wird uns noch viele Jahre weiterbegleiten – seien Sie vorbereitet! Die 27. Ergänzungslieferung bringt wichtige Bestimmungen auf den neuesten Stand: • Liebhabereiverordnung • § 15 EStG (Einnahmen) • § 37 EStG (Progressionsermäßigung, besondere Waldnutzung) und vieles mehr

26

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


EMPFEHLENSWERTES]

Schon bestellt? Straube · Ratka · Rauter (Hrsg) Wiener Kommentar zum UGB, Band II: §§ 189–285 Faszikelwerk in 3 Leinenmappen inkl. 72. Lfg. 2018. EUR 328,– ISBN 978-3-214-18451-3 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Vollständig überarbeitet und an die jüngsten Neuerungen (RÄG 2014, AbgÄG 2015, APRÄG 2016, Rahmenkonzept des IASB 2018) angepasst wurden: • §§ 225 – 229: Bilanzposten; Anlagevermögen; Ausleihungen; Eigenkapital • §§ 261 – 264: Unterschiedsbetrag; Anteilmäßige Konsolidierung; Assoziierte Unternehmen • §§ 282 – 285: Prüfungspflicht und Zwangsstrafen • IFRS/IAS Neue Kommentierungen: § 189a: Begriffsbestimmungen, §§ 267a – 267c: Konsolidierte Berichte

Straube · Ratka · Rauter (Hrsg) Wiener Kommentar zum GmbHG Faszikelwerk in 4 Leinenmappen inkl. 107. Lfg. 2018. EUR 398,– ISBN 978-3-214-17933-5 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Kommentiert ist unter anderem der novellierte § 4 Abs 3 GmbHG, wonach zur Gründung einer GmbH der erforderliche Notariatsakt unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit errichtet werden kann. Überarbeitet wurden unter anderem: • §§ 3, 4: Firmenbuch, Gesellschaftsvertrag • §§ 18–24a: Geschäftsführer – Vertretung, IKS, Wettbewerbsverbot • §§ 27–28a: Geschäftsführer – Stellvertretung, Einzelvertretungsmacht, Handlungsvollmacht und Prokura

Dokalik · Zemann Österreichisches und internationales Urheberrecht 7. Auf lage 2018. XXXVI, 1556 Seiten. Ln. EUR 288,– ISBN 978-3-214-01273-1 Das neue Autorenteam der aktuellen 7. Auflage hat das Standardwerk von Hon.-Prof. DDr. Robert Dittrich umfassend neu bearbeitet und aktualisiert. Das Werk enthält • alle einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften • samt der gesamten Rechtsprechung in Leitsätzen mit Fundstellen • umfassende Literaturhinweise • die wichtigsten internationalen Verträge und Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Judikatur und Literatur Die UrhG-Novelle 2018 (BGBl I 2018/63) wurde bereits berücksichtigt.

Stefan Köck (Hrsg) Arbeitszeit Neu: Die Arbeitszeitnovelle 2018 2018. XVI, 180 Seiten. Br. EUR 36,– ISBN 978-3-214-04729-0 • Anwendungsbereich des AZG/ARG eingeengt für leitende Angestellte und Familienangehörige des Arbeitgebers • Liberalisierung der täglichen Höchstgrenze (12 Stunden) und der zulässigen Wochenendund Feiertagsarbeit wegen erhöhten Arbeitsbedarfs • Flexibilisierung der Gleitzeit und vieles mehr • mit Praxisbeispielen, Praxistipps und zum Teil auch Musterklauseln Anlage: Gesetzestext mit Ausweis der Neuerungen und Wiedergabe der Erläuterungen zu den Initiativanträgen.

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | M ä r z 2 019

27


Sicherheit

Österreichische Post AG · MZ 05Z036244 M MANZ Verlag, Johannesgasse 23, 1010 Wien

M it

ve rt

u ra t.

MANZ CLOUD

Auf Wolke sicher Worauf Sie sich verlassen können: Daten, die Sie über das Internet in die MANZ Cloud hochladen, sind in einem Rechenzentrum in Österreich gespeichert. Sie haben immer und überall Zugriff – via Computer, Smartphone oder Tablet.

DSGVOkonform

Dokumente sicher teilen und anfragen

© MANZ

Speicherort in Österreich

Jetzt anfragen: Mag. (FH) Elmar Ehm +43 1 531 61-655 oder vertrieb@manz.at Mehr Infos unter cloud.manz.at

Vollständige Verschlüsselung

Kollaboratives Arbeiten


Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.