RECHTaktuell April 2019

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[RECHTAKTUELL

April 2019

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#04

Neuerscheinungen Empfehlenswer tes Termine

MANZ im Gespräch mit Datenschutzexperten Gerald Trieb

APRIL 2019]

Porträt des Monats Manfred Umlauft

25 Jahre Zeitschrift RdM, 10 Jahre RdMNachmittag


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Gesetzesbutler

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Ich suche auch Sachen, die ich nicht suche ...

CHRISTIAN GRINKE

Leiter Buchhandlung MANZ

... sagte einst Karl Lagerfeld, der eine Bibliothek von über 300.000 Titeln sein Eigen nannte. Viele unserer KundInnen wissen im Regelfall schon, was sie suchen, wenn sie in unsere Fachbuchhandlung am Kohlmarkt 16 kommen. Aber auch jene, die genau wissen, was sie suchen, sind immer wieder überrascht, welch große Titelvielfalt Wiens einzige juristische Fachbuchhandlung anzubieten hat. Über 21.000 Titel sind stets lagernd. Jedes Rechtsgebiet wird aktiv von einem Buchhändler gepflegt, und so kommt es auch bei uns am Kohlmarkt häufig vor, dass KundInnen etwas finden und kaufen, das sie ursprünglich eigentlich gar nicht gesucht haben. Und diejenigen, die auf der Suche zu einem speziellen Thema sind, werden von unseren ausgebildeten FachbuchhändlerInnen umfassend beraten und betreut.

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Gerne werden auf Wunsch Literaturlisten erstellt oder auch Bücher aus anderen (auch fremdsprachigen) Ländern auf schnellstmöglichem Weg beschafft. Dafür, dass bei der Zustellung keine Zeit verlorengeht, sorgen unsere drei MANZ-Boten. Vielleicht ist dem einen oder anderen auch schon aufgefallen, dass unsere Boten seit einigen Wochen mit modernen Cargo-E-Bikes die Ware schnell und zudem auch nachhaltig zustellen. Bei juristischer Fachliteratur ist die Buchhandlung MANZ mit Recht die Nummer eins! Schauen Sie doch auch einmal wieder bei uns am Kohlmarkt 16 vorbei. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Ihr

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[ IN H A LT · IM PR ESSU M

Zu Ihrer Orientierung Autoren und Titel Auer-Mayer · Felten · Pfeil, AZG.................................................. 6 Baumgartner, Recht der kommunalen Wirtschaftstätigkeit .......... 18 Berka · Holoubek · Leitl-Staudinger (Hrsg), Elektronische Medien im „postfaktischen“ Zeitalter ............................................ 26 Berka · Th. Müller · Schörghofer (Hrsg), Die Neuorganisation der Sozialversicherung in Österreich ............................................. 26 Berka · Trappel (Hrsg), Internetfreiheit ....................................... 22 Bertel · Venier, Strafprozessrecht ................................................ 26 Bieber, Der Einfuhrumsatz ........................................................... 20 Böhm · Pletzer · Spruzina · Stabentheiner (Hrsg), GeKo Wohnrecht, Band 2 ........................................................................ 5 Dax · Hopf, AZR ............................................................................ 8 Fellner, BDG ................................................................................ 18 Fister · Fuchs · Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren .................. 27 Grubmann, VersVG ..................................................................... 21 Hafner · Kumin · Weiss (Hrsg), Recht der Europäischen Union ... 24 Hausmaninger · Petsche · Vartian (Hrsg), Wiener Vertragshandbuch ........................................................................ 20 Holoubek · Lienbacher (Hrsg), GRC ........................................... 18 Höpfel · Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum StGB .................... 19 Hörmann, Leitfaden für die Eröffnungsbilanz nach der VRV 2015 ....19 Jabornegg · Resch (Hrsg), ArbVG .............................................. 23 Kaspar, Die Beweislast im Gewährleistungsrecht .......................... 17 Kirchbacher, Einführung in das Strafprozessrecht ........................ 27 Klausegger · Klein · Kremslehner · Petsche · Pitkowitz · Welser · Zeiler, Austrian Yearbook on International Arbitration 2019 .......................................................................... 27 Kolovovits · Muzak · Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht ............ 9 Kucsko, MSchG ........................................................................... 22 Laurer · M. Schütz · Kammel · Ratka (Hrsg), BWG.................... 27 Lienbacher · Müller · Putz · Schöffmann · Schön · Walzel v. Wiesentreu · Wiesinger · Wischenbart, Grundverkehrsgesetze .....17 Lödl · Antl · Janik · Petridis-Pierre · Pfau, Bundeshaushaltsrecht ...7 Mayr · Erler, UrlG ........................................................................ 23

Mayr, Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht ................................................................................. 23 Neumayr (Hrsg), Unabhängigkeit der Rechtsprechung ................ 19 Obermayr, Die Wegehalterhaftung gem § 1319a ABGB ............... 16 ÖJZ – Österreichische Juristen-Zeitung.......................................... 10 Schneider, Bürgschaft ................................................................. 16 Steininger, Das neue österreichische Vertragsbedienstetengesetz ....17 Stoffl, Grenzen von Prüf-, Warn- und Überwachungspflichten beim Werkvertrag ......................................................................... 22 Straube · Ratka · Rauter (Hrsg), Wiener Kommentar zum UGB ......21 Welser (Hrsg), Der Einfluss des EU-Rechts in den Jahren 2007–2017 auf die Privatrechtsordnungen der CEE-Staaten .......... 16 Wiesner · Grabner · Knechtl · Wanke (Hrsg), EStG ................... 20 Wiltschek, UWG.......................................................................... 21

rdb.at Wiltschek/Horak, UWG online .................................................... 15

MANZ INTERN MANZ Editorial .............................................................................. 3 Impressum ..................................................................................... 4 Porträt des Monats Manfred Umlauft ............................................ 11 Prominente „Erbrechtsrunde“ diskutierte über die Schenkungsanrechnung im neuen Erbrecht ............................. 12 Diskussion und Präsentation „Neuordnung der Sozialversicherung“ .......................................... 12 MANZ im Gespräch mit Datenschutzexperten Gerald Trieb ............ 13 25 Jahre Zeitschrift RdM, 10 Jahre RdM-Nachmittag ..................... 14 MehrWissen-Autorengespräch mit Gregor Fauma .......................... 14 Literaturempfehlung unserer Buchhandlung.................................. 24 MANZ Rechtsakademie Termine.................................................... 25

Impressum Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. 1010 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1010 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin), Peter Guggenberger (Geschäftsführer) und Mag. Heinz Korntner (Verlagsleiter). Chefredaktion: Mag. Heinz Korntner.

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Objektleitung: Alexander Kühn. Redaktion: Dr. Christopher Dietz, Alexander Kühn. Produktion: Astrid Sodin. Mitarbeiterin: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafisches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten. Stand: März 2019.

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TOPTITEL DES MONATS]

#GeKoBd2 #WEG – Jetzt! §2

WEG 2002

Ofner

Frage der Abgeschlossenheit eines WE – Objekts, immolex 2008, 204; Prader, Der Wohnungseigentumsmieter, immolex 2010, 202; Prader, Zu den Auswirkungen der „Zubehör-Rechtsprechung“ im Wirtschaftsrecht, immolex 2013, 166; Prader/Malaun, Zur Frage der Bindung des Einzelrechtsnachfolgers an Verfügungsakte im WEG, immolex 2008, 134; Prader/Markl, Zur Kurzzeitvermietung in Wohnungseigentumsanlagen, Zak 2014/620; Prader, Verflixt: Wohnungseigentumsobjekt oder Zubehör, immolex 2016, 250; Rosifka, Der wohnungsgemeinnützigkeitsrechtliche Teil der Wohnrechtsnovelle 2002, wobl 2002, 65; Schernthanner, Der Kfz-Abstellplatz im Wohnungseigentumsrecht – Was ändert sich durch das neue WEG 2002? immolex 2002, 208; Stabentheiner, Das neue Wohnungseigentumsrecht im Überblick, immolex 2002, 163; Stabentheiner, Die miet- und wohnungseigentumsrechtlichen Teile der Wohnrechtsnovelle 2006 (2. Teil), wobl 2006, 277; Stabentheiner, Wohnrechtliche Glanzlichter aus dem Regierungsprogramm, immolex 2014, 148; Tades/Stabentheiner, Das 3. Wohnrechtsänderungsgesetz, Bemerkungen zu seinen miet- und wohnungseigentumsrechtlichen Teilen, ÖJZ 1994, SNr 1, 27; Wachter, Wohnungseigentumsrechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Hausbesorgerwohnung, JBl 1978, 18; Würth, Der Wohnungseigentumsbewerber, JBl 1979, 57; Würth, Zubehör und Nutzwertfestsetzung, ImmZ 1980, 115; Würth, Sonderprobleme der WE-Begründung: KfZ-Abstellplätze, Vorratsteilung, obligatorische Begründung, wobl 2002, 118.

Umfangreiche Literaturangaben; Regelungsgegenstand kompakt; Abgrenzungsfragen erläutert

Übersicht Rz

I. Regelungsgegenstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II. Wohnungseigentum und vorläufiges Wohnungseigentum (Abs 1) . . . . . . . . III. Wohnungseigentumsobjekte (Abs 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A. Wohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B. Sonstige selbständige Räumlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . C. Abstellplätze für Kraftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV. Zubehörwohnungseigentum (Abs 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V. Allgemeine Teile der Liegenschaft (Abs 4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VI. Wohnungseigentümer (Abs 5) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII. Wohnungseigentumsbewerber und Wohnungseigentumsorganisator (Abs 6) A. Wohnungseigentumsbewerber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B. Wohnungseigentumsorganisator . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VIII. Nutzfläche (Abs 7) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IX. Nutzwert (Abs 8) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . X. Mindestanteil (Abs 9) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XI. Eigentümerpartnerschaft (Abs 10) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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§ 32

I. Regelungsgegenstand eigentumsgesetzes. Gegliedert in zehn Absätze werden die Begriffe Wohnungseigentum, vorläufiges WE (Abs 1); WE-Objekte, Zubehör und allgemeine Teile der Liegenschaft (Abs 2 – 4); Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Eigentümergemeinschaft (Abs 5); WE-Bewerber, WEOrganisator, Miteigentumsbewerber (Abs 6), Nutzfläche (Abs 7), Nutzwert (Abs 8), Mindestanteil (Abs 9) und Eigentümerpartnerschaft (Abs 10) erklärt.

26 Wirksam wird die Vereinbarung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels oder einer abwei-

II. Wohnungseigentum und vorläufiges Wohnungseigentum (Abs 1) 2 Unter WE versteht man die untrennbare Verbindung eines ideellen Miteigentumsanteils an

einer Liegenschaft mit einem servitutsähnlichen Nutzungsrecht1 an einem bestimmten WEObjekt.2 Im Gegensatz zum Eigentum an Gebäudeteilen3 steht dem Wohnungseigentümer somit nur ein dingliches Nutzungsrecht, nicht aber das Eigentum am WE-Objekt zu. Dennoch 1 5 Ob 112/08 v immolex-LS 2008/67 = wobl 2008/119 = MietSlg 60.406. 2 5 Ob 59/83 EvBl 1985/35 = MietSlg 36.612. 3 RGBl 1879/50; vgl Gruber/Sprohar-Heimlich in Schwimann/Kodek4 § 843 ABGB Rz 17. Böhm/Pletzer/Spruzina/Stabentheiner (Hrsg), GeKo Wohnrecht II

© MANZ 14. 3. 2019 1 – 1058 W:/Kommentar zum oesterr Wohnrecht_Boehm_KOM/Band02/04_3B2/02_Revisionsumbruch/Geko_Wohnrecht_Bd2_Boehm

Kothbauer

Kosten für ein Erhaltungsdarlehen der Eigentümergemeinschaft abweichend vom gesetzlichen Aufteilungsschlüssel aufgeteilt werden sollen.33 Dies ist in der Praxis vor allem dann ein Thema, wenn einzelne Wohnungseigentümer nach entsprechender Befragung durch den Verwalter den auf sie entfallenden Kostanteil für eine zu finanzierende Erhaltungsarbeit sofort bezahlen, demnach das Darlehen seitens der Eigentümergemeinschaft nur mehr in entsprechend geringerer Höhe aufgenommen werden muss, und die Kosten des Darlehens (wie insb Zinsen und Spesen) nur mehr zwischen jenen Wohnungseigentümern aufgeteilt werden sollen, die ihren Anteil nicht sofort bezahlt haben und gleichsam für die Darlehensaufnahme seitens der Eigentümergemeinschaft überhaupt erst den Anlass geboten haben.

1 Die Bestimmung des § 2 enthält Definitionen zu den wichtigsten Begriffen des Wohnungs-

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WEG 2002

25 Einer schriftlichen Vereinbarung aller Wohnungseigentümer nach Abs 2 bedarf es auch, wenn

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chenden Abrechnungseinheit (allenfalls in Verbindung mit einer damit korrespondierenden Abstimmungseinheit) frühestens für die ihrem Abschluss nachfolgende Abrechnungsperiode (Vereinbarungen, die den Beginn der Wirksamkeit des abweichenden Aufteilungsschlüssels zeitlich weiter nach hinten verschieben, sind also zulässig). Auch hier wird die Absicht des Gesetzgebers erkennbar, während einer Abrechnungsperiode ein einheitliches Kostenaufteilungs- und Abrechnungsregime zu sichern. Mitunter erweist sich aber die gesetzliche Vorgabe, dass eine abweichende Vereinbarung nach Abs 2 trotz der erforderlichen Einstimmigkeit keinesfalls vor der ihr nachfolgenden Abrechnungsperiode wirksam werden kann, als eine zu starke Beschränkung des Willens der Wohnungseigentümer. Der in einer laufenden Abrechnungsperiode aufgetretene Anlassfall (zB hoher Sanierungsaufwand für einen Lift, den in objektiver Hinsicht nicht alle Wohnungseigentümer gleichermaßen nutzen können), der die Wohnungseigentümer überhaupt erst dazu bewogen hat, im Interesse einer sachgerechten Kostenaufteilung eine Abweichung von der gesetzlichen Aufteilungssystematik festzulegen, kann damit ja gerade nicht mehr der nunmehr neu vereinbarten Kostenaufteilung unterworfen werden, sofern die betreffenden Kosten schon in der laufenden Periode schlagend werden.34 Das Problem lässt sich auch nicht dadurch beseitigen, dass die Wohnungseigentümer gem § 34 Abs 2 schriftlich eine vom Kalenderjahr abweichende Abrechnungsperiode festsetzen, um die Festlegung eines vom Gesetz abweichenden Aufteilungsschlüssels oder einer von der Liegenschaft abweichenden Abrechnungseinheit durch „Vorziehen“ des Beginns der nächsten Abrechnungsperiode zumindest relativ zeitnah zu der ihr zugrunde liegenden Vereinbarung wirksam werden zu lassen. Denn auch die Vereinbarung einer vom Kalenderjahr abweichenden Abrechnungsperiode wird frühestens mit der ihr nachfolgenden Abrechnungsperiode wirksam (§ 34 Abs 2 Satz 3), ein „Abkürzen“ der laufenden Abrechnungsperiode ist daher nicht zulässig. 27 In praktischer Hinsicht gilt es anzumerken, dass insb in größeren Eigentümergemeinschaften

Hinweise für die Praxis

Vereinbarungen aller Wohnungseigentümer nach Abschluss des WE-Vertrags kaum bewerkstelligt werden können und – ganz im Gegensatz etwa zu den ebenfalls als Sachverfügung zu verstehenden Maßnahmen nach § 16 Abs 2 – die fehlende Zustimmung eines Wohnungseigentümers auch nicht durch Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt zu werden vermag. Mangels Einstimmigkeit verbleibt dann nur mehr die Möglichkeit, im Wege einer Antragstellung nach § 52 Abs 1 Z 9 im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren eine gerichtliche Festsetzung abweichender Aufteilungsschlüssel bzw abweichender Abrechnungseinheiten (allenfalls in Verbindung mit abweichenden Abstimmungseinheiten) zu erwirken (Abs 5 und 6, s Rz 41 ff). 33 Räth, immolex 2014, 212 (214); aA offenbar LGZ Graz R 80/14 g. Siehe zur gegenständlichen Rechtsfrage Kothbauer, immolex 2016, 96. 34 Vgl zur diesbezüglichen Kritik E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch4 § 32 WEG Rz 35.

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Böhm/Pletzer/Spruzina/Stabentheiner (Hrsg), GeKo Wohnrecht II

GeKo Wohnrecht Band 2: Wohnungseigentumsrecht, Immobilienmaklerrecht und weitere Vorschriften

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H er a u s geb er : Böhm · P let zer · Spr uzina · St a b ent h ein er

Der Gesamtkommentar Wohnrecht beinhaltet in seinem zweiten Band ausführliche Kommentierungen zum Wohnungseigentumsrecht, zum Baurechtsgesetz, den maßgeblichen Vorschriften zum Immobilienmaklerrecht sowie zum HeizKG und KSchG. Zum Inhalt und Aufbau: Mit diesem Werk erhalten Sie eine komprimierte Vorstellung des Regelungsinhaltes der gesetzlichen Bestimmungen, eine umfassende und verständliche „Übersetzung“ dieser Bestimmungen und eine verständliche Darstellung der umfangreich vorhandenen Judikatur zu:

R E C H T A K T U E L L # 0 4 | A p r i l 2 019

• WEG 2002 • Stockwerkseigentum • BauRG (inkl BauRG-Nov 1990 und der DVO-BauRG) • MaklerG (Bestimmungen zum Immobilienmakler) • ImmobilienmaklerV • Standesregeln für Immobilienmakler • HeizKG • relevante GG des KSchG Führende Expertinnen und Experten auf dem Gebiet des Wohnrechts vermitteln ein grundlegendes Verständnis von der Bedeutung der einzelnen Gesetzesbestimmungen und ihrem Zusammenspiel und stellen ihr

Wissen mit Lösungskonzepten für unterschiedliche Auslegungsfragen und vielen Praxisbezügen dar. Die Herausgeber Dr. Helmut Böhm, ao. Univ.-Prof. (Salzburg) Dr. Renate Pletzer, Ass.-Prof. (Salzburg) Dr. Claus Spruzina, Präs. Sbg Notariatskammer, Hon.-Prof. (Salzburg) Dr. Johannes Stabentheiner, Abteilungsleiter im BMJ, Wien, Hon.-Prof. (Linz) 2019. XXXVIII, 1.080 Seiten. Ln. Ca. EUR 228,– Subskriptionspreis bis 5. Mai 2019 EUR 198,– ISBN 978-3-214-10814-4 Online-Version: www.manz.at/geko-wohnrecht

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[TOPTITEL DES MONATS

Am Puls der Zeit AZG

Auer-Mayer

§1

von Gleitzeit (so auch Schrank, AZG5 § 1 AZG Rz 50 b; Kullmann in Köck, Arbeitszeit Neu 7). Nicht zuletzt ist die Abweichungsmöglichkeit des Art 17 AZ-RL – und damit in unionsrechtskonformer Interpretation auch § 1 Abs 2 Z 8 AZG – nach der Rsp des EuGH auf das zur Wahrung der Interessen, deren Schutz sie ermöglicht, unbedingt Erforderliche zu begrenzen und damit eng auszulegen (EuGH C-175/16, Hälvä, ECLI: EU:C:2017:617; C-428/09, Union syndicale Solidaires Isère, ECLI:EU: C:2010:612; C-151/02, Jaeger, ECLI:EU:C:2003:437). So reichen Schwierigkeiten bei Kontrolle der täglichen Arbeitsleistung des AN durch den AG nicht für die Annahme aus, dass die gesamte Arbeitszeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird oder vom AN selbst festgelegt werden kann, soweit der AG sowohl den Beginn als auch das Ende der Arbeitszeit im Voraus festlegt (EuGH C-175/16, Hälvä, ECLI:EU:C:2017:617). Auch erfordert die Festlegung der Arbeitszeit durch den AN, dass dieser nicht nur die Lage, sondern auch die Dauer der Arbeitszeit – bzw in den Worten des EuGH: die „Zahl der Arbeitsstunden“ – und somit das Arbeitszeitausmaß frei bestimmen kann (vgl EuGH C-175/16, Hälvä, ECLI: EU:C:2017:617; C-428/09, Union syndicale Solidaires Isère, ECLI: EU:C:2010:612). Das wird man zwar schon im Hinblick darauf, dass die Anwendung der AZ-RL, ebenso wie des AZG, die AN-Eigenschaft der betroffenen Personen voraussetzt, nicht iSd „Schädlichkeit“ jeglicher grundsätzlicher (abstrakter) Festlegung des Arbeitszeitausmaßes (insb im Arbeitsvertrag) zu verstehen haben. Jedenfalls ist für die Erfüllung der Kriterien des § 1 Abs 2 Z 8 aber ein sehr hohes Maß an Zeitsouveränität geboten (vgl auch ausführlich Ch. Klein in GedS Rebhahn 238 ff, insb 241 ff). Der Anwendungsbereich der Z 8 ist damit – der Intention der AZ-RL entsprechend – sehr eng.

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Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass auch leitende Angestellte (und umso mehr sonstige AN mit maßgeblicher Entscheidungsbefugnis) in den Geltungsbereich des KollV fallen können. Dies bedeutet zum einen, dass selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs 2 Z 8 uU die Vorgaben des KollV zur Arbeitszeit einzuhalten sind (so auch Rauch in Rauch/Ihradská/Noga, ASoK-Spezial AZG Neu 12 f; aA Schrank, ZAS 2016, 304). Zum anderen kann eben dies aber wiederum auch zur Geltung des AZG wegen Festlegung der Arbeitszeit führen.

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Mit Fokus auf das Unionsrecht

§7

Felten

VI. Ablehnung erhöhter Überstunden (Abs 6) 16

Nach Abs 6 1. Satz können AN Überstunden nach § 7 oder § 8 Abs 1 und 2 ohne Angabe von Gründen ablehnen, wenn durch diese Überstunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird. Dieses Ablehnungsrecht wurde durch BGBl I 2018/53 neu eingefügt und sollte die „Freiwilligkeit“ derartiger Überstundenleistungen sicherstellen (vgl Mathy/Trost in Felten/Trost, Arbeitszeitrecht neu 146). Freilich macht die Einräumung eines Ablehnungsrechts nur dann Sinn, ( wenn dem Grunde nach eine Leistungspflicht des AN besteht (Wolf, ecolex 2018, 794). In diesem Zusammenhang von „Freiwilligkeit“ zu sprechen, ist somit irreführend. Zwar verfügten AN bereits zuvor gem Abs 6 a über die Möglichkeit, Überstunden abzulehnen. Diese war jedoch auf jene Fälle beschränkt, in denen durch schriftliche Einzelvereinbarung und Feststellung arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeit bis zu zwölf Stunden am Tag und bis zu 60 Stunden in der Woche gearbeitet werden durfte.

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Seit BGBl I 2018/53 ist zu differenzieren: Überstunden, die aus einer Überschreitung der achten bis zehnten Stunde pro Tag bzw 40. bis 50. Stunde pro Woche resultieren, kann der AN gem Abs 2 nur dann ablehnen, wenn deren Leistung berücksichtigungswürdige Interessen entgegenstehen (vgl § 6 Rz 25). Überstunden, durch die eine Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder eine Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird, kann der AN hingegen grundlos ablehnen. Bezüglich des Ablehnungsrechts ist also nach dem betroffenen Überstundenausmaß zu differenzieren. Das zwingt AG dazu, zwei „Überstundentöpfe“ zu führen (vgl zum Wahlrecht § 10 Rz 45 ff).

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Der maßgebliche Unterschied zwischen § 6 Abs 2 und § 7 Abs 6 besteht demnach darin, dass Überstunden, welche der letzteren Regelung unterliegen „ohne Angabe von Gründen“ abgelehnt werden dürfen. Dh, dass hier keine Interessenabwägung vorzunehmen ist (Mathy/Trost in Felten/Trost, Arbeitszeitrecht neu 148). Auch aus einer allfälligen „Treuepflicht“ wird man nichts Gegenteiliges ableiten können.

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Die Inanspruchnahme des Ablehnungsrechts bedarf keiner bestimmten Form. Es kann demnach ausdrücklich, aber auch konkludent ausgeübt werden. Allerdings muss für den AG klar sein, dass

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Auer-Mayer/Felten/Pfeil, AZG4

AZG

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Tiefgreifende Kommentierung

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Auer-Mayer/Felten/Pfeil, AZG4

© MANZ 14. 3. 2019 1 – 542 W:/AZG_Auer-Mayer_Felten_Pfeil_MKK/04_3B2/02_Revisionsumbruch/AZG_Auer_Mayer_Felten

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AZG – Arbeitszeitgesetz Mit allen wichtigen Verordnungen und der Arbeitszeit-Richtlinie 4. Auf lage Autor en: Auer-M a yer · Felt en · P feil

„Wer es mit österr Arbeitszeitrecht zu tun hat, ... wird den Kommentar mit Gewinn für seine praktische und theoretische Arbeit einsetzen können.“ Martin Risak, ZAS Nr 5/2011

Das Arbeitszeitgesetz wurde durch BGBl I 2018/53 – Arbeitszeitflexibilisierung – umfassend novelliert. Diese Änderungen, die politisch umstritten sind und zahlreiche neue Rechtsfragen aufwerfen, waren der letzte Anstoß dafür, die schon länger geplante Neuauflage der zuletzt 2011 bearbeiteten Kommentierung dieser Materie in Angriff zu nehmen.

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Auch im Rahmen dieser 4. Auflage, mit der die Tradition der von Konrad Grillberger begründeten Kommentierung fortgesetzt werden soll, wird besonderer Wert auf die Einbettung des Arbeitszeitrechts in den • unionsrechtlichen Rahmen und • das sonstige Arbeitsrecht gelegt. Dementsprechend finden sich die wichtigsten flankierenden Rechtsvorschriften wieder im Anhang zur eigentlichen Kommentierung.

Die Autoren Assoz. Prof. Dr. Susanne Auer-Mayer, Universität Salzburg; Univ.-Prof. Dr. Elias Felten, Universität Linz/ Salzburg; Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil, Universität Salzburg. 4. Auflage 2019. Ca. XXVI, 552 Seiten. Geb. Ca. EUR 98,– ISBN 978-3-214-02452-9

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


TOPTITEL DES MONATS]

DAS Update zum Haushaltsrecht III B

BHAG-G § 1

(3) Die Buchhaltungsagentur ist von ihrem Geschäftsführer unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch10) anzumelden. § 311) des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen: 1. Name der Buchhaltungsagentur und Angabe des Anstaltszweckes12); 2. Name und Geburtsdatum des Geschäftsführers oder der Geschäftsführer13) und der vertretungsbefugten Personen14) sowie Beginn und Art15) ihrer Vertretungsbefugnis; 3. Name und Geburtsdatum der Mitglieder16) des Aufsichtsrates17); 4. der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.18) (4) Die Buchhaltungsagentur ist nicht auf Gewinn ausgerichtet19). Das Geschäftsjahr der Buchhaltungsagentur ist das Kalenderjahr20). IdF BGBl I 2018/30 1) Die Errichtung der BHAG wurde auch zum Anlass genommen, Abläufe im Sinne einer Effizienzsteigerung zu optimieren, insbesondere für die Organe des Bundes, die sonstigen Kunden und für die Organisation selbst. Im Zuge dieser Optimierung erfolgte ein Redesign der Prozesse (zB Schaffung der Rahmenbedingungen für eine optimale Personalausstattung). Als Oberziele für die Ausgliederung wurden definiert: *

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*

Flächendeckende Bereitstellung von Buchhaltungsleistungen unter minimaler Ressourcenbelastung und gleich bleibendem Service Level Hoher Qualitätsstandard der angebotenen Leistungen und Überprüfbarkeit der Qualität an Hand festgelegter Leistungsvereinbarungen Angebot von zusätzlichen Servicefunktionen außerhalb der definierten Kernleistungen.

2) Durch die Bestimmung des Abs 1 wird die BHAG als Anstalt öffentlichen Rechts eingerichtet. In dieser Bestimmung ist der Zweck der BHAG im Grundsatz festgelegt. Sie soll als Leitbestimmung für die BHAG gelten.

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Mit kommentiertem BHAG-G

§ 104 f BHG 2013

II A

haltsrechtliche Aufbewahrungsfristen sind in § 105 BHG 2013 und in § 4 Abs 8 BHV 2013 bzw. in den §§ 82 bis 84 BHV 2013 geregelt (ErlRV 108 BlgNR 26. GP). Von der Aufbewahrungsfrist nach § 82 BHV 2013 ist die Frist für interne Auswertungen nach § 89 Abs 9 BHV 2013 zu unterscheiden. 3) Löschungen im Sinne des Art. 17 DSGVO oder die Erfüllung der Pflicht zur Mitteilung der Löschung an alle Empfänger dürfen ausschließlich durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator (§ 4 BHV 2013) erfolgen (ErlRV 108 BlgNR 26. GP). Eine umfassende Sicht in Bezug auf die Pflichten und Rechte in Bezug auf das HV-System besteht nur durch den Verfahrensorganisator des BMF. 4) Siehe Anm 1 zu § 104 b. Einschränkung der Verarbeitung

§ 104 f. (1) Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104 a Abs. 1 kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung1) der Verantwortlichen beeinträchtigt werden würde. (2)2) Die Erfüllung des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) und der Pflicht zur Mitteilung der Einschränkung der Verarbeitung an die Empfänger (Art. 19 DSGVO) hat, soweit diese nicht durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen als Verfahrenorganisator erfolgt, seitens des jeweiligen Verantwortlichen nach § 104 a Abs. 1 für jene personenbezogenen Daten zu erfolgen, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden. IdF BGBl I 2018/37

Auf neuestem Stand und praktisch erläutert

1) § 104 f Abs 1, § 104 g Abs 1 und § 104 h Z 1 normieren jeweils eine Einschränkung des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung, des Rechtes auf Datenübertragbarkeit und Widerspruch für den Fall, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung beeinträchtigt werden würde. Der Verantwortliche soll nicht durch eine Einschränkung der Verarbeitung, eine Datenüber-

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Bundeshaushaltsrecht BHG 2013 – BHV 2013 4. Auf lage Autor en: L ödl · A nt l · Ja nik · Pet r idis-Pierre · P fau

In den sechs Jahren nach dem Erscheinen der 3. Auflage hat sich das Bundeshaushaltsrecht in vielen Belangen fortentwickelt, gab es doch sieben Novellen allein zum BHG 2013. Die Neuauflage berücksichtigt sämtliche seit 2012 ergangenen Novellen sowie die neueste Rechtsprechung (insb des VfGH). Zusätzlich ergänzt sie aktuelle Bestimmungen mit klarstellenden Anmerkungen der Autoren und Autorinnen – alles basierend auf deren jahrelanger Praxiserfahrung mit dem Vollzug. Umfasst sind: • Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013 • Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013

R E C H T A K T U E L L # 0 4 | A p r i l 2 019

• die „Haushaltsrechtsartikel“ des B-VG • unionsrechtliche Haushaltsvorschriften und Stabilitätspakt • neu aufgenommen: Buchhaltungsagenturgesetz (BHAG-G) und Bundesgesetz über die Errichtung des Fiskalrates Mit ausführlichen Erläuterungen: Praxis des Haushaltsrechts, Erlässe, Gesetzesmaterialien, Literatur. Die Autoren SC i.R. Mag. Manfred Lödl, vormals Leiter der Budgetsektion im Bundesministerium für Finanzen Erwin Antl, Referent im Bundesministerium für Finanzen

Dr.in Silvia Janik, Leiterin der Haushaltsrechtsabteilung im Bundesministerium für Finanzen Mag.a Esther Petridis-Pierre, MAS, Referentin im Bundesministerium für Finanzen Dr.in Christina Pfau, Referentin im Bundesministerium für Finanzen 4. Auflage 2019. XLVI, 1.116 Seiten. Geb. EUR 238,– Subskriptionspreis bis 31. Mai 2019 EUR 190,– ISBN 978-3-214-04363-6

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[TOPTITEL DES MONATS

Mehr als 3100 Abkürzungen zum Nachschlagen! B

Verzeichnis der Abkürzungen BPatGE

= Entscheidungen des (deutschen) Bundespatentgerichts (1962 ff) [Band, Seite]

BPAÜG

= Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz BGBl I 2006/89

BPG

= Betriebspensionsgesetz BGBl 1990/282

BPGG

= Bundespflegegeldgesetz BGBl 1993/110

bPK

= bereichsspezifisches Personenkennzeichen

BPolBeh

= Bundespolizeibehörde

BPolDion

= Bundespolizeidirektion

BPolKoat

= Bundespolizeikommissariat

BPräs

= Bundespräsident, -in

BPräsWG

= Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 BGBl 1971/57 (Legalabkürzung: BGBl I 2013/115)

BPrBG

= BG über die Preisbindung bei Büchern BGBl I 2000/45

BPV-Personen = Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen BGBl II 1997/108 BR

= a) Betriebsrat

BRA

= Bundesrechenamt

BRÄG

= Berufsrechts-Änderungsgesetz 2013 BGBl I 2013/159

1. BRBG

= Erstes Bundesrechtsbereinigungsgesetz BGBl I 1999/191

2. BRBG

= Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz BGBl I 2018/61

BRechenamtsG = Bundesrechenamtsgesetz BGBl 1978/123 = Bundesregierung

BRGO

= Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 BGBl 1974/355

BRH

= (deutscher) Bundesrechnungshof

Brüssel I-VO

= s EuGVVO

Brüssel II-VO

= s EuEheVO

Brüssel II a-VO = s EuEheKindVO BRWO

= Betriebsrats-Wahlordnung 1974 BGBl 1974/319

BRZ

= Bundesrechenzentrum

BRZ (früher: BRZ aktuell)

= Zeitschrift für Beihilfenrecht (2008 ff; früher: Zeitschrift für Beihilfen und Subventionsrecht) [Lit und E: Jahr, Seite]

BRZGmbH

= Bundesrechenzentrum-GmbH, BG über die –, BGBl 1996/ 757

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AZR8 (2019)

Abkürzungs- und Zitierregeln

• Gericht (EuG), dessen Aktenzahlen ein „T“ (= Tribunal) vorangestellt wird; • Gericht für den öffentlichen Dienst (EuGöD), dessen Aktenzahlen ein „F“ (= Fonction publique) vorangestellt wird. Beispiele: EuGH C-387/10; EuG T-199/10; EuGöD F-14/11; EuGH 205/87.

= b) Bundesrat

BReg

Übersichtliche Auf bereitung und hilfreiche Verweise!

b) Die europäische Rechtsprechung wird seit kurzem mit dem sog Europäischen Rechtsprechungsidentifikator (European Case Law Identifier) zitiert. Der ECLI setzt sich aus den folgenden Teilen zusammen, die jeweils durch einen Doppelpunkt getrennt werden: • dem Präfix „ECLI“, • dem Code der Europäischen Union „EU“, • dem Kürzel des Gerichts, „C“ für den Gerichtshof, „T“ für das Gericht und „F“ für das Gericht für den öffentlichen Dienst, • dem Jahr der Entscheidung, • der laufenden Nummer des Jahres. Beispiele: ECLI:EU:C:2005:446; ECLI:EU:T:2012:10. Der EuGH hat allen seit 1954 ergangenen Entscheidungen der Unionsgerichte einen ECLI zugewiesen. • der Spruchkörper des Gerichtshofs (EuGH, EuG oder EuGöD), • ohne Beistrich das Aktenzeichen (ohne „Rs“), • nach einem Beistrich kursiv die Parteienbezeichnung (der Name), • nach einem Beistrich der gesamte ECLI (mit Präfix „ECLI“), • erforderlichenfalls – nach einem Beistrich – mit „Rn“ der Hinweis auf bestimmte Absätze der Erledigung, • gegebenenfalls – nach einem Beistrich – eine Fundstelle. Anmerkung: Zur besseren Auffindbarkeit in Datenbanken ist – zusätzlich zum ECLI – auch die Geschäftszahl der Entscheidung anzuführen, das Datum der Entscheidung kann entfallen.

Neuerungen im Europarecht mit vielen Beispielen und Anmerkungen.

Beispiele: EuGH C-472/10, Invitel, ECLI:EU:C:2012:242, Rn 43; EuGH C-238/82, Duphar, ECLI:EU:C:1984:45, Rn 16; EuGH C-457/11 bis C-460/11, VG Wort ua, ECLI:EU:C:2013:426, Rn 52 und 53; EuGH C-367/15, OTK/SFP, ECLI:EU:C:2017:36. AZR8 (2019)

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AZR – Abkürzungs- und Zitierregeln 8. Auf lage Autor en: Da x · H opf

Das Nachschlagewerk für Wissenschaft, Studium und Praxis – in neuem Design: • Noch mehr Beispiele, • alle Neuerungen rot markiert • und ein leserfreundliches Abkürzungsverzeichnis! Die 8. Auflage der bewährten Zitierregeln samt umfassendem Abkürzungsverzeichnis enthält: • 90 Zitierregeln » NEU: Zitierung europäischer Entscheidungen mit dem European Case Law Identifier (ECLI) » NEU: Zitierweise für ab 1. 7. 2018 anhängige Vorabentscheidungsverfahren, da natürliche Personen anonymisiert werden.

8

» NEU: Anpassung der Zitierweise europäischer Verordnungen mit Jahr/Nummer. • Komplett aktualisiertes Abkürzungsverzeichnis (Stand 31. 1. 2019)

8. Auflage 2019. XXII, 284 Seiten. Br. EUR 19,80 ISBN 978-3-214-06397-9

Herausgegeben im Auftrag des Österreichischen Juristentages. Die Autoren: Mag. Peter Dax, Programmbereichsleiter im Verlag MANZ; Hon.-Prof. Dr. Gerhard Hopf, Sektionschef im BMJ i. R., ÖJZ-Chefredakteur; unter Mitarbeit von Dr. Elisabeth Maier, Verlagsredaktion, MANZ.

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TOPTITEL DES MONATS]

Schafft Klarheit im Verwaltungsverfahrensrecht! II. Teil, 13. Kapitel: Der Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz

tens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (dh des Vergaberechts) vorsehen. Zu beachten ist, dass das entsprechende Verhalten (idR) ein solches der Privatwirtschaftsverwaltung ist20). Die Festlegung, wem die Legitimation zur Erhebung einer solchen Beschwerde zukommt, ist gem Art 132 Abs 4 B-VG ebenfalls einfachgesetzlich zu treffen; möglich ist eine Beschwerdelegitimation sowohl wegen Verletzung subjektiver Rechte als auch zur Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit. Vgl die einfachgesetzliche Ausführung für den Bundesbereich in §§ 327 ff, insb §§ 333 ff BVergG 201821) bzw § 135 BVergGVS22) und für den Landesbereich etwa § 7 des Wr Vergaberechtsschutzgesetzes 201423). 3. Art 130 Abs 2 Z 3 B-VG ermöglicht die einfachgesetzliche Begründung 681 einer Zuständigkeit der VwG zur Entscheidung über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten. Die Festlegung, wem die Legitimation zur Anrufung der VwG zukommt, ist gem Art 132 Abs 4 B-VG ebenfalls einfachgesetzlich zu treffen, dabei ist auch ein amtswegiges Tätigwerden der VwG nicht ausgeschlossen. Ein Prüfungsmaßstab ist im Gegensatz zu allen anderen Verfahrensarten der VwG (dort: „Rechtswidrigkeit“) nicht festgelegt. Die entsprechende Bestimmung wirft zahlreiche Fragen auf 24). Die Zuständigkeit nach Art 130 Abs 2 Z 3 B-VG kann nur dort begrünII. Teil, 7. Kapitel: Fristen det werden, wo nicht bereits eine verfassungsunmittelbare Zuständigkeit – dh eine bescheidbezogene Zuständigkeit gem Art 130 Abs 1 Z 1 oder Z 2 B-VG – besteht. Der Beginn einer Frist wird durch Samstage, Sonn- oder Feiertage nicht behindert (§ 33 Abs 1 AVG14)). Mit der B-VG-Nov BGBl I 2019/14 wurde in Art 130 Abs 2 Z 4 B-VG eine 681/1 Ermächtigung des Bundes- oder Landesgesetzgeber geschaffen, den VwG Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in „sonstigen Angelegenheiten“ zuC. Ende des Fristenlaufs zuweisen, wobei diese „Generalklausel“ subsidiär zu den bereits bestehenden Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, enden mit Ablauf des letzten Tages 235 Zuständigkeiten sein soll25). Zweck der Bestimmung ist, eine Einführung neuer der Frist (§ 32 Abs 1 AVG). Zuständigkeiten auch ohne Änderung des B-VG zu ermöglichen.

Aktuell

ZB Fristenauslösendes Ereignis am Freitag, dem 4. Mai 2018; Frist: 4 Tage. Die Frist beginnt am Samstag, dem 5. Mai 2018 und endet am Dienstag, dem 28. Mai 2018 um 24 Uhr.

1. Zu beachten ist freilich, dass diese Ermächtigung aus systematischen Gründen nichts an der grundsätzlichen Rolle der VwG als Kontrollinstanz der Verwaltung (bzw Gesetzgebung im Falle der Untersuchungsausschüsse) ändert. 2. Für Zuständigkeiten nach Z 4 besteht eine abweichende Zuständigkeitsregelung betreffend die Kompetenz zur Regelung des Verfahrensrechts in Art 136 Abs 3 b; vgl dazu bei Rz 42/5. 3. Die erst kurz zuvor erlassenen Verfassungsbestimmungen im BG über die Europäische Ermittlungsanordnung in Verwaltungsstrafsachen, mit denen neue Zuständig-

Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, enden mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat (zB der 31. eines Monats), so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs 2 AVG). „Benennung“ bezieht sich dabei auf die Wochentage, „Zahl“ auf das Monatsdatum oder die Jahreszahl15).

) Thienel, Neuordnung 43; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit Art 130 B-VG Rz 38. ) BGBl I 2018/65 idgF. ) BGBl I 2012/10 idgF. ) LGBl 2013/37. 24) Näher Jabloner, FS Stolzlechner (2013) 291. Zum unklaren Verhältnis dieser Bestimmung zu Art 21 Abs 1 letzter Satz B-VG hinsichtlich der Vertragsbediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände vgl mwN Mayer/Muzak, Bundes-Verfassungsrecht II.4 zu Art 130 B-VG. 25) ErlRV 301 BlgNR 26. GP 5. 20

21

ZB 1. Beginn einer zweiwöchigen Frist am Freitag, dem 13. April 2018: Ende der Frist am Freitag, dem 27. April 2018 um 24 Uhr. 2. Beginn einer einmonatigen Frist am Montag, dem 4. Juni 2018: Ende der Frist am Mittwoch, dem 4. Juli 2018 um 24 Uhr. 3. Beginn einer einjährigen Frist am Montag, dem 26. März 2018: Ende der Frist am Dienstag, dem 26. März 2019 um 24 Uhr. 4. Beginn einer einmonatigen Frist am Mittwoch, dem 31. Jänner 2018: Ende der Frist am Mittwoch, dem 28. Februar 2018 um 24 Uhr.

22 23

401

Verständlich

236

Im Allgemeinen wird der Lauf einer Frist – ebenso wie der Beginn – durch Samstage, Sonn- und Feiertage nicht gehemmt („behindert“: § 33 Abs 1 AVG16)). Dies bedeutet, dass diese Tage wie sonstige Tage auf die Frist anzurechnen sind. Fällt jedoch das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag17), den Karfreitag oder den 24. Dezember, so ist gem § 33 Abs 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer dieser vorgenannten Tage ist18), als letzter Tag der Frist anzusehen (Hemmung des Fristablaufs)19). ZB 1. Beginn einer einmonatigen Frist am Samstag, dem 17. Februar 2018; Ende der Frist am Montag, dem 19. März 2018 um 24 Uhr. 2. Als (allgemeine) Feiertage iSd § 33 Abs 2 AVG gelten gem § 1 FeiertagsruheG: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fron) Zum Feiertag VwGH 19. 11. 2015, Ra 2015/11/0094. ) VA 14. ) ZB VwGH 27. 11. 2013, 2013/05/0145. ) Dazu näher Wieshaider, JRP 2009, 67 f. Zum 15. August vgl VwGH 24. 3. 2015, Ro 2014/09/0066. 18 ) Damit wird insb verhindert, dass eine Frist an einem Samstag nach einem am Freitag gelegenen gesetzlichen Feiertag endet: ErlRV 2009 BlgNR 24. GP 17. 19 ) Vgl zB VwGH 30. 7. 2018, Ra 2018/11/0113. Diesfalls ist auch eine mehrfache Fristverlängerung möglich: VwGH 15. 2. 2011, 2008/05/0075. 14 15 16 17

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Verwaltungsverfahrensrecht 11. Auf lage Autor en: Kolovovit s · M uza k · St ög er

Dieses Standardwerk der österreichischen Rechtsliteratur liefert allen Studierenden und Praktikern Klarheit im öffentlichen Verfahrensrecht. In der 11. Auflage wurden alle Neuerungen in Rechtsprechung und Lehre, insbesondere im Hinblick auf die • Verwaltungsstrafgesetznovelle 2018, • den Bereich der Schulverwaltung und • die B-VG-Novelle BGBl I 2019/14, eingearbeitet. Umfassend und mit hohem Praxisbezug werden dargestellt: • Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

R E C H T A K T U E L L # 0 4 | A p r i l 2 019

• Verwaltungsstrafverfahren einschließlich des Allgemeinen Teils (VStG) • Verwaltungsvollstreckungsrecht (VVG und EU-VStVG) • Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (VwGVG) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGG) Eine sorgfältige, strukturierte und fundierte Aufbereitung der Inhalte samt weiterführenden Literatur- und Rechtsprechungshinweisen!

Die Autoren Univ.-Doz. Dr. Dieter Kolonovits, M.C.J. ist Präsident des Verwaltungsgerichts Wien und lehrt Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Wien. Ao. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Muzak lehrt am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien. Univ.Prof. Dr. Karl Stöger, MJur lehrt am Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft der Universität Graz. 11. Auflage 2019. XL, 912 Seiten. Geb. EUR 68,– ISBN 978-3-214-18439-1 Mit Hörerschein für Studierende: Br. EUR 51,20 ISBN 978-3-214-18440-7

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[ZEITSCHRIFT DES MONATS

Der „Allrounder“ – alles, was im Recht neu und wirklich wichtig ist! [ZIVILVERFAHREN

PRAKTISCH]

Artikel aus allen Rechtsbereichen.

praktisch

EXDA – Exekutionsdatenabfrage neu Von Robert Fucik

1)

ÖJZ 2019/26

A. Allgemeines Das IRÄG 2017 (BGBl I 2017/122) führte die Möglichkeit einer elektronischen Abfrage von Exekutionsdaten (§§ 427 ff EO) wieder ein, die mit 1. 1. 2019 in Kraft getreten ist. Kleinere Korrekturen und Ergänzungen plant der Gesetzgeber mit einem ZZRÄG 2019. Da die aktuelle Rechtslage zumindest einige Monate hindurch gelten wird, soll die Fassung nach dem ZZRÄG 2019 einer späteren Darstellung vorbehalten bleiben. Durch eine EXDA können Gläubiger leichter beurteilen, ob sie einen Rechtsstreit oder ein Exekutionsverfahren einleiten oder weiterführen sollen. In bestimmte Daten über Exekutionsverfahren gegen seinen Schuldner wegen Geldforderungen kann elektroni elektronisch Einsicht nehmen, wer eine Forderung und berechtigte Zweifel an der Bonität des Schuldners bescheinigt. Die Einsichtsmöglichkeit soll die Führung unwirtschaftlicher Verfahren verhindern und da damit dem Gläubiger ein hohes Kostenrisiko und dem bereits stark angeschlagenen Schuldner weitere finanzielle Verpflichtungen ersparen.

B. Berechtigte Abfrageberechtigt sind (nur) Ü Rechtsanwälte und Ü Notare als Vertreter von Gläubigern sowie Ü Gebietskörperschaften und Ü Sozialversicherungsträger als Gläubiger (§ 427 Abs 2 EO).

C. Durchführung der Exekutionsdatenabfrage 1. Adressat Die Exekutionsdatenabfrage (EXDA) gem §§ 427 ff EO erfolgt Ü nicht über die Gerichte, sondern Ü über die Verrechnungsstellen oder Ü den Portalverbund, Ü parallel zu den externen Zugriffsmöglichkeiten auf die Grundoder Firmenbuchdatenbank.

2. Gebühren Für jede Abfrage (auch für Leermeldungen) fallen Gebühren von E 10,– an (TP 14 Z 17 GGG).

3. Suchbegriffe Als Suchbegriffe hat der Gläubiger anzugeben Ü stets den Namen (Vor- und Familiennamen oder Firma) Ü und zumindest ein weiteres der folgenden Identifikationsmerkmale seines Schuldners – Postleitzahl, – Geburtsdatum, – Firmenbuch-, – Vereinsregisternummer oder – GISA-Zahl (entspricht der früheren Gewerberegisternummer). Die vom Gläubiger eingegebenen Parameter werden mit den Daten in der VJ abgeglichen. Ob tatsächlich (alle) Treffer erzielt werÖJZ [2019] 06

den, hängt davon ab, wie richtig und aktuell die in der VJ gespeicherten Daten sind und welche Identifikationsmerkmale der Gläubiger für seine Suche gewählt hat. Die Suchbegriffe müssen (bis auf wenige Ausnahmen) genau mit den Daten in der VJ übereinstimmen. Eine Maskierung (Abkürzung) ist nicht zulässig. Probleme können aus einer falschen (unterschiedlichen) Schreibweise des Namens oder daraus entstehen, dass die vom Gläubiger zusätzlich anzugebenden Merkmale nicht in den VJ-Fällen enthalten sind, wodurch der Fall wiederum nicht im Abfrageergebnis aufschiene (so scheinen zB bei Suche nach Namen und Geburtsdatum nur jene Fälle auf, in denen das Geburtsdatum erfasst ist). Dies hat der Gesetzgeber zugunsten einer verstärkten Missbrauchsvorbeugung und zur Gewährleistung des Datenschutzes bewusst in Kauf genommen.

4. Ergebnisse Als Abfrageergebnis werden dem Gläubiger nur folgende Verfahren und Umstände angezeigt (§ 427 Abs 1 EO) Ü Exekutionsgericht, AZ und Höhe der betriebenen Forderungen der Verfahren, die länger als ein Monat seit der Bewilligung anhängig und weder eingestellt noch beendet sind und bei denen auch nicht zwei Jahre seit dem letzten in die Daten aufge- ren, damit im Falle von hohen Ansprüchen die Abnommenen Exekutionsschritt abgelaufen sind, samt dem Hin- wehrkosten ohne Kürzung refundiert oder vorfinanweis auf eine Aufschiebung des Exekutionsverfahrens und die ziert werden können. Art der Exekutionsmittel, Ü bei Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen die H. Prämien erfolgten Pfändungen und ergebnislosen Vollzugsversuche, Die Höhe der Jahresprämie ist zum einen von den geund wünschten Zusatzdeckungen und der Höhe der VersiÜ die Tatsache, dass innerhalb eines Jahres vor der Abfrage ein cherungssumme abhängig, zum anderen vom JahresVermögensverzeichnis abgegeben wurde. umsatz, den der Gutachter im Rahmen seiner TätigkeiÜ Mit dem Abfrageergebnis sind zur näheren Bestimmung des ten erwirtschaftet. Eine Grunddeckung mit geringer Schuldners zudem dessen Adresse, sowie – soweit vorhanden Deckungssumme ist bereits für wenige hundert Euro – dessen Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, GISA-Zahl oder verhandelbar. Im Durchschnitt kosten GutachterhaftVereinsregisternummer anzugeben und auf einen Doppelgänpflichtpolizzen mit vollumfänglichen Deckungsumgerfall hinzuweisen (§ 428 Abs 4 EO). fang nicht mehr als E 700,– im Jahr. Versicherungsverträge auf claims made-Basis sind oftmals noch günstiger, bieten aber im Vergleich zu Produkten, die D. Involvierung der Gerichte als Versicherungsfall den Verstoß vorsehen, zum Teil 1. Erfassung der Exekutionsverfahren in der VJ weniger an Versicherungsschutz. Die Exekutionsdatenabfrage (EXDA) selbst erfolgt zwar ohne Kenntnis und Befassung der Gerichte. Um zu gewährleisten, dass I. Schlussbetrachtung die relevanten Fälle tatsächlich gefunden werden (und nur diese), Die Zeiten haben sich grundlegend geändert. Ein Blick ist jedoch verstärkt auf eine korrekte Erfassung der Exekutionsin die Tages- und Wirtschaftszeitungen bestätigt diefälle zu achten. sen Eindruck, den viele verspüren und der eine oder So sind etwa Exekutionsverfahren, die bereits eingestellt oder andere sogar schon selbst erfahren musste. Wer heute beendet wurden, in der Exekutionsdatenabfrage nicht zu berücksichtigen (§ 427 Abs 1 Z 1 EO). In Einzelfällen kann es allerdings vorkommen, dass sich die Beendigung eines Verfahrens nicht aus dem Register ergibt und das Verfahren deshalb zu Unrecht im Ü In Kürze Abfrageergebnis aufscheint. Weiters ist auf die Gefahr eines Dop- Die Tätigkeit als Gutachter ist haftungsträchtig. Die bispelgängerfalls hinzuweisen (§ 428 Abs 4 EO). Dieser Hinweis setzt herigen Versicherungslösungen waren unpassend. Nunmehr stehen Deckungen zur Verfügung, die maßgeschneidert sind.

1) Der Beitrag beruht auf dem Erlass des BMVRDJ 39. 11. 2018, BMVRDJ-Pr6114/ 0007-III 3/2018.

Ü Robert Fucik Ü EXDA – Exekutionsdatenabfrage neu

Als Erster informiert sein.

[S T R A F P R O Z E S S R E C H T ] einen finanziellen Schaden erleidet, sucht nach einem dafür Verantwortlichen und findet ihn oft in der Person des Beraters oder Gutachters. Mit Hilfe von Rechtsschutzversicherungen werden dann vermeintliche Schadenersatzansprüche mit allen Mitteln verfolgt. Der Abschluss einer passenden Haftpflichtversicherung beruhigt nicht nur den Gutachter, der eine unberechtigte Inanspruchnahme mit anwaltlicher Hilfe abwehren muss, sie schützt ihn auch vor einem möglichen Zugriff auf dessen Privatvermögen, wenn tatsächlich ein Fehler unterlaufen ist, der den Eintritt von Vermögensschäden zur Folge hatte. Vielleicht gerade, weil außerhalb der gerichtlich beeideten Sachverständigentätigkeit keine Versicherungspflicht für (Rechts-)Gutachter besteht, bietet der österreichische Versicherungsmarkt nach wie vor keine passenden Produkte an. Es kann aber auch sein, dass die heimische Versicherungswirtschaft dieses Risiko schlichtweg scheut und Geschäftsmöglichkeiten vermehrt in anderen Bereichen ortet. Nichtsdestotrotz war und ist der Bedarf an Deckungen für Privatgutachter, die keiner versicherungspflichtigen Haupttätigkeit nachgehen, sehr hoch. Insofern war es an der Zeit, dass mit Hilfe von ausländischen Risikoträgern maßgeschneiderte Konzepte geschnürt wurden und nunmehr Interessierten zur Verfügung stehen.

Ü Zum Thema Über den Autor: Dr. Georg Aichinger ist Universitätslektor und Versicherungsexperte. Weitere Informationen unter www.georg-aichinger.at Vom selben Autor erschienen: D&O Versicherung für Notare, in FS Ludwig Bittner (2018) 1; D&O Versicherung für Immobilienmakler, -verwalter und Bauträger, immolex 2018, 72.

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Ü

Zur Umsetzung der Richtlinie über Verfahrensgarantien in Strafverfahren gegen Jugendliche Die EU-Richtlinie zum Jugendstrafverfahren ist bis 11. 6. 2019 umzusetzen. Es bleibt daher wenig Zeit für eine Novelle des JGG, die den Anforderungen der Richtlinie nachkommt. Der Beitrag enthält Vorschläge zu den wichtigsten Reformbereichen. Von Hans Valentin Schroll

§§ 5, 30, 32, 38, 39, 43, 46 a, 48 und 54 JGG; § 35 SMG; § 468 StPO; § 9 ARHG 12 Os 37/17 h

Inhaltsübersicht: A. RL (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 5. 2016 1. Ausgangslage und Einzugsbereich – Präambel und Art 1 bis 3 RL Jugendstrafverfahren ÖJZ [2019] 04

ÖJZ 2019/20

2. Ausnahmen für „geringfügige Zuwiderhandlungen“ – Präambel und Art 2 Abs 6 RL Jugendstrafverfahren 3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren bei „geringfügigen Zuwiderhandlungen“ – Präambel und Art 2 Abs 6 RL Jugendstrafverfahren Ü

Ü Hans Valentin Schroll Ü Zur Umsetzung der Richtlinie über Verfahrensgarantien in Strafverfahren gegen Jugendliche

notwendige Verteidigung; erweiterte Belehrungspflichten;

153

ÖJZ – Österreichische Juristen-Zeitung Ihr Filter in Zeiten der Informationsflut: • Der beste Überblick – Beiträge aus den Rechtsgebieten » Zivilrecht » Strafrecht » Öffentliches Recht • Höchste Aktualität durch 14-tägliches Erscheinen • Kompakte Judikaturwiedergabe – die wesentlichen Entscheidungen aller nationalen Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR

10

Schriftleitung Sekt.-Chef im BMJ iR Hon.-Prof. Dr. Gerhard Hopf (Chefredakteur)

Jahresabonnement 2019: EUR 442,– (22 Hefte inkl. Versand im Inland) Kennenlernabo 2019: 3 Hefte um EUR 15,– statt EUR 72,30

Redaktion LStA im BMJ Dr. Robert Fucik Sen.-Präs. D. OGH Hon.-Prof. Dr. Kurt Kirchbacher HR des VwGH Hon.-Prof. Dr. Hans Peter Lehofer

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MANZ · INTERN]

Porträt des Monats:

Es gibt Geschichten, die für ein berufliches Leben prägend sind. Der Dornbirner Notar Manfred Umlauft hat zwei davon auf Lager. Die eine handelt davon, wie er überhaupt zu den Rechtswissenschaften gekommen ist. Es war reiner Zufall, denn ursprünglich wollte er Mathematik und Physik studieren, war aber als NeoStudent – wie alle anderen im Hörsaal – erst einmal total frustriert, weil eine verständliche Vorlesung nicht das Ziel des Lektors war. Als er hörte, dass das mindestens noch weitere drei Semester im MathematikStudium der Fall sein würde, sattelte er um. „Wenn du in Mathe gut bist, dann liegt dir auch Jus“, hörte er von einer Bekannten – und tatsächlich: Bereits die ersten Vorlesungen zogen ihn vollkommen in den Bann. In neun Semestern hatte er sein Studium in der Tasche. Die zweite Geschichte ist die seiner fachlichen Spezialisierung: Manfred Umlauft ist Erbrechtsexperte, und das kam so. Als junger Notariatskandidat las er 1987 in einer Festschrift einen Aufsatz von Rudolf Welser, einer anerkannten Autorität im Zivilrecht. Das Thema: Schenkungsanrechnungsrecht. Umlauft stimmte aber mit Welsers Meinung nicht überein. Nach einigem Zögern entschied er sich, seine Meinung in der Notariatszeitung zu veröffentlichen. Dort saß Welser im Redaktionsteam. Umlauft staunte nicht schlecht, als Rudolf Welser ihm darauf hin telefonisch mitteilte, dass ihm der Aufsatz ganz gut gefalle. „Das nenne ich wissenschaftliche Toleranz“, sagt Umlauft. Vor allem auch, weil dieser ihn ermutigte, eine Habilitation zum Thema zu schreiben, und ihn beharrlich immer wieder daran erinnerte. Umlauft fand dann in Bernhard Eccher, Erbrechtsexperte an der Uni Innsbruck, einen Habilitationsvater und traf sich immer wieder zu Diskussionen. Allein: Manfred Umlauft hatte in Dornbirn gerade eine Kanzlei gegründet und viel um die Ohren. „Zeit, mich hinzusetzen und die Habilitationsschrift fertig zu machen, hatte ich einfach nicht“, schildert er sein damaliges Dilemma. Seine Frau, so Umlauft, hatte schließlich die rettende Idee. Sie schlug ihrem Mann vor, sich so lange für verlängerte Wochenenden in ein Kloster am Bodensee zurückzuziehen, „bis ich die zu Dreivierteln fertige Habilitationsschrift abgeschlossen habe“, sagt er. 1999, nach zehn Jahren Arbeit, war es soweit. Mit seinen beiden Mentoren Rudolf Welser und Bernhard Eccher ist er bis heute menschlich verbunden. In einer alternden Gesellschaft sind Schenkungen zu einem zentralen Thema geworden, weiß Umlauft. „Eltern wollen ihren Kindern ‚mit warmer Hand geben‘,

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und zwar dann, wenn die Kinder finanzielle Unterstützung brauchen“, sagt er. Dazu passend ist bei MANZ Umlaufts „Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen im Erb- und Pflichtteilsrecht“ in der zweiten Auflage erschienen. Wie vielfältig sein Thema im Allgemeinen, aber vor allem auch in Familienunternehmen sein kann, erlebt Manfred Umlauft nahezu täglich. „In 38 Jahren habe ich alles gesehen“, sagt er. Seine Erfahrung aus der Praxis fließt stets in seine wissenschaftliche Arbeit ein. „Diese Dualität würde ich nicht missen wollen“, sagt er, der sein Wissen auch an der Universität Innsbruck an die jüngere Generation weitergibt. In seiner Kanzlei in Dornbirn arbeiten heute vier Juristen daran, Lösungen in Erbrechtsfragen wie auch Liegenschafts-, Gesellschafts- und Stiftungsangelegenheiten zu finden. „Ich bin kein Streittyp“, sagt Umlauft und definiert damit auch sein berufliches Selbstverständnis. Ob er selbst seine Kanzlei eines Tages vererben wird? „Nein“, lacht er, weil seine Kinder andere berufliche Wege gegangen sind. Nach ihren Studien in Wien hat es beide nach Deutschland verschlagen – seine Tochter in die Tourismusbranche nach Berlin, seinen Sohn ins Finanzmanagement nach München. Was Manfred Umlauft, dem Familienmensch, Freude macht, ist seine neue Rolle als Großvater. Er freut sich, wenn seine Kinder zum Wandern nach Vorarlberg kommen, einmal im Jahr wird gemeinsam verreist.

© Privat

Lebenslang erben Manfred Umlauft

MANFRED UML AUF T,

Schenken, erben, regeln: Der Vorarlberger Notar Manfred Umlauft hat sich österreichweit einen Namen als Erbrechtsexper te gemacht

„Wenn du in Mathe gut bist, dann liegt dir auch Jus.“ Umlaufts höchstpersönliches Vergnügen ist das Fliegenfischen im Bregenzerwald. Zwar ernte er diesbezüglich in seiner Familie immer wieder Hohn und Spott, da, so wird ihm vorgeworfen, die Kosten für die Jahreskarte im krassen Missverhältnis zur Anzahl der gefangenen Forellen stünden. „Das Erlebnis, um sechs Uhr früh im Wasser zu waten und die Fische zu überlisten, ist aber unbezahlbar“, lacht er. Überlisten tut er auch alle, die mit ihm Karten spielen. Nicht nur im Erbrecht, auch beim „Jassen“ ist er ein Ass. Karin Pollack

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[MANZ · INTERN

Wie wirkt sich eine zu Lebzeiten gemachte Schenkung auf den Erb- und Pflichtteil des Beschenkten und die übrigen Nachlassbeteiligten aus? Darüber diskutierte Manfred Umlauft, Notar in Dornbirn und MANZ-Autor, kürzlich beim NotarionXP in der Österreichischen Notariatskammer in Wien mit einer prominent besetzten „Erbrechtsrunde“: Professor Bernhard Eccher von der Universität Innsbruck, Gottfried Musger vom Obersten Gerichtshof und Professor Rudolf Welser von der Universität Wien. Aktueller Anlass für diesen ExpertenTalk, den Notarin Alice Perscha vor einem vollbesetzten Publikumssaal moderierte: Manfred Umlauft hat sich im Jahr 2000 mit seiner Arbeit „Die Anrechnung von Schenkungen und Vorempfängern im Erb- und

Pflichtteilsrecht“ an der Universität Innsbruck bei Bernhard Eccher habilitiert und darüber publiziert. Im Zuge der Erbrechtsreform 2015 wurde das Anrechnungsrecht fast zur Gänze neu geregelt. Das hat eine Neuauflage seines Buches bei MANZ erforderlich gemacht. Dessen Inhalte waren Thema der Diskussion im NotarionXP, die z.B. bei der Frage der Vermögensopfertheorie durchaus kontroversiell geführt wurde. Das NotarionXP ist ein Forum, in dem juristische Fachthemen von anerkannten Referenten präsentiert und mit ihnen diskutiert werden. Die Veranstaltungen werden per Livestream bundesweit für die mehr als 500 Notarinnen und Notare Österreichs übertragen. (ÖNK/MANZ)

© ÖNK

Prominente „Erbrechtsrunde“ diskutierte über die Schenkungsanrechnung im neuen Erbrecht

Notar und Buchautor Manfred Umlauft Zum Buch: 2. Auf lage 2018. XXXVI, 414 Seiten. Geb. EUR 84,– ISBN 978-3-214-00521-4

BUCHPR ÄSEN TAT ION

Diskussion und Präsentation „Neuordnung der Sozialversicherung“

2019. XX, 222 Seiten. Br. EUR 44,– Felix Schörghofer, Walter Berka, Heinz Korntner, Thomas Müller, Ewald Wiederin und Mirjam Zierl (MANZ)

Am 21. März fand in der Buchhandlung am Kohlmarkt die Präsentation des Werks „Die Neuorganisation der Sozialversicherung in Österreich“ statt. Nach der Begrüßung durch Verlagsleiter Heinz Korntner folgten einführende Worte vom Generaldirektor des Hauptverbandes Josef Probst sowie von den

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Herausgebern Walter Berka (Universität Salzburg), Thomas Müller (Universität Innsbruck) und Felix Schörghofer (Hauptverband). Diese bedankten sich bei den Autoren für ihren Einsatz. Der Impulsvortrag von Ewald Wiederin (Universität Wien) zum Thema „Sozialversicherung und Verfassung“

ISBN 978-3-214-14988-8

läutete dann die Podiumsdiskussion mit zahlreichen Wortmeldungen aus dem Publikum ein. Beim „Flying Buffet“ konnten die Gespräche in lockerem Rahmen weiter vertieft werden.

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MANZ · INTERN]

„Für Handlungsbedarf bei Unternehmen bleibt gesorgt!“

MANZ: Wir blicken nun auf fast ein Jahr Geltung der DSGVO zurück. Die ersten Entscheidungen der Datenschutzbehörde liegen vor. Welche Lehren haben sich dabei herauskristallisiert? Trieb: Die wichtigsten Lehren ganz allgemein sind, dass die Einhaltung der Pflichten der DSGVO immer aufwendiger erscheint, je länger und intensiver man sich mit ihren Regelungen und deren Auswirkungen beschäftigt. Insbesondere vor dem Hintergrund der Rechenschaftspflicht und der sich daraus ergebenden Dokumentationspflicht. Die ersten Verfahren haben gezeigt, dass die Datenschutzbehörde die Dokumentation – also Verarbeitungsverzeichnis, Datenschutz-Folgenabschätzung etc. – auch tatsächlich detailliert prüft. Der Dokumentation datenschutzkonformen Handelns kann daher nicht genug Bedeutung beigemessen werden: Ohne Dokumentation ist kein Nachweis möglich. Zudem neigt die Behörde in ihren bisherigen Entscheidungen dazu, die DSGVO tendenziell wörtlich und recht streng auszulegen. Das konnte man gleich in einer der ersten Entscheidungen am 28. 5. 2018 sehen, in der sie die Zulässigkeit der Speicherdauer auf vorhandene gesetzliche Auf bewahrungsdauern beschränkte. In einer nachfolgenden Entscheidung hat sie ihre Ansicht aber auch punktuell abgeändert: Sie hat die Speicherung von Bewerberdaten bis zum Ablauf der Frist zur Einbringung einer Klage für zulässig erklärt. Grund: Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Noch am 28. 5.2018 hatte sie einer Orientierung an Klags- und Verjährungsfristen eine Absage erteilt. MANZ: Von drakonischen Strafen bei Verstößen war im Vorfeld die Rede. Die Verunsicherung bei den Unternehmen war groß. Hat sich diese Angst als begründet erwiesen? Trieb: Bislang noch nicht. Das ist aber kein Indikator für die Zukunft! Drakonische Strafen hat es europaweit erst in wenigen Fällen gegeben. So wurde etwa über Google in Frankreich eine Strafe von EUR 50 Mio verhängt. Ein portugiesisches Krankenhaus musste eine Geldbuße von EUR 400.000,– zahlen. Weitere drakonische Strafen werden aber in den nächsten Monaten vermutlich folgen. Es sind nämlich zahlreiche Verfahren gegen weitere große IT-Unternehmen bei den Behörden anhängig und stehen vor dem Abschluss. Wir gehen auch davon aus, dass in Österreich noch deutlich höhere Strafen als wie bisher von maximal EUR 4.800,– für die Verletzung von Verstößen gegen die Bildverarbeitung (Videoüberwachung) verhängt werden. Das ist wohl bloß eine Frage der Zeit. Die bisherigen Strafen erinnern aber eher an jene, die noch unter der alten Rechtslage von den Bezirksverwaltungsbehörden verhängt wurden. Dies ist aber auch nicht verwunder-

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lich, weil die Datenschutzbehörde am 25. 5. 2018 zahlreiche Verwaltungsstrafverfahren von den Bezirksverwaltungsbehörden übernommen hat und nun zu Ende führt. MANZ: Das Thema Bildverarbeitung hat die Behörden in den vergangenen Monaten besonders häufig beschäftigt. Wo liegen die Probleme bei der rechtskonformen Verarbeitung? Trieb: Die Probleme liegen in der Beurteilung der Kombination der zulässigen Erhebung und Verwendung von Fotos und Videos. Geschieht dies etwa bloß für Archivzwecke oder sollen sie in den verschiedensten Kanälen veröffentlicht werden? Eine zulässige Aufnahme bedeutet nicht gleichzeitig, dass man mit den Bildern und Videos alles machen darf, was man möchte. Manche Verwendungszwecke können freilich im berechtigten Interesse des Aufnehmenden oder Verwertenden liegen. Für andere Zwecke, wie etwa der Veröffentlichung in Sozialen Netzwerken, wird wohl in den allermeisten Fällen die Einwilligung der abgebildeten Personen erforderlich sein. Auch die Beurteilung der Zulässigkeit der Anfertigung und Verwendung von Fotos von Mitarbeitern ist in der Praxis schwierig. Ob noch die Interessen des Arbeitgebers überwiegen oder doch die Einwilligung des Mitarbeiters eingeholt werden muss, hängt oft von der Position und den Aufgaben des konkreten Mitarbeiters und der beabsichtigten Verwendung ab. Manche Unternehmen sind dazu übergegangen, „Modelverträge“ mit ihren Mitarbeitern abzuschließen, um die Bilder rechtssicher verarbeiten zu können und auch einen Widerruf einer Einwilligungserklärung nicht mehr fürchten zu müssen. MANZ: Was kommt im Datenschutzrecht noch auf uns zu? Was folgt auf die DSGVO? Trieb: Im Datenschutzrecht erwarten wir für die nächsten Jahre viele wegweisende Entscheidungen der Datenschutzbehörden und Urteile des EuGH. Sie werden hoffentlich einige unklare Bestimmungen der DSGVO präzisieren. Spannend wird es auch sein, das weitere Schicksal der in Verhandlung befindlichen e-Privacy-VO zu verfolgen: Die jüngsten Meldungen deuten darauf hin, dass wir vielleicht schon Ende dieses Jahres wieder eine datenschutzrechtliche europäische Verordnung als „Weihnachtgeschenk“ erhalten könnten. Anwendbar wird sie aber sicher nicht vor 2020 oder gar 2021 sein. Die Verordnung wird beispielsweise die Zulässigkeit von Online-Werbung regeln, ebenso die Analyse des Nutzungsverhaltens von Webseitenbesuchern über die sogenannten „Cookies“. Außerdem wird sie Verstöße dagegen dem Sanktionensystem der DSGVO und der Straf kompetenz der Datenschutzbehörde unterstellen. Für Handlungsbedarf bei den Unternehmen bleibt also gesorgt!

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MANZ im Gespräch mit Datenschutzexperten Gerald Trieb

Dr. Gerald Trieb, LL.M. ist Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Knyrim Trieb Rechtsanwälte. Er ist ausgewiesener Datenschutzexperte und Leiter der „Jahrestagung Datenschutzrecht“, die am 21. 5. 2019 in Wien stattfinden wird.

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[MANZ · INTERN

25 Jahre Zeitschrift RdM, 10 Jahre RdM-Nachmittag

Lukas Stärker (ÖÄK), Heinz Korntner (MANZ), Magdalena Pöschl (Uni Wien), Johannes Zahrl (ÖÄK), Erwin Bernat (Uni Graz), Hannes Schütz (Uni Graz), Christian Kopetzki (Uni Wien)

Diese zwei Jubiläen machten den RdM-Nachmittag am 7. März 2019 zu einem besonderen Anlass: Auf Einladung des MANZ Verlags, der Österreichischen Ärztekammer und des Zentrums für Medizinrecht kamen mehr als 70 Teilnehmer zur jährlichen Veranstaltung. Sie

fand diesmal in den Räumlichkeiten des Hotel de France statt. Karl Stöger (Universität Graz) referierte über „Sonderklassegebühren für ambulante Leistungen – unzulässiger Systemwechsel oder konsequente Nutzung des landesgesetz-

lichen Spielraums?“ In einer Triple-Conference berichteten Gerhard Aigner (BMASGK), Thomas Holzgruber (ÄK Wien) und Meinhild Hausreither (BMASGK) anschaulich über das Verhältnis der Gesundheitsberufe zur Komplementärmedizin. Über strafrechtliche Fragen zum 2. Erwachsenenschutz-Gesetz informierte Hannes Schütz (Universität Graz). Erwin Bernat (Universität Graz) ging ausführlich auf die – wohl rhetorische – Frage nach dem „Neuen Recht der Sterbehilfe“ ein. Christian Kopetzki knüpfte in seinem Referat „Der Streit um die Leiche, Teil II: Neue Entwicklungen im Obduktionsrecht“ an Anlassfälle an, die beim RdM-Nachmittag 2017 behandelt worden waren. Im Anschluss an die jeweiligen Vorträge nutzte das Publikum die Möglichkeit zur Diskussion. Der Nachmittag endete mit einem gemütlichen „Get together“ beim Buffet. Einen ausführlicheren Bericht über die Veranstaltung finden Sie in der April-Ausgabe der Zeitschrift RdM.

Unter Affen – Warum das Büro ein Dschungel ist MehrWissen-Autorengespräch mit Gregor Fauma Aufregung am Kohlmarkt 16! Am 12. Februar, kurz nach 18.30 Uhr, stürmte ein Mann mit Affenmaske, einen Knochen schwingend und bedrohlich knurrend, auf das Publikum in der Buchhandlung MANZ zu. Ein ungewöhnlicher Einstieg in einen höchst vergnüglichen Abend mit Gregor Fauma. Der Verhaltensbiologe, Universitätslektor der Anthropologie in Wien und an der Donau-Universität in Krems, hat schon früh den Laborkittel abgestreift, um fortan in natürlichen Räumen Feldforschung zu betreiben und das menschliche Miteinander zu beobachten.

Bald entdeckte er das „Freigehege Arbeitsplatz“ für sich. Fauma studiert die Grundmechanismen des täglichen Verhaltens. Was treibt Menschen an, was hält sie davon ab, etwas zu tun? Wie werden Entscheidungen getroffen? Wodurch zeigen sich Hierarchien? Seinen Vortrag würze er mit vielen Beispielen, und sein schauspielerisches Talent trug dazu bei, dass viel und herzhaft gelacht wurde. Zum Ausklang gab es Brötchen von Ströck.

Richard Jank (WK Wien), Adrian Minoggio (Goldegg Verlag), Gregor Fauma, Thomas Eisenmenger (MANZ)

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R DB. AT – WO M A NZ F IN DET]

UWG online – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Wiltschek/Horak Wettbewerbsrecht in über 13.000 Leitsätzen – Mit Geheimnisschutznovelle! Geheimnisschutznovelle, Geoblocking-Verordnung und über 50 neue relevante Entscheidungen: Seit Erscheinen der Großen Gesetzesausgabe war das Wettbewerbsrecht wieder ordentlich in Bewegung.

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Information & Beratung Tel.Nr.: +43 1 531 61-655 oder E-Mail: vertrieb@manz.at 15


[ZIVILRECHT

Bürgschaft Rechtskraft und materiellrechtliche Nebenwirkungen Autorin: Schneider Das Werk befasst sich mit der Auswirkung der materiellen Rechtskraft auf einen Dritten, dargestellt an der Bürgschaft. Im Zentrum steht neben der Rechtskrafterstreckung die Analyse der materiellrechtlichen Nebenwirkungen. Im Rahmen der Arbeit werden zahlreiche verfahrensrechtliche Fragestellungen in Zusammenhang mit der Rechts-

2019. XXXII, 416 Seiten. Br. EUR 89,– ISBN 978-3-214-06846-2

kraft und deren Bedeutung für einen Dritten analysiert. Folgende Themen werden insb erörtert: • Rechtskrafterstreckung • Tatbestands- und Reflexwirkung • Drittfeststellung • Regress zwischen Bürgen und Hauptschuldner

Die Autorin: Priv.-Doz. Dr. Birgit Schneider ist Rechtsanwaltsanwärterin in Wien. Sie ist unter anderem Mitautorin eines Lehrbuchs zum Zivilprozessrecht, Autorin in den Standardkommentaren zur ZPO und zur IO sowie Herausgeberin eines Kommentars zum AußStrG.

Der Einfluss des EU-Rechts in den Jahren 2007–2017 auf die Privatrechtsordnungen der CEE-Staaten Schriftenreihe Band XIII Herausgeber: Welser Band XIII der Veröffentlichungen der Forschungsstelle enthält die Forschungsergebnisse des Jubiläumssymposiums vom 30. 11./ 1. 12. 2017. Die Beiträge beschäftigen sich mit dem Einfluss des EU-Rechts in den Jahren 2007–2017 auf die Privatrechtsordnungen

der CEE-Staaten und wurden hauptsächlich von Mitgliedern des an der Forschungsstelle für Europäische Rechtsentwicklung und Privatrechtsreform bestehenden „Wiener Arbeitskreises“ verfasst, dem Professoren und Rechtsanwälte aus den CEE-Staaten angehören.

Der Herausgeber: em. o. Univ.-Prof. Dr. h. c. mult. Dr. Rudolf Welser, Leiter der Forschungsstelle für Europäische Rechtsentwicklung und Privatrechtsreform an der Universität Wien. 2019. VIII, 298 Seiten. Br. EUR 64,– ISBN 978-3-214-14793-8

Die Wegehalterhaftung gem § 1319a ABGB Unter besonderer Berücksichtigung des Einsatzes von Hilfspersonen Autor: Obermayr Das Werk beschäftigt sich umfassend mit der Wegehalterhaftung gem § 1319a ABGB. Es werden dabei die einzelnen Tatbestandsmerkmale sowie andere Besonderheiten der Bestimmung untersucht. Ein besonderes Augenmerk wird auf die haftungsrechtlichen Konsequenzen beim Einsatz von Hilfspersonen gelegt – insb auf 2019. XVIII, 198 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-08832-3

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die Abgrenzung zwischen unselbständigen und selbständigen Hilfspersonen. Erstmals in der österreichischen Literatur finden eine eingehende Untersuchung der Zulässigkeit der Übertragung von Verkehrssicherungspflichten sowie eine Darstellung der Konsequenzen der Übertragung für die beteiligten Personen statt.

Der Autor: Dr. Florian Obermayr war als Universitätsassistent am Institut für Zivilrecht an der Johannes Kepler Universität Linz tätig und ist derzeit Rechtspraktikant am Landesgericht Linz.

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ZIVILRECHT · ÖFFENTLICHES RECHT]

Die Beweislast im Gewährleistungsrecht Autorin: Kaspar Das Werk befasst sich mit der Beweislast im Gewährleistungsrecht und den Fragestellungen zur Beweislastverteilung aufgrund der Entwürfe zur Digitale-Inhalte-Richtlinie und Warenhandel-Richtlinie. Neben den Grundlagen zur Beweislast und den europarechtlichen Vorgaben der VerbrauchsgüterkaufRichtlinie werden insb die Tatbestandsvoraussetzungen der gesetzlichen Vermutungsregel des § 924 ABGB kritisch behandelt:

• Voraussetzungen für das Vorliegen eines Mangels • Beginn und Ablauf der Vermutungsfrist • Vermutungsinhalt • Ausnahmen von der Beweislastumkehr

Die Autorin: Dr. Andrea Kaspar war als Universitätsassistentin am Fachbereich Privatrecht der Universität Salzburg tätig und absolviert derzeit ihre Gerichtspraxis.

2019. XXII, 288 Seiten. Br. EUR 69,– ISBN 978-3-214-06945-2

Grundverkehrsgesetze mit 44. Ergänzungslieferung Autoren: Lienbacher · Müller · Putz · Schöffmann · Schön · Walzel v. Wiesentreu · Wiesinger · Wischenbar t Der Praxiskommentar enthält • Überblick über die gesamtösterreichischen Bestimmungen • alle neun Grundverkehrsgesetze Österreichs samt relevanten Nebenbestimmungen • Entscheidungen der Behörden und (Höchst-) Gerichte • praxisdienliche Anmerkungen, Eingabemuster

Mit der 44. Ergänzungslieferung werden die Abschnitte Vorarlberg und Salzburg auf neuesten Stand gebracht: • Vorarlberg: Komplette Aktualisierung auf Stand LGBl 2019/5 (Novelle 2018 zur Baulandhortung) inkl neuer Judikatur • Salzburg: Komplette Aktualisierung auf Stand LGBl 2018/102 (Zweitwohnungsregelungen) inkl neuer Judikatur

Die Autoren der 44. Ergänzungslieferung: Dr. Erwin Schön M.I.B. ist Notariatssubstitut in der Stadt Salzburg. Dr. Elisabeth Wischenbart ist Richterin des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg.

Loseblattwerk in 2 Mappen inkl. 44. Erg.-Lfg. 2019 EUR 195,– ISBN 978-3-214-10333-0 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/gvg

Das neue österreichische Vertragsbedienstetengesetz mit 25. Ergänzungslieferung Autorin: Steininger Das Nachschlagewerk zum Vertragsbedienstetengesetz enthält auch wichtige Erläuterungen zum VBG sowie Auszüge von Nebenvorschriften und befindet sich auf dem Stand 1. 1. 2019. Ausgewählte Neuerungen: • Einarbeitung der 1. und 2. Dienstrechtsnovelle 2018 im VBG » Wiedereingliederungsteilzeit für Vertragsbedienstete » Schaffung von Rechtsklarheit hinsichtlich des Vorbildungsausgleichs » Flexibilisierung der Telearbeit » Regelung der Abgeltung für vorübergehende höherwertige Verwendungen

» Festlegung des Ausmaßes der Übertragung von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit für All-in-Bezieherinnen und -Bezieher » Unbefristete Verlängerung der Opting-outRegelung für Bezieherinnen und Bezieher einer All-in-Funktionszulage » Neues Dienstrecht für die Schulaufsicht (Schulqualitätsmanagement) » Gehaltserhöhung für die Bediensteten im Öffentlichen Dienst ab 1. 1. 2019 • Klarstellung der dienstrechtlichen Stellung von Generalsekretärinnen und Generalsekretären sowie der Sprecherin oder des Sprechers der Bundesregierung (Budgetbegleitgesetz 2018-2019)

Loseblattausgabe in 1 Mappe inkl. 25. Erg.-Lfg. 2019. EUR 120,– ISBN 978-3-214-13155-5 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

Die Autorin: Mag. Gabriele Steininger ist Juristin und stellvertretende Abteilungsleiterin in der Sektion Öffentlicher Dienst und Verwaltungsinnovation im Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport.

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[ÖFFENTLICHES RECHT

Recht der kommunalen Wirtschaftstätigkeit Herausgeber: Baumgar tner

2019. Ca. 540 Seiten. Geb. Ca. EUR 104,– ISBN 978-3-214-14675-7

Dieses Handbuch stellt – unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Praxis – die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen kommunalwirtschaftlicher Betätigung umfassend dar. Es richtet sich an Entscheidungsträger und Mitarbeiter der Gemeinden sowie der Aufsichtsbehörden, an Führungskräfte von kommunalen Unternehmen und an im Kommunalbereich tätige Berater. Folgende Themen werden von ausgewiesenen Experten aus Wissenschaft und Praxis anschaulich erläutert: • Stellenwert und Steuerung kommunaler Wirtschaftstätigkeit,

• Unionsrechtliche Vorgaben, verfassungsrechtliche Grundlagen, landesrechtliche Regelungen, • Gemeindeaufsicht, • Vergaberecht und Datenschutzrecht, • Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht und Strafrecht. Das Handbuch bietet eine wissenschaftlich fundierte Aufbereitung der wesentlichen Rechtsfragen kommunaler Wirtschaftstätigkeit. Dem Rechtsanwender dient es als praxisorientierter Arbeitsbehelf und verständliches Nachschlagewerk.

Der Herausgeber: Dr. Gerhard Baumgartner ist Universitätsprofessor für Öffentliches Recht am Institut für Rechtswissenschaften der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt.

GRC – Charta der Grundrechte der Europäischen Union 2. Auf lage Herausgeber: Holoubek · Lienbacher Die 2. Auflage mit allen Neuerungen seit 2014! Die praktische Bedeutung der Charta ist groß und wächst weiter: Fast 10 Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon ist die Grundrechtecharta fester Bestandteil der Rechtsprechung der europäischen wie der mitgliedstaatlichen Gerichtsbarkeit. Der vollständig überarbeitete Kommentar enthält zu jedem Artikel: 2. Auflage 2019. Ca. XXIII, 1.000 Seiten. Ln. Ca. EUR 198,– Subskriptionspreis bis 31. Mai 2019 ca. EUR 168,– ISBN 978-3-214-00882-6 Online-Version: www.manz.at/grc

• den konsolidierten Normtext • die im Amtsblatt der EU kundgemachten Erläuterungen • ausgewählte Judikatur, gegliedert in EuGH/ EuG, EGMR, EKMR, VfGH, VwGH, OGH • ausgewählte Literatur • übersichtlich strukturierte Kommentierung (Entstehungsgeschichte, inkorporierte Rechtsquellen, Schutzbereich, Schranken, Bindung) mit umfassenden Verweisen

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek und Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher lehren beide am Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht der W U Wien und sind Mitglieder des VfGH.

BDG – Beamten-Dienstrecht mit 76. Lieferung Autor: Fellner

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 76. Erg.-Lfg. 2019. EUR 332,– Bei Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 248,– ISBN 978-3-214-12229-4 Online-Version: www.manz.at/bdg

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Mit allen Vorschriften zum Dienstrecht der Beamten und Vertragsbediensteten – aktuell und präzise erläutert, unter Berücksichtigung der wesentlichen parlamentarischen Materialien und der wichtigsten höchstgerichtlichen Judikatur. Die 76. Ergänzungslieferung berücksichtigt • Änderungen durch die 2. DienstrechtsNovelle 2018 in BDG und AusschreibungsG • Änderungen durch die 1. DienstrechtsNovelle 2018 in Bundes-Gleichbehand-

lungsG, Bundes-BedienstetenschutzG, AusschreibungsG und BundespensionsamtübertragungsG • weitere Änderungen durch das MaterienDatenschutz-Anpassungsgesetz • Aktualisierung diverser Grundausbildungsverordnungen Auf zukünftige Inkrafttretenszeitpunkte wird durch Hervorhebungen hingewiesen – so ist man bestens vorbereitet.

Der Autor: Sektionschef i.R. Dr. Wolfgang Fellner war zuletzt Leiter der Präsidialsektion im Bundesministerium für Justiz.

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ÖFFENTLICHES RECHT · STR AFRECHT]

Leitfaden für die Eröffnungsbilanz nach der VRV 2015 RFG Schriftenreihe Band 01-02/2019 Autor: Hörmann Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung – VRV 2015 ist von den Städten und Gemeinden Österreichs für das Haushaltsjahr 2020 erstmalig anzuwenden. Dieser Leitfaden unterstützt die praktische Arbeit zur Erstellung der Eröffnungsbilanz und ermöglicht den Gemeinden erstmals einen vollständigen Überblick über alle Positionen des Vermögenshaushaltes.

Ausgehend von der VRV 2015 hat der Autor Vorschläge für möglichst einfache Lösungen für die Gemeinden erarbeitet, mit • 50 anschaulichen Beispielen sowie • zahlreichen Hinweisen zur Lösung praktischer Entscheidungsfragen im Zusammenhang mit der (Erst-)Erfassung der Vermögenswerte und ihrer Bewertung.

Der Autor: MMag. Dr. Hans-Jörg Hörmann, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Leiter des Referates Gemeindeaufsicht und Wirtschaftliche Angelegenheiten.

2019. Ca. 170 Seiten. Br. Ca. EUR 36,– ISBN 978-3-214-02573-1

Unabhängigkeit der Rechtsprechung Nach außen und nach innen Herausgeber: Neumayr Das Konzept richterlicher Unabhängigkeit ist älter als die ab dem 18. Jahrhundert entstandenen Verfassungen moderner Prägung. Auch dem B-VG ist dieser Gedanke ganz selbstverständlich. Bloß neun Worte enthält der Abs 1 des Art 87 B-VG: „Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.“ Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 Abs 2 Satz 1 GRC sprechen neben der Unabhängigkeit des Gerichts auch seine „Unparteilichkeit“ an. Genauso wie die Unabhängigkeit scheint auch die Unparteilichkeit eine Selbstver-

ständlichkeit. Dennoch sind die Grenzen unscharf. Anhand von aktuellen Fragestellungen – wie der Einschränkung von Ressourcen und dem Außenauftritt von Richterinnen und Richtern – wurde bei einem Symposium beim Obersten Gerichtshof am 16. April 2018 analysiert, wie die Reichweite der Garantien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit der Gerichte bestimmt werden kann.

2019. Ca. 120 Seiten. Br. Ca. EUR 26,– ISBN 978-3-214-06935-3

Herausgeber und Autoren: Christoph Grabenwarter, Matthias Neumayr, Eckart Ratz, Markus Thoma, Ewald Wiederin, Maria Wittmann-Tiwald, Fabian Wittreck.

Wiener Kommentar zum StGB mit 221. Lieferung Herausgeber: Höpfel · Ratz Laufende Ergänzungslieferungen zum StGB und allen strafrechtlich relevanten Nebengesetzen bieten sachkundig fundierte Kommentierungen für alle Anforderungen des täglichen Berufsalltags. Neben der neuesten Literatur und Rechtsprechung werden von den renommierten Autoren aus Wissenschaft und Praxis zeitnah sämtliche Novellen eingearbeitet und kommentiert.

Aktualisiert wurden diesmal: §§ 75 – 79 Birklbauer: Straf bare Handlungen gegen Leib und Leben §§ 146 – 148 Kirchbacher/Sadoghi: Betrug etc Und bei den Nebengesetzen: § 50 WaffG Bruckmüller: Gerichtlich strafbare Handlungen §§ 16 – 125 VStG (Auszug) Pieber: Vollzugsgericht etc §§ 133 – 180 VStG (Auszug) Pieber: Nachträglicher Aufschub des Strafvollzuges etc

Die Autoren: Dr. Alois Birklbauer, Universitätsprofessor an der Universität Linz; Dr. Karin Bruckmüller, Projektleiterin an der Universität Linz, Universitätsprofessorin an der Sigmund-Freud-Privatuniversität Wien; Hon.-Prof. Dr. Kurt Kirchbacher, LL.M., Senatspräsident des OGH; MMag. Eberhard Pieber, LL.M., Oberstaatsanwalt und Erster Stellvertreter der Leiterin der WKStA; Dr. Alice Sadoghi, PMM, Richterin des OLG Graz.

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Faszikelwerk in 8 Mappen. Inkl. 221. Lfg. 2019. EUR 564,– ISBN 978-3-214-10478-8 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/stgb

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[STEUERRECHT · WIRTSCHAFTSRECHT

Der Einfuhrumsatz Autor: Bieber Dieses Werk zeigt die verschiedenen Facetten des Einfuhrumsatzes auf und erläutert die umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen des Drittlandwarenverkehrs.

• Die lückenlose Darstellung der Einfuhrumsatzbesteuerung im Sinne der MwStSystRL • Abschließend das nationale Einfuhrumsatzsteuerrecht von A-Z.

Außerdem beinhaltet das Buch: • Eine systematische Darstellung des Österreichischen Zollrechts

2019. Ca. 1.000 Seiten. Geb. Ca. EUR 198,– ISBN 978-3-214-12504-2

Der Autor: Assoz. Univ.-Prof. Dr. Thomas Bieber lehrt und forscht am Institut für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik der JKU Linz.

EStG – Einkommensteuergesetz mit 28. Ergänzungslieferung Herausgeber: Wiesner · Grabner · Knecht l · Wanke Mit mehr als 5.600 Seiten zählt der Wiesner/ Grabner/Knechtl/Wanke zu einem der umfassendsten Kommentare zum österreichischen Einkommensteuergesetz und darf in keiner gut sortierten Steuerrechtsbibliothek fehlen.

Loseblattwerk in 4 Mappen inkl. 28. Erg.-Lfg. 2019. EUR 368,– ISBN 978-3-214-15374-8 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online unter www.manz.at/estg

Die 28. Ergänzungslieferung bringt wichtige Bestimmungen auf den neuesten Stand: • § 6 EStG (Bewertung) 140 • § 29 EStG (Sonstige Einkünfte) 45 • § 67 EStG (Sonstige Bezüge) 117 uvm.

Trotz geplanter Steuerreform: Das EStG 1988 wird uns noch viele Jahre weiter begleiten – seien Sie vorbereitet! Die Herausgeber: Hon.-Prof. Dr. Werner Wiesner, Ministerialrat im Bundesministerium für Finanzen i.R.; Dr. Roland Grabner, Ministerialrat im Bundesministerium für Finanzen i.R.; Mag. Markus Knechtl, Richter des Bundesfinanzgerichts; Dr. Rudolf Wanke, Richter des Bundesfinanzgerichts.

Wiener Vertragshandbuch Kommentierte Vertragsmuster 3. Auf lage, Band 1 und 2 Herausgeber: Hausmaninger · Petsche · Var tian

Band 1: 3. Auflage 2019. Ca. 750 Seiten. Geb. Ca. EUR 188,– ISBN 978-3-214-12653-7 Band 2: 3. Auflage 2019. Ca. 630 Seiten. Geb. Ca. EUR 168,– ISBN 978-3-214-03501-3 Paketpreis Band 1 und 2: EUR 303,– Mit Abnahmeverpflichtung der 3. Auflage Band 3 und 4 ISBN 978-3-214-03503-7 Mit Gutscheincode Zugang zur Online-Version.

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Band 1 und 2 – neu bearbeitet, ergänzt und aktualisiert: • Band 1: Vertragsvorbereitende und -begleitende Maßnahmen, Schiedsklauseln, Unternehmenskauf, Bau-, Konzessionsverträge, Vergaberecht, Kreditsicherung, Finanzierungsverträge sowie Bankrecht. • Band 2: Vertriebsverträge, Internationales Transportrecht, Energie und Telekommunikation, Patent- und Know-how-Lizenzverträge, Markenrecht, Diensterfindungsrecht, Forschungs- und Entwicklungsver-

träge, Urheber- und Verlagsrecht sowie Sportsponsoring. Zu jedem Vertragstyp finden Sie: • Vorbemerkungen – das Wesentliche auf einen Blick • ausformulierte Mustertexte – sofort verwertbar • Anmerkungen und Judikatur – zur näheren Information • Literaturfundstellen – zur weiteren Vertiefung

Die Herausgeber: Hon.-Prof. Univ.-Doz. Dr. Christian Hausmaninger, LL. M. (Harvard), ist Rechtsanwalt und Gründungspartner der Kanzlei Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte Gesellschaft mbH. DDr. Alexander Petsche, M AES (Brügge), ist Rechtsanwalt und Partner bei Baker McKenzie und eingetragener Mediator. Dr. Claudine Vartian ist Rechtsanwältin und Partnerin bei DLA Piper WeissTessbach, einer führenden Wirtschaftskanzlei in Österreich.

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WIRTSCHAFTSRECHT]

VersVG – Versicherungsvertragsgesetz 8. Auf lage Autor: Grubmann Durch das VersVertrRÄG 2018 soll in Umsetzung der EU-RL über den Versicherungsvertrieb der Schutz von Versicherungsnehmern erhöht und einheitliche Wettbewerbsbedingungen in allen Vertriebskanälen eingeführt werden. Auch die Rücktrittsrechte wurden durch neue Bestimmungen vereinheitlicht. Bestens abgesichert sind Sie mit der bereits 8. Auflage des Standardwerks – jetzt inklusive Ergänzungsheft zu den Novellen 2018: • Mit VersVertrRÄG 2018 und allen weiteren Novellen seit der Vorauflage

• Tausende Leitsätze, ua mehr als 1.500 neue zu aktuellen Entscheidungen • IPRG, ROM-I-VO, EuGVVO • Verordnungen der FMA aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes • Darstellung der Vielzahl von Entscheidungen zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der wichtigsten Sparten In bewährter Form: Gesetzestext, Literatur, ausführliche Anmerkungen, Judikate und ein 50-seitiges Sachregister!

Der Autor: Dr. Michael Grubmann war Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirats der Wirtschaftskammer Österreich und ist anerkannter Fachmann auf dem Gebiet des Verkehrs- und Versicherungswesens.

8. Auflage 2017. XXII, 1290 Seiten. + Ergänzungsheft 2019. 34 Seiten. Geb. EUR 238,– ISBN 978-3-214-01317-2 Online-Version: www.manz.at/versvg

UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 4. Auf lage Autor: Wiltschek Das UWG wurde in den letzten Jahren drei Mal teils umfangreich novelliert: • 2018 wurde die RL über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen umgesetzt und das Verbot von Geoblocking nach der GeoblockingVO in das UWG aufgenommen. • 2016 kam es zu einer Ergänzung des Anhangs um ein Verbot des Forderns bester Konditionen durch Buchungs- und Vergleichsplattformen.

• 2015 mussten wegen eines Vertragsverletzungsverfahrens Formulierungen der RLUGP zu aggressiven und irreführenden Geschäftspraktiken weitgehend wörtlich in das UWG übernommen werden. In dieser Ausgabe finden Sie den aktuellen Text des UWG samt den Materialien, Literaturhinweise und prägnante Anmerkungen des Autors. Auch die einschlägigen RL sind abgedruckt.

Der Autor: Mag. Dr. Lothar Wiltschek ist Rechtsanwalt in Wien und einer der führenden IP- und UWG-Experten Österreichs.

4. Auflage 2019. XVIII, 258 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-04201-1

Wiener Kommentar zum UGB Band II: §§ 189 – 285, Rechnungslegung – IFRS mit 82. Lieferung Herausgeber: Straube · Rat ka · Rauter Der Wiener Kommentar zum UGB II ist das ideale Hilfsmittel bei der Rechnungslegung nach UGB, IAS und IFRS: Detaillierte Kommentierungen berücksichtigen die jüngsten Novellen, Fachgutachten von AFRAC, KFS und IDW sowie aktuelle Literatur. Vollständig überarbeitet und an die Neuerungen durch RÄG 2014, APRÄG 2016, NaDiVeG und BörseG 2018 angepasst wurden: §§ 223, 224 – JA: Grundsätze für die Gliederung, Bilanzgliederung

§§ 246 – 252 – Konzernabschluss: Größenabhängige Befreiungen, Konsolidierungskreis §§ 265 – 267 – Konzernanhang §§ 269, 269a – Abschlussprüfung: Gegenstand und Umfang, Prüfungsstandards §§ 270 – 271c – Abschlussprüfer §§ 272 – 274 – Vorlagepflicht, Auskunftsrecht, Prüfungsbericht, Bestätigungsvermerk §§ 275 – 276 – Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers und Meinungsverschiedenheiten

Die Herausgeber: Univ.-Prof. i.R. Dr. Manfred Straube war Vorstand des Instituts für Unternehmensund Wirtschaftsrecht der Universität Wien. Univ.-Prof. DDr. Thomas Ratka, LL.M., ist Vizerektor der Donau-Universität Krems und Leiter des Departments für Rechtswissenschaften und Internationale Beziehungen. Dr. Roman Alexander Rauter ist in einer Wiener Anwaltskanzlei tätig.

R E C H T A K T U E L L # 0 4 | A p r i l 2 019

Faszikelwerk in 3 Leinenmappen inkl. 82. Lfg. 2019. EUR 328,– ISBN 978-3-214-18461-2 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/ugb-straube Im Paket: Band I inkl. 64. Lfg. + Band II inkl. 82. Lfg. EUR 548,– ISBN 978-3-214-18462-9

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[ W IRTSCH A F TSR ECH T ∙ BAU EN MIET EN WOH N EN

MSchG – Markenschutzgesetz idF MSchg-Novelle 2019, Stand 1. 2. 2019 4. Auf lage Autor: Kucsko

4. Auflage 2019. Ca. 600 Seiten. Br. Ca. EUR 125,– ISBN 978-3-214-02829-9

Seit der letzten Auflage der Sonderausgabe MSchG sorgten fünf Novellen für umfassende Änderungen im Markenrecht: Erweiterung der Markendefinition, die Einführung der Gewährleistungsmarke, Änderungen im Widerspruchs- und Löschungsverfahren sowie bei der Schutzfristberechnung uvm. Die vierte Auflage der MSA bringt daher alle wesentlichen markenrechtlichen Vorschriften auf den neuesten Stand: • Markenschutzgesetz (inkl Markenrechtsnovelle 2019!)

• Patentamtsgebühren-, Gebühren- und Gerichtsgebührengesetz (Auszüge) • Patentamtsverordnung • Markenrichtlinie (auch in englischer Fassung) • Unionsmarkenverordnung • Nizzaer Klassifikation (11. Auflage) Die Sonderausgabe enthält Gesetzestext und Erläuterungen handlich und auf einen Blick. Die zahlreichen Anmerkungen des Herausgebers erleichtern Rechtsberatung und Recherche.

Der Autor: Dr. Guido Kucsko, Rechtsanwalt in Wien, ist einer der führenden Spezialisten im Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht und Autor zahlreicher einschlägiger Fachpublikationen. Er ist Honorarprofessor an der Universität Wien.

Internetfreiheit REM Band 17 Herausgeber: Berka · Trappel Die Österreichische Bundesregierung hat dem Europarat letztes Jahr den nationalen österreichischen Bericht zur Internetfreiheit vorgelegt. Im Zentrum steht der Begriff der „Internetfreiheit“: Es handelt sich dabei um ein auf den europäischen Menschenrechtskatalog bezogenes, umfassendes und integrales Konzept einer Freiheit, die durch das Internet und im Internet realisiert werden soll.

2019. XX, 98 Seiten. Br. Ca. EUR 34,– ISBN 978-3-214-16438-6

Der von den beiden Autoren verfasste Bericht umfasst: • Rechtliche Rahmenbedingungen und Standards • Einschätzungen und Bewertungen der Betroffenen • Schlussfolgerungen für die Zukunft

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Walter Berka, Universität Salzburg. Univ.-Prof. Dr. Josef Trappel, Universität Salzburg.

Grenzen von Prüf-, Warn- und Überwachungspflichten beim Werkvertrag Autorin: Stoffl

2019. XVI, 188 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-12067-2

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Bauprojekte können in der Praxis sehr komplex sein – die Vielzahl von Verträgen oder die Beteiligung zahlreicher Akteure sind nur ein paar der Gründe dafür. Die Folge: eine Vermischung von Kompetenzen sowie unklare Aufgabenverteilungen. Kommt es dann zu einem Schaden auf der Baustelle, führt dies nicht selten zu einer großen Ungewissheit bei sämtlichen Beteiligten:

• Wer haftet tatsächlich für einen Schaden? • Wurden Prüf- und Warnpflichten verletzt? • Wurden Überwachungspflichten nicht ausreichend wahrgenommen? Dieses Buch gibt Antworten auf die in Bauprojekten bestehenden Unsicherheiten und bietet eine praktische Orientierungshilfe unter Berücksichtigung der reichhaltigen Rechtsprechung.

Die Autorin: Dr. Alexandra Stoff l ist Rechtsanwältin bei der Kanzlei Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati in Wien. Sie ist auf die Bereiche Litigation, Baurecht und Schiedsverfahren spezialisiert.

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ARBEITSRECHT]

UrlG – Urlaubsgesetz Mit allen Urlaubsbestimmungen des Arbeitsrechts 3. Auf lage Autoren: Mayr · Erler Der Kommentar bietet: • eine ausführliche paragrafenweise Kommentierung des UrlG sowie der Urlaubsbestimmungen im APSG, BUAG, HausbG, HGHAngG, HeimAG, JournG, KJBG, LAG, MSchG/VKG, NSchG, TAG, AÜG, VBG, BDG • eine Darstellung und Auswertung der relevanten Literatur und Judikatur • eine umfassende Einarbeitung der urlaubsrechtlichen Judikatur des EuGH und Darstellung der praktischen Auswirkungen bei

» Krankenstand im Urlaub » Veränderung des Beschäftigungsausmaßes (Voll-/Teilzeit) » Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem Austritt » Urlaubsersatzleistung bei Tod des Arbeitnehmers uvm

3. Auflage 2019. XX, 328 Seiten. Ln. EUR 84,– ISBN 978-3-214-03976-9 Online-Version: www.manz.at/urlg

Die Autoren: Dr. Klaus Mayr, LL.M., Referent des Kompetenzzentrums betriebliche Interessenvertretung der Arbeiterkammer OÖ.; Autor zahlreicher arbeitsrechtlicher Publikationen. Dr. Gregor Erler, Rechtsanwaltsanwärter, Autor zahlreicher arbeitsrechtlicher Publikationen.

Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht mit 178. Ergänzungslieferung Autor: Mayr Das gesamte Arbeitsrecht in einem Werk – mehr als 220 Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Übereinkommen und Verträge! Die 178. Ergänzungslieferung umfasst unter Berücksichtigung von • neuester Rechtsprechung und • aktuellem Schrifttum folgende Rechtsquellen: • Arbeitszeitgesetz • Arbeitsruhegesetz ua

Es erfolgt eine Darstellung der neuen Regelung über den neuen „Persönlichen Feiertag“ sowie eine Bewertung seiner diskriminierenden Wirkung auf Kirchenbesucher und die Frage der Zulässigkeit des Eingriffs des Gesetzgebers in Kollektivverträge.

Der Autor: Dr. Klaus Mayr, LL .M., Referent des Kompetenzzentrums betriebliche Interessenvertretung der Arbeiterkammer OÖ.

Loseblattwerk in 7 Mappen inkl. 178. Erg.-Lfg. 2019. EUR 338,– Preis mit Abnahmeverpflichtung von mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 218,– ISBN 978-3-214-14437-1 Online-Version: www.manz.at/arbr

ArbVG mit 54. Lieferung Herausgeber: Jabornegg · Resch Die Stärken des Kommentars: • hohe Qualität und übersichtliche Gliederung in der Darstellung der Rechtsfragen • Ausgewogenheit der Gegenüberstellung divergierender Rechtsauffassungen • sachadäquate Lösungen anhand einer Vielzahl von Beispielen • verlässliche Basis zur Behebung betrieblicher Konfliktfälle

Die aktuellen Lieferungen umfassen: • Fachlicher und persönlicher Geltungsbereich (§§ 9 – 10) • Norm-, Außenseiter- und Nachwirkung; Hinterlegung, Kundmachung, Auflegung und Geltungsdauer des Kollektivvertrags (§§ 11 – 17)

Die Herausgeber: Dr. Peter Jabornegg, em. o. Universitätsprofessor; Dr. Reinhard Resch, Universitätsprofessor am Institut für Recht der sozialen Daseinsvorsorge und Medizinrecht der Universität Linz.

R E C H T A K T U E L L # 0 4 | A p r i l 2 019

Faszikelwerk in 3 Mappen inkl. 54. Lfg. 2019. EUR 168,– ISBN 978-3-214-07668-9 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/arbvg

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[ S T U DI U M U N D PR A X I S · SAC H BUC H · FAC H BUC H

Recht der Europäischen Union Entwicklung, Institutionen, Politiken, Verfahren 2. Auf lage Herausgeber: Hafner · Kumin · Weiss

2. Auflage 2019. Ca. LVI, 408 Seiten. Br. Ca. EUR 46,– Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 36,80 ISBN 978-3-214-12142-6

In diesem Werk wird das europäische Primärund Sekundärrecht einschließlich Judikatur in seinen wesentlichen Punkten leicht verständlich auf bereitet. Mit: • einem Verzeichnis der wichtigsten EuGHEntscheidungen, • Checkboxen mit Wiederholungsfragen für das bessere Verständnis, • Auszügen aus den relevanten Primär- und Sekundärrechtsquellen.

So gelangen sowohl Praktiker als auch Studierende schnell, sicher und zuverlässig zu ihrer Antwort in grundsätzlichen europarechtlichen Fragen!

Die Herausgeber: Univ.-Prof. i.R. Dr. Gerhard Hafner, Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung der Universität Wien; Univ.-Prof. Dr. Andreas J. Kumin, Institut für Europarecht, Karl-Franzens-Universität Graz; emer. Univ.-Prof. Dr. Friedl Weiss, Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung der Universität Wien.

Literaturempfehlung unserer Buchhandlung Mord im Hotel Sacher Autorin: Beate Maxian Im Hotel Sacher wird ein rauschendes Frühlingsfest gefeiert, und Journalistin Sarah Pauli ist für den Wiener Boten unter den illustren Gästen. Die Feier ist in vollem Gange, als plötzlich ein Schrei ertönt – in den Waschräumen wurde die Leiche einer jungen Frau gefunden. Wie sich herausstellt, war das Opfer Konditorin in einer

nicht weit vom Sacher entfernten Patisserie. Die Boulevard-Presse hat schnell den Täter ausgemacht: Konditor Max Brücker, Chef und Exfreund der Toten. Sarah ist skeptisch und stößt bald auf rätselhafte Kuchenverzierungen und jede Menge dunkle Geheimnisse.

Goldmann Verlag. 2019. 416 Seiten. Br. EUR 10,30 ISBN 978-3-442-48782-0

Besuchen Sie unsere Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Wiener Bezirk

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In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren qualifizierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Tel.: 01/531 61-100 | E-Mail: bestellen@manz.at | www.manz.at

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


TERMINE]

MANZ Rechtsakademie 08.04.2019

Spezialtagung Haftung von leitenden Angestellten und Geschäftsführern

Montag

Ort:

Radisson Blu Park Royal Palace, Schlossallee 8, 1140 Wien

Crashkurs Steuerrecht für Juristen

11. – 12.04.2019 Donnerstag bis Freitag

Ort:

11.04.2019

Spezialtagung Geschäftsgeheimnisschutz NEU

Donnerstag

Ort:

25.04.2019

Update Scheidung & Obsorge und Kontaktrecht

Donnerstag

Ort:

06.05.2019

Jahrestagung Pflege und Recht 2019

Montag

Ort:

08.05.2019

Jahrestagung Unternehmensbesteuerung 2019

Mittwoch

Ort:

10. – 11.05.2019

Jahrestagung Erbrecht 2019

Freitag bis Samstag

Ort:

16.05.2019

Wiener Insolvenzrechtstag 2019

Donnerstag

Ort:

16. – 17.05.2019

Jahrestagung Miet- und Wohnrecht 2019

Donnerstag bis Freitag

Ort:

17.05.2019

25. ÖBl-Seminar 2019

Freitag

Ort:

21.05.2019 Dienstag

T AUSGEBUCH

23. – 24.05.2019

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Radisson Blu Park Royal Palace, Schlossallee 8, 1140 Wien

Radisson Blu Park Royal Palace, Schlossallee 8, 1140 Wien

Hotel Das Weitzer, Grieskai 12 – 14, 8020 Graz

Courtyard by Marriott Vienna, Prater/Messe, Trabrennstraße 4, 1020 Wien

Courtyard by Marriott Vienna, Prater/Messe, Trabrennstraße 4, 1020 Wien

Hotel Schloss Leopoldskron, Leopoldskronstraße 56, 5020 Salzburg

Courtyard by Marriott Vienna, Prater/Messe, Trabrennstraße 4, 1020 Wien

Schloss an der Eisenstraße, Am Schlossplatz 1, 3340 Waidhofen/Ybbs

Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien

Jahrestagung Datenschutzrecht 2019 – „Dako-Tag“ Ort:

Courtyard by Marriott Vienna, Prater/Messe, Trabrennstraße 4, 1020 Wien

Jahrestagung Gesellschafts- und Unternehmensrecht

Donnerstag bis Freitag

Ort:

28.05.2019

Jahrestagung Strafverteidigung mit Strategie

Dienstag

Ort:

Radisson Blu Park Royal Palace, Schlossallee 8, 1140 Wien

Hotel de France, Schottenring 3, 1010 Wien

Informationen und Anmeldung unter www.manz.at/rechtsakademie

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[EMPFEHLENSWERTES

Schon bestellt? Berka · Holoubek · Leitl-Staudinger (Hrsg) Elektronische Medien im „postfaktischen“ Zeitalter 2018. XXII, 120 Seiten. Br. EUR 42,– ISBN 978-3-214-16437-9 Der Umgang mit „Fake News“ stellt unter den Bedingungen digitaler Verbreitungsformen vor besondere Herausforderungen. Sind die Medien im „postfaktischen“ Zeitalter angekommen und wie kann und soll das Medienrecht auf diese reagieren? Diesen Fragestellungen widmet sich das vorliegende Buch. Ua mit folgenden Beiträgen: • Grundrechtliche Schranken für „Fake News“ • Medienrechtliche Objektivitäts- und Sorgfaltspflichten im „postfaktischen“ Zeitalter • Die Funktion des Trennungsgebots • Zivilrechtliche Ansprüche bei „Fake News“ und ihre Durchsetzung • Freiheit von Wahlen im „postfaktischen“ Zeitalter • Grenzen der Staatsinformation und staatlicher Propaganda

Berka · Th. Müller · Schörghofer (Hrsg) Die Neuorganisation der Sozialversicherung in Österreich 2019. XX, 222 Seiten. Br. EUR 44,– ISBN 978-3-214-14988-8 Die Neuorganisation der Sozialversicherung durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz sowie das Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung wirft zahlreiche rechtliche Probleme auf. In diesem Sammelband wurden Beiträge zu unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Kernfragen der Gesetze gesammelt. Untersucht werden unter anderem • die Selbstverwaltungsorgane in der neuen Österreichischen Gesundheitskasse, • die Aufgaben des Dachverbandes, • die Neugestaltung des Aufsichtsrechts und • die Übertragung der Beitragsprüfung auf einen neuen Prüfdienst beim BMF.

Bertel · Venier Strafprozessrecht 12. Auflage 2019. XVIII, 196 Seiten. Br. EUR 37,– ISBN 978-3-214-14949-9 Das Strafprozessrecht in der am 1. 1. 2019 geltenden Fassung! Das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018 und das Strafrechtsänderungsgesetz 2018 sind berücksichtigt. Ein Lehrbuch muss viele, manchmal unnötig schwer verständliche Regeln darstellen, aber sein Umfang soll erträglich sein. Sein Text soll leicht lesbar sein, aber doch den wirklich geübten Strafprozess sichtbar machen. Und es soll das Strafprozessrecht so auslegen, dass im Paragrafennebel auch das Recht auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte zur Geltung kommen. Um diese Ziele bemüht sich dieses Werk. Es umfasst nicht einmal 200 Seiten, aber es bringt viele Beispiele, auch aus der neueren Rechtsprechung, und geht auf wichtige Fragen ein.

Bestellservice: Tel.: (01) 531 61-100 Fax: (01) 531 61-455 E-Mail: bestellen@manz.at www.manz.at

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EMPFEHLENSWERTES]

Schon bestellt? Klausegger · Klein · Kremslehner · Petsche · Pitkowitz · Welser · Zeiler Austrian Yearbook on International Arbitration 2019 2019. C, 660 Seiten. Geb. EUR 190,– ISBN 978-3-214-04325-4 The Austrian Yearbook on International Arbitration 2019 is a collection of articles on current issues and hot topics in commercial and investment arbitration. The present edition contains 27 contributions from altogether 71 leading practitioners and academics. The Yearbook encompasses contributions dealing with the future of arbitration and innovation, the impact of artificial intelligence and the future of soft laws. The Vienna Innovation Propositions identify among others new fields and ways of arbitration.

Laurer · M. Schütz · Kammel · Ratka (Hrsg) BWG – Kommentierung des Bankwesengesetzes und der CRR Faszikelwerk in 3 Mappen inkl. 63. Lfg 2019 EUR 318,– ISBN 978-3-214-16904-6 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Zahlreiche mögliche Auslegungen, häufige Novellen und hohe Summen, die auf dem Spiel stehen: Juristen im Bankenrecht brauchen starke Nerven und sichere Informationen. Letztere gibt Ihnen der Großkommentar zum BWG: Bankrechtsexperten aus Wissenschaft und Praxis kommentieren BWG und CRR unter Berücksichtigung aktueller Judikatur und österreichischer wie deutscher Literatur.

Kirchbacher Einführung in das Strafprozessrecht 2. Auflage 2018. XII, 206 Seiten. Br. EUR 28,80. ISBN 978-3-214-08104-1 Das Ziel des Skriptums, Strafprozessrecht didaktisch aufzubereiten und verständlich darzulegen, wird voll und ganz erreicht: Kristallklar werden Zusammenhänge aufgezeigt, Querverbindungen sichtbar gemacht und Abgrenzungen hervorgehoben. Wesentliches wird übersichtlich präsentiert und detailliert dargelegt. Zahlreiche Beispiele machen die Rechtslage anschaulich. Die Neuauflage bietet noch mehr an Beispielen, stärkere Verbindungen zu JGG und SMG, präsentiert die aktuelle Rechtslage (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018) und entspricht der jüngsten Judikatur des Obersten Gerichtshofes.

Fister · Fuchs · Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Auflage 2018. XL, 492 Seiten. Geb. EUR 94,– ISBN 978-3-214-03381-1 Die 2. Auflage enthält • Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idF BGBl I 2018/57 • NEU: die den weiteren Rechtsschutz vor dem VwGH betreffenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes – VwGG (II. Abschnitt) idF BGBl I 2018/58 • Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG idF BGBl I 2018/22 Auch die Änderungen zur Weisungsbeschwerde, die mit 1. 1. 2019 in Kraft getreten sind, sind berücksichtigt. Die Anwendung wird insbesondere erleichtert durch erläuternde Anmerkungen und Praxishinweise, Verknüpfung mit den Materialien, Überblick über die verfassungsrechtlichen Grundlagen, Hinweise auf Sonderverfahrensbestimmungen in den Materiengesetzen, Einarbeitung der vielfältigen Rechtsprechung und Literatur.

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