RECHTaktuell Mai 2019

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[RECHTAKTUELL

Mai 2019

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Neuerscheinungen Empfehlenswer tes Termine

54. Fachtagung der Österreichischen Gesellschaft für Arbeits- und Sozialrecht Porträt des Monats Martin Risak

Österreichische Notariatskammer verlieh Ehrenzeichen

MAI 2019]


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EDITOR I A L]

© studiohuger.at

Neues und Bewährtes bringt der Mai

PETER DAX

Programmbereichsleiter MANZ

Voll mit Neuerscheinungen, Neuauflagen und Veranstaltungen ist das vorliegende Heft. Ein paar wenige Highlights: Das Wiener Vertragshandbuch, eine der größten und vielfältigsten Vertragsmustersammlungen startet mit den Bänden I und II in die 3. Auflage (Seite 5): einfach unverzichtbar bei der Erstellung von Verträgen im Wirtschaftsrecht. Wenn Sie sich nicht um das Aktualisieren von Loseblattwerken kümmern möchten, gibt es nun zu fast allen diesen Werken auch eine Online-Version. Neben steter Aktualität profitieren Sie online auch von verbesserter Suche und erweiterter Verfügbarkeit: jetzt erstmals auch bei den Grundverkehrsgesetzen mit Kommentierung aller Bundesländergesetze (Seite 19). Wer den Kommentar trotzdem lieber in der Hand halten will und auf schöne Haptik Wert legt, der braucht sich nicht zu sorgen: es wird die Loseblattwerke weiterhin auch in herkömmlicher Form gedruckt geben. Kommentare, Handbücher und Zeitschriften bilden gewissermaßen das Rückgrat für den Alltag und helfen in den meisten Fällen, Fragen zuverlässig und rasch zu lösen. Wenn trotzdem etwas offen bleibt und Sie noch ganz konkrete Fragen haben, kann Ihnen vielleicht unsere Rechtsakademie helfen. Eine Übersicht der aktuellen Tagungen finden Sie auf Seite 30, vielleicht wollen Sie ja noch schnell bei der Erbrechtstagung am 10./11. Mai

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im schönen Schloss Leopoldskron in Salzburg dabei sein? Oder ist die ebenfalls hochkarätig besetzte Jahrestagung Gesellschafts- und Unternehmensrecht am 23./24. Mai in Wien für Sie interessant? Ein persönliches Anliegen ist mir der Hinweis auf die Neuauflage der Abkürzungs- und Zitierregeln – AZR (Seite 27), schließlich darf ich mich zu dessen aktuellem Bearbeiterteam zählen. Die AZR geben Ihnen, den Leserinnen und Lesern juristischer Texte, eine umfassende Übersicht der gängigen Abkürzungen (samt Online-Aktualisierungsservice). Für alle, die selber juristische Texte verfassen, enthalten die AZR Leitlinien des Zitierens. Gegründet vor fast 50 Jahren, konnte damit über die Jahre ein wesentlicher Beitrag zur Harmonisierung und Verständlichkeit der Literatur geleistet werden. Berichte über Veranstaltungen, Auszeichnungen, über das 25-Jahr-Jubiläum der RdM, ein Interview zum Dauerbrenner Datenschutz und ein Autorenportrait, das den Menschen hinter dem Autor Martin Risak sichtbar werden lässt, runden das Heft ab. Viel Spaß beim Schmökern wünscht Ihnen

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[ IN H A LT · IM PR ESSU M

Zu Ihrer Orientierung Autoren und Titel Aichinger, Notar und Verbraucherschutz in der digitalen Welt...... 21 Auer-Mayer · Felten · Pfeil, AZG................................................ 23 Baumgartner (Hrsg), Recht der kommunalen Wirtschaftstätigkeit ........................................................................ 9 Benke · Meissel, Roman Law of Property .................................... 25 Berka · Trappel, Internetfreiheit .................................................. 28 Bernhard · Kunze, Risiko Rauchen .............................................. 29 Brix, Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft ..................... 27 Dax · Hopf, AZR .......................................................................... 27 DJA – Der Jahresabschluss ........................................................... 10 Drs, Arbeits- und Sozialrecht ........................................................ 27 Grubmann, VersVG ..................................................................... 28 Hafner · Kumin · Weiss (Hrsg), Recht der Europäischen Union ......25 Hausmaninger · Petsche · Vartian (Hrsg), Wiener Vertragshandbuch .............................................................. 5 Holoubek · Lienbacher (Hrsg), GRC Kommentar .......................... 8 Höpfel · Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum StGB .................... 21 IUR, Jahrbuch des österreichischen und europäischen Umweltrechts 2019 ...................................................................... 20 Jabloner · Potacs · Scheibelreiter · Spilker, Vienna Law Inauguration Lectures................................................................... 25 Kietaibl · Mosler · Pačić (Hrsg), Gedenkschrift Robert Rebhahn.... 23 Kolonovits · Muzak · Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht .......... 24 Kucsko, MSchG ........................................................................... 22 Laimer · Wieser, Arbeitsrecht für HR und Personalwesen ............... 6 Lödl · Antl · Janik · Petridis-Pierre · Pfau, Bundeshaushaltsrecht .................................................................. 29 Mosler · Müller · Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm .............................. 23 Murschetz, Die Reform der Hauptverhandlung im kollegialgerichtlichen Strafverfahren ............................................. 21 Nedbal-Bures · Pürstl, KFG ........................................................ 20 Pacic (Hrsg), GSVG ...................................................................... 24 Pöltner · Pacic, ASVG ................................................................. 24

Schopper · Weilinger (Hrsg), VereinsG....................................... 27 Steiner · Fröhlich · Janković, Die Bilanzierung nach dem UGB.... 22 Vondrak (Hrsg), Steuerrecht für Juristen ...................................... 22 Wehringer, Das Gutachten zum Pflegegeld .................................. 26 Welser, Erbrecht ............................................................................ 7 Wieser (Hrsg), Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze ..................................................................... 20 Wiesner · Grabner · Knechtl · Wanke, EStG .............................. 29 Wiltschek, UWG.......................................................................... 28

rdb.at Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG online ....... 16 Mayr/Erler, Urlaubsgesetz online ................................................ 17 Danzl, Geo. online ....................................................................... 18 Lienbacher/Müller/Putz/Schöffmann/Schön/ Walzel v. Wiesentreu/Wiesinger/Wischenbart, Grundverkehrsgesetze online ........................................................ 19

MANZ INTERN MANZ Editorial .............................................................................. 3 Impressum ..................................................................................... 4 Porträt des Monats Martin Risak................................................... 11 54. Fachtagung der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsrecht und Sozialrecht in Zell am See.............................. 12 Körpersprache – ein Autorengespräch mit Monika Matschnig ....... 12 Im Gespräch mit Gerold Oberhumer und Clemens Jaufer ............... 13 Österreichische Notariatskammer verlieh Ehrenzeichen ................. 14 Buchpräsentation Festschrift 40 Jahre ÖGEBAU und Ausschreibung des ÖGEBAU-Preises ............................................. 14 Literaturempfehlung unserer Buchhandlung.................................. 26 MANZ Rechtsakademie Termine.................................................... 30

Impressum Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. 1010 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1010 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin), Peter Guggenberger (Geschäftsführer) und Mag. Heinz Korntner (Verlagsleiter). Chefredaktion: Mag. Heinz Korntner.

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Objektleitung: Alexander Kühn. Redaktion: Dr. Christopher Dietz, Alexander Kühn. Produktion: Astrid Sodin. Mitarbeiterin: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafisches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten. Stand: April 2019.

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TOPTITEL DES MONATS]

Mehr als 120 Musterverträge zum Wirtschaftsrecht Inklusive vieler Varianten – bestmögliche Abdeckung aller Konstellationen!

Vartian | Absichtserklärung (deutsche Version)

von einer der Vertragsparteien vor Erreichen eines endgültigen Ergebnisses vor einem Zeitpunkt, der zwölf Wochen nach Unterfertigung dieses LOI liegt, abgebrochen werden.11)

10. Kosten12) Jede Vertragspartei trägt die ihr entstehenden Kosten aus und im Zusammenhang mit dem Zustandekommen dieses LOI, der Due Diligence und der weiteren Verhandlungen selbst, einschließlich aller Kosten etwaiger von ihr beauftragter Berater. Variante – Steuern und Gebühren: Alle Verkehrssteuern und Gebühren im Zusammenhang mit der Errichtung und Durchführung des Vertrages werden von B getragen.

11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand (bzw Schiedsvereinbarung)13) 11.1 Anwendbares Recht

Unternehmenskaufvertrag (Asset Deal) | Kletter/Bachner

Dieser Letter of Intent unterliegt in seiner Gesamtheit österreichischem Recht.

Seller intends to sell to Buyer the assets and legal relationships pertaining to the Business which are referred to in this Agreement and the Exhibits thereto.

11.2 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Wien.

Buyer intends to purchase from Seller the assets and legal relationships pertaining to the Business which are referred to in this Agreement and the Exhibits thereto.

Variante – zB für LOIs mit Auslandsbezug:

Now therefore, in consideration of the above, the Parties agree as follows:

Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich Streitigkeiten über dessen Abschluss, Rechtswirksamkeit, Änderung und Beendigung werden durch ein Drei-Personen Schiedsgericht nach der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) endgültig entschieden. A und B haben je einen Schiedsrichter zu benennen, die vom Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer zu bestätigen sind. Verabsäumt eine Partei, innerhalb von vier Wochen nach Einleitung des Schiedsverfahrens einen Schiedsrichter zu benennen, so hat der Schiedsgerichtshof diesen Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter wird gemeinsam von den bereits bestellten Schiedsrichtern ernannt und ist vom Schiedsgerichtshof zu bestätigen. Einigen sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen vier Wochen ab Bestätigung auf die Bestellung des Vorsitzenden, so wird dieser vom Schiedsgerichtshof ernannt. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Wien, die Verfahrenssprache ist Deutsch, wobei Urkunden in englischer Sprache ohne Übersetzung vorgelegt und Zeugen in englischer Sprache ohne Übersetzer vernommen werden können. Das Schiedsgericht hat in seinem Schiedsspruch auch darüber abzusprechen, welche Partei (oder in welchem Verhältnis die Parteien) die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der Kosten ihrer Vertretung zu tragen haben.

Erscheint im Juni

3. Object of Purchase Subject matter of this Asset Purchase Agreement (hereinafter referred to as “Agreement”) are the rights, legal relationships, assets, intangible assets and employees who/which are referred to hereinafter and in the relevant Exhibits and belong to and are required for the operation of the Business (collectively hereinafter the “Assets”) as well as the mentioned liabilities (hereinafter the “Liabilities”; Assets and Liabilities are collectively referred to as the “Object of Purchase”): (1) the leases described in Exhibit [3.1], including any deposits, collaterals, options to renew the lease or to purchase the premises, which will vest to Buyer by transfer or by operation of the law; (2) the fixed assets as described in Exhibit [3.2]; (3) the inventory described in Exhibit [3.3], including the rights related to consignment goods and other third-party goods, including stationery and raw materials, stock, semi-finished and finished goods;

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© MANZ 21. 2. 2019 1 – 734 W:/Wiener Vertragshandbuch_Nowotny-Winkler_FormBuch/Band 1/3. Aufl/3B2/Umbruch/Wiener Vertragshandbuch_Bd1_3Auflage_Kern

(4) the customer contracts described in Exhibit [3.4], including all rights, receivables and claims thereunder as well as the customer base and the customer files, including related documentation; mwe

Diverse Verträge in englischer Sprache

Wiener Vertragshandbuch 3. Auf lage, Band 1 und 2 Herausgeber: H a usma nin ger · Pets c he · Var ti an

Zu jedem Vertragstyp finden Sie: • Vorbemerkungen – das Wesentliche auf einen Blick

R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 019

(6) other agreements as described in Exhibit [3.6] pertaining to the operation of the Business, including all rights, receivables and claims under the mentioned agreements; (7) the transferable applications, decrees, exemptions, authorizations, licenses and permits described in Exhibit [3.7] which were filed with an authority or an authorized agency or which were granted to Seller by an authority or an authorized agency for or in connection with the operation of the Business; (8) the trademarks referred to in Exhibit [3.8] as well as the other intellectual property rights referred to therein which are owned by or were licensed to Seller and which are used for the operation of the Business, in particular the 80

Kommentierte Vertragsmuster

Band 1 und 2 – neu bearbeitet, ergänzt und aktualisiert: • Band 1: Vertragsvorbereitende und -begleitende Maßnahmen, Schiedsklauseln, Unternehmenskauf, Bau-, Konzessionsverträge, Vergaberecht, Kreditsicherung, Finanzierungsverträge sowie Bankrecht. • Band 2: Vertriebsverträge, Internationales Transportrecht, Energie und Telekommunikation, Patent- und Know-how-Lizenzverträge, Markenrecht, Diensterfindungsrecht, Forschungs- und Entwicklungsverträge, Urheber- und Verlagsrecht sowie Sportsponsoring.

(5) the contracts with suppliers, licensors and licensees as well as the leasing and maintenance agreements described in Exhibit [3.5], including all rights, receivables and claims under the mentioned agreements as well as the supplier files, including related documentation;

• ausformulierte Mustertexte – sofort verwertbar • Anmerkungen und Judikatur – zur näheren Information • Literaturfundstellen – zur weiteren Vertiefung Der gesamte Inhalt steht Käufern des Buches auch online in der RDB kostenlos zur Verfügung. Die Herausgeber Hon.-Prof. Univ.-Doz. Dr. Christian Hausmaninger, LL. M. (Harvard), ist Rechtsanwalt und Gründungspartner der Kanzlei Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte Gesellschaft mbH. DDr. Alexander Petsche, MAES (Brügge), ist Rechtsanwalt und Partner bei Baker McKenzie und eingetragener Mediator. Dr. Claudine

© MANZ 21. 2. 2019 1 – 734 W:/Wiener Vertragshandbuch_Nowotny-Winkler_FormBuch/Band 1/3. Aufl/3B2/Umbruch/Wiener Vertragshandbuch_Bd1_3Auflage_Kern

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Vartian ist Rechtsanwältin und Partnerin bei DLA Piper Weiss-Tessbach, einer führenden Wirtschaftskanzlei in Österreich. Band 1: 3. Auflage 2019. Ca. 750 Seiten. Geb. Ca. EUR 188,– ISBN 978-3-214-12653-7 Band 2: 3. Auflage 2019. Ca. 630 Seiten. Geb. Ca. EUR 168,– ISBN 978-3-214-03501-3 Paketpreis Band 1 und 2: EUR 303,– Mit Abnahmeverpflichtung der 3. Auflage Band 3 und 4 ISBN 978-3-214-03503-7 Mit Gutscheincode Zugang zur Online-Version.

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[TOPTITEL DES MONATS

Ihr „1 mal 1“ im Arbeitsrecht! IV. Arbeitskräfteüberlassung Praxistipp: Durch die Verwendung neutraler Absagen ohne konkrete Begründung wird das Risiko einer Diskriminierungsklage im Rahmen des Bewerbungsprozesses regelmäßig reduziert.

Wertvolle Hinweise und Praxistipps!

IV. Arbeitskräfteüberlassung A. Allgemein Arbeitskräfteüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Überlasser) seine Arbeitneh- 2.45 mer einem anderen Arbeitgeber (Beschäftiger) zur Erbringung von Arbeitsleistungen zur Verfügung stellt. Ob tatsächlich Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, ist nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach der äußeren Erscheinungsform zu beurteilen.125 Auf die Bezeichnung als Arbeitskräfteüberlassung kommt es daher beispielsweise nicht an. Auch innerhalb von Konzernen kann es zu Arbeitskräfteüberlassungen kommen. Oftmals liegt daher Arbeitskräfteüberlassung vor, ohne dass es den Beteiligten bewusst ist („verdeckte Arbeitskräfteüberlassung“).

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Hinweis: Auch innerhalb von Unternehmensgruppen kann es zu Arbeitskräfteüberlassungen kommen.

Bei Verstößen gegen das AÜG kann es zu Verwaltungsstrafen kommen (siehe dazu Rz 2.84). Die „verdeckte Arbeitskräfteüberlassung“ führt regelmäßig zu Verstößen. Es ist zwischen den gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Arbeitskräfteüberlassung und den (Schutz-)Bestimmungen des AÜG zu unterscheiden. Kap 2 Personaleinstellung

B. Gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung Auf einen Blick:

2.28 Auf einen Blick:

• Die Arbeitskräfteüberlassung ist ein reglementiertes Gewerbe. • Nicht alle Arbeitskräfteüberlassungen erfordern eine Gewerbeberechtigung.

Zur Ausübung der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung ist eine Gewerbeberechtigung 2.47 erforderlich.126 Das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ist ein reglementiertes Gewerbe.127 Die Gewerbeordnung sieht jedoch Ausnahmen der Arbeitskräfteüberlassung vor, die kein reglementiertes Gewerbe darstellen.128 In diesen Fällen ist keine Gewerbeberechtigung notwendig. Kein reglementiertes Gewerbe ist insbesondere die vorübergehende Arbeitskräfteüberlassung an Beschäftiger, die die gleiche Erwerbstätigkeit ausüben. Diese Ausnahme gilt bis 125 126 127 128

D. Probearbeit und Assessment Center

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§ 4 Abs 1 AÜG. § 135 Abs 1 GewO. § 94 Z 72 GewO. § 135 Abs 2 GewO.

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Laimer/Wieser, Arbeitsrecht für HR und Personalwesen

• Probearbeit kann bereits ein Arbeitsverhältnis begründen. • Im Rahmen eines Assessment Centers können die Fähigkeiten des Bewerbers getestet werden.

1. Probearbeit a) Kurze unentgeltliche Probearbeiten im Rahmen des Vorstellungsgesprächs 2.29 Ziel des Arbeitgebers ist es, sich im Zuge eines Vorstellungsgespräches davon zu über-

zeugen, ob der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für den Arbeitsplatz besitzt. Neben Fragen an den Bewerber (siehe dazu Rz 2.9) will sich der Arbeitgeber beim Vorstellungsgespräch oftmals auch von den praktischen (zB handwerklichen) Fähigkeiten des Bewerbers überzeugen. Kurze praktische Erprobungen im Rahmen des Vorstellungsgesprächs können zulässig sein.103 Übersteigen diese das – insbesondere zeitlich – übliche Ausmaß, kann aber bereits eine tatsächliche Arbeitsleistung vorliegen. Nutzt der Arbeitgeber das Vorstellungsgespräch, um tatsächlich Arbeitsleistungen in Anspruch zu nehmen, die üblicherweise nicht unentgeltlich erbracht werden, liegt regelmäßig ein Arbeitsverhältnis vor. Ein solches Arbeitsverhältnis ist insbesondere versicherungspflichtig. Beispiele: • Ein Arbeitsverhältnis wurde bei 2-stündigen Restaurierungsarbeiten an einem Musterstück angenommen.104 • Die mehrstündige probeweise Tätigkeit als Pizzakoch stellte ebenfalls bereits ein Arbeitsverhältnis dar.105 2.30 Liegt ein versicherungspflichtiges Probearbeitsverhältnis vor, hat der Arbeitnehmer zu-

Mit vielen Beispielen!

dem einen Entgeltanspruch. Wird das Entgelt nicht zeitgerecht an den Bewerber bzw Arbeitnehmer ausbezahlt, kann eine Unterentlohnung nach dem LSD-BG vorliegen. Eine allfällige kollektivvertragliche Unterentlohnung kann nach dem LSD-BG verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden (siehe dazu Rz 5.5). b) Kurze entgeltliche Probearbeit 2.31 Probearbeit (auch „Probetag“ oder „Schnuppern“) wird oftmals vereinbart um die Eig-

nung des potentiellen Arbeitnehmers zu überprüfen. Dies setzt jedoch voraus, dass sich der Bewerber zumindest in untergeordneter Weise an der Arbeit beteiligt. Probearbeit kommt auch bei einer mehrstündigen Einschulung in Betracht. 103 VwGH 18. 2. 2004, 2000/08/0180. 104 VwGH 18. 2. 2004, 2000/08/0180. 105 VwGH 25. 6. 2013, 2013/08/0091.

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Laimer/Wieser, Arbeitsrecht für HR und Personalwesen

Arbeitsrecht für HR und Personalwesen Aut or en: Laime r · Wieser

Dieses Handbuch bietet Personalverantwortlichen und HR-Managern das „1 mal 1“ der betrieblichen Praxis. Es gibt einen prägnanten Überblick zu den im Laufe eines Arbeitsverhältnisses – von der Begründung bis zur Beendigung – relevanten Themen und bietet konkrete Lösungsmöglichkeiten. Die Autoren – ausgewiesene Experten im Arbeitsrecht – erörtern die aus Arbeitgebersicht wichtigsten arbeitsrechtlichen Bereiche in anschaulicher Weise. Beispiele aus der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und wertvolle Praxistipps runden das Handbuch ab und machen es zu einem unverzichtbaren Begleiter im Bereich Personalwesen und HR.

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Die Autoren Dr. Hans Georg Laimer, LL.M. (LSE) ist Rechtsanwalt und Partner bei zeiler.partners Rechtsanwälte GmbH in Wien. Er berät in allen Belangen des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts und vertritt regelmäßig vor Gericht; Autor zahlreicher Publikationen in diesem Bereich. Mag. Lukas Wieser, LL.M. (IELPO) ist Rechtsanwalt bei zeiler.partners Rechtsanwälte GmbH in Wien und spezialisiert auf die Beratung und gerichtliche Vertretung in sämtlichen arbeitsrechtlichen Belangen.

2019. Ca. XII, 242 Seiten. Geb. Ca. EUR 48,– ISBN 978-3-214-15899-6

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


TOPTITEL DES MONATS]

Ein neuer „Pflichtteil“ von DEM Erbrechtsexperten! I. Der Erbvertrag

B. Gültigkeitsvoraussetzungen 1. Form

Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit des Notariatsakts und der Formerfordernisse eines schriftlichen Testaments (§ 1249). Dies bedeutet, dass das Geschäft vor zwei Notaren oder einem Notar und zwei Zeugen abgeschlossen werden muss.4)

Übersichtlich!

2. Vertragsrecht und Testamentsrecht

Da es sich um einen unter Lebenden geschlossenen Vertrag handelt, müssen die Parteien die hiezu nötige Geschäftsfähigkeit haben. Auch sonst müssen die Voraussetzungen eines gültigen Vertrages erfüllt sein, es dürfen also zB keine ursprünglichen Hindernisse („Wurzelmängel“) vorliegen. Auch für Bedingungen gilt Vertragsrecht (§ 1251). Ein Erbvertrag kann nicht einseitig widerrufen, aber einvernehmlich aufgehoben oder aus vertragsrechtlichen Gründen entkräftet werden (§ 1254). Da es sich um einen Erbrechtstitel handelt, müssen aber auch bestimmte erbrechtliche Erfordernisse erfüllt sein. So wird der Vertrag erst mit dem Tod eines Partners wirksam, vorher ist auch keine Rechtsübertragung möglich (§ 1252). Der im Erbvertrag Verfügende muss testierfähig sein und in Testierabsicht (mit animus testandi) handeln. Der eingesetzte Teil muss beim Erbfall erbfähig sein. Erbverzicht (§ 551) ist auch bei Berufung durch Erbvertrag möglich.

III. Grundprinzipien von Erbrechtsordnungen

C. Reines Viertel (§ 1253)

Das Gesetz will dem Partner eines Erbvertrages trotz dessen vertraglicher Bindung ein Minimum an letztwilliger Verfügungsfreiheit erhalten, weshalb § 1253 eine besondere Inhaltsschranke verfügt: Ein reines Viertel, das weder durch Pflichtteile noch durch andere Forderungen belastet sein darf, muss dem Testator weiterhin zur freien letztwilligen Verfügung bleiben (§ 1253 S 1). Hat der Erblasser darüber nicht verfügt, so fällt es dennoch nicht dem Vertragserben – auch wenn ihm im Erbvertrag die ganze Verlassenschaft versprochen worden sein sollte –, sondern den gesetzlichen Erben zu (§ 1253 letzter Satz). Das Gesetz selbst schließt also in diesem Fall die Konversion aus. Die Verpflichtung aus dem Erbvertrag kann sich somit nur auf drei Viertel erstrecken, darüberhinausgehende Bindungen sind ungültig. Zur Berechnung des freien Viertels sind nach hM von den Nachlassaktiven alle Erblasser- und Erbgangsschulden (einschließlich der Pflichtteile)5) abzuziehen. Über ein Viertel des so verbliebenen Restes kann der Erblasser – auch zu 4) Welser/Zöchling-Jud II14 Rz 2203. 5) Weiß in Klang 2 V 936 f; M. Bydlinski in Rummel3 § 1253 Rz 3; Welser/ZöchlingJud II14 Rz 2206 mwN; aA: OGH SZ 20/92; Kralik, Erbrecht 158 f.

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III. Grundprinzipien von Erbrechtsordnungen III. Grundprinzipien von Erbrechtsordnungen

Das vererbliche Vermögen kann, vor allem historisch gesehen, auf mehrere Arten übergeleitet werden, die allerdings niemals uneingeschränkt, sondern nur in der Hauptsache oder nur zum Teil verwirklicht worden sind.11) Der Gedanke der Familienerbfolge möchte den Nachlass möglichst uneingeschränkt der Familie erhalten und daher den Verwandten und dem Ehegatten weitergeben, weil sie mit dem Erblasser blutsverwandt sind oder mit ihm – wie der Ehegatte – zumindest gemeinsam gelebt und gewirtschaftet haben. Das Prinzip der Testierfreiheit möchte dem Erblasser auch im Erbrecht seine Privatautonomie lassen und ihm bezüglich seines vererblichen Vermögens freie Hand geben. Nur er soll darüber bestimmen, an wen sein Nachlass gelangen soll. Heute gilt noch weniger eines dieser Prinzipien in reiner Form, doch soll seit Langem das Pflichtteilsrecht einen gewissen Ausgleich schaffen. Stirbt der Erblasser ohne Testament, fällt ohnedies sein ganzer Nachlass an die vom Gesetz berufenen Erben, es kommt zur „gesetzlichen Erbfolge“. Bei testamentarischer Erbfolge, bei welcher der Erblasser den Erben auswählt, muss er jedoch seinen nächsten Angehörigen (seinen Pflichtteilsberechtigten) eine bestimmte Wertquote („den Pflichtteil“) hinterlassen. Tut er es nicht, so erhalten die Pflichtteilsberechtigten einen Anspruch gegen den Nachlass und die Erben auf den Wert ihres Pflichtteils in Geld.

IV. Verlassenschaftsverfahren (Erbgang) IV. Verlassenschaftsverfahren (Erbgang)

Verständlich!

Das Erbrecht entsteht mit dem Erbanfall, das ist regelmäßig der Tod des Erblassers. Vor dem Erbanfall gibt es kein Erbrecht, sondern höchstens eine Hoffnung, eine Erwartung oder eine Aussicht (§ 536).12) Ein möglicher Erbe kann auch zu Lebzeiten in keiner Weise über das künftige Erbrecht verfügen, solche Rechtsgeschäfte sind ungültig (§ 879 Abs 2 Z 3). Der Erbe erhält den Nachlass nur dann, wenn er hiefür einen rechtlichen Grund, einen Erbrechtstitel, hat (unten S 18 ff). Aber selbst dann darf er sich nicht eigenmächtig in den Besitz des Nachlasses setzen. Dieser wird ihm vielmehr aufgrund eines rechtlich geregelten Verfahrens, des Verlassenschaftsverfahrens oder der Verlassenschaftsabhandlung vom Gericht überlassen. Dies geschieht durch einen das Verfahren abschließenden Gerichtsbeschluss, den man „Einantwortung“ nennt. Bevor es zu dieser kommen kann, muss aber der Erbe erklären, ob er den Nachlass durch eine Erbantrittserklärung annehmen oder sie ausschlagen will. Erst dann können zu seinen Gunsten die weite-

) Welser/Zöchling-Jud II14 Rz 1828 ff. ) Welser/Zöchling-Jud II14 Rz 1831.

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Erbrecht

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Au t o r : We l se r

Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 hat das österreichische Erbrecht grundlegend reformiert. Die Neuerungen betreffen vor allem: • das Pflichtteilsrecht, aber zB auch • die Einführung eines Pflegevermächtnisses, • eines außerordentlichen Erbrechts für Lebensgefährten, • die Umgestaltung des fremdhändigen Testaments und • der Schenkung auf den Todesfall.

R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 019

Das Buch stellt das gesamte Erbrecht in seiner neuesten Fassung dar. Es legt auf leichte Verständlichkeit besonderen Wert. Die Erbrechtsreform bildet einen wichtigen Schwerpunkt.

2019. XXVI, 274 Seiten. Geb. EUR 42,– ISBN 978-3-214-07692-4 2019. XXVI, 274 Seiten. Br. EUR 37,– Mit Hörerschein für Studierende: Br. EUR 29,60 ISBN 978-3-214-07694-8

Der Autor em. o. Univ.-Prof. Dr. Dr. hc. mult. Rudolf Welser war von 1971 bis 2007 Vorstand des Instituts für Zivilrecht der Universität Wien und leitet seither die Forschungsstelle für Europäische Rechtsentwicklung und Privatrechtsreform an dieser Universität.

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[TOPTITEL DES MONATS

Die 2. Auflage mit allen Neuerungen seit 2014! GRC

Hanslik-Schneider

Art 9

Übersichtlich strukturierte Kommentierung …

Übersicht Rz

I. Entstehungsgeschichte . . . . . II. Inkorporierte Rechtsquellen . A. Überblick . . . . . . . . . . . . III. Schutzbereich . . . . . . . . . . . . A. Vorbemerkungen . . . . . . . B. Sachlicher Schutzbereich . 1. Eheschließung . . . . . . . 2. Familiengründung . . . . C. Persönlicher Schutzbereich D. Eingriffe . . . . . . . . . . . . . E. Rechtfertigung . . . . . . . . .

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I. Entstehungsgeschichte Das Grundrecht des Art 9 GRC zählt zu den liberalen Grundrechten der Charta1 und ge- 1 währleistet die Eheschließungsfreiheit und die Freiheit zur Familiengründung. Ausgangspunkt der Diskussion im Grundrechtskonvent war die Familie als Keimzelle der Gesellschaft und ihr Schutz durch die Europäische Union, wobei die Komplexität der Familie Schutz und Achtung in mehrfacher Weise erfordert.2 Mit Art 9 GRC wurde ein Grundrecht in die Charta aufgenommen, dessen Inhalt und Bedeutung vom Europäischen Parlament bereits vor den Anfängen der GRC betont worden waren3 und dessen Vorbilder zudem wesentlicher Bestandteil internationalen Menschenrechtsschutzes sind.4

Art 51

Wesentliche Diskussionspunkte im Konvent waren die Definitionen der Begriffe Ehe und 2 Familie, die Einbeziehung und/oder textliche Berücksichtigung alternativer Formen des Zusammenlebens sowie das Schutzniveau für Ehe und Familie.5 Die Einbeziehung anderer Formen von Partnerschaften als der Ehe in den Schutzbereich der GRC würde – so die Befürworter – einem modernen Gesellschaftsbild entsprechen.6 Die eigenständige Ausgestaltung der Institute Ehe und Familie und die Verknüpfung mit rechtlichen Folgen durch die Mitgliedstaaten entsprechen der Kompetenzverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten, da der EU keine Kompetenz zur Regelung des Familienrechts zukommt.7

II. Inkorporierte Rechtsquellen A. Überblick Art 9 GRC stützt sich im Wesentlichen auf Art 12 EMRK.8 Die Formulierung des Grund- 3 rechts wurde aber zeitgemäßer gestaltet, um auch Fälle zu erfassen, in denen zum einen nach den nationalen Gesetzen auch andere Formen als die Heirat zur Gründung einer Familie anerkannt werden, zum anderen, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit offen zu halten, auch 1 Vgl dazu Holoubek in Duschanek/Griller 25 ff. 2 Die Familie ist auch Gegenstand von Art 7 GRC (Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art 33 GRC (Familien- und Berufsleben). 3 Erklärung des Europäischen Parlaments über Grundrechte und Grundfreiheiten vom 12. 4. 1989, ABl C 1989/120. 4 Seidel, Handbuch 48 ff. 5 Vgl Barriga, Die Entstehung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2002) 85 f. 6 Bernsdorff/Borowsky, Protokolle 184 f. 7 EuGH 1. 4. 2008, C-267/06, Maruko Rz 77. 8 Dieser lautet: „Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.“

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Union unabhängige, umfassende Anwendbarkeit der GRC auf der Union unmittelbar zurechenbares Handeln nach Art 51 schließt abweichende Regelungen des Adressatenkreises bei den einzelnen Grundrechten nicht aus. In diesem Zusammenhang ist auf das Recht auf gute Verwaltung nach Art 41 GRC hinzuweisen, dessen Abs 4 lediglich die Organe der Union verpflichtet.38 2. Akte der Union

12 Da die Union in all ihren Tätigkeitsfeldern einer möglichst umfassenden und weitgehenden

Grundrechtsbindung unterworfen werden soll,39 sind sämtliche Akte ihrer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen am Maßstab der GRC zu messen.40 Dies betrifft zunächst alle (hoheitlichen) Akte der Rechtsetzung in sämtlichen Politikbereichen. Der Rechtscharakter der

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… mit umfassenden Verweisen auf Judikatur und Literatur

Holoubek/Oswald

11 Die generelle, von der Stellung der handelnden Institution im organisatorischen Gefüge der

227

Holoubek/Lienbacher (Hrsg), GRC-Kommentar2

GRC

„Einrichtungen und sonstigen Stellen“ der Union entstehen.35 Ein besonders komplexes Beispiel ist das Zusammenwirken von EZB und FMA als nationaler Aufsichtsbehörde im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus der Bankenunion. Hier wendet die EZB neben einschlägigem Unionsrecht auch mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften an.36 Damit wendet ein Organ der Union auch mitgliedstaatliches Recht an, das in Ausübung unionsrechtlicher Handlungsspielräume der Mitgliedstaaten gesetzt wurde, was die angesprochene Trennung in Handeln, das heißt Rechtsakte der Union und solche(s) der Mitgliedstaaten endgültig aufweicht. An der Bindung auch derartiger „kooperativer Rechtsakte“ an die GRC besteht wohl kein Zweifel; angesichts des Umstands, dass derartige Verbundsysteme und Netzwerkstrukturen jeweils jedenfalls auch unionsrechtlich determiniert sind und im Regelfall ihre Grundlage (auch) in Verordnungen oder Richtlinien der Union haben, stellen sich im Hinblick auf die differenzierte Bindung von Union und Mitgliedstaaten, wie sie Art 51 Abs 1 Satz 1 zum Ausdruck bringt, keine grundsätzlichen Probleme, was die Bindung dieser Rechtsakte an die GRC anlangt.37

35 Zur Begrifflichkeit und zu Erscheinungsformen nur Holoubek, Kooperative Entscheidungen im Europäischen Behördenverbund – von der Tatbestandswirkung zum kooperativen Verwaltungsakt?, in Holoubek/Lang (Hrsg), Verfahren der Zusammenarbeit von Verwaltungsbehörden in Europa (2012) 349 (349 ff). 36 Gem Art 4 Abs 3 SSM-VO wendet die EZB das einschlägige Unionsrecht an, allerdings „wenn dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, wendet sie die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Richtlinien umgesetzt wurden“ und wenn Verordnungen den Mitgliedstaaten Wahlrechte einräumen, „wendet die EZB auch die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Wahlrechte ausgeübt werden“, s näher Breitenlechner/Radosavljevic, Die Entscheidungsbefugnis der EZB im Rahmen des europäischen Zulassungsverfahrens von Kreditinstituten, ZFR 2016, 170 (173). 37 Damit soll nicht verkannt werden, dass hier vielfach Zurechnungsfragen, die dann auch für die Grundrechtsdurchsetzung von Bedeutung sind, ebenso entstehen wie – schwierige – Fragen mitgliedstaatlicher Handlungsspielräume und deren Determinierung durch die GRC und/oder durch mitgliedstaatliche Grundrechte, s insb das Beispiel „hybrider“ Verwaltungsakte der EZB im Rahmen der Bankenunion, oben in FN 36. 38 Vgl jedoch Art 24 Abs 4 AEUV, vgl auch Streinz/Michl in Streinz Rz 2. 39 Dieser Grundgedanke entspricht dem Mandat des Europäischen Rates von Köln und findet sich auch an der Spitze der Erläut wieder. 40 Aus jüngerer Zeit vgl etwa EuGH 6. 11. 2012, C-199/11, Europese Gemeenschap Rz 44 ff (Bindung an die GRC bei einer zivilrechtlichen Klage der Kommission auf Schadensersatz für den durch ein verbotenes Kartell entstandenen Schaden); 19. 9. 2013, C-579/12 RX-II, Guido Strack (Auslegung des Statuts der Beamten der Europäischen Union im Lichte von Art 31 Abs 2 GRC); 8. 4. 2014, C-293/ 12 und C-594/12, Digital Rights Ireland und Seitlinger ua (VorratsdatenspeicherungsRL 2006/24/EG).

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Holoubek/Lienbacher (Hrsg), GRC-Kommentar2

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GRC Kommentar – Charta der Grundrechte der Europäischen Union 2. Auf lage Her a us geber: H oloub ek · L ienb a ch er

Die praktische Bedeutung der Charta ist groß und wächst weiter: Fast 10 Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon ist die Grundrechtecharta fester Bestandteil der Rechtsprechung der europäischen wie der mitgliedstaatlichen Gerichtsbarkeit. Der vollständig überarbeitete Kommentar enthält zu jedem Artikel: • den konsolidierten Normtext • die im Amtsblatt der EU kundgemachten Erläuterungen • ausgewählte Judikatur, gegliedert in EuGH/ EuG, EGMR, EKMR, VfGH, VwGH, OGH

8

• ausgewählte Literatur • übersichtlich strukturierte Kommentierung (Entstehungsgeschichte, inkorporierte Rechtsquellen, Schutzbereich, Schranken, Bindung) mit umfassenden Verweisen

2. Auflage 2019. XXII, 1.000 Seiten. Ln. EUR 238,– Subskriptionspreis bis 28. Juni 2019 EUR 190,– ISBN 978-3-214-00882-6 Online-Version: www.manz.at/grc

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek und Univ.-Prof. Dr. Georg Lienbacher lehren beide am Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht der WU Wien und sind Mitglieder des VfGH.

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TOPTITEL DES MONATS]

Wissenschaftlich fundiert und praxisorientiert Kap 6 Vergaberecht und kommunale Wirtschaftstätigkeit

C. Fuchs

Mit zahlreichen Querverweisen auf andere Kapitel

Beispiel: ZB Energie- und Wasserversorgung, Abfallbewirtschaftung, Betrieb eines kommunalen Verkehrsnetzes, Bau von Sozialwohnungen, Errichtung eines Festspielhauses, Betrieb eines Konferenzzentrums, Betrieb von allgemein zugänglichen Sportanlagen, Erschließung eines Schigebiets, Betrieb eines Krankenhauses, Durchführung von Maßnahmen zur Stadtentwicklung (wie Tourismusförderung, Finanzierung von kommunalen Infrastrukturmaßnahmen) usw.

(2) Aufgaben nicht gewerblicher Art 6.26 Das Kriterium der Aufgabenerfüllung „nicht gewerblicher Art“ stellt im Wesentlichen

darauf ab, ob das Tätigwerden der Einrichtung an den gleichen wirtschaftlichen Zielsetzungen ausgerichtet ist wie die Tätigkeit anderer Wirtschaftsteilnehmer am Markt. Es geht bei der Frage nach der „Gewerblichkeit“ der Aufgabe im Kern um die Beurteilung, ob die betreffende Einrichtung unter Wettbewerbsbedingungen agiert, oder ob der Markt für sich kein hinreichendes Korrektiv bieten kann, um für die Wirtschaftlichkeit von Beschaffungen zu sorgen.1471 Das Merkmal der „Nichtgewerblichkeit“ ist als Begriff des Unionsrechts in diesem Sinne autonom und einheitlich, insb nicht allein anhand des nationalen Rechts (etwa des Gewerbe- oder Steuerrechts) auszulegen.

Wissenschaftlich fundiert und praxisorientiert

6.27 Aus der Rechtsprechung ergeben sich mehrere Gesichtspunkte, die auf das Vorliegen

einer Aufgabe nicht gewerblicher Art hinweisen: • Fehlen einer grundsätzlichen Gewinnerzielungsabsicht (als Hauptzweck der Einrichtung). • Fehlen von (entwickeltem) Wettbewerb auf dem relevanten Markt (etwa weil von einem vorbehaltenen Tätigkeitsbereich profitiert werden kann). • Übernahme des wirtschaftlichen Risikos der Tätigkeit durch die öffentliche Hand (zB im Weg einer Haftungszusage, oder, bei deren Fehlen: Wenn es wenig wahrscheinlich erscheint, dass die Einrichtung das mit ihrer Tätigkeit verbundene wirtschaftliche Risiko selbst tragen muss). • Finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Hand „im Notfall“ (zB Mechanismus zum Ausgleich finanzieller Verluste,1472 oder, bei Fehlen einer offiziellen Vorkehrung zum Ausgleich etwaiger Verluste: Der Staat würde erwartbar alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um eine etwaige Insolvenz zu verhindern1473).

Korac/Saliterer

Vor der tatsächlichen Entscheidung zu einer bestimmten Rechtsform für die kommunale 1.52 Wirtschaftstätigkeit sind daher von den Entscheidungsträgerinnen und -trägern in der Gemeinde unterschiedliche Kriterien zu beachten86:

Notwendig ist in jedem Fall eine Gesamtschau aller erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte des Tätigwerdens der Einrichtung, wofür die genannten Merkmale wichtige Anhaltspunkte bieten.

1. Einfluss- und Steuerungskriterien • Politische Kriterien wie möglichst breites Leistungsangebot, gute Qualität, Versor- 1.53 gungssicherheit, Bedarfsgerechtigkeit, sozialverträgliche Preise, Nachhaltigkeit, Frauenförderung, transparente Entscheidungsabläufe und transparente Geschäftspolitik, politische Zweckmäßigkeit (zB Wirtschaftstätigkeit erfüllt weitere politische Ziele der gewählten Gemeindeorgane), Deckung der Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde; • Rechtliche Kriterien wie Gewährleistung der Letztentscheidung oder des Stichentscheides durch Gemeindeorgane; (vertraglich vereinbarte) Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten der Gemeinde auf einen privaten Rechtsträger, Re-kommunalisierungs-/Rückholoptionen der Aufgabenerfüllung (‚Ingerenz‘).

1471 Siehe zB EuGH 12. 12. 2002, C-470/99, Universale Bau, Slg 2002, I-11617, Rz 52 mwN. 1472 ZB VwGH 1. 7. 2009, 2009/04/0096: Mechanismus zum Ausgleich finanzieller Verluste bei einer im überwiegenden Mehrheitseigentum einer Gemeinde stehenden Schilift-BetriebsGesmbH. 1473 ZB VwGH 1. 7. 2010, 2009/04/0207: Mehrfache massive Kapitalerhöhung aus Mitteln der Gemeinde bei gleichzeitigen erheblichen Verlusten ihrer im Mehrheitseigentum befindlichen Tochtergesellschaft lässt darauf schließen, dass die Gemeinde die Zahlungsunfähigkeit der Einrichtung nicht hinnehmen würde. Vgl auch EuGH 10. 4. 2008, C-393/06, Ing Aigner, Slg 2008, I-2339, Rz 41 ff.

240

III. Steuerung kommunaler Wirtschaftstätigkeit

keiten sollten die Gemeindeorgane über ausreichend Eingriffsmöglichkeiten in wichtigen, strategischen Entscheidungen verfügen (eventuell auch über ein Letztentscheidungsrecht im Konfliktfall)85. Die jeweilige Rechtsform determiniert hierbei jedoch das Ausmaß der Steuerung und Kontrolle durch die Gemeinde, ihre Organe, oder die (bspw in den Aufsichtsrat einer Gesellschaft) entsandten Gemeindevertreterinnen und -vertreter.

Baumgartner (Hrsg), Recht der kommunalen Wirtschaftstätigkeit

2. Betriebswirtschaftliche Kriterien

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• Allgemeine betriebswirtschaftliche Kriterien wie optimale Betriebsgröße (‚economies of 1.54 scale‘), Verbundeffekte (‚economies of scope‘), Markterfordernisse, Planung, Rationalisierung und Wirtschaftlichkeit, Controlling und Risikomanagement, Rechnungswesen, Haftungsfragen und Haftungsrecht87, Ausschreibungspflichten und Vergaberecht88 (insb ‚In-House Vergabe‘); • Organisationale Kriterien wie effiziente Aufbau- und Ablauforganisation, klare Entscheidungsstrukturen, ‚schlanke‘ Prozesse, dynamische und flexible Unternehmensführung, Einheit der Gemeindeverwaltung (‚Konzern Stadt‘), Leitbild und Organisationskultur; • Personelle Kriterien wie Dienstrecht,89 und damit direkt oder indirekt zusammenhängend, Entlohnung, Personalvertretung, Personalakquisition, Personalführung, Personalentwicklung, Personalfreisetzung, Motivation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Mitverantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Mitbestimmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; • Finanzielle Kriterien wie Finanzierungsmöglichkeiten am Kapitalmarkt, Finanzierungsverpflichtungen, Eigen- und Fremdkapitalausstattung, Innen- und Außenfinan85 Vgl Katz, Kommunale Wirtschaft2 115; Pitschas/Schoppa in Mann/Püttner 111. 86 Vgl Katz, Kommunale Wirtschaft2 118 ff. und die dort angegebenen Literaturhinweise 87 Siehe dazu aus gesellschaftsrechtlicher Sicht Zollner Kapitel 8 sowie Tipold Kapitel 11 in diesem Band. 88 Siehe dazu Fuchs Kapitel 6 in diesem Band. 89 Siehe dazu im Detail Kietaibl Kapitel 10 in diesem Band. Baumgartner (Hrsg), Recht der kommunalen Wirtschaftstätigkeit

Praxishandbuch der kommunalen Wirtschaftstätigkeit

19

© MANZ 9. 4. 2019 1 –500 Format: 170x240 mm | mwe W:/Recht der kommunalen Wirtschaftstätigkeit_Baumgartner_HB/04_3B2/01_Umbruch/Recht der kommunalen Wirtschaftstätigkeit_Baumgartner_Kern

H e r a us geb er : Bau mgar t ner

Dieses Handbuch stellt – unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Praxis – die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen kommunalwirtschaftlicher Betätigung umfassend dar. Es richtet sich an Entscheidungsträger und Mitarbeiter der Gemeinden sowie der Aufsichtsbehörden, an Führungskräfte von kommunalen Unternehmen und an im Kommunalbereich tätige Berater. Folgende Themen werden von ausgewiesenen Experten aus Wissenschaft und Praxis anschaulich erläutert:

R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 019

• Stellenwert und Steuerung kommunaler Wirtschaftstätigkeit, • Unionsrechtliche Vorgaben, verfassungsrechtliche Grundlagen, landesrechtliche Regelungen, • Gemeindeaufsicht, • Vergaberecht und Datenschutzrecht, • Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht und Strafrecht. Das Handbuch bietet eine wissenschaftlich fundierte Aufbereitung der wesentlichen Rechtsfragen kommunaler Wirtschaftstätigkeit. Dem Rechtsanwender dient es als praxisorientierter Arbeitsbehelf und verständliches Nachschlagewerk.

Der Herausgeber Dr. Gerhard Baumgartner ist Universitätsprofessor für Öffentliches Recht am Institut für Rechtswissenschaften der Alpen-AdriaUniversität Klagenfurt. 2019. Ca. XVI, 514 Seiten. Geb. Ca. EUR 108,– Subskriptionspreis bis 30. Juni 2019 ca. EUR 88,– ISBN 978-3-214-14675-7

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[ZEITSCHRIFT DES MONATS

Bilanz ziehen – aber richtig! der schwerpunkt

Wird die Fehlerkorrektur überhaupt vorgenommen?

ja

Grafiken veranschaulichen komplexe Zusammenhänge!

(0) Bei Wesentlichkeit/Nichtigkeit: Widerruf des ursprünglichen Bestätigungsvermerks Erteilung eines korrigierten Bestätigungsvermerks Bei Unwesentlichkeit: Keine Auswirkungen

nein

Ist der Jahresabschuss nichtig? Handelt es sich um einen wesentlichen Fehler? nein nein ja

ja (empfohlene Variante)

Ist zeitnahe Information der Adressaten auf andere Weise als durch „Rückwärtsänderung“ sichergestellt?

ja (Alternative) nein

(1) „Neuaufstellung“ des betroffenen Abschlusses Prüfung und Ausfertigung Bestätigungsvermerk zum neuen Abschluss Keine Nachtragsprüfung ieS ggf Widerruf des ursprünglichen Bestätigungsvermerks, wenn Information zu Fehlerhaftigkeit nicht zeitnah erfolgt ist

(2) „Rückwärtsänderung“ des betroffenen Abschlusses Nachtragsprüfung* ggf Widerruf des ursprünglichen Bestätigungsvermerks, wenn Rückwärtsänderung nicht zeitnah erfolgt ist

Wird Abschluss der betroffenen Periode freiwillig durch „Rückwärtsänderung“ korrigiert?

ja

ja

nein

(3) Berücksichtigung Fehlerkorrektur „in laufender Rechnung“ im Folgeabschluss Keine Nachtragsprüfung Kein Widerruf

(4) freiwillige „Rückwärtsänderung“ des betroffenen Abschlusses Nachtragsprüfung* Kein Widerruf

der praxisfall

ten zu erfassen. Vielmehr wurden die im Dezember verkauften Produkte zum 31. 12. 01 fälschlicherweise weiterhin in der Bilanz unter den Vorräten ausgewiesen. Der Fehler beläuft sich auf E 7.200.000,–. Abbildung: Entscheidungsbaum zur Berücksichtigung von Fehlerkorrekturen bei der Aufstellung und Abschlussprüfung von UGB-AbschlüsWie bereits angedeutet, wurden beide Fehsen ler im Zuge der Aufstellung des JahresabDJA 2019/3 schlusses für das Geschäftsjahr 02 festgestellt. Bilanz und GuV für das Geschäftsjahr 02 liegen somit bereits im Entwurf In Kürze vor und beinhalten nach wie vor die Fehler Fehlerkorrekturen zu UGB-Jahresabschlüssen – aus Sicht des Abschlussprüfers aus dem Geschäftsjahr 01. Der vorliegende Beitrag behandelt – in zwei Teilen – das Thema der Berücksichtigung von Fehlerkorrekturen aus unternehmensrechtlicher Die Bilanz und die GuV der Error AG Sicht, und Teil 2 beschäftigt sich – nach den Ausführungen zur Berücksichtigung aus Sicht des Erstellers – mit den Auswirkungen von Fehler- für das Geschäftsjahr 01 und Geschäftsjahr korrekturen auf die Abschlussprüfung. Ist eine Fehlerkorrektur in laufender Rechnung möglich, kann trotz des Vorliegens eines wesent- 02 (jeweils vor Fehlerkorrektur) stellen sich lichen Fehlers im UGB eine einfache Verarbeitung erfolgen, die auf die Abschlussprüfung der betroffenen Perioden keine zwingenden Aus- wie in Tabelle 1 ersichtlich dar. wirkungen hat. Ist hingegen eine Neuaufstellung bzw Rückwärtsänderung aufgrund eines wesentlichen Fehlers bzw nichtigen JahresabDer Ertragsteuersatz beträgt 25%. Das schlusses erforderlich, ist eine sog „Nachtragsprüfung“ durchzuführen und auch das Erfordernis eines Widerrufs des ursprünglichen Be- sonstige Eigenkapital umfasst die Kapitalstätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer zu prüfen. rücklagen sowie die Gewinnrücklagen (inkl Bilanzgewinn). *alternativ: Vollständige Wiederholung der Prüfung und Ausfertigung eines vollständigen neuen Bestätigungsvermerks

10 DJA 1 | 2019

Wie sieht das in der Bilanz aus? Hier erfahren Sie es!

Lösungsvorschlag nach IFRS Für die theoretische Abhandlung zur Bilanzierung von Fehlerkorrekturen im IFRS sei an dieser Stelle auf den Artikel „Berücksichtigung von Fehlerkorrekturen gemäß IFRS“ verwiesen. Für beide Sachverhalte ist festzuhalten, dass es sich nicht um Schätzungsänderungen oder die Änderung von Bilanzierungsoder Bewertungsmethoden, sondern eindeutig um Bilanzierungsfehler handelt. Die beiden Fehler sind erst nach Aufstellung des Abschlusses für das Geschäftsjahr 01 aufgetreten und sind daher grundsätzlich im Abschluss für das Geschäftsjahr 02 zu korrigieren. Für die Frage, ob eine rückwirkende Korrektur im Abschluss für das Geschäftsjahr 02 durch Anpassung der Abschlussposten für die Vergleichsperiode 01 gemäß IAS 8.42 zu erfolgen hat, ist die Wesentlichkeit der beiden Fehler zu beurteilen. Da beide Fehler voneinander unabhängig sind und auch unterschiedliche Posten betreffen, ist diese Beurteilung für beide Sachverhalte separat vorzunehmen. Anhand der in der Sachverhaltsdarstellung für das Geschäftsjahr 01 angegebenen Beträge der Abschlussposten ist der die unterlassene Urlaubsrückstellung betreffende Fehler als unwesentlich zu qualifizieren. Der Betrag von E 16.000,– entspricht 0,08% des Ergebnisses vor Ertragsteuern (als zu geringe Umsatzkosten in der GuV) bzw 0,01% der Bilanzsumme (als zu geringe sonstige Passiva in der Bilanz). Abgesehen von dieser quantitativen Beurteilung gibt es

in TEUR

31.12.01

31.12.02

Anlagevermögen

46.450

Vorräte

36.900

Forderungen und sonstige Aktiva

38.600

44.550

121.950

132.975

Summe Aktiva

Grundkapital

50.225 38.200

5.000

sonstiges Eigenkapital

5.000

77.650

88.375

sonstige Passiva

39.300

39.600

Summe Passiva

121.950

132.975

in TEUR Umsatzerlöse Umsatzkosten

Jahr 01

Jahr 02 96.700

99.500

-76.800

-85.200

Ergebnis vor Ertragsteuern

19.900

14.300

Ertragsteuern

-4.975

-3.575

Ergebnis nach Ertragsteuern

14.925

10.725

Tabelle 1

auch keine Hinweise auf eine Wesentlichkeit aus qualitativer Sicht. Demnach ist eine rückwirkende Korrektur dieses Fehlers im Abschluss für das Geschäftsjahr 02 nicht erforderlich. Eine andere Beurteilung ergibt sich für den Fehler iZm der unterlassenen Ausbuchung der im Dezember 01 verkauften Vorräte iHv E 7.200.000,–. Hier beträgt der Fehler rd 36% des Ergebnisses vor Ertragsteuern (als zu geringe Umsatzkosten in der GuV) bzw rd 5,9% der Bilanzsumme (als zu hohe Vorräte in der Bilanz). Unabhängig von einer qualitativen Betrachtung ist der Fehler daher wohl bereits auf Basis der quantitativen Analyse als wesentlich einzustufen. Eine rückwirkende Korrektur des Fehlers im Abschluss für das Geschäftsjahr 02 ist damit jedenfalls geboten. Gemäß IAS 8.42 ist der Fehler im Abschluss für das Geschäftsjahr 02 rückwirkend durch Anpassung der Abschlussposten der in diesem Abschluss dargestellten Vergleichsperiode 01 zu korrigieren. Demnach sind die Vorräte in der Bilanz für das Jahr 01 um E 7.200.000,– zu verringern und die Umsatzkosten in der GuV für das Jahr 01 um E 7.200.000,– zu erhöhen. Zudem ist auch noch die Auswirkung auf die Ertragsteuern zu beachten, die sich durch den zusätzlichen Aufwand um 25% von E 7.200.000,–, das sind E 1.800.000,–, verringern. Gleichzeitig reduziert dies die passivierte Steuerschuld

um E 1.800.000,– (als Verminderung der sonstigen Passiva). Zusammengefasst ergeben sich im Abschluss für das Geschäftsjahr 02 die in Tabelle 2 ersichtliche angepasste Bilanz und GuV. Die geänderte Bilanz und GuV für die Vergleichsperiode sind in der Überschrift neben der Bezeichnung des Geschäftsjahrs zusätzlich mit einem Vermerk, zB „(angepasst)“, zu überschreiben, um den Abschlusslesern zu verdeutlichen, dass betragliche Anpassungen im Vergleich zum letzten veröffentlichten Abschluss vorgenommen wurden. Da die Fehlerkorrektur keine Auswirkung auf die Bilanzposten zu Beginn der Vorperiode (1. 1. 01) hat, ist es nicht erforderlich, eine dritte Bilanz zum 1. 1. 01 in den Abschluss aufzunehmen. Im Anhang sind zudem der Fehler verbal zu erläutern und die Auswirkungen der Fehlerkorrektur auf die einzelnen Abschlussposten der Vergleichsperiode anzugeben. Hinweis: Wäre der Fehler bereits vor dem Jahr 01 aufgetreten, hätten die dargestellten Korrekturen in der Bilanz zum 1. 1. 01 erfolgen müssen, die dann gemäß IAS 1.10 (f) darüber hinaus als dritte Bilanz ebenfalls in den Abschluss aufzunehmen wäre. Eine zusätzliche GuV ist in einem solchen Fall nicht in den Abschluss aufzunehmen, die Ergebnisauswirkung ist ausschließlich in der Bilanz zum 1. 1. 01 im sonstigen Eigenkapital (Ergebnisvortrag) zu berücksichtigen.

18 DJA 1 | 2019

DJA – Der Jahresabschluss Zeitschrift für Rechnungslegung und Bilanzierung Die „DJA“ liefert topaktuelle Informationen und Lösungen zu Problemfällen der Bilanzierung und Rechnungslegung. Der Schwerpunkt liegt dabei bei der nationalen Rechnungslegung nach UGB. Die internationale Rechnungslegung und das (Bilanz)steuerrecht kommen aber auch nicht zu kurz. In jeder Ausgabe: • was gibt es neues? – der Überblick zu aktuellen Entwicklungen • der schwerpunkt: Beiträge zu Dauerbrennern wie Rückstellungen, Bewertung uvm. – von allen Seiten beleuchtet • der praxisfall: was heißt das jetzt konkret – hier erfahren Sie es!

10

• der beitrag: aktuelle Topthemen auf den Punkt gebracht • das spezialwissen: detaillierte Informationen lassen keine Fragen offen • der exkurs: über den tellerrand geblickt, abseits der buchungszeilen

Jahresabonnement 2019: EUR 140,50 (4 Hefte inkl. Versand im Inland) Kennenlernabo 2019: 2 Hefte um EUR 20,– statt EUR 84,20

Redaktion WP/StB Mag. Klemens Eiter, BDO Österreich WP/StB Mag. Christian Steiner, Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung WP/StB Dr. Dominik Permanschlager, Ernst & Young WP/StB DDr. Klaus Wiedermann, selbständiger Steuerberater WP/StB Mag. (FH) Gerhard Wolf, KPMG

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MANZ · INTERN]

Porträt des Monats:

Wer mit Martin Risak über Arbeit reden will, sollte eine Portion intellektuelle Sportlichkeit mit sich bringen. Fragen wie Arbeitszeit oder Home-Office sind für viele brandaktuell. „Gerade unlängst hat mir jemand erzählt, dass er, seit er von zu Hause arbeitet, rund um die Uhr im Einsatz ist, weil es die Trennung zwischen Beruf und Freizeit nicht mehr gibt“, erzählt Risak. E-Mails abfragen? Noch schnell etwas online erledigen? Oder sich sieben Tage die Woche in sozialen Medien vermarkten? All diese Überaktivitäten seien, so Risak, in einer digitalisierten Welt längst Realität. Die entscheidende Frage für ihn als Wissenschaftler ist jedoch, ob diese Deregulierung und Flexibilisierung tatsächlich eine Innovation ist, wie viele behaupten, oder einfach nur eine neue Form der Ausbeutung, in die sich Menschen freiwillig begeben. Darüber will er diskutieren, mit allen. „Ich sehe mich als kritischen Arbeitsrechtler“, sagt Risak. Er ist überzeugt, dass die gültigen arbeitsrechtlichen Regelungen durch die Digitalisierung ausgehebelt werden können, nennt Services wie den Fahrtendienst Uber oder Online-Essenslieferanten als Beispiele. Zu Beginn der Industrialisierung gab es schon die Frage, „welche Zeiten des Tages Arbeiter NICHT verwerten müssen“, erinnert er und findet sie heute überaus aktuell. Risak ist ein animierend diskursiver Charakter. Mit dieser Eigenschaft motiviert er seine Studierenden, präsentiert seine Standpunkte in Brüsseler EU-Ausschüssen und reist auf jede Veranstaltung zum Thema, weil ihm Vernetzung ein Anliegen ist. Und Gleichberechtigung für Frauen und das Fördern von jungen Menschen auch. Das Arbeiten im stillen Kämmerlein sei nicht unbedingt seins, sagt er. Mit dieser Einstellung entstand beim MANZ Verlag, für den Risak seit langem als Autor tätig ist, die Idee, einen Lehrgang für Arbeitsrecht zu organisieren. „Wir sind bummvoll“, freut er sich. Die Hemdsärmeligkeit in Projekten entspricht auch seinem Werdegang. Martin Risak wurde 1969 in Wien geboren und wuchs mit zwei jüngeren Schwestern im neunten Bezirk auf. „Die Zeit im Piaristengymnasium war okay“, sagt er, nach der Matura meldete er sich ein Jahr freiwillig zum Militär, weil das in seiner Familie Tradition war. Danach inskribierte er Jus, „ohne genau zu wissen, was mich da erwartet“. Doch er fing sofort Feuer. Zu seinem wichtigsten Förderer wurde Theodor Tomandl.

R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 019

Der Wiener Arbeitsrechtler war 1983 in den USA und installierte nach US-Vorbild so genannte „Begabtenübungen“ an der Uni. Es waren Diskussionsveranstaltungen, auf denen sich Risak schnell hervortat. Tomandl bot ihm im vierten Semester eine Stelle als Studienassistent an. Risak ergriff die Gelegenheit, war stets an aktuellen wirtschaftlichen Entwicklungen und ihren Auswirkungen auf das Arbeitsrecht interessiert. In den 1990er-Jahren setzte er sich in seiner Dissertation mit den Auswirkungen von Umstrukturierungen auf Betriebsräte auseinander, in seiner Habilitation mit einseitigen Entgeltgestaltungsrechten. Zwischen seinen Engagements auf der Uni nahm er sich Zeit für Reisen, war in China mit dem Rucksack unterwegs, tingelte durch Indien, fuhr immer wieder in die USA. Ein Jahr lang probierte er sich dann auch in einer Anwaltskanzlei aus, doch das selbstbestimmte Arbeiten an der Uni sagte ihm mehr zu. 2011 verbrachte er ein Jahr als Marie-Curie-Fellow in Neuseeland, dann bereits mit seiner Familie. Sein Forschungsfeld: die Mediation arbeitsrechtlicher Konflikte. Zeit für Fernreisen nimmt er sich immer: Mittlerweile ist er mit seiner zwölfjährigen Tochter unterwegs und war in den Semesterferien gerade in Guadeloupe. Die schönste Zeit seines Lebens waren für Risak übrigens die eineinhalb Jahre, in denen er sich um seine kleine Tochter kümmerte und nur ein paar Stunden pro Woche auf die Uni musste.

© Peter Reitmayer

Arbeit ganzheitlich denken Martin Risak

MARTIN RISAK

ist Professor für Arbeitsund Sozialrecht an der Universität Wien. Sein Fokus ist das Leben der Menschen im Zeitalter der Digitalisierung. Bei MANZ leitet er den ersten Lehrgang zum T hema Arbeitsrecht.

„Ich sehe mich als kritischen Arbeitsrechtler“ Was hat Martin Risak für Hobbys? „Diese Frage stellt mir meine Tochter auch immer, und jedes Mal sage ich ihr, dass ich gerne mit Menschen rede“, sagt er lachend, zeigt dann aber auf seine Bücherwand und sagt leise: „Ich lese auch gerne.“ Dass er ein glühender Fan der Band „Element of Crime“ ist und eben auf dem Konzert von „Soap & Skin“ war, muss man ihm ein bisschen aus der Nase ziehen. Sein liebster Wochentag ist übrigens Sonntag, „einer, an dem ich frei habe und nicht weiß, was ich machen werde“, sagt er. Karin Pollack

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[MANZ · INTERN

54. Fachtagung der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsrecht und Sozialrecht in Zell am See Die 54. Tagung der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsrecht und Sozialrecht stand im Zeichen des Gedenkens an den im Jahr 2018 viel zu früh verstorbenen ehemaligen Vizepräsidenten der Gesellschaft Robert Rebhahn. Die ihm zu Ehren bei MANZ erschienene Gedenkschrift wurde am 11. April im Ferry Porsche Congress Center in Zell am See präsentiert. Nach der Begrüßung durch MANZ-Verlagsleiter Heinz Korntner fanden die Herausgeber Christoph Kietaibl (Universität Klagenfurt), Rudolf Mosler (Universität Salzburg) und Harun Pačić (Fachhochschule des BFI Wien/Universität Wien) bewegende Worte der Erinnerung an den Geehrten sowie des Dankes an Verlag und mitwirkende AutorInnen. Besonderer Dank gebührte den Sponsoren, namentlich: Fachverband der Pensionskassen, WKO; Referat für Wissenschaftliche Kooperationen, WKO; Industriellenvereinigung; Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft; Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger; CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH.

Im Anschluss war auch heuer wieder der MANZ-Stammtisch beim „Steinerwirt“ ein beliebter Fixpunkt im Programm. In uriger Atmosphäre ließen mehr als einhundert Autorinnen und Autoren, GeschäftspartnerInnen und Kunden den ersten Vortragstag entspannt ausklingen. Mit dabei waren u.a. Susanne Auer-Mayer, Konrad Grillberger, Rudolf Mosler, Walter J. Pfeil, Birgit Schrattbauer, Harald Stolzlechner (alle Universität Salzburg), Wolfgang Brodil, Martin Risak (beide Universität Wien), Karin Burger-Ehrnhofer, Monika Drs, Franz Marhold (alle WU Wien), Elias Felten, Ferdinand Kerschner, Reinhard Resch (alle Universität Linz), Harun Pačić (FH des BFI Wien/Universität Wien), Rudolf Müller (Mitglied des VfGH i.R.), RAin Sieglinde Gahleitner (VfGH), Angela Julcher (VwGH), Anton Spenling (ehem. Vizepräsident d OGH), Dieter Weiß (OLG Linz), Josef Probst (Hauptverband), Christoph Klein (AK Wien), Klaus Mayr (AK OÖ), Rolf Gleißner, Martin Gleitsmann, Magdalena Kranlich (alle WKO), Martina Rosenmayr-Khoshideh (IV), Peter

Anita Hiebler (MANZ), Harun Pačić, Rudolf Mosler, Christoph Kietaibl

Kaluza (LK Österreich), RAin Olivia Eliasz, RA Helmut Engelbrecht, RA Ernst Eypeltauer, RA Andreas Grundei, RA Andreas Jöst, RA Stefan Köck, RA Stefan Kühteubl, RAin Anna Mertinz, RAin Barbara Oberhofer, RA Andreas Tinhofer, RA Christoph Wolf. Zum Buch siehe Seite 23

Körpersprache – ein Autorengespräch mit Monika Matschnig brachte in humorvoller Weise dem Publikum die Prinzipien der Körpersprache bei und animierte zum Mitmachen. So wurde rasch klar, dass gewisse Körperhaltungen auch bestimmte psychische Reaktionen hervorrufen. Unter anderem zeigte Monika Matschnig eine Übung, die zur guten Laune beitragen kann. Ein weiteres Thema war das Erkennen und Aufspüren von Lügen. Ein rundum gelungener Abend, der seinen Ausklang mit Brötchen und Getränken fand.

© Sophie Tiller

Der Abend des 10. April stand in der Buchhandlung MANZ ganz im Zeichen der Körpersprache. Ein Thema, das sich offensichtlich großer Beliebtheit erfreut, denn das Geschäft am Wiener Kohlmarkt 16 war bis zum letzten Platz gefüllt. Zu Gast war die gebürtige Kärntnerin Monika Matschnig, ehemalige Mitspielerin der Volleyball-Nationalmannschaft, Diplompsychologin, Buchautorin und Körpersprache-Expertin. Sollte sich jemand einen Frontalvortrag der alten Schule erwartet haben, so wurde er eines Besseren belehrt. Monika Matschnig

Körpersprache-Exper tin Monika Matschnig mit Christian Grinke und Thomas Eisenmenger (MANZ)

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MANZ · INTERN]

„Erfolgreiche Unternehmer haben ihre Nachfolge geregelt“

MANZ: Sie haben sich bei Ihrer Beratung unter anderem auf die Unternehmensnachfolge spezialisiert. Ein besonders heikles Thema – warum? Oberhumer: In der anwaltlichen Beratungspraxis beobachten wir immer wieder denselben Kardinalfehler: Die Unternehmensnachfolge wird entweder gar nicht oder viel zu spät in Angriff genommen. In der Zwischenzeit bauen sich bei allen Beteiligten sehr fixe Erwartungshaltungen auf. Einvernehmliche Lösungen innerhalb der Familie können zum Scheitern verurteilt sein, wenn schlicht die Zeit fehlt, um diese Erwartungshaltungen aufeinander abzustimmen und rechtlich sauber umzusetzen. Jaufer: Dazu kommt oftmals noch, dass sich im Laufe der Jahre so unterschiedliche Zielrichtungen bei den Beteiligten entwickeln. Dies lässt dann kaum eine gemeinsame Nachfolgestrategie zu, wodurch wiederum für die Zukunft des Unternehmens strategisch notwendige Entscheidungen ausbleiben und in manchen Fällen sogar ein Gesellschafterstreit entbrennt. Derartig verfahrene Situationen brauchen bei allen Beteiligten einen langen Atem und die richtigen Berater auf allen Seiten, um doch noch zu einer Lösung kommen zu können. MANZ: Welche Tipps haben Sie für Unternehmen in dieser sensiblen Phase parat? Oberhumer: Da eine Übergabe in der Regel nur einmal im Leben des Unternehmers stattfindet, fehlt es im Unternehmen entsprechend an Routine und Fachwissen. Ein Großteil der typischen Fehler sind „glücklicherweise“ Sachfehler und können durch die Beiziehung externer Berater wie Rechtsanwälte, Unternehmensberater etc. vermieden werden. Der Gestaltungsspielraum ist viel größer, wenn der Übergeber und seine Familie Zeit haben, den Nachfolgeprozess umfassend zu planen. Jaufer: Ein immer häufiger nachgefragtes Instrument zur Gestaltung der Nachfolge ist eine Familienverfassung. Wir sehen darin die große Chance, dass bereits frühzeitig innerhalb einer Familie festgelegt werden kann, nach welchen Regeln mit dem Familienvermögen umzugehen ist. Die Erstellung einer Familienverfassung ist allerdings ein Prozess, der sehr lange dauern kann. Er sollte unbedingt mit externer Begleitung erfolgen, weil dabei auch starke emotionale Aspekte mitspielen. Auch die betreuenden Privatbanken sind vielfach eingebunden. MANZ: Wann ist der richtige Zeitpunkt für Unternehmen gekommen, um sich darüber Gedanken zu machen? Jaufer: Erfolgreiche Unternehmer haben ihre Nachfolge stets frühzeitig geregelt und pflegen einen offenen Umgang mit der Tatsache, dass ihr Unternehmen auch nach dem eigenen Ausscheiden erfolgreich weiterbestehen kann. R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 019

Oberhumer: Aufgrund des hohen Aufwands, der mangelnden Erfahrung der betroffenen Parteien und der vielschichtigen rechtlichen und wirtschaftlichen Themen ist es kein Fehler, bereits wenige Jahre nach der Gründung mit den ersten Grundkonzeptionen in Bezug auf Nachfolgerauswahl und -struktur zu beginnen. MANZ: Gibt es für Familienunternehmen besondere Heraus- Gerold Maximilian Oberhumer (r) und Clemens Jaufer sind Rechtsanwälte und Partner der Scherbaum forderungen? Oberhumer: Das Fehlen von Seebacher Rechtsanwälte GmbH. Sie leiten die Nachfolgeregelungen kann sowohl Jahres tagung Unternehmensnachfolge, die heuer für das Unternehmen als auch für am 18. 6. 2019 in Wien stattfinden wird. das restliche Familienvermögen existenzbedrohend sein. Besonders schädlich sind familiäre Konflikte sowie menschliche Schwächen wie Neid, Bequemlichkeit oder mangelnde Einsichtsfähigkeit. Alle diese Faktoren erschweren die Abwicklung der Übergabe bzw. den Erfolg des Nachfolgers. Das größte Risiko liegt darin, die Gefahren einer fehlenden Nachfolgeplanung nicht zu erkennen und die Nachfolgeregelung aufgrund von Zeitmangel und unzureichender Priorisierung zu vernachlässigen. Jaufer: Hinzu kommen typische Fehlerquellen in Bezug auf den Nachfolger: Immer wieder werden geeignete Nachfolger übersehen, nicht früh genug in den Betrieb eingegliedert oder gar nicht erst gesucht. Die Suche, Auswahl und Ausbildung eines geeigneten Nachfolgers, der auch eine familienexterne Person sein kann, stellt eine ebenso große Herausforderung dar wie die Einhaltung eines hinreichenden Zeitplans. MANZ: Das „neue Erbrecht“ hatte auch große Auswirkungen auf die Unternehmensnachfolge. Welche Schlüsse lassen sich daraus ziehen? Oberhumer: Zum Teil brachte das neue Erbrecht gewisse Erleichterungen, die sich aber – zumindest derzeit – wirtschaftlich als wenig attraktiv erweisen. Ich denke dabei an die neue Möglichkeit, den Pflichtteilsanspruch zu stunden, wodurch der Pflichtteilsschuldner allerdings die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4 % pro Jahr zahlen muss. Das Pflichtteilsrecht ist nach wie vor ein Hauptproblem bei Unternehmensübergaben. Mangels abweichender Regelung müssen der Ehegatte und alle Kinder ihren Mindestanteil am Wert des Vermögens erhalten. Das kann zu einem ernsthaften Liquiditätsproblem für das Unternehmen führen. Nach meiner Einschätzung sind den meisten die Konsequenzen gewisser Neuregelungen im Pflichtteilsrecht noch gar nicht bewusst. Ich rechne daher noch mit vielen sehr interessanten Entscheidungen des OGH. 13

© privat

Im Gespräch mit Gerold Oberhumer und Clemens Jaufer


[MANZ · INTERN

Am 9. April verlieh die Österreichische Notariatskammer im NOTARION ihr Ehrenzeichen für wissenschaftliche Verdienste um das österreichische Notariat an die drei Professoren Christian Rabl (Universität Wien), Alexander Schopper (Universität Innsbruck) und Karl Stöger (Universität Graz). Die Laudationes für Christian Rabl und Karl Stöger wurden von Alexander Winkler, Vizepräsident der Notariatskammer für Wien, NÖ und Burgenland, gehalten, jene für Alexander Schopper von Michael Umfahrer, Präsident der Österreichischen Notariatsakademie. Die Ehrenzeichen verlieh der Präsident der Österreichischen Notariatskammer Ludwig Bittner. (ÖNK/MANZ)

© Österreichische Notariatskammer/Mag. Wolfgang Hofmann

Österreichische Notariatskammer verlieh Ehrenzeichen

Ludwig Bittner, Alexander Winkler, Christian Rabl, Alexander Schopper, Karl Stöger und Michael Umfahrer

BUCHPR ÄSEN TAT ION

© ÖGEBAU

Festschrift 40 Jahre ÖGEBAU und Ausschreibung des ÖGEBAU-Preises

Michael Müller (Generalsekretär ÖGEBAU), Georg Karasek (Präsident

2019.

ÖGEBAU), Alexander Schopper (Vorsitzender des wissenschaft lichen

XVI, 784 Seiten. Geb. EUR 158,–

Beirats der ÖGEBAU)

ISBN 978-3-214-18467-4

Im vergangenen Jahr feierte die Österreichische Gesellschaft für Baurecht und Bauwirtschaft (ÖGEBAU) ihr 40-jähriges Bestehen.

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Zu diesem besonderen Anlass wurde – wie bereits beim 30-Jahre-Jubiläum – im MANZ Verlag eine umfassende Festschrift heraus-

gegeben. Titel: „Aktuelles zum Bau- und Vergaberecht“. Die Präsentation fand im Zuge einer Festveranstaltung Ende März 2019 im Wiener Justizpalast statt. Mit dabei waren u.a. Johann Höllwerth (OGH), Georg Kodek (OGH/WU Wien), Wolfgang Hussian (Porr AG), Thomas Ratka (Donau-Universität Krems), Hans Lechner, Irene Welser (CHSH Rechtsanwälte), Rudolf Welser (Universität Wien) und viele andere. Ein weiterer neuer Akzent im Jubiläumsjahr 2018: Es wurde erstmals der „ÖGEBAUPreis“ ausgeschrieben. Dieser richtet sich an hervorragende wissenschaftliche Arbeiten (insbesondere Dissertationen), die gleichzeitig einen für die österreichische Bauwirtschaft relevanten Praxisbezug aufweisen. Weitere Informationen zur ÖGEBAU und zum ÖGEBAU-Preis finden sich auf der Website www.oegebau.at

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Kommentar zum VwGVG online Raschauer/Wessely (Hrsg) Der umfassende Ratgeber zum Verwaltungsgerichtsverfahren – für Wissenschaft und Praxis!

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UrlG – Urlaubsgesetz online Mayr/Erler Das gesamte österreichische Urlaubsrecht!

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[ R DB. AT – WO M A NZ F IN DET

Geo. online – Kommentar zur Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz Danzl Online-Ausgabe 2019, Stand 31. 1. 2019 wieder auf aktuellem Stand

mit Querverweisen

mit den einschlägigen Erlässen

Die Online-Ausgabe (8. Update) enthält die von Karl-Heinz Danzl auf den Stand 31. 1. 2019 aktualisierte umfangreiche Kommentierung der Geschäftsordnung der Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo.) und berücksichtigt die zahlreichen Neuerungen seit der letzten Ausgabe 2017, insb: • Geo.-Novelle 2018 BGBl II 2018/141 • GOG-Novelle BGBl I 2017/52 • IRÄG 2017 BGBl I 2017/122 • 2. ErwSchG BGBl I 2017/59 • ErwSchAG-Justiz BGBl I 2018/58 • Nov der AEV BGBl II 2018/284 • Materien-Datenschutz-AnpassungsG 2018 BGBl I 2018/32 Mit Querverweisen zum gesamten einschlägigen Rechtsstoff, Schrifttum sowie (weitgehend) unveröffentlichten themenrelevanten Rechtsmittelentscheidungen. Erfasst sind alle einschlägigen Erlässe und sonstigen Ausführungsbestimmungen. Die Ausgabe wird alle 2 Jahre aktualisiert.

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Grundverkehrsgesetze online Lienbacher · Müller · Putz · Schöffmann · Schön · Walzel v. Wiesentreu · Wiesinger · Wischenbart Die Grundverkehrsgesetze – jetzt auch online!

Mit zahlreicher Judikatur des VwGH sowie der Landesverwaltungsgerichte.

Der Praxiskommentar enthält • einen Überblick über die gesamtösterreichischen Bestimmungen • alle neun Grundverkehrsgesetze Österreichs samt relevanten Nebenbestimmungen • Entscheidungen der Behörden und (Höchst-)Gerichte • praxisdienliche Anmerkungen, Eingabemuster Mit der 44. Ergänzungslieferung wurden die Abschnitte Vorarlberg und Salzburg auf neuesten Stand gebracht: • Vorarlberg: Komplette Aktualisierung auf Stand LGBl 2019/5 (Novelle 2018 zur Baulandhortung) inkl neuer Judikatur • Salzburg: Komplette Aktualisierung auf Stand LGBl 2018/102 (Zweitwohnungsregelungen) inkl neuer Judikatur

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Diese Online-Ausgabe ist ab EUR 232,80 pro Jahr exkl. 20% USt erhältlich. Die Preise richten sich jeweils nach der Unternehmensgröße.

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[ÖFFENTLICHES RECHT

Jahrbuch des österreichischen und europäischen Umweltrechts 2019 RdU Schriftenreihe Band 49 Herausgeber: Institut für Umweltrecht Das Umweltrecht ist derzeit mit vielen Herausforderungen und offenen Fragen konfrontiert: Kommen Dieselfahrverbote auch für Österreich? Wie kann die Energiewende gelingen, wenn die nötige Infrastruktur fehlt? Welcher Weg soll zur Umsetzung der AarhusKonvention gewählt werden? Die 23. Österreichischen Umweltrechtstage brachten Beiträge zu den Themen: 2019. XXXII, 230 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-13609-3

• Aktuelles Umweltrecht • Herausforderung 2020: Immissionsschutzgesetz – Luft: Dieselfahrverbote auch für Österreich? • Herausforderung 2020: Infrastruktur und Umweltschutz – (k)ein Widerspruch? • Entwurf OÖ Aarhus Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz (E. Wagner/W. Bergthaler) • ÖWAV-Vorschlag Umweltverfahrensrecht

Die Autoren: Thomas Alge, Dieter Altenburger, Wilhelm Bergthaler, Gerhard Christiner, Daniel Ennöckl, Judith Fitz, Hans-Peter Hutter, Ferdinand Kerschner, Remo Klinger, Michael Mendel, Martin Niederhuber, Gerhard Schnedl, Florian Stangl, Charlotte Vogl, Erika M. Wagner, Evelyn Wolfslehner.

KFG – Kraftfahrgesetz 11. Auf lage Autoren: Nedbal-Bures · Pürst l

11. Auflage 2019. Ca. 620 Seiten. Geb. Ca. EUR 128,– ISBN 978-3-214-15901-6 Paket KFG 11. Auflage + FSG 7. Auflage Ca. EUR 196,– (statt EUR 256,– einzeln) ISBN 978-3-214-15902-3

Der Klassiker zum KFG hält auch in seiner 11. Auflage, was er verspricht – höchsten Praxisnutzen durch • ausführliche Kommentierung ausgewählter, in der täglichen Anwendung besonders bedeutsamer Bestimmungen • Verschlagwortung der einzelnen Normabsätze für den schnellen Einblick • Übersichtliche Zusammenfassung der wesentlichen Rechtsprechung • Querverweise und tabellarische Gegenüberstellungen

Inhaltlich konnten alle Gesetzesänderungen einschließlich der 36. KFG-Novelle berücksichtigt werden. Ebenfalls in Vorbereitung ist die 7. Auflage der Ausgabe zum Führerscheingesetz, in die auch noch die gerade parlamentarisch behandelte 19. FSG-Novelle einfließen wird. Sichern Sie sich jetzt schon das Paket zum Vorzugspreis!

Die Autoren: Hofrätin Mag. Brigitte Nedbal-Bures, M.A., Büro Grundsatz- und Rechtsangelegenheiten der Landespolizeidirektion Wien und Dr. Gerhard Pürstl, Landespolizeipräsident in Wien und Autor der MANZ Gesetzausgabe zur StVO sowie Redaktionsmitglied der „Zeitschrift für Verkehrsrecht“.

Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze mit 87. Lieferung Herausgeber: Wieser

Loseblattwerk in 1 Mappe inkl. 87. Erg.-Lfg. 2019. EUR 199,– Bei Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 99,– ISBN 978-3-214-08521-6

Die 87. Lieferung bringt die Gesetzessammlung hinsichtlich der Nummern 1 – 473 auf den Stand 1. 1. 2019. Die Nummern 540 – 1100 befinden sich auf Stand 1. 8. 2018 und werden mit der nächsten, 88. Ergänzungslieferung aktualisiert. Neu aufgenommen sind diesmal das medial viel beachtete Zweite Bundesrechtsbereinigungsgesetz, das ebenfalls heftig diskutierte Standort-Entwicklungsgesetz, welches für „standortrelevante Vorhaben“ im besonderen

öffentlichen Interesse verfahrensbeschleunigende Maßnahmen im UVP-Verfahren bringt, sowie die Europäische Ermittlungsanordnung Verwaltungsstrafsachen. Eine Sammelnovelle (BGBl I 2018/57) betraf zudem die Verwaltungsverfahrensgesetze AVG und VStG (Maßnahmen zur Straffung des Verfahrens, Grundsatz „Beraten statt Strafen“ in besonderen Fällen). Insgesamt enthält die 87. Lieferung inhaltliche Änderungen zu 26 Gesetzen.

Der Herausgeber: Univ.-Prof. DDr. Bernd Wieser, Vorstand des Instituts für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft der Karl-Franzens-Universität Graz.

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STR AFRECHT · ZIVILRECHT]

Wiener Kommentar zum StGB mit 228. Lieferung Herausgeber: Höpfel · Ratz Aktualisiert wurden diesmal bei den Nebengesetzen: §§ 22a – d ADBG 2007, § 6a Rezeptpflichtgesetz Tipold: Besondere Informations- und Straf bestimmungen etc §§ 1 – 25 ARHG Göth-Flemmich/Martetschläger: Allgemeine Bestimmungen etc §§ 42 – 67 ARHG Martetschläger: Durchlieferung etc

§§ 68 – 78 ARHG Göth-Flemmich/Martetschläger: Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung etc §§ 1 – 28 EU-JZG Hinterhofer/Schallmoser: Allgemeine Bestimmungen etc §§ 195 – 266 FinStrG Lässig: Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich straf barer Finanzvergehen etc

Die Autoren: MMag. Barbara Göth-Flemmich, Leitende Staatsanwältin im BMVRDJ; Dr. Rudolf Lässig, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs; Dr. Hubert Hinterhofer, Universitätsprofessor an der Universität Salzburg; Dr. Johannes Martetschläger, Oberstaatsanwalt im BMVRDJ; Dr. Nina Marlene Schallmoser, Assistenzprofessorin an der Universität Salzburg; Dr. Alexander Tipold, ao. Universitätsprofessor an der Universität Wien.

Faszikelwerk in 8 Mappen. Inkl. 228. Lfg. 2019. EUR 564,– ISBN 978-3-214-10486-3 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/stgb

Die Reform der Hauptverhandlung im kollegialgerichtlichen Strafverfahren Veröffentlichungen des Forschungsinstituts für Rechtsentwicklung Band V Autorin: Murschetz Die Reform des Hauptverfahrens steht nun schon seit gut 65 Jahren zur Debatte. Während der Bedarf stets unstrittig gewesen ist, herrscht keine Einigkeit über deren Umfang und Ziel. Einen neuerlichen Anstoß hat die intensiv geführte und breit gefächerte Diskussion in jüngster Zeit durch das Regierungsprogramm 2017 – 2022 erhalten. Die Publikation greift diesen Impuls auf und bearbeitet schwerpunktmäßig

• die Zusammensetzung des Schöffengerichts, • die Rolle des Sachverständigen und des Privatsachverständigen, • die Neuordnung des Fragerechts sowie • die Videoaufzeichnung der Hauptverhandlung. Ebenso findet eine Auseinandersetzung mit der Reform des geschworenengerichtlichen Verfahrens statt. 2019. XVI, 56 Seiten. Br. EUR 22,– ISBN 978-3-214-04176-2

Die Autorin: Univ.-Prof. Dr. Verena Murschetz, LL.M. (UCL A) ist Professorin für Straf- und Strafprozessrecht an der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck und Leiterin der Kommission 1 der Volksanwaltschaft zur präventiven Menschenrechtskontrolle.

Notar und Verbraucherschutz in der digitalen Welt Rechte schützen – Chancen wahren Notariatsreihe Band 64 Herausgeber: Aichinger Der Wandel zwischen dem analogen und dem digitalen Zeitalter begleitet das Notariat bereits seit fast 30 Jahren. Derzeit erfährt dieser Prozess eine enorme Beschleunigung. Daraus ergibt sich eine besondere Verantwortung des Notariats, einen Beitrag zur Rechtssicherheit zu leisten. Die 30. Europäischen Notarentage, die am 19. und 20. April 2018 in Salzburg stattfanden, waren der europäischen Idee und der heutigen EU, der Digitalisierung und dem

Verbraucherschutz sowie der damit zusammenhängenden europäischen Gesetzgebung gewidmet. Der Band zur Jubiläumstagung dokumentiert die Vorträge und die Podiumsdiskussionen dieser europäischen Begegnung mit den Themen: • Friede – Wachstum – Sicherheit in Europa • Digitale Lösungen und Unternehmen • Der Notar als Säule des europäischen Verbraucherschutzes

2019. X, 100 Seiten. Br. EUR 28,-– ISBN 978-3-214-10712-3

Der Herausgeber: Dr. Philipp Aichinger, Redakteur „Die Presse“ Rechtspanorama & Innenpolitik.

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[STEUERRECHT · WIRTSCHAFTSRECHT

Der Jahresabschluss nach dem UGB Vorankündigung

2. Auf lage Autoren: Steiner · Fröhlich · Janković Ein Praxishandbuch für Anwender und Studierende – die Erstellung von Jahresabschlüssen wird in diesem Buch Schritt für Schritt erläutert. Ob Bilanzierung, Gewinnund Verlustrechnung oder Bilanzsteuerrecht – hier finden Sie die Antworten.

2. Auflage erscheint im Juni 2019. Ca. 500 Seiten. Br. Ca. EUR 68,– ISBN 978-3-214-09855-1

Die bereits bewährten Stärken des Werkes: • Eigene Kapitel zu Einnahmen-AusgabenRechnung und Jahresabschlussanalyse • Mehr als 450 Beispiele, Übersichten und Tabellen • Inklusive aller relevanten Fachgutachten des Fachsenats der KWT, des IWP sowie der relevanten AFRAC-Stellungnahmen.

Die Autoren: WP/StB Mag. Christian Steiner, Mag. Aleksandar Janković und WP/StB FH-Doz. MMag. Dr. Christoph Fröhlich, CPA (U.S.), sind Mitglieder der Österreichischen Prüfstelle für Rechnungslegung (OePR).

Steuerrecht für Juristen Vorankündigung

Steuerliche Aspekte von Verträgen, Rechtsformen und des juristischen Alltags 2. Auf lage Herausgeber: Vondrak

2. Auflage erscheint im Juni 2019. Ca. 430 Seiten. Geb. Ca. EUR 89,– ISBN 978-3-214-00853-6

Die zweite Auflage des „Steuerrechts für Juristen“ glänzt wie die Vorauflage durch: • Ordnung nach für den Nicht-Steuerrechtler relevanten Themengebieten bzw Vertragstypen – nicht nach Steuerarten • Über 170 Grafiken, Beispiele und Praxistipps • einen ausführlichen Teil zum Finanzstrafrecht

Neu in der zweiten Auflage: • Ein Kapitel zum WiEReG – Wann muss ich die wirtschaftlichen Eigentümer melden, was ist dabei zu beachten, welche Gefahren drohen? • Umfangreich aktualisierte Kapitel, inkl ua EU-Abgabenrechtsänderungsgesetz 2016, Steuerreform 2015/2016, Abgabenänderungsgesetze 2014 & 2015, FinStrG-Novelle 2014, GrEStG-Novelle 2014, Steuerabkommen mit Schweiz und Liechtenstein

Der Herausgeber: Mag. Philip Vondrak, Rechtsanwalt und Steuerberater.

MSchG – Markenschutzgesetz idF MSchG-Novelle 2019, Stand 1. 2. 2019 4. Auf lage Autor: Kucsko

4. Auflage 2019. XIII, 587 Seiten. Br. EUR 118,– ISBN 978-3-214-02829-9

Seit der letzten Auflage der Sonderausgabe MSchG sorgten fünf Novellen für umfassende Änderungen im Markenrecht: Erweiterung der Markendefinition, die Einführung der Gewährleistungsmarke, Änderungen im Widerspruchs- und Löschungsverfahren sowie bei der Schutzfristberechnung uvm. Die vierte Auflage der MSA bringt daher alle wesentlichen markenrechtlichen Vorschriften auf den neuesten Stand: • Markenschutzgesetz (inkl Markenrechtsnovelle 2019!)

• Patentamtsgebühren-, Gebühren- und Gerichtsgebührengesetz (Auszüge) • Patentamtsverordnung • Markenrichtlinie (auch in englischer Fassung) • Unionsmarkenverordnung • Nizzaer Klassifikation (11. Auflage) Die Sonderausgabe enthält Gesetzestext und Erläuterungen handlich und auf einen Blick. Die zahlreichen Anmerkungen des Herausgebers erleichtern Rechtsberatung und Recherche.

Der Autor: Dr. Guido Kucsko, Rechtsanwalt in Wien, ist einer der führenden Spezialisten im Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht und Autor zahlreicher einschlägiger Fachpublikationen. Er ist Honorarprofessor an der Universität Wien.

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ARBEITSRECHT]

AZG – Arbeitszeitgesetz 4. Auf lage Autoren: Auer-Mayer · Felten · Pfeil Das Arbeitszeitgesetz wurde durch BGBl I 2018/53 – Arbeitszeitflexibilisierung – umfassend novelliert. Diese Änderungen, die politisch umstritten sind und zahlreiche neue Rechtsfragen aufwerfen, waren der letzte Anstoß dafür, die schon länger geplante Neuauflage der zuletzt 2011 bearbeiteten Kommentierung dieser Materie in Angriff zu nehmen.

Auch im Rahmen dieser 4. Auflage, mit der die Tradition der von Konrad Grillberger begründeten Kommentierung fortgesetzt werden soll, wird besonderer Wert auf die Einbettung des Arbeitszeitrechts in den • unionsrechtlichen Rahmen und • das sonstige Arbeitsrecht gelegt. Dementsprechend finden sich die wichtigsten flankierenden Rechtsvorschriften wieder im Anhang zur eigentlichen Kommentierung.

Die Autoren: Assoz. Prof. Dr. Susanne Auer-Mayer, Universität Salzburg; Univ.-Prof. Dr. Elias Felten, Universität Linz/Salzburg; Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil, Universität Salzburg.

4. Auflage 2019. XXVI, 552 Seiten. Geb. EUR 98,– ISBN 978-3-214-02452-9 Online-Version: www.manz.at/azg

Gedenkschrift Robert Rebhahn Herausgeber: Kietaibl · Mosler · Pačić Diese Gedenkschrift ist einem der ganz Großen der Rechtswissenschaft gewidmet. Robert Rebhahn hat sich nicht nur mit unterschiedlichen Bereichen des österreichischen und internationalen Arbeitsrechts und Sozialrechts beschäftigt, sondern auch mit Europarecht, Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Zivilrecht. Entsprechend vielfältig sind die Themen, die in dieser Gedenkschrift behandelt werden. Sie reichen etwa im Arbeitsrecht vom Arbeitnehmerbegriff, den Auswirkungen der Digitalisierung und dem Antidiskriminierungsrecht über das Kollektivvertrags- und Arbeitskampfrecht bis zum

Betriebsübergang. Im Sozialrecht werden sozialversicherungsrechtliche Fragen genauso wie solche der Mindestsicherung angesprochen. Besonders aktuell: • Entsende-Richtlinie neu • Die Neudefinition des „Leitenden Angestellten“ im Arbeitszeitrecht • Zur Erzwingbarkeit von Gleitzeit-Betriebsvereinbarungen • Grundfragen der Plattformarbeit • Aktuelle verfassungsrechtliche Fragen der Mindestsicherung • Abschied von der Notstandshilfe?

2019. XXX, 678 Seiten. Ln. EUR 138,– ISBN 978-3-214-14818-8

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Christoph Kietaibl, Universität Klagenfurt; Univ.-Prof. Dr. Rudolf Mosler, Universität Salzburg; Prof. (FH) Priv.-Doz. Dr. Harun Pačić, Fachhochschule des BFI Wien/ Universität Wien.

Der SV-Komm mit 232. Lieferung Herausgeber: Mosler · Müller · Pfeil Der in der Praxis bewährte Kommentar deckt sämtliche Bereiche der Sozialversicherung ab. Die Lieferungen 226 – 232 sind auf dem Stand des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes – SV-OG (BGBl I 2018/100, Stand: 1. 1. 2020) und beinhalten ua

• Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Einzelvertrag • Aufsicht über die Sozialversicherungsträger • Heilmittel • Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Rudolf Mosler, Hon.-Prof., Senatspräsident des VwGH iR Dr. Dr. h.c. Rudolf Müller, Mitglied des VfGH iR, Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil, alle Fachbereich Arbeitsund Wirtschaftsrecht (Arbeits- und Sozialrecht) der Universität Salzburg.

R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 019

Faszikelwerk in 4 Leinenmappen inkl. 232. Lfg. 2019. EUR 398,– ISBN 978-3-214-09700-4 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/sv-komm

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[ARBEITSRECHT · STUDIUM UND PR A XIS

ASVG – Allgemeines Sozialversicherungsrecht mit 138. Ergänzungslieferung Autoren: Pöltner · Pacic • Judikatur der Höchstgerichte sowie der Unterinstanzen • Fundstellenangabe zur Vertiefung • Leitsätze zur raschen Orientierung • aufschlussreiche Erläuterungen zu den Regierungsvorlagen und Ausschussberichten

Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 138. Erg.-Lfg. 2019. EUR 338,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 218,– ISBN 978-3-214-14174-5

Das ASVG (Erster Teil bis § 32h) auf dem Stand des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes – SV-OG (BGBl I 2018/100, Stand: 1. 1. 2020) Mit neuester Rechtsprechung!

Die Herausgeber: Hon.-Prof. Dr. Walter Pöltner, Sektionschef iR war im BM für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz; Prof. (FH) Priv.-Doz. Dr. Harun Pacic, Fachhochschule des BFI Wien/Universität Wien; beide sind bekannte Fachautoren insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts.

GSVG – Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz mit 126. Ergänzungslieferung Herausgeber: Pacic • ausführliche Fassungszeilen mit Inkrafttretensdatum • aktuelle Rechtsprechung • aufschlussreiche Begründungen zu Regierungsvorlagen • Fundstellenangabe zur Vertiefung • weiterführende Verweisungen

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 126. Erg.-Lfg. 2019. EUR 298,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 198,– ISBN 978-3-214-12647-6

Das GSVG (blaue Blätter) auf dem Stand des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes – SV-OG (BGBl I 2018/100, Stand: 1. 1. 2020) Mit dem neuen Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG (BGBl I 2018/100, Stand: 1. 1. 2020) samt ausführlichen Erläuterungen.

Der Herausgeber: Prof. (FH) Priv.-Doz. Dr. Harun Pacic, Fachhochschule des BFI Wien/Universität Wien.

Verwaltungsverfahrensrecht 11. Auf lage Autoren: Kolonovits · Muzak · Stöger

11. Auflage 2019. XL, 912 Seiten. Geb. EUR 68,– ISBN 978-3-214-18439-1 11. Auflage 2019. XL, 912 Seiten. Br. EUR 64,– Mit Hörerschein für Studierende: Br. EUR 51,20 ISBN 978-3-214-18440-7

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Dieses Standardwerk der österreichischen Rechtsliteratur liefert allen Studierenden und Praktikern Klarheit im öffentlichen Verfahrensrecht. In der 11. Auflage wurden alle Neuerungen in Rechtsprechung und Lehre, insbesondere im Hinblick auf die • Neuordnung der Verfahrenshilfe, • Verwaltungsstrafgesetznovelle 2018, • den Bereich der Schulverwaltung und • die B-VG-Novelle BGBl I 2019/14, eingearbeitet.

Die Kernbereiche des Verwaltungsverfahrens wie das Allgemeine Verwaltungsverfahren, das Verwaltungsstrafverfahren einschließlich des Allgemeinen Teils und das Verwaltungsvollstreckungsrecht (VVG und EU-VStVG) werden ebenso wie das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes umfassend und mit hohem Praxisbezug dargestellt. Eine sorgfältige, strukturierte und fundierte Aufbereitung der Inhalte samt weiterführenden Literatur- und Rechtsprechungshinweisen!

Die Autoren: Univ.-Doz. Dr. Dieter Kolonovits, M.C.J. ist Präsident des Verwaltungsgerichts Wien und lehrt Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Wien. Ao. Univ.-Prof. Dr. Gerhard Muzak lehrt am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien. Univ.-Prof. Dr. Karl Stöger, MJur lehrt am Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft der Universität Graz.

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STUDIUM UND PR A XIS]

Recht der Europäischen Union Entwicklung, Institutionen, Politiken, Verfahren 2. Auf lage Herausgeber: Hafner · Kumin · Weiss In diesem Werk wird das europäische Primärund Sekundärrecht einschließlich Judikatur in seinen wesentlichen Punkten leicht verständlich auf bereitet. Mit: • einem Verzeichnis der wichtigsten EuGHEntscheidungen, • Checkboxen mit Wiederholungsfragen für das bessere Verständnis,

• Auszügen aus den relevanten Primär- und Sekundärrechtsquellen. So gelangen sowohl Praktiker als auch Studierende schnell, sicher und zuverlässig zu ihrer Antwort in grundsätzlichen europarechtlichen Fragen!

Die Herausgeber: Univ.-Prof. i.R. Dr. Gerhard Hafner, Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung der Universität Wien; Univ.-Prof. Dr. Andreas J. Kumin, Institut für Europarecht, Karl-Franzens-Universität Graz; emer. Univ.-Prof. Dr. Friedl Weiss, Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung der Universität Wien.

2. Auflage 2019. Ca. LVI, 408 Seiten. Br. Ca. EUR 46,– Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 36,80 ISBN 978-3-214-12142-6

Roman Law of Property Origins and Basic Concepts of Civil Law I Autoren: Benke · Meissel Dieses Buch ist in seiner deutschen Ausgabe als Lernbehelf für AnfängerInnen im Studium der romanistischen Fundamente der europäischen Privatrechte nicht wegzudenken und liegt nun in englischer Übersetzung für ein internationales Publikum vor. Es bietet eine nach didaktischen Gesichtspunkten ausgerichtete Darstellung der elementaren Institute und Denkweisen im römischen Sachenrecht.

• Zahlreiche Illustrationsbeispiele zeichnen ein anschauliches Bild von der Materie; • kurze Quellenanalysen machen die LeserInnen mit der römischen Kasuistik des Sachenrechts vertraut. • Gestaltung als Arbeitsbuch: Zahlreiche Wiederholungsfragen und Übungsfälle geben die Gelegenheit, das Wissen zu kontrollieren und in der Analyse einfacher Sachverhalte anzuwenden

Die Autoren: Nikolaus Benke, LL.M., Universitätsprofessor am Institut für Römisches Recht und Antike Rechtsgeschichte der Universität Wien. Franz Stefan Meissel, Universitätsprofessor am Institut für Römisches Recht und Antike Rechtsgeschichte der Universität Wien. Die Übersetzerin: Caterina Maria Grasl, Lehrbeauftragte an der Universität Wien.

2019. XII, 284 Seiten. Br. EUR 48,– Mit Hörerschein für Studierende: EUR 38,40 ISBN 978-3-214-03355-2

Vienna Law Inauguration Lectures Antrittsvorlesungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien Band 4 Autoren: Jabloner · Potacs · Scheibelreiter · Spilker In diesem vierten Band der Schriftenreihe „Vienna Law Inauguration Lectures“ werden in Zusammenarbeit mit der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien die Antrittsvorlesungen, die zwischen 2015 und 2018 von den ProfessorInnen Clemens Jabloner, Michael Potacs, Philipp Scheibelreiter und Bettina Spilker gehalten wurden, zusammengefasst.

• „Der Sachverhalt im Recht“ (Jabloner) • „Umgehung im Wirtschaftsverwaltungsrecht“ (Potacs) • „Aristoteles vor dem Prätor: Von der Ethik der Einrede“ (Scheibelreiter) • „Mehrwertsteuerbetrug – kein Ausweg?“ (Spilker)

Die Autoren: Univ.-Prof. Dr. Clemens Jabloner, Institut für Rechtsphilosophie; Univ.-Prof. DDr. Michael Potacs, Institut für Staats- und Verwaltungsrecht; Univ.-Prof. PD Dr. Philipp Scheibelreiter, Institut für Römisches Recht und Antike Rechtsgeschichte; Univ.-Prof. Dr. Bettina Spilker, Institut für Finanzrecht.

R E C H T A K T U E L L # 0 5 | M a i 2 019

2019. XVIII, 100 Seiten. Br. EUR 32,– ISBN 978-3-214-09337-2

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[ SAC H BUC H FAC H BUC H · E M PF E H L E NS W E RT E S

Das Gutachten zum Pflegegeld Ein Leitfaden zum Verfassen des perfekten Gutachtens 3. Auf lage Autorin: Wehringer

3. Auflage 2019. Ca. XII, 162 Seiten. Br. Ca. EUR 34,– ISBN 978-3-214-09707-3

Bevor eine Pflegegeldeinstufung vorgenommen werden kann, müssen ärztliche und pflegerische Untersuchungen stattfinden. Ein Gutachten muss erstellt werden. Die 3. Auflage dieses Werks behandelt alle wesentlichen Aspekte dieses Pflegegeldgutachtens. Aus dem Inhalt: • Das ärztliche Gutachten • Das pflegerische Gutachten • Funktionseinschränkungen, Pflegebedarf, Über- und Unterschreitungsbedingungen der einzelnen Pflegeverrichtungen, typische Zeitwerte

• Abgrenzungskriterien für die Stufen 5, 6 und 7 verständlich erklärt • Funktionsbezogene Einschätzung bei Kindern und Jugendlichen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr • Zahlreiche Beispiele für Funktionseinschränkungen, Behinderungen und Pflegesituationen • Diagnosebezogene Mindesteinstufung • Plus: Übersichtstabellen, Umrechnungstabellen, Pflegegeldstufen Neu: Einarbeitung der Kinder-Einstufungsverordnung, die am 1. 9. 2016 in Kraft getreten ist.

Die Autorin: Dr. Christina Wehringer war Leiterin der ärztlichen Fachabteilung der Sektion IV im Sozialministerium und seit Beginn der Pf legegeldregelungen in den Gesetzgebungsprozess eingebunden.

Literaturempfehlung unserer Buchhandlung Kaffee und Zigaretten Autorin: Ferdinand von Schirach Das Buch verwebt autobiographische Erzählungen, Notizen und Beobachtungen zu einem erzählerischen Ganzen, in dem sich Privates und Allgemeines berühren, verzahnen und wechselseitig spiegeln. Es geht um prägende Erlebnisse und Begegnungen des Erzählers, um flüchtige Momente des Glücks, um Einsamkeit und Melancholie, um Entwurzelung und die Sehnsucht nach Heimat, um Kunst und Gesellschaft ebenso wie um die großen Lebensthemen Ferdinand

von Schirachs, um merkwürdige Rechtsfälle und Begebenheiten, um die Idee des Rechts und die Würde des Menschen, um die Errungenschaften und das Erbe der Auf klärung, das es zu bewahren gilt, und um das, was den Menschen erst eigentlich zum Menschen macht. In dieser Vielschichtigkeit und Bandbreite der erzählerischen Annäherungen und Themen ist es das persönlichste Buch Ferdinand von Schirachs.

Luchterhand Verlag. 2019. 192 Seiten. Geb. EUR 20,60 ISBN 978-3-630-87610-8

Besuchen Sie unsere Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Wiener Bezirk

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In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren qualifizierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Tel.: 01/531 61-100 | E-Mail: bestellen@manz.at | www.manz.at

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EMPFEHLENSWERTES]

Schon bestellt? Dax · Hopf AZR – Abkürzungs- und Zitierregeln 8. Auflage 2019. XII, 284 Seiten. Br. EUR 19,80 ISBN 978-3-214-06397-9 Das Nachschlagewerk für Wissenschaft, Studium und Praxis! Die 8. Auflage der bewährten Zitierregeln samt umfassendem Abkürzungsverzeichnis enthält: • 90 Zitierregeln » NEU: Zitierung europäischer Entscheidungen mit dem European Case Law Identifier (ECLI) » NEU: Zitierweise für ab 1.7.2018 anhängige Vorabentscheidungsverfahren (natürliche Personen werden anonymisiert). » NEU: Anpassung der Zitierweise europäischer Verordnungen mit Jahr/Nummer. • Komplett aktualisiertes Abkürzungsverzeichnis (Stand 31. 1. 2019)

Schopper · Weilinger (Hrsg) VereinsG Faszikelwerk in 1 Mappe inkl. 24. Lfg. 2019. EUR 220,– ISBN 978-3-214-07414-2 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. In diesem Werk finden Sie eine vollständige und ausführliche Kommentierung des österreichischen Vereinsrechts auf 1.000 Seiten. Das Autorenteam beleuchtet eingehend sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Aspekte des Vereinswesens. Aktuelle Rechtsprechung und Literatur wurden sorgfältig ausgewertet und praxisnah auf bereitet. Relevante Bestimmungen aus dem UGB und der Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung sind ebenfalls in die Kommentierung miteingeflossen.

Drs Arbeits- und Sozialrecht 5. Auflage 2019. XIV, 460 Seiten. Br. EUR 62,– ISBN 978-3-214-10995-0 Bestmöglich zum Prüfungserfolg im Arbeits- und Sozialrecht mit dem Lernkonzept Lernen.Üben.Wissen in 3 Schritten: Lernen. Klare und prägnante Darstellung des zentralen Stoffes mit rund 300 Beispielen. Üben. Circa 420 Übungsfragen zur gezielten Prüfungsvorbereitung. Wissen. Rund 450 griffige Definitionen zum raschen Nachschlagen und Wiederholen. Gleichzeitig werden das Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen und die Unterschiede zwischen den Rechtsgebieten aufgezeigt. Zu diesem Lern- und Arbeitsbuch gibt es die Quiz-App REDdyforLAW.

Brix Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft 2. Auflage 2018. XVIII, 388 Seiten. Geb. EUR 128,– ISBN 978-3-214-08113-3 Mit beigefügtem Gutscheincode Zugang zur Online-Version. Mehr als 100 Muster zum Download!

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Fachwissen zur Hauptversammlung – übersichtlich und praxisbezogen Grundriss: kompakte Darstellung des Rechts der Hauptversammlung zahlreiche neue Textbeispiele für alle wichtigen Bereiche neuer Standard für die Urkundengestaltung der Hauptversammlung vom Experten mehr als 100 Muster, die als veränderbare Dokumente zum Download bereitstehen sowohl für die börsenotierte AG als auch für die nicht börsenotierte AG spart Rechtsanwälten, Notaren und Unternehmensjuristen Zeit und gibt Sicherheit

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[EMPFEHLENSWERTES

Schon bestellt? Grubmann VersVG – Versicherungsvertragsgesetz 8. Auflage 2017. XXII, 1.290 Seiten. + Ergänzungsheft 2019. III, 32 Seiten. Geb. EUR 238,– ISBN 978-3-214-01317-2 Jetzt inklusive Ergänzungsheft zu den Novellen 2018: • Mit VersVertrRÄG 2018 und allen weiteren Novellen seit der Vorauflage • Tausende Leitsätze, ua mehr als 1.500 neue zu aktuellen Entscheidungen • IPRG, ROM-I-VO, EuGVVO • Verordnungen der FMA aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes • Darstellung der Vielzahl von Entscheidungen zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der wichtigsten Sparten

Wiltschek UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 4. Auflage 2019. XVIII, 258 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-04201-1 • 2018 wurde die RL über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen umgesetzt und das Verbot von Geoblocking nach der GeoblockingVO in das UWG aufgenommen. • 2016 kam es zu einer Ergänzung des Anhangs um ein Verbot des Forderns bester Konditionen durch Buchungs- und Vergleichsplattformen. • 2015 mussten wegen eines Vertragsverletzungsverfahrens Formulierungen der RL-UGP zu aggressiven und irreführenden Geschäftspraktiken weitgehend wörtlich in das UWG übernommen werden. In dieser Ausgabe finden Sie den aktuellen Text des UWG samt den Materialien, Literaturhinweise und prägnante Anmerkungen des Autors. Auch die einschlägigen RL sind abgedruckt.

Berka · Trappel Internetfreiheit 2019. XX, 98 Seiten. Br. EUR 34,– ISBN 978-3-214-16438-6 Die Österreichische Bundesregierung hat dem Europarat letztes Jahr den nationalen österreichischen Bericht zur Internetfreiheit vorgelegt. Im Zentrum steht der Begriff der „Internetfreiheit“: Es handelt sich dabei um ein auf den europäischen Menschenrechtskatalog bezogenes, umfassendes und integrales Konzept einer Freiheit, die durch das Internet und im Internet realisiert werden soll. Der von den beiden Autoren verfasste Bericht umfasst: • Rechtliche Rahmenbedingungen und Standards • Einschätzungen und Bewertungen der Betroffenen • Schlussfolgerungen für die Zukunft

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EMPFEHLENSWERTES]

Schon bestellt? Bernhard · Kunze Risiko Rauchen 2019. 160 Seiten. Br. EUR 21,90 ISBN 978-3-214-13743-4 Tabakabhängigkeit und starkes Rauchen sind eine ernstzunehmende Krankheit, die auch als solche anerkannt und behandelt werden muss. Im Ratgeber „Risiko Rauchen“ erklären die Autoren Gerda Bernhard und Michael Kunze von der Medizinischen Universität Wien, • wie es überhaupt zu einer Tabakabhängigkeit kommen kann, • welche Gesundheitsrisiken damit verbunden sind und • wie man sich am besten davon befreit. Bereits kurz nach dem letzten Zug stellen sich positive Auswirkungen auf die Gesundheit ein: Das Herzinfarktrisiko sinkt rapide, der Geruchs- und Geschmackssinn sowie die Herzfrequenz normalisieren sich, die Atmung befreit und die Lungenfunktion verbessert sich.

Wiesner · Grabner · Knechtl · Wanke EStG – Einkommensteuergesetz Loseblattwerk in 4 Mappen inkl. 28. Erg.-Lfg. 2019. EUR 368,– ISBN 978-3-214-15374-8 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Trotz geplanter Steuerreform: Das EStG 1988 wird uns noch viele Jahre weiter begleiten – seien Sie vorbereitet! Die 28. Ergänzungslieferung bringt wichtige Bestimmungen auf den neuesten Stand: • § 6 EStG (Bewertung) • § 29 EStG (Sonstige Einkünfte) • § 67 EStG (Sonstige Bezüge) uvm.

Lödl · Antl · Janik · Petridis-Pierre · Pfau Bundeshaushaltsrecht 4. Auflage 2019. XLVI, 1.116 Seiten. Geb. EUR 238,– ISBN 978-3-214-04363-6 Subskriptionspreis bis 31. Mai 2019 EUR 190,– Der bereits bewährte Behelf für die Praxis der Haushaltsführung in 4. Auflage umfasst: • Bundeshaushaltsgesetz 2013 • Bundeshaushaltsverordnung 2013 • die „Haushaltsrechtsartikel“ des B-VG • unionsrechtliche Haushaltsvorschriften und Stabilitätspakt Neu aufgenommen: Buchhaltungsagenturgesetz (BHAG-G) und Bundesgesetz über die Errichtung des Fiskalrates

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[TERMINE

MANZ Rechtsakademie 08.05.2019

Jahrestagung Unternehmensbesteuerung 2019

Mittwoch

Ort:

10. – 11.05.2019

Jahrestagung Erbrecht 2019

Freitag bis Samstag

Ort:

16.05.2019

Wiener Insolvenzrechtstag 2019

Donnerstag

Ort:

16. – 17.05.2019

Jahrestagung Miet- und Wohnrecht 2019

Donnerstag bis Freitag

Ort:

17.05.2019

25. ÖBl-Seminar 2019

Freitag

Ort:

21.05.2019 Dienstag

T AUSGEBUCH

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Courtyard by Marriott Vienna, Prater/Messe, Trabrennstraße 4, 1020 Wien

Hotel Schloss Leopoldskron, Leopoldskronstraße 56 – 58, 5020 Salzburg

Courtyard by Marriott Vienna, Prater/Messe, Trabrennstraße 4, 1020 Wien

Schloss an der Eisenstraße, Am Schlossplatz 1, 3340 Waidhofen/Ybbs

Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien

Jahrestagung Datenschutzrecht 2019 – „Dako-Tag“ Ort:

Arcotel Kaiserwasser, Wagramer Straße 8, 1220 Wien

23. – 24.05.2019

Jahrestagung Gesellschafts- und Unternehmensrecht

Donnerstag bis Freitag

Ort:

28.05.2019

Jahrestagung Verbraucher & Recht 2019

Dienstag

Ort:

28.05.2019

Jahrestagung Strafverteidigung mit Strategie 2019

Radisson Blu Park Royal Palace, Schlossallee 8, 1140 Wien

Juridicum Wien, Dachgeschoß, Schottenbastei 10 – 16, 1010 Wien

Dienstag

Ort:

Hotel de France, Schottenring 3, 1010 Wien

29.05.2019

Intensivtagung Datenschutz für Personalverrechner

Mittwoch

Ort:

05.06.2019

MANZ Tag der Liegenschaftsbewertung

Mittwoch

Ort:

11.06.2019

Spezialtagung Verwaltungsstrafen

Dienstag

Ort:

18.06.2019

Jahrestagung Unternehmensnachfolge 2019

Dienstag

Ort:

27.06.2019

Jahrestagung Pflege und Recht 2019

Donnerstag

Ort:

Radisson Blu Park Royal Palace, Schlossallee 8, 1140 Wien

Villa Blanka, Weiherburggasse 8, 6020 Innsbruck

Das Teichwerk, Altenbergerstraße 69, 4040 Linz

Steigenberger Hotel Herrenhof, Herrengasse 10, 1010 Wien

Austria Trend Hotel Europa, Bahnhofgürtel 89, 8020 Graz

Informationen und Anmeldung unter www.manz.at/rechtsakademie

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https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 auch https://www.Tage manz.at/service/veranst altungen/Kalendereinzeln .html?uuid=41e04efc-8933-buchbar! 4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 https://www.Donnerstag, manz.at/service/veranstaltungen/Kal23. ender.hMai tml?uuid=41e04ef c-8933-4c40b359-44dc81b021a2&ut m_source=ZS_App&ut m=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 2019, 09.30 bis 17.00 Uhrm_medi + uAbendprogramm Mai 17.15m_source=ZS_App&ut Uhr https://www.Freitag, manz.at/service/veranst24. altungen/Kal ender2019, .html?uuid=41e04ef09.00 c-8933-4c40-bbis 359-44dc81b021a2&ut m_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 Radisson Blu Park Royal Palace, Schlossallee 8, 1140 Wien https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_cont ent=Inserat_201902&ut m_campaiDATE gn=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 SAVE THE https://www.Tag manz.at/servi1:ce/veranst altungen/KalUnternehmensender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-und 44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 Update exkl. USt https://www.Gesellschaftsrecht manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?2019 uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_contEUR ent=Inserat1.180,– _201902&utm_campai gn=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 • Neueste Judikatur zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht https://www.•manz.Dieat/servi ce/veranstGeneralversammlung: altungen/Kalender.html?uuid=41e04efvonc-8933-der4c40-Einberufung b359-44dc81b021a2&ut _source=ZS_App&ut m_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 streitige bis mzur Anfechtung 1 einzelner Tag • Aktuelle Gesetzgebung: Rückblick und Ausblick https://www.•manz.Polbud, at/service/veranst altungen/Kal ender.ht&ml?Co: uuid=41e04ef c-8933-4EU-Umgründungsrecht c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&ut m_medium=mobile&utm_contEUR ent=Inserat650,– _201902&utexkl. m_campaigUSt n=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 Mobility Package Das neue und jüngste europäischen Gesellschaftsrecht https://www.manz.Entwicklungen at/service/veranstaltuimngen/Kal ender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 https://www.Tag manz.at/servi2:ce/veranst altungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&ut m_source=ZS_App&ut GmbH-Anteilsübertragungen in der Praxism_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 https://www.••manz.Gesellschaftsrecht at/serviund ce/veranst altungen/Kal(Personengesellschaften, ender.html?uuiTransaktionsgestaltung d=41e04efc-8933-4c40-GmbH) b359-44dc81b021a2&ut m_source=ZS_App&ut _medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&ut m_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 KaufAbtretungsvertrag: (einschließlich Due mDiligence), agung T n! gn=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 https://www.••manz.Nebenvereinbarungen at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&ut _campai in Wmie Gesellschaftsrechtliche Fragen der Finanzierung von Anteilsübertragungen beachten? https://www.••manz.Kartellrecht at/service/veranst&alIntellectual tungen/Kalender.htProperty ml?uuid=41e04ef– cwas -8933-muss 4c40-b359-man 44dc81b021a2&ut m_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 Steuerrecht https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-Tagungsleitung: b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 Univ.-Prof. DDr. Thomas Ratka, Donau-Universtität Krems https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-Dr.b35944dc81b021a2&ut m_source=ZS_App&ut m_medium=mobi le&utm_conteStadlmann nt=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 Roman Alexander Rauter, mslegal – Milchrahm Rechtsanwälte OG https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-Wissenschaftlicher b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&ut m_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 Beirat: Dr. Manfred Straube https://www.Ratka manz.at/service/veranstaltungen/KalRauter ender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-Univ.-Prof. b359-44dc81b021a2&ut m_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 Vortragende: https://www.Dr.manz.Marie-Agnes at/service/veranstaltuArlt, ngen/KalLL.M. ender.ht(NYU), ml?uuid=41e04ef c-8933-4c40-b359-in 4Wien 4dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 Rechtsanwältin Hon.-Prof. Dr. Walter Brugger, Dorda Rechtsanwälte https://www.Priv.-Doz. manz.at/servicMMag. e/veranstaltDr.ungen/Kal ender.htmHaberer, l?uuid=41e04efKWR c-8933-KARASEK 4c40-b359-44dc81b021a2&ut _source=ZS_App&utmGmbH _medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 Thomas WIETRZYK mRechtsanwälte OStA Dr. Matthias Potyka, LL.M., stv. Leiter der Abteilung für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht im BMJ https://www.Univ.-Prof. manz.at/service/veranst altungen/KaleRatka, nder.html?uuiDonau-Universität d=41e04efc-8933-4c40-bKrems 359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 DDr. Thomas Dr. Roman Alexander Rauter, mslegal – Milchrahm Stadlmann Rechtsanwälte OG https://www.Univ.-Prof. manz.at/service/veranst altungen/KalSchauer, ender.html?Universität uuid=41e04efc-8Wien, 933-4c40-Institut b359-44dc81b021a2&ut m_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 Dr. Martin für Zivilrecht Dr. Paul Schörghofer, LL.M. (Harvard), Frotz Riedl Rechtsanwälte https://www.DDr. manz.atKlaus /service/veranst altungen/Kalenderselbständiger .html?uuid=41e04efSteuerberater c-8933-4c40-b359-4und 4dc81b021a2&ut m_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 Wiedermann, Fachvortragender DDr. Jörg Zehetner, KWR KARASEK WIETRZYK Rechtsanwälte GmbH https://www.Hon.-Prof. manz.at/service/veranst altungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 freuen https://www.Wir manz.at/servi ce/veranstauns ltungen/Kalauf enderIhre .html?uuidAnmeldung! =41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 RECHTSAKADEMIE MANZ www.manz.at/rechtsakademie https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 © Wolfgang R. Fürst

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JAHRESTAGUNG GESELLSCHAFTSUND UNTERNEHMENSRECHT


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