RECHTaktuell Juni 2019

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[RECHTAKTUELL

Juni 2019

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Neuerscheinungen Empfehlenswer tes Termine

MANZ kauft Anteile von Wolters Kluwer zurück – Gespräch mit Susanne Stein Porträt des Monats Alexandra Winkler-Janovsky

Neue Jahrestagung Unternehmensbesteuerung

JUNI 2019]


Ă–sterreichs Kommentar zur EU-Grundrechtecharta. Die 2. Auflage mit allen Neuerungen seit 2014.


EDITOR I A L]

© Privat

Wir geben gerne 100 % …

MIRJAM ZIERL

Programmbereichsleiterin MANZ

… was dabei neu ist: dass wir jetzt auch 100 % halten – an unserem Unternehmen nämlich. Durch die Rückübernahme der MANZ-Anteile von Wolters Kluwer steht MANZ wieder alleine in österreichischem Familienbesitz der Eigentümerfamilie. Lesen Sie mehr dazu im Interview mit MANZ Gruppen-CEO Susanne Stein-Pressl auf Seite 13. 100 % gegeben haben auch die TeilnehmerInnen unseres ersten MANZ Rechtsakademie-Lehrgangs zum Arbeitsrecht: Lehrgangsleiter Martin Risak blickte bei der feierlichen Zertifikatsverleihung in lauter glückliche Gesichter. Und wir freuen uns über die gelungene Premiere! Ebenfalls gute Stimmung herrschte schon traditionell beim Wiener Kommentar-Abend, diesmal in der Clementine im Glashaus.

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Und Teamplayerin Alexandra Winkler-Janovsky, unsere Autorin des Monats, erzählt Ihnen, was eine Katze mit dem Beginn ihrer Autorentätigkeit bei MANZ zu tun hat. Jede Menge juristischer Content erwartet Sie auf den nächsten Seiten. Mit oft mehr als 100%igem Einsatz wird er von unseren ExpertInnen für Sie auf bereitet – in der Form, die Sie benötigen: print, online oder „live“ als Tagung. Ich wünsche Ihnen 100%iges Lesevergnügen! Ihre

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[ IN H A LT · IM PR ESSU M

Zu Ihrer Orientierung Autoren und Titel Aigner · Kletečka · Kletečka-Pulker · Memmer, Handbuch Medizinrecht ............................................................... 28 Artmann · Karollus (Hrsg), AktG, 3. Band: §§ 145 – 273 .............. 7 Baumgartner (Hrsg), Recht der kommunalen Wirtschaftstätigkeit .... 20 Benke · Meissel, Roman Law of Property .................................... 30 Bergthaler · Holzinger · Sachs · Wiener, StEntG........................ 20 Bieber, Der Einfuhrumsatz ........................................................... 23 Binder, Das österreichische Tierschutzrecht .................................. 22 Brameshuber E., Die Sorgfalt des Arbeitnehmers ........................ 25 Cutka (Hrsg), Vertragsmuster und Beispiele für Eingaben .............. 5 Doralt · Ruppe (Hrsg), Steuerrecht ............................................... 9 Fabrizy, StGB............................................................................... 31 Fucik · Hartl · Schlosser · Wielke (Hrsg), Handbuch des Verkehrsunfalls ...................................................... 21 Glaser, Geldwäsche ..................................................................... 23 Guggenberger, Die Ehewohnung in der nachehelichen Vermögensaufteilung ................................................................... 22 Jabloner · Olechowski · Zeleny (Hrsg), Hans Kelsen in seiner Zeit... 20 Jabornegg · Resch (Hrsg), ArbVG .............................................. 26 Kietaibl · Mosler · Pačić (Hrsg), Gedenkschrift Robert Rebhahn ....30 Kolonovits · Muzak · Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht .......... 30 Kozak (Hrsg), Das Verhältnis zwischen Arbeitsrecht und Kriminalstrafrecht......................................................................... 25 Kucsko, MSchG ........................................................................... 24 Kunz, Die Prozessstandschaft ....................................................... 22 Kuras (Hrsg), Handbuch Arbeitsrecht .......................................... 26 Laimer · Wieser, Arbeitsrecht für HR und Personalwesen ............. 25 Lödl · Antl · Janik · Petridis-Pierre · Pfau, Bundeshaushaltsrecht ... 31 Mayr · Erler, UrlG ........................................................................ 30 Mayr, Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht ................................................................................. 27 Moritz, BauO Wien ........................................................................ 6 Neumayr (Hrsg), Unabhängigkeit der Rechtsprechung ................ 31 Pacic (Hrsg), BSVG ...................................................................... 27 Palma, Alternative Finanzierung – Crowdinvesting in Österreich... 24

Pollirer · Weiss · Knyrim · Haidinger, DSG ................................ 21 Riegler · Koizar, NÖ BauO .......................................................... 28 Schneider, Bürgschaft ................................................................. 31 Steiner · Fröhlich · Janković, Der Jahresabschluss nach dem UGB.... 23 Steininger, Das neue österreichische Vertragsbedienstetengesetz ....21 Straube · Ratka · Rauter, Wiener Kommentar zum UGB .............. 24 Tichy · Leissler · Woller, Cloud Computing ................................. 29 Urnik · Reichel · Pfeil (Hrsg), Familienfreundliche Betriebe......... 26 Vondrak (Hrsg), Steuerrecht für Juristen ........................................ 8 Weiß (Hrsg), Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen .......... 27 Welser, Erbrecht .......................................................................... 28 ZAS – Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht ................................ 10

rdb.at Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II online ......................... 16 Auer-Mayer/Felten/Pfeil, AZG – Arbeitszeitgesetz online............ 17 Böhm/Pletzer/Spruzina/Stabentheiner (Hrsg), GeKo Wohnrecht online ................................................................ 18 Schopper/Weilinger (Hrsg), VereinsG online ............................... 19

MANZ INTERN MANZ Editorial .............................................................................. 3 Impressum ..................................................................................... 4 Porträt des Monats Alexandra Winkler-Janovsky............................ 11 Neue Jahrestagung Unternehmensbesteuerung............................. 12 Das war der erste „Lehrgang Arbeitsrecht“ ................................... 12 Fragen an Susanne Stein-Pressl .................................................... 13 „Wiener Kommentar“-Abend im Palais Coburg .............................. 14 MANZ Rechtsakademie Termine.................................................... 14 Wir gratulieren … ........................................................................ 27 Literaturempfehlung unserer Buchhandlung.................................. 29

Impressum Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. 1010 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1010 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin), Peter Guggenberger (Geschäftsführer) und Mag. Heinz Korntner (Verlagsleiter). Chefredaktion: Mag. Heinz Korntner.

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Objektleitung: Alexander Kühn. Redaktion: Dr. Christopher Dietz, Alexander Kühn. Produktion: Astrid Sodin. Mitarbeiterin: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafisches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten. Stand: Mai 2019.

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TOPTITEL DES MONATS]

Der Klassiker für Vertragsverfasser! D. Darlehensverträge, Sicherungsmittel

Pollan

93 a/2

Anm: 1) Die Informationen sind gem § 8 HIKrG auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mittels des ESIS-Merkblattes zu erteilen. 2) Befreiende Schuldübernahme gem § 1405 ABGB hinsichtlich eines Mitschuldners. Bis die Einwilligung des Gläubigers erfolgt, haftet der Schuldübernehmer wie bei Erfüllungsübernahme (§ 1404 ABGB). Da allerdings der Neuschuldner mit Zustimmung aller Beteiligten an die Stelle der aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei tritt und deren gesamte Rechtsstellung übernimmt, ohne dass dadurch der Inhalt des Schuldverhältnisses verändert wird, liegt tatsächlich Vertragsübernahme vor (vgl dazu auch Ertl in Rummel 3 § 1406 ABGB Rz 1 ff). 3) Gem § 1406 ABGB kann auch ohne Vereinbarung mit dem Schuldner ein Dritter durch Vertrag mit dem Gläubiger die Schuld übernehmen. Da jedoch gem § 1407 Abs 2 aE ABGB Bürgen und dritte Verpfänder dem Schuldnerwechsel zustimmen müssen, weil der neue Schuldner möglicherweise weniger zahlungskräftig ist als der alte, stimmt der weiterhin verbleibende zweite Kreditnehmer dem Beitritt des neuen zu, da seine Pfandsache auch für den Anteil des neuen Mitschuldners „mithaftet“. Überdies kann das Eingehen „lästigerer Bedingungen“ gem § 894 ABGB den übrigen Mitschuldnern keinen Nachteil zuziehen, was auch für die Entlassung einzelner Schuldner aus der Haftung gilt (vgl dazu Gamerith/Wendehorst in Rummel/Lukas 4 § 894 ABGB Rz 3 ff). 4) Schuldübernahmen sind gleich sonstigen Verbindlichkeiten des Erblassers nach allgemeinen Grundsätzen vererblich (§§ 531, 548 ABGB). 5) Gem § 14 KSchG kann für eine Klage gegen einen Verbraucher, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder im Inland beschäftigt ist, grundsätzlich nur die Zuständigkeit des Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.

Mit ausführlichen Anmerkungen zB zur Kreditübernahme

B. Ehepakte

Zdesar

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Vereinbarung zur Regelung der Rechtsverhältnisse einer (beabsichtigten) Lebensgemeinschaft

Geschäftszahl: 344 Notariats-Akt vom 24. 3. 2019 Vor mir, Dr. Peter Zdesar, öffentlicher Notar in Villach, Kärnten, haben heute in meiner Amtskanzlei in 9500 Villach, 10. Oktober-Straße 18, die mir persönlich bekannten Vertragsteile: – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – Herr Manfred Maier, geboren am 12. 7. 1950, Hauptstraße 9, 9500 Villach und – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – Frau Daniele Huber, geboren am 4. 4. 1950, Adlerstraße 11, 9500 Villach, ebendort, – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – errichtet folgende – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – Vereinbarung zur Regelung der Rechtsverhältnisse einer Lebensgemeinschaft I. Feststellungen

Schimkowsky 9, 9. Ergänzungslieferung

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Die Vertragsteile stellen fest, dass sie beabsichtigen, eine Lebensgemeinschaft zu begründen. – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – Der gemeinsame Wohnsitz soll im Haus Villach, Hauptstraße 9 begründet werden. – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – – Dieses Wohnhaus befindet sich am Grundstück 500 KG Villach, zugeschrieben zur Liegenschaft EZ 2020 KG Villach und steht im Alleineigentum des Herrn Manfred Meier. Eine Änderung dieser Eigentumsverhältnisse ist derzeit nicht beabsichtigt. – – Frau Huber wird ihren bisherigen Wohnsitz als Zweitwohnsitz beibehalten. – – II. Grundlegende Rechtsverhältnisse A.

Neu ausgearbeitete Muster zu aktuellen Themen

Die Vertragsteile stellen fest, dass die Begründung der Lebensgemeinschaft keinesfalls zur Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führen soll und sie auch nicht beabsichtigen eine solche in Zukunft zu errichten, wenn nicht diesbezüglich ausdrücklich schriftliche Verträge errichtet werden. – – – – – – – – – – – – – – – Grundsätzlich vereinbaren die Vertragsteile daher, dass jeder Lebensgefährte freier Eigentümer des ihm gegenwärtig gehörigen oder künftig von ihm auf welche Weise immer erworbenen Vermögens sein soll und auch durch eine allfällige Beendigung der Gemeinschaft diesbezüglich keine Änderung eintritt. – – – – – – – – – – B. Die Vertragsteile vereinbaren weiters, dass im Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft ihnen wechselseitig, etwa aus dem Titel der Bereicherung nur dann Schimkowsky 9, 9. Ergänzungslieferung

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Vertragsmuster und Beispiele für Eingaben mit 9. Ergänzungslieferung Herausgeber: Cut ka

Der „Schimkowsky“ ist das Standard-Musterbuch für alle Vertragsverfasser. Mehr als 800 Muster zu zivilrechtlichen Themen erleichtern das Verfassen von Verträgen und Eingaben. Vorbemerkungen zu den verschiedenen Abschnitten geben einen Einblick in die Materie. Die einzelnen Muster sind mit erläuternden Anmerkungen versehen. Neu in der 9. Ergänzungslieferung: • Aktualisierung der Muster zu den Kapiteln „Insolvenzverfahren“ und „Darlehens- und Kreditverträge“

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 019

• Neue Muster aufgrund der Güterrechtsverordnungen (Ehepakte: VO [EU] 2016/1103 und Eingetragene Partnerschaft: VO [EU] 2016/1104) • Neue Muster zu Eheverträgen und den Rechtsfolgen einer Lebensgemeinschaft Ein beiliegender Gutscheincode ersetzt die frühere CD-ROM. Damit ist das Werk zusätzlich auch online verfügbar. Alle Muster liegen zum Download und weiteren Bearbeiten bereit!

Der Herausgeber HR Dr. Franz Cutka ist Präsident des LG St. Pölten i.R. Loseblattwerk in 2 Mappen inkl. 9. Erg.-Lfg. 2019 im Abo mit Onlinezugang. EUR 398,– ISBN 978-3-214-15044-0 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Mit beigefügtem Gutscheincode Zugang zur Online-Version. Online-Version: www.manz.at/schimkowsky

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[TOPTITEL DES MONATS

Kompaktes Wissen für alle mit dem Baurecht Beschäftigten! § 70 b

Baubewilligungsverfahren für Bauwerke kleinen Umfangs

Für einen Bauplatz können auch im Wege des § 70 a mehrere Baubewilligungen erwirkt werden (vgl Anm zu § 70 Abs 2). Auf Grund des Abs 10 liegt im Übrigen auch entschiedene Sache vor (§ 68 Abs 1 AVG). Eine Änderung des (fingierten) Bescheides ist nur nach §§ 68 ff AVG möglich (vor der Nov LGBl 2018/69 regelte § 137 die Nichtigerklärung von Bescheiden, offenbar durch ein Redaktionsversehen wurde der Verweis nicht gestrichen), wobei aber eine Verletzung von Nachbarrechten nur im Rahmen des Abs 10 behoben werden kann. Im Hinblick auf die Bedeutung eines Baukonsenses ist diese Abweichung vom AVG iSd Art 11 Abs 2 letzter Satz B-VG unbedingt erforderlich. Zur Fertigstellungsanzeige s § 128. Verschulden umfasst auch jeden Grad der Fahrlässigkeit. Ein Verschulden eines Vertreters kommt dem Verschulden des Vertretenen gleich. Siehe auch Anm zu § 134 Abs 4. Zu Abs 11: Siehe insb §§ 50 ff, § 12 Abs 2 Wr KanalG (unter III 4 a), § 52 Abs 1 Wr GaragenG (unter III 3 a). Zur Baubeginnsanzeige s § 124 Abs 2.

Neues vereinfachtes Bewilligungsverfahren für kleinere Bauwerke

Baubewilligungsverfahren für Bauwerke kleinen Umfangs 70 b

§ 70 b. (1) Bei Bauvorhaben im Gartensiedlungsgebiet sowie bei Bauvorhaben in der Bauklasse I mit einer bebauten Fläche von höchstens 150 m2 sind der Behörde nur vorzulegen: 1. Baupläne (§ 64) in zweifacher Ausfertigung; die Baupläne sind von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hiezu Berechtigen zu verfassen und von diesem, vom Bauwerber, vom Bauführer sowie vom Grundeigentümer (allen Grundmiteigentümern) zu unterfertigen; 2. der Nachweis der Bewilligung des Bauplatzes oder Bauloses, wenn die erforderliche Abteilungsbewilligung noch nicht verbüchert ist. 3. die Nachweise gemäß § 63 Abs. 1 lit. e, g, h, j, k und l. (2) Ausgenommen von Abs. 1 sind: 1. Bauvorhaben, für die eine Bewilligung von Abweichungen nach §§ 69, 76 Abs. 13 oder 119 Abs. 6 erforderlich ist; 2. Bauvorhaben, für die eine Bewilligung gemäß § 71 beantragt ist; 3. Bauvorhaben in Gebieten, für die Bausperre besteht;

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Moritz, BauO für Wien6

Regelungen für kurzfristige Beherbergungszwecke (à la Airbnb) erläutert

BauO Wien

§ 7a

Wohnzonen

insb Musikunterricht, udgl (vgl auch OGH 13. 5. 2009, 7 Ob 5/09 z). Werden aber einzelne Räume ausschließlich für andere als Wohnzwecke genutzt und abgetrennt, sei es, dass sie ein eigenes Objekt werden, sei es, dass sie einem anderen, nicht Wohnzwecken dienenden zugeschlagen werden, ist dies unzulässig. Siehe aber Abs 5. Nach den Gesetzesmaterialien zur Nov 2018/69 (EB BlgWrLT 2018/27, LG-401807-2018, 8) dient der letzte Halbsatz zur Klarstellung, dass eine gewerbliche Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke nicht üblicherweise in Wohnungen stattfindet. Der Begriff „gewerblich“ sei nicht iSd GewO 1994, sondern iS einer regelmäßigen Zurverfügungstellung von Wohnräumen für Beherbergungszwecke gegen Entgelt zu verstehen. Nicht erfasst seien Fälle, in denen Personen iSd „Home Sharing“ ihren eigenen Wohnraum gelegentlich vermieten, um sich etwas dazuzuverdienen, wenn in zeitlicher und räumlicher Hinsicht die eigene Nutzung für Wohnzwecke überwiege und der Wohnraum daher nicht zweckentfremdet bzw dem Wohnungsmarkt entzogen werde. Dem entsprechend werde etwa die kurzzeitige Vermietung von Wohnräumen durch Studenten während der Ferien oder durch Wohnungsinhaber während ihres Urlaubes weiterhin zulässig sein. Fraglich ist, ob diese Intentionen der Gesetzesmaterialien im Wortlaut des Gesetzes hinreichend zum Ausdruck kommen. ME zeigt die Bestimmung im Übrigen aber auch, dass regelmäßige („gewerbliche“), auch kurzfristige Beherbergungen (jedenfalls in ganzen Wohnungen) stets, also auch außerhalb von Wohnzonen, mit der Widmung als Wohnung nicht vereinbar sind (so würden etwa auch die Vorschriften nach § 119 sachlich nicht rechtfertigbar sein, wenn derartige Beherbergungen in Wohnungen stattfinden dürften; zu den unterschiedlichen Anforderungen vgl auch Cech, Die Bauordnungsnovelle 2018, immolex 2018, 350, 351 f; dazu, dass eine Wohnung nicht nur der Unterkunft, sondern auch der Haushaltsführung dient, vgl auch VwGH 12. 12. 2017, Ra 2016/05/0068). Zu Abs 4: Der Wohnraumschutz des Abs 3 gilt somit auch für alle Wohnungen und Teile davon in Dachgeschossen. Abs 4 dient nicht dem Schutz des Nachbarn (VwGH 21. 3. 2007, 2006/05/0035). Zu Abs 5: In gemischten Baugebieten gilt die Einschränkung des 1. Halbsatzes nicht. Zur Berechnung der 80 vH s Anm zu Art IV Abs 4. Wie sich aus dem Wort „weiters“ ergibt, sind nach dem 86

Moritz, BauO für Wien6

6. Auf lage Autor en: M or it z

Aktualisiert und überarbeitet finden Sie darin alle Neuerungen seit der letzten Auflage ua: • Erschwerung des Abbruchs von älteren Gebäuden (mit einer Baubewilligung vor 1945) • Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren für kleinere Gebäude (Nutzfläche bis 150 m2) • Vereinfachte Verfahren für bestimmte Änderung bei Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen • Baurechtliche Regelungen für vorübergehende Einrichtungen (sog Flüchtlingsunterkünfte)

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• Entfall der mündlichen Bauverhandlung unter bestimmten Voraussetzungen • Verbot der gewerblichen Nutzung von Wohnungen für Beherbergungszwecke (Stichwort Airbnb) • Neuerungen im Zusammenhang mit Klimaund Umweltschutz Mit besonderem Augenmerk auf die jüngsten Novellen zur Bauordnung, der aktuellen Judikatur, aber auch den Bestimmungen zur Errichtung einer Gebäudedatenbank sowie betreffend die Wiener Schanigärten durch die Novellierung des Gebrauchsabgabengesetzes.

Ein unverzichtbarer Arbeitsbehelf für alle Rechtsanwender, die mit baurechtlichen Fragestellungen konfrontiert sind! Der Autor Dr. Reinhold Moritz ist Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes und gehört auch dem für das Wiener Baurecht zuständigen Senat an. Zudem ist er Lehrbeauftragter der Universität Wien. 6. Auflage 2019. Ca. XXII, 790 Seiten. Geb. Ca. EUR 138,– ISBN 978-3-214-03104-6

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


TOPTITEL DES MONATS]

Jetzt komplett: Aktiengesetz inkl Bilanzstrafrecht und KapBG auf 3.500 Seiten § 148

AktG

Nagele/Lux

legerschutz gehandelt werden können.54 Die Aufzählung ist demonstrativ; ein öffentliches Angebot kann demnach auch unterbleiben, wenn alle betroffenen Aktionäre darauf verzichten.55

Neuerungen des BörseG 2018 beim kalten Delisting

4. Satzungsverankerung 20 Ist die Börsenotierung der Aktien in der Satzung verankert (§ 3 S 2 idF BGBl I 2017/107),

macht der Widerruf der Notiz die Satzung inhaltlich unrichtig; soweit es sich dabei um eine bloße Anpassung des Wortlauts an eine geänderte Rechts- oder Sachlage handelt, kann die Wortlautänderung nach § 145 Abs 1 S 2 dem AR überantwortet werden.56 Die Satzung kann dem Vorstand aber auch die Antragstellung über bloßes Aktionärsverlangen verbieten (s oben Rz 18) und diese somit in jedem Fall an vorherige HV-Beschlussfassung binden. Ob einer Festschreibung der Börsenotiz in der Satzung nach § 3 S 2 ein solcher Regelungsgehalt zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln;57 bloße Zustandsbeschreibung wird dazu nicht hinreichen.58 Eine Verpflichtung zur Festschreibung der Börsenotiz in der Satzung besteht weder bei bestehendem noch bei beantragtem Listing.59 C. Kaltes Delisting 1. Umgehungsschutz

21 Neben diesem geregelten Rückzug bestehen aber nach wie vor insb die oben in Rz 16 ange-

führten Möglichkeiten, die Börsenotierung durch andere Maßnahmen zu beenden. Der Schutz der Anleger vor den nachteiligen Folgen der Beendigung börsemäßiger Handelbarkeit ihrer Beteiligungspapiere durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen erfolgt durch Erstreckung des im ordentlichen Widerrufsverfahren geregelten Prinzips: Ist weitere Handelbarkeit in einem anderen geregelten Markt mit gleichwertigem Anlegerschutz nicht gesichert, muss dem Anleger die Möglichkeit zur Veräußerung über ein öffentliches Angebot nach dem 5. Teil des ÜbG gegeben werden, bevor die Beendigung der Börsenotiz über solche gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen wirksam wird. Die diesbezüglichen Anordnungen finden sich einerseits in Spezialbestimmungen bei einzelnen umgehungsverdächtigen Umgründungsarten – § 225 Abs 2 a (Verschmelzung), § 14 Abs 2 a EU-VerschG (grenzüberschreitende Verschmelzung), § 240 Abs 3 AktG (Umwandlung) und § 12 Abs 3 SpaltG (Spaltung) – und andererseits in der als Auffangtatbestand60 konzipierten Regelung in Abs 2 a. Um auch solche Konstellationen zu erfassen, in denen eine Änderung der Satzung ein kaltes Delisting börsenotierender Papiere einer AG ohne (Weiter)Bestehen einer Handelbarkeit unter gleichwertigem Anlegerschutz bewirkt, erzwingt Abs 2 a für alle derartigen Satzungsänderungen eine Angebotspflicht nach § 27 f ÜbG.

§ 163 a

V.

2. Börsenotierung 22 Abs 2 a stellt auf die Beendigung einer Börsenotierung der AG im Inland ab. Nach § 3 ist eine

AG börsenotiert, wenn Aktien der AG zum Handel an einer anerkannten Börse iSd § 2 Z 32 BWG zugelassen sind. Nach hA genügt dafür, dass nur ein Teil der Aktien oder auch nur Zur Gleichwertigkeit s Dobrowolski, GesRZ 2017, 303. Edelmann/Winner, ZFR 2017, 375 (377). Diregger/Eigner, ÖBA 2018, 850 (856); dazu allgemein § 145 Rz 19. Vgl dazu auch Diregger/Eigner, ÖBA 2018, 850 (856), die diesbezüglich zwischen formeller und materieller Natur solcher Satzungsverankerung unterscheiden. 58 Anders Dobrowolski, GesRZ 2017, 294 (296); wohl auch Edelmann/Winner, ZFR 2017, 375 (376). 59 ErläutRV 1661 BlgNR 25. GP 48 f; Diregger/Eigner, ÖBA 2018, 850 (856); s § 3 Rz 3. 60 Dobrowolski, GesRZ 2017, 294 (297).

VI. VII. VIII. IX.

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Artmann/Karollus (Hrsg), Kommentar zum Aktiengesetz III6

StGB

Kert

1. Jahres- oder Konzernabschluss, Lage- oder Konzernlagebericht oder ein anderer an die Öffentlichkeit, an die Gesellschafter oder die Mitglieder, an ein aufsichtsberechtiges Organ oder dessen Vorsitzenden gerichteter Bericht . 2. Öffentliche Aufforderung zur Beteiligung an dem Verband . . . . . . . . . . . 3. Vortrag oder Auskunft in der Haupt-, General- oder Mitgliederversammlung oder sonst einer Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder des Verbandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Aufklärungen und Nachweise oder sonstige Auskünfte, die einem Prüfer zu geben sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5. Anmeldung zum Firmenbuch, die die Leistung von Einlagen auf das Gesellschaftskapital betrifft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . F. Subjektiver Tatbestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tatbestand des Abs 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . A. Einordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . B. Objektiver Tatbestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Tatsubjekt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Tathandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . C. Subjektiver Tatbestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Strafen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abgrenzung und Konkurrenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zivilrechtliche Haftungsfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

56 60 61 62 63 65 69 69 72 72 73 76 78 81 83 93

I. Allgemeines 1 Bis zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (StRÄG 2015) befanden sich die Bilanzstraftatbe-

stände in den einzelnen Materiengesetzen. So enthielt § 255 AktG einen Straftatbestand zur Sanktionierung der „Bilanzfälschung“.1 Die verschiedenen Straftatbestände waren nicht einheitlich ausgestaltet und sahen auch verschiedene Strafdrohungen vor. Mit dem StRÄG 2015 erfolgte eine grundlegende Reform des Bilanzstrafrechts.2 Einheitliche Tatbestände wurden für die meisten Rechtsträger im StGB verankert (s Rz 3).

2 Die Strafvorschriften im AktG gingen historisch betrachtet auf jene des AktG 1937 (§§ 294 ff)

Kommentierung der §§ 163a – 163 f StGB

AktG

zurück, die teilweise übernommen wurden. Von den verbliebenen Strafvorschriften hat das am 1. 1. 1975 in Kraft getretene StrafrechtsanpassungsG, BGBl 1974/422, § 257 AktG (welcher die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Prüfer, Prüfergehilfen und AR-Vorsitzende bzw -Stellvertreter der Prüfungsgesellschaft unter Strafe stellte) aufgehoben und die Strafdrohung der tatbestandsmäßig unberührt gebliebenen §§ 255 AktG und 256 AktG geändert. Eine weitere Anpassung wurde im Zuge der Reform des Rechnungslegungsrechtes vorgenommen. Art II Z 29 BGBl 1990/475 änderte § 255 AktG dahingehend, dass nur mehr die sog unrichtige Darstellung mit gerichtlicher Strafe bedroht war, wobei – in Anlehnung an den Strafrahmen der fahrlässigen Krida – einheitliche Strafobergrenzen (zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) festgelegt wurden. Abgesehen von redaktionellen und terminologischen Anpassungen blieben die Tatbestände des § 255 AktG in der Folge im Wesentlichen unverändert. Zu einer Neuerung kam es lediglich durch die Einbeziehung des Tatbestandes der unrichtigen Darstellung in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung, um eine Harmonisierung mit dem GmbHG zu erreichen und eine bestehende Strafbarkeitslücke zu schließen. Im Übrigen wurde durch Art II Z 30 BGBl 1990/475 § 256 AktG, der den Stimmrechtsmissbrauch unter gerichtliche Strafe stellte, ersatzlos gestrichen, weil mangels ei1 Vgl auch die früheren Bestimmungen in § 122 GmbHG, § 64 SEG, § 89 GenG, § 43 ORF-Gesetz, § 41 PSG, § 323 VAG 2016, § 18 SpaltG, § 15 KMG, § 189 InvFG 2011, § 37 ImmoInvFG. 2 ErläutRV 689 BlgNR 25. GP 25.

3. Band: §§ 145 – 273

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Artmann/Karollus (Hrsg), Kommentar zum Aktiengesetz III6

6. Auf lage Her a usgeber: Ar t ma nn · Ka rollus

Kaltes Delisting, detailliertes Bilanzstrafrecht und Änderungen im Verschmelzungsrecht: Organe und Berater von Aktiengesellschaften müssen seit der letzten Auflage des MANZKommentars zum Aktiengesetz viele Neuerungen beachten. Leichter fällt das mit dem druckfrischen Band 3: Das Autorenteam um Eveline Artmann und Martin Karollus beschäftigt sich mit • Satzungsänderungen, Kapitalbeschaffung und -herabsetzung • Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und Jahresabschlüssen • Verschmelzung, Umwandlung und Vermögensübertragung und bietet zudem Kommentierungen des Bilanzstrafrechts im StGB und des Kapital-

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 019

berichtigungsgesetzes. Neben den Novellen berücksichtigt der Kommentar hunderte neue Entscheidungen, aktuelle österreichische und deutsche Literatur sowie die Wohlverhaltensregeln der Markteilnehmer (zB den ÖCGK).

Die Herausgeber Univ.-Prof. Mag. Dr. Eveline Artmann und o. Univ.-Prof. Mag. Dr. Martin Karollus, Institut für Unternehmensrecht, Johannes Kepler Universität Linz

Band 1 und 2 sind 2018 erschienen, im Paket mit Band 3 bieten sie eine topaktuelle Kommentierung des Aktiengesetzes mit umfangreichen Ergänzungen zu Organhaftung aufgrund anderer Gesetze und VorstandsAnstellungsvertrag.

Band 3, 6. Auflage 2019. XXXVIII, 1.116 Seiten. Ln. EUR 218,– ISBN 978-3-214-08337-3 Im Paket: Band 1 bis 3 um nur EUR 574,– (statt EUR 694,–) Online-Version: www.manz.at/aktg

Ein Ergänzungsheft mit den Neuerungen durch das Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019 wird Abonnenten des Kommentars nach dessen Inkraft-Treten (kostenlos) zugesendet.

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[TOPTITEL DES MONATS

Maßgeschneidert für die Beratungspraxis Kap 1 Kapitalgesellschaften

Praxistipps garantieren die Anwendbarkeit

Kaan

aufweisen. Für eine Einlagenrückzahlung ist daher ein positiver Einlagenstand, für Ausschüttungen eine positive Innenfinanzierung Voraussetzung; sowohl Stand der Innenfinanzierung als auch Stand der Außenfinanzierung sind daher künftig (ab 1. 1. 2016) in Evidenzkonten zu erfassen (detaillierte Regelungen dazu finden sich in den Erläuterungen zum Steuerreformgesetz 2015/2016 sowie zum AbgÄG 2015). Über die Bestanddauer der Gesellschaft führt dieses Wahlrecht (idealtypisch) lediglich zu einer zeitlichen Verschiebung von Steuerlasten. Beispiel: Der Eigentümer E gründet die Gesellschaft G im Jahr 0 und zahlt 35 als Stammeinlage ein. Im Jahr 1 macht die Gesellschaft G einen Gewinn von 25. Der Gewinn von 20 wird an den Gesellschafter ausgeschüttet. Im Jahr 2 macht die Gesellschaft G keinen Gewinn, am Ende von Jahr 2 verkauft E die Gesellschaft für 75.

III. Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers

Variante 1:

Kühne

Die Ausschüttung wird als Ausschüttung qualifiziert. Der Gesellschafter hat die Ausschüttung nach Jahr 1 mit 27,5% KESt zu versteuern. Die Steuer auf die Ausschüttung beträgt 5,5. Im Jahr 2 entsteht ein Veräußerungsgewinn von 40 (75 abzüglich 35 Anschaffungskosten), der ebenfalls (vereinfachend) mit 27,5% zu versteuern ist. Die Steuer auf den Ausschüttungsgewinn beträgt 11. Insgesamt sind also 16,5 an Steuer von E zu entrichten.

Auch Kontrolle kann durch eine Kombination von direkter und indirekter Beteiligung 15.61 begründet werden. Demgemäß hat in der folgenden Abb 7 die natürliche Person N indirekte Kontrolle über R2:

Variante 2: Die Ausschüttung wird als Einlagenrückzahlung qualifiziert. Der Gesellschafter hat damit nichts zu versteuern, gleichzeitig reduzieren sich die Anschaffungskosten von 35 um 20 auf 15. Im Jahr 2 entsteht ein Veräußerungsgewinn von 60 (75 abzüglich 15 verminderte Anschaffungskosten), der ebenfalls (vereinfachend) mit 27,5% zu versteuern ist. Die Steuer auf den Ausschüttungsgewinn beträgt 16,5. Insgesamt sind also ebenfalls 16,5 an Steuer von E zu entrichten.

Abb 7

Grundsätzlich muss Kontrolle iSd § 244 Abs 2 UGB immer rechtlich begründet sein, dh 15.62 auf einer (mündlichen oder schriftlichen) Vereinbarung bzw einem Rechtsverhältnis (zB Satzungsbestimmung, Syndikatsvertrag, Treuhandvertrag, sonstige Vereinbarung) basieren (s aber Rz 15.73 ff).

1.17 Daraus können sich interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten ergeben. 1.18 Gewinnausschüttungen unterliegen im Gegensatz zu Einlagenrückzahlungen im Privat-

vermögen der Besteuerung nach §§ 27, 27 a EStG. Bei Kapitalgesellschaften sind sie nach § 10 KStG von der KSt befreit (s Rz 1.29). Für Personen, die eine Beteiligung im Privatvermögen halten, ist es daher günstiger, bis zur Höhe ihrer Anschaffungskosten Einlagenrückzahlungen zu erhalten, weil diese ohne Steuerbelastung ausbezahlt werden können, während Kapitalgesellschaften Gewinnausschüttungen bevorzugen werden, die bei ihnen gem § 10 KStG endgültig steuerfrei bleiben und die Anschaffungskosten der Beteiligung im Hinblick auf spätere Veräußerungen nicht gemindert werden. Eine Vermögensübertragung an die Gesellschafter kann aber immer nur für alle Gesellschafter denselben Charakter als Einlagenrückzahlung oder als Ausschüttung haben.

Dem internationalen Verständnis des Kontrollbegriffes folgend ist eine „aktive Kontrol- 15.63 le“ notwendig, um wirtschaftliches Eigentum zu begründen (s auch Rz 15.77). b) Gemeinsame Kontrolle Das WiEReG erfasst auch den Fall, dass eine Gruppe von zwei oder mehr natürlichen 15.64 Personen gemeinsam einen Rechtsträger (direkt/indirekt) kontrolliert, der eine Beteiligung > 25% an der Gesellschaft hält:

C. Laufende Besteuerung 1. Allgemeines 1.19 Kapitalgesellschaften sind unbeschränkt steuerpflichtig, dh mit ihren gesamten in- und

ausländischen Einkünften steuerpflichtig, wenn sie Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben. 6

Vondrak (Hrsg), Steuerrecht für Juristen2

Abb 8

© MANZ 2. 4. 2019 1 –400 W:/Handbuch Steuerrecht für Juristen_Althuber_Vondrak_HB/02.Aufl/04_3B2/01_Umbruch/HB_Steuerrecht_fuer_Juristen_Kern

Format: 170x240 mm | bza

Neu in der 2. Auf lage: ein Kapitel zum WiEReg

In diesem Beispiel (Abb 8) ist es für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Personen N2 und N3 notwendig, dass N2 und N3 sich zu einer Verhaltensabstimmung betreffend zumindest einen direkt nachgelagerten Rechtsträger verpflichtet haben (s gleich Rz 15.65; vgl dazu auch Rz 15.68). Besonders relevant ist die gemeinsame Kontrolle durch Syndikatsvertrag bzw sonstige 15.65 Stimmbindungsvereinbarung. Das bloße Vorliegen einer mit „Syndikatsvertrag“ betitelten Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Gesellschaftern einer Gesellschaft genügt jedoch noch nicht, um eine gemeinsame Kontrolle dieser Personen anzunehmen. Vielmehr muss im Einzelfall zwischen den Parteien eine über die bloße Kooperation bei der Stimmrechtsausübung gehende Verhaltensabstimmung vereinbart sein, dh es müssen sich die Parteien dazu verpflichtet haben, ihre Stimmrechte – allgemein oder zumindest Vondrak (Hrsg), Steuerrecht für Juristen2

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Format: 170x240 mm | bza

Steuerrecht für Juristen 2. Auf lage Her a us geber: Vondra k

Auch die Neuauflage des MANZ-Handbuchs des Jahres 2012 ist nach Lebenssachverhalten gegliedert, die in der Beratungspraxis eines Juristen täglich vorkommen können. Dieser Perspektivwechsel ermöglicht das rasche Auffinden aller notwendigen Informationen im Zusammenhang mit • der Errichtung von Kapital- und Personengesellschaften sowie (Privat)stiftungen • zahlreichen Verträgen (Miete, Liegenschaftskauf, Kredit, Schenkung) • Umgründungen • Asset Deal/Share Deal • etc

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und wird ergänzt durch einen Überblick zum Finanzstrafrecht und Internationalem Steuerrecht. Steuerliche Konsequenzen dieser Themenbereiche werden ausführlich erläutert und anhand von mehr als 170 Grafiken, Beispielen und Praxistipps leicht verständlich und praxisnah veranschaulicht. Dadurch können steuerrechtliche Problemfälle schnell erkannt und Beratungsfehler vermieden werden. Berücksichtigt wurden die unzähligen Novellen der diversen Steuergesetze in den letzten 7 Jahren.

Der Herausgeber: Mag. Philip Vondrak, Rechtsanwalt und Steuerberater. 2. Auflage 2019. Ca. 430 Seiten. Geb. Ca. EUR 89,– ISBN 978-3-214-00853-6

Ein unverzichtbarer Begleiter für Rechtsanwälte, Notare, Unternehmensjuristen, Richter und Staatsanwälte.

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


TOPTITEL DES MONATS]

Die erste Quelle im Steuerrecht! II. Persönliche Steuerpflicht

Die Beteiligungsgemeinschaft bewirkt, dass das Ergebnis der über die Beteiligungsgemeinschaft einbezogenen Zielkörperschaft aliquot – nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse – den Beteiligungspartnern zugerechnet wird (im Beispiel im Verhältnis 40% zu 15%). Seit 1. 7. 2010 dürfen Gruppenmitglieder-Beteiligungsgemeinschaften nicht mehr gebildet werden (bestehende Gruppenmitglieder-Beteiligungsgemeinschaften laufen bis 31. 12. 2020 weiter)135); weiterhin zulässig sind Gruppenträger-Beteiligungsgemeinschaften. Beispiel:

A, B und C gehören bisher keiner Gruppe an, möchten aber zusammen eine Gruppe bilden. Da weder A noch B an C ausreichend (zu mehr als 50%) finanziell verbunden sind, bilden sie eine Beteiligungsgemeinschaft (mittels Syndikatsvertrag). Hauptbeteiligter der Beteiligungsgemeinschaft ist A mit seiner 40%-Beteiligung, weil B durchgerechnet nur zu 36% an C beteiligt ist; die Beteiligungsgemeinschaft wird auf Ebene des Gruppenträgers (= an der Spitze der Unternehmensgruppe) begründet. C wird durch die Beteiligungsgemeinschaft in die Gruppe einbezogen, das Ergebnis von C wird im Verhältnis 40% zu 36% A und B zugerechnet.

5. Ergebnisermittlung und Ergebniszurechnung

Jedes Gruppenmitglied hat zunächst für sich selbst sein Einkommen zu 947 ermitteln. Dieses Einkommen (Ergebnis) wird der am Gruppenmitglied ausreichend finanziell verbundenen (übergeordneten) Körperschaft zugerechnet; diese verrechnet das zugerechnete Ergebnis mit dem eigenen Einkommen und rechnet wiederum das verrechnete (saldierte) Ergebnis dem nächsthöheren übergeordneten Gruppenmitglied zu. Dieser Vorgang setzt sich bis zum Gruppenträger fort (und kann ggf „lange“ dauern)136). Der Gruppenträger wird sodann mit dem „Gruppeneinkommen“ veranlagt; § 24 a sieht auf allen Ebenen 135) § 26 c Z 18 KStG; KStR 2013 Rz 1015 ff; dazu Schlager, RdW 2010, 309. 136 ) Die graphischen Darstellungen zeigen kleine Unternehmensgruppen; in der Praxis haben Konzerne Unternehmensgruppen mit über 200 Gruppenmitgliedern gebildet.

Doralt/Ruppe I 12

„Ein meisterhaftes Werk, aus dem Praktiker, Studierende und Wissenschafter besten Nutzen ziehen.“

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Zahlreiche Literatur- und Judikaturverweise!

(ÖStZ)

Beispiele und Grafiken!

II. Persönliche Steuerpflicht

entgeltliche Überlassung von Grundstücken durch Agrargemeinschaften zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken (zB Skipisten) einem BgA gleich. Einem BgA gleichgestellt ist weiters die Beteiligung einer Körperschaft öffentlichen Rechts an einer Personengesellschaft als Mitunternehmer.78) Nach VwGH79) ist die Beteiligung selbst als BgA und damit als Steuersubjekt anzusehen; daher sind Leistungsvergütungen, die von der Personengesellschaft an die Trägerkörperschaft geleistet werden, nicht als Leistungsvergütungen iSd § 23 Z 2 EStG anzusehen, sondern Betriebsausgaben der Personengesellschaft.

Tätigkeiten, die keinen betrieblichen Charakter haben, sondern im ein- 927 kommensteuerlichen Verständnis als Vermögensverwaltung einzustufen sind, führen im Übrigen bei einer KöR nicht zur Steuerpflicht. Daher unterliegt die normale Vermietungstätigkeit (etwa von Wohnhäusern durch Gemeinden) nicht der KSt;80) der Verkauf von Grundstücken unterliegt nunmehr – auch außerhalb eines BgA – generell der Steuerpflicht, weil mit dem StabG 2012 die beschränkte Steuerpflicht (der zweiten Art) auf private Grundstücksveräußerungen ausgedehnt worden ist.81) Strittig war, ob bloße Duldungsleistungen (zB Lizenzvergabe, Personalgestellung) einen BgA begründen. Die FinVerw bejaht bei der Personalgestellung (etwa an ausgegliederte Rechtsträger) im Allgemeinen die Eigenschaft als BgA,82) ebenso der VwGH, wenn das Merkmal der wirtschaftlichen Selbständigkeit grundsätzlich vorliegt.83) Kapitalerträge unterliegen auf Grund der Ausdehnung der KESt durch das BBG 2011 und der im BBG 2012 vorgesehenen Erweiterung von § 21 Abs 3 grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht (der zweiten Art), wobei Beteiligungserträge gem § 10 ausgenommen sind.84)

78) ZB ein Bundesland und eine Gemeinde führen in Form einer GesbR ein Landestheater: VwGH 29. 5. 2001, 2000/14/0195; siehe auch Tz 928. 79) VwGH 27. 3. 1996, 93/15/0209. 80) Vgl KStR 2013 Rz 74. 81 ) Vgl unten Tz 1041. 82) Vgl Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, § 2 Anm 8; vgl auch UStR 2000 Rz 272. 83) VwGH 24. 2. 2004, 98/14/0062, wonach beim Personalleasing an einen ausgegliederten Rechtsträger nur die wirtschaftliche Selbständigkeit problematisch sein kann; nach VwGH, 25. 11. 2010, 2007/15/0101, liegt wirtschaftliche Selbständigkeit bei der Personalgestellung vor allem dann vor, wenn dafür ein eigener Verrechnungskreis und ein besonderes Ausbildungserfordernis für die überlassenen Dienstnehmer auf Grund der besonderen Aufgaben des ausgegliederten Rechtsträgers besteht; siehe dazu auch VwGH 1. 9. 2015, 2012/15/0089, wonach die kirchliche Zweckbestimmung einer personalüberlassenden Körperschaft gegen die Annahme spricht, dass Krankenpflegepersonal (Ordensschwestern) je nach dem Bedarf des Krankenanstaltenbetriebes „angeworben“ und „zur Verfügung gestellt“ werden können und insoweit eine Konkurrenzierung mit privaten Arbeitskräftevermittlern auf der Hand liegt; vgl auch Achatz in Achatz/ Kirchmayr, KStG § 2 Tz 219. 84) Dazu unten Tz 1038.

Doralt/Ruppe I 12

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Steuerrecht Band I, 12. Auf lage B e arbeiter: Kirch ma yr · M a yr

Der Band I des bewährten Klassikers jetzt in Neuauflage mit: • Einkommensteuer • Körperschaftsteuer • Umgründungssteuer • Internationalem Steuerrecht Nachschlagen, lesen und verstehen: mit vielen Beispielen, weiterführenden Literaturangaben, unionsrechtlichen sowie internationalen Entwicklungen. Profitieren Sie von den Vorzügen des bewährten Klassikers zum Steuerrecht:

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 019

• lösungsorientierte Darstellung mit zahlreichen Beispielen – bestens geeignet für Studium und Praxis! • neue Rechtslage: mit allen Neuerungen für das Jahr 2019 wie dem neuen Familienbonus Plus, der neuen Hinzurechnungsbesteuerung • systematischer Auf bau, stichhaltige Definitionen, verlässliche Informationen – die erste Quelle in Steuerrechtsfragen! Die Bearbeiter Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr ist Vorstand des Instituts für Finanzrecht an der Universiät Wien und Steuerberaterin in Wien.

Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr ist Sektionschef für Steuerpolitik und Steuerrecht im Bundesministerium für Finanzen und lehrt am Institut für Finanzrecht der Universität Wien. Band I, 12. Auflage 2019. Ca. XXVI, 796 Seiten. Geb. Ca. EUR 68,– ISBN 978-3-214-05427-4 Band II, 8. Auflage erscheint im Juli 2019. Ca. XXVIII, 812 Seiten. Geb. Ca. EUR 68,– ISBN 978-3-214-05428-1 Band I und Band II im Paket: Geb. Ca. EUR 122,– ISBN 978-3-214-05429–8

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[ZEITSCHRIFT DES MONATS

Work smarter, not harder [Z A S - M U S T E R ]

Mustergültig auf bereitet

Einzelvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen zur Wochenend- und Feiertagsarbeit Kompetenzcenter Arbeit und Soziales der Wirtschaftskammern ZAS 2018/62

*Thema*

*Branche*/*Angestellte oder Arbeiter*

Zwischen der Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (im Folgenden Arbeitgeber genannt) und Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (im Folgenden Arbeitnehmer genannt) wird folgende

Vereinbarung über Wochenend-/Feiertagsarbeit bei wiederkehrenden Ereignissen gemäß § 12 b Arbeitsruhegesetz abgeschlossen: 1. Im Betrieb entsteht durch folgendes jährlich/halbjährlich/vierteljährlich wiederkehrendes Ereignis ein vorübergehender besonderer Arbeitsbedarf: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2. Zur Bewältigung dieses vorübergehenden besonderen Arbeitsbedarfs, werden mit dem Arbeitnehmer Arbeitsleistungen an 4 Wochenenden pro Kalenderjahr vereinbart. ............................. , Ort

am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum

............................ Arbeitgeber

............................ gelesen und ausdrücklich einverstanden Arbeitnehmer

BV über . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

ZAS [A R B E I T S R E C H T ] tigen. Gleichzeitig würden Hochlohnstaaten dadurch einen Wettbewerbsnachteil erleiden. Mittel- oder langfristig könnte das zu einer Angleichung der Arbeitsbedingungen in der EU führen, befürchtet wird allerdings eine Angleichung nach unten, also „race to the bottom“, und nicht „to the top“. Zudem könnten die inländischen Arbeitsplätze unter Druck geraten, indem ausländische Unternehmen die inländischen vom Markt verdrängen, was einen Anstieg der Arbeitslosigkeit in den Empfangsstaaten bewirken könnte.89) Die Meinungen dazu sind gespalten und hängen davon ab, ob man sich für eine stärkere Binnenmarktintegration oder für den Schutz der nationalen Arbeitsrechtsordnungen einsetzt, die durch die ökonomischen Grundfreiheiten nicht abgebaut werden sollen.90) Mit der EntsendeRL neu hat der Unionsgesetzgeber den Arbeitskostenvorteil der entsendenden Unternehmen aus Niedriglohnstaaten weitgehend aufgehoben.91) ErwGr 16 betont, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt „auf der Grundlage von Faktoren wie Produktivität, Effizienz und dem Bildungs- und Qualifikationsniveau der Arbeitskräfte sowie der Qualität ihrer Güter und Dienstleistungen und durch den Grad an Innovation“ stattfinden soll; offenbar aber nicht mit Arbeitskosten. Ein wesentlicher Wettbewerbsvorteil bleibt den entsendenden Unternehmen aus Niedriglohnstaaten aber erhalten: Gem Art 12 VO 883/2004 haben sie

*Branche*/*Angestellte oder Arbeiter*

Zwischen der Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (im Folgenden Arbeitgeber genannt) und dem Betriebsrat. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (im Folgenden Betriebsrat genannt) wird folgende

Betriebsvereinbarung über die Ausnahme von der Wochenend-/Feiertagsarbeit bei wiederkehrenden Ereignissen gemäß § 12 b Arbeitsruhegesetz abgeschlossen: 1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeiternehmer des Betriebs . . . . 2. Ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung sind Arbeiter, – die dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) und dem Gesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) unterliegen, – die dem Mutterschutzgesetz (MSchG) unterliegen. 3. Im Betrieb entsteht durch folgendes jährliche/halbjährliche/vierteljährliche wiederkehrende Ereignis ein vorübergehender besonderer Arbeitsbedarf: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4. Zur Bewältigung dieses vorübergehenden besonderen Arbeitsbedarfs werden Arbeitsleistungen an 4 Wochenenden und/oder Feiertagen pro Kalenderjahr und pro Arbeitnehmer zugelassen. ............................. , Ort

am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Datum

............................ Arbeitgeber

............................ Vorsitzender des Betriebsrates

Ü In Kürze

ZAS [2018] 06

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Ü

Durch die Entgeltvorschriften der EntsendeRL neu wird die Dienstleistungsfreiheit der entsendenden Unternehmen beschränkt. Eine Rechtfertigung durch die Regelungsziele des „fairen“ Wettbewerbs und der Bekämpfung von „Sozialdumping“ kommt in Betracht; das Regelungsziel des Schutzes der entsandten AN könnte an der Verhältnismäßigkeit scheitern.

Ü Zum Thema Über die Autorin: Dr. Diana Niksova ist Projektmitarbeiterin am Institut für Arbeitsund Sozialrecht der Universität Wien. Kontaktadresse: Institut für Arbeits- und Sozialrecht, Universität Wien, Schenkenstraße 8 – 10, 1010 Wien. E-Mail: diana.niksova@univie.ac.at

bis zur Dauer von 24 Monaten die Sozialversicherungsbeiträge nach dem Recht des Herkunftsstaats zu leisten, die idR niedriger sind als im Empfangsstaat.

E. Ergebnis Um den Gedanken „Gleiches Entgelt für gleiche Arbeit am gleichen Ort“ zu verwirklichen, hat die EntsendeRL neu den Entgeltschutz gestärkt und das Herkunftslandprinzip geschwächt. Damit verschiebt die EntsendeRL neu das mit der EntsendeRL 96/71/EG angestrebte „Gleichgewicht“ zwischen der Förderung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Gewährleistung eines „fairen“ Wettbewerbs einerseits und dem Schutz der entsandten AN andererseits. Sie stärkt den Sozialschutz zulasten der Dienstleistungsfreiheit. Ob die neuen Entgeltvorschriften mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar sind, wird der EuGH noch zu beurteilen haben. Als Rechtfertigungsgrund kommt mE weniger der Schutz der entsandten AN in Frage als vielmehr die Schaffung „fairer“ Wettbewerbsbedingungen und Bekämpfung von „Sozialdumping“. 89) Thüsing, European Labour Law § 9 Rn 12; Rebhahn, öRdA 1999, 173 (173 ff); Rebhahn in EuArbR2 Art 56 AEUV Rn 19. 90) Barnard, EU Employment Law4 238. 91) Riesenhuber, NZA 2018, 1433 (1437).

Von derselben Autorin erschienen: Das deutsche Mindestlohngesetz in grenzüberschreitenden Sachverhalten, ZAS 2016, 156; Werkvertrag oder Arbeitskräfteüberlassung? Änderung der VwGH-Rechtsprechung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, Anmerkung zu VwGH Ra 2017/11/0068, ZAS 2018, 86; Keine Anwendung des Mindestlohngesetzes bei Flughafentransfers aus Österreich nach Deutschland, Anmerkung zu OGH 9 ObA 53/16 h, EuZA 2017, 555. Literatur: Franzen, Die geänderte Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie, EuZA 2019, 3; Kellerbauer, Zur Reform der EU-Entsenderichtlinie: Arbeitnehmerschutz durch gleichen Lohn für gleiche Arbeit? EuZW 2018; Klein/Schneider, Die Änderung der Entsenderichtlinie, SR 2019, 21; Riesenhuber, Die Änderungen der arbeitsrechtlichen Entsenderichtlinie, NZA 2018, 1433.

Der persönliche Feiertag Die Ersatzregelung für den Karfreitag ZAS 2019/29

Hält Sie auf dem Laufenden

§ 7 a ARG Karfreitag; persönlicher Feiertag; Urlaubsentgelt

Bisher war der Karfreitag für Angehörige bestimmter Konfessionen ein gesetzlicher Feiertag. Nachdem der EuGH diese Bestimmung als diskriminierend und damit unionsrechtswidrig gewertet hat, hat der Gesetzgeber eine völlig neue Regelung im Gesetz verankert. Von Christoph Wiesinger

Inhaltsübersicht: A. Entwicklung der Bestimmung B. Freistellungsanspruch als persönlicher Dienstverhinderungsgrund? C. Der „persönliche Feiertag“ 1. Grundzüge der neuen Regelung 160

2. Verfassungsrechtliche Bedenken 3. Besondere Voraussetzungen 4. Rechtsfolgen der Arbeitsleistung nach Ersuchen des Arbeitgebers 5. Schranken des einseitigen Urlaubsantritts 6. Übergangsbestimmungen

Ü Christoph Wiesinger Ü Der persönliche Feiertag

ZAS [2019] 03

ZAS – Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht Die ZAS wendet sich an Unternehmer, Arbeitnehmer und ihre Vertretungen. In jedem Heft finden Sie einen aktuellen Schwerpunkt mit Beiträgen und Rechtsprechung. Die Fachzeitschrift für das Arbeits- und Sozialrecht bietet: • Fachbeiträge von Experten • prägnante Judikaturübersichten zu allen relevanten Entscheidungen • kommentierte Entscheidungen der obersten Instanzen sowie • praxistaugliche Muster, übersichtliche Checklisten, Überblickstabellen

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Topaktuelle Schwerpunkte: • Karfreitag: Alles zur neuen Regelung • Neuerungen durch die neue Entsenderichtlinie • Arbeitszeitregelungen durch KollV und BV

Jahresabonnement 2019: EUR 92,50 (6 Hefte pro Jahr + 1 Sonderheft inkl. Versand im Inland) Kennenlernabo 2019: 2 Hefte um EUR 10,– statt EUR 37,–

Schriftleiter em. Univ.-Prof. Dr. Theodor Tomandl RA Hon.-Prof. Dr. Stefan Köck, LL.M. Redaktion Dr. Helwig Aubauer, Assoz. Prof. Dr. Susanne Auer-Mayer, PD Dr. Elisabeth Brameshuber, Dr. Rolf Gleißner, Univ.-Prof. Mag. Dr. Beatrix Karl, Mag. Harald Kaszanits, Univ.-Prof. Dr. Christoph Kietaibl, Dr. Thomas Neumann, ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak

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MANZ · INTERN]

Porträt des Monats:

Frühling, Sommer, Herbst und Winter: Jahreszeiten spielen im Leben von Alexandra Winkler-Janovsky eine untergeordnete Rolle. Ihr Jahreskreis richtet sich nach den Bilanzstichtagen ihrer Kunden. Deshalb ist die auf Jahresabschlüsse spezialisierte Wirtschaftsprüferin seit Monaten unterwegs. „Wir arbeiten direkt vor Ort bei den Kunden, der unmittelbare Kontakt ist Teil der Serviceleistung“, sagt sie, steigt Montagfrüh ins Auto, verbringt ihre Woche „mit vielen Nachtschichten“ in Hotels und kehrt Freitagabend wieder nach Wien zurück. Aber an einem windigen Samstag im Mai hat sie eine Stunde Zeit auf einen Grande Capuccino im Café Aumann im 18. Bezirk. Ein paar hundert Meter stadteinwärts sei sie aufgewachsen, erzählt sie, eine Jugend im neunten Wiener Bezirk. Ihr Vater, seiner Ausbildung nach Anglist, war in einer Großbank beschäftigt, ihre Mutter Hausfrau. Ihre berufliche Orientierung habe vielleicht aber auch mit der Großmutter zu tun, einer promovierten Juristin, die nach dem Zweiten Weltkrieg als eine der wenigen Frauen in die Finanzverwaltung eintrat und Hofrätin wurde. Alexandra Winkler-Janovsky absolvierte ihre Schulzeit im Mädchengymnasium Maria Regina, danach in der Handelsakademie. Die berufsbildende Schule war die Idee ihres Vaters, der eine kaufmännische Ausbildung als wichtig erachtete. So ziemlich alles fiel ihr leicht. „Entweder man versteht Buchhaltung oder nicht“, lacht sie. Nach der Matura 1997 entschied sie sich für das Studium der Internationalen Betriebswirtschaft, weil „ich immer auch Sprachen sehr mochte.“ „Man lernt in kurzer Zeit extrem viel in meinem Beruf“, sagt sie über eine Karriere, die bei Ernst & Young begann, sie 2002 zur Konkurrenz, der KPMG, wechseln ließ („der Bankensektor interessierte mich“) und 2005 zur Wirtschaftsprüfungskanzlei Grant Thornton brachte. Als Wirtschaftsprüferin hat sie sich auf Jahresabschlüsse nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) spezialisiert und einen zusätzlichen Schwerpunkt in Fragen der Qualitätssicherung gesetzt. Wenn Winkler-Janovsky von ihrem Beruf spricht, tut sie das immer als „Wir“, weil sie weiß, wie wichtig Team-Play ist. 2018 splittete sich Grant Thornton nach einer Reihe von in der Branche üblichen Fusionen in zwei Gruppen: Winkler-Janovsky und einige weitere Partner schlossen sich dem BDO-Netzwerk an. Seit 2015 ist sie auch als Autorin bei MANZ tätig. Diese Zusammenarbeit ist einem tierischen Zufall ge-

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 019

schuldet. 2014 war Winkler-Janovsky durch die Gesetzesänderungen in der Rechnungslegung stark gefordert und arbeitete viel zu Hause. Und eines Abends lief ihr eine Katze zu, die, wie sich in der Folge herausstellen sollte, zum erweiterten Familienkreis von Unternehmensrechtsexperten Manfred Straube gehörte. Als die Katze abgeholt wurde, entdeckte man das gemeinsame Fachgebiet, „weil der Straube-Kommentar zum Unternehmensgesetzbuch aufgeschlagen am Tisch lag“. Straube stellte den Kontakt zu MANZ her. 2016 erschien ein zweisprachiger Band zum Rechnungslegungsänderungsgesetz, den Winkler-Janovskys Vater ins Englische übersetzte. 2017 folgte ein Werk zu IFRS 15. Seit 2017 arbeitet sie am Wiener Kommentar zum Unternehmensgesetzbuch mit, den Straube herausgibt. Dabei arbeitet Winkler-Janovsky immer wieder eng mit ihren Kollegen Josef und Jürgen Töglhofer zusammen. Dass ihre beiden Mitautoren Vater und Sohn sind, erzeugt steuerberaterisches Family-Feeling. Sei es als Prüferin, Autorin oder familiär: Das WirGefühl ist für Alexandra Winkler-Janovsky selbstverständlich. Seit 2009 ist sie mit einem auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt verheiratet, die beiden leben mit dem stattlichen Kater James im 19. Bezirk. „Wenn ich weg bin, machen mein Mann und mein Kater auf Männer-WG“, lacht sie, doch dieses Wochenende wird sie auch da sein und arbeiten. Ihr Kater sitzt gerne auf den Gesetzbüchern, erzählt sie, dabei ist ihm das UGB lieber als die IFRS.

© Privat

Stark im Wir Alexandra Winkler-Janovsky

ALEXANDRA WINKLER-JANOVSKY

ist Wir tschaftsprüferin in Wien, als MANZ-Autorin kommentier t sie Gesetzesänderungen im Bereich Rechnungslegung. Dabei spielen auch Tiere eine Rolle, privat und beruf lich.

„Man lernt in kurzer Zeit extrem viel in meinem Beruf“ Und was macht Alexandra Winkler-Janovsky, wenn sie einmal nicht am Computer sitzt? „Ich schreibe Briefe – traditionell mit Tinte, auf Papier und mit Briefmarke“, sagt sie und hält auf diese Weise seit Jahren eine Reihe von Brieffreundschaften aufrecht. Und manchmal besucht sie auf ihren Reisen ihre Brieffreundinnen. „Immer im Herbst, denn dann können wir uns am ehesten einmal zwei Wochen am Stück freinehmen und privat reisen“, sagt sie. In Australien war sie schon drei Mal. Karin Pollack

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[MANZ · INTERN

Neue Jahrestagung Unternehmensbesteuerung der MANZ Rechtsakademie Nationale und internationale Aspekte der Besteuerung von Unternehmen und Konzernen waren das Thema der „Jahrestagung Unternehmensbesteuerung“, die erstmals am 8. Mai 2019 in Wien stattfand. Unter der Leitung von Gerald Kerbl und Lukas Bernwieser (beide TPA Steuerberatung GmbH) wurde im stilvollen Rahmen des Hotels Courtyard by Marriott Prater/Messe rege diskutiert. Die Vortragenden kamen aus Steuerberatung, Ministerium, Legistik und Wissenschaft – eine gelungene Mischung, die beim Publikum großen Anklang fand. Iris

Burgstaller, Gottfried Sulz (TPA Steuerberatung GmbH), Klaus Hirschler (WU Wien), Matthias Petutschnig (WU Wien), Michael Schilcher, Sabine Schmidjell-Dommes (beide Bundesministerium für Finanzen) und Daniel Varro (Universität Wien/Bundeskanzleramt) referierten über den aktuellen Stand der Rechtslage und gaben einen Ausblick auf zukünftige Entwicklungen.

Gerald Kerbl, Iris Burgstaller, Sabine SchmidjellDommes und Lukas Bernwieser

Das war der erste „Lehrgang Arbeitsrecht“ im „Grand Ferdinand“

Teilnehmerin Konstanze Hörburger Die AbsolventInnen mit Lehrgangsleiter Mar tin Risak (4.v.r.)

Die MANZ Rechtsakademie hat nun erstmals auch einen Lehrgang im Programm: Von März bis Mai 2019 fand aufgeteilt auf drei Blöcke der neue „Lehrgang Arbeitsrecht“ im Wiener Hotel Grand Ferdinand statt. Lehrgangsleiter Martin Risak (Universität Wien) stellte ein bunt gemischtes Programm mit Inhalten zusammen, die Praktiker im Arbeitsrecht wirklich beschäftigen. Die Vortragenden

kamen aus der Anwaltei, der Wissenschaft und der Unternehmenspraxis und hatten für die Teilnehmer zahlreiche unmittelbar anwendbare Tipps im Gepäck. Am 9. Mai 2019 wurde den ersten Absolventen feierlich ihr Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme verliehen. Wir gratulieren herzlich!

mit Zertif ikat

„Praxisnaher Lehrgang mit kompetenten und motivierten Vortragenden, die die trockene Materie lebendig nahegebracht haben. Die Location im Grand Ferdinand war exzellent ausgewählt. Ich als Nicht-Juristin kann jetzt besser und selbstsicherer unsere Kunden beraten. Danke.“ (Konstanze Hörburger, sylkon coachsulting, sylkon.at)

„Gut organisierter Lehrgang, spannende Themen und praxisnahe Vorträge! Rund um alles prima!“ (Beatrix Holzbauer, Leiterin Recht in der Deutschen Handelskammer in Österreich)

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MANZ · INTERN]

„Wir sind ein starkes Unternehmen mit engagierten und kompetenten AutorInnen“ Fragen an Susanne Stein-Pressl, geschäftsführende Gesellschafterin von MANZ

Sind nach diesem Rückkauf wesentliche Änderungen bei MANZ zu erwarten? Stein-Pressl: Nein, die Eigentümerstruktur hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Unternehmen. Die bekannten und bewährten MitarbeiterInnen bleiben als AnsprechpartnerInnen erhalten. Ich denke, Veränderungen werden viel eher durch die zunehmende Digitalisierung nötig. Woran denken Sie konkret? Stein-Pressl: Als Verlegerin denke ich natürlich primär an das neue Contentmangement- und Redaktionssystem, an dessen Einführung wir intensiv arbeiten. Das wird für AutorInnen jener Werke, die als erstes unter Zuhilfenahme dieser neuen Methode produziert werden, natürlich unmittelbar spürbar werden. Ebenso von Bedeutung ist die neue MANZ Cloud, die in die Autoren-Verlagskommunikation eingebunden ist, aber gleichzeitig auch als kommerzielles Produkt für Kunden angeboten wird. Im Zusammenhang mit Digitalisierung fällt oft auch der Begriff „Künstliche Intelligenz“. Was hat MANZ auf diesem Gebiet vor? Stein-Pressl: Künstliche Intelligenz (K.I.) im Sinne von Machine Learning ist für MANZ gar nicht neu. Wir verwenden Methoden der K.I. seit Jahren bei der Aufbereitung der Daten für die RDB. Wir glauben nicht, dass K.I. unseren rechtsuchenden LeserInnen oder Datenbank-NutzerInnen in Zukunft sagen soll, was richtig oder falsch ist. K.I. wird aber zukünftig immer wichtiger dabei werden, die besten Antworten auf die jeweilige Frage zu finden und durch gut auf bereitete Daten und Inhalte zu unterstützen.

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 019

© Mike Ranz

Vor wenigen Wochen haben Sie über den Rückkauf jener Anteile an MANZ informiert, die der holländische Konzern Wolters Kluwer mehr als 20 Jahre lang gehalten hatte. Wie kam es dazu? Stein-Pressl: Wolters Kluwer war viele Jahre lang ein spannender Sparringpartner für uns und wir konnten in der ständigen Weiterentwicklung unserer Produkte von der weltweiten Erfahrung eines Konzernes profitieren. Jetzt hat sich die Gelegenheit zum Rückkauf ergeben und die Eigentümerfamilie hat sofort zugegriffen. Wir sind mehr denn je davon überzeugt, dass MANZ ein starkes Unternehmen mit engagierten und kompetenten AutorInnen und MitarbeiterInnen ist, die praxisgerechte Produkte auf Papier und digital auf den Markt bringen.

Susanne Stein-Pressl, geschäftsführende Gesellschafterin von MANZ

Und was haben die AutorInnen davon? Stein-Pressl: Zunächst werden sie als Nutzer der RDB so wie alle anderen Kunden auch von den neuartigen Filter- und Sortierkriterien profitieren, die durch den Einsatz von K.I. ermöglicht werden. Und natürlich von einer Verbesserung der Treffergenauigkeit. Es sind aber auch Funktionen denkbar, die Autoren direkt zugutekommen, zum Beispiel eine über das rein Formale hinausgehende Prüfung von Fundstellen oder eine halbautomatische Verschlagwortung ihrer Texte. Das ist aber wirklich noch Zukunftsmusik. Eine Abschlussfrage: Müssen die AutorInnen von MANZ fürchten, durch Computer ersetzt zu werden? Stein-Pressl: (lacht) Wir sind ja keine Sportberichterstatter! Aber im Ernst: Ein Ersatz unserer vielfältigen, zitierfähigen Fachpublikationen durch Computertexte ist derzeit nicht einmal vorstellbar und für uns auch nicht erstrebenswert. Auf der anderen Seite haben wir alle jüngst gelesen, dass Lettland für niederschwellige Verfahren tatsächlich an der Einführung eines „Robojudges“ arbeitet. Völlig auszuschließen ist es also nicht, dass ganz bestimmte Texte künftig auch im österreichischen Rechtsmarkt von Maschinen geschrieben werden. Aber sicher keine hochwertigen Lehrbücher, Kommentare oder Zeitschriftenartikel.

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[MANZ · INTERN · TERMINE

„Wiener Kommentar“-Abend im Palais Coburg Ein großes Dankeschön gab es von MANZVerlagsleiter Heinz Korntner für die AutorInnen der „Wiener Kommentare“ zu StPO und StGB am 22. Mai beim traditionellen Wiener Kommentar-Abend. AutorInnen und Herausgeber leisteten höchst qualitätsvolle und kontinuierliche Arbeit für den Verlag und dessen KundInnen, so Korntner. Im gediegenen Ambiente von „Clementine im Glashaus“ (Palais Coburg) genossen die VerfasserInnen der beiden bekannten strafrechtlichen Kommentare angeregte Gespräche. Besonders erfreulich: Herausgeber Eckart Ratz fand sogar nach dem turbulenten Tag seiner Angelobung als Bundesminister für Inneres Zeit, seine KollegInnen zu besuchen. Seine Worte fanden viel Applaus. Für seine Amtsperiode wird die Herausgeberschaft von

Eckart Ratz übrigens ruhend gestellt. Seine Agenden übernimmt für diese Zeit stellvertretend Hagen Nordmeyer, Hofrat des OGH und hochgeschätzter Autor im Wiener Kommentar zur StPO. Gekommen waren: Gabriele Aicher, ManAutorinnen und Autoren der Wiener Kommentare zu StPO und StGB mit Herausfred Burgstaller, Peter geber Eckart Ratz (Mitte) N. Csoklich, Ernst Eugen Fabrizy, Barbara Göth-Flemmich, Reindl-Krauskopf, Andrea Rohner, Richard Thomas Haslwanter, Frank Höpfel, Roland Ropper, Alice Sadoghi, Stefan Schumann, Kier, Peter Lewisch, Markus Machan, JoHannes Schütz, Wilfried Seidl, Anton Spenhannes Martetschläger, Hagen Nordmeyer, ling, Szymon Swiderski, Thomas Philipp, Eberhard Pieber, Günther Rebisant, Susanne Alexander Tipold und Mathias Vogl.

MANZ Rechtsakademie 11.06.2019

Spezialtagung Verwaltungsstrafen

Dienstag

Ort:

18.06.2019

Jahrestagung Unternehmensnachfolge 2019

Dienstag

Ort:

27.06.2019

Jahrestagung Pflege und Recht 2019

Donnerstag

Ort:

12.09.2019

Spezialtagung Immobilienbesteuerung 2019

Donnerstag

Ort:

18.09.2019

Spezialtagung Bilanzoptimierung vs Bilanzfälschung

Mittwoch

Ort:

20.09.2019

Spezialtagung Vernehmungs-, Verhandlungs- und Haftfähigkeit

Freitag

Ort:

Das Teichwerk, Altenbergerstraße 69, 4040 Linz

Steigenberger Hotel Herrenhof, Herrengasse 10, 1010 Wien

Austria Trend Hotel Europa, Bahnhofgürtel 89, 8020 Graz

Courtyard by Marriott Vienna, Prater/Messe, Trabrennstraße 4, 1020 Wien

Radisson Blu Park Royal Palace, Schlossallee 8, 1140 Wien

Courtyard by Marriott Vienna, Prater/Messe, Trabrennstraße 4, 1020 Wien

24.09.2019

Jahrestagung Vergaberecht 2019

Dienstag

Ort:

Das Triest, Wiedner Hauptstraße 12, 1040 Wien

Informationen und Anmeldung unter www.manz.at/rechtsakademie 14

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© Privat

© Maurizio Maier Detailsinn Fotowerkstatt

https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 https://www.SPEZIALTAGUNG manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT 4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event IN_RAK_JT_Erbrecht_2019 https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 GERICHTLICHEN UNDm_source=ZS_App&ut ANWALTLICHEN PRAXIS https://www.DER manz.at/service/veranst altungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&ut m_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&ut m_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 imender.hWohnungseigentumsrecht –ent=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 https://www.Trittfest manz.at/service/veranstaltungen/Kal tml?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_cont Abrechnung https://www.von manz.at/service/veranst altungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8bis 933-4c40-b359-Anfechtung! 44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_cont ent=Inserat_201902&ut m_campaiDATE gn=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 SAVE THE 25. eSeptember https://www.Mittwoch, manz.at/service/veranstaltungen/Kal nder.html?uuid=41e04efc-8933-2019 4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 https://www.Parkhotel mHietzinger anz.at/service/veranstSchönbrunn aHauptstraße ltungen/Kalender.html?uuid=41e04ef c-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_contJetzt ent=Inserat_anmelden! 201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 10 – 14, 1130 Wien https://www.09.00 manz.at/service/veranst altungen/KaleUhr nder.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 bis 17.00 https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 https://www.Thema manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 Die in der Praxis häufig auftretenden Probleme des WEG werden sowohl aus der Sicht eines https://www.Anwalts manz.at/servic(als e/veranstVertragserrichter altungen/Kalender.html?und uuid=41e04ef c-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&ut _source=ZS_App&ut _medium=mobi le&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 Parteienvertreter) als auch maus der Sicht meines Bestandrichters behandelt und entsprechende Löschungsvorschläge/Hilfestellungen unterbreitet. https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 DIE WEG-Experten geben Auskunft https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-Vortragende: b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 Ingmar Etzersdorfer, Rechtsanwalt, spezialisiert auf Miet-, https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-Dr. b35944dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 Wohn- und Liegenschaftsrecht. Mitautor von Würth/Zingher/Kovanyi/ Miet- und Wohnrecht, ständiger Mitarbeiter der wobl, https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-Etzersdorfer, b359-44dc81b021a2&ut m_source=ZS_App&ut m_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 laufende Publikationsund Vortragstätigkeit. Richter für Bestand- und Zivilrecht sowie https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-Mag. b359-Cornelius 44dc81b021a2&utRiedl, m_source=ZS_App&ut m_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 Wohnrechtsexperte. Etzersdorfer Riedl https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 freuen https://www.Wir manz.at/servi ce/veranstauns ltungen/Kalauf enderIhre .html?uuidAnmeldung! =41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019 RECHTSAKADEMIE MANZ www.manz.at/rechtsakademie https://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=41e04efc-8933-4c40-b359-44dc81b021a2&utm_source=ZS_App&utm_medium=mobile&utm_content=Inserat_201902&utm_campaign=Event_RAK_JT_Erbrecht_2019


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Österreichisches Haftpflichtrecht II online Koziol Der umfassende Ratgeber zur Haftung für eigenes und fremdes Fehlverhalten – für Wissenschaft und Praxis!

Band II behandelt die Haftung für eigenes und für fremdes Fehlverhalten, im Besonderen: • Haftung für eigenes Fehlverhalten • Fehlverhalten bei Verkehrseröffnung, Schaffung oder Bestehenlassen einer Gefahrenquelle ( Verkehrssicherungspflichten ) • „Billigkeitshaftung “ für eigenes objektives Fehlverhalten • Haftung für fremdes Verhalten

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Diese Online-Ausgabe ist ab EUR 295,20 pro Jahr exkl. 20 % USt erhältlich. Die Preise richten sich jeweils nach der Unternehmensgröße.

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AZG – Arbeitszeitgesetz online Auer-Mayer/Felten/Pfeil

Mit Fokus auf das Unionsrecht

Das Arbeitszeitgesetz wurde durch BGBl I 2018/53 – Arbeitszeitflexibilisierung – umfassend novelliert. Diese Änderungen, die politisch umstritten sind und zahlreiche neue Rechtsfragen aufwerfen, waren der letzte Anstoß dafür, die schon länger geplante Neuauflage der zuletzt 2011 bearbeiteten Kommentierung dieser Materie in Angriff zu nehmen. Auch im Rahmen dieser 4. Auflage, mit der die Tradition der von Konrad Grillberger begründeten Kommentierung fortgesetzt werden soll, wird besonderer Wert auf die Einbettung des Arbeitszeitrechts in den • unionsrechtlichen Rahmen und • das sonstige Arbeitsrecht gelegt. Dementsprechend finden sich die wichtigsten flankierenden Rechtsvorschriften wieder im Anhang zur eigentlichen Kommentierung.

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Diese Online-Ausgabe ist ab EUR 69,60 pro Jahr exkl. 20 % USt erhältlich. Die Preise richten sich jeweils nach der Unternehmensgröße.

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GeKo Wohnrecht online Böhm/Pletzer/Spruzina/Stabentheiner (Hrsg) Der Gesamtkommentar Wohnrecht beinhaltet in seinen bisherigen zwei Bänden ausführliche Kommentierungen zu: MRG, ABGB-Bestandrecht, RichtWG, KlGG, LPG, SpSchG, EAVG 2012, ETV, ZPO, EO, IO, WEG 2002, BauRG, Immobilienmaklerrecht, HeizKG und KSchG.

Hinweise für die Praxis

Zum Inhalt und Auf bau: Mit diesem Werk erhalten Sie eine komprimierte Vorstellung des Regelungsinhaltes der gesetzlichen Bestimmungen, eine umfassende und verständliche „Übersetzung“ dieser Bestimmungen und eine verständliche Darstellung der umfangreich vorhandenen Judikatur sowie regelmäßige Updates. Die nunmehrigen Ergänzungen betreffen folgende gesetzliche Regelungen: • WEG 2002 • MaklerG (Bestimmungen zum • Stockwerkseigentum Immobilienmakler) • ImmobilienmaklerV • Standesregeln für Immobilienmakler • BauRG (inkl BauRG-Nov 1990 und • HeizKG der DVO-BauRG) • KSchG Zum Ziel: Führende Expertinnen und Experten auf dem Gebiet des Wohnrechts vermitteln ein grundlegendes Verständnis von der Bedeutung der einzelnen Gesetzesbestimmungen und ihrem Zusammenspiel und stellen ihr Wissen mit Lösungskonzepten für unterschiedliche Auslegungsfragen und vielen Praxisbezügen dar.

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VereinsG online Schopper/Weilinger (Hrsg) In dem Online-Werk finden Sie eine vollständige und ausführliche Kommentierung des österreichischen Vereinsrechts.

Viele sinnvolle Querbezüge – zB Der Verein im Steuerrecht

Das Autorenteam beleuchtet eingehend sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Aspekte des Vereinswesens. Aktuelle Rechtsprechung und Literatur wurden sorgfältig ausgewertet und praxisnah auf bereitet. Relevante Bestimmungen aus dem UGB und der Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung sind ebenfalls in die Kommentierung miteingeflossen. Ebenso behandelt werden im Detail: • das Vereinssteuerrecht – Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gemeinnützigkeit nach der BAO • arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit • die Besonderheiten des Sportvereins

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Diese Online-Ausgabe ist ab EUR 134,40 pro Jahr exkl. 20 % USt erhältlich. Die Preise richten sich jeweils nach der Unternehmensgröße.

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[ÖFFENTLICHES RECHT

Hans Kelsen in seiner Zeit Schriftenreihe des Hans Kelsen Instituts Band 40 Herausgeber: Jabloner · Olechowski · Zeleny

2019. XII, 386 Seiten. Br. EUR 79,– ISBN 978-3-214-14761-7

Dieses Buch vereint 17 Beiträge zur Biographie Hans Kelsens. Die Themen reichen • von seiner Herkunft • über sein akademisches Wirken in Wien, Köln und Prag, Genf, an der Harvard University und „des Wandermüden letzter Ruhestätte“ an der University of California in Berkeley • bis zu seinen Auseinandersetzungen mit Ernst Schwind, Alexander Hold-Ferneck und

Rudolf Smend sowie seinem Zusammentreffen mit Felix Frankfurter und Carlos Cossio. Die Zeitbezogenheit von vielen Arbeiten Kelsens wird in diesen Texten deutlich. – Die biographischen Untersuchungen sollen einem besseren Verständnis der Reinen Rechtslehre dienen.

Die Autoren: Nicoletta Bersier Ladavac, Jürgen Busch, Tamara Ehs, Miriam Gassner, Thomas Olechowski, Kamila Staudigl-Ciechowicz, Stefan Wedrac.

Recht der kommunalen Wirtschaftstätigkeit Herausgeber: Baumgar tner

2019. Ca. XVI, 514 Seiten. Geb. Ca. EUR 108,– Subskiptionspreis bis 15. 7. 2019 ca. EUR 88,– ISBN 978-3-214-14675-7

Dieses Handbuch stellt – unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Praxis – die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen kommunalwirtschaftlicher Betätigung umfassend dar. Es richtet sich an Entscheidungsträger und Mitarbeiter der Gemeinden sowie der Aufsichtsbehörden, an Führungskräfte von kommunalen Unternehmen und an im Kommunalbereich tätige Berater. Folgende Themen werden von ausgewiesenen Experten aus Wissenschaft und Praxis anschaulich erläutert: • Stellenwert und Steuerung kommunaler Wirtschaftstätigkeit,

• Unionsrechtliche Vorgaben, verfassungsrechtliche Grundlagen, landesrechtliche Regelungen, • Gemeindeaufsicht, • Vergaberecht und Datenschutzrecht, • Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht und Strafrecht. Das Handbuch bietet eine wissenschaftlich fundierte Aufbereitung der wesentlichen Rechtsfragen kommunaler Wirtschaftstätigkeit. Dem Rechtsanwender dient es als praxisorientierter Arbeitsbehelf und verständliches Nachschlagewerk.

Der Herausgeber: Dr. Gerhard Baumgartner ist Universitätsprofessor für Öffentliches Recht am Institut für Rechtswissenschaften der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt.

StEntG – Standort-Entwicklungsgesetz Autoren: Bergthaler · Holzinger · Sachs · Wiener Ein neues Gesetz, das viel diskutiert wurde und einige Fragen aufwirft: An der Schnittstelle zwischen Wirtschaft und Umwelt berührt das Standort-Entwicklungsgesetz verschiedenste, oft völlig konträre Interessen. Was ist aus rechtlicher Perspektive dazu zu sagen? Neben einer kritischen Analyse des neuen StEntG und der parlamentarischen Materia-

2019. Ca. 170 Seiten. Br. Ca. EUR 48,– ISBN 978-3-214-16359-4

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lien in kurzen und präzisen Anmerkungen bietet dieses Werk ua auch die Geschäftsordnung des neu geschaffenen Standortentwicklungsbeirats, den Leitfaden zur Anregung einer Bestätigung für das besondere öffentliche Interesse eines Projekts, eine Gegenüberstellung der Positionen des Umwelt- und Standortanwalts anhand der gesetzlichen Grundlagen und einiges mehr.

Die Autoren: Dr. Wilhelm Bergthaler, Rechtsanwalt in Wien, Honorarprofessor der Universität Linz. Dr. Kerstin Holzinger, Rechtsanwältin in Wien. Dr. Michael Sachs, Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts. MMag. Dr. Stephan Wiener, LL.M., Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


ÖFFENTLICHES RECHT]

DSG – Datenschutzgesetz 4. Auf lage Autoren: Pollirer · Weiss · Knyrim · Haidinger Neben der DSGVO bilden weitere zentrale Rechtsvorschriften die Basis des in Österreich seit 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutzregimes. Diese handliche Ausgabe bietet • das DSG idF BGBl I 2019/14 – es enthält notwendige Durchführungsbestimmungen und schließt durch die DSGVO offen gebliebene Lücken • die Verordnungen der Datenschutzbehörde über Pflichten und Ausnahmen von

einer Datenschutz-Folgenabschätzung, DSFA-V bzw DSFA-AV – sog „Blacklist“ und „Whitelist“ • die Datenschutz-Richtlinie für Polizei und Justiz – DSRL-PJ Die wesentlichen parlamentarischen Erläuterungen und Erwägungsgründe, weiterführende Anmerkungen und wertvolle Verweise erleichtern den praktischen Einstieg und das tägliche Zurechtfinden in diesem Rechtsgebiet.

Die Autoren: KommR Prof. Hans-Jürgen Pollirer, Gerichtssachverständiger und Geschäftsführer der Secur-Data Betriebsberatungs-Ges.m.b.H.; Hofrat Dr. Ernst M. Weiss, Richter i.R.; Dr. Rainer Knyrim, Rechtsanwalt in Wien; Mag. Viktoria Haidinger, LL.M., Abteilungsleiter-Stellvertreterin der Abteilung Statistik in der WKÖ.

4. Auflage 2019. XX, 306 Seiten. Br. Ca. EUR 46,– ISBN 978-3-214-13406-8

Handbuch des Verkehrsunfalls 2. Teil: Wielke/Pfeffer, Unfallaufklärung und Fahrzeugschaden 3. Auf lage Herausgeber: Fucik · Har t l · Schlosser · Wielke Das siebenbändige Handbuch beleuchtet das Thema Verkehrsunfall von rechtlicher, technischer und medizinischer Seite. Verfasst von erfahrenen Sachverständigen behandelt der 2. Teil alle technischen Fragen des Unfallgeschehens: • Spurensicherung • Unfallauf klärung • Schadensbegutachtung • Ermittlung der Schadenshöhe

Die vorliegende 3. Auflage wurde grundlegend überarbeitet und berücksichtigt sämtliche neuen Entwicklungen: moderne Vermessungsmethoden, technische Bewertung von Parteien- und Zeugenaussagen, Computersimulation, Fahrzeugtechnik, Fahrerassistenzsysteme, neue Bewertungsmethoden, Ermittlung des objektiven Wertverlusts (Minderwerts) und vieles mehr.

Die Autoren: Univ.-Prof. Dr. Bernhard Wielke und Ing. Dr. Wolfgang Pfeffer sind Sachverständige mit langjähriger Erfahrung in der Auf klärung von Straßenverkehrsunfällen.

3. Auflage 2019. Ca. 440 Seiten Br. Ca. EUR 118,– ISBN 978-3-214-13814-1 Im Paket (Teil 1 – 7): EUR 380,– ISBN 978-3-214-13815-8 Das Komplettwerk ist auch im Abonnement erhältlich.

Das neue österreichische Vertragsbedienstetengesetz mit 26. Ergänzungslieferung Autorin: Steininger • Einarbeitung der 1. und 2. DienstrechtsNovelle 2018 in BDG und GehG » Vereinheitlichung der Regelungen zum Geschenkannahmeverbot und Regelung der Teilnahme an Veranstaltungen im dienstlichen Zusammenhang » Abfertigung für so genannte Antragsbeamtinnen und -beamte • Einarbeitung der Dienstrechts-Novelle 2019: Verankerung des „persönlichen Feiertags“ im Dienstrecht

• Anpassungen an die DSGVO durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz • Brexit-Begleitgesetz 2019: Verhinderung der Ex-lege-Auflösung des Dienstverhältnisses von britischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern im Falle eines „Brexit“ ohne Austrittsabkommen • Berücksichtigung des valorisierten Referenzbetrags • Anpassungen im BMSVG an die Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung im ASVG

Loseblattausgabe in 1 Mappe inkl. 26. Erg.-Lfg. 2019. EUR 120,– ISBN 978-3-214-13157-9 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

Die Autorin: Mag. Gabriele Steininger ist Juristin und stellvertretende Abteilungsleiterin in der Sektion Öffentlicher Dienst und Verwaltungsinnovation im BMöDS.

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[ÖFFENTLICHES RECHT · ZIVILRECHT

Das österreichische Tierschutzrecht 4. Auf lage Autorin: Binder Regina Binder erläutert in bewährter Weise sämtliche Bestimmungen zu Tierhaltung, Zucht und Forschung – mit Judikatur- und Literaturverweisen sowie beispielreichen, prägnanten Anmerkungen! Die 4. Auflage des Juridica Praxiskommentars enthält • das Tierschutzgesetz idF BGBl I 2018/86 sowie 4. Auflage 2019. XVIII, 540 Seiten. Br. EUR 74,– ISBN 978-3-214-01922-8

• das Tierversuchsgesetz 2012 idF BGBl I 2018/31. Neu enthalten sind alle Durchführungsverordnungen zum TSchG (zB die 1. und Auszüge der 2. TierhaltungsV, die V über die Ausbildung von Hunden, die Zoo-V und die Tierschutz-KontrollV) sowie die Verordnungen zum TVG 2012 (Tierversuchs-V 2012, Tierversuchsstatistik-V 2013 und Tierversuchs-Kriterienkatalog-V).

Die Autorin: Dr. iur. Dr. phil. Regina Binder ist Leiterin der Informations- und Dokumentationsstelle für Tierschutz- und Veterinärrecht an der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Mitarbeiterin des Instituts für Tierschutzwissenschaften und Tierhaltung sowie Mitglied der Tierversuchskommission des Bundes.

Die Prozessstandschaft Eine Untersuchung der Klagebefugnisse Dritter im österreichischen Zivilverfahren Autor: Kunz

2019. XXVIII, 266 Seiten. Br. EUR 64,– ISBN 978-3-214-10977-6

Die Prozessführung im eigenen Namen über fremde Rechte (Prozessstandschaft) ist zwar eine Randerscheinung im Zivilverfahren, wirft aber gerade aus diesem Grund komplexe Rechtsfragen auf, zumal die Prozesskonstellation im Widerspruch zu wesentlichen Grundannahmen der ZPO steht. Das Werk bietet einen umfassenden Überblick über die Grundlagen der Prozessstandschaft (Parteibegriff und Prozessführungsbefugnis) sowie deren Erscheinungsformen im österreichi-

schen Zivil-, Zivilverfahrens-, Exekutions-, Gesellschafts- und Versicherungsrecht. Behandelt werden außerdem • die Rechtskrafterstreckung auf den Rechtsträger, • die Grenzen der Streitanhängigkeit, • die Wirkungen doppelfunktionaler Parteihandlungen des Prozessstandschafters sowie • die (umstrittene) Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft im österreichischen Recht.

Der Autor: Dr. Tobias Kunz, BA war Universitätsassistent an der Universität Salzburg am Fachbereich Privatrecht sowie wissenschaftlicher Mitarbeiter im Evidenzbüro des OGH.

Die Ehewohnung in der nachehelichen Vermögensaufteilung Autorin: Guggenberger

2019. XXVI, 312 Seiten. Br. EUR 69,– ISBN 978-3-214-06936-0

Das Werk widmet sich dem rechtlichen Schicksal der Ehewohnung in der nachehelichen Vermögensaufteilung und stellt folgende Themenbereiche in den Fokus: • Definition der Ehewohnung • Sonderstellung der Ehewohnung im Aufteilungsrecht • Gerichtliche Aufteilungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechte und Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung

• Billigkeitserwägungen • Vertragliche Aufteilungsmöglichkeiten mit Schwerpunkt auf Vorausvereinbarungen nach § 97 Abs 1-4 EheG Die Autorin analysiert die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, zeigt Problembereiche und ungelöste Rechtsfragen auf und bietet unter Einbeziehung der Literatur sowie der zahlreichen Judikatur zum Aufteilungsrecht geeignete Lösungsansätze an.

Die Autorin: Dr. Tanja Guggenberger war Universitätsassistentin am Institut für Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privatrecht der Karl-Franzens-Universität Graz.

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STR AFRECHT · STEUERRECHT]

Geldwäsche Straf- und Präventionsrecht Autor: Glaser Geldwäsche ist ein wachsendes Risiko für die gesamte Wirtschaft. Neben der allgemeinen Gefahr einer persönlichen Strafbarkeit treffen die immer umfangreicheren Regelungen zur Geldwäscheprävention mittlerweile eine Vielzahl verschiedener Wirtschaftsteilnehmer. Das Werk bietet eine umfassende Auseinandersetzung, die sich – erstmals in dieser

Form – sowohl dem Strafrecht als auch den Geldwäschepräventionsvorschriften aller betroffener Wirtschaftsteilnehmer widmet: • Kohärente Darstellung von Straf- und Präventionsrecht • Tiefgreifende Erörterung der zahlreichen offenen Rechtsfragen mit hohem wissenschaftlichen Anspruch • Zahlreiche Praxistipps und Fallbeispiele

Der Autor: Dr. Severin Glaser ist Assoziierter Professor am Institut für Österreichisches und Europäisches Wirtschaftsstrafrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien.

2019. Ca. VI, 220 Seiten. Br. Ca. EUR 48,– ISBN 978-3-214-06458-7

Der Jahresabschluss nach dem UGB 2. Auf lage Autoren: Steiner · Fröhlich · Janković Die Neuauflage dieses Praxishandbuchs bietet Ihnen alles, was Sie für die Erstellung von Jahresabschlüssen nach dem UGB benötigen: Beginnend bei der laufenden Buchhaltung bis hin zur Jahresabschlussanalyse erläutern die Autoren Schritt für Schritt • Grundlagen der Rechnungslegung • Erstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung • laufende und latente Steuern • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Neu in der 2. Auflage: • Kapitel zu Unternehmensgruppen, Vereinen, Privatstiftungen, nichtfinanziellen Erklärungen/Berichten und Sicherungsbeziehungen • grundlegend erneuerte und erweiterte Kapitel zu latenten Steuern und Umgründungen • Änderungen durch die Sammelnovelle Gold-Plating

Die Autoren: WP/StB Mag. Christian Steiner, WP/StB FH-Doz. MMag. Dr. Christoph Fröhlich, CPA (U.S.) und Mag. Aleksandar Janković sind Mitglieder der Österreichischen Prüfstelle für Rechnungslegung (OePR).

2. Auflage 2019. Ca. 540 Seiten. Br. Ca. EUR 68,– ISBN 978-3-214-09855-1

Der Einfuhrumsatz Umsatzsteuer – Zollrecht – Welthandel Autor: Bieber In diesem Werk finden Sie alle Antworten auf Fragen im Zusammenhang mit dem Einfuhrumsatz nach § 1 Abs 1 Z 3 UStG. Es beinhaltet: • eine Betrachtung der allgemeinen Grundsätze des grenzüberschreitenden Warenverkehrs nach dem GATT • eine systematische Darstellung des Österreichischen Zollrechts – Zollanmeldung,

-verfahren, Zollwertermittlung, Einfuhrzollschuld, Sanktionen usw • eine lückenlose Abhandlung » der Einfuhrumsatzbesteuerung im Sinne der MwStSystRL sowie » des nationalen Einfuhrumsatzsteuerrechts nach dem UStG 1994 Varianten der Einfuhr, Lieferort, Bemessungsgrundlage, Steuerbefreiungen, Vorsteuerabzug, Einfuhrreihengeschäfte uvm

Der Autor: Assoz.Univ.-Prof. Dr. Thomas Bieber lehrt und forscht am Institut für Finanzrecht, Steuerrecht und Steuerpolitik der JK U Linz.

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2019. LXXIII, 990 Seiten. Geb. Ca. EUR 198,– ISBN 978-3-214-12504-2

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[WIRTSCHAFTSRECHT

MSchG – Markenschutzgesetz 4. Auf lage Autor: Kucsko

4. Auflage 2019. XIV, 588 Seiten. Br. EUR 118,– ISBN 978-3-214-02829-9

Seit der letzten Auflage der Sonderausgabe MSchG sorgten fünf Novellen für umfassende Änderungen im Markenrecht: Erweiterung der Markendefinition, die Einführung der Gewährleistungsmarke, Änderungen im Widerspruchs- und Löschungsverfahren sowie bei der Schutzfristberechnung uvm. Die vierte Auflage der MSA bringt daher alle wesentlichen markenrechtlichen Vorschriften auf den neuesten Stand: • Markenschutzgesetz (inkl Markenrechtsnovelle 2019!)

• Patentamtsgebühren-, Gebühren- und Gerichtsgebührengesetz (Auszüge) • Patentamtsverordnung • Markenrichtlinie (auch in englischer Fassung) • Unionsmarkenverordnung • Nizzaer Klassifikation (11. Auflage) Die Sonderausgabe enthält Gesetzestext und Erläuterungen handlich und auf einen Blick. Die zahlreichen Anmerkungen des Herausgebers erleichtern Rechtsberatung und Recherche.

Der Autor: Dr. Guido Kucsko, Rechtsanwalt in Wien, ist einer der führenden Spezialisten im Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht und Autor zahlreicher einschlägiger Fachpublikationen. Er ist Honorarprofessor an der Universität Wien.

Wiener Kommentar zum UGB Band II: §§ 189 – 285, Rechnungslegung – IFRS mit 73. – 83. Lieferung Herausgeber: Straube · Rat ka · Rauter Der Wiener Kommentar zum UGB II ist das passende Werkzeug für jeden Bereich der Rechnungslegung nach UGB, IAS und IFRS. Ob Bewertung, Erstellung von Jahresabschluss und Anhang, Abschlussprüfung oder Offenlegung – detaillierte Kommentierungen berücksichtigen

Faszikelwerk in 3 Leinenmappen inkl. 83. Lfg. 2019. EUR 328,– ISBN 978-3-214-18461-2 Im Paket Band I inkl. 64. Lfg + Band II inkl. 83. Lfg EUR 548,– ISBN 978-3-214-18462-9 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/ugb-straube

• die Änderungen durch RÄG 2014, AbgÄG 2015, APRÄG 2016, NaDiVeG und BörseG 2018, • Fachgutachten von AFRAC, KFS und IDW sowie • aktuelle österreichische und deutsche Literatur und Judikatur.

Die Herausgeber: Univ.-Prof. i.R. Dr. Manfred Straube war Vorstand des Instituts für Unternehmensund Wirtschaftsrecht der Universität Wien. Univ.-Prof. DDr. Thomas Ratka, LL.M., ist Vizerektor der Donau-Universität Krems und Leiter des Departments für Rechtswissenschaften und Internationale Beziehungen. Dr. Roman Alexander Rauter ist in einer Wiener Anwaltskanzlei tätig.

Alternative Finanzierung – Crowdinvesting in Österreich Autor: Palma Das Internet führte in den letzten Jahrzenten zu zahlreichen Veränderungen und insbesondere auch zur Etablierung neuartiger Geschäftsmodelle. Eines dieser neuen Geschäftsmodelle ist Crowdinvesting. Das Werk beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen dieses neuen Phänomens umfassend. Es beschäftigt sich dabei nicht

2019. Ca. 300 Seiten. Br. Ca. EUR 74,– ISBN 978-3-214- 06947-6

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nur mit den aufsichtsrechtlichen Regelungen auf nationaler und europäischer Ebene, sondern versucht auch, die Rechtsverhältnisse zwischen den an Crowdinvesting beteiligten Personen zivilrechtlich zu deuten. Herzstück des Werks ist eine umfassende Analyse des zentralen Alternativfinanzierungsgesetzes.

Der Autor: Dr. Ulrich E. Palma ist Universitätsassistent am Fachbereich Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität Salzburg. Im Rahmen seiner Forschung und Lehre beschäftigt er sich mit dem Zivil- und Unternehmensrecht mit besonderem Schwerpunkt Bank- und Kapitalmarktrecht.

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ARBEITSRECHT]

Arbeitsrecht für HR und Personalwesen Autoren: Laimer · Wieser Dieses Handbuch bietet Personalverantwortlichen und HR-Managern das „1 mal 1“ der betrieblichen Praxis. Es gibt einen prägnanten Überblick zu den im Laufe eines Arbeitsverhältnisses – von der Begründung bis zur Beendigung – relevanten Themen und bietet konkrete Lösungsmöglichkeiten. Die Autoren – ausgewiesene Experten im Arbeits-

recht – erörtern die aus Arbeitgebersicht wichtigsten arbeitsrechtlichen Bereiche in anschaulicher Weise. Beispiele aus der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und wertvolle Praxistipps runden das Handbuch ab und machen es zu einem unverzichtbaren Begleiter im Bereich Personalwesen und HR.

Die Autoren: Dr. Hans Georg Laimer, LL.M. (LSE) ist Rechtsanwalt und Partner bei zeiler.partners Rechtsanwälte GmbH in Wien. Mag. Lukas Wieser, LL.M. (IELPO) ist Rechtsanwalt bei zeiler.partners Rechtsanwälte GmbH in Wien.

2019. XVIII, 244 Seiten. Geb. EUR 48,– ISBN 978-3-214-15899-6

Die Sorgfalt des Arbeitnehmers Autorin: E. Brameshuber Im Arbeitsvertrag steht der Pflicht zur Erbringung der Dienstleistung regelmäßig die Pflicht gegenüber, hierfür Entgelt zu bezahlen. Der Arbeitnehmer schuldet allerdings keinen konkreten Erfolg, vielmehr ist Schuldinhalt die Erbringung von Diensten in sorgfältiger Art und Weise. In diesem Werk wird erstmals eingehend untersucht, worum es sich bei der Pflicht, die Dienstleistung sorgfältig zu erbringen, konkret handelt.

Ausführlich behandelt werden die Fragestellungen: • Wann leistet der Arbeitnehmer sorgfältig? • Ist der Sorgfaltsmaßstab im Arbeitsrecht tatsächlich herabgesetzt? Welcher Sorgfaltsmaßstab gilt bei Arbeitnehmern in Verantwortungspositionen? • Wie wirkt sich eine nicht sorgfältige Arbeitsleistung auf die Entgeltpflicht aus? • Welche schadenersatz- und beendigungsrechtlichen Konsequenzen bringt eine nicht sorgfältige Arbeitsleistung mit sich?

2019. Ca. 475 Seiten. Geb. Ca. EUR 94,– ISBN 978-3-214-06934-6

Die Autorin: Dr. Elisabeth Brameshuber ist Privatdozentin für Arbeitsrecht und Sozialrecht. Sie lehrt und forscht an der Wirtschaftsuniversität Wien.

Das Verhältnis zwischen Arbeitsrecht und Kriminalstrafrecht Wiener Arbeitsrechtsforum 2018 Herausgeber: Kozak Das vierte Wiener Arbeitsrechtsforum widmete sich der Bedeutung des Strafrechts im Arbeitsrecht. So kann es durchaus vorkommen, dass neben den Streitparteien auch deren Vertreter in den Fokus strafrechtlicher Untersuchungen kommen. Auch werden arbeitsrechtliche Streitigkeiten immer wieder auch vor den Strafgerichten weitergeführt. Besonders evident ist dies bei Streitigkeiten, die aus dem Gleichbehandlungsrecht entstehen. Dazu finden sich in diesem Tagungsband folgende Themen:

• Anspruchsverfolgung und Rechtsvertretung im Fokus des Kriminalstrafrechts • Sexuelle Belästigung und wissentliche Falschbeschuldigung aus arbeits- und strafrechtlicher Sicht • Arbeitsrecht und dessen Durchsetzung in der Schweiz • Die Reichweite der Bindungswirkung von Urteilen der Strafgerichte im Zivilprozess Mit Beiträgen von: Marina Baier, Julia Eichinger, Thomas Garber, Roger Rudolph und Richard Soyer.

2019. XII, 118 Seiten. Br. EUR 34,– ISBN 978-3-214-01377-6

Der Herausgeber: Dr. Wolfgang Kozak ist Rechtsexperte der Bereichsleitung Beratung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien und Autor zahlreicher Fachpublikationen.

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[ARBEITSRECHT

Familienfreundliche Betriebe Anspruch und Wirklichkeit Herausgeber: Urnik · Reichel · Pfeil Der Sammelband entstand aus einem Symposium zum Thema „Familienfreundliche Betriebe: Anspruch und Wirklichkeit“, welches vom WissensNetzwerk Recht, Wirtschaft und Arbeitswelt der Universität Salzburg im Herbst 2017 veranstaltet wurde. Das Symposium sollte als Anstoß dafür gesehen werden, dem Thema der Familienfreundlichkeit von

2019. Ca. 162 Seiten. Br. Ca. EUR 36,– ISBN 978-3-214-10931-8

Betrieben als einem entscheidenden Wettbewerbsfaktor mit ihren vielen Facetten im Zuge einer sowohl gesamt- als auch einzelwirtschaftlichen Betrachtung universitäre Beachtung zu schenken und mit einer kritischen Betrachtung des Status Quo zu einer erfolgreicheren Weiterentwicklung zu verhelfen.

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Sabine Urnik, Univ.-Prof. Dr. Astrid Reichel, Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil; alle Universität Salzburg. Die AutorInnen: Sophie Karmasin, Astrid Reichel, Fabian S. A. Schaup, Isabella Scheibmayr, Elisabeth Steinhauser, Eva Stöckl, Silvia Traunwieser, Sabine Urnik und Katrin Wetsch.

Handbuch Arbeitsrecht einschließlich Personalverrechnung & Steuern & Fördermöglichkeiten mit 30. Aktualisierungslieferung Herausgeber: Kuras

Loseblattwerk in 1 Mappe inkl. 30. Akt.-Lfg. 2019 im Abo mit Online-Zugang. EUR 267,– ISBN 978-3-214-10830-4 Mit beigefügtem Gutscheincode Zugang zur Online-Version. Online-Version: www.manz.at/arbeitsrecht-hb

Die Neuerungen der 30. Lieferung betreffen: • Verpflichtende monatliche Beitragsgrundlagenmeldung seit 1. 1. 2019 und damit verbunden das neue Tarifsystem (TASY) • Neue Aushangpflichten in Bezug auf die Arbeitszeit • Änderungen in Bezug auf die Meldepflichten des Arbeitgebers bei Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses • Einführung des Familienbonus plus

• Alles Wissenswerte rund um das Karfreitagsurteil • Neuerungen, die sich aus der Einführung von ELDA ergeben – zB Wegfall der Arbeitsbescheinigung • Geänderte Ansprüche des Lehrlings im Krankheitsfall • Aktuelle Rechtsprechung • Aktualisierung der veränderlichen Werte • u.v.m.

Der Herausgeber: Das Werk wird unter der Leitung des Herausgebers SP Hon.-Prof. Dr. Gerhard Kuras von insgesamt 17 AutorInnen aus der Praxis (Richter, Rechtsanwälte, Interessenvertretungen) bearbeitet.

ArbVG – Arbeitsverfassungsgesetz mit 54. Lieferung Herausgeber: Jabornegg · Resch Die Stärken des Kommentars: • hohe Qualität und übersichtliche Gliederung in der Darstellung der Rechtsfragen • Ausgewogenheit der Gegenüberstellung divergierender Rechtsauffassungen • sachadäquate Lösungen anhand einer Vielzahl von Beispielen • verlässliche Basis zur Behebung betrieblicher Konfliktfälle

Faszikelwerk in 3 Mappen inkl. 54. Lfg. 2019. EUR 168,– ISBN 978-3-214-07668-9 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/arbvg

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Die aktuellen Lieferungen umfassen die §§ 9 – 17, kommentiert von Univ.-Prof. Dr. Reinhard Resch.

Die Herausgeber: Dr. Peter Jabornegg, em. o. Universitätsprofessor; Dr. Reinhard Resch, Universitätsprofessor am Institut für Recht der sozialen Daseinsvorsorge und Medizinrecht der Universität Linz.

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ARBEITSRECHT]

Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht mit 179. Ergänzungslieferung Autor: Mayr Das gesamte Arbeitsrecht in einem Werk – mehr als 220 Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Übereinkommen und Verträge! Die 179. Ergänzungslieferung umfasst unter Berücksichtigung von • neuester Rechtsprechung und • aktuellem Schrifttum folgende Rechtsquellen:

• • • • • •

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz Sozialministeriumservicegesetz Arbeitsmarktservicegesetz Betriebspensionsgesetz Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz • Gehaltskassengesetz (Auszug) • Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Der Autor: Dr. Klaus Mayr, LL.M., Referent des Kompetenzzentrums betriebliche Interessenvertretung der Arbeiterkammer OÖ.

Loseblattwerk in 7 Mappen inkl. 179. Erg.-Lfg. 2019. EUR 338,– Preis mit Abnahmeverpflichtung von mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 218,– ISBN 978-3-214-14439-5 Online-Version: www.manz.at/arbr

Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen Band 87 Herausgeber: Weiß Die wichtigsten Entscheidungen aus allen Bereichen des Arbeitsrechts! 3. Teillieferung 2018, Jahrgang 87 • Alle wesentlichen OGH-Entscheidungen und ausgewählte Erk des VwGH sowie des VfGH mit ausführlicher Begründung in Lang- und Kurztextform

• Ein Mehr an Information: die wichtigsten unterinstanzlichen Entscheidungen in Leitsatzform • Fachkundige Auswahl und Auf bereitung durch den Herausgeber Dr. Dieter Weiß

Der Herausgeber: Dr. Dieter Weiß, Richter des OLG Linz. 2019. 80 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-09132-3

BSVG – Die Sozialversicherung der Bauern mit 103. Ergänzungslieferung Herausgeber: Pacic • rasche Aktualisierung des Gesetzestextes • umfassende Kommentierung • ausführliche Fassungszeilen mit Inkrafttretensdatum • umfangreiches Schrifttum • Berücksichtigung der amtlichen Materialien

Mit dem neuen Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz – SVSG (BGBl I 2018/100, Stand: 1. 1. 2020) samt ausführlichen Erläuterungen.

Das BSVG (grüne Blätter) auf dem Stand des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes – SV-OG (BGBl I 2018/100, Stand: 1. 1. 2020) Der Herausgeber: Prof. (FH) Priv.-Doz. Dr. Harun Pacic, Fachhochschule des BFI Wien/Universität Wien.

Wir gratulieren …

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• Christoph Bazil zur Ernennung zum Präsidenten des Bundesdenkmalamts • Bernhard Spiegel zur Verleihung der Honorarprofessur der Universität Salzburg

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 103. Erg.-Lfg. 2019. EUR 296,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 198,– ISBN 978-3-214-18661-6

• Rudolf Welser zur Verleihung des Ehrendoktorates durch die Eötvös Loránd Universität Budapest (ELTE)

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[ BAU E N M I E T E N WOH N E N · S T U DI U M U N D PR A X I S · SAC H BUC H · FAC H BUC H

NÖ BauO 4. Auf lage Autoren: Riegler · Koizar Dank zahlreicher Novellierungen wurde der Kurzkommentar komplett überarbeitet und aktualisiert. Sie finden darin – und nunmehr auch in der RDB – • die NÖ Bauordnung 2014 und das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 samt Materialien, neuer Judikatur und wichtiger Anmerkungen,

4. Auflage 2019. Ca. XVI, 850 Seiten. Geb. Ca. EUR 138,– ISBN 978-3-214-02475-8

• die NÖ BautechnikV 2014 samt OIBRichtlinien, • weitere Durchführungsverordnungen und wichtige baurechtliche Nebenbestimmungen.

Die Autoren: Dr. Lorenz E. Riegler, LL.M. ist Rechtsanwalt in Wien und Lehrbeauftragter an der TU Wien. MMag. Dr. Wolfgang Koizar ist Mitarbeiter im Verfassungsdienst beim Amt der NÖ Landesregierung.

Erbrecht Autor: Welser Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 hat das österreichische Erbrecht grundlegend reformiert. Die Neuerungen betreffen vor allem • das Pflichtteilsrecht, aber zB auch • die Einführung eines Pflegevermächtnisses, • eines außerordentlichen Erbrechts für Lebensgefährten, • die Umgestaltung des fremdhändigen Testaments und • die Schenkung auf den Todesfall. 2019. XXVI, 274 Seiten. Geb. EUR 42,– ISBN 978-3-214-07692-4 Mit Hörerschein für Studierende: Br. EUR 29,60 ISBN 978-3-214-07694-8

Das Buch stellt das gesamte Erbrecht in seiner neuesten Fassung dar. Es legt auf leichte Verständlichkeit besonderen Wert. Die Erbrechtsreform bildet einen wichtigen Schwerpunkt.

Der Autor: em. o. Univ.-Prof. Dr. Dr. hc. mult. Rudolf Welser war von 1971 bis 2007 Vorstand des Instituts für Zivilrecht der Universität Wien und leitet seither die Forschungsstelle für Europäische Rechtsentwicklung und Privatrechtsreform an dieser Universität.

Handbuch Medizinrecht mit 28. Lieferung Autoren: Aigner · Kletečka · Kletečka-Pulker · Memmer Das Standardwerk zum Medizinrecht Das Werk bietet alle wichtigen Rechtsgrundlagen des Gesundheitswesens: • Behandlungsverhältnis • Konfliktlösung • Berufsrechte • Organisations- und Unternehmensrecht • Arzneimittel und Medizinprodukte Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 28. Erg.-Lfg. 2018. EUR 198,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind 2 Erg.-Lfg. EUR 128,– ISBN 978-3-214-09996-1 Online-Version: manz.at/medizinrecht

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Neu in der 28. Ergänzungslieferung: • Beitrag „Primärversorgung in Österreich“ • Die Elektronische Gesundheitsakte (ELGA): Anpassungen an DSG, DSGVO und EDSA • Krankenanstaltenrecht: Anpassungen im Bereich der Organisationsformen, spitalsinternes Register freiheitsbeschränkender Maßnahmen im Bereich der Unterbringung

Die Autoren: Sektionschef Hon.-Prof. Dr. Gerhard Aigner, Leiter der Sektion Öffentliche Gesundheit, Lebensmittel-, Medizin- und Veterinärrecht im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka, Institut für Privatrecht der Universität Salzburg. Mag. Dr. Maria Kletečka-Pulker, Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien. Ao. Univ.-Prof. Dr. Michael Memmer, Institut für Römisches Recht der Universität Wien

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EMPFEHLENSWERTES]

Literaturempfehlung unserer Buchhandlung Das Verschwinden der Stephanie Mailer Autor: Joel Dicker Es ist der 30. Juli 1994 in Orphea, ein warmer Sommerabend an der amerikanischen Ostküste: An diesem Tag wird der Badeort durch ein schreckliches Verbrechen erschüttert, denn in einem Mehrfachmord sterben der Bürgermeister und seine Familie sowie eine zufällige Passantin. Zwei jungen Polizisten, Jesse Rosenberg und Derek Scott, werden die Ermittlungen übertragen, und sie gehen ihrer Arbeit mit größter Sorgfalt

nach, bis ein Schuldiger gefunden ist. Doch zwanzig Jahre später behauptet die Journalistin Stephanie Mailer, dass Rosenberg und Scott sich geirrt haben. Kurz darauf verschwindet die junge Frau ... – Die idyllischen Hamptons sind Schauplatz einer fatalen Intrige, die Joël Dicker mit einzigartigem Gespür für Tempo und erzählerische Raffinesse entfaltet.

Piper Verlag. 2019. 672 Seiten. Geb. EUR 25,70 ISBN 978-3-492-05939-8

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In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren qualifizierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Tel.: 01/531 61-100 | E-Mail: bestellen@manz.at | www.manz.at

Schon bestellt? Tichy · Leissler · Woller Cloud Computing 2019. XII, 130 Seiten. Br. EUR 42,– ISBN 978-3-214-08972-6 Was sind die Vor- und Nachteile von Cloud Computing, welche rechtlichen Fragen ergeben sich daraus und worauf muss man bei der Wahl des Anbieters achten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein? Dieses praxisorientierte Buch liefert die Antworten. Es zeigt die rechtlichen Rahmenbedingungen auf und gibt wertvolle Tipps um eventuelle Fallstricke zu vermeiden. Selbstverständlich widmet sich das Buch auch allen Fragestellungen, die sich in diesem Zusammenhang mit der DSGVO ergeben und gibt klare Antworten. Behandelt werden ua Vertragsgestaltung, Gewährleistung, Exit Management, Datenschutz, Lizenzen uvm.

Bestellservice: Tel.: (01) 531 61-100 Fax: (01) 531 61-455 E-Mail: bestellen@manz.at www.manz.at

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[EMPFEHLENSWERTES

Schon bestellt? Mayr · Erler UrlG – Urlaubsgesetz 3. Auflage 2019. XX, 328 Seiten. Ln. EUR 84,– ISBN 978-3-214-03976-9 Der Kommentar bietet: • eine ausführliche paragrafenweise Kommentierung des UrlG sowie der Urlaubsbestimmungen im APSG, BUAG, HausbG, HGHAngG, HeimAG, JournG, KJBG, LAG, MSchG/VKG, NSchG, TAG, AÜG, VBG, BDG • eine Darstellung und Auswertung der relevanten Literatur und Judikatur • eine umfassende Einarbeitung der urlaubsrechtlichen Judikatur des EuGH und Darstellung der praktischen Auswirkungen bei Krankenstand im Urlaub, Veränderung des Beschäftigungsausmaßes (Voll-/Teilzeit), Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem Austritt, uvm

Kietaibl · Mosler · Pačić (Hrsg) Gedenkschrift Robert Rebhahn 2019. XXX, 678 Seiten. Ln. EUR 138,– ISBN 978-3-214-14818-8 Diese Gedenkschrift ist einem der ganz Großen der Rechtswissenschaft gewidmet. Robert Rebhahn hat sich nicht nur mit unterschiedlichen Bereichen des österreichischen und internationalen Arbeitsrechts und Sozialrechts beschäftigt, sondern auch mit Europarecht, Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie Zivilrecht. Entsprechend vielfältig sind die Themen, die in dieser Gedenkschrift behandelt werden. Sie reichen etwa im Arbeitsrecht vom Arbeitnehmerbegriff, den Auswirkungen der Digitalisierung und dem Antidiskriminierungsrecht über das Kollektivvertrags- und Arbeitskampfrecht bis zum Betriebsübergang.

Benke · Meissel Roman Law of Property 2019. XII, 284 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-03355-2 Dieses Buch ist in seiner deutschen Ausgabe als Lernbehelf für AnfängerInnen im Studium der romanistischen Fundamente der europäischen Privatrechte nicht wegzudenken und liegt nun in englischer Übersetzung für ein internationales Publikum vor. Es bietet eine nach didaktischen Gesichtspunkten ausgerichtete Darstellung der elementaren Institute und Denkweisen im römischen Sachenrecht. • Zahlreiche Illustrationsbeispiele • Kurze Quellenanalysen • Zahlreiche Wiederholungsfragen und Übungsfälle

Kolonovits · Muzak · Stöger Verwaltungsverfahrensrecht 11. Auflage 2019. XL, 912 Seiten. Geb. EUR 68,– ISBN 978-3-214-18439-1 In der 11. Auflage wurden alle Neuerungen in Rechtsprechung und Lehre, insbesondere im Hinblick auf die Neuordnung der Verfahrenshilfe, Verwaltungsstrafgesetznovelle 2018, den Bereich der Schulverwaltung und die B-VG-Novelle BGBl I 2019/14, eingearbeitet. Die Kernbereiche des Verwaltungsverfahrens wie das Allgemeine Verwaltungsverfahren, das Verwaltungsstrafverfahren einschließlich des Allgemeinen Teils und das Verwaltungsvollstreckungsrecht (VVG und EU-VStVG) werden ebenso wie das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes umfassend und mit hohem Praxisbezug dargestellt.

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Schon bestellt? Fabrizy StGB 13. Auflage 2018. XXII, 1.276 Seiten. Geb. EUR 168,– ISBN 978-3-214-02447-5 Die 13. Auflage des handlichen Klassikers bietet in bewährter Weise klare und kompakte Antworten auf alle wichtigen Fragen des Strafrechts. Für optimale Aktualität des Werks wurde noch das StRÄG 2018 mit Stand 1.11.2018 berücksichtigt. Die neueste Rechtsprechung, vor allem zum StRÄG 2015, die von großer Bedeutung im strafrechtlichen Arbeitsalltag ist, wurde ebenso eingearbeitet wie die relevante Literatur. Neben der kompakten Kommentierung des Hauptgesetzes wurden auch die Schwerpunktanmerkungen in den Nebengesetzen umfassend überarbeitet und das hilfreiche Sachregister sorgfältig revidiert. Der treueste Begleiter im Gerichtssaal ist damit umfassend neu!

Neumayr (Hrsg) Unabhängigkeit der Rechtsprechung 2019. XIV, 106 Seiten. Br. EUR 32,– ISBN 978-3-214-06935-3 Dem B-VG ist das Konzept richterlicher Unabhängigkeit ganz selbstverständlich. Bloß neun Worte enthält der Abs 1 des Art 87 B-VG: „Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.“ Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 Abs 2 Satz 1 GRC sprechen daneben die „Unparteilichkeit“ des Gerichts an. Genauso wie die Unabhängigkeit scheint auch die Unparteilichkeit eine Selbstverständlichkeit – dennoch sind die Grenzen unscharf. Anhand aktueller Fragestellungen, wie der Einschränkung von Ressourcen und dem Außenauftritt von Richterinnen und Richtern, wird in diesem Band die Reichweite der Garantien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit der Gerichte ausgelotet.

Schneider Bürgschaft 2019. XXXII, 416 Seiten. Br. EUR 89,– ISBN 978-3-214-06846-2 Das Werk befasst sich mit der Auswirkung der materiellen Rechtskraft auf einen Dritten, dargestellt an der Bürgschaft. Im Zentrum steht neben der Rechtskrafterstreckung die Analyse der materiellrechtlichen Nebenwirkungen. Im Rahmen der Arbeit werden zahlreiche verfahrensrechtliche Fragestellungen in Zusammenhang mit der Rechtskraft und deren Bedeutung für einen Dritten analysiert. Folgende Themen werden insb erörtert: • Rechtskrafterstreckung • Tatbestands- und Reflexwirkung • Drittfeststellung • Regress zwischen Bürgen und Hauptschuldner

Lödl · Antl · Janik · Petridis-Pierre · Pfau Bundeshaushaltsrecht 4. Auflage 2019. XLVI, 1.116 Seiten. Geb. EUR 238,– ISBN 978-3-214-04363-6 Der bereits bewährte Behelf für die Praxis der Haushaltsführung in 4. Auflage umfasst: • Bundeshaushaltsgesetz 2013 • Bundeshaushaltsverordnung 2013 • die „Haushaltsrechtsartikel“ des B-VG • unionsrechtliche Haushaltsvorschriften und Stabilitätspakt Neu aufgenommen: Buchhaltungsagenturgesetz (BHAG-G) und Bundesgesetz über die Errichtung des Fiskalrates

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 019

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Leben heißt Entscheidungen treffen …

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