RECHTaktuell Jänner/Februar 2020

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[RECHTAKTUELL

Jänner/ Februar 2020

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Neuerscheinungen Empfehlenswer tes Termine

Business Breakfast „Grauzonen ‚Servicegesellschaft‘“ JÄ NNER /FEBRUA R 2020]

Porträt des Monats Barbara Göth-Flemmich

MANZ im Gespräch mit Roman A. Rauter


23. – 24. 4., 14. – 15. 5., UND 18. – 19.6. 2020 Hotel am Parkring Parkring 12, 1010 Wien

LEHRGANG

Erfolgreiche Unternehmensführung Business Tax and Legal: Das Gesamtpaket für Geschäftsführer, leitende Angestellte und Prokuristen in nur 6 Tagen!

Lehrgangsleitung WP/StB Mag. Christian Steiner und DDr. Klaus Wiedermann

manz.at/rechtsakademie

Rechtsakademie


EDITORIAL · IMPRESSUM]

© Steppenseestudio

Die Goldenen Zwanziger

HEINZ KORN TNER

Verlagsleitung

Sehr geehrte Kundinnen und Kunden, liebe Autorinnen und Autoren, willkommen im neuen Jahrzehnt, willkommen in den „Golden Twenties“! Charleston, Bubikopf, Stresemann? Nicht ganz, ich meine die nun beginnenden „Digitalen Goldenen Zwanziger“, die für Sie und uns alle Chancen und Veränderungen bereithalten: Die Workflows, die Halbwertszeit von aktueller Information, die Erwartungen von Mandantschaft und Auftraggebern: all das wird sich schneller drehen und weiterentwickeln. Und wir müssen alle damit Schritt halten, wenn wir diese Chancen gewinnbringend nutzen wollen.

Impressum

Herzlichst Ihr

gem. § 24 MedienG

Offenlegung gem. § 25 MedienG und Angaben zu § 5 ECG abrufbar unter https://www.manz.at/impressum Medieninhaber und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Anschrift: Kohlmarkt 16, 1010 Wien. Verlagsadresse: Johannesgasse 23, 1015 Wien (verlag@manz.at). Redaktion: Mag. Heinz Korntner, Alexander Kühn, Dr. Christopher Dietz, Astrid Sodin, Karin Pollack (Porträt des Monats), Johannesgasse 23, 1010 Wien, E-Mail: marketing_mvub@manz.at Hersteller: Friedrich VDV Vereinigte Druckereien und VerlagsGmbH & Co KG, Zamenhofstraße 43, 4020 Linz. Herstellungsort: Linz, Österreich. Verlagsort: Wien, Österreich. Urheberrechte: Sämtliche Rechte, insbesondere das Recht der

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MANZ ist schon jetzt Ihr Goldstandard: Mit unserer neuen, eleganten RDB, Ihrem zuvorkommenden Linkbutler, der MANZ Cloud, exklusiven wie maßgeschneiderten Inhalten u.v.m. begleiten wir Sie in diese spannende Zukunft!

Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, sind vorbehalten. Kein Teil der Zeitschrift darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlags reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in dieser Zeitschrift erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten. Eine Haftung der Autoren, der Herausgeber sowie des Verlags ist ausgeschlossen. Grafisches Konzept: DMC01 Consulting & Development GmbH, Linke Wienzeile 4, 1060 Wien. Fotos: Verlag MANZ Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.

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[ IN H A LT

Zu Ihrer Orientierung Autoren und Titel Auer · Bogensberger · Holzapfel · Hörmann · Pfau · Pircher · Schleritzko, Erstmalige Erstellung des Voranschlags nach der VRV 2015....................................................................... 34 Bernat · Grabenwarter · Kneihs · Pöschl · Stöger · Wiederin · Zahrl, Festschrift Christian Kopetzki................................................ 6 Blass · Brustbauer · Hauer · Herzog · Kadi · Kainz · Königshofer · Koßdorff · Mahmood · Muchna · Natterer · Stuller, LMR.......... 21 Bovenkamp · Cupal · Fuhrmann · Kerbl · Kühmayer · Lang · Oberkleiner · Reisch · Resch · Sulz, Immobilienbesteuerung neu.... 29 Crevenna, Gesund bleiben........................................................... 31 Doralt W., Steuerrecht 2020......................................................... 35 Felten · Konstatzky · Schrittwieser, Lohngleichheit: Einkommenstransparenz und Rechtsdurchsetzung.......................... 26 Fuchs · Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zur StPO......................... 23 Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht..................................... 27 Gitschthaler · Höllwerth (Hrsg), Kommentar zum Außerstreitgesetz, Band 1............................................................. 33 Glaser, Finanzstrafrecht................................................................ 30 Grosinger · Siegert · Szymanski, Das neue österreichische Waffenrecht.................................................................................. 21 Hofbauer · Krammer · Seebacher, Lohnsteuer 2020..................... 8 Jaeger · Stöger (Hrsg), EUV – AEUV............................................ 22 Jelinek · Zangl · Jaufer, IO.......................................................... 25 Knyrim (Hrsg), Der DatKomm...................................................... 22 Kodek · Leupold, Gewährleistung NEU........................................ 33 Korinek · Saria G. · Saria S. (Hrsg), VAG..................................... 28 Krammer · Schiller · Schmidt · Tanczos, Sachverständige und ihre Gutachten......................................................................... 9 Krist, Die Existenzvernichtungshaftung bei der GmbH................... 28 Maier Philipp J., Restrukturierungen und Arbeitsrecht.................... 7 Marek · Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch....................... 23 Mayr, ArbR................................................................................... 26 Mosler · Müller · Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm............................... 26 Nademleinsky, Internationales Ehe-, Scheidungs- und Güterrecht.... 33 Niederfriniger, Rechtsprobleme der Gleitzeitarbeit....................... 27 Nierlich (Hrsg), 70 Jahre Verein der Notariatskandidaten............. 24 Olechowski · Gamauf (Hrsg), Studienwörterbuch Rechtsgeschichte & Römisches Recht............................................. 30 Österreichischer Städtebund (Hrsg), Daten – Fluch oder Segen in der Prüfung............................................................................... 22 Pfeil · Prantner · Warter (Hrsg), SozialversicherungsOrganisationsgesetz...................................................................... 27 Piska · Völkel (Hrsg), Blockchain rules......................................... 34

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Posani, Die Würdigkeit im Abschöpfungsverfahren....................... 24 Prader, WGG – BTVG...................................................................... 5 Pürstl, StVO................................................................................. 34 Rafenstein, Der Weg zur exzellenten Führungskraft...................... 30 Rassi, Grundbuchsrecht................................................................ 33 Schauer (Hrsg), Österreichische Gesetze...................................... 24 Schoditsch, Gleichheit und Diversität im Familienrecht................. 25 Schrefler-König · Loretto, VO-UA................................................ 21 Straube · Aicher (Hrsg), Handbuch Bauvertrags- und Bauhaftungsrecht.......................................................................... 29 Tannert · Kotschnigg · Twardosz (Hrsg), FinStrG....................... 28 Tomandl, Möglichkeiten und Grenzen der Arbeitszeitgestaltung.... 35 Trenker, Einvernehmliche Parteidisposition im Zivilprozess............ 25 Wallner, Medizinrecht.................................................................. 35 Weinknecht, Gutglaubenserwerb an Liegenschaften nach §§ 61 ff GBG................................................................................. 29 Weinrauch · Pfleger · Nusime · Koban · Gisch, Compliance im Versicherungsvertrieb............................................................... 34 Zögernitz, NRGO – Nationalrats-Geschäftsordnung...................... 23 ZVR – Zeitschrift für Verkehrsrecht................................................ 10

rdb.at – wo MANZ findet Neues in der RDB.......................................................................... 18 Kerschner, DHG online................................................................. 19 Gölles (Hrsg), BVergG 2018 online............................................... 20

MANZ INTERN MANZ Editorial............................................................................... 3 Impressum...................................................................................... 3 Porträt des Monats Barbara Göth-Flemmich................................... 11 Buchpräsentation „Rechtsdurchsetzung im Datenschutz“............... 12 Ein „Liber Amicorum“ für Helmut Böhm......................................... 12 Buchpräsentation Handbuchs des Verkehrsunfalls.......................... 13 Buchpräsentation „Blockchain rules“............................................. 13 Business Breakfast „Grauzonen ‚Servicegesellschaft‘“.................... 14 MANZ im Gespräch mit Roman A. Rauter....................................... 15 Drei Fragen an Veronika Meszarits................................................. 16 Eine Festschrift für Christian Kopetzki............................................ 16 MANZ Rechtsakademie Termine..................................................... 17 Buchpräsentation „Vor dem Gesetz“.............................................. 31

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TOPTITEL DES MONATS]

Neues WGG seit 1. 8. 2019! WGG

§7

(6 a)24) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bei einer Änderung der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Sinne des Abs. 5 (Wohnungsbedarf oder Finanzierungsmöglichkeiten) durch Verordnung Richtlinien zu erlassen, die eine Erhöhung der zulässigen Liquiditätsreserve und des Verwendungszeitraumes gemäß Abs. 6 auf höchstens 110 vH bzw. fünf Jahre vorsehen. Vor Erlassung einer Verordnung ist auch jeder Revisionsverband im Sinne des § 5 Abs. 1 anzuhören. (7)25) Auf gemeinnützige Bauvereinigungen sind die §§ 22 Abs. 1 Z 1, 23 und 24 Unternehmensreorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 114/ 1997, nicht anzuwenden.

Relevante Nebenbestimmungen

IdF BGBl I 2019/85. § 5 KStG 1988 idF BGBl I 2019/103

§ 5. Von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht sind befreit: ..... 10. Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannt sind, wenn sich ihre Tätigkeit auf die in § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes genannten Geschäfte und die Vermögensverwaltung beschränkt, nach Maßgabe des § 6 a. ..... § 6 a KStG 1988 idF BGBl I 2013/135 Gemeinnützige Bauvereinigungen

§ 6 a. (1) Bauvereinigungen im Sinne des § 5 Z 10, die Geschäfte außerhalb der in § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bezeichneten Art tätigen, sind ab dem Wirtschaftsjahr unbeschränkt steuerpflichtig, in dem die Tätigkeit aufgenommen wird. Die Tätigkeit gilt als aufgenommen, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen für solche Geschäfte vorgenommen werden. Die unbeschränkte Steuerpflicht endet mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Tätigkeit im Sinne des ersten Satzes abgeschlossen wird. (2) Auf Antrag der Bauvereinigung hat das zuständige Finanzamt (Abs. 6) die unbeschränkte Steuerpflicht bescheidmäßig auf geplante Geschäfte im Sinne des Abs. 1 unter der Auflage zu beschränken, daß für diese Geschäfte insgesamt ein gesonderter Rechnungskreis geführt wird. Der Antrag ist von der Bauvereinigung vor der Aufnahme der Geschäfte im Sinne des Abs. 1 zu stellen. Ein aus diesen Geschäften insgesamt entstehender Verlust ist nicht ausgleichsfähig. Das Antragsrecht des zuständigen Finanzamtes (Abs. 6) nach § 35 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes bleibt unberührt. (3) Auf Antrag der Bauvereinigung hat das zuständige Finanzamt (Abs. 6) im Zweifelsfall bescheidmäßig festzustellen, ob ein geplantes Ge12

Neuerungen beim Mietkauf

§ 15 e

WGG

Zeitpunkt des Fixpreisangebots, sondern – unter Ausklammerung der Investitionen – nach dessen ursprünglicher Beschaffenheit zu bestimmen wären. Die vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf seine Kosten durchgeführten werterhöhenden Investitionen sind (nur) insofern relevant und zu bewerten, als sie nach den Vorgaben des § 20 Abs 5 kaufpreismindernd zu berücksichtigen sind. Die Ermittlung des Vergleichspreises auf Basis der Beschaffenheit des Objekts zum Zeitpunkt des Fixpreisangebots führt daher zu keiner unbilligen Doppelbelastung des Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten und zu keiner ungerechtfertigten Bereicherung der GBV. Unter den Voraussetzungen des § 20 Abs 5 hat der Mieter oder Nutzungsberechtigte einen entsprechenden Anspruch auf Investitionsersatz und die GBV hat den Aufwand für die Investition in diesem Umfang zu tragen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Investitionsersatzanspruch nicht erfüllt, steht kein Aufwandersatz gem § 20 Abs 5 zu. Daher ist der Vergleichspreis ausgehend von dem vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten geschaffenen Zustand zu ermitteln und sind dessen Investitionen erst in einem zweiten Schritt nach den Vorgaben des § 20 Abs 5 kaufpreismindernd zu berücksichtigen. Diese Bindung an die Vorgaben des § 20 Abs 5 dient wiederum der Vermeidung einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, die nicht nachträglich Wohnungseigentum erwerben. Da gem § 1445 ABGB Recht und Verbindlichkeit bei Vereinigung der Gläubigerund Schuldnerstellung aus ein und demselben Schuldverhältnis in einer Person erlöschen, steht dem nun Wohnungseigentum erwerbenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten durch das Erlöschen des Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnis durch Vereinigung ein allfälliger Ersatzanspruch gem § 20 Abs 5 WGG zu. Auf Grund der Ausgestaltung der Preisbildungsnormen für die nachträgliche Übertragung in das Eigentum nach den §§ 15 b ff und der damit verfolgten gesetzgeberischen Intention ist der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte aber in diesem Fall nicht darauf verwiesen, diesen Anspruch nachträglich geltend zu machen und dem iSd § 15 d vereinbarten Barkaufpreis kompensando entgegenzuhalten. Die Investitionsersatzbeträge, die sich aus § 20 Abs 5 ergeben, sind vielmehr – analog den geleisteten Einmalbeträgen nach § 17 – iSd § 23 Abs 4 c bereits von der GBV bei der Ermittlung des Barkaufpreises zu berücksichtigen und zur Ermöglichung des nach § 18 Abs 3 b vorzunehmenden Vergleichs auszuweisen: 5 Ob 54/16 a. E 8. Diese Preisbildungsnorm des § 15 d nennt zwar ausdrücklich nur „Wohnungen oder Geschäftsräume“, angesichts des Gesetzeszwecks und zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs ist deren Anwendung aber auch für Garagen und Kfz-Abstellplätze zu bejahen: 5 Ob 54/16 a. Antrag auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum

§ 15 e.1) (1) Stellt ein Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter gemäß § 15 c lit. a nach fünf-, höchstens aber zwanzigjähriger Dauer seines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrags einen Antrag auf Übertragung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum), hat die Bauvereinigung binnen drei Monaten eine Fixpreisvereinbarung gemäß http://wohnrecht.manz.at

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WGG – BTVG Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und Bauträgervertragsgesetz 4. Auf lage Autor : P ra der

Seit 1. 8. 2019 sind einige Änderungen im Bereich des WGG in Kraft, die ua den Mietkauf, die Erhaltungsarbeiten und Maßnahmen zum Ausbau erneuerbarer Energieträger betreffen. Die 4. Auflage der Großen Gesetzausgabe zu „WGG/BTVG“ berücksichtigt alle diese Neuerungen und enthält: • den aktuellen Gesetzestext inkl WGGNovelle 2019 • mehr als 1000 Entscheidungen zu WGG und BTVG • sowie ausführliche Anmerkungen und weiterführende Literaturhinweise des Autors.

Außerdem enthalten: EntgeltrichtlinienV, PrüfungsrichtlinienV, GebarungsrichtlinienV und Genossenschaftsrevisionsgesetz. MANZ Wohnrecht online: Die viermal im Jahr aktualisierte Online-Fassung mit zahlreichen zusätzlichen Entscheidungen finden Sie unter http://wohnrecht.manz.at.

4. Auflage 2020. Ca. XVIII, 692 Seiten. Geb. Ca. EUR 122,– ISBN 978-3-214-02083-5 Online-Version: wohnrecht.manz.at

Der Autor: Dr. Christian Prader ist Rechtsanwalt in Innsbruck und Autor zahlreicher Fachpublikationen zum Wohnrecht.

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[TOPTITEL DES MONATS

„Beste juristische Kraftnahrung“ 08_Duttge

27.09.2019

14:59 Uhr

Seite 129

Brisante Fragen mit hoher Aktualität auf den Punkt gebracht

Patientenautonomie auch zur Vorbeugung gegen Infektionskrankheiten? Wieviel individuelle (Ir-)Rationalität kann sich ein gesamtgesellschaftlicher Gesundheitsschutz leisten? Gunnar Duttge, Göttingen

24_Memmer

12.08.2019

11:58 Uhr

Seite 373

Übersicht: Vom Reklamewesen im 19. Jhdt. zur WerbeRL

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I. Das aktuelle Dilemma II. Impfpflicht: Pro und Contra A. Die geltende Rechtslage (in Deutschland) B. Die Kritik der Impfkritiker C. Rechtsethische Folgerungen III. Ausblick

tung10), in denen er seine Erfolge hervorstrich: „Seit dem Jahre 1794 gab man ihm tausend- und tausendfache Gelegenheit an die Hand, einen Reichthum an guten Erfahrungen in männlichen und weiblichen Krankheiten zu sammeln“11).

I. Das aktuelle Dilemma

II. Die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts

Seit Beginn 2019 sind in Niedersachsen bereits mehr Menschen an Masern erkrankt als im gesamten Vorjahr, und auch hier war schon – europaweit – ein „sprunghafter Anstieg“ der Infektionszahlen zu verzeichnen.1) Eine Gesamtschule in Hildesheim sah sich kürzlich veranlasst, die Impfpässe aller 26 Klassen und aller Lehrer zu prüfen sowie im Falle eines ausbleibenden Impfnachweises mit Schulausschluss zu drohen.2) Dabei ist eine Masern-Infektion alles andere als eine harmlose vorübergehende Unpässlichkeit; es handelt sich vielmehr um eine hochansteckende, mittlerweile auch bei jungen Erwachsenen auftretende Erkrankung, die statistisch in 10-20 % der Fälle tödlich und in weiteren 20-30 % mit schweren Folgeschäden (va Lähmungen, mitunter sogar geistigen Behinderungen) enden kann.3) Eine kausale Therapie gibt es nicht, so dass der Königsweg hier wie bei zahlreichen anderen Infektionskrankheiten in einer prophylaktischen Impfung liegt, was etwa für Deutschland nachdrücklich durch die Ständige Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut empfohlen wird.4)

A. Die Anfänge des Reklame(un)wesens

1) WHO, Pressemitteilung 7.2.2019, http://www.euro.who.int/de/media-centre/ sections/press-releases/2019/measles-in-europe-record-number-of-both-sick-and-immu nized. 2) Ärztezeitung online 8.3.2019, https://www.aerztezeitung.de/medizin/krankheiten/ infektionskrankheiten/masern/article/982632/masernausbruch-hildesheim-impfung-keineschule.html?sh=3&h=-938614293. 3) Information der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, https://www.infektionsschutz.de/erregersteckbriefe/masern/ (Zugriff am 1.3.2019). 4) Zuletzt RKI, Epidemiologisches Bulletin 34/2018.

Einblicke in unterschiedliche rechtliche Disziplinen versprechen überraschende Erkenntnisse

Ab der Mitte des 19. Jahrhunderts stieg die Zahl der ärztlichen Annoncen kontinuierlich. Ausschlaggebend waren zwei Umstände: Zum einen begann mit dem Ende der Zensur am 15. März 1848 die volle Entfaltung der österreichischen Presse12). Zum anderen wurde 1849 die Medizinische Fakultät der Universität Wien, die bis zu diesem Zeitpunkt die Standesinteressen vertreten hatte, in ein Professoren- und ein Doktorenkollegium, dem die praktisch tätigen Ärzte angehörten, aufgegliedert. Dadurch verlor das Doktorenkolleg bereits vor seinem endgültigen Ausscheiden aus der Fakultät im Jahr 1873 an Einfluss und die Aufsicht über die Wiener Standeskollegen13). Als „Ahnherren“ der ärztlichen Reklame gelten Dr. Carl Stiasny14) und Dr. Wilhelm Gollmann15). Beide Ärzte nutzten das vermehrte Zeitungangebot, um in verschiedenen Blättern mehrmals pro Woche für ihre Tätigkeit zu werben. Dr. Stiasny begann dabei mit einfachen Anzeigen, in denen er seine Ordinationszeiten bzw sein Fachgebiet mitteilte16). Er musste sich aber im Lauf der Jahre dem Druck der Konkurrenz beugen und wie seine Kollegen auf seine „vieljährige Erfahrung“ und die „gründliche Behandlung“, die er seinen Patienten zuteilwerden ließ17), hinweisen. Die Werbestrategie und die Annoncen seines Zeitgenossen, Dr. Wilhelm Gollmann, waren von Beginn an weitaus aggressiver: „Gründliche … Heilung aller äußerlichen u. Haut-Krankheiten nebst ihren Folgen ohne Anwendung heroischer Mittel, nach einem eigenen während mehrjähriger Spital- und Privatpraxis durch die glücklichen Erfolge erprobten und in wissenschaftlichen Werken veröffentlichen schmerzlosen Heilverfahren“, wobei die gründliche Heilung durch Fettdruck hervorgehoben wurde18). Außerdem 10) Vgl WrZ 4.3.1826, 300: „Unterzeichneter beginnt im zwey und dreißigsten Jahre seiner practischen Laufbahn den Wirkungskreis in Wien, und bringt die seit vielen Zeiten bestandene und alle Jahre erneuerte Bekanntmachung hiermit abermahls zu allgemeinen Kenntniß …“. 11) IBL 21.1.1831, 113. 12) Hierzu Olechowski, Die Entwicklung des Preßrechts in Österreich bis 1918, 2004, 205 ff. 13) Der Vorstand der ersten Wiener Ärztekammer sah hierin den Auslöser für das Annoncenwesen (s Bericht des Vorstandes über die Thätigkeit der Wiener Aerztekammer in der Functionsperiode 1894-1898, 1898, 38). Zur Ausgliederung des Doktorenkollegs s Memmer, Die Institutionalisierung des ärztlichen Standes. Von den Ärztevereinen zur Ärztekammer – Aktionen und Reaktionen der Wiener Ärzteschaft, in Angetter ua, Strukturen und Netzwerke. Medizin und Wissenschaft in Wien 1848-1955, 2018, 209 (210 f). 14) WMW 1882, 1377 f. 15) WMW 1865, 467. 16) ZB FdB (Fremden-Blatt) 1.2.1849, 3; FdB 1.3.1849, 4; APR (Die Presse) 7.3.1849, 4; APR 16.3.1849, 4. 17) ZB Der Humorist 25.10.1858, 4; FdB 11.3.1864, 15; FdB 21.6.1864, 14. 18) FdB 9.12.1854, 12; (Brünner) Neuigkeiten 20.7.1955, 4; MoP (Morgen-Post) 6.8.1855, 4.

Festschrift Christian Kopetzki zum 65. Geburtstag Her a u s geb er : Be rn at · Gra b enwa r t er · Kneih s · Pös c hl · S tö ger · Wi eder i n · Zahrl

Anlässlich des 65. Geburtstags von Christian Kopetzki – Universitätsprofessor, Doyen im Fach Medizinrecht und langjähriger Schriftleiter der Zeitschrift „Recht der Medizin“ – beleuchten in dieser Festschrift 57 Weggefährten, Mitdenker und Fachkollegen in 52 Beiträgen interessante Fragestellungen aus nahezu allen Bereichen des Öffentlichen Rechts. Der Themenbogen spannt sich von Medizinrecht über Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht, Zivilrecht und Strafrecht und spiegelt damit eindrucksvoll das akademische Wirken des Jubilars wider. Die Festschrift bietet daher

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ein wesentliches Stück Rechtsdogmatik und versucht, die wertvollen Arbeiten und Gedanken von Christian Kopetzki ein Stück weiterzudenken. Die Herausgeber: Dr. Erwin Bernat, Universitätsprofessor an der Karl-Franzens-Universität Graz; DDr. Christoph Grabenwarter, Universitätsprofessor an der Wirtschaftsuniversität Wien; Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs; Dr. Benjamin Kneihs, Universitätsprofessor an der Paris Lodron Universität Salzburg; Dr. Magdalena Pöschl, Universitätsprofessorin an der Universität Wien;

Dr. Karl Stöger, MJur, Universitätsprofessor an der Karl-Franzens-Universität Graz; Dr. Ewald Wiederin, Universitätsprofessor an der Universität Wien; HR Hon.-Prof. Dr. Johannes Zahrl, Kammeramtsdirektor in der Österreichischen Ärztekammer 2019. X, 756 Seiten. Ln. EUR 165,– ISBN 978-3-214-12836-4

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TOPTITEL DES MONATS]

Arbeitsrechtliche Machbarkeit von Restrukturierungen X. Betriebsübergang und Kollektivvertrag

triebsübergangs der Erwerber-Kollektivvertrag gem § 9 Abs 2 – 4 ArbVG dann alleine anwendbar, wenn

Mit zahlreichen Praxiselementen

• der Erwerber-Betrieb und der Veräußerer-Betrieb nach dem Betriebsübergang keinen Haupt- und Nebenbetrieb und auch keine organisatorisch und fachlich abgegrenzten Betriebsabteilungen im Unternehmen des Erwerbers bilden und • dem fachlichen Wirtschaftsbereich des Erwerber-Betriebs die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt oder, sollte keines der oben genannten Kriterien zutreffen, im Wirtschaftsbereich des Erwerbers die größere Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt ist. Nur unter diesen Gegebenheiten gilt der Grundsatz der Tarifeinheit und damit nur ein Kollektivvertrag (in diesem Fall: der Erwerber-Kollektivvertrag). Beispiel: Ein Handelsunternehmen erwirbt einen vormals organisatorisch selbständigen Restaurantbetrieb. Für die Mitarbeiter des Restaurantbetriebs hat vor dem Betriebsübergang der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe gegolten. Der Restaurantbetrieb wird zwar aufrechterhalten, aber im Zuge des Erwerbs in das Handelsunternehmen organisatorisch derart eingegliedert, dass eine Abgrenzung in Haupt- und Nebenbetriebe oder in Betriebsabteilungen nicht möglich ist. Falls der Handelsbereich für den so gebildeten „Mischbetrieb“ den maßgeblichen wirtschaftlichen Bereich darstellt, ist für alle Mitarbeiter nach dem Betriebsübergang der Handels-Kollektivvertrag anwendbar.

Auch wenn der Veräußerer-Betrieb im Zuge des Betriebsübergangs in den Erwerber-Be- 2.146 trieb derart aufgenommen wird, dass der aufnehmende Erwerber-Betrieb seine unternehmerische Identität behält und die unternehmerische Ausrichtung des aufgenommenen Veräußerer-Betriebs vollständig an die unternehmerische Ausrichtung des ErwerberBetriebs angeglichen wird, kann ein Kollektivvertragswechsel stattfinden, und zwar iSd § 8 Z 1 ArbVG zum Erwerber-Kollektivvertrag. Beispiel: Ein Automobilhandelsunternehmen erwirbt im Weg eines „Asset Deals“ die für die Produktion von Automobilkomponenten zuständige Sparte eines Zulieferunternehmens. Nach dem Erwerb wird diese Sparte in das Automobilhandelsunternehmen betriebsorganisatorisch eingegliedert und derart umstrukturiert, dass von der Produktion von Automobilkomponenten vollständig auf den Vertrieb von Automobilen umgestellt wird. Die für diese Sparte vormals erforderliche Gewerbeberechtigung für die Erzeugung von Metallkomponenten für die Automobilindustrie ist infolgedessen nicht mehr notwendig, die Mitgliedschaft in der Fachgruppe Maschinen und Metallwaren der Wirtschaftskammer ist daher nicht mehr gegeben. Folglich ist für die übergehenden Mitarbeiter dieser Sparte der Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie (in der für den Fachverband Maschinen- und Metallwarenindustrie geltenden Fassung) nicht mehr anwendbar. Künftig gilt für alle Mitarbeiter, einschließlich der übernommenen Mitarbeiter, der beim Automobilhandelsunternehmen anwendbare Handels-Kollektivvertrag.

III. 5-Punkte-Plan für Mitarbeiter-Retention

endigung der Ausbildung bis zum Ende der Bindungsdauer (§ 2 d Abs 3 Z 3 AVRAG). Der Gesamtbetrag ist entsprechend der zurückgelegten Zeit im relevanten Zeitraum um gleiche Beträge zu vermindern, wobei günstigere Vereinbarungen (zB eine überproportionale Reduktion der Rückzahlungspflicht) allerdings zulässig sind.1151 Die zulässige Höchstbindungsdauer auf Basis einer solchen Vereinbarung ist grundsätzlich fünf Jahre (§ 2 d Abs 3 Z 2 AVRAG). Alternativ dazu kann Mitarbeitern der Verbleib im Unternehmen dadurch „schmack- 9.20 haft“ gemacht werden, dass diesen vom Unternehmen inhaltlich strikt aufeinander aufbauende und zeitlich gestaffelte Fortbildungsmaßnahmen angeboten werden, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt laufen und deren Absolvierung an den aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses gebunden ist. Die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses bis zum Abschluss der Fortbildung ist für Mitarbeiter vor allem dann besonders reizvoll, wenn diese ein Ausbildungszertifikat oder einen ähnlichen am Arbeitsmarkt verwertbaren Fortbildungsnachweis nur dann erhalten, wenn das Dienstverhältnis beim Fortbildungsende noch aufrecht ist. Praxistipp:

Darüber hinaus ist der Fall denkbar, dass der Erwerber-Betrieb und der Veräußerer-Be- 2.147 trieb im Zuge des Betriebsübergangs derart miteinander verschmolzen werden, dass daraus ein neuer Betrieb mit einer neuen, bisher weder vom Veräußerer noch vom Erwerber verfolgten wirtschaftlichen Ausrichtung entsteht. Für diesen Betrieb richtet sich dann die Kollektivvertragszugehörigkeit wiederum nach § 8 Z 1 ArbVG. In weiterer Folge ist Maier, Restrukturierungen und Arbeitsrecht2

Sollte ein Abschluss der Restrukturierung bis zum Ende der Retention-Periode nicht möglich sein (zB weil der Verkauf eines Betriebs mangels Einigung über den Kaufpreis nicht bis zum geplanten Zeitpunkt zustande kommt), sollten rechtzeitig die Retention-Periode verlängert und die Anreize für den Verbleib im Unternehmen modifiziert werden (zB Erhöhung des Retention-Bonus, Erweiterung der Fortbildungsmaßnahmen).

III. 5-Punkte-Plan für Mitarbeiter-Retention

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Strebt ein Unternehmen die Einführung eines Retention-Modells an, sollten insb folgen- 9.21 de fünf Punkte abgeklärt werden: 1. 2. 3. 4. 5.

Wie lange ist die Retention-Periode? Welche Mitarbeiter sollen in das Retention-Modell einbezogen werden? Welches Retention-Modell soll konkret gewählt werden? Welches Budget steht für das Retention-Modell zur Verfügung? Welche Mechanismen sollen greifen, wenn die Retention-Periode verlängert werden muss?

Mit Punkt für PunktAnleitungen 1151 Binder/Mair in Binder/Burger/Mair, AVRAG3 § 2 d Rz 36; Reissner in ZellKomm3 § 2 d AVRAG Rz 28. Maier, Restrukturierungen und Arbeitsrecht2

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Restrukturierungen und Arbeitsrecht 2. Auf lage Autor : Philipp J. M a ier

Bei unternehmerischen Neuausrichtungen ist Klarheit über deren arbeitsrechtliche Machbarkeit gefragt. Dieses Werk zeigt, worauf es bei Restrukturierungsmaßnahmen aus arbeitsrechtlicher Sicht ankommt. In der Neuauflage werden der „Transformation“ von Unternehmen ein besonderer Stellenwert eingeräumt und moderne Arbeitszeitmodelle noch eingehender beschrieben.

• Konsequenzen von Betriebsänderungen (Schließung, Verschmelzung, Verlegung etc) • Auflösung von Dienstverhältnissen • Alternativen zum Personalabbau (flexible Arbeitszeiten, Karenz, Versetzung, Leistungskürzungen etc) • Mitwirkungsrechte des Betriebsrats • Sozialplan, Retention-Modelle • NEU: Transformationsmaßnahmen

Schwerpunkte: • Betriebsübergang und Folgen für den Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen und Kollektivvertrag

Mit vielen Mustern: Sozialplan mit Kalkulationsmodellen, Step-Plan zum Personalabbau, Informationsschreiben an Betriebsrat, Auflösungsvereinbarung etc.

R E C H T A K T U E L L # 0 1 / 0 2 | Jä n ne r / F eb r u a r 2 0 2 0

Neu aufgenommen wurden Muster zur Drei-Parteien-Vereinbarung und zur Gleitzeitvereinbarung. Der Autor: Dr. Philipp J. Maier, LL.M. (UCL) ist Rechtsanwalt und Partner einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Wien. Er ist Autor zahlreicher arbeitsrechtlicher Publikationen und auf Unternehmensrestrukturierungen spezialisiert. 2. Auflage 2019. XX, 364 Seiten. Geb. EUR 76,– ISBN 978-3-214-01925-9

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[TOPTITEL DES MONATS

Neuer Autor, noch mehr Inhalt Was ändert sich durch die Neuorganisation der SV? Hier erfahren Sie mehr!

173. Lohnsteuerprüfung – PLAB 1093 Gibt der Arbeitgeber trotz Verpflichtung keine Lohnsteueranmeldungen ab, so verletzt er eine

abgabenrechtliche Offenlegungspflicht iSd § 33 Abs 1 FinStrG (vgl VwGH 14. 2. 1984, 83/14/ 0105).

173. Lohnsteuerprüfung – PLAB (§ 86 EStG) 1094 Mit 1. 1. 2020 wurde ein eigener Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge einge-

führt. Dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge obliegt die Durchführung der ü Lohnsteuerprüfung gemäß § 86 EStG, ü Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41 a ASVG, und ü der Kommunalsteuerprüfung gemäß § 14 KommStG, im Auftrag des Finanzamtes der Betriebsstätte des Arbeitgebers (§ 81 EStG) sowie die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen auf Anforderung des Finanzamts der Betriebsstätte (§ 81 EStG), der Österreichischen Gesundheitskasse oder der Gemeinde. 1095 Das Organ des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge wird bei der Durchfüh-

205. Pflegeteilzeit

rung

L

zeit in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmer bis zur Dauer von zwei Wochen. Unbeschadet des Rechtsanspruchs auf Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit besteht in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern auch weiterhin die Möglichkeit der Vereinbarung einer derartigen Maßnahme. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den beabsichtigten Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz bzw Pflegeteilzeit so früh wie möglich bekannt zu geben. Wie beim Anspruch auf Familienhospizkarenz (§ 14 a Abs 2 AVRAG) ist auch beim Anspruch auf Pflegekarenz bzw Pflegeteilzeit der Grund für die Freistellung und das Angehörigenverhältnis dem Arbeitgeber auf sein Verlangen schriftlich binnen einer Woche zu bescheinigen bzw glaubhaft zu machen.

ü der Lohnsteuerprüfung als Organ des Finanzamtes der Betriebsstätte (§ 81 EStG), ü der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse, ü der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils einhebungsberechtigten Gemeinde tätig; bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ der mit der Einhebung der betreffenden Abgaben oder Beiträge betrauten Stelle tätig. 1096 Der Prüfungsauftrag ist vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG) zu erteilen. 1097 Das FA der Betriebsstätte (§ 81 EStG) hat die Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Ein-

behaltung und Abfuhr der Lohnsteuer sowie für die Erhebung des Dienstgeberbeitrags (§ 41 FLAG) und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 Abs 7 WKG) und der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen (Lohnsteuerprüfung).

1385 Die Inanspruchnahme der Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit im Ausmaß von bis zu zwei

1098 Ziel ist es, für die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu sorgen sowie die Verkürzung von Ab-

1386 Soll die Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit länger als zwei Wochen dauern, ist grundsätzlich

Wochen steht – im Fall eines längeren Pflege- oder Betreuungsbedarfs – einer Vereinbarung der Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit nach § 14 c Abs 1 und § 14 d Abs 1 AVRAG für denselben zu betreuenden nahen Angehörigen nicht entgegen. eine Vereinbarung der Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit nach § 14 c Abs 1 und § 14 d Abs 1 AVRAG mit dem Arbeitgeber notwendig, wobei die in Form des Rechtsanspruchs konsumierten Zeiten einer Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit auf die Dauer der vereinbarten Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit anzurechnen sind. Kommt binnen des Zeitraums der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz und/oder Pflegkarenz eine entsprechende Vereinbarung über eine Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit nicht zustande, hat der Arbeitnehmer bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 14 c Abs 1 und § 14 d Abs 1 AVRAG einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und/oder Pflegeteilzeit bis zur Dauer von weiteren zwei Wochen. Auch in dieser Zeit kann noch eine Verlängerung der Karenz bzw Teilzeit vereinbart werden. Für die Dauer der auf Rechtsanspruch beruhenden Pflegekarenz bzw Pflegeteilzeit gebührt Pflegekarenzgeld so, als wäre diese Karenz bzw Teilzeit vereinbart worden; der Anspruch auf Pflegekarenz bzw -teilzeit ist Teil des möglichen Gesamtrahmens und wird auf diesen angerechnet.

gaben zu verhindern und im Rahmen der PLAB – Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen.

1099 Ab 1. 1. 2020 erfolgt die Durchführung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben ausschließlich

durch den beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Prüfdienst. Dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge sind für Zwecke der Erfüllung seiner Aufgaben vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG) alle für die Erhebung von lohnabhängigen Abgaben, von der Österreichischen Gesundheitskasse alle für das Versicherungsverhältnis und die Beitragsentrichtung und von den Gemeinden alle für die Erhebung der Kommunalsteuer bedeutsamen Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen. Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG), die Österreichische Gesundheitskasse und die Gemeinden sind an das Prüfungsergebnis nicht gebunden. Soll in einer Erledigung von den Sachverhaltsfeststellungen des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge abgewichen werden, ist dies dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge vor der Erledigung mitzuteilen. 188

lohnsteuer.manz.at

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204.5

Pflegekarenzgeld

1387 Während einer Pflegekarenz steht dem Arbeitnehmer auf Antrag Pflegekarenzgeld zu. Nähe-

res dazu ist im § 21 c Abs 1 Bundespflegegeldgesetz geregelt. Das gewährte Pflegekarenzgeld ist nach den Bestimmungen des § 3 Abs 1 Z 5 lit b EStG steuerfrei.

Bestseller in ! 40. Auflage

205. Pflegeteilzeit (§ 14 d AVRAG) 205.1

Voraussetzungen (§ 14 c Abs 1 AVRAG)

1388 Arbeitnehmer und Arbeitgeber können, sofern das Arbeitsverhältnis

Ab 1. 1. 2020: Rechtsanspruch auf Pf legekarenz

ü ununterbrochen drei Monate gedauert hat, schriftlich die Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit zum Zwecke der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen (§ 14 a AVRAG), dem zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegeteilzeit Pflegegeld ab der Stufe 3, gebührt, für die Dauer von ü mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. 238

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Lohnsteuer 2020 40. Auf lage Autor e n: H ofb a uer · Kra mmer · Seeb a c her

Das Handbuch Lohnsteuer 2020 bietet auch in der 40. Auflage verlässliche & kompakte Informationen zur Lohnsteuer, SV und Lohnnebenkosten. Neben der bewährten alphabetischen Themengliederung wird der Anwender bestmöglich in seiner Tätigkeit unterstützt. Durch • über 180 Beispiele, mehr als 50 Übersichtstabellen im Textteil, viele Praxishinweise und Checklisten • alle wesentlichen Informationen » zur Neuorganisation der Sozialversicherung inklusive PLAB, » zum „persönlichen Feiertag“, » zum Rechtsanspruch auf Pflegekarenz, » zum Thema Sachbezug und CO2-Emissionswert, » zu den Änderungen beim Lohnsteuerabzug betreffend Grenzgängern » zur Aufrollungsverpflichtung des Arbeitgebers im Bereich der sonstigen Bezüge.

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• neue Schlagwörter, ua zur Karenzentschädigung, Sportlerbegünstigung, Urlaubsentgelt und • Berücksichtigung aller sonstigen gesetzlichen Änderungen (Steuerreformgesetz 2020, Abgabenänderungsgesetz 2020 etc) und der aktuell ergangenen Judikatur, • die Lohnsteuer und SV-Tabellen für 2020 Die aktuelle Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand zum 1. 10. 2019 und die aktuell verfügbaren SV-Werte für 2020. Mit Online-Zugang zum kompletten Inhalt des Buches! Die Autoren: ADir. Reg.-Rat i.R. Josef Hofbauer ist einer der führenden Experten für Lohnverrechnung in Österreich und Vortragender bei diversen privaten Seminarveranstaltern.

StB Mag. (FH) Michael Krammer ist Vortragender und Fachbuchautor auf dem Gebiet der Lohnverrechnung. Er leitet zudem die Abteilung für Steuerpolitik und Abgabenlegistik im BMF. Mag. Michael Seebacher ist Mitarbeiter im bundesweiten Fachbereich Lohnsteuer in der Finanzverwaltung und war davor mehr als zwölf Jahre als Lohnsteuer- bzw GPLA-Prüfer tätig. Er ist Vortragender an der Bundesfinanzakademie sowie bei externen Seminarveranstaltern, Fachbuchautor und Autor von Fachartikeln auf dem Gebiet der Lohnverrechnung. 40. Auflage 2019. XXIV, 584 Seiten. Br. EUR 59 ,– Im Abo: EUR 47,20 ISBN 978-3-214-08069-3

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TOPTITEL DES MONATS]

Die Grundlage für Sachverständige II. Sachverständigenliste

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Sachverständige haben weiters ein Rundsiegel zu führen, das den Namen des Sachverständigen und die Bezeichnung „Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“ zu enthalten hat (§ 8 Abs. 5 SDG). Es dient der klaren Kennzeichnung von schriftlichen Gutachten für Gerichtsverfahren und für den Rechtsverkehr (Privatgutachten) und ist damit eine Einrichtung der Qualitätssicherung. Daher darf es bei Privatgutachten nur verwendet werden, wenn diese innerhalb des Zertifizierungsumfangs erstattet werden. Außerhalb der Gutachtertätigkeit und insbesondere zu Werbezwecken ist die Verwendung unzulässig. Bei elektronischen Gutachten ist die Verwendung des Zertifikats ausreichend, das auf der Ausweiskarte angebracht ist. Ein Siegelabdruck ist dem zuständigen Präsidenten vorzulegen.

Wichtige gesetzliche Neuerungen

Beispiel für die Gestaltung des Siegels:

Praxistipp: Nähere Regelungen zur Gestaltung und Verwendung des Siegels enthält der Erlass des BMJ vom 4. 3. 1999, JMZ 11.858/33-I.6/1999 JABl 1999/15, 42, SV 1999/1, 30.

G. Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) Seit 1. 7. 2019 sind alle Sachverständigen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet (§ 89 c Abs. 5 a GOG). Gutachten, aber auch andere Sendungen – wie Rückfragen, Stellungnahmen zu Ablehnungsanträgen oder Gebührennoten – sind daher grundsätzlich elektronisch an die Justiz zu übermitteln. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am ERV im Einzelfall nicht zumutbar ist – etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen, oder wegen des Gutachtensgegenstandes oder der Verwertbarkeit des Gutachtens untunlich ist. Die elektronische Kommunikation mit Gerichten und Staatsanwaltschaften erfolgt über die „Online Eingaben der österreichischen Justiz“ unter der Internetadresse http:// eingaben.justiz.gv.at . Benötigt werden dazu entweder eine Handy-Signatur (Erläuterungen dazu https:// www.handy-signatur.at/) oder eine Bürgerkarte (Aktivierung der Bürgerkartenfunktion des Sachverständigenausweises – Näheres auf https://www.buergerkarte.at/aktivieren. karte.html). Schätzgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren müssen weiterhin in der dafür vorgesehenen elektronischen Übermittlungsform eingebracht werden. Die elektronische Übermittlung ersetzt die Übersendung des Gutachtens in Papierform mit Rundsiegel (§ 8 Abs. 5 SDG). Die elektronische Übermittlungsform kann auch für die sonstige Korrespondenz mit dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft genutzt werden. Die verpflichtende Teilnahme am ERV umfasst auch die Verpflichtung, sich einem elektronischen Zustelldienst anzuschließen. Dann werden den Sachverständigen Schriftstücke der Gerichte und Staatsanwaltschaften gleichfalls elektronisch zugestellt.

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Anhang

8. Mitteilung der Befangenheit (Ausgeschlossenheit) (§§ 355 f. ZPO, § 126 Abs. 4, § 47 Abs. 1 StPO) Mit Beschluss vom . . . wurde mir der Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens erteilt. a. Ich teile mit, dass ich von einer Tätigkeit als Sachverständiger in diesem Verfahren ausgeschlossen bin. Es liegt folgender Ausschließungsgrund im Sinne des § 20 JN vor: ... b. Ich teile mit, dass im gegebenen Fall ein zureichender Grund vorliegt, dass meine Unbefangenheit bei Ausübung meiner Tätigkeit als Sachverständiger in Zweifel gezogen werden könnte: . . . [Darstellung des vermuteten Grundes] . . . (Anm.: In diesem Fall ist die Mitteilung wie folgt zu ergänzen: Ich erstatte pflichtgemäß diese Mitteilung, aa. obwohl ich mich persönlich nicht an der objektiven Ausübung meines Amtes behindert fühle, jedoch jeden Anschein einer Befangenheit vermeiden möchte. [oder] bb. und ersuche daher, mich von meiner Tätigkeit als Sachverständiger zu entheben, weil ich nicht in der Lage bin, unbefangen meiner Tätigkeit nachzukommen.

II. Mustergebührennote Diese Note können Sie als Word-Dokument auf der Homepage des Hauptverbands der Gerichtssachverständigen unter www.gerichts-sv.at/musternote.html laden. Name, Anschrift der/des Sachverständigen UID-Nummer/Geburtsdatum

Aktenzeichen

An das Landes-/Bezirksgericht ... Betrifft: Aktenzeichen Rechtssache/Strafsache Gebührennote für . . . (Bezeichnung der Sachverständigentätigkeit) nach dem GebAG.

Nützlicher Anhang mit Muster und Gesetzestexten

Gebühr für Aktenstudium (§ 36) erster Band (€ 7,60 bis € 44,90) weitere(r) Band (Bände) (bis € 39,70) allenfalls: neuerliches Aktenstudium für . . .

€ ... € ... € ...

Reisekosten (§ 28 Abs. 2) Benützung des eigenen Pkws a) . . . (Beschreibung der Reisebewegung) am . . ., km à € 0,42 b) allfällige weitere Reisebewegungen . . . wie oben

€ ... € ...

Sachverständige und ihre Gutachten Handbuch für die Praxis 3. Auf lage Autor en: Kra mmer · Sch iller · Sch midt · Tan c z o s

Unverzichtbar für die (Re-)/Zertifizierung! Die kompetente Beantwortung von Fachfragen gewinnt in unserer Wirtschafts- und Rechtsordnung zunehmend an Bedeutung, die zu lösenden Fachfragen werden immer komplexer. Daher müssen Sachverständige neben ihrem Wissen in ihrem jeweiligen Spezialgebiet auch über fundiertes rechtliches Grundlagenwissen verfügen. Das Handbuch vermittelt Wissen über: • Funktion, Wesen, Bedeutung und Formen des Sachverständigenbeweises • Rechtsquellen • Standesrecht • das Verhältnis Richter – Sachverständige • Privatgutachten

• diverse privatrechtliche Einzelfragen • die Haftung der Sachverständigen sowie das • Honorarrecht

Außerdem enthält das Handbuch die wichtigsten Gesetzestexte und Musterbriefe sowie eine Mustergebührennote!

Neu in der dritten Auflage: • Verpflichtende Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr für Sachverständige und Dolmetscher • Änderungen bei Zertifizierungs- und Rezertifizierungsverfahren im SDG • Ausnahme der Sachverständigen und Dolmetscher von der Sicherheitskontrolle beim Betreten von Gerichtsgebäuden • Schreibgebühr • Pauschalgebühr bei Übermittlung im ERV • aktuelle Rechtsprechung • Änderungen in der Praxis

Die Autoren: Prof. Dr. Harald Krammer war Präsident des Oberlandesgerichts Wien. Prof. Dr. Jürgen Schiller war Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz. Hofrat Dr. Alexander Schmidt † war Vizepräsident des Handelsgerichts Wien. Mag. Alfred Tanczos ist Richter am Oberlandesgericht Graz.

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3. Auflage 2020. XXXII, 242 Seiten. Br. EUR 49,– ISBN 978-3-214-00965-6

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[ZEITSCHRIFT DES MONATS

ZVR – Zeitschrift für Verkehrsrecht: Die Vielfältige!

Schnelle Informationen aus erster Hand!

Fundierte Anmerkungen von Experten!

ZVR – Zeitschrift für Verkehrsrecht Der inhaltliche Bogen, den die ZVR spannt, geht über das Kerngebiet Verkehrsrecht weit hinaus – sie ist auch DIE Spezialzeitschrift für den wichtigen Bereich Schadenersatz und Haftung (Versicherungsrecht). Auch 2020 werden wieder Themen aus verschiedenen Bereichen behandelt: • Baumhaftung • Kommunale Fahrtdienste • Anrainerparken und Schanigarten • Verjährung von Sachverständigengutachten und Schmerzengeld • Streu- und Räumpflichten nach § 93 StVO • Haftung für Weidetiere

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Schriftleitung: Sen.-Präs. des OGH i.R. Hon.-Prof. Dr. Karl-Heinz Danzl Redaktion: Univ.-Prof. Dr. Christian Huber, SChef Hon.-Prof. Dr. Georg Kathrein Dr. Gerhard Pürstl, Polizeipräsident in Wien Jahresabonnement 2020: EUR 261– (11 Hefte + 1 Sonderheft zum ZVR-Verkehrsrechtstag inkl. Versand im Inland) Kennenlernabo 2020: 3 Hefte um EUR 15,–

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MANZ · INTERN]

Porträt des Monats:

Es sind nicht viele Tage im Monat, an denen Barbara Göth-Flemmich in ihrem Büro im Justizministerium physisch anwesend ist. Straßburg, Den Haag, Brüssel: Überall dort, wo internationale Organisationen ihren Sitz haben, muss die Juristin regelmäßig anwesend sein. Sie leitet im Justizministerium die Abteilung für Internationales Strafrecht, da stehen Sitzungen im Europarat oder beim Ratssekretariat der EU auf der Tagesordnung. Dazu kommen bilaterale Verhandlungen mit einzelnen Staaten. „In meinem Job geht es darum, Lösungen auf internationaler Ebene zu finden. Es ist spannend, Sachlagen stets rechtsvergleichend betrachten zu müssen“, sagt Göth-Flemmich. Seit 15 Jahren wandern sämtliche Auslieferungen und Rechtshilfen in Strafsachen über ihren Schreibtisch, „die Vielfalt der immer neuen Sachlagen erstaunt mich selbst“, sagt sie. Dass Göth-Flemmich eines Tages mit internationalem Verbrechen beschäftigt sein würde, war nicht ihr Plan. Die 1963 in Lienz geboren Osttirolerin wuchs in einem sehr musischen Haushalt auf. Ihre Mutter liebte die Oper, ihr Großvater, ein Anwalt, musizierte und sang. Göth-Flemmich selbst mochte Sprachen und verbrachte als Schülerin ihre Sommer als Au-pairMädchen in Frankreich. Nach der Matura 1981 übersiedelte sie nach Wien, nicht zuletzt auch wegen der Musik. „Musikverein, Oper, Konzerthaus: Das war, was ich wollte“, sagt sie. Sie inskribierte Germanistik und Französisch und war nach drei Jahren mit dem Französischstudium fertig. Doch irgendwie reichte ihr das nicht. Sie entschloss, ein Jus-Studium anzuhängen. „Endlich etwas Gescheites“, kommentierte der Vater. Doch aller Anfang ist schwer. Der Professor für Römisches Recht schrieb unter ihre Seminararbeiten Kommentare wie: „Kein juristisches Denken“ oder „zu literarisch“. Doch genau das spornte Göth-Flemmich schließlich an, ihr assoziatives Denken um analytisches Argumentieren zu erweitern. Schon bald erkannte sie, „wie entscheidend es ist, einen klaren Rahmen zu haben“, und wollte Richterin werden. Doch dann kam eine Ausschreibung des Außenamts, sie arbeitete dort im Büro für Völkerrecht. GöthFlemmich, damals Mutter eines kleinen Sohnes, bekam den Job. 1993 ging sie mit einem Kindergartenkind nach Brüssel, organisierte eine Reihe von Veranstaltungen und lernte die Grundregeln internationaler Beziehungen kennen. Schlussendlich sollte sie aber das juristische Arbeiten vermissen. Zurück in Österreich absolvierte sie die Richteramtsprüfung und begann am Gericht.

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Doch ihre Kenntnisse der internationalen Beziehungen holten sie 1998 wieder ein. Im Justizministerium suchte man jemanden, der in der Organisation rund um die EU-Präsidentschaft mitarbeiten würde, GöthFlemmich war prädestiniert für diesen Job. 2004 schließlich wurde sie mit der Leitung der Abteilung für Internationales Strafrecht betraut. Das kam überraschend, war es doch bis dahin nicht ihr Kerngebiet gewesen. Sie arbeitete sich schnell ein und hat – im Rückblick – den Schritt in dieses Rechtsgebiet nie bereut. Im Gegenteil. Die Osttirolerin, die sich längst als Wienerin versteht, mag die Treffen mit ihren Kollegen und Kolleginnen aus anderen Ländern und steht im permanenten Austausch mit Delegationen, die mit Österreich zwischenstaatliche Vereinbarungen aushandeln. Durch die Globalisierung hat das Rechtsgebiet in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Deshalb hat Barbara Göth-Flemmich zusammen mit Judith Herrnfeld, Konrad Kmetic und Johannes Martetschläger einen 800 Seiten starken Kommentar zum Internationalen Strafrecht zusammengestellt, der im Februar bei MANZ erscheinen wird.

© BMVRDJ

Globale Denkerin Barbara Göth-Flemmich

BARBARA GÖTH-FLEMMICH

leitet die Abteilung für Internationales Strafrecht im Justizministerium – für MANZ hat sie einen Kommentar zum T hema geschrieben

„In meinem Job geht es darum, Lösungen auf internationaler Ebene zu finden.“ Viele Reisen, viele Verfahren, viel Publikations­ arbeit: „Ein Konzert am Abend geht aber immer noch“, sagt Göth-Flemmich, so müde kann sie nicht sein. Was sie am liebsten hört? Die argentinische Pianistin Martha Argerich und Konzerte, die von Christian Thielemann oder Ricardo Muti dirigiert werden. Und welche Komponisten? Da will sie sich ungern festlegen, weil sie auch moderne Musik mag, aber „letztlich höre ich Schubert wahrscheinlich am liebsten“, sagt sie nach einigem Zögern. Zudem liest sie gerne Romane und wandert, wann immer sie Zeit hat, und das ist vor allem in den Ferien, die sie zusammen mit ihrem Mann entweder in Osttirol oder im Salzkammergut verbringt. „Privat steige ich in kein Flugzeug“, sagt die überzeugte Fußgeherin, die auch im Ministerium lieber die Treppen als den Lift nimmt. Karin Pollack

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BUCHPR ÄSEN TAT ION

Foto: bkp

Buchpräsentation „Rechtsdurchsetzung im Datenschutz“

Georg Fellner, Thomas Garber, Eva Souhrada-Kirchmayer, Martin Spitzer, Matthias Schmidl, Dietmar Jahnel, Peter Dax, Ji-Yeon Lee und Alexander Klauser

An Veranstaltungen und Publikationen zum Datenschutzrecht mangelte es in den beiden letzten Jahren nicht. Die Rechtsdurchsetzung im Datenschutz stellt jedoch einen besonderen Aspekt dar, dem erstmals im November 2018 eine vom Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Universität Graz ver-

anstaltete Tagung gewidmet war. Der von Bettina Nunner-Krautgasser, Thomas Garber und Alexander Klauser dazu herausgegebene Tagungsband wurde nun am 25. November in der Kanzlei bkp Rechtsanwälte den zahlreich erschienenen Gästen vorgestellt.

Mit dabei waren auch die Autoren Dietmar Jahnel, Ji-Yeon Lee, Matthias Schmidl und Eva Souhrada-Kirchmayer. Besonders freuen konnten sich Hausherr Alexander Klauser und die anderen Herausgeber, weil ein wichtiges Ergebnis des Bandes – die Möglichkeit einer Zivilklage parallel zur Beschwerde an die Datenschutzbehörde – mittlerweile durch die OGH-Entscheidung „Maximilian Schrems gegen Facebook“ quasi bestätigt wurde. In seinem Referat „DSGVO – Herausforderungen für das Privatrecht“ zeigte Martin Spitzer eindrucksvoll die Notwendigkeit von Fortentwicklungen im österreichischen Schadenersatzrecht aufgrund dieses zweigleisigen Rechtsschutzsystems auf. Georg Fellner von bkp Rechtsanwälte rundete schließlich mit „Praxiserfahrungen mit der DSGVO aus Unternehmenssicht“ einen interessanten Abend zu einem immer noch höchst aktuellen Thema ab.

Ein „Liber Amicorum“ für Helmut Böhm In Anwesenheit von Familie, engen Freunden und zahlreichen Wegbegleitern fand am 22. November in der Edmundsburg zu Salzburg die Überreichung des Liber Amicorum an Helmut Böhm statt. Das Herausgeber-Team Martin Auer, Wolfgang Faber, Georg Graf, Daniele Mattiangeli und Renate Pletzer sowie der MANZ Verlag, vertreten durch Mirjam Zierl, bedankten sich anekdotenreich für die langanhaltende und freundschaftliche Zusammenarbeit. Der Abend klang mit guten Gesprächen in fröhlicher Atmosphäre aus.

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2019. X, 282 Seiten. Ln. EUR 84,– ISBN 978-3-214-08976-4

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MANZ · INTERN]

BUCHPR ÄSEN TAT ION

„Full house“ bei der Präsentation des Handbuchs des Verkehrsunfalls Stolze 85 Gäste aus den Reihen der Gerichtssachverständigen, der Anwaltschaft und der Justiz durfte der Verlag am 4. November am Kohlmarkt 16 zur Präsentation der 3. Auflage des 2. Teils des Handbuchs Verkehrsunfall zu „Unfallauf klärung und Fahrzeugschaden“ begrüßen – viel mehr hätte unsere Buchhandlung wohl auch nicht fassen können. Der große Andrang war wohl einerseits auf die Dringlichkeit der Neuauflage durch die zahlreichen technischen Entwicklungen der letzten elf Jahre und andererseits auf die spannenden Impulsvorträge der beiden Autoren Bernhard Wielke und Wolfgang Pfeffer zurückzuführen. Sowohl die beiden Herausgeber des Gesamtwerks, Franz Hartl und Robert Fucik, als auch Verlagsleiter Heinz Korntner und der Präsident des Landesverbandes der Gerichtssachverständigen für Wien, Niederösterreich

Hemma Korinek (MANZ), Franz Hart l, Nora Dim (MANZ), Robert Fucik, Bernhard Wielke, Wolfgang Pfeffer und Kur t Peter Judmann

und Burgenland Kurt Peter Judmann, die gemeinsam zu diesem Empfang geladen hatten, zeigten sich jedenfalls höchst zufrieden

über das rege Interesse. Die gelungene Veranstaltung fand bei guter Verköstigung und bester Stimmung ihren Ausklang.

BUCHPR ÄSEN TAT ION

Foto: Samuel Ilkerl

„Blockchain rules“: Buchpräsentation über den Dächern von Wien

Oliver Völkel und Christian Piska, Herausgeber von „Blockchain rules“ (Foto: Samuel Ilkerl)

Die Präsentation eines neuen Handbuchs zum Recht der Blockchain-Technologie,

Kanzlei Stadler Völkel. Ihnen wurde einiges geboten: Neben Musik, einem Maroni-Service auf der Terrasse sowie Snacks und Drinks gab es natürlich auch topaktuelle Informationen zum Thema Blockchain. Rechtsanwalt Oliver Völkel und Christian Piska (Institut für Staats- und Verwaltungsrecht), die Herausgeber, präsentierten vor versammelter Autorenschaft und Kollegen die Inhalte von „Blockchain rules“. Das Handbuch befasst sich erstmals auch mit grundsätzlichen Einordnungsproblemen, Fragen des Rechtsschutzes und des EU-Rechts. Die vielen Gäste sorgten für eine tolle Stimmung während der Präsentation und der After-Party.

„Blockchain rules“, lockte am 14. November zahlreiche Gäste in die Räumlichkeiten der

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[MANZ · INTERN

Fotos: Martin Steiger

Business Breakfast „Grauzonen ‚Servicegesellschaft‘“

Das Team des Business Breakfasts „Grauzonen Servicegesellschaft“

Was ist gerade noch erlaubt und was ist rechtlich schon problematisch? Diesen juristischen Grauzonen wird sich der Verlag MANZ in Zukunft vermehrt widmen, und zwar unter der Dachmarke „Grauzonen – Unternehmen im Recht“. Ein renommiertes Expertenteam beleuchtet dabei jene besonders sensiblen Bereiche, in denen Grauzonen typischerweise vorkommen: Roman Rauter (Milchrahm Stadlmann Rechtsanwälte OG) behandelt das Gesellschaftsrecht, Bernhard Hainz (CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH) das Arbeitsrecht, Erik Pinetz, LL.M. MSc (Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH) das Steuerrecht und Günther Rebisant (Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte GmbH) das Strafrecht. Auftakt für das neue Projekt lieferte ein Business Breakfast zum Thema „Grauzonen Servicegesellschaft“, das am 28.  November 2019 in den stilvollen Räumlichkeiten der Kanzlei CMS Reich-Rohrwig Hainz in Wien stattfand. Wie sehr das Thema brannte, zeigten die vollen Sitzreihen im Publikum. So gibt es zahlreiche Punkte zu bedenken, um sich bei Konstruktionen von Servicegesellschaften rechtlich sicher zu bewegen. Häufig ist der Geschäftsführer der Tochtergesellschaft Arbeitnehmer der Muttergesellschaft und das bringt etliche Fragestellungen mit sich: Wie sieht es mit der Sorgfaltsmäßigkeit und dem Vertrauensgrundsatz aus? Wie ist mit Weisungen oder mit Konzernpolicies umzugehen? Wann liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?

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Roman A. Rauter (Milchrahm Stadlmann) betreut das Gesellschaftsrecht

Die wichtigsten Fragen wurden von der Expertenrunde anschaulich erklärt und beantwortet. Mehr zum Thema „Grauzonen Servicegesellschaft“ sowie zu den vielen weiteren

Grauzonen gibt es dann 2020 in Form einer neuen Zeitschrift sowie bei Tagungen im Rahmen der MANZ Rechtsakademie.

Günther Rebisant (Jank Weiler Operenyi), der Strafrecht ler beim Projekt „Grauzonen“

Heinz Korntner, Verlagsleiter von MANZ

Bernhard Hainz (CMS Reich-Rohr wig Hainz), zu-

Verantwort lich für das Steuerrecht: Erik Pinetz

ständig für den Bereich Arbeitsrecht

(Binder Grösswang)

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MANZ · INTERN]

„Sich austauschen und nicht nur bloß nebeneinander arbeiten“ MANZ: Lieber Herr Dr. Rauter, unser Arbeitsleben ist immer wieder von der Frage geprägt: „Was darf man gerade noch und was ist gerade nicht mehr zulässig?“ Wie kommt es zu solchen Grauzonen? Und wie kann man sich Sicherheit verschaffen? Rauter: Grauzonen entstehen häufig, wenn Rechtsanwender, etwa in Unternehmen, von den Idealvorstellungen des Gesetzgebers abweichen, was ich im übertragenen Sinn „Anti-Gold-Plating“ nenne. Die juristische Literatur tendiert demgegenüber bisweilen dazu, die optimale Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben in den Vordergrund zu stellen, weshalb die angesprochene Frage nach den gerade noch zulässigen Verhaltensweisen zu kurz kommt. Auch die getrennte Betrachtung nach Rechtsbereichen führt immer wieder dazu, dass wichtige Schnittstellen selbst den JuristInnen verborgen bleiben. Sicherheit wird regelmäßig durch eine möglichst vollständige Betrachtung von Fragestellungen erreicht, was voraussetzt, dass sich Spezialist­ Innen der einzelnen Rechtsbereiche im Diskurs austauschen und nicht bloß nebeneinander arbeiten. Wir verfolgen daher den Ansatz, stets Ergebnisse zumindest aus gesellschaftsrechtlicher, arbeitsrechtlicher, rechnungslegungs- und steuerrechtlicher sowie strafrechtlicher Perspektive gemeinsam zu erarbeiten. Für den Rechtsanwender im Unternehmen ist der Vorteil, dass rechtliche Risiken nicht verborgen bleiben. Selbst wenn es im Einzelfall keine rechtlichen Probleme geben sollte, stiftet es Nutzen, dies zu wissen. MANZ: Man ist geneigt, sich auf die gängige oder gelebte Praxis zu verlassen. Welche Risiken geht man dabei ein? Rauter: Risiken können rechtlicher oder auch bloß faktischer Natur sein. Selbst wenn eine Verhaltensweise in der Praxis z.B. aus gesellschaftsrechtlicher Sicht zulässig ist, bedeutet dies nicht, dass sie auch faktisch unproblematisch sein muss. Beispielsweise werden Gestaltungen oder Verhaltensweisen, die nicht den Idealvorstellungen des Gesetzgebers entsprechen, bisweilen in Strafverfahren mit Argwohn betrachtet. Die an sich zulässige Gestaltung wirkt sich diesfalls faktisch nachteilig aus. Unsere Intention ist, durch die Beschäftigung mit der gelebten Praxis im Rahmen des MANZ-

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Projekts ein besseres Verständnis bei den betroffenen Personen zu schaffen – das sind nicht nur die ManagerInnen und ArbeitnehmerInnen in Unternehmen, sondern auch Personen in der Rechtsberatung und Rechtspflege. MANZ: Gibt es Rechtsbereiche, in denen Grauzonen besonders häufig vorkommen? Rauter: Grauzonen werden sehr verbreitet sein und sich nicht nur auf die unternehmerische Tätigkeit beschränken. Aber letztere ist ein besonders komplexes Feld. Das beginnt etwa beim Gesellschaftsrecht, das je nach Gesellschaftsform ein hohes Maß an formellen Anforderungen enthält. Hierbei tendiert die Praxis – gar nicht verwunderlich – zu vereinfachten Handhabungen; nicht alle sind freilich unzulässig. Unter anderem die Wirtschaftsstrafrechtsfälle des letzten Jahrzehnts haben deutlich gemacht, dass ein neuer Fokus notwendig ist – bei rechtswissenschaftlichen Publikationen, aber auch bei anderen Formen der Wissensvermittlung und letztlich bei der individuellen Beratung. MANZ: Sind bestimmte Berufsgruppen stärker von Unsicherheiten durch rechtliche Grauzonen betroffen? Rauter: Manager auf Ebene der Gesellschaftsorgane, d.h. insbesondere GeschäftsführerInnen, Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder, sind besonders betroffen, weil Unternehmen und – weitergedacht – Konzerne unter ihrer Verantwortung betrieben werden. ArbeitnehmerInnen unterhalb der Organebene möchte ich aber nicht ausnehmen, soweit sie – vereinfacht gesagt – „vorstandsnah“ sind: Sie sind operativ in die Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen eingebunden und wissen entweder viel oder ihnen könnte das Wissen leicht unterstellt werden. Unerlässlich ist daher auch eine arbeitsrechtliche Betrachtung, um sich dem Pflichtenprogramm dieser ArbeitnehmerInnen anzunähern und Handlungsempfehlungen geben zu können. Jedenfalls haben die Wirtschaftsstrafverfahren auch gezeigt, dass ArbeitnehmerInnen faktisch gefährdet sind. Zur Risikominimierung muss man sich daher auch als ArbeitnehmerIn mit bestimmten Grauzonen befassen. Themen gibt es genug.

© Mike Ranz

MANZ im Gespräch mit Roman A. Rauter über das neue MANZ-Projekt „Grauzonen – Unternehmen im Recht“

ROMAN A. RAU TER

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[MANZ · INTERN

Ein groß angelegter Wissensmanagement-Prozess im öffentlichen Finanzwesen

MANZ: Der Umstieg auf die VRV 2015 kann als eine der größten Reformen des Haushaltswesens von Ländern und Gemeinden der letzten Jahrzehnte bezeichnet werden. Was ist denn aus Ihrer Sicht als Fachexpertin der Mehrwert dieser Reform? Meszarits: Der Mehrwert kann in zwei Dimensionen dargestellt werden, einerseits inhaltlich, andererseits als Kompetenzauf bau im Bereich kommunales Finanzmanagement. Inhaltlich gesehen sind Bund, Länder und Gemeinden verfassungsrechtlich verpflichtet, für „nachhaltig geordnete Haushalte“ zu sorgen. Das Prinzip der Nachhaltigkeit besagt, dass nicht auf Kosten zukünftiger Generationen gewirtschaftet werden darf bzw. deren Handlungsspielraum nicht eingeschränkt werden darf. Mit der VRV 2015 bekommt jede Gebietskörperschaft das Instrumentarium in die Hand, um eine erste Grundaussage treffen zu können, ob bzw. unter welchen Umständen nachhaltig gewirtschaftet wird. Was Kompetenzauf bau betrifft, so kann die Implementierung der VRV 2015 als ein groß angelegter Wissensmanagement-Prozess im öffentlichen Finanzwesen auf Landes- und Gemeindeebene gesehen werden: Politik und Verwaltung sind angehalten, sich mit den Finanzen ihrer Gebietskörperschaft auseinanderzusetzen. Allein der Auf bau an Know-how und die Beschäftigung mit der Frage nach den „richtigen“ finanzpolitischen Schwerpunkten bringt einen Mehrwert für die BürgerInnen, deren Steuergeld nachhaltig und gerecht eingesetzt werden soll.

MANZ: Im Zusammenhang mit der VRV 2015 hört man immer wieder, dass die Spielräume in der Auslegung so groß seien. Wie beurteilen Sie das? Meszarits: Ja, Spielräume sind vorhanden, weil die 40 Paragrafen der VRV 2015 eine sehr junge Rechtsmaterie sind. Dies war seitens des Verordnungsgebers – d.h. des Bundesministers für Finanzen und dem Rechnungshof – gar nicht anders gestaltbar, weil viele Detailfragen vor der praktischen Umsetzung nicht antizipiert werden können. MANZ: Sie haben mit vier anderen AutorInnen ein Handbuch zur VRV 2015 verfasst. Welche Zielsetzungen und Inhalte hat das Werk? Meszarits: Unser Ziel war, ein Gesamtwerk zu erstellen, angefangen vom finanzwissenschaftlichen Fundament über den Voranschlag bis hin zum Rechnungsabschluss. Der Fokus liegt bei Fragen der Rechnungslegung, da die VRV 2015 im Hinblick auf den Rechnungsabschluss die meisten neuen Regelungen mit sich bringt. Wie bereits erwähnt, ist die VRV 2015 eine noch sehr junge Rechtsmaterie. Der Anspruch an das Handbuch ist, dass auf dessen Basis Detailfragen aus der Praxis nach dem gleichen Muster beantwortet werden können. Damit ist auch klar, dass dieses Werk mit der Zeit weiterwachsen und um weitere Beispiele ergänzt werden wird.

© Privat

Drei Fragen zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 an Veronika Meszarits, GF des Instituts für öffentliches Rechnungswesen

VERONIKA MESZARITS

ist Beraterin und Geschäftsführerin des Instituts für öffentliches Rechnungswesen.

Erscheint im Februar 2020. Ca. 500 Seiten. Br. Ca. EUR 89,– ISBN 978-3-214-09814-8

Eine Festschrift für Christian Kopetzki Eine gewichtige Festschrift wurde Ende November Christian Kopetzki – Universitätsprofessor, Doyen im Fach Medizinrecht und langjähriger Schriftleiter der Zeitschrift „Recht der Medizin (RdM)“ – anlässlich seines 65. Geburtstages überreicht. Spitzenvertreter des Medizinrechts und des Öffentlichen Rechts haben dafür 52 Beiträge aus den verschiedensten Bereichen der Rechtswissenschaft verfasst. Das Veranstaltungszentrum im Dachgeschoss des VfGH bot den idealen Rahmen für die Übergabe. MANZ-Verlagsleiter Heinz Korntner begrüßte die geladenen Gäste im Namen des Verlags und der ÖÄK. Christian 16

Kopetzki habe als Schriftleiter der RdM das Medizinrecht pionierartig in den wissenschaftlichen Fokus gerückt. Die RdM genieße heute höchstes Ansehen und sei „perfekt verarztet“. Christoph Grabenwarter, Vizepräsident des VfGH, unterstrich den Einfluss des Jubilars auf die Rechtsprechung des VfGH. Thomas Szekeres, Präsident der ÖÄK, verwies auf den Wert der akademische Ausbildung zum Doktor sowohl der Rechtswissenschaften als auch der Medizin, durch die er wie kein anderer prädestiniert gewesen sei, das Fach Medizinrecht in Österreich aufzubauen. Im Namen der Fakultät dankte der Dekan Paul

Oberhammer für 40 Jahre Einsatz in Lehre und Forschung im Öffentlichen Recht und Medizinrecht. Ewald Wiederin (Institut für Staats- und Verwaltungsrecht Uni Wien) beschrieb Kopetzkis Werdegang und Johannes Zahrl (Kammeramtsdirektor der ÖÄK) sprach Kopetzki seine Anerkennung für dessen herausragende wissenschaftliche Leistung aus. Mit Freude über die zahlreichen Festschriftbeiträge und Dankesworte konnte der Jubilar schließlich das Werk entgegennehmen. Einen ausführlichen Bericht finden Sie in der Dezember-Ausgabe der RdM.

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TERMINE]

MANZ Rechtsakademie 23.01.2020

Intensivtagung Konfliktmanagement für Betriebsräte

Donnerstag

Ort: Radisson Blu Park Royal Palace, Schlossallee 8, 1140 Wien

29.01.2020

Spezialtagung Vertragsgestaltung im Mietrecht

Mittwoch

Ort: Courtyard by Marriott Vienna, Prater/Messe, Trabrennstraße 4, 1020 Wien

30.01.2020

Jahrestagung Gebäudesicherheit 2020

Donnerstag

Ort: Courtyard by Marriott Vienna, Prater/Messe, Trabrennstraße 4, 1020 Wien

25.02.2020, Dienstag 27.02.2020, Donnerstag 09.03.2020, Montag

02.03.2020 Montag

Update Aufteilungsrecht Ort: Hotel Das Weitzer, Grieskai 12 – 14, 8020 Graz Ort: Hotel Astoria, Kärntnerstraße 32 – 34, 1010 Wien Ort: Hotel Congress, Rennweg 12a, 6020 Innsbruck

Intensivtagung Arbeitnehmer-Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle Ort: Courtyard by Marriott Vienna, Prater/Messe, Trabrennstraße 4, 1020 Wien

03.03.2020

Jahrestagung Aktienrecht 2020

Dienstag

Ort: Radisson Blu Park Royal Palace, Schlossallee 8, 1140 Wien

03. – 04.03.2020

Intensivtagung Schriftsatzgestaltung im öffentlichen Recht

Dienstag bis Mittwoch

Ort: Courtyard by Marriott Vienna, Prater/Messe, Trabrennstraße 4, 1020 Wien

05.03.2020

Intensivtagung IT-Strafrecht

Donnerstag

Ort: Hotel Astoria, Kärntnerstraße 32 – 34, 1010 Wien

10. – 11.03.2020

Crashkurs Steuerrecht für Juristen

Dienstag bis Mittwoch

Ort: Hotel Savoyen Vienna, Rennweg 16, 1030 Wien

12.03.2020

Intensivtagung Steueroptimierung bei Kauf und Umgründungen

Donnerstag

Ort: Hotel Savoyen Vienna, Rennweg 16, 1030 Wien

17.03.2020

Jahrestagung Gewerbliche Betriebsanlage 2020

Dienstag

Ort: Arcotel Nike, Untere Donaulände 9, 4020 Linz Informationen und Anmeldung unter www.manz.at/rechtsakademie

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[ R DB. AT – WO M A NZ F IN DET

Zu jeder Zeit, an jedem Ort, in bestechender Qualität

Tuder

ZaDiG und ZDRL II

Neu: Stand 24. 9. 2019 Online-Ausgabe ab EUR 48,– pro Jahr exkl. 20% USt erhältlich. rdb.at/zadig-finanzverlag

Liebel

Das zivilrechtliche Bankgeheimnis Neu in der RDB Online-Ausgabe ab EUR 24,00 pro Jahr exkl. 20% USt erhältlich. rdb.at/bankgeheimnis-bankverlag

Brauneis/Mestel

Finanzmarktinstrumente Neu in der RDB Online-Ausgabe ab EUR 30,– pro Jahr exkl. 20% USt erhältlich. rdb.at/finanzmarktinstrumentebankverlag

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Grundsatzfragen des ZaDiG infolge der ZDRL II online Tuder Das Online-Werk berücksichtigt die geänderte Rechtslage aufgrund der 2. Zahlungsdiensterichtlinie ua zu: • Erweiterung des Kreises der Zahlungsdienstleister um „Third Party Provider“ • verpflichtend zu gewährendem Kontozugang für derartige Anbieter („Open-Access-Prinzip“) • verstärkte Anforderungen an die Kundenauthentifizierung • übertragene Mandate an die Europäische Bankenaufsicht (EBA) im Rahmen der ZDRL II

Das zivilrechtliche Bankgeheimnis online Liebel Der Schutzbereich des österreichischen Bankgeheimnisses, das historisch klar öffentlichrechtlich ausgerichtet war, wurde aufgrund nationaler und internationaler Entwicklungen in jüngerer Vergangenheit massiv beschnitten. Davon unberührt blieb dessen zivilrechtlicher Anwendungsbereich, der diverse Grund- und Anwendungsfragen aufwirft. Dieses Werk bringt Struktur in die zivilrechtlichen Besonderheiten des Bankgeheimnisses und bietet Lösungen für praktisch besonders relevante Fallkonstellationen.

Finanzmarktinstrumente online Brauneis/Mestel Das Online-Werk richtet sich an alle Personen, die sich einen praxisorientierten Überblick über die Funktionsweisen und Einsatzmöglichkeiten der wichtigsten Finanzmarktinstrumente verschaffen wollen. Dabei werden sowohl Finanztitel des Kassamarktes als auch des Terminmarktes diskutiert. Überdies werden Grundlagen der Bewertung sowie Risikoanalyse dieser Produkte auf wenig-technische Weise dargelegt. Die Ausführungen werden dabei stets um Praxisbeispiele sinnvoll ergänzt.

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Information & Beratung

Die Preise richten sich jeweils nach der Unternehmensgröße.

Tel.Nr.: +43 1 531 61-655 oder E-Mail: vertrieb@manz.at

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R DB. AT – WO M A NZ F IN DET]

DHG online Kerschner Haftungsfragen klar beantwortet

Die wichtigsten Regelungen stets griff bereit

Wer rechtswidrig und schuldhaft einem anderen Schaden zugefügt hat, muss grundsätzlich Ersatz leisten. Von dieser strengen Regelung wird bezüglich jener Schäden, die ein Dienstnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistungen verursacht, durch das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz abgewichen, um ungerechte Härten zu vermeiden. Die Neuauflage berücksichtigt die Entwicklung der umfangreichen Judikatur und Literatur der letzten fünfzehn Jahre seit der Vorauflage. Informieren Sie sich über: • Drittschäden/Verwendung von fremden Betriebsmitteln • Verhältnis Risikohaftung Dienstgeber/Dienstnehmer • (fehlende) Eigenhaftung des Dienstgebers • Homework/Neue Selbstständige/Scheinselbstständige • Freistellungs-(Befreiungs-)anspruch

Inklusive aktuellster Anhänge zu: • Arbeitnehmerentsende-RL • Haftungsregelungen des Vereinsgesetzes • Haftungsregelungen des Freiwilligengesetzes • uvm

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Inhaltsverzeichnis online unter:

Diese Online-Ausgabe ist ab EUR 46,80 pro Jahr exkl. 20 % USt erhältlich. Die Preise richten sich jeweils nach der Unternehmensgröße.

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[ R DB. AT – WO M A NZ F IN DET

BVergG 2018 online Gölles (Hrsg) Neu: verpflichtende elektronische Auftragsvergabe

Der neue Kommentar zum BVergG 2018 richtet sich gleichermaßen an Auftraggeber und Bieter, an Vergabejuristen und nicht-juristische Praktiker. Sie finden ua wertvolle Kommentierungen der Bestimmungen über: • die Arten und Wahl der Vergabeverfahren, • die Durchführung von Vergabeverfahren, • besondere Aufträge und besondere Verfahren, • den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie • die Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und im Zivilrecht. Ausgewiesene Experten aus Anwaltei, Interessenvertretung, Rechtsprechung, Legistik und Wissenschaft setzen sich mit dem neuen Gesetzestext kritisch auseinander. Bisherige Rechtsprechung wird ausführlich analysiert. Wo Judikatur noch fehlt, werden Lösungsansätze präsentiert und Prognosen abgegeben. Beispiele und Überblickstabellen runden die anschaulichen Darstellungen ab.

Preisinformation:

Inhaltsverzeichnis online unter:

Diese Online-Ausgabe ist ab EUR 144,– pro Jahr exkl. 20 % USt erhältlich. Die Preise richten sich jeweils nach der Unternehmensgröße.

www.rdb.at/goelles-bvergg-2018

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Information & Beratung Tel.Nr.: +43 1 531 61-655 oder E-Mail: vertrieb@manz.at

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ÖFFENTLICHES RECHT]

LMR – Lebensmittelrecht mit 17. Lieferung Autoren: Blass · Brust bauer · Hauer · Herzog · Kadi · Kainz · Koßdorff · Königshofer · Mahmood · Muchna · Natterer · Stuller Alles zum Lebensmittelrecht: • alle Vorschriften gebündelt • Kommentar mit Judikatur, Praxis, Leitlinien In der 17. Ergänzungslieferung werden einige neue Rechtstexte aufgenommen, ua die neue EU-Öko-VO 2018/848, die neue Novel-FoodVO 2015/2283 sowie die Trans-Fettsäuren-VO (EU) 2019/649.

Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 17. Erg.-Lfg. 2020. EUR 328,– ISBN 978-3-214-07817-1 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

Autoren: Schrefler-König · Loretto Parlamentarische Untersuchungsausschüsse sind eines der demokratiepolitisch wichtigsten Kontrollinstrumente gesetzgebender Körperschaften gegenüber der Vollziehung. Die Autoren des Werkes nehmen erstmals eine übersichtliche Kommentierung der Verfahrensordnung für Parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) vor und geben Einblicke in die Praxis:

• • • •

Antrag und Verlangen auf Einsetzung Vorsitz, Verfahrensrichter, Verfahrensanwalt Beweisaufnahme, Beweismittel Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen, Sachverständigen und Vertrauenspersonen • Befragungen, Beratungen, Sitzungen, Protokollierung • Berichterstattung • Informationssicherheit nach dem InfOG

Die Autoren: Dr. Alexandra Schrefler-König leitet das Büro der Zweiten Präsidentin des Nationalrates und Vorsitzenden des BVT-Untersuchungsausschusses Doris Bures. Mag. David Loretto hat den Reformprozess des Untersuchungsausschussrechts seit 2008 begleitet und das neue Verfahren federführend in die Praxis umgesetzt.

VO-UA

VO-UA – Verfahrensordnung für Parlamentarische Untersuchungsausschüsse

Schrefler-König/Loretto

Die Autoren: Dr. Michael Blass, Dr. Konrad Brustbauer, Prof. Dr. Christian Hauer, Dr. Ulrich Herzog, Mag. Andreas Kadi, Prof. Dr. Reinhard Kainz, Mag. Katharina Koßdorff, DDr. Wolfgang Königshofer, Dr. Amire Mahmood, Dr. Daniela Muchna, Dr. Andreas Natterer, Dr. Paulus Stuller; unter Mitarbeit von Dr. Florian Tschandl.

Schrefler-König/Loretto

VO-UA

Verfahrensordnung für Parlamentarische Untersuchungsausschüsse Praxiskommentar

2020. XIV, 430 Seiten. Br. EUR 79,– ISBN 978-3-214-10978-3

Das neue österreichische Waffenrecht 5. Auf lage Autoren: Grosinger · Sieger t · Szymanski Salutwaffen, neue Kategorisierungen, Ausnahmeregelungen für Jäger, Meldepflicht bei verdächtigen Transaktionen – die aktuellste Novelle des Waffenrechts bringt viele Neuerungen mit sich. Mit der 5. Auflage des Juridica-Kommentars sind Sie bestens gerüstet: • Waffengesetz auf aktuellstem Stand (inkl Novelle BGBl I 2018/97, welche mit 1. 1. und 14. 12. 2019 in Kraft getreten ist)

ausführliche Kommentierung Materialien und Judikatur Runderlass des BMI Übersicht zur Registrierung im Zentralen Waffenregister • wichtige Nebenbestimmungen » 1. und 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung » Kriegsmaterialgesetz » Waffenbücherverordnung » „Soft-Gun-Verordnung“, etc • • • •

Die Autoren: Ministerialrat Mag. Walter Grosinger, Leiter der Gruppe Legistik und Recht im BMI. Kommerzialrat Dr. Jürgen Siegert, Waffenfachhändler in Graz. Dr. Wolf Szymanski, Sektionschef im BMI a.D.

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Vorankündigung

Erscheint im März 2020. Ca. 540 Seiten. Br. EUR 59,– ISBN 978-3-214-17598-6

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[ÖFFENTLICHES RECHT

Der DatKomm Praxiskommentar zum Datenschutzrecht mit 38. Lieferung Herausgeber: Knyrim Der DatKomm wächst. Wichtige Bestimmungen sind jetzt kommentiert: • Art 35, 36 DSGVO sowie DSFA-AV und DSFA-V – Datenschutz-Folgenabschätzung (Gerald Trieb) • Art 68-76 DSGVO – Europäischer Datenschutzausschuss (Lorenz Dopplinger) Faszikelwerk in 2 Mappen inkl. 38. Lfg 2019. EUR 198,– ISBN 978-3-214-17279-4 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/dat-komm

Darüber hinaus wird das Werk um folgende wertvolle Praxisanhänge erweitert:

All in one

• Englisch-Übersetzung von DSG, DSFA-AV und DSFA-V samt Glossar • Judikatursammlung – die wichtigsten Entscheidungen von EGMR, EuGH, VfGH, VwGH, Justiz, VwG, DSB – sowohl nach Norm bzw Spruchkörper wie auch chronologisch gelistet • Checklisten für die DSGVO-konforme Umsetzung technischer Lösungen im Betriebsalltag

Der Herausgeber: Dr. Rainer Knyrim, Partner bei Knyrim Trieb Rechtsanwälte.

EUV – AEUV mit 236. Lieferung Herausgeber: Jaeger · Stöger

Faszikelwerk in 5 Mappen inkl. 236. Lfg. 2020. EUR 348,– ISBN 978-3-214-15457-8 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/euv-aeuv

Zahlreiche Experten aus Wissenschaft und Praxis bündeln ihre Kompetenz im umfassendsten Werk zu den EU-Verträgen am österreichischen Markt. Alle Bestimmungen des EUV sowie des AEUV sind kommentiert – samt Stichwortverzeichnis! Die praktische Ausgabe in Heftchen und parallele Aktualisierung der Online-Version bringt neue Entwicklungen am laufenden Band. Zuletzt wurden folgende Kommentierungen aktualisiert:

• Verkehr (Art 90 – 100 AEUV) • Wettbewerbsregeln – Vorschriften für Unternehmen (Art 101 AEUV) • Auswärtiges Handeln – Solidaritätsklausel (Art 222 AEUV) • Das Europäische Parlament – Wahlverfahren, Abgeordnetenstatut, Politische Parteien auf europäischer Ebene, Initiativrecht, Untersuchungsrecht (Art 223 – 226 AEUV) • Der Rat (Art 237 – 243 AEUV)

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Jaeger, LL.M., Universität Wien und Univ.-Prof. Dr. Karl Stöger, MJur, Universität Graz.

Daten – Fluch oder Segen in der Prüfung Symposium 2019 Herausgeber: Österreichischer Städtebund

2020. Br. VIII, 36 Seiten. Br. EUR 12,– ISBN 978-3-214-12674-2

Das diesjährige, bereits 9. „Wiener Symposium der städtischen Kontrolleinrichtungen“ im Wiener Rathaus widmete sich dem aktuellen und wichtigen Thema: Daten – Fluch oder Segen in der Prüfung. Diskutiert wurden sowohl die Verfügbarkeit von Daten als auch die daraus folgenden Herausforderungen für die Kontrollorgane. In vier Beiträgen beleuchten namhafte Expertinnen und Experten der Stadt Wien, des Revisionsamts der Landeshauptstadt Mün-

chen, des Stadtrechnungshofs Wien sowie des Revisionsamts der Stadt Frankfurt am Main die Thematik aus unterschiedlichen Perspektiven. Der Erfahrungsaustausch mit anderen europäischen Städten ist überaus aufschlussreich, da er einen hilfreichen Blick über den Tellerrand ermöglicht. Dieser Band gibt einen Überblick über die spannenden Fachbeiträge und dient als informatives Nachschlagewerk für alle Interessierten!

Die Herausgeber: Dipl.-Ing. Claudia Holzer, Magistratsabteilung 01 – Wien Digital; Dipl.-BW. (FH), Mag. (FH) Ursula Bartos Castelo, M A, stv. Leiterin des Revisionsamtes der Landeshauptstadt München; Jasmine Handler, M A MSc, Stadtrechnungshof Wien; Ing. Dipl.-Ing. (FH) Andreas Preslmayr, MSc, Stadtrechnungshof Wien; Dipl.-Verw. (FH) Ulrich Zimmermann, Revisionsamt der Stadt Frankfurt am Main; Dipl.-Verw. (FH) Roland Zunke, Revisionsamt der Stadt Frankfurt am Main.

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ÖFFENTLICHES RECHT · STR AFRECHT]

NRGO – Nationalrats-Geschäftsordnung Geschäftsordnungsgesetz 1975 plus weitere Quellen zum Parlamentsrecht 4. Auf lage Autor: Zögernitz Das parlamentarische Geschehen der letzten Jahre war spannend wie selten zuvor: Untersuchungsausschüsse, Ausscheiden von Parteien aus dem Parlament, Auf hebung der Immunität von Abgeordneten, Absetzung einer gesamten Regierung per Misstrauensantrag. Pünktlich zur bald beginnenden neuen Legislaturperiode erscheint DIE Ausgabe zum österreichischen Parlamentsrecht in komplett überarbeiteter und erweiterter Neuauflage:

• Das Geschäftsordnungsgesetz 1975 • mit seinen Anlagen, » der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse sowie » der ESM-Informationsordnung, plus andere relevante Quellen mit umfassenden erläuternden Anmerkungen, präzise auf bereitet von Parlamentarismus-Experte Werner Zögernitz. 2020. Ca. XXVIII, 1.150 Seiten. Geb. Ca. EUR 198,– ISBN 978-3-214-03609-6

Der Autor: Prof. Dr. Werner Zögernitz, langjähriger Parlamentsklub-Direktor, Mitbegründer und Direktor des Instituts für Parlamentarismus und Demokratiefragen

Wiener Kommentar zur StPO mit 316. Lieferung Herausgeber: Fuchs · Ratz Ein „Muss“ in jedem Strafprozess! Einzigartig kompetent – über 40 renommierte österreichische Strafrechtler kommentieren umfassend die Praxis des Strafverfahrensrechts. Immer am Punkt – laufende Aktualisierungslieferungen halten Sie am neuesten Stand.

Für Ihre erfolgreiche Prozess-Strategie – alle wichtigen Entscheidungen und die relevante Literatur präzise ausgewertet. Aktualisiert wurden diesmal wichtige Bestimmungen zum Rechtsmittelverfahren: • §§ 280 – 296a, 344 – 351 Ratz: Rechtsmittel gegen das Urteil

Der Autor: Dr. Eckart Ratz, Präsident des OGH iR und Honorarprofessor an der Universität Wien.

Faszikelwerk in 6 Mappen inkl. 316. Lfg. 2020. EUR 398,– ISBN 978-3-214-18036-2 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/stpo

Korruption und Amtsmissbrauch DAS Standardwerk zu den §§ 302, 304 bis 311 StGB 12. Auf lage Autoren: Marek · Jerabek DAS Standardwerk präsentiert diesmal: • die neueste OGH-Rechtsprechung, • weitere Konkretisierung der Kriterien für die Abgrenzung von Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung, • Auslegung der tatsächlichen Beherrschung eines Unternehmens als Grundlage der Amtsträgereigenschaft (§ 74 Abs 1 Z 4a lit d StGB), • Neues aus dem Dienstrecht (orts- und landesübliche Aufmerksamkeiten, Ehrengeschenke, Veranstaltungen uvm),

• Neues aus dem Bereich der Untreue – Missbrauch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung (Machtgeber – Machthaber – wirtschaftlich Berechtigte, aktive Korruption des Machthabers – „Schmiergeld“, Gleichzeitigkeit als Kriterium der Schadensfeststellung bei Vermögensvermehrung und -verringerung uvm), • Wissenswertes zur Verbandsverantwortlichkeit.

12. Auflage 2019. VI, 166 Seiten. Br. EUR 42,– ISBN 978-3-214-10322-4

Die Autoren: Mag. Eva Marek ist Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs. Dr. Robert Jerabek ist Mitglied der Rechtsschutzkommission für das BAK, Rechtsschutzbeauftragter im BMVRDJ und war Erster Generalanwalt in der Generalprokuratur beim OGH.

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[ZIVILRECHT

Österreichische Gesetze mit 74. Ergänzungslieferung Herausgeber: Schauer

Loseblattwerk in 2 Mappen. inkl. 74. Erg.-Lfg. 2019. EUR 148,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mindestens 2 Erg.-Lfg EUR 99,– ISBN 978-3-214-10317-0

Der „Bydlinski“ enthält 154 Rechtsquellen des Zivil-, Unternehmens-, Straf-, Verfahrens-, Berufs- und Kostenrechts. Sie haben damit • alle notwendigen Gesetze im Griff • dank sorgfältiger redaktioneller Betreuung stets den Überblick • durch regelmäßige Aktualisierungen immer den neuesten Stand

Die soeben erschienene 74. Ergänzungslieferung bringt die Textsammlung auf den Stand vom 1. 8. 2019 und berücksichtigt ua die Änderungen durch folgende Gesetze bzw folgender Gesetze: • Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019, • Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019, • Patentanwaltsgesetz und • Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.

Der Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer, Institut für Zivilrecht der Universität Wien.

70 Jahre Verein der Notariatskandidaten Herausgeber: Nierlich Notariatskandidatenvereine gab es schon in der Monarchie. Sie hatten die Aufgabe, die soziale Situation der Notariatskandidaten zu verbessern und durchzusetzen, dass nicht nur verdiente Beamte, sondern vor allem Notariatskandidaten zu Notaren ernannt werden. In den letzten Jahrzehnten hat sich vieles im Aufgabenbereich des Kandidatenvereins und im Berufsstand der Notare selbst verändert. Dennoch geht auch heute noch vom Verein 2019. XII, 82 Seiten. Ln. EUR 30,80 ISBN 978-3-214-00962-5

Posani

Posani

der Notariatskandidaten die Zukunft des Standes aus. Wer heute Vereinsmitglied ist, ist morgen Standesfunktionär und übermorgen in einer Leitungsfunktion. Mit diesem Jubiläumsband feiert der Verein der Notariatskandidaten sein 70jähriges Bestehen und sich selbst: Mit einer Festrede von Rudolf Welser und einem Beitrag von Martin Haidinger zur Geschichte, Entstehung und Entwicklung des Vereins.

Der Herausgeber: Dr. Philipp Nierlich ist Obmann des Vereins der Notariatskandidaten.

Die Würdigkeit im Abschöpfungsverfahren Verhaltensanforderungen für die Erlangung der Restschuldbefreiung

Die Würdigkeit im Abschöpfungsverfahren

Autorin: Posani

Die Würdigkeit im Abschöpfungsverfahren Verhaltensanforderungen für die Erlangung der Restschuldbefreiung

manzwissenschaft

2019. XXII, 174 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-07984-0

Die Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren soll dem Grunde nach nur „würdigen“ Schuldnern zuteilwerden, die redlich sind und sich wohl verhalten. Einleitungshindernisse, Einstellungs- und Widerrufsgründe können eine Restschuldbefreiung verhindern. Die Anforderungen an das Verhalten von Schuldnern erfuhren mit dem IRÄG 2017 eine deutliche Erweiterung und sind seit dem Wegfall der Mindestquote zentraler Maßstab für die Erlangung der Restschuldbefreiung. Die Autorin setzt sich im Werk ua mit folgenden Themen auseinander:

• Grundlagen der Würdigkeit im Abschöpfungsverfahren • Einleitungshindernisse als Unredlichkeitstatbestände • Obliegenheiten als Wohlverhaltensanforderungen • Kostendeckung des Abschöpfungsverfahrens • Verfahrensrechtliche Wahrnehmung der Unwürdigkeit

Die Autorin: Dr. Maria Posani ist Rechtsanwältin und war Universitätsassistentin prae doc am Institut für Zivilverfahrensrecht der Universität Wien.

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ZIVILRECHT]

Einvernehmliche Parteidisposition im Zivilprozess Parteiautonomie im streitigen Erkenntnisverfahren Autor: Trenker Während die Privatautonomie als wohl bedeutendster Grundsatz unserer Zivilrechtsordnung gilt, bestreitet die Zivilprozessrechtswissenschaft unter dem Schlagwort vom „verbotenen Konventionalprozess“ privatautonome Gestaltungsmöglichkeiten weitgehend. Das Werk versucht dieses Trennungsdenken zu überwinden und gelangt zu einer Vielzahl an praktisch interessanten Fragen an der Schnittstelle des Zivilprozessrechts zum Zivilrecht:

• Verhältnis von Zivil- und Zivilprozessrecht • Inhaltliche Grenzen privatautonomer Gestaltungsmöglichkeiten • Wirkung außergerichtlicher Prozessvereinbarungen • Zulässigkeit antizipierter Parteidispositionen • Rechtgeschäftliche Behandlung von Prozessvereinbarungen • Rechtsnatur einvernehmlicher Parteidispositionen

2020. LXIV, 848 Seiten. Geb. Ca. EUR 158,– ISBN 978-3-214-14531-6

Der Autor: Dr. Martin Trenker ist Privatdozent und Assistenzprofessor am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren der Universität Innsbruck.

Gleichheit und Diversität im Familienrecht Autor: Schoditsch Die Arbeit widmet sich dem Einfluss von Gleichheit und Diversität auf das österreichische Familienrecht und deren Verwirklichung durch die Grundrechtspositionen der Art 8, 9 und 14 MRK; schließlich bildet gerade das Familienrecht ein Einfallstor für grundrechtliche Wertungen. Die Inhalte: • Grundrechtliche Rahmenbedingungen des Familienrechts • Schutz des Privat- und Familienlebens (Art 8 MRK), der Religionsfreiheit (Art 9 MRK) sowie Bedeutung des konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbots (Art 14 MRK)

• Zulässigkeitsgrenzen für gesetzliche Ungleichbehandlungen – Eingetragene Partnerschaft • Hintergrundinformationen sowie Lösungsvorvorschläge für die Zukunft der „Ehe für alle“ • Doppelresidenz und Unterhaltsfragen samt Lösungsvorschlägen • Kollision von Eltern- und Kinderinteressen – religiös motivierte Knabenbeschneidung • Reichweite der Privatautonomie in der Ehe – höchstpersönliche Ehepflichten

2020. XLIV, 228 Seiten. Br. EUR 59,– ISBN 978-3-214-09827-8

Der Autor: assoz. Prof. Dr. iur. Thomas Schoditsch, Institut für Rechtswissenschaftliche Grundlagen, Universität Graz.

IO – Insolvenzordnung 9. Auf lage Autoren: Jelinek · Zangl · Jaufer Zahlreiche Änderungen der IO sowie der insolvenzrechtlichen Nebengesetze und die Neufassung der EuInsVO machten eine Neubearbeitung dieser Ausgabe notwendig. Die 9. Auflage enthält auf dem Stand 1. 11. 2019: • die Insolvenzordnung • die wichtigsten damit zusammenhängenden weiteren Gesetze, insb das IESG • die EuInsVO 2015

• eine Zusammenstellung der insolvenzrechtlichen Bestimmungen anderer Gesetze (vom ABGB bis zum WechselG) • zahlreiche Anmerkungen, Erläuterungen und Querverweise • Hinweis auf die wichtigste Judikatur Besonders übersichtlich: Die Änderungen seit dem IRÄG 2010 sind durch Unterstreichungen gekennzeichnet.

Die Autoren: Dr. Wolfgang Jelinek, em o. Univ.-Prof., Dr. Sylvia Zangl, Leiterin Forderungsmanagement, Dr. Clemens Jaufer, Rechtsanwalt

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Vorankündigung

9. Auflage erscheint Ende Februar 2020. Ca. 840 Seiten. Geb. Ca. EUR 95,– ISBN 978-3-214-01312-7

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[ARBEITSRECHT

Lohngleichheit: Einkommenstransparenz und Rechtsdurchsetzung AutorInnen: Felten · Konstatzky · Schrittwieser

2019. XII, 102 Seiten. Br. EUR 29,– ISBN 978-3-214-08894-1

Die Einkommensschere zwischen Frauen und Männern in Österreich ist groß. Frauen verdienen für gleiche oder gleichwertige Arbeit noch immer deutlich weniger als ihre männlichen Kollegen, obwohl ein gesetzliches Verbot der Diskriminierung auf Grund des Geschlechts bei der Festsetzung des Entgelts besteht. Das Praxishandbuch beschäftigt sich daher mit dem Phänomen der Entgeltdiskriminierung (von Frauen), es analysiert seine Ursachen und Erscheinungsformen und geht der Frage nach, wie ihm mit den

Mitteln des Rechts begegnet werden kann. Darüber hinaus wird analysiert, • ob Einkommensberichte mehr Entgelttransparenz schaffen, • welche rechtlichen Möglichkeiten einzelne Arbeitnehmer/innen bzw der Betriebsrat zur Bekämpfung von Entgeltdiskriminierungen haben und inwiefern • Verschwiegenheitspflichten und der • Datenschutz einer effektiven Rechtsdurchsetzung entgegenstehen.

Die AutorInnen: Univ.-Prof. Dr. Elias Felten, Universität Linz; Mag. a Sandra Konstatzky, Gleichbehandlungsanwaltschaft Wien; Mag. a Bianca Schrittwieser, Arbeiterkammer Wien.

ArbR – Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht mit 183. Ergänzungslieferung Autor: Mayr Das gesamte Arbeitsrecht in einem Werk – mehr als 220 Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Übereinkommen und Verträge! Die 183. Ergänzungslieferung umfasst unter Berücksichtigung von • neuester Rechtsprechung und • aktuellem Schrifttum Loseblattwerk in 7 Mappen inkl. 183. Erg.-Lfg. 2020. EUR 338,– Bei Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 218,– ISBN 978-3-214-14447-0 Online-Version: www.manz.at/arbr

folgende Rechtsquellen: • Ausländerbeschäftigungsgesetz • Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz • Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz • Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, ua

Der Autor: Dr. Klaus Mayr, LL.M., Referent des Kompetenzzentrums betriebliche Interessenvertretung der Arbeiterkammer OÖ.

Der SV-Komm mit 240. – 244. Lieferung Herausgeber: Mosler · Müller · Pfeil Der bewährte Kommentar deckt sämtliche Bereiche der Sozialversicherung ab: • ASVG und APG • Erläuterung wichtiger GSVG-Paragrafen • BSVG, B-KUVG und NVG werden in die Kommentierung einbezogen • Mit besonderem Fokus auf das Unionsrecht Die Lieferungen 240 – 244 sind auf dem Stand des Sozialversicherungs-OrganisatiFaszikelwerk in 4 Leinenmappen inkl. 244. Lfg. 2019. EUR 398,– ISBN 978-3-214-09796-7 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/sv-komm

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onsgesetzes – SV-OG (BGBl I 2018/100, Stand: 1. 1. 2020) und beinhalten ua Bestimmungen über • Versicherungsträger und ihre Aufgaben • Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung • Erstattung von Krankenbehandlungskosten • Umfang und Dauer der Krankenbehandlung • Ärztliche Hilfe

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Rudolf Mosler, Hon.-Prof., Senatspräsident des VwGH iR Dr. Dr. h.c. Rudolf Müller, Mitglied des VfGH iR, Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil, alle Fachbereich Arbeitsund Wirtschaftsrecht (Arbeits- und Sozialrecht) der Universität Salzburg.

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ARBEITSRECHT · WIRTSCHAFTSRECHT]

Rechtsprobleme der Gleitzeitarbeit Autor: Niederfriniger Gleitzeit ist ein Arbeitszeitmodell, in dem die Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende ihrer täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen können. Sie ist ein Rechtsinstitut mit mannigfaltigen Gestaltungsmöglichkeiten und ebenso vielfältigen Rechtsfragen, etwa: • Wie weit reicht das Selbsteinteilungsrecht der Arbeitnehmer? • Welche Rechtsfolgen zieht eine mangelhafte Gleitzeitvereinbarung nach sich? • Welche Auswirkungen hat eine Dienstabwesenheit?

• Können Zeitguthaben einfach verfallen? Obwohl die gleitende Arbeitszeit in der Arbeitswelt mittlerweile stark verbreitet ist, herrscht in vielen Bereichen ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit, was vor allem der spärlichen Judikatur geschuldet ist. Ziel dieser Arbeit ist es deshalb, das Modell der gleitenden Arbeitszeit systematisch aufzubereiten und im Zuge dieser Darstellung ausgewählte Rechtsprobleme aufzuzeigen und methodisch aufzuarbeiten.

2019. XXXII, 232 Seiten. Br. EUR 59,– ISBN 978-3-214-08109-6

Der Autor: Dr. Mario Niederfriniger war Universitätsassistent in Innsbruck und ist nun als Rechtsberater bei der Wirtschaftskammer Oberösterreich tätig.

Sozialversicherungs-Organisationsgesetz Verfassungs-, arbeits- und verfahrensrechtliche Fragestellungen Herausgeber: Pfeil · Prantner · War ter Die Neuordnung der Organisation der österreichischen Sozialversicherung durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG) hat viele Diskussionen ausgelöst. Dabei stehen verfassungsrechtliche Probleme im Vordergrund, die Änderungen haben aber auch beträchtliche Auswirkungen auf die

Rechtsverhältnisse der Bediensteten der Sozialversicherungsträger bzw des bisherigen Hauptverbandes. Dazu kommen mögliche Veränderungen im Verfahrensrecht. Diese Fragen werden in diesem Band intensiv diskutiert.

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil lehrt am Fachbereich Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität Salzburg. MMag. Michael Prantner ist Leiter des Arbeitskreises bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg. Dr. Johannes Warter ist am Fachbereich Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität Salzburg tätig.

2019. XII, 144 Seiten. Br. EUR 36,– ISBN 978-3-214-14667-2

Liechtensteinisches Stiftungsrecht 2. Auf lage Autor: Gasser Zehn Jahre nach Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechts in Liechtenstein und sechs Jahre nach Erscheinen der ersten Auflage legt Johannes Gasser nunmehr die 2. Auflage seines Praxiskommentars zum liechtensteinischen Stiftungsrecht vor. Die Vorauflage wurde durch zahlreiche neue, teils unveröffentlichte Gerichtsentscheidungen und Gesetzesänderungen umfassend überarbeitet und neu gestaltet.

Die Entscheidungen der Höchstgerichte, von denen viele auf die Vorauflage Bezug nahmen, stehen im Mittelpunkt der Arbeit. Die neue Auflage richtet sich wiederum an alle Praktiker, die sich schnell, kompetent und verlässlich einen Überblick im Stiftungsrecht verschaffen wollen.

Der Autor: Dr. Johannes Gasser, LL.M., TEP, ist Rechtsanwalt in Liechtenstein, seit zwanzig Jahren auf Stiftungs-, Trust- und Gesellschaftsrecht spezialisiert und vertritt Klienten aus dem Stiftungsbereich beratend sowie vor Gericht und Behörden.

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2. Auflage 2019. 708 Seiten. Br. EUR 98,-– ISBN 978-3-214-17656-3

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[ W IRTSCH A F TSR ECHT · STEUER R ECHT U ND BIL A NZIERU NG

VAG – Versicherungsaufsichtsgesetz mit 30. –33. Lieferung Herausgeber: Korinek · G. Saria · S. Saria

Faszikelwerk in 2 Mappen, inkl. 33. Lfg. 2019. EUR 298,– ISBN 978-3-214-09241-2 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/vag

Der etablierte Großkommentar zum Versicherungsaufsichtsgesetz wurde weiter ergänzt. Kommentierungen der §§ 127a – e, 128, 128a, 226 – 240 und 276 – 287 bieten nun auch fundierte Ausführungen zu: • Versicherungsvertrieb – interne Leitlinien und Verfahren, Vertriebsfunktion, Aufzeichnungen, Inanspruchnahme von Vermittlungsdiensten, Beschwerden, Allgemeine Grundsätze der Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln sowie Auskunftserteilung,

• Gruppenaufsicht – Maßnahmen zur Erleichterung, Mutterunternehmen mit Sitz in Drittländern, • Beaufsichtigung durch die Aufsichtsbehörde. In bewährter Manier sind viele Erfahrungswerte aus der Aufsichtspraxis in die Kommentierungen eingeflossen. Europarechtliche Hintergründe, Vergleiche zur deutschen Rechtslage und Querbezüge zum Zivilrecht runden die Darstellungen ab.

Die Herausgeber: Dr. Stephan Korinek ist Leiter der Abteilung „Behördliche Aufsicht über Versicherungsunternehmen und Pensionskassen“ in der FM A. Ass.-Prof. Mag. Dr. Gerhard Saria ist an der Universität Wien tätig. JUDr. Stanislava Saria, PhD. ist Leiterin der Abteilung „Querschnittsthemen und Informationsmanagement der Versicherungsaufsicht und Pensionskassenaufsicht“ in der FM A.

Die Existenzvernichtungshaftung bei der GmbH Autor: Krist Dieses Werk befasst sich mit der Haftung des Gesellschafters einer GmbH wegen existenzvernichtender Eingriffe und beleuchtet dabei Fragen an der Schnittstelle zwischen Gesellschafts-, Insolvenzrecht und Bürgerlichem Recht: • Wie verhalten sich das Verbot der Einlagenrückgewähr, das Insolvenzrecht oder das

Schadenersatzrecht zur Existenzvernichtungshaftung im Sinne einer Durchgriffshaftung? • Wem gegenüber haftet der Gesellschafter bei einem existenzvernichtendem Eingriff ? • Besteht überhaupt eine sachliche Rechtfertigung für einen Haftungsdurchgriff auf den GmbH-Gesellschafter?

Der Autor: Dr. Andreas Krist, LL.M. war Universitätsassistent am Institut für Zivilrecht der Universität Wien und ist Rechtsanwaltsanwärter in Wien. 2020. Ca. XXXII, 180 Seiten. Br. Ca. EUR 48,– ISBN 978-3-214-12785-5

FinStrG – Finanzstrafgesetz mit 64. – 68. Lieferung Herausgeber: Tanner t · Kotschnigg · Twardosz Der Großkommentar zum Finanzstrafgesetz wird von dem renommierten Herausgeberund Autorenteam aus Beratung, Finanzgerichtsbarkeit, Finanzverwaltung, Justiz und Wissenschaft regelmäßig erweitert. Neu kommentiert wurden: • §§ 75, 76: Beschuldigter (Alexander Lang/ Hubertus Seilern-Aspang) Faszikelwerk in 3 Mappen inkl. 68. Lfg. 2020. Ca. EUR 298,– ISBN 978-3-214-12688-9 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/finstrg

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• §§ 80 – 84: Anzeigen und Einleitung des Strafverfahrens (Alexander Lang/Hubertus Seilern-Aspang) • §§ 89 – 92: Beschlagnahme (Mario Leistentritt) • §§ 180 – 184: Strafverfahren gegen Jugendliche (Benjamin Twardosz) • §§ 185 – 187: Kosten des Strafverfahrens und des Strafvollzuges (Heidemarie Paulitsch)

Die Herausgeber: Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater, mit Spezialisierung auf Fragen der finanzstrafrechtlichen Beratung und Verteidigung. Dr. Richard Tannert, Richter des Bundesfinanzgerichts, Vorsitzender mehrerer Finanzstrafsenate. MMag. Dr. Benjamin Twardosz, LL.M., Rechtsanwalt und Steuerberater.

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BAU EN MIET EN WOH N EN]

Immobilienbesteuerung neu Steuerreformgesetz 2020 5. Auf lage Autoren: Bovenkamp · Cupal · Fuhrmann · Kerbl · Kühmayer · Lang · Oberkleiner · Reisch · Resch · Sulz Erweitert und komplett überarbeitet bringt Sie dieses Praxishandbuch auf den neuesten Stand und enthält Strategien und Empfehlungen für die tägliche Arbeit. • Alles zum Steuerreformgesetz 2020 • Neues Kapitel zum Thema Baurecht • Erläuterung der Umsetzung der Anti Tax Avoidance Directive

• Inklusive der Rechtsansichten der Finanzverwaltung • Berücksichtigung aktueller Judikatur Mit zahlreichen Beispielen, Tipps und anschaulichen Tabellen!

Die Autoren: Mag. Helene Bovenkamp, Mag. Anja Cupal, Mag. Karin Fuhrmann, Mag. Gerald Kerbl, Mag. Gerhard Klippl, Mag. Leopold Kühmayer, Mag. Dr. Gunther Lang, Mag. Christian Oberkleiner, M AS, Dr. Alexandra Patloch-Kof ler, BSc, MSc, Mag. Florian Petrikovics, BSc, Mag. Roland Reisch, Mag. Erich Resch, Mag. (FH) Britta Seibert, MSc, Mag. Gottfried Sulz, alle TPA Steuerberatung GmbH

5. Auflage 2019. XXVI, 354 Seiten. Br. EUR 46,– ISBN 978-3-214-04197-7

Handbuch Bauvertrags- und Bauhaftungsrecht II. Rechtssicher bauen mit 13. Lieferung Herausgeber: Straube · Aicher Der Weg zum rechtssicheren Bauen: Bauleistung umsichtig abwickeln, Baupreise klug kalkulieren, bei Mehrkosten richtig agieren, Vereinbartes durchsetzen, durch Warnpflicht Schaden abwenden, Haftungsrisiken erkennen u.v.m.! Die 13. Aktualisierungslieferung enthält Aktualisierungen der Kapitel: • Entgeltvereinbarung und Sicherstellung • Störung der Leistungserbringung, Verzug, Vertragsstrafe

• • • •

Übernahme Vertragsbeendigung Durchsetzung Vorvertragliche Prüf- und Auf klärungspflicht • Auf klärungs- und Warnpf lichten beim funktionalen Bauvertrag – Prüf- und Warngegenstand im Vergleich zum konstruktiven Bauvertrag

Die Herausgeber: Univ.-Prof. i.R. Dr. Manfred P. Straube; em. Univ.-Prof. Dr. Josef Aicher; Univ.Prof. DDr. Thomas Ratka; Dr. Roman A. Rauter. Das Team arbeitet zusammen mit Autoren aus der Baubranche, Wissenschaft, Rechtsanwaltschaft und Richtern.

Loseblattwerk in 1 Mappe inkl. 13. Akt.-Lfg. 2019 und Online-Zugang. EUR 199,– ISBN 978-3-214-08953-5 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Mit beigefügtem Gutscheincode Zugang zur Online-Version.

Gutglaubenserwerb an Liegenschaften nach §§ 61 ff GBG Autorin: Weinknecht Diese Arbeit hat sich die systematische Darstellung und umfassende Analyse der gutgläubigen Erwerbsmöglichkeiten an Liegenschaften nach §§ 61 ff GBG zum Ziel gesetzt. Insbesondere werden Lösungen für folgende Fragen vorgeschlagen: • Zu welchem Zeitpunkt erwirbt der gutgläubige Dritte Eigentum?

• Welche Anforderungen sind an die Redlichkeit zu stellen? • Treffen den Erwerber Nachforschungsobliegenheiten? • Wann muss die Redlichkeit vorliegen? • Ist ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 61 ff GBG auch unentgeltlich möglich? • Gilt der Vertrauensgrundsatz iSd §§ 61 ff GBG auch für den exekutiven Erwerb?

Die Autorin: Dr. Silvia Weinknecht ist Universitätsassistentin am Fachbereich Privatrecht der Universität Salzburg.

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2019. XII, 188 Seiten. Br. EUR 54,– ISBN 978-3-214-08102-7

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[ S T U DI U M U N D PR A X I S · SAC H BUC H · FAC H BUC H

Finanzstrafrecht Autor: Glaser Dieses Rechtstaschenbuch verschafft Studierenden und Praktikern einen Überblick über die Besonderheiten des Finanzstrafrechts einschließlich des Finanzstrafverfahrensrechts. Die Ausführungen zum Allgemeinen Teil des Finanzstrafrechts konzentrieren sich auf die inhaltlichen Abweichungen zum Allgemeinen Teil des Kernstrafrechts. Im Besonderen Teil werden die prüfungsrelevantesten Finanzvergehen dargestellt, während im Be2020. XIV, 100 Seiten. Br. EUR 24,– Mit Hörerschein für Studierende: EUR 19,20 ISBN 978-3-214-09289-4

reich Finanzstrafverfahrensrecht zunächst die geteilte Zuständigkeit zwischen Gericht und Finanzstrafbehörde erörtert wird. Darüber hinaus werden einerseits auch die Abweichungen von gerichtlichen Finanzstrafverfahren zu sonstigen Strafprozessen dargestellt; andererseits wird das finanzstrafbehördliche Verfahren in seinen Grundzügen skizziert.

Der Autor: Dr. Severin Glaser ist Assoziierter Professor am Institut für Österreichisches und Europäisches Wirtschaftsstrafrecht der Wirtschaftsuniversität Wien.

Studienwörterbuch Rechtsgeschichte & Römisches Recht 4. Auf lage Herausgeber: Olechowski · Gamauf Dieses Studienwörterbuch informiert rasch und sicher über die im Studium wesentlichen Bereiche des Römischen Privatrechts und der Europäischen Rechtsgeschichte. Es unterstützt mit konzentrierter Information wirksam das Studium und verweist auf weiterführende Literatur.

4. Auflage 2020. Ca. XXIV, 584 Seiten. Br. Ca. EUR 58,– Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 46,40 ISBN 978-3-214-15396-0

Fast 4.000 Jahre Rechtsgeschichte werden auf rund 600 Seiten vereint, ein Anhang enthält 8 Landkarten zur Europäischen Verfassungsgeschichte. Die 4. Auflage wurde auf den aktuellen Stand der Forschung gebracht, einige Artikel völlig neu verfasst.

Die Herausgeber: ao. Univ.-Prof. Dr. Thomas Olechowski lehrt am Institut für Rechts- und Verfassungsgeschichte, ao. Univ.-Prof. Dr. Richard Gamauf am Institut für Römisches Recht und Antike Rechtsgeschichte; beide Universität Wien.

Der Weg zur exzellenten Führungskraft Leuchtturm sein! Autor: Rafenstein „Der Weg zur exzellenten Führungskraft – Leuchtturm sein!“ ist ein prall gefüllter Werkzeugkoffer für wirkungsvolles Leadership. Anhand aussagekräftiger Metaphern sind in diesem Praxishandbuch in Romanform professionelle Führungskräfte-Tools leicht umsetzbar auf bereitet.

2019. 188 Seiten. Geb. EUR 28,90 ISBN 978-3-214-09807-0

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Begleiten Sie Fabienne und Ralf auf ihrer gemeinsamen Reise auf dem Weg zur Führungsexzellenz! Gemeinsam mit den beiden Protagonisten erlangen Sie Strategien und Kenntnisse darüber, wie Sie das Potenzial Ihrer Mitarbeiter bestmöglich ausschöpfen und gemeinsame Ziele realisieren. So kommen Sie vom Kennen ins Können!

Der Autor: Klaus Rafenstein ist Profitrainer bei VBC, dem führenden Verkaufstrainingsinstitut im deutschsprachigen Raum.

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SAC H BUC H · FAC H BUC H · M A N Z · I N T E R N]

Gesund bleiben

Gesundheit. Wissen.

Strategien für Alltag und Freizeit

Richard Crevenna

GESUND BLEIBEN

MedUni Wien im MANZ Verlag

Autor: Crevenna

• was Prävention und Lebensstil mit dem Gesundbleiben zu tun haben, • wie man einer Reihe von häufigen Zivilisationserkrankungen wirkungsvoll (und oft einfacher als gedacht) vorbeugen kann und

• welche speziellen Aspekte wie Alter, Geschlecht sowie Verhalten in Arbeit und Freizeit dabei eine wichtige Rolle spielen. Gesund zu bleiben ist möglich durch Sport, Aktivität und Bewegung, aber auch durch eine positive Grundeinstellung zum Leben (Stichwort: Lebenskunst) bis hin zu Entspannungstechniken für eine verbesserte seelische Gesundheit. Zusätzlich zu den vielen praktischen Tipps für einen gesunden Lebensstil lässt Richard Crevenna auch zahlreiche TopExperten und international führende Wissenschaftler zu Wort kommen.

Strategien für Alltag und Freizeit Richard Crevenna

Wir leben immer länger: Jedes zweite heute geborene Kind wird 100 Jahre alt. Wie wir dieses lange Leben auch gesund verbringen können, beschreibt Richard Crevenna von der Medizinischen Universität Wien im Ratgeber „Gesund bleiben“. Basierend auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen erklärt er,

GESUND BLEIBEN

2020. Ca. 164 Seiten. Br. EUR 23,90 ISBN 978-3-214-04367-4

Der Autor: Univ.-Prof. Dr. Richard Crevenna, MBA, MMSc ist Facharzt für Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation mit Zusatzfach Geriatrie, interdisziplinärer Schmerzmediziner sowie Arbeitsmediziner, Organisationsmediziner und Vorstand der Universitätsklinik für Physikalische Medizin, Rehabilitation und Arbeitsmedizin der MedUni Wien.

BUCHPR ÄSEN TAT ION

Kafka hinterm Loos-Portal: Buchpräsentation „Vor dem Gesetz“

Andreas Tanzer, Wilhelm Bergthaler, Christoph Bezemek, Tina Ehrke-Rabel, Manfred Müller und Heinz Korntner

Literarischer als sonst ging es am 3. Dezember am Kohlmarkt 16 in einem Podiumsgespräch zum neuen MANZ-Buch „Vor dem Gesetz“ zu, für das die Buchhandlung abends ihre Tore offenhielt: Christoph Bezemek, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Graz, hat für das Werk mehr als 30 prominente

Juristinnen und Juristen aufgefordert, sich Gedanken zu Franz Kaf kas berühmter Türhüterlegende und deren (Be-)Deutung für die Rechtswissenschaft zu machen. Anlässlich des Erscheinens begrüßten Verlagsleiter Heinz Korntner für MANZ und Präsident Manfred Müller für die Österreichi-

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sche Franz Kaf ka Gesellschaft die an Literatur und Recht interessierten Gäste. Herausgeber Christoph Bezemek diskutierte mit Autorin Tina Ehrke-Rabel, Professorin für Finanzrecht an der Universität Graz, Autor Wilhelm Bergthaler, Rechtsanwalt, und dem akademischen Maler Andreas Tanzer, der den Umschlag künstlerisch gestaltet hat: Was hielt Franz Kaf ka, „mit Sicherheit der bekannteste österreichische Jurist“ (Bergthaler), eigentlich von der Juristerei, war sie für ihn ausschließlich Türhüter oder auch Türöffner? Und wie verhält sich die heutige Rechtswissenschaft gegenüber dem „Mann vom Lande“? Interessanten Einblicken rund um Kaf ka sowie Rechtswissenschaft und -praxis lauschten unter zahlreichen anderen die drei weiteren Buchautoren Matthias Neumayr, Vizepräsident des OGH, Franz Merli und Karl Stöger, Professoren für Öffentliches Recht, Rudolf Müller, Peter Wittmann sowie „Der Standard“-Chef vom Dienst Eric Frey.

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20. ÖJT in Salzburg 2018

Beim 20. Österreichischen Juristentag 2018 in Salzburg kamen Juristinnen und Juristen aller Professionen zur fächerübergreifenden Erörterung grundsätzlicher aber auch konkreter Fragen im Zusammenhang mit aktuellen Entwicklungen in Rechtspolitik, Gesetzgebung und Rechtsprechung zusammen. Die Ergebnisse dieser Diskussionen sowie der Tagungsband zur Eröffnungs- und Schlusssitzung liegen jetzt in Buchform vor! Band I/2, Öffentliches Recht: Die Neuordnung der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts • Univ.-Prof. Dr. Stefan Griller • Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel • Präsident Dr. Klaus Schröder • Präsident MMag. Dr. Patrick Segalla • Univ.-Prof. Dr. Harald Eberhard • Sektionschef Dr. Gerhard Hesse

Band II/2, Zivilrecht: Das Vertragsrecht des ABGB auf dem Prüfstand • Univ.-Prof. Dr. Constanze Fischer-Czermak • Univ.-Prof. Dr. Mary-Rose McGuire • Univ.-Prof. Mag. Dr. Elisabeth Staudegger • Hon.-Prof. Dr. Wilma Dehn • Univ.-Prof. Mag. Dr. Bernhard A. Koch • Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M. (GGU) 2019. VIII, 230 Seiten. Br. EUR 54,– ISBN 978-3-214-14212-4

2019. VI, 144 Seiten. Br. EUR 32,– ISBN 978-3-214-14211-7

Band III/2, Strafrecht: Verbandsverantwortlichkeit aus strafrechtlicher, abgabenrechtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Sicht • Mag. Robert Riffel • Hon.-Prof. Dr. Roman Leitner • Dr. Wolf Szymanski

Band IV/2, Steuerrecht: Grundrechteschutz im Steuerrecht 2019. VI, 124 Seiten. Br. EUR 29,– ISBN 978-3-214-14214-8

Band V, Festliche Eröffnungssitzung und gemeinsame Schlusssitzung. 2019. IV, 40 Seiten. Br. EUR 12,– ISBN 978-3-214-14215-5

2019. VI, 148 Seiten. Br. EUR 32,– ISBN 978-3-214-14213-1

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH Kohlmarkt 16 ∙ 1010 Wien tel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 bestellen@manz.at www.manz.at


EMPFEHLENSWERTES]

Schon bestellt? Gitschthaler · Höllwerth (Hrsg) Kommentar zum Außerstreitgesetz, Band 1 JN & AußStrG 2. Auflage 2019. XXXVIII, 2.256 Seiten. Ln. EUR 390,– ISBN 978-3-214-16230-6 Band 1 des Kommentars zum Außerstreitgesetz enthält in der 2. Auflage: • die fundierte Kommentierung des Außerstreitrechts nach den großen Novellen der letzten Jahre durch namhaften Autoren • eine umfassende Aufarbeitung der gesamten zum Außerstreitrecht ergangenen Rechtsprechung und Literatur • die ausführliche Berücksichtigung der grundlegenden Neuerungen insb durch ErbRÄG 2015, 2. ErwSchG, KindRückG 2017, ZZRÄG 2019

Rassi Grundbuchsrecht 3. Auflage 2019. XXIV, 448 Seiten. Geb. EUR 74,– ISBN 978-3-214-01284-7 Das Buch bietet Einsteigern bzw Auszubildenden, aber auch langjährigen Praktikern eine kompakte Darstellung der aktuellen Rechtslage unter Berücksichtigung der geplanten Grundbuchs-Novelle 2019. Es fördert das Verständnis für die materiell- und verfahrensrechtlichen Grundlagen des Grundbuchsrechts. Im Vordergrund steht dabei die aktuelle Rechtsprechung, wobei mehr als 1000 Rechtssätze und 1500 Einzelentscheidungen des OGH und der Gerichtshöfe verarbeitet wurden. Der völlig überarbeitete Muster- und Beispielsteil erleichtert den Zugang zur Theorie. Neu: Das Werk wurde um ein Kapitel zu Steuern und Gebühren erweitert.

Nademleinsky Internationales Ehe-, Scheidungs- und Güterrecht 2. Auflage 2019. XX, 236 Seiten. Geb. EUR 48,– ISBN 978-3-214-02029-3 Dieses Buch beantwortet schnell und zuverlässig die Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Auflösung internationaler Ehen und Partnerschaften ergeben. Das Inkrafttreten der Europäischen Güterrechtsverordnungen am 29.1.2019 und die zahlreichen Entscheidungen der letzten fünf Jahre haben eine Neuauflage erforderlich gemacht. Als Ausblick wurde bereits die Brüssel IIb-VO mitberücksichtigt, die im Wesentlichen ab 1. 8. 2022 anwendbar sein wird. Zur Abrundung werden an den relevanten Stellen die Gesetzes- bzw Verordnungstexte wiedergegeben.

Kodek · Leupold Gewährleistung NEU 2019. XXII, 106 Seiten. Br. EUR 32,– ISBN 978-3-214-08637-4 Die praktische Bedeutung des Gewährleistungsrechts steht außer Frage. Rund ein Drittel der bei Verbraucherschutzeinrichtungen behandelten Fälle betreffen Gewährleistungsfragen. Mehr Schutz und Rechtssicherheit für die europäischen Verbraucher und Unternehmen sollen die neuen Vorschriften der Europäischen Union zum grenzüberschreitenden Handel mit Waren und digitalen Inhalten gewährleisten. Georg Kodek und Petra Leupold stellen ausgewählte und aus Verbrauchersicht besonders wesentliche Aspekte der neuen Richtlinien (Digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen-RL und Warenkauf-RL) dar und widmen sich ua den Gestaltungfragen bei der Umsetzung durch den österreichischen Gesetzgeber.

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[EMPFEHLENSWERTES

Schon bestellt? Weinrauch · Pfleger · Nusime · Koban · Gisch Compliance im Versicherungsvertrieb 2019. XXII, 176 Seiten. Br. EUR 44,– ISBN 978-3-214-09287-0 IDD, neue Standesregeln, Änderungen in GewO und VAG: Bei der Versicherungsvermittlung und -beaufsichtigung sind seit Ende 2018 neue und komplexe Bestimmungen zu beachten. Ihren sicheren Weg durch den Paragraphendschungel finden Versicherungen, Versicherungsvermittler und Aufsichtsbehörden mit „Compliance im Versicherungsvertrieb“. Schrittweise wird der Leser durch die einzelnen Bereiche des aktuellen österreichischen und europäischen Versicherungsvertriebsrechts geführt. Das Werk bietet einen praktischen Leitfaden für die Anwendung der geänderten Materiengesetze, enthält Checklisten für den Beratungsprozess und dient als Interpretationswerkzeug für den Umgang mit den neuen Bestimmungen.

Piska · Völkel (Hrsg) Blockchain rules 2019. XXVI, 406 Seiten. Geb. EUR 118,– ISBN 978-3-214-02473-4 Im Recht der Blockchain-Anwendungen werden noch viele klare Lösungen vermisst. Das Handbuch befasst sich erstmals auch mit grundsätzlichen Einordnungsproblemen, Fragen des Rechtsschutzes und des EU-Rechts. Es bietet systematische Lösungsansätze und Antworten in allen Detailfragen und Rechtsgebieten, die für praktische Anwender und Juristen relevant sind. Die neue Rechtslage nach der Prospekt-VO und dem KMG 2019 und die Umsetzung der 5. Geldwäsche-RL im FM-GwG wurden bereits berücksichtigt. Außerdem ein Blick über die Grenzen: Beiträge zur Rechtslage in Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein.

Pürstl StVO – Straßenverkehrsordnung 15. Auflage 2019. XXXII, 1356 Seiten. Geb. EUR 228,– ISBN 978-3-214-01226-7 Der bewährte Klassiker zum Straßenverkehrsrecht bietet • die StVO auf Stand der jüngsten 32. Novelle • die gesamte einschlägige Rechtsprechung des VwGH sowie wesentliche Judikatur des VfGH und des OGH in mehr als 4.500 Entscheidungen in Leitsätzen gesichtet, ausgewählt und strukturiert • ausführliche Anmerkungen: zur punktgenauen Erläuterung • die relevanten Durchführungsverordnungen

Auer · Bogensberger · Holzapfel · Hörmann · Pfau · Pircher · Schleritzko Erstmalige Erstellung des Voranschlags nach der VRV 2015 2019. 108 Seiten. Br. EUR 26,– ISBN 978-3-214-02574-8 ExpertInnen von Gemeindeaufsicht, Finanzministerium sowie Steuer- und Wirtschaftsberatung befassen sich in Band 3/2019 der RFG-Schriftenreihe mit den Umsetzungsschritten und Arbeiten zur erstmaligen Erstellung der kommunalen Voranschläge nach der VRV 2015. Der Prozess der Voranschlagserstellung wird anhand eines durchgängigen Musterbeispiels dargestellt. Neben praktischen Hinweisen zur Erstellung und Vollziehung des Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlags wird auch thematisiert, wann sinnvollerweise der Beschluss der Eröffnungsbilanz im Gemeinderat erfolgen sollte.

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EMPFEHLENSWERTES]

Schon bestellt? Tomandl Möglichkeiten und Grenzen der Arbeitszeitgestaltung 2019. X, 194 Seiten. Br. EUR 44,– ISBN 978-3-214-10875-5 Das Buch stellt das Arbeitszeitrecht in seiner Gestaltung nach der grundlegenden Reform 2018 übersichtlich und leicht verständlich dar. Es wendet sich an all jene, die eine übersichtlich aufgebaute Anleitung suchen, wie die Arbeitszeit in Betrieben der privaten Wirtschaft gestaltet werden kann. Den Ausführungen werden zur Illustration Muster für Klauseln in Individual- oder Betriebsvereinbarungen angeschlossen, die sich auf einschlägige Kernfragen beziehen. Im Anhang sind die relevanten Bestimmungen der Hauptgesetze sowie der Sondergesetze auszugsweise mit Stand 1. 1. 2020 abgedruckt.

Wallner Medizinrecht 2019. XXVIII, 300 Seiten. Br. EUR 37,– ISBN 978-3-214-10212-8 Mit Hörerschein für Studierende: EUR 29,60 Dieses neue Rechtstaschenbuch gibt einen systematischen Überblick über das gesamte Medizinrecht und stellt die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Regelungen verständlich dar. Es bietet eine knappe, aber auch fundierte und umfassende Einführung in alle Bereiche des Medizinrechts, ua.: • Ausbildung und Berufsrecht der Gesundheitsberufe • Rechtsgrundlagen der Gesundheitsbetriebe (Ordinationen, Krankenanstalten etc) • Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Medizinsubstanzen Mit vielen Beispielen und übersichtlichen Zusammenfassungen am Ende jedes Kapitels.

Doralt W. Steuerrecht 2020 21. Auflage 2019. XXVIII, 270 Seiten. Br. EUR 36,– ISBN 978-3-214-02044-6 Im Abonnement und zum Hörerscheinpreis: EUR 28,80 Ausgewogen und zuverlässig informiert Sie der „Doralt 2020“ auch in diesem Jahr wieder über das geltende Steuerrecht und damit über die Steuerreform 2020. Unternehmenssteuern, Verkehrsteuern und das Abgabenverfahren stehen im Vordergrund, ein eigenes Kapitel widmet sich auch dem Finanzstrafrecht. Systematische Zusammenhänge werden deutlich gemacht, zahlreiche Beispiele erleichtern das Verständnis. Auch als E-Book und zum günstigen Abonnement-Preis erhältlich!

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