RECHTaktuell März 2020

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März 2020

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Neuerscheinungen Empfehlenswer tes Termine

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Bigle Legal und Closd: Gewinner des Legal Tech Hub Vienna Demo Day #2 Porträt des Monats Klaus Wiedermann

MANZ im Gespräch mit Dominik Hofmarcher

MÄRZ 2020]


Starke Inhalte. Wegweisend. Starke Marken.

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EDITORIAL · IMPRESSUM]

© Privat

Klarheit ist Macht

MIRJAM ZIERL

Programmbereichsleiterin MANZ

„In einer Welt, die überflutet wird von bedeutungslosen Informationen, ist Klarheit Macht“, schreibt Yuval Noah Harari zu Beginn seiner „21 Lektionen für das 21. Jahr­ hundert“. Wir bei MANZ arbeiten täglich daran, Ihnen ausschließlich die Informationen zu präsentieren, die Sie auch tatsächlich benötigen. Als Österreichs führender juristischer Fachverlag ist es uns eine Ehre und Freude zugleich, diese Filterfunktion für Sie erfüllen zu dürfen. Zusammen mit den besten AutorInnen, Chefredakteu­ r­Innen und Vortragenden des Landes wählen wir sorg­ fältig unsere Inhalte aus – damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können. Die Rechtsberatungsbranche proaktiv, mandanten­ orientiert und innovativ in die digitale Zukunft zu führen, das ist auch das Kernziel des Legal Tech Hub Vienna, dessen Lab-Partner MANZ seit Kurzem ist. Wir freuen uns über die Kooperation!

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Geschäftsgeheimnisschutz geht alle Unternehmen an – darüber spricht Dominik Hofmarcher im Inter­ view auf Seite 17. Wer mehr über die Umsetzung der Geschäftsgeheimnis-Richtlinie erfahren will oder muss, holt sich ab April sein neues Handbuch „Das Geschäfts­ geheimnis“ aus unserer Buchhandlung oder beim RDBVertrieb. Und in seinem Porträt auf Seite 11 lesen Sie, was Klaus Wiedermann neben der Steuergestaltungslehre sonst noch umtreibt – lassen Sie sich überraschen! Jede Menge juristischer Content erwartet Sie auf den nächsten Seiten. Verschaffen Sie sich Klarheit! Ihre

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[ IN H A LT

Zu Ihrer Orientierung Autoren und Titel Aigner · Kletečka · Kletečka-Pulker · Memmer (Hrsg), Handbuch Medizinrecht für die Praxis............................................ 28 Bertel · Venier · Tipold, Strafprozessrecht.................................... 28 Brandl · Saria (Hrsg), WAG 2018................................................. 25 Cohen, Die Strafbarkeit von Masernpartys..................................... 23 Deixler-Hübner · Schauer (Hrsg), EuErbVO................................... 5 Felten · Konstatzky · Schrittwieser, Lohngleichheit: Einkommenstransparenz und Rechtsdurchsetzung.......................... 31 Fuchs · Merli · Pöschl · Sturn · Wiederin · Wimmer (Hrsg), Staatliche Aufgaben, private Akteure............................................. 21 Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht..................................... 30 Glaser, Finanzstrafrecht................................................................ 31 Göth-Flemmich · Herrnfeld · Kmetic · Martetschläger, Internationales Strafrecht................................................................ 7 Gottardis, Die verbraucherrechtliche Dimension des Bauträgervertragsrechts................................................................ 27 Hengstschläger · Leeb, AVG....................................................... 22 Hofmarcher, Das Geschäftsgeheimnis.......................................... 24 Höpfel · Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum StGB..................... 23 Hübner · Houf (Hrsg), Handbuch Musterschriftsätze für Steuerberater.................................................................................. 8 Jelinek · Zangl · Jaufer, IO............................................................ 6 Kallinger · Gartner · Stingl, Bauträger und Projektentwickler...... 27 Kerschner, DHG........................................................................... 31 Klausegger · Klein · Kremslehner · Petsche · Pitkowitz · Welser · Zeiler (Edt.), Austrian Yearbook on International Arbitration 2020.... 25 Köck · Niksova · Risak · Wolf, Liber Amicorum Wolfgang Mazal.... 28 Kolbitsch, Die Haftung im Gefälligkeitsverhältnis.......................... 22 Linimayer, Schadenersatzansprüche wegen Mobbings am Arbeitsplatz............................................................................. 26 Moritz, BauO Wien....................................................................... 30 Neumayr (Hrsg), SSV-NF.............................................................. 27 NZ – Notariats-Zeitung................................................................. 10 Olechowski · Gamauf (Hrsg), Rechtsgeschichte & Römisches Recht........................................................................... 31

Impressum

rdb.at – wo MANZ findet Neues in der RDB.......................................................................... 18 Philipp J. Maier, Restrukturierungen und Arbeitsrecht online ....... 19

MANZ INTERN MANZ Editorial............................................................................... 3 Impressum...................................................................................... 4 Porträt des Monats Klaus Wiedermann.......................................... 11 Bigle Legal und Closd: Gewinner des Legal Tech Hub Vienna Demo Day #2................................................................................ 12 Interview mit Bigle Legal Co-Gründer & Juristen Alejandro Esteve..... 13 Buchpräsentation „Grundzüge des Medizinrechts“......................... 14 Übergabefeier Liber Amicorum für Wolfgang Mazal....................... 14 Cocktail für die Debütantinnen und Debütanten des Juristenballs... 15 Festschrift Franz Marhold.............................................................. 15 MANZ im Gespräch mit Dominik Hofmarcher................................. 17 MANZ Rechtsakademie Termine..................................................... 29

gem. § 24 MedienG

Offenlegung gem. § 25 MedienG und Angaben zu § 5 ECG abrufbar unter https://www.manz.at/impressum Medieninhaber und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Anschrift: Kohlmarkt 16, 1010 Wien. Verlagsadresse: Johannesgasse 23, 1015 Wien (verlag@manz.at). Redaktion: Mag. Heinz Korntner, Alexander Kühn, Dr. Christopher Dietz, Astrid Sodin, Karin Pollack (Porträt des Monats), Johannesgasse 23, 1010 Wien, E-Mail: marketing_mvub@manz.at Hersteller: Friedrich VDV Vereinigte Druckereien und Verlags­ GmbH & Co KG, Zamenhofstraße 43, 4020 Linz. Herstellungsort: Linz, Österreich. Verlagsort: Wien, Österreich. Urheberrechte: Sämtliche Rechte, insbesondere das Recht der

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Pfeil · Reichel · Urnik (Hrsg), Pflege und Betreuung – Who cares?................................................................................... 26 Pöschl · Wiederin (Hrsg), Demokratie und Europäische Menschenrechtskonvention........................................................... 21 Riegler · Koizar, NÖ BauO........................................................... 30 Straube · Ratka · Rauter (Hrsg), Wiener Kommentar zum UGB...... 24 Trenker, Einvernehmliche Parteidisposition im Zivilprozess............ 23 Walbert (Hrsg), Haftung von leitenden Angestellten und Geschäftsführern............................................................................. 9 Weiß (Hrsg), Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen........... 26 Wiebe · G. Kodek (Hrsg), UWG................................................... 25 Wieser (Hrsg), Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze...................................................................... 22 Wiesner · Grabner · Knechtl · Wanke (Hrsg), EStG.................... 24 Zögernitz, NRGO......................................................................... 21

Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, sind vorbehalten. Kein Teil der Zeitschrift darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlags reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in dieser Zeitschrift erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten. Eine Haftung der Autoren, der Herausgeber sowie des Verlags ist ausgeschlossen. Grafisches Konzept: DMC01 Consulting & Development GmbH, Linke Wienzeile 4, 1060 Wien. Fotos: Verlag MANZ Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.

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TOPTITEL DES MONATS]

2. Auflage mit zahlreichen neuen EuGH­Entscheidungen! AußStrG

Fucik

§§ 183, 184

Diese Verfahren sind in ihrer Gemengelage von fremdem (Erbstatut) und österr (Sachen- 3 recht) Recht jedenfalls so komplex, dass man sie dem Richtervorbehalt des § 16 Abs 2 Z 6 RPflG unterstellen muss, selbst wenn genau genommen das fremde Recht nicht anzuwenden, sondern anzupassen (also zum Österreichischen „hin zu trimmen“) ist. Durch den Verweis in § 182 a AußStrG ist auch geklärt, dass derartige Entscheidungen sich nach dem I. und III. Hauptstück des AußStrG richten, wäre doch sonst die Bestimmung nicht so platziert worden. 4

Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 107 JN idF des ErbRÄG 2015.

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Mit allen relevanten Anpassungsbestimmungen

Die Neufassung ist gem § 207 k Abs 3 ab 17. 8. 2015 anzuwenden, allerdings nur auf Fälle, in 5 denen der Verstorbene nicht vor dem 17. 8. 2015 gestorben ist. Geraume Zeit werden daher nebeneinander Verlassenschaftsverfahren stattfinden, die entweder (Tod bis zum 16. 8. 2015) nach der alten oder (Tod nach dem 16. 8. 2015) nach der neuen Rechtslage zu beurteilen sind. Änderungen der Abhandlungsgrundlagen § 183. (1) Werden Vermögenswerte erst nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens bekannt, so hat der Gerichtskommissär die Parteien, denen dies noch nicht bekannt ist, davon zu verständigen. (2) Hat das Verfahren mit Einantwortung geendet, so hat der Gerichtskommissär das Inventar zu ergänzen beziehungsweise die Erben aufzufordern ihre Vermögenserklärung zu ergänzen. Einer Ergänzung des Einantwortungsbeschlusses bedarf es in der Regel nicht, doch ist § 178 Abs. 2 anzuwenden.

EuErbVO

Perscha

Art 68

(3) Ist bisher eine Verlassenschaftsabhandlung unterblieben, so ist neuerlich, auf Grundlage der nunmehr ergänzten Gesamtwerte, im Sinne der §§ 153 ff zu entscheiden.

Nachweis der Rechte/Rechtsstellung eines Erben beantragt, so sind nur die diesbezüglichen Angaben in das ENZ aufzunehmen.

(4) Werden Urkunden im Sinne des § 151 nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vorgefunden, so ist neuerlich nach § 152 vorzugehen.

Es wird nicht als zulässig anzusehen sein, dem ENZ anstelle der in der DurchführungsVO 4 (EU) 1329/2014 vorgesehenen Anlagen andere Dokumente, wie etwa Sterbeurkunde, Standesurkunden, sonstige Erben oder Vermögenswerte darstellende Übersichten udgl beizufügen; der notwendige Inhalt des ENZ wird vielmehr unmittelbar in diesem von der Ausstellungsbehörde zu bescheinigen sein.

Stammfassung.

Erblose Verlassenschaft § 184. (1) Nach Ablauf der nach § 157 Abs. 2 gesetzten Frist und Errichtung des Inventars ist die Verlassenschaft, soweit sie sich der Bund aneignet, auf Antrag der Finanzprokuratur zu übergeben. Auf ihren Antrag ist, wenn dies bisher unterblieben ist, eine Schätzung (§ 167) von Vermögensgegenständen vorzunehmen. (2) Der Übergabebeschluss hat sinngemäß die nach § 178 erforderlichen Angaben zu enthalten. (3) Vor Fassung dieses Beschlusses ist das Inventar jenen Personen zuzustellen, die zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufgefordert worden waren, aber nur einen Antrag auf Zustellung des Inventars gestellt hatten. IdF BGBl I 2015/87. Literatur: Verweijen in Schneider/Verweijen (Hrsg), AußStrG (2019).

ErlRV zu § 184 AußStrG:

Die Pflicht zur Übergabe erblosen Nachlasses an die Finanzprokuratur soll ausdrücklich auf Nachlassteile beschränkt sein, die sich der Bund aneignet. Diese Klarstellung gegenüber der geltenden Regelung ist erforderlich, weil nach der EuErbVO ein österreichisches Gericht auch für Deixler-Hübner/Schauer (Hrsg), EuErbVO-Kommentar2

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Da sich die allgemeine Zuständigkeit nach Art 4, die Zuständigkeit bei Rechtswahl nach Art 7 5 und die Zuständigkeit nach Art 10 Abs 1 auf den gesamten Nachlass bezieht, wird, abgesehen vom Fall des Art 10 Abs 2, davon ausgegangen, dass sich das ENZ inhaltlich nicht auf das in nur einem der betroffenen Mitgliedstaaten befindliche Nachlassvermögen beschränken kann.7

II. Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses im Einzelnen A. „Rubrum“ und Zuständigkeit Jene Angaben, die jedes ENZ enthalten wird müssen, entsprechen dem „Rubrum“8 und be- 6 treffen – ähnlich dem innerstaatlichen allgemeinen Beschlussinhalt (§ 39 AußStrG) bzw dem „allgemeinen“ Inhalt des Einantwortungsbeschlusses (§ 178 Abs 1 Z 1 AußStrG) – die Bezeichnung und Anschrift der Ausstellungsbehörde (Art 68 lit a), das Aktenzeichen (Art 68 lit b), das Ausstellungsdatum (Art 68 lit d), die Angaben zum ASt (Art 68 lit e), zum Erblasser (Art 68 lit f) und zu den Berechtigten (Art 68 lit g);9 auch die Umstände, aus denen die Ausstellungsbehörde ihre Zuständigkeit für die Ausstellung des ENZ ableitet (Art 68 lit c) sind zwingender Bestandteil jedes ENZ.10 B. Güterstand Fragen des ehelichen Güterrechts sowie des Güterrechts aufgrund mit der Ehe vergleich- 7 barer Verhältnisse sind nach Art 1 Abs 2 lit d vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen und damit grundsätzlich auch nicht Teil des mit dem ENZ zu bescheinigenden Sachverhalts. Art 68 lit h verlangt jedoch – als auch erbrechtlich zentrales Element – Angaben zum (ehelichen oder vergleichbaren) Güterstand des Erblassers sowie zu einem vom Erblasser geschlossenen Ehevertrag oder Vertrag iZm einem Verhältnis, das nach dem auf dieses Verhältnis anwendbaren Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfaltet. Aus österr Sicht wäre ein solcher Vertrag zB ein vom gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung abweichender Ehepakt über die Errichtung einer (gänzlichen oder partiellen) Gütergemeinschaft (unter Lebenden und/oder von Todes wegen). In dem für das ENZ zu verwendenden Formblatt V der DurchführungsVO (EU) 1329/ 8 2014 der Kommission v 9. 12. 201411 sind Angaben zum Familienstand des Erblassers

Übersichtliche Kommentierung des Europäischen Nachlasszeugnisses

EuErbVO

7 Vgl Rudolf, NZ 2013/103, 240; Lange in Dutta/Herrler Rz 20. 8 Süß, ZEuP 2013, 739. 9 Hier fällt auf, dass bezüglich der Berechtigten nur der „Name (gegebenenfalls Geburtsname), Vorname(n) und Identifikationsnummer (sofern vorhanden)“, nicht jedoch deren Geburtsdatum oder Anschrift, als Inhaltserfordernisse des ENZ genannt sind; wie dann die Verständigung der Berechtigten (Art 67 Abs 2) erfolgen soll, sei dahingestellt. 10 Vgl Süß, ZEuP 2013, 739; Dutta in MünchKommBGB7 Art 68 EuErbVO Rz 4. 11 DurchführungsVO (EU) 1329/2014 der Kommission v 9. 12. 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der VO (EU) 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, ABl L 2014/359, 30 ff; berichtigt mit ABl L 2015/195, 49, ABl L 2016/9, 14. Deixler-Hübner/Schauer (Hrsg), EuErbVO-Kommentar2

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Kommentar zur EU-Erbrechtsverordnung 2. Auf lage Her a us geber: Deix ler -H üb ner · Sch a uer

Das internationale Erbrecht wurde durch die EU-Erbrechtsverordnung – VO (EU) 650/2012 – völlig neu geregelt. Die Verordnung brachte viele Neuerungen hinsichtlich inter­ nationaler Zuständigkeit und Vollstreckung, Rechtswahl und Formfragen sowie auch neu das Europäische Nachlasszeugnis. Auch in zweiter Auflage bietet der bewährte Kommentar von Martin Schauer und Astrid Deixler-Hübner durch das Zusammenwirken namhafter Autoren eine ausführliche Kom­ mentierung mit • aktueller Rechtsprechung, • Lösungsansätzen für auftretende Fragen, • in­ und ausländischer Literatur,

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• österreichischer Umsetzungsgesetzgebung • und Durchführungsverordnung im Anhang. Die Neuauflage beinhaltet den aktuellen Stand der Literatur und bereitet die in der Zeit zwischen der Erstauflage und dem vor­ liegenden Werk neu erschienene Judikatur auf. Insbesondere wurde die Rechtsprechung des EuGH, die in der Zwischenzeit zur EuErbVO ergangen ist und deren Bedeutung für die Praxis aufgearbeitet. Die Herausgeber: Univ.­Prof. Dr. Astrid Deixler-Hübner, Uni­ versität Linz Univ.­Prof. Dr. Martin Schauer, Universität Wien

Die Autorinnen und Autoren: Kathrin Binder, Alexandra Butterstein, Alrun Cohen, Astrid Deixler­Hübner, Constanze Fischer­Czermak, Ulrike Frauenberger­Pfeiler, Robert Fucik, Edwin Gitschthaler, Florian Horn, Peter Mankowski, Matthias Neumayr, Alice Perscha, Claudia Rudolf, Martin Schauer, Andreas Schwartze 2. Auflage 2020. XXVIII, 776 Seiten. Ln. EUR 160,– ISBN 978-3-214-07516-3 Online-Version: www.manz.at/euerbvo

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[TOPTITEL DES MONATS

Die Grundausstattung im Insolvenzrecht IO

§ 67

treten besonderer Umstände ein Zeitraum von drei Monaten (str), andernfalls eine bloße Zahlungsstockung möglich ist. Liquiditätslücke von etwa 5% wird akzeptiert: OGH 3 Ob 99/10 w. Vgl die Legaldefinition im deutschen Recht: § 17 Abs 2 dInsO. Loch auf – Loch zu: Zahlungsunfähigkeit liegt trotz Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs vor, wenn sich ein unredlicher Schuldner durch Täuschung immer wieder neue Kreditmittel verschaffen kann, deren Rückzahlung unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr möglich ist: OGH 4 Ob 547/81. Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit ist eine revisible Rechtsfrage (hM). (Realistische) Möglichkeit einer Umschuldung ist bei Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen: OGH 8 Ob 133/08 d. Eigenkapital ersetzende Forderungen sind nicht zu berücksichtigen: OLG Wien 28 R 118/12 x. Gewährt ein Dritter der Gesellschaft einen Kredit und räumt ein Gesellschafter diesem Sicherheiten für die Rückzahlung des Kredits ein (§ 15 EKEG), sind diese fälligen Verbindlichkeiten bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich mit einzubeziehen. Begriff der Zahlungsunfähigkeit wird sowohl in § 69 IO als auch im § 159 StGB gleich ausgelegt (im Strafrecht ergänzt durch das Element der „redlichen wirtschaftlichen Gebarung“ – in Lit str): OGH 1 Ob 134/07 y. Krisenbegriff: § 2 EKEG. Abweichend von § 1 IO kann (jedes) Sanierungsverfahren bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden: § 167 Abs 2 IO (keine Insolvenzantragspflicht). Abweichungen bestehen bei einem (wahrscheinlichen) Ausfall eines Kreditinstituts: § 51 Abs 1 BaSAG. Im Falle eines eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens iSd Art 3 EuInsVO bedarf es für die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens keiner Prüfung des Vorliegens eines Insolvenzgrundes: Art 34 EuInsVO 2015. Zur internationalen Zuständigkeit siehe Anm zu § 63 IO. Überschuldung

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§ 67. (1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eingetragene Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, über das Vermögen juristischer Personen und über Verlassenschaften findet, soweit besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch bei Überschuldung statt. 84

Verstärkte Berücksichtigung der Insolvenzprophylaxe

Hinweise auf die wichtigste Judikatur

§ 81

AktG

Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Der Vorstand hat weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlaß ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht). (2) Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten. Überschrift formell neu erlassen und Text idF Art VI Z 1 IRÄG 1997. Insolvenzprophylaxebestimmung. Zur Ermöglichung der Überwachung der Geschäftsführung: § 95 Abs 1 AktG. Vorschaurechnung dem jeweiligen Stand der Betriebswirtschaftslehre entsprechend: Planbilanz, Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, Plan-Geldflussrechnung. Darstellung der Ursachen und Auswirkungen der durch den betreffenden Anlass bewirkten neuen Sachlage. Gemäß § 81 AktG sind die Aufsichtsratsmitglieder berechtigt und der Vorstand verpflichtet, alle mit dem erstatteten Bericht zusammenhängenden Fragen zu stellen bzw zu beantworten. Entsprechen die Antworten des Vorstandes bzw der Vorstandsmitglieder nicht den Anforderungen, handelt es sich um Berichtsfehler, die zu entsprechenden rechtlichen Konsequenzen führen. Vgl Rechnungswesen und internes Kontrollsystem: § 82 AktG und Anforderungsberichte an den Aufsichtsrat: § 95 Abs 2 AktG. Fragerecht des Aufsichtsrates iSd § 81 AktG neben dem gesetzlich geregelten Informationsrecht: § 95 Abs 2 AktG. Sonderbericht im Falle des Vorliegens von Reorganisationsbedarf: § 1 Abs 3 URG. Vgl § 36 GmbHG. Vgl § 28 a GmbHG.

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IO – Insolvenzordnung 9. Auf lage Autor en : Jelinek · Za ng l · Ja ufer

Zahlreiche Änderungen der IO sowie der insolvenzrechtlichen Nebengesetze und die Neufassung der EuInsVO machten eine Neu­ bearbeitung dieser Ausgabe notwendig. Die 9. Auflage enthält auf dem Stand 1. 1. 2020: • die Insolvenzordnung • die wichtigsten damit zusammenhängenden weiteren Gesetze, insb das IESG • die EuInsVO 2015 • eine Zusammenstellung der insolvenzrechtlichen Bestimmungen anderer Gesetze (vom ABGB bis zum WechselG)

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• zahlreiche Anmerkungen, Erläuterungen und Querverweise • Hinweise auf die wichtigste Judikatur Besonders übersichtlich: Die Änderungen seit dem IRÄG 2010 sind durch Unterstrei­ chungen gekennzeichnet. Verstärkt thematisiert: • Insolvenzprophylaxe • Eigenkapitalersatzrecht • verbotene Einlagenrückgewähr

Die Autoren: Dr. Wolfgang Jelinek, em o. Univ.­Prof. Dr. Sylvia Zangl, Leiterin Forderungsmanage­ ment Dr. Clemens Jaufer, Rechtsanwalt 9. Auflage 2020. XXXII, 806 Seiten. Geb. EUR 95,– ISBN 978-3-214-01312-7

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TOPTITEL DES MONATS]

Alles Wichtige zum Internationalen Strafrecht: kompakt – klar – praxisnah Mit hilfreichen Formblättern für den internationalen Arbeitsalltag

Mit ausführlichen Erläuterungen zur Europäischen Ermittlungsanordnung

Internationales Strafrecht Au t o r e n : G ö th-Fl e mmich · H errnfeld · Kmet ic · M a r t ets c hl äger

Dieser Kurzkommentar erläutert das kom­ plette ARHG und EU-JZG − die österreichi­ schen Rechtsvorschriften zur strafrechtlichen Zusammenarbeit weltweit und mit den Mit­ gliedstaaten der EU − kompakt und praxisnah. Das Werk ist besonders wertvoll für die tägliche strafrechtliche Praxis, die aufgrund zunehmender internationaler Verflechtungen regelmäßig mit der Lösung von grenzüberschreitenden Sachverhalten und Rechtsproblemen konfrontiert ist. Hilfreich dabei sind: • eine Einführung zur Europäischen Ermittlungsanordnung − dem neuen Rechtshilfe­ system der EU,

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | Mä rz 2020

• die einschlägige Rechtsprechung (ua des EuGH zum Europäischen Haftbefehl), • Übersicht über die im grenzüberschreiten­ den Verkehr erforderlichen Formblätter; • Bearbeitung von Anfragen bzw Erstellung von Ersuchen an das Ausland. Die Autoren: MMag.a Barbara Göth-Flemmich, Leiterin der Abteilung für Internationale Strafsachen im BMVRDJ. Dr.in Judith Herrnfeld, Referentin in der Ab­ teilung für strafrechtliche Nebengesetze und multilaterale Zusammenarbeit in Strafsachen im BMVRDJ.

DDr. Konrad Kmetic, Oberstaatsanwalt bei der WKStA und Kontaktstelle des Europäi­ schen Justiziellen Netzwerks (EJN). Dr. Johannes Martetschläger, Oberstaats­ anwalt in der Abteilung für Internationale Strafsachen im BMVRDJ und Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzwerks (EJN). 2020. Geb. Ca. 844 Seiten. Br. Ca. EUR 148,– ISBN 978-3-214-14750-1

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230 Muster für Ihre tägliche Arbeit – Print und Online Drexler-Svoboda/Houf

Ausgefeilte Muster aus der Praxis

Rechtsschutz Ordentliche Rechtsmittel Kap 12

IV. Bescheidbeschwerde A. Inhaltserfordernisse Eine Bescheidbeschwerde hat gem § 250 BAO folgende Angaben zu enthalten: 73

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1. 2. 3. 4.

Bezeichnung des Bescheids, gegen den sie sich richtet; Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; eine Begründung.

Voraussetzung für die Beurteilung eines Schriftsatzes als Beschwerde iSd § 243 74 BAO und des § 250 BAO ist, dass aus dem Anbringen zumindest andeutungsweise zu entnehmen ist, dass die Partei beabsichtigt, eine behördliche Maßnahme zu bekämpfen. Lässt sich erkennen, dass der Einschreiter sich durch eine bestimmte Entscheidung beschwert fühlt und deren Nachprüfung begehrt, so ist vom Vorliegen einer Beschwerde auszugehen, zumal das Tatbestandsmerkmal Beschwerde nicht formalistisch auszulegen ist. Keinesfalls ist dabei die Bezeichnung des Schriftsatzes von alleiniger Bedeutung (VwGH 20. 7. 2011, 2011/17/0130). Entspricht eine Beschwerde nicht den oben angeführten Anforderungen, so 75 hat die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer die Behebung dieser inhaltlichen Mängel (§ 85 BAO) unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen (VwGH 27. 6. 2013, 2010/15/0213). Die Setzung der Frist hat unter dem Hinweis zu erfolgen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde als zurückgenommen anzusehen ist. Die Frist zur Mängelbehebung kann gem § 245 Abs 5 BAO auch wiederholt verlängert werden (siehe Muster ORM-5). Durch einen diesbezüglichen Antrag ist der Ablauf der gesetzten Mängelbehebungsfrist gehemmt. Bei der Bezeichnung des angefochtenen Bescheids ist keine bestimmte Form 76 oder Formel vorgesehen, der angefochtene Bescheid muss jedoch zweifelsfrei feststellbar sein. Dies gilt vor allem auch dann, wenn in einem Schriftsatz mehrere Bescheide angefochten werden. Ziel der Bestimmung des § 250 Abs 1 lit a BAO, nach welchem die Beschwerde die Bezeichnung des Bescheids enthalten muss, gegen den sie sich richtet, ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, über die Beschwerde eine Entscheidung zu treffen. In diesem Zusammenhang genügt es, dass aus dem Rechtsmittel hervorgeht, wogegen es sich richtet, und die Behörde nicht zweifeln kann welcher Bescheid angefochten ist (VwGH 24. 6. 2009, 2007/15/ 0041). Angefochten werden kann nur der Spruch des Bescheids. Die Anführung der angefochtenen Punkte schränkt jenen Bereich ein, über den im Zuge der meritorischen Erledigung jedenfalls abzusprechen ist (Entscheidungspflicht hinsichtlich aller Beschwerdepunkte). Der zuständigen Beschwerdebehörde steht Hübner/Houf (Hrsg), Handbuch Musterschriftsätze für Steuerberater2

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Kap 14 Muster FinStrG-1

Hübner/Lang

Muster FinStrG-1: Selbstanzeige Einschreiben Finanzamt [Ort] [Adresse] Abgabepflichtiger

Max Mustermann [Zustelladresse]

Vertreten durch:

[Vertreter] [Zustelladresse] Offenlegung ausländischer Kapitaleinkünfte

1. Vertretungsanzeige Ich habe in dieser Angelegenheit die [Kanzlei] mit meiner alleinigen und ausschließlichen steuerlichen und finanzstrafrechtlichen Vertretung beauftragt. 2. Sachverhalt Ich betreibe seit vielen Jahren eine Ordination als niedergelassener Arzt. Seit den 1990er Jahren ist es mir gelungen, einen wesentlichen Betrag meiner in Österreich ordnungsgemäß versteuerten Einkünfte als Altersvorsorge auf in Österreich endbesteuerten Depots anzusparen. Im Jahr 2002 habe ich mich aus privaten Gründen dazu entschlossen, einen Teil meiner Ersparnisse [im Ausland] bei der [Bank] als Vorsorge anzulegen. Ich war immer als einzige Person auf meinem ausländischen Depot verfügungsberechtigt. Das Depot sowie die daraus resultierenden Erträge sind somit alleine mir zuzurechnen. Diese Erträge habe ich bislang nicht versteuert. Es ist mir ein persönliches Anliegen, dass ich meinen steuerlichen Verpflichtungen als verantwortungsbewusster Steuerzahler nunmehr nachkomme. Diesen Anforderungen will ich auch in Zukunft gerecht werden, weshalb ich Ihnen nachfolgend meine Einkünfte offenlege. 3. Offenlegung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen Nachfolgend werden die steuerlichen Bemessungsgrundlagen der in [Land] erzielten veranlagungspflichtigen Einkünfte für den Zeitraum von 2010 – 2019 gem § 29 FinStrG vollständig offengelegt (alle Beträge in EUR). [Beträge] Für die Jahre vor 2010 stehen mir für meine Depots keinerlei Unterlagen mehr zur Verfügung, weshalb ich die jährlichen Erträge auf Basis der Jahre 2010 – 2018 mit rund € 50.000,– schätze.

Detaillierte Vorbemerkungen zu allen Schriftsätzen

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Hübner/Houf (Hrsg), Handbuch Musterschriftsätze für Steuerberater2

Handbuch Musterschriftsätze für Steuerberater 2. Auf lage Her a usgeber: H üb ner · H ouf

Das „who is who“ der Steuerberaterszene hat die praktischen Musterschriftsätze vollständig aktualisiert, überarbeitet und erweitert. Die 2. Auf lage erscheint nunmehr als Buch; sämtliche Muster können Sie aber auch Online als Word­Datei herunterladen und – angepasst auf den konkreten Fall – sofort anwenden! Das Werk enthält 230 Schriftsatzmuster samt ausführlichen Anmerkungen und Hinweisen zu weiterführender Literatur zu den Themen: • Rechtsschutz – Ordentliche Rechtsmittel und sonstige Maßnahmen • Verfahren vor dem VwGH • Finanzstrafverfahren • Umgründungen

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• Internationales Steuerrecht • Gruppenbesteuerung • Umsatzsteuer • Einkommensteuer • Lohnsteuer, Sozialversicherung und FLAG • Vereine Ergänzt durch neue Kapitel: • Arbeits­ und Dienstverträge • Verwaltungsverfahren außerhalb der BAO Die Herausgeber: Mag. Klaus Hübner, MAS, ist Steuerberater, zertifizierter Finanzstrafexperte, Präsident der Österreichischen Gesellschaft der Steuer­ berater und Wirtschaftsprüfer sowie Präsident der Kammer der Steuerberater und Wirt­ schaftsprüfer.

Mag. Herbert Houf ist Wirtschaftsprüfer/ Steuerberater, Vizepräsident der Österreichi­ schen Gesellschaft der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Vizepräsident der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie Geschäftsführer der Audit Partner Austria Wirtschaftsprüfer GmbH in Wien. 2. Auflage 2020 XXXVIII, 862 Seiten. Geb. EUR 218,– ISBN 978-3-214-15928-3 Mit Gutscheincode Zugang zur Online-Version

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TOPTITEL DES MONATS]

Achtung Haftungsfalle! Walbert

I. Grundlagen

Beispiel In der Praxis werden Personen etwa in treuhändig gehaltenen Gesellschaften oder in einer Familien-GmbH nur „pro-forma“ zum Geschäftsführer bestellt und es wird ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, dass der formal bestellte Geschäftsführer die Geschäftsführung tatsächlich nicht besorgen soll. Den formal bestellten Geschäftsführer treffen aber auch in solchen Fällen sowohl sämtliche Geschäftsführerpflichten als auch die Geschäftsführerhaftung.

Haftungsfallen durch Praxiselemente rasch im Blick

Die gesetzlichen (Sorgfalts-)Pflichten sind zwingend mit der Bestellung zum Geschäfts- 2.28 führer verbunden und können auch durch eine gegenteilige Vereinbarung nicht abbedungen werden.103 Ein formal bestellter, aber untätiger Geschäftsführer kann daher auch neben demjenigen haftbar werden, der die Geschäftsführung der Gesellschaft tatsächlich (als faktischer Geschäftsführer) besorgt.

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Achtung Auch wer etwa innerhalb eines Konzerns nur formal als Geschäftsführer einer Konzerngesellschaft bestellt werden soll, aber die Geschäftsführung gemäß einer entsprechenden internen Vereinbarung tatsächlich gar nicht ausüben soll, schuldet die gebotene Sorgfalt als Geschäftsführer und hat sämtliche gesetzlichen Geschäftsführerpflichten zu erfüllen. Eine anderslautende Vereinbarung (etwa mit der Konzernobergesellschaft) ist unwirksam! Wird die Geschäftsführung einer Tochtergesellschaft im Konzern durch die Konzernleitung zu stark eingeschränkt, kann der Rücktritt von der Geschäftsführung in Betracht zu ziehen sein, um einer allfälligen Haftung für Geschäftsführungsmaßnahmen der Konzernleitung vorzubeugen. Kap 6 Der Geschäftsführer im Haftungsprozess

Schließlich ordnet § 27 GmbHG ausdrücklich an, dass die für Geschäftsführer geltenden 2.29 Vorschriften (somit einschließlich der Haftungsbestimmungen) auch für die Stellvertreter der Geschäftsführer gelten. Stellvertretende Geschäftsführer werden wie Geschäftsführer bestellt und im Firmenbuch eingetragen. Sie sind idR nur bei Verhinderung der Geschäftsführer vertretungsbefugt. In der Praxis kommen Stellvertreter der Geschäftsführer jedoch nicht häufig vor.

Keller/Walbert

der Parteien beruht, ist eine sog Schiedsvereinbarung elementare Voraussetzung für ein Schiedsverfahren. Diese kann grundsätzlich sowohl vor als auch nach Entstehung der Streitigkeit zwischen den Parteien abgeschlossen werden.399 B. Vor- und Nachteile der Schiedsgerichtsbarkeit

6.50 Im Folgenden werden die wesentlichen Vor- und Nachteile der Schiedsgerichtsbarkeit im E. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt Überblick dargestellt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht 2.30 vorliegt, ist der Zeitpunkt der in Frage stehenden Handlung oder Unterlassung des 1. Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit Geschäftsführers (sog ex ante-Betrachtung). Der Beurteilung sind somit sämtliche Uma) Ausschluss der Öffentlichkeit und Vertraulichkeit stände (etwa des Unternehmens oder des Marktes) sowie das Wissen des Geschäftsführers in jenem Zeitpunkt zugrunde zu legen, in dem die in Frage stehende Geschäftsfüh6.51 Ein wesentliches Merkmal der Schiedsgerichtsbarkeit ist die Möglichkeit des Ausschlusrungsmaßnahme vorgenommen wurde. Im Fall eines Haftungsprozesses kennen jedoch ses der Öffentlichkeit. Während die Verfahren vor staatlichen Gerichten grundsätzlich sämtliche Beteiligte einschließlich des Gerichts die Auswirkung der zu beurteilenden GeVerhandlung besuchen kann, sind unbeteiligte Dritte öffentlich sind und jeder die Verhandlungen schäftsführungsmaßnahme und die Entwicklung der Umstände, die einen Schaden verbei Schiedsverfahren nicht ohne Zustimmung der Parteien zu den Verhandlungen zugeursacht haben (sog Ex-post-Betrachtung). In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass lassen.400 das Gericht dieses nachträglich erlangte Wissen aus rückblickender Perspektive nicht 104 vollständig ausblendet und dem sog Rückschaufehler unterliegt. Der Rückschaufehler 103 OGH 31. 7. 2015, 6 Ob 139/15 g NZ 2015/139. 104 Der Rückschaufehler wurde etwa dem Landgericht München im umstrittenen „Neubürger-Urteil“ (LG München I 10. 12. 2013, 5HK O 1387/10) vorgeworfen. Entscheidungsgegenständlich war im Kern die Frage, ob das Vorstandsmitglied Neubürger seiner Pflicht zur Einrichtung eines Walbert (Hrsg), Haftung von leitenden Ang und GmbH-Gf

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Hinweis

Zur Vermeidung unwiederbringlicher Reputationsschäden kann der Ausschluss der Öffentlichkeit insb in Organhaftungsfällen gleichermaßen im Interesse des belangten Geschäftsführers als auch der geschädigten Gesellschaft sein.

6.52 Der Grundsatz der Nicht-Öffentlichkeit ist streng von dem Grundsatz der Vertraulich-

keit zu unterscheiden. Letzterer unterbindet die freiwillige Preisgabe von Informationen an Dritte durch die Verfahrensbeteiligten selbst.401 Nur wenn das Verfahren auch der Vertraulichkeit unterliegt, ist sichergestellt, dass der Verfahrensinhalt nicht an die Öffentlichkeit oder an Mitbewerber gelangt oder dass die Anhängigkeit eines Rechtsstreits überhaupt bekannt wird. 6.53 Schiedsrichter und Parteivertreter unterliegen grundsätzlich einer berufsbedingten Ge-

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Auch für Sie auf bereitet: alle relevanten verfahrensrechtlichen Aspekte

heimhaltungspflicht.402 Die Schiedsparteien sind hingegen nicht zwingend dazu verpflichtet, das Schiedsverfahren vertraulich zu behandeln. Es wird zwar teilweise davon ausgegangen, dass Schiedsvereinbarungen bereits immanent eine Vertraulichkeitsvereinbarung enthalten403 und auch viele institutionelle Schiedsregeln schreiben den Grundsatz der Vertraulichkeit fest.404 Um jedoch den Umfang der Vertraulichkeit genau festzule399 Besonderheiten ergeben sich jedoch beim Abschluss von Schiedsvereinbarungen mit Konsumenten und Arbeitnehmern; näher Rz 6.77 f. 400 Trittmann/Mekat in Piltz, Internationales Wirtschaftsrecht § 5 Rz 31 ff. 401 Eine dem deutschen Art 44 DIS-SchO vergleichbare Vorschrift enthält die VIAC-SchO/Wiener Regeln nicht, jedoch wird in Anhang 1 der Anhänge zur VIAC-SchO/Wiener Regeln als mögliche Ergänzung einer Schiedsklausel die Vereinbarung über die Vertraulichkeit angeführt. 402 Zu Verschwiegenheit des Schiedsrichters siehe Art 16 Abs 2 VIAC-SchO/Wiener Regeln, zur Verschwiegenheit des Parteivertreters siehe § 9 Abs 2 RAO. 403 Vgl Pestalozzi in Czernich/Deixler-Hübner/Schauer, Schiedsrecht Rz 4.40. 404 ZB Art 44 DIS-SchO, Art 12 VIAC-SchO/Wiener Regeln, Art 6 ICC-Arbitration Rules Appendix I, Art 1 ICC-Arbitration Rules Appendix II.

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Haftung von leitenden Angestellten und Geschäftsführern

Walbert (Hrsg), Haftung von leitenden Ang und GmbH-Gf

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H e r a us geb er : Wal be r t

Leitende Angestellte und Geschäftsführer sind verantwortlich für die Einhaltung einer Vielzahl an gesetzlichen Pflichten und Vor­ schriften. Die Haftungsrisiken, denen Sie ausgesetzt sind, sind oft unüberschaubar. Das Handbuch gibt Ihnen einen praxisnahen Überblick über den zivil-, gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Rahmen der persönlichen Haftung und über alle wesentlichen Ver­ antwortungsbereiche, wie Insolvenzrecht, (Verwaltungs-)Strafrecht, Datenschutzrecht, Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht. Im Detail behandelt werden unter anderem • Innen­ und Außenhaftung, • (Sorgfalts­)Pflichten von Geschäftsführern,

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | Mä rz 2020

Business Judgement Rule und Haftungs­ normen im GmbHG, • arbeitsrechtliche Konsequenzen im Haftungs­ fall und Anwendbarkeit des DHG, • haftungsreduzierende Maßnahmen: optimale Gestaltung von Anstellungsverträgen, Ver­ sicherungslösungen, Compliance uvm, • Geltendmachung der Geschäftsführerhaf­ tung, Beweisfragen und der Haftungspro­ zess inkl Schiedsverfahren. Wichtige gesetzliche Neuerungen der letzten Jahre einschließlich Behörden­ und Gerichts­ praxis werden anschaulich erläutert: zB Busi­ ness Judgement Rule, Wirtschaftsstrafdelikte, DSGVO.

Zahlreiche Beispiele, Praxistipps und wertvolle Hinweise ermöglichen einen nieder­ schwelligen Zugang zu allen Informationen. Experten der jeweiligen Fachbereiche bilden das 15­köpfige Autorenteam. Der Herausgeber: Dr. Michael Walbert, LL.M. ist Rechtsanwalt in Wien und auf Rechtsstreitigkeiten in den Bereichen Gesellschaftsrecht und M&A­Trans­ aktionen spezialisiert. 2020. Ca. 450 Seiten. Geb. Ca. EUR 98,– ISBN 978-3-214-02185-6

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So bleiben Sie stets auf dem neuesten Stand! Brandaktuell in Heft 1/2020: ein Praxisbei­ trag von Christian Rabl sowie eine ausführ­ liche Anmerkung von Rudolf Welser zur neuen und viel diskutierten Rechtsprechung rund um die fremdhändige, aus mehreren Blättern bestehende letztwillige Verfügung. Schriftleitung: Mag. Alexander Winkler

Redaktion: Präs. der ÖNK a. D. Univ.­Doz. Hon.­Prof. DDr. Ludwig Bittner Präs. des OGH Hon.­Prof. Dr. Elisabeth Lovrek Univ.­Prof. Dr. Peter G. Mayr Univ. Prof. RA Dr. Christian Rabl Univ.­Prof. Dr. Alexander Schopper em. o. Univ.­Prof. DDr. h.c. Dr. Rudolf Welser Jahresabonnement 2020: EUR 159,– (12 Hefte inkl. Versand im Inland) Kennenlernabo 2020: 3 Hefte um EUR 15,–

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MANZ · INTERN]

Porträt des Monats:

Es gibt Dinge, die sind vollkommen unglaublich. Wer zu Klaus Wiedermann in sein neues Büro am Wiener Stubenring kommt, der traut seinen Augen nicht. In einem nicht sehr großen Vorzimmer steht ein lebens­ großes, braunes Pferd. „Aus Glasfaser, dabei mache ich mir gar nichts aus Pferden und kann nicht einmal reiten“, sagt Klaus Wiedermann und genießt es, wenn seine Gäste perplex auf den schwarzen Schweif starren. Wer sich von diesem ersten Eindruck erholt hat und das riesige Besprechungszimmer betritt, sieht schnell, dass der Hausherr hier ein Faible für Möbel aus den 1930er und 1940er-Jahren, für Luster aus Murano-Glas und allerlei Exotika hat. Der Blick fällt auf eine silberverchromte Bar, ein Jugendstil-Klavier und ein ausladendes, rotes Sofa. Mit seinen Gästen wird er auf dem schwarzen Lacktisch von Rosenthal konferieren. Konkret wird er hier seine Berufskollegen in Steuerfragen beraten, „weil das außer mir niemand macht“, sagt er. Klaus Gregor Ludwig Wiedermann wurde 1971 in Wien geboren, wuchs in Meidling auf und ging oft in Schönbrunn mit seiner Mutter spazieren. Sie war es auch, die ihren Sohn in die Albertus-Magnus-Schule schickte. „Ich war schon ein sehr guter Schüler“, zwin­ kert er. Obwohl Mathematik, Physik und Philosophie seine Lieblingsfächer waren, entschied er sich für ein Studium der Rechtswissenschaften, „weil ich die Regeln kennen wollte, nach denen alles funktioniert“, sagt er. Nach Abschluss in Mindestzeit und einem Doktorat hängte er ein Studium der Betriebswirtschaft an. „Ich hatte aber sehr viel Freizeit“, versichert er. Zum einen brauchte er sie für seine Karriere als Zauberer. Bereits 1990 wurde Wiedermann österreichischer Staatsmeister in der Sparte „Manipulation“, das sind Tricks ohne Hilfsmittel. Er kann Dinge erscheinen und wieder ver­ schwinden lassen. Zum anderen war er ein passionierter Tänzer, verbrachte seine Abende mit klassischen Paar­ tänzen. 1996 schließlich begann sein Berufsleben als Steuerberater bei Günter Cerha. In den kommenden 23 Jahren erlebte er die Globalisierung seines Berufs­ standes an vorderster Front. Die Auditor-Treuhand, bei der er angefangen hatte, wurde Mitglied von Arthur Andersen, ging dann in Deloitte auf. Wiedermanns Spezialgebiet wurde anlässlich der Strommarktlibera­ lisierung die Bewertung von Energieunternehmen. 2007 wurde er Geschäftsführer und schließlich zur Anlaufstelle für alle schwierigen Sonderfragen im Steuerrecht. R E C H T A K T U E L L # 0 3 | Mä rz 2020

Daneben ging Wiedermann allerdings immer seiner eigentlichen Passion nach. Er unterrichtet für sein Leben gerne und hat in so ziemlich allen wichtigen Institutionen des Landes zu steuerrechtlichen Fragen referiert. „Wäre eine akademische Lauf bahn planbar gewesen, hätte ich mich wahrscheinlich für eine UniKarriere entschieden“, stellt er selbst klar und machte 2019 einen wichtigen Schnitt in seiner Karriere. Er machte Schluss bei Deloitte, weil er seine „zeit­ liche und örtliche Selbstbestimmtheit zurückhaben wollte“. Jetzt ist er Einzelunternehmer, macht das, was er am liebsten macht, nämlich Vorträge, und versteht sich als Ideengeber für seine Berufskollegen. „Ich bin der einzige selbstständige Steuerberater ohne Finanz­ online-Zugang, besitze auch kein einziges Steuerrechts­ buch in meinen Kanzleiräumlichkeiten, und was ich nicht weiß, finde ich in Google“, lacht er verschmitzt. Dafür produziert er gerne Bücher und Fachartikel. Wiedermann ist seit mehr als 20 Jahren bei MANZ als Autor und Vortragender aktiv. „Mein Fachgebiet ist eigentlich die Steuergestaltungslehre“, ordnet er sich selbst ein.

© Mike Ranz

Abrakadabra und Steuerrecht Klaus Wiedermann

KLAUS WIEDERMANN

ist Berater für Steuerberater und Vor tragender. Er liebt Überraschungen und legt sein Leben insgesamt ziemlich zauberhaft an.

„Mein Fachgebiet ist eigentlich die Steuergestaltungslehre“ Sein jetziges Leben scheint dem Vater dreier Töchter jedenfalls Spaß zu machen. „Steuer-Bar“ heißt seine Website, die sein Stammsitz-Büro in Gablitz verortet. In seiner „Steuer-Bar“ am Stubenring will er auch in Wien „einen Raum für Gedankenaustausch und kreative Ideen schaffen“. Am runden Rosenthal-Lacktisch sollen Fragen zur Minimierung von Steuerbelastungen geklärt werden. Als passionierter Sammler von Möbeln hat Wieder­ mann sich aber auch eine Ausstellungsfläche geschaffen. Nach den Besprechungen kann er seinen Kollegen auch noch ein paar Runden Roulette auf einem Original­ Casinotisch anbieten oder ein paar Gin-Tonic an einer der vielen Bars ausschenken. Und wer das Büro dieser One-Man-Show dann verlässt, der wird dem Pferd im Vorzimmer beim Abschied tief in die Augen schauen. Karin Pollack

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Fotos: Marlene Rahmann

Bigle Legal und Closd: Gewinner des Legal Tech Hub Vienna Demo Day #2

Die teilnehmenden Start-ups mit den VertreterInnen des LTHV

Am 29. Januar 2020 fand der zweite Demo Day des Legal Tech Hub Vienna (LTHV) Acce­ leratorprogramms im Looshaus in Wien statt. Jene fünf Legal Tech Start-ups, die im Herbst die Aufnahme in den Accelerator geschafft haben, präsentierten sich, ihre Produkte und ihre Weiterentwicklung im LTHV-Programm vor rund 150 Fachbesuchern (JuristInnen und InvestorInnen). Bigle Legal, Closd, Juralio, Smart Oversight und 360Kompany hatten ein intensives sechsmonatiges Programm durch­ laufen, bestehend aus Business Coaching, Product Testing Sessions bis hin zu Experten­ feedback durch die Kanzleipartner des LTHV. Jury-Gewinner des Abends war das spa­ nische Start-up Bigle Legal, das eine Digitali­ sierungslösung für Vertragserstellung bietet. Als Publikumssieger wurde das Unternehmen Closd, ein Transaktionsmanagementtool, aus­ gezeichnet. Founding Members des im Oktober 2018 ins Leben gerufenen LTHV sind die Rechts­ anwaltskanzleien Dorda, Eisenberger & Herzog, Herbst Kinsky, Schönherr und SCWP Schindhelm. 2019 stieß MANZ, Öster­ reichs führender Rechtsinformationsanbieter, als Lab-Partner hinzu. „Wir freuen uns sehr über die Lab-Part­ nerschaft mit dem Legal Tech Hub Vienna. Sie ermöglicht uns einen wertvollen Wissens­ austausch mit den Kanzleien und Unter­

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nehmen, deren Erfahrungen wir direkt in unsere eigene Produktentwicklung einfließen lassen können. Gleichzeitig steuern wir unsere Expertise über Markt und Kunden bei und werden dadurch zu einem starken Begleiter für die nächsten Meilensteine des LTHV“, so Wolfgang Pichler, Leitung Business Deve­ lopment und Beteiligungen der MANZ GmbH. Kernziel des LTHV: Die Rechtsberatungs­ branche pro-aktiv, mandantenorientiert und innovativ in die digitale Zukunft zu führen. Im Jahr 2020 freut sich der LTHV bereits

über neue Mitglieder und wächst weiter. Der Call für Batch #3 des Accelerators ist bereits offen und richtet sich an alle Start-ups und KMU, die an digitalen Lösungen arbeiten, die auf Machine Learning, AI, Platforms, Seman­ tics oder Blockchain basieren und Legal To­ pics wie etwa Client Management, Legal Ma­ nagement, Transactions, Business Develop­ ment oder Data Analyses ansprechen. Die Bewerbungsphase endet am 30. März 2020. www.lthv.eu

Stefan Artner (Partner, DORDA), Daniel Tomás Bartomeus (Co-Founder & CTO, Bigle Legal), Sergio Esteve de Miguel Anglada (Co-Founder & CMD, Bigle Legal), Alejandro Esteve de Miguel Anglada (Co-Founder & CEO), Sophie Martinetz (Founder, Future-Law)

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MANZ: Was ist das Besondere an Bigle Legal? Esteve: Wir sind ein von Anwälten gegründetes Softwareunternehmen, das die Erstellung von Doku­ menten erleichtert. Der Neuentwurf oder das Kopieren von bestehenden Vorlagen ist meist zeitaufwendig und fehleranfällig. Bei Bigle Legal lösen wir genau dieses Problem – für den Einsatz unseres Vertragserstellungs­ system muss der Anwender nicht technisch versiert sein, es ist einfach einfach. MANZ: Wie waren die Pilotprojekte mit den An­ waltskanzleien des LTHV? Esteve: Sehr erfolgreich – wir haben die Plattform während des LTHV­Programms für den Einsatz in der gesamten DACH­Region angepasst. Durch die zahlrei­ chen Rückmeldungen der LTHV­AnwältInnen konnten wir unser Produkt wesentlich verbessern. Die Anwalts­ kanzleien wiederum hatten die Möglichkeit, in der Praxis gut nachzuvollziehen, was Bigle Leagle für die Automatisierung von Dokumenten in ihren Kanzleien bringen kann. Schon ab 20 Dokumenten pro Monat ist der Einsatz von Bigle Legal sinnvoll.

MANZ: Was gefiel den Kanzleien an Bigle Legal? Esteve: Zum einen, dass die Implementierung der Software rasch und ihre Benutzung intuitiv erfolgen kann. Außerdem kann das Textverarbeitungsprogramm verwendet werden, das in den Kanzleien bereits benutzt wird – so können die Anwender in ihrer Komfortzone bleiben. Und dann die Zusatz­Funktiona­ litäten, wie z.B. die Erstellung von Dokumenten in verschiedenen Sprachen mit nur wenigen Klicks oder die automatische Anpassung des Geschlechts oder der Wechsel zwischen Einzahl und Plural. Die Plattform kann – auf Wunsch – sogar automatisch Beträge errechnen. MANZ: Was gefiel dem Bigle Legal­Team am LTHV? Esteve: Wir hatten direkten Zugang zu den größten Anwaltskanzleien und juristischen Akteuren in Öster­ reich. Es ist bemerkenswert, dass sie sich trotz ihrer Unterschiedlichkeit zusammengeschlossen haben, um Innovationen im juristischen Bereich zu schaffen. Als LegalTech Start­up sind wir sehr dankbar für ihren Beitrag!

© Marlene Rahmann

Interview mit Bigle Legal Co­Gründer Alejandro Esteve

ALEJANDRO ESTEVE

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R E C H T A K T U E L L # 0 3 | Mä rz 2020

VEREINIGUNG ÖSTERREICHISCHER UNTERNEHMENSJURISTEN

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BUCHPR ÄSEN TAT ION

Buchpräsentation „Grundzüge des Medizinrechts“ in der Buchhandlung MANZ

Laudator Markus Müller mit den Autoren Michael Memmer, Johannes Zahrl, Markus Grimm, Maria Kletečka-

2019. XXX, 346 Seiten. Br. EUR 44,–

Pulker und Lukas Stärker

ISBN 978-3-214-13661-1

„Sie sehen hier sozusagen den FC Barcelona des Medizinrechts“, so Markus Müller, Rek­ tor der Medizinischen Universität bei seiner Rede mit Blick auf die Autoren des neuen Lehrbuches „Grundzüge des Medizinrechts“. Der Verlag MANZ hatte am 20. Jänner zur Präsentation in die Buchhandlung am Kohl­ markt 16 geladen. Nach der Begrüßung durch Christopher Dietz, Leiter der Unternehmens­ kommunikation bei MANZ, schilderte der Rektor der größten Medical School im deutschsprachigen Raum die Bedeutung des Medizinrechts als äußerst zukunftsträchtige Materie. Völlig zu Recht spiele es in den Cur­

ricula der Medizinerausbildung eine immer wichtigere Rolle. Von seinem eigenen Schreib­ tisch, so Müller, sei das Werk nicht mehr wegzudenken. Das Autorenteam, bestehend aus Maria Kletečka-Pulker, Institut für Ethik und Recht in der Medizin der Universität Wien, Markus Grimm, Leiter der Rechtsabteilung der Medizinischen Universität Wien, Michael Memmer, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien, Lukas Stärker, Kam­ meramtsdirektor der Österreichischen Ärzte­ kammer und Johannes Zahrl, Kammeramts­ direktor der Österreichischen Ärztekammer,

stellte das Buch, ein langgehegtes Projekt, dem zahlreich erschienenen Publikum in aller Kürze vor. Ebenfalls frisch erschienen und von Rektor Müller mit einigen Worten bedacht: der neue Titel aus der von MedUni Wien und MANZ gemeinsam veranstalteten Ratgeber­ Reihe „Gesundheit.Wissen“, „Gesund bleiben“ von Richard Crevenna. Gekommen waren außerdem Mathema­ tiker und Nationalratsabgeordneter Rudolf Taschner, Alt­Rektor der MedUni Wien Wolfgang Schütz und viele andere Gäste aus Medizin und Recht.

Übergabefeier Liber Amicorum für Wolfgang Mazal Am 12. Dezember 2019 war es soweit. Das Geheimprojekt „Liber Amicorum Wolfgang Mazal zum 60. Geburtstag“ konnte in seine finale Phase gehen: die Übergabe an das Geburtstagskind. Ort des Geschehens war der familiäre Buschenschank und BioWein­ bau Obermann im 19. Bezirk. Eine freudige Überraschung für den Jubilar, als ihn bei der Ankunft anstelle des geglaubten Abendes­

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sens mit seiner Frau eine Feierrunde aus wei­ teren Familienmitgliedern, engen Freun­ den und langjährigen Wegbegleitern be­ grüßte. Der sichtlich gerührte Jubilar Wolfgang Mazal bedankte sich mit einer sehr persönlichen Rede bei allen Gästen, und auch der weitere Abend bot noch genug Zeit für viele nette Gespräche und neue Kontakte.

Ein voller Erfolg für das Herausgeber­ team Stefan Köck, Diana Niksova, Martin Risak und Christoph Wolf sowie die 15 wei­ teren Autoren und Autorinnen und natür­ lich auch für den MANZ Verlag, vertreten durch Markus Schrom und Ines Friesacher.

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Cocktail für die Debütantinnen und Debütanten des Juristenballs

Volles Haus bei MANZ am Kohlmarkt 16

Knapp einen Monat vor dem großen Ereignis zu Gast in der Buchhandlung MANZ: die Debütantinnen und Debütanten des heurigen Juristenballs. Der Juristenverband und der MANZ Verlag hatten zu einem Cocktail an den Kohlmarkt 16 geladen. Zahlreiche junge Tänzerinnen und Tänzer nahmen die Gele­ genheit wahr, in ungezwungener Runde zu plaudern.

Vom Juristenverband gekommen waren Reinhard Hohenegger (LVwG Wien), Thomas Menzel (BMBWF), Vanessa Nesslinger (FH Wiener Neustadt) und Eduard Strauss (OLG Wien), außerdem die Mitglieder des Ball­Kommitees Petra Pustelnik-Schätz und Susanne Schöner. MANZ war vertreten durch Geschäftsführer Peter Guggenberger und Verlagsleiter Heinz Korntner.

Festschrift Franz Marhold Übergabe an der WU Wien Anlässlich seines 65. Geburtstags wurde Franz Marhold am 14. Februar im Rahmen eines Symposions auf der Wirtschaftsuniver­ sität Wien eine bei MANZ erschienene Fest­ schrift überreicht. Nach der offiziellen Be­ grüßung sowie dem Festvortrag von Martin Henssler richtete Rudolf Mosler in seiner Laudatio persönliche Worte an den Jubilar.

Anschließend erfolgte die Übergabe der Fest­ schrift durch das Herausgeberteam Elisabeth Brameshuber, Michael Friedrich und Beatrix Karl, wofür sich der Geehrte herz­ lich bedankte. Der Abend fand einen stim­ mungsvollen Ausklang mit guten Gesprächen.

2020. XIV, 1.004 Seiten. Ln. EUR 198,– ISBN 978-3-214-01279-3

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„Women in Law“ holt mit MANZ Juristinnen vor den Vorhang Vom 4. bis 6. Juni 2020 findet in Wien zum zweiten Mal die „Women in Law Conference“ statt. Nach einem viel beachteten Start im Jahr 2019 befasst sich die Veranstaltung auch heuer wieder mit Themen wie „Bias: Conscious or unconscious – creating aware­ ness and dealing with it“, „Flexibility and agility: opportunities and threats of modern working environments” oder „Diversity / in­ clusion / intersectionality: going beyond gender”. Teil der Initiative ist auch eine Vor­

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lesung an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien: „Frauen in den Rechtsberufen – aktuelle Fragen“. „Die Anwaltsbranche ist noch eine Män­ nerdomäne“, sagt Alix Frank-Thomasser, selbst erfolgreiche Anwältin in Wien und Initiatorin von „Women in Law“. Um diese Wahrnehmung zu ändern, werden heuer erstmals die „Justitia Awards“ vergeben. Nominiert werden können Juristinnen aus dem In- und Ausland.

MANZ ist als exklusiver Kooperations­ partner mit an Bord. Susanne Stein-Pressl, geschäftsführende Gesellschafterin von MANZ: „Als Juristin, die selbst in der Rechtsinforma­ tionsbranche an exponierter Stelle tätig ist, halte ich die Anliegen von Women in Law für sehr wichtig, und ich bin überzeugt davon, dass es der Initiative gelingen wird, mehr Be­ wusstsein für die Rolle von Frauen im Recht zu schaffen.“

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Geschäftsgeheimnisschutz neu: „Wer Schutz will, muss auch etwas dafür tun“ MANZ: Lieber Herr Dr. Hofmarcher, Geheimnisse haben wir alle – das trifft wohl auch auf Unternehmen zu. Die praktische Bedeutung des Geschäftsgeheimnis­ schutzes dürfte daher recht groß sein? Hofmarcher: Das stimmt – der Schutz von Know­ how und sensiblen Geschäftsinformationen spielt seit jeher quer über alle Branchen und völlig unabhängig von der Größe des Unternehmens eine wichtige Rolle. Studien haben gezeigt, dass der Geschäftsgeheimnis­ schutz von Unternehmen als mindestens ebenso wichtig eingestuft wird wie etwa der Patentschutz. Mit dem feinen Unterschied, dass der Patentschutz nur für ge­ wisse Unternehmen von Bedeutung ist, der Geschäfts­ geheimnisschutz aber für alle. Letztendlich braucht man einen Unternehmer ja nur zu fragen, welche Informa­ tionen er ungern in den Händen eines Mitbewerbers sehen oder in der Zeitung lesen würde. Das betrifft ver­ trauliche technische und kommerzielle Informationen, aber auch solche, die einen Schaden verursachen können, wie etwa negative Wachstumsprognosen. Für derartige Informationen wünscht sich der Unternehmer ein Recht auf Vertraulichkeit. Dieses berechtigte Interesse kollidiert freilich mit Informationsrechten Dritter und bestimmten Transparenzpflichten. MANZ: Es ist anzunehmen, dass schon bisher ein entsprechender Schutz bestand – was hat sich in die­ sem Bereich so grundlegend geändert? Hofmarcher: Das ist ein wichtiger Punkt – der rechtliche Schutz wurde der praktischen Bedeutung bisher keineswegs gerecht und führte eher ein stief­ mütterliches Dasein. Zwar wurden heikle Informatio­ nen vertraulich behandelt und faktisch abgesichert, das „Recht auf Vertraulichkeit“ wurde aber kaum durchgesetzt. Das lag einerseits an Rechtsunsicherheiten angesichts sehr rudimentärer und fragmentarischer materieller Bestimmungen, andererseits aber auch am fehlenden Schutz der Informationen im Gerichtsver­ fahren. Niemand führt einen Prozess, wenn er fürchten muss, dass die zu schützenden Informationen im Ge­ richtsverfahren erst recht gefährdet werden. Mit der Umsetzung der Geschäftsgeheimnis­Richt­ linie wurde der zivilrechtliche Geschäftsgeheimnisschutz nun auf ganz neue Beine gestellt. Während Deutsch­ land dafür ein eigenes Stammgesetz geschaffen hat, findet man die Bestimmungen in Österreich in einem Unterabschnitt des UWG (§§ 26a–j). Nun ist zwar nicht alles neu, der Blickwinkel hat sich aber doch stark ge­ ändert. Der Schutz ist nun eindeutig an die Immaterial­ güterrechte angelehnt: Schutzgegenstand, Inhaber, Ausschließungsrecht, Schranken, Rechtsfolgen und sogar Verfahrensbestimmungen wurden geregelt. Auf ein Wettbewerbsverhältnis oder ein Handeln im ge­ R E C H T A K T U E L L # 0 3 | Mä rz 2020

schäftlichen Verkehr kommt es nicht an. Der neue Unterabschnitt kann daher durchaus als Gesetz im Gesetz bezeichnet werden. Praktisch bedeutsam sind insbesondere auch die neuen Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Gerichtsverfahren (§ 26h UWG). MANZ: Unternehmen dürfen sich also über einen deutlich besseren Schutz freuen? Hofmarcher: Sie dürfen sich über klarere Regeln und einen besseren Schutz freuen, bekommen das aber nicht „geschenkt“, denn mit den neuen Bestimmungen wurden auch neue Obliegenheiten geschaffen. Insbe­ sondere müssen Unternehmen angemessene Schutz­ maßnahmen ergreifen, um die Informationen zu sichern. Ergreifen sie selbst keine angemessenen Maß­ nahmen, so erhalten sie auch keinen rechtlichen Schutz. Frei nach dem Motto: Wer Schutz will, muss auch etwas dafür tun. Letztendlich erfüllen diese Schutz­ maßnahmen primär eine Warnfunktion: Wer über einen Zaun in ein fremdes Grundstück klettert, kann kaum behaupten, dass er das Grundstück nicht erkannt hat. MANZ: Worin sehen Sie in der Praxis die größte Gefahr, wenn es um den Schutz von Geschäftsgeheim­ nissen geht? Ist Betriebsspionage ein Thema? Hofmarcher: Natürlich ist Betriebsspionage ein Thema. In der Praxis am häufigsten sind aber Fälle, in denen Geheimnisträger – insbesondere Arbeitnehmer – Geschäftsgeheimnisse zu eigenen Zwecken verwerten oder einem Dritten – etwa einem neuen Arbeitgeber – preisgeben. Auch dafür bieten die neuen Bestim­ mungen klarere Rechtsrahmen. Die Abgrenzung von geschützten Geschäftsgeheimnissen und freiem Erfah­ rungswissen ist und bleibt aber eine Herausforderung. MANZ: Das klingt alles sehr spannend. Was er­ wartet den Leser in Ihrem Buch? Hofmarcher: Ziel war es natürlich primär, die neuen Bestimmungen vorzustellen, in Bezug zur bis­ herigen Rechtslage zu setzen und den daraus entstehen­ den Handlungsbedarf (insbesondere im Bereich Schutz­ maßnahmen und Vertragsgestaltung) aufzuzeigen. Letztendlich habe ich aber versucht, den Leserinnen und Lesern mit dem Buch alle Materialien an die Hand zu geben, die sie benötigen, um Lösungen für die Pro­ bleme in der Praxis zu finden – egal ob als Unterneh­ mensjurist, Rechtsanwalt oder Richter. Das Buch enthält daher auch eine Einleitung mit allgemeinen Ausfüh­ rungen zum Geschäftsgeheimnisschutz, einen über­ blicksartigen Exkurs zu den unverändert gebliebenen strafrechtlichen Tatbeständen sowie einen Anhang mit tabellarischen Übersichten, einer Entsprechungstabelle (Richtlinie vs Umsetzung) und den Gesetzestexten.

© Detailsinn Fotowerkstatt

MANZ im Gespräch mit Dominik Hofmarcher zum Geschäftsgeheimnisschutz im Allgemeinen und zu seinem Buch „Das Geschäftsgeheimnis“ im Besonderen.

DOMINIK HOFMARCHER

Zum Buch siehe auch Seite 24

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Restrukturierungen und Arbeitsrecht online Philipp J. Maier Arbeitsrechtliche Machbarkeit von Restrukturierungen

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Bei unternehmerischen Neuausrichtungen ist Klarheit über deren arbeitsrechtliche Machbarkeit gefragt. Dieses Werk zeigt, worauf es bei Restrukturierungsmaßnahmen aus arbeitsrechtlicher Sicht ankommt. In der Neuauflage werden der „Transformation“ von Unternehmen ein besonderer Stellenwert eingeräumt und moderne Arbeitszeitmodelle noch eingehender beschrieben. Schwerpunkte: • Betriebsübergang und Folgen für den Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen und Kollektivvertrag • Konsequenzen von Betriebsänderungen • Auflösung von Dienstverhältnissen

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Mit vielen Mustern: Sozialplan mit Kalkulationsmodellen, Step­Plan zum Personalabbau, Informationsschreiben an Betriebsrat, Auflösungsvereinbarung etc. Neu aufgenommen wurden Muster zur Drei-Parteien-Vereinbarung und zur Gleitzeitvereinbarung.

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R E C H T A K T U E L L # 0 3 | Mä rz 2020

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ÖFFENTLICHES RECHT]

NRGO – Nationalrats-Geschäftsordnung Geschäftsordnungsgesetz 1975 plus weitere Quellen zum Parlamentsrecht 4. Auf lage Autor: Zögernitz Das parlamentarische Geschehen der letzten Jahre war spannend wie selten zuvor: Unter­ suchungsausschüsse, Ausscheiden von Par­ teien aus dem Parlament, Auf hebung der Immunität von Abgeordneten, Absetzung einer gesamten Regierung per Misstrauens­ antrag, das freie Spiel der Kräfte im Parla­ ment bei einer Expertenregierung. Pünkt­ lich zur neuen Legislaturperiode erscheint DIE Ausgabe zum österreichischen Parlamentsrecht in komplett überarbeiteter und

erweiterter Neuauflage: • Das Geschäftsordnungsgesetz 1975 • mit seinen Anlagen, » der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse sowie » der ESM-Informationsordnung, plus andere relevante Quellen mit umfassenden erläuternden Anmerkungen, präzise auf bereitet von Parlamentarismus­Experte Werner Zögernitz.

4. Auflage 2020. XXXIV, 1.172 Seiten. Ln. EUR 174,– ISBN 978-3-214-03609-6

Der Autor: Prof. Dr. Werner Zögernitz, langjähriger Parlamentsklub-Direktor, Mitbegründer und Präsident des Instituts für Parlamentarismus und Demokratiefragen

Demokratie und Europäische Menschenrechtskonvention Herausgeber: Pöschl · Wiederin 2018 jährte sich in Österreich zum 60. Mal das Inkrafttreten der Europäischen Konven­ tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – ein Grundrechtsdoku­ ment, das der Demokratie in besonderer Weise verpflichtet ist. Das Buch nimmt das Jubiläum zum Anlass, dem Verhältnis der EMRK zur Demokratie nachzugehen und sucht Antworten auf drei Fragen:

• Welchen Wert misst die Konvention der Demokratie bei? • Wie versucht die Konvention die Demo­ kratie zu bewehren? • Warum stößt die Konvention heute nicht nur in Staaten auf Gegenwind, die offen eine „illiberale Demokratie“ fordern, son­ dern auch in alten Demokratien wie Groß­ britannien und der Schweiz?

Die Autoren: Walter Berka, Oliver Diggelmann, Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Herbert Küpper, Katharina Pabel, Sara Pangrazzi, Michael Potacs, Susanne Reindl-Krauskopf, Ulrich Wagrandl.

2020. XVIII, 186 Seiten. Br. EUR 42,– ISBN 978-3-214-08342-7

Staatliche Aufgaben, private Akteure Band 3: Neuvermessung einer Grenze Herausgeber: Fuchs · Merli · Pöschl · Sturn · Wiederin · Wimmer Der abschließende Band des Forschungsprojekts widmet sich der Abgrenzung zwischen staatlicher und privater Sphäre: In­ wieweit gelten für die vielen Personen und Organisationen, die außerhalb des Staates stehen, aber an der Erfüllung staatlicher Aufgaben mitwirken, die Regeln für den Staat oder die Regeln für Private? Übergreifende Analysen beleuchten ökono­ mische Aspekte und klären die Rolle, die staatliche Aufgaben und staatlicher Einfluss für die Abgrenzung spielen. Die Frage wird

aber auch bereichsspezifisch beantwortet: • Die Abgrenzung von privatem und öffent­ lichem Sektor aus ökonomischer Sicht • Staatliche Aufgaben, bundesstaatliche Kompetenzverteilung und private Akteure • Staatlichkeit, Ingerenz und Haftung • Staatlichkeit und Grundrechte • Staatlichkeit im Strafrecht • Staatlichkeit und Kontrolle • Staatlichkeit und Information • Staatlichkeit im Unionsrecht • Variable Staatlichkeit

2019. XXIV, 242 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-00963-2

Die Autoren: Lorenz Dopplinger, Harald Eberhard, Claudia Fuchs, Arno Kahl, Franz Merli, Magdalena Pöschl, Susanne Reindl-Krauskopf, Richard Sturn, Ewald Wiederin und Andreas W. Wimmer.

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[ÖFFENTLICHES RECHT · ZIVILRECHT

AVG – Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AUCH AUF

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Faszikelwerk in 1 Mappe inkl. 4. Lfg 2020. EUR 248,– ISBN 978-3-214-12795-4 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/avg

mit 4. Lieferung Autoren: Hengstschläger · Leeb Die nächsten Lieferungen zum AVG­Kom­ mentar beinhalten nicht nur die Kommentie­ rungen der AVG­Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 69, 70 AVG) sowie über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 71, 72 AVG), sondern gleich­ zeitig auch jene der parallelen Regelungen im VwGVG (§§ 32 f). So werden einerseits gleiche Regelungsinhalte zweier Normen praktisch zusammengeführt und ausführlich

gemeinsam erläutert und andererseits die Schnittstellen zwischen den Verfahrensab­ schnitten nach dem AVG und dem VwGVG nachvollziehbar aufgezeigt. Wie immer sind Rechtsprechung und Litera­ tur akribisch aufgearbeitet; Struktur, Tiefe und Klarheit der Kommentierung machen den Kommentar zu einem einzigartigen Standardwerk.

Die Autoren: Dr. Johannes Hengstschläger ist em. Universitätsprofessor für Öffentliches Recht an der Johannes Kepler Universität Linz. Dr. David Leeb ist Universitätsprofessor an der Johannes Kepler Universität Linz.

Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze mit 89. Ergänzungslieferung Herausgeber: Wieser Der „Schäffer“ ist DIE Gesetzessammlung mit dem gesamten öffentlichen Rechtsbestand: alle wichtigen Haupt­ und Sondergesetze in einem Band, fachkundig redigiert, stets auf aktuellem Stand. Die 89. Lieferung bringt die Sammlung auf den Stand 1. August 2019. Loseblattwerk in 1 Mappe inkl. 89. Erg.-Lfg. 2019. EUR 199,– Bei Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 99,– ISBN 978-3-214-14225-4

Änderungen gibt es diesmal in insgesamt 33 Gesetzen, ua durch • 2. DienstR­Nov 2019 • Nov des GelegenheitsverkehrsG 1996 • 30. bis 32. StVO­Nov • 34. bis 37. KFG­Nov • 19. FSG­Novelle

Der Herausgeber: Univ.-Prof. DDr. Bernd Wieser, Vorstand des Instituts für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft der Karl-Franzens-Universität Graz

Die Haftung im Gefälligkeitsverhältnis Autorin: Kolbitsch Nachbarschaftshilfe, unentgeltliche Mitnahme im Auto, Paketübernahme für den Nachbarn, übernommene Aufsicht für Kinder, gemein­ sames Bergsteigen sowie „Gentlemen’s Agree­ ments“ – trotz besonderer praktischer Relevanz ist die Haftung in Gefälligkeits­ verhältnissen für das österreichische Recht bislang kaum untersucht worden. Die Autorin entwickelt ein Haftungsmodell für Gefälligkeitsverhältnisse, um insb die 2020. XXXII, 212 Seiten. Br. EUR 54,– ISBN 978-3-214-07296-4

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Frage zu klären, ob die vertraglichen oder die deliktischen Schadenersatzregeln anzu­ wenden sind oder aber eine „Mischanwen­ dung“ der jeweiligen Regelungen erfolgen kann. Ua werden folgende Bereiche behandelt: • Begriffsbestimmung und Definition • rechtliche Einordnung • Pflichten zur Schadensabwehr • Möglichkeit von Haftungsausschlüssen • Zurechnung von Hilfspersonen

Die Autorin: Dr. Lena Kolbitsch war Universitätsassistentin am Institut für Zivilrecht an der Universität Wien.

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ZIVILRECHT · STR AFRECHT]

Einvernehmliche Parteidisposition im Zivilprozess Parteiautonomie im streitigen Erkenntnisverfahren Autor: Trenker Während die Privatautonomie als wohl be­ deutendster Grundsatz unserer Zivilrechts­ ordnung gilt, bestreitet die Zivilprozessrechts­ wissenschaft unter dem Schlagwort vom „verbotenen Konventionalprozess“ privat­ autonome Gestaltungsmöglichkeiten weit­ gehend. Das Werk versucht dieses Trennungs­ denken zu überwinden und gelangt zu einer Vielzahl an praktisch interessanten Fragen an der Schnittstelle des Zivilprozessrechts zum Zivilrecht:

• Verhältnis von Zivil­ und Zivilprozessrecht • Inhaltliche Grenzen privatautonomer Gestaltungsmöglichkeiten • Wirkung außergerichtlicher Prozessverein­ barungen • Zulässigkeit antizipierter Parteidispositionen • Rechtgeschäftliche Behandlung von Prozessvereinbarungen • Rechtsnatur einvernehmlicher Parteidis­ positionen

2020. LXIV, 848 Seiten. Geb. EUR 160,– ISBN 978-3-214-14531-6

Der Autor: Dr. Martin Trenker ist Privatdozent und Assistenzprofessor am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren der Universität Innsbruck. Er ist Autor zahlreicher Monographien, Kommentierungen und Aufsätze zum Zivilprozess-, Zivil- und Unternehmensrecht.

Wiener Kommentar zum StGB mit 241. Ergänzungslieferung Herausgeber: Höpfel · Ratz Laufende Ergänzungslieferungen zum StGB und allen strafrechtlich relevanten Neben­ gesetzen bieten sachkundig fundierte Kom­ mentierungen für alle Anforderungen des täglichen Berufsalltags. Neben der neuesten Literatur und Rechtsprechung werden von den renommierten Autoren aus Wissenschaft und Praxis zeitnah sämtliche Novellen ein­ gearbeitet und kommentiert.

Aktualisiert wurden diesmal: • §§ 125 – 126a Rebisant: Sachbeschädigung etc • § 302 Nordmeyer: Missbrauch der Amts­ gewalt • §§ 321a – 321k Schmetterer: Verbrechen gegen die Menschlichkeit etc

Die Autoren: Dr. Hagen Nordmeyer, Hofrat des Obersten Gerichtshofs; Dr. Günther Rebisant, Rechtsanwalt in Wien; DDr. Christoph Schmetterer, Rechtsanwalt in Wien.

AUCH AUF

rdb.at

Faszikelwerk in 8 Mappen. inkl. 241. Lfg. 2020. EUR 564,– ISBN 978-3-214-978-10514-3 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/stgb

Die Strafbarkeit von Masernpartys RdM Schriftenreihe, Band 42 Autorin: Cohen Werden nicht immune Kinder bewusst mit einem akut an Masern erkrankten Menschen zusammengebracht, damit sich die Kinder bei diesem anstecken, die Erkrankung durch­ machen und so eine lebenslange Immunität entwickeln können, ohne die Risiken der Impfung in Kauf nehmen zu müssen, spricht man von einer Masernparty. Ob und inwieweit das Verhalten der beteilig­ ten Eltern sowie von beratenden Ärzten straf-

rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, wird in diesem Band der RdM­Schriften­ reihe eingehend wissenschaftlich untersucht, und zwar anhand folgender Tatbestände: • Absichtliche schwere Körperverletzung (§ 87 StGB) • Vernachlässigung unmündiger Personen (§ 92 StGB) und • Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten (§ 178 StGB)

Die Autorin: Dr. Lisa Cohen ist als Consultant in den Bereichen Public Health und Recht tätig.

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2020. XXXII, 224 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-10200-5

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[ STEUER R ECHT U ND BIL A NZIERU NG · W IRTSCH A F TSR ECHT

EStG – Einkommensteuergesetz AUCH AUF

mit 30. Ergänzungslieferung Herausgeber: Wiesner · Grabner · Knechtl · Wanke

rdb.at Umfassend und detailliert informiert Sie der Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke zum öster­ reichischen Einkommensteuergesetz und darf als Standardwerk in keiner gut sortierten Steuerrechtsbibliothek fehlen.

Loseblattwerk in 4 Mappen inkl. 30. Erg.-Lfg. 2020. Ca. EUR 398,– ISBN 978-3-214-15378-6 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/estg

Mit der 30. Ergänzungslieferung werden aktualisiert: • § 7 EStG (Absetzung für Abnutzung) • § 9 EStG (Rückstellungen) • § 30 EStG (Private Grundstücksveräuße­ rungen) • uvm.

Die Herausgeber: Hon.-Prof. Dr. Werner Wiesner, Ministerialrat im Bundesministerium für Finanzen i.R.; Dr. Roland Grabner, Ministerialrat im Bundesministerium für Finanzen i.R.; Mag. Markus Knechtl, Richter des Bundesfinanzgerichts; Dr. Rudolf Wanke, Richter des Bundesfinanzgerichts.

Wiener Kommentar zum UGB Band II: §§ 189–285, Rechnungslegung – IFRS AUCH AUF

rdb.at

mit 84. Lieferung Herausgeber: Straube · Rat ka · Rauter Der Wiener Kommentar zum UGB II ist das ideale Arbeitswerkzeug für die Rechnungs­ legung nach UGB, IAS und IFRS: Detaillierte Kommentierungen berücksichtigen • die Änderungen durch RÄG 2014, APRÄG 2016, NaDiVeG und Börsegesetz 2018 • Fachgutachten von AFRAC, KFS und IDW sowie • aktuelle Literatur.

Faszikelwerk in 3 Leinenmappen inkl. 84. Lfg. 2020. EUR 328,– ISBN 978-3-214-18468-1 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/ugb-straube PAKET Band I inkl. 70. Lfg + Band II inkl. 84. Lfg. Ca. EUR 548,– ISBN 978-3-214-18469-8

Vollständig überarbeitet und an die GoldPlating-Novelle angepasst wurde die Kom­ mentierung zu § 189 a UGB. Mit komplett aktualisiertem Stichwortverzeichnis!

Die Herausgeber: Univ.-Prof. i.R. Dr. Manfred Straube war Vorstand des Instituts für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien. Univ.-Prof. DDr. Thomas Ratka, LL.M., ist Vizerektor der Donau-Universität Krems und Leiter des Departments für Rechtswissenschaften und Internationale Beziehungen. Dr. Roman Alexander Rauter ist in einer Wiener Anwaltskanzlei tätig.

Das Geschäftsgeheimnis Der neue Schutz von Know-how und vertraulichen Geschäftsinformationen Autor: Hofmarcher

Erscheint Ende März 2020. Ca. 250 Seiten. Geb. Ca. EUR 59,– ISBN 978-3-214-15537-7

Ob Weltkonzern oder KMU – Know-how und vertrauliche Geschäftsinformationen sind für jedes Unternehmen relevant und von enormer wirtschaftlicher Bedeutung. Mit der UWG-Novelle 2018 hat Österreich die GeschäftsgeheimnisRL umgesetzt. Das bringt neue Möglichkeiten und einen besseren Schutz, aber auch Herausforderungen für Unternehmen, die ausreichende Geheimhal­ tungsmaßnahmen ergreifen müssen.

Dieses Handbuch enthält eine umfassende Darstellung der neuen Bestimmungen un­ ter Berücksichtigung der Richtlinienvorga­ ben sowie der bisherigen Rechtsprechung und widmet sich außerdem den strafrechtlichen Bestimmungen sowie dem Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen wie insbeson­ dere zum Datenschutzrecht.

Der Autor: Dr. Dominik Hofmarcher ist Rechtsanwalt der Schönherr Rechtsanwälte GmbH und spezialisiert auf IP-, Lauterkeits- und Persönlichkeitsrecht.

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WIRTSCHAFTSRECHT]

Austrian Yearbook on International Arbitration 2020 Editors: Klausegger · Klein · Kremslehner · Petsche · Pit kowitz · Welser · Zeiler The Austrian Yearbook on International Arbitration 2020 is a collection of articles on current issues and hot topics in commercial and investment arbitration. The present 14th edition contains 25 contributions from altogether 57 leading practitioners and aca­ demics. Inspired by the theme of the Vienna Arbitra­ tion Days 2019, “Science and Innovation in Arbitration”, the Yearbook encompasses con­ tributions dealing with • the impact of sciences in arbitral procee­ dings, • psychology in arbitration, and

• the Hofstede Dimensions in international arbitration. Other issues addressed are foreseeability of damages, third party funding and data protection in arbitration. Yearbook articles further deal with developments in Brazil, Belarus, and Austria. Procedural issues addres­ sed relate to confidentiality, how to make effective use of experts, and strategies for mock arbitration. The chapter on Investment Arbitration deals with the change in effective control over a territory and its influence on BITs, security for costs, and arbitrating under the Energy Charter Treaty.

2020. LXXXVIII, 682 Seiten. Geb. EUR 190,– ISBN 978-3-214-04326-1

The Editors: Christian Klausegger, Peter Klein, Florian Kremslehner, Alexander Petsche, Nikolaus Pitkowitz, Irene Welser, Gerold Zeiler

WAG 2018 – Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 mit 31. Lieferung Herausgeber: Brandl · Saria Der tiefgehende und praxisorientierte Kommentar zum WAG 2018 wurde weiter ergänzt. Die neuen Lieferungen enthalten ins­ besondere wertvolle Ausführungen zu allge­ meinen Bestimmungen, die für alle im Wert­ papieraufsichtsrecht tätigen Personen relevant sind, ua zu • Ausnahmen vom Anwendungsbereich des WAG 2018, • Anwendbarkeit von Bestimmungen des BWG,

AUCH AUF

rdb.at

• Berufsgeheimnis für Wertpapierdienstleister, • Eigenkapitalerfordernissen, • Organisationspflichten für Wertpapierdienst­ leister und • Aufsicht durch die FMA. In gewohnter Weise werden auch der euro­ parechtliche Rahmen, das regulatorische Blickfeld und die Systematik der Bestim­ mungen ausführlich behandelt.

Die Herausgeber: Dr. Ernst Brandl, LL.M. (Chicago), M.B.A. (Harvard) ist Partner der Kanzlei Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH. Ass.-Prof. Mag. Dr. Gerhard Saria ist am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien tätig.

Faszikelwerk in 2 Mappen inkl. 31. Lfg. 2020. Ca. EUR 239,– ISBN 978-3-214-09357-0 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: manz.at/wertpapieraufsichtsgesetz

UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit 62. Lieferung Herausgeber: Wiebe · G. Kodek Die jüngste Ergänzung zum UWG­Kom­ mentar von Wiebe/Kodek enthält ua eine umfangreiche Kommentierung der neuen Geheimnisschutzregeln nach den §§ 26a ff UWG. Mit dem Großkommentar sind Sie im Lauterkeitsrecht wieder auf dem letzten Stand: Auf fast 2000 Seiten bieten Ihnen Experten aus Wissenschaft, Justiz, Kammern und Anwaltschaft • eine umfassende Auseinandersetzung mit dem gesamten UWG,

• detaillierte Analysen der 5 Fallgruppen des § 1 UWG und • einen vollständigen Überblick über die Judikatur und Literatur zum UWG. Die aktuelle Tranche umfasst: • § 1 Teil I. Anwendung (Heidinger) • §§ 10 – 13 Strafrechtliche Bestimmun­ gen, zivilrechtlicher Schutz (Thiele) • §§ 26 a – 26 j Zivilrechtlicher Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Thiele)

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Andreas Wiebe, LL.M., Lehrstuhl an der Georg-August-Universität Göttingen und Obmann des Forschungsvereins Infolaw, Wien. Univ.-Prof. Dr. Georg E. Kodek, LL.M., Hofrat des OGH und Vorstand der Abteilung Unternehmensrecht an der WU Wien.

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | Mä rz 2020

AUCH AUF

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Faszikelwerk in 2 Leinenmappen inkl. 62. Lfg. 2020. Ca. EUR 298,– ISBN 978-3-214-09954-1 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/uwg

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[ARBEITSRECHT

Schadenersatzansprüche wegen Mobbings am Arbeitsplatz Autor: Linimayer Das Werk erörtert umfassend Schadenersatzpflichten des Arbeitgebers und von Arbeits­ kollegen bei Mobbing am Arbeitsplatz. Die Ausführungen geben Aufschluss darüber, welche Kriterien entscheidend sind, um Mobbing haftungsrechtlich beurteilen zu können. Folgende Themen werden dabei behandelt: • Bedeutung des Mobbingbegriffs für das Schadenersatzrecht

2020. Ca. XXVIII, 278 Seiten. Br. Ca. EUR 69,– ISBN 978-3-214-07699-3

• Mobbing und Belästigung – Gemeinsam­ keiten und Unterschiede • Ersatzfähigkeit ideeller Schäden von Mob­ bingbetroffenen • Analogiefähigkeit der Normen des Gleich­ behandlungsrechts • Abhilfepflicht des Arbeitgebers • Haftungsvoraussetzungen • Kausalitätsfragen und Mehrtäterkonstella­ tionen

Der Autor: Dr. Thomas Linimayer war Universitätsassistent am Institut für Zivilrecht der Universität Linz und ist derzeit als Jurist in einem Kreditinstitut tätig.

Pflege und Betreuung – Who cares? Herausgeber: Pfeil · Reichel · Urnik Die Organisation einer leicht zugänglichen, qualitativ hochwertigen sowie leistbaren Pflege und Betreuung ist zweifellos eine der größten aktuellen gesellschaftlichen Herausforderungen: Die Zahl der pflege­ und betreuungsbedürftigen Menschen in Österreich ist jetzt schon hoch. Sie wird an­ gesichts der demographischen Entwicklung und dem zu erwartenden Anstieg von Multimorbidität jedenfalls nicht kleiner werden. Gleichzeitig wird die Sicherstellung einer Deckung des Pflege­ und Betreuungsbedarfs im familiären Kontext schwieriger. Auch die Rahmenbedingungen für professionelle Hilfen sind problematisch. Schließlich sind

2020. Ca. XIV, 166 Seiten. Br. Ca. EUR 37,– ISBN 978-3-214-12837-1

Bereitschaft, aber vielleicht auch die objek­ tiven Möglichkeiten für die Gewährleis­ tung einer nachhaltigen Finanzierung zwei­ felhaft. Tragfähige Antworten auf die zahlreich auf­ tretenden Fragen zu finden und Erfolg ver­ sprechende Strategien für die Bewältigung der Probleme zu entwickeln, kann nur evidenzbasiert auf Grundlage interdisziplinärer Erkenntnis erfolgen. Dies war der Ansatz der interdisziplinären Fachtagung des an der Universität Salzburg eingerichteten Wissens­ Netzwerks Recht, Wirtschaft und Arbeitswelt am 24. 1. 2019, deren Ergebnisse in diesem Band dokumentiert werden.

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil, Univ.-Prof.in Dr.in Astrid Reichel und Univ.-Prof.in Dr.in Sabine Urnik, alle Universität Salzburg.

Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen Band 88 Herausgeber: Weiß AUCH AUF

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Die wichtigsten Entscheidungen aus allen Bereichen des Arbeitsrechts! 1. und 2. Teillieferung 2019, Jahrgang 88 • Alle wesentlichen OGH­Entscheidungen und ausgewählte Erk des VwGH sowie des VfGH mit ausführlicher Begründung in Lang­ und Kurztextform

• Ein Mehr an Information: die wichtigsten unterinstanzlichen Entscheidungen in Leitsatzform • Fachkundige Auswahl und Auf bereitung durch den Herausgeber Dr. Dieter Weiß.

Der Herausgeber: Dr. Dieter Weiß, Richter des OLG Linz. 2020. 160 Seiten. Br. EUR 96,– ISBN 978-3-214-09276-4

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A R BEI TSR ECH T · BAU EN MIET EN WOH N EN]

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in Sozialrechtssachen (SSV-NF) Band 32, 1. Teillieferung Herausgeber: Neumayr • Die 1. Teillieferung umfasst Entscheidungen des Jahres 2018 in Lang­ und Kurztextform; • die bewährte Inhaltsübersicht: geordnet nach Datum der Entscheidung, nach Ge­ schäftszahl, nach Gesetzesstellen und Stich­ worten jeweils mit Kurzinhalten,

• für den raschen Zugang zur gewünschten Entscheidung, • mit den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes.

AUCH AUF

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Der Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Matthias Neumayr, Vizepräsident des OGH.

2020. Ca. 220 Seiten. Br. Ca. EUR 134,– ISBN 978-3-214-15199-7

Bauträger und Projektentwickler Immobilien erfolgreich entwickeln 8. Auf lage Autoren: Kallinger · Gar tner · Stingl Das bewährte Bauträger-Handbuch erläu­ tert umfassend und leicht verständlich die Zusammenhänge von Projektentwicklung, Marketing, Zivil­ und Steuerrecht. Vertragsmuster, Übersichten und Beispiele veran­ schaulichen zudem die optimale Immobilien­ entwicklung und ­verwertung.

Neu in der 8. Auflage ua: • Aktualisierungen zum Berufsbild des Bau­ trägers (ZTG­Novelle 2019) • Auseinandersetzung mit dem Thema „Um­ weltgerechtes Bauen“ • Änderungen der steuerlichen Grundsätze bei Liegenschaftsübertragungen

Die Autoren: FH-Prof. Dr. Winfried Kallinger ist Geschäftsführer der KALLINGER PROJEKTEImmobiliengruppe. Dr. Herbert Gartner ist Rechtsanwalt und spezialisiert im Bereich des Wohn- und Immobilienrechts. Prof. Ing. Mag. Walter Stingl ist Steuerberater und Immobilienverwalter.

8. Auflage 2020. Ca. XX, 260 Seiten. Br. Ca. EUR 52,– ISBN 978-3-214-08097-6

Die verbraucherrechtliche Dimension des Bauträgervertragsrechts Autor: Gottardis Bereits 2008 wurde das BTVG mit dem Ziel „Mehr Schutz und Transparenz“ novelliert. Seither lässt auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung einen Trend zum immer besseren Erwerberschutz erkennen. Das Werk beschäftigt sich mit dem Verhältnis des BTVG zum KSchG und den dazu ergan­ genen zahlreichen Judikaten.

Der Leser/die Leserin erhält dienliche Tipps für die Praxis der Vertragsgestaltung und zur Minimierung haftungsrechtlicher Risiken. Des Weiteren werden Zulässigkeit und Zweck­ mäßigkeit des sog „BluePencil-Tests“ anhand plakativer Beispiele aus der Praxis beleuchtet.

Der Autor: Dr. Lukas Gottardis ist Universitätsassistent am Institut für Zivilrecht der Universität Innsbruck und Leiter des Universitätskurses „IT-Recht und Digitalisierung“.

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | Mä rz 2020

2020. Ca. XX, 140 Seiten. Br. Ca. EUR 32,– ISBN 978-3-214-04202-8

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[ A L L GE M E I N E S R E C H T · SAC H BUC H · FAC H BUC H · S T U DI U M U N D PR A X I S

Liber Amicorum Wolfgang Mazal Wandel der Arbeitswelt und Herausforderungen im Arbeitsrecht Herausgeber: Köck · Niksova · Risak · Wolf Mit diesem Buch und den darin enthaltenen Beiträgen gratulieren die Institutskollegen und Schüler Wolfgang Mazal, seit 1992 Uni­ versitätsprofessor am Institut für Arbeits­ und Sozialrecht der Universität Wien und seit 2015 dessen Vorstand, zu seinem 60. Geburts­ tag.

2019. VIII, 224 Seiten. Ln. EUR 69,– ISBN 978-3-214-14220-9

Die Autoren behandeln unterschiedlichste und eng mit den Forschungsfeldern von Wolfgang Mazal verbundene arbeitsrecht­ liche Probleme: angefangen vom mehrfach behandelten Arbeitszeitrecht, über das Be­ triebspensions­ und Gleichbehandlungsrecht bis hin zu zahlreichen Detailfragen des Be­ triebsverfassungs­ und Arbeitsvertragsrechts.

Die Herausgeber: Hon.-Prof. Dr. Stefan Köck, Honorarprofessor an der Universität Wien und Rechtsanwalt in der Kanzlei Greindl & Köck Rechtsanwälte GmbH, Wien. MMag. Dr. Diana Niksova, Projektmitarbeiterin und Habilitandin an der Universität Wien. Ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak, forscht und lehrt an der Universität Wien. Hon.-Prof. Dr. Christoph Wolf, Honorarprofessor an der Universität Wien und Rechtsanwalt und Partner bei CMS Reich-Rohrwig Hainz.

Handbuch Medizinrecht für die Praxis AUCH AUF

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mit 29. Ergänzungslieferung Herausgeber: Aigner · Kletečka · KletečkaPulker · Memmer Das Standardwerk zum Medizinrecht Das Werk bietet alle wichtigen Rechtsgrund­ lagen des Gesundheitswesens: • Behandlungsverhältnis • Konfliktlösung • Berufsrechte • Organisations­ und Unternehmensrecht • Arzneimittel und Medizinprodukte

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 29. Erg.-Lfg. 2020. EUR 198,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 128,– ISBN 978-3-214-09998-5 Online-Version: www.manz.at/medizinrecht

Neu in der 29. Ergänzungslieferung: • Neu: Patientensicherheit

• Die Elektronische Gesundheitsakte (ELGA): eHealth­Anwendungen, DSGVO, ELGA­ Komponenten u.v.m. • Ärztliches Berufsrecht: Neuregelungen bei Notarztausbildung, Anstellung von Ärzten im niedergelassenen Bereich, ärztliche An­ zeigepflicht u.v.m. • Universitätskliniken: Aktualisierung (Ge­ setzesänderungen und Rechtsprechung) • u.v.m.

Die Herausgeber: Hon.-Prof. Dr. Gerhard Aigner. Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka, Universität Salzburg. Mag. Dr. Maria Kletečka-Pulker, Universität Wien. Ao. Univ.-Prof. Dr. Michael Memmer, Universität Wien

Strafprozessrecht 13. Auf lage Autoren: Ber tel · Venier · Tipold Das Strafprozessrecht in der am 1. 1. 2020 geltenden Fassung! Das Gewaltschutzgesetz 2019, das BGBl I 2019/111 und das Erkenntnis des VfGH vom 11. 12. 2019, G 72/2019 ua, zur „Überwachung verschlüsselter Nachrichten“ sind berück­ sichtigt.

Ziel des Buches ist es, den von Behörden und Verteidigern wirklich geübten Strafprozess sichtbar zu machen – trotz des manchmal schwer verständlichen Paragrafendschungels. Viele Beispiele, auch aus der neueren Rechtsprechung, erläutern dabei die wich­ tigsten Probleme.

Die Autoren: em. o. Univ.-Prof. Dr. Christian Bertel lehrte und Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier lehrt Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Innsbruck, ao. Univ.-Prof. Dr. Alexander Tipold lehrt Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Wien. 13. Auflage 2020. XX, 198 Seiten. Br. EUR 38,– Mit Hörerschein für Studierende: EUR 30,40 ISBN 978-3-214-14950-5

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TERMINE]

MANZ Rechtsakademie 09.03.2020

Update Aufteilungsrecht

Montag

Ort: Hotel Congress, Rennweg 12a, 6020 Innsbruck

10. – 11.03.2020

Crashkurs Steuerrecht für Juristen

Dienstag bis Mittwoch

Ort: Hotel Savoyen Vienna, Rennweg 16, 1030 Wien

12.03.2020

Intensivtagung Steueroptimierung bei Kauf und Umgründungen

Donnerstag

T AUSGEBUCH

17.03.2020 Dienstag

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Ort: Hotel Savoyen Vienna, Rennweg 16, 1030 Wien

Jahrestagung Gewerbliche Betriebsanlage 2020 Ort: Arcotel Nike, Untere Donaulände 9, 4020 Linz NUR WENIGE PLÄTZE FREI!

18. – 19.03., 22. – 23.04., 12. – 13.05.2020

Lehrgang Arbeitsrecht

24.03.2020

Intensivtagung Fehl- und Abwesenheitszeiten

Dienstag

Ort: Radisson Blu Park Royal Palace, Schlossallee 8, 1140 Wien

27. – 28.03.2020

Jahrestagung Erbrecht 2020

Freitag bis Samstag

Ort: Hotel Schloss Leopoldskron, Leopoldskronstraße 56, 5020 Salzburg

16.04.2020

Update Verwaltungsgerichtsverfahren

Donnerstag

Ort: Radisson Blu Park Royal Palace, Schlossallee 8, 1140 Wien

20.04.2020

Intensivtagung Provisionen im Dienstverhältnis

Ort: Grand Ferdinand, Schubertring 10–12, 1010 Wien

Montag

Ort: Radisson Blu Park Royal Palace, Schlossallee 8, 1140 Wien

21.04.2020

Spezialtagung Abgrenzung des Dienstnehmerbegriffs

Dienstag

Ort: Radisson Blu Park Royal Palace, Schlossallee 8, 1140 Wien

21.04.2020

26. ÖBl-Seminar 2020

Dienstag

Ort: Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien

23. – 24.04., 14. – 15.05., 18. – 19.06.2020

Lehrgang Erfolgreiche Unternehmensführung

27.04.2020

Jahrestagung Pflege & Recht 2020

Montag

Ort: Radisson Blu Park Royal Palace, Schlossallee 8, 1140 Wien

Ort: Hotel am Parkring, Parkring 12, 1010 Wien

Informationen und Anmeldung unter www.manz.at/rechtsakademie

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | Mä rz 2020

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[EMPFEHLENSWERTES

Schon bestellt? Gasser Liechtensteinisches Stiftungsrecht 2. Auflage 2019. 707 Seiten. Br. EUR 98,– ISBN 978-3-214-17656-3 Zehn Jahre nach Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechts in Liechtenstein und sechs Jahre nach Erscheinen der ersten Auflage legt Johannes Gasser nunmehr die 2. Auflage seines Praxiskommentars zum liechtensteinischen Stiftungsrecht vor. Die Vorauflage wurde durch zahlreiche neue, teils unveröffentlichte Gerichtsentscheidungen und Gesetzesänderungen umfassend überarbeitet und neu gestaltet. Die Entscheidungen der Höchstgerichte, von denen viele auf die Vorauflage Bezug nahmen, stehen im Mittelpunkt der Arbeit. Die neue Auflage richtet sich wiederum an alle Praktiker, die sich schnell, kompetent und verlässlich einen Überblick im Stiftungsrecht verschaffen wollen.

Moritz BauO Wien 6. Auflage 2019. XXII, 790 Seiten. Geb. EUR 138,– ISBN 978-3-214-03104-6 Aktualisiert und überarbeitet finden Sie darin alle Neuerungen seit der letzten Auflage, ua: • Widmungskategorie „geförderter Wohnbau“ • Erschwerung des Abbruches von älteren Gebäuden (Errichtung vor 1945) • Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren für kleinere Gebäude (bebaute Fläche bis zu 150 m2) Mit besonderem Augenmerk auf die jüngsten Novellen zur Bauordnung, die aktuelle Judikatur, aber auch die Bestimmungen zur Errichtung einer Gebäudedatenbank sowie die Novellierung des Gebrauchsabgabegesetzes betreffend die Wiener Schanigärten.

AUCH AUF

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Riegler · Koizar NÖ BauO 4. Auflage 2019. XXX, 1130 Seiten. Geb. EUR 168,– ISBN 978-3-214-02475-8 Nicht weniger als 6 Novellen, die knapp drei Viertel der Bestimmungen der NÖ BauO betreffen, sowie 4 Novellen zum NÖ ROG haben die Autoren bei der nun vorliegenden 4. Auflage zur NÖ BauO berücksichtigt. Dieser Kurzkommentar enthält: • die NÖ Bauordnung 2014 und das NÖ Raumordnungsgesetz 2014, • die NÖ BautechnikV 2014 samt OIB-Richtlinien, • weitere Durchführungsverordnungen und wichtige baurechtliche Nebenbestimmungen.

Bestellservice: Tel.: (01) 531 61-100 Fax: (01) 531 61-455 E-Mail: bestellen@manz.at www.manz.at

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EMPFEHLENSWERTES]

Schon bestellt? AUCH AUF

rdb.at

Kerschner DHG – Dienstnehmerhaftpflichtgesetz 3. Auflage 2019. XXXIV, 248 Seiten. Ln. EUR 68,– ISBN 978-3-214-10217-3 Wer rechtswidrig und schuldhaft einem anderen Schaden zugefügt hat, muss grund­ sätzlich Ersatz leisten. Von dieser strengen Regelung wird bezüglich jener Schäden, die ein Dienstnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistungen verursacht, durch das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz abgewichen. Die Neuauflage dieses Werks berücksichtigt die Entwicklung der umfangreichen Judikatur und Literatur seit der Vorauflage. Inklusive aktuellster Anhänge zu den neuen Haftungsregelungen des Vereinsgesetzes und des Freiwilligengesetzes sowie zur neuen Arbeitnehmerentsende­RL uvm.

Felten · Konstatzky · Schrittwieser Lohngleichheit: Einkommenstransparenz und Rechtsdurchsetzung 2019. XII, 102 Seiten. Br. EUR 29,– ISBN 978-3-214-08894-1 Die Einkommensschere zwischen Frauen und Männern in Österreich ist groß. Frauen verdienen für gleiche oder gleichwertige Arbeit noch immer deutlich weniger als ihre männlichen Kollegen, obwohl ein gesetzliches Verbot der Diskriminierung auf Grund des Geschlechts bei der Festsetzung des Entgelts besteht. Das Praxishandbuch beschäftigt sich daher mit dem Phänomen der Entgeltdiskriminierung (von Frauen), es analysiert seine Ursachen und Erscheinungsformen und geht der Frage nach, wie ihm mit den Mitteln des Rechts begegnet werden kann.

Glaser Finanzstrafrecht 2020. XI, 100 Seiten. Br. EUR 24,– ISBN 978-3-214-09289-4 Dieses Rechtstaschenbuch verschafft einen Überblick über die Besonderheiten des Finanzstrafrechts einschließlich des Finanzstrafverfahrensrechts. Die Ausführungen zum Allgemeinen Teil des Finanzstrafrechts konzentrieren sich auf die inhaltlichen Abweichungen zum Allgemeinen Teil des Kernstrafrechts. Im Besonderen Teil werden die prüfungsrelevantesten Finanzvergehen dargestellt, während im Bereich Finanzstrafverfahrensrecht die geteilte Zuständigkeit zwischen Gericht und Finanzstrafbehörde, die Abweichungen von gerichtlichen Finanzstrafverfahren zu sonstigen Strafprozessen und das finanzstrafbehördliche Verfahren erörtert werden.

Olechowski · Gamauf (Hrsg) Rechtsgeschichte & Römisches Recht 4. Auflage 2020. XXIV, 572 Seiten. Br. EUR 58,– ISBN 978-3-214-15396-0 Dieses Studienwörterbuch informiert rasch und sicher über die im Studium wesentlichen Bereiche des Römischen Privatrechts und der Europäischen Rechtsgeschichte. Es unter­ stützt mit konzentrierter Information wirksam das Studium und verweist auf weiterfüh­ rende Literatur. Fast 4.000 Jahre Rechtsgeschichte werden auf rund 600 Seiten vereint, ein Anhang ent­ hält 8 Landkarten zur Europäischen Verfassungsgeschichte. Die 4. Auflage wurde auf den aktuellen Stand der Forschung gebracht, einige Artikel völlig neu verfasst.

R E C H T A K T U E L L # 0 3 | Mä rz 2020

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4. UND 5. JUNI 2020 Courtyard by Marriott Wien Prater/Messe Trabrennstraße 4 1020 Wien

JAHRESTAGUNG

Gesellschafts- und Unternehmensrecht 2020

Österreichische Post AG · MZ 05Z036244 M MANZ Verlag, Johannesgasse 23, 1010 Wien

Zwei Tage intensives Wissens-Update! Tag 1: Update Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 2020 Tag 2: Der Gesellschafterstreit in der Praxis

manz.at/rechtsakademie

Tagungsleitung Univ.-Prof. DDr. Thomas Ratka und Dr. Roman Alexander Rauter

Rechtsakademie


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