RECHTaktuell Mai 2020

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[RECHTAKTUELL

Mai 2020

#05

#05

Neuerscheinungen Empfehlenswer tes Termine

Schriftleitung: Martin Greifeneder und Klaus Mayr

2/2020 33 – 64

Österreichische Zeitschrift für

PFLEGERECHT

ONLINE AUF

Zeitschrift für die Heim- und Pflegepraxis und Krankenanstalten

rdb.at

GuKG, Arbeitsrecht & Anstaltenrecht

AUCH AUF

rdb.at

Coronavirus: Arbeitsausfall – Möglichkeiten bei Pflegeeinrichtungen? Pflegegeld & Sozialrecht

COVID-19: Auswirkungen auf Sozialgerichtsverfahren und Verfahren der Sozialversicherungsträger HeimAufG, UbG & Erwachsenenschutzrecht

Erwachsenenschutzrecht: Spezielle Probleme der medizinischen Behandlung Haftung, Kosten & Qualität

ISSN 2079-0953

Sozialhilfe-Grundsatzgesetz: Umsetzung in Oberösterreich

pflegerecht.manz.at Österreichische Post AG

PZ 17Z041037 P

Verlag Manz, Gutheil Schoder Gasse 17, 1230 Wien

Reiserecht in Zeiten der Corona-Krise MANZ im Gespräch mit Armin Bammer Porträt des Monats Werner Zögernitz

MANZ Webinar mit Gerald Trieb und Claudia Gabauer

MAI 2020]


„Virtuelles Arbeiten ist unsere neue Realität“ Susanne Stein-Pressl, geschäftsführende Gesellschafterin von MANZ Damit Sie in dieser neuen Realität so produktiv wie möglich sein können, bieten wir Ihnen maßgeschneiderte Lösungen: • Rechtsdatenbank rdb.at Alle wichtigen Inhalte von MANZ und seinen Partnerverlagen sind in Österreichs führender Rechtsdatenbank rdb.at verfügbar. Sie ist auch für Lehrende und Studierende der österreichischen Universitäten von zu Hause aus nutzbar. • MANZ Cloud Sie eignet sich ideal für das ortsungebundene Arbeiten – DSGVO-konform und mit Speicherort in Österreich. www.manz.at/cloud • Digitale Lösungen und Services Linkbutler: Einfach und schnell juristische Zitierungen in Ihren Dokumenten mit Inhalten der rdb.at Rechtsdatenbank verlinken. webERV – elektronischer Rechtsverkehr: Schriftsätze sofort und einfach via Anwendung im Web-Browser bei Gericht einbringen! simpLEX Doks: Mit simpLEX Doks erstellen Sie individualisierte Firmenbuch-Anträge inklusive der dafür erforderlichen Dokumente rechtssicher in wenigen Minuten. infoDienste: Abfragen im Firmen- oder Grundbuch, im Melderegister sowie in weiteren Diensten Derzeit sind unsere Dienstleistungen nicht von der Corona-Krise betroffen. Auch unsere Buchhandlung am Wiener Kohlmarkt 16 ist seit 4. Mai wieder geöffnet. Neben zahlreichen Hygienemaßnahmen gibt es auch geänderte Öffnungszeiten: Von Montag bis Freitag sind wir von 10 bis 16 Uhr gerne für Sie da. Unsere 170 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten – zum größten Teil im Homeoffice – gewohnt engagiert und verlässlich daran, Ihnen weiterhin alle Services zu bieten, die Sie von MANZ gewohnt sind.

Ihr Kontakt zu uns: vertrieb@manz.at +43 1 531 61-655 Allgemeine Anfragen: Bestellungen Printprodukte: bestellen@manz.at +43 1 531 61-100 Online-Bestellungen: www.manz.at/shop Sagen Sie uns, was Sie brauchen. Bleiben wir im Gespräch!


EDITOR I A L]

© Isabella Abel

Liebe Kundinnen und Kunden von MANZ!

SUSANNE STEIN-PRESSL

Geschäftsführende Gesellschafterin

Heute melde ich mich aus dem Homeoffice, wo ich – wie vermutlich auch viele von Ihnen – die letzten Wochen verbracht habe. Eine ungewohnte Situation, wie so vieles ungewohnt ist in letzter Zeit. Umso wichtiger sind Kontinuitäten: Unsere Services sind (fast) voll funktionsfähig. Die Buchhandlung am Kohlmarkt hat nach einigen Wochen der Schließung (siehe S. 8) ihren Betrieb wieder aufgenommen, nimmt Bestellungen entgegen und liefert diese auch wie gewohnt aus. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gesund und arbeiten zu ihrem eigenen und zu unser aller Schutz ebenfalls überwiegend im Homeoffice – das funktioniert meist sehr gut. Wo es vielleicht manchmal nicht ganz so schnell geht wie gewohnt, bitten wir um Ihr Verständnis. Als führender Fachinformationsanbieter haben wir natürlich in der aktuellen Corona-Krise auch unserer Verantwortung nachzukommen: Deshalb haben wir bereits am 23. März eine Informationsoffensive mit dem Titel „COVID-19 und Recht“ gestartet. Unter manz.at/covid19 liefern wir in der RDB.at gemeinsam mit unseren Autorinnen und Autoren laufend neue,

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nützliche Informationen zu rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Krise – und zwar kostenlos. Zudem ist soeben „Das Corona-Handbuch“ in der RDB.at erschienen, die erste rechtswissenschaftliche Auseinandersetzung mit COVID-19 und den Folgen: 28 Fachexperten aus Anwaltschaft, Rechtsprechung, Verwaltung und Wissenschaft bearbeiten Österreichs aktuelle Rechtspraxis in insgesamt 17 Themengebieten. Lassen Sie uns heute gemeinsam nach vorne blicken! „Herausfordernde Zeiten brauchen starke Partner“, lautet unser „Corona-Krisen-Claim“: Gemeinsam mit Ihnen wollen wir bei MANZ auch in Zukunft mit aller Kraft daran arbeiten, unsere Funktion im und für den Rechtsstaat und seine Repräsentanten verlässlich zu erfüllen. Viel Gesundheit, Geduld und gute Laune für die nächste Zeit wünscht Ihnen Ihre

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[ IN H A LT · IM PR ESSU M

Zu Ihrer Orientierung Autoren und Titel Apostol · Hofbauer, Sexuelle Integrität........................................ 15 Artmann · Rüffler · Torggler (Hrsg), Gesellschaftsrecht und IPR.... 18 Bachner-Foregger, StGB.............................................................. 23 Brameshuber · Friedrich · Karl (Hrsg), Festschrift F. Marhold..... 23 Fellner, BDG................................................................................. 14 Fuchs · Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zur StPO......................... 15 Gartner · Humpel, Wohnrecht Band 1......................................... 20 Göth-Flemmich · Herrnfeld · Kmetic · Martetschläger, Internationales Strafrecht.............................................................. 23 Gruber J. P., Österreichisches Kartellrecht..................................... 17 Heinke, Schriftsätze im Zivilprozess............................................... 16 Herndl, Die Sicherheitentreuhand................................................. 22 Hofmarcher, Das Geschäftsgeheimnis.......................................... 17 Höpfel · Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum StGB..................... 15 Huber K., Haftung für Mangelfolgeschäden und Folgekosten........ 22 Hübner · Houf (Hrsg), Handbuch Musterschriftsätze für Steuerberater........................................................................... 22 IUR, Jahrbuch des österreichischen und europäischen Umweltrechts 2020....................................................................... 14 Jaeger · Stöger (Hrsg), EUV – AEUV............................................ 14 Kolbitsch, Die Haftung im Gefälligkeitsverhältnis.......................... 22 König · Trenker, Die Anfechtung nach der IO............................... 16 Laimer · Habe · Zojer, Geheimnisschutz und IP im Arbeitsverhältnis............................................................................. 6 Meissel · Ofner · Perthold-Stoitzner · Windisch-Graetz, Grundbegriffe der Rechtswissenschaften....................................... 20 ÖZPR – Österreichische Zeitschrift für Pflegerecht........................... 7 Pfeffer · Rauter (Hrsg), Handbuch Kunstrecht............................. 23 Rastegar, Die Gesellschafterklage in der GmbH............................ 18

Impressum

rdb.at – wo MANZ findet Kletečka/Schauer, ABGB-ON....................................................... 13

MANZ INTERN MANZ Editorial............................................................................... 3 Impressum...................................................................................... 4 #gemeinsamschaffenwirdas: Buchhandel und Auslieferung in Zeiten von Corona................................................... 8 „RECHTaktuell“ zu 99,5 % keimfrei gedruckt.................................... 8 Porträt des Monats Werner Zögernitz............................................... 9 MANZ im Gespräch mit Armin Bammer.......................................... 10 Erstes Webinar der MANZ Rechtsakademie mit Gerald Trieb und Claudia Gabauer.................................................................... 11 MANZ im Gespräch mit Wolfgang Jelinek, Sylvia Zangl und Clemens Jaufer.............................................................................. 12

gem. § 24 MedienG

Offenlegung gem. § 25 MedienG und Angaben zu § 5 ECG abrufbar unter https://www.manz.at/impressum Medieninhaber und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Anschrift: Kohlmarkt 16, 1010 Wien. Verlagsadresse: Johannesgasse 23, 1015 Wien (verlag@manz.at). Redaktion: Mag. Heinz Korntner, Alexander Kühn, Dr. Christopher Dietz, Astrid Sodin, Karin Pollack (Porträt des Monats), Johannesgasse 23, 1010 Wien, E-Mail: marketing_mvub@manz.at Hersteller: Friedrich VDV Vereinigte Druckereien und VerlagsGmbH & Co KG, Zamenhofstraße 43, 4020 Linz. Herstellungsort: Linz, Österreich. Verlagsort: Wien, Österreich. Urheberrechte: Sämtliche Rechte, insbesondere das Recht der

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Ratz, Rechtsmittel gegen Urteile................................................... 16 Reissner, Lern- und Übungsbuch Arbeitsrecht............................... 20 Resch (Hrsg), Das Corona-Handbuch.............................................. 5 Saliterer · Meszarits · Pilz, VRV 2015......................................... 19 Stabentheiner · Vonkilch (Hrsg), Wohnrecht Band 2.................. 20 Straube · Aicher · Ratka · Rauter (Hrsg), Handbuch Bauvertrags- und Bauhaftungsrecht............................................... 19 Walbert (Hrsg), Haftung von leitenden Angestellten und Geschäftsführern........................................................................... 17 Weiß (Hrsg), Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen........... 18 Wiesner · Grabner · Knechtl · Wanke (Hrsg), EStG.................... 19

Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, sind vorbehalten. Kein Teil der Zeitschrift darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlags reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in dieser Zeitschrift erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten. Eine Haftung der Autoren, der Herausgeber sowie des Verlags ist ausgeschlossen. Grafisches Konzept: DMC01 Consulting & Development GmbH, Linke Wienzeile 4, 1060 Wien. Fotos: Verlag MANZ Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.

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TOPTITEL DES MONATS]

Ihr rechtliches Licht am Ende des Tunnels! Mit wichtigen Hinweisen zur Auslegung und wertvollen Tipps für die praktische Anwendung der Sonderregelungen

Kapitel 11 Ausgewählte zivilrechtliche Probleme in der COVID-19-Krise Laimer/Schickmair Kundenzufluss erwartet wird, dann entfällt die Zinszahlungspflicht mangels Beeinträchtigung der vertragsmäßigen Gebrauchsfähigkeit des Mietobjekts nicht (§ 1107 ABGB), hat doch die Rsp selbst innerhalb der „neutralen“ Sphäre bestimmte Änderungen, die zu einer Verschlechterung der Gebrauchssituation führen, als „allgemeines Lebensrisiko“ eingeordnet, das zu keiner Zinsminderung führt.40

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Tipp

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Von Mietzinsausfällen betroffene Vermieter könnten ggf in den Genuss von Unterstützungsleistungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds kommen, für den der BM für Finanzen per Verordnung entsprechende Richtlinien festlegt.41 Wenn etwa eine Betriebsunterbrechungsversicherung besteht, dann sollte geprüft werden, ob Versicherungsschutz gegen die Auswirkungen einer Infektionswelle zum Versicherungsumfang gehört.

3. Vertragliche Abänderung der Gefahrtragungsregeln 11 Die §§ 1104 f ABGB über die Zinsminderung unter außergewöhnlichen Umständen beinhalten dispositives Recht, sodass die Parteien grundsätzlich – im Unterschied zu § 1096 Abs 1 S 3 ABGB – eine abweichende Regelung in ihrem Mietvertrag treffen können.42 Auf diese Weise könnte prinzipiell das Risiko von außerordentlichen Zufällen vertraglich auf den Mieter übergewälzt werden.43 Nach der Auslegungsregel des § 1106 ABGB ist jedoch im Zweifel nicht zu vermuten, dass sich der Bestandnehmer über Feuer-, Wasserschäden und Wetterschläge hinaus auch zur Tragung anderer (etwa auf Seuchen zurückgehender) Unglücksfälle verpflichtet hat.44 Insgesamt sind derartige Vereinbarungen eng auszulegen und auf voraussehbare Ereignisse einzuengen.45 12 Ferner kann eine solche Risikoverlagerung nur innerhalb der Schranken des zwingenden Rechts vorgenommen werden. In diesem Sinne spricht viel dafür, dass eine formularvertraglich vom Vermieter vorgegebene Klausel, die ohne sachliche Rechtfertigung eine erhebliche Abweichung vom dispositiven Mietvertragsrecht hinsichtlich der Gefahrtragung bewirkt, unwirksam nach § 879 Abs 3 ABGB ist.46

B. Vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses 1. Durch den Bestandnehmer 13 Nach der grundlegenden Bestimmung des – auch im Anwendungsbereich des MRG geltenden47 – § 1117 ABGB ist der Bestandnehmer bei Vorliegen wichtiger Gründe berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer und ohne Einhaltung von Kündigungsfrist und -termin durch einseitige, empfangsbedürftige und formfreie Willenserklärung mit Wirkung ex nunc aufzulösen.48 Es kommt darin der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass Dauer40 Riss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1107 Rz 2. Anders Prader/Gottardis, immolex 2020, 107. 41 COVID-19-FondsG BGBl I 2020/12. 42 Klang in Klang V2 85. 43 RIS-Justiz RS0020817 und RS0020778. 44 OGH 5 Ob 663/82 SZ 56/92. 45 Binder/Pesek in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1106 Rz 2. 46 Zum Operating Leasing OGH 2 Ob 198/10 x (Verbandsverfahren). Siehe auch Prader/Gottardis, immolex 2020, 106. 47 § 29 Abs 1 Z 4 MRG. 48 Iro/Rassi in KBB5 § 1117 Rz 1; vgl RIS-Justiz RS0020919.

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Resch (Hrsg), Das Corona-Handbuch

Kapitel 11 Ausgewählte zivilrechtliche Probleme in der COVID-19-Krise Laimer/Schickmair Schadenersatzansprüche bestehen mangels Verschuldens in der Regel nicht (vgl Rz 54). Auch Konventionalstrafen werden – sofern nichts anderes vereinbart ist86 – grundsätzlich nur bei Verschulden des Schuldners ausgelöst. Für den Fall einer vereinbarten verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe wird der Werkbesteller bei (vorübergehender oder dauernder) Unmöglichkeit aufgrund der COVID-19-Maßnahmen die Zahlung wohl schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht fordern können87 (so nun ausdrücklich eine temporäre COVID-19-Sonderregelung; vgl Rz 59).

B. Verzug oder Unmöglichkeit der Leistung 1. Abgrenzung 21 Wird die Leistung aufgrund gesetzlicher Maßnahmen oder wegen der Gefahr einer Infektion mit dem Virus nicht vereinbarungsgemäß erbracht, ist aber zu erwarten, dass die Leistung binnen angemessener Frist in vernünftiger Weise nachgeholt werden kann, gelten die Regelungen zum Verzug gem § 918 ABGB. Der Vertragspartner kann unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Erfüllung begehren (vgl näher Rz 51). Wird die vereinbarte Leistung innerhalb angemessener Frist erbracht, ist sie anzunehmen. Bei Verzug mit Teilleistungen steht bei Unteilbarkeit der Leistung Gesamtrücktritt, bei Teilbarkeit bloß Teilrücktritt zu. Ob Teilbarkeit der Leistung gegeben ist, richtet sich nach dem Parteiwillen.88 Baut ein Arbeitsvorgang auf einem anderen auf und sollen beide Arbeitsvorgänge vom selben Werkunternehmer verrichtet werden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Leistungen unteilbar sind.89 Zum Verzug beim Fixgeschäft vgl Rz 52. Kann die Leistung rechtlich zulässig nur unter erschwerten Bedingungen fortgesetzt werden – etwa bei Bauarbeiten – und kommt es dadurch zu einer Kostenerhöhung, hat diese bei vereinbartem Regiepreis unter Warnpflicht des Werkunternehmers der Werkbesteller, bei einem Pauschal- und Einheitspreis der Werkunternehmer gem § 1168 Abs 1 ABGB (vgl näher Rz 23) zu tragen.90 22 Ist die Leistungserbringung aufgrund der COVID-19-Maßnahmen oder der Infektionsgefahr nach Vertragsabschluss und vor Erfüllung unmöglich geworden, kommt die Bestimmung des § 1447 ABGB zur Anwendung. Der Vertrag fällt weg, die Leistungspflichten entfallen und bereits Geleistetes ist zurückzuerstatten. Unmöglich (geworden) ist eine Leistung, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie auch in Zukunft nicht erbracht werden kann. Besteht eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance, dass die Leistung zumindest zu einem späteren Zeitpunkt wieder möglich sein wird, liegt nicht Unmöglichkeit, sondern Verzug vor.91 Die Rsp nimmt eine (nachträgliche) dauernde Unmöglichkeit auch dann an, wenn nicht annähernd abgesehen werden kann, ob bzw wann ein Erfüllungshindernis künftig wegfällt.92 Die Frage, ob eine dauernde (endgültige) Unmöglichkeit der Leistungserbringung vorliegt, ist stets eine 86 In einem derartigen Fall ist jedoch auf eine ungefähre Gleichbehandlung beider Vertragsteile zu achten, widrigenfalls Sittenwidrigkeit vorliegen könnte; vgl Größ in Kletečka/Schauer, ABGBON1.04 § 1336 Rz 11. 87 Vgl Graf/Brandstätter, Zak 2020 (im Erscheinen). 88 Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 § 918 Rz 83; Gruber in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 918 Rz 40. 89 Vgl OGH 2 Ob 301/05 m (Putzsanierung und Fassadenanstrich). 90 So für Bauarbeiten Graf/Brandstätter, Zak 2020 (im Erscheinen); vgl aber für Bauverträge, denen die ÖNORM B 2110 zugrunde liegt, Punkt 7.1 und 7.2 der ÖNORM; auch dazu Graf/Brandstätter, Zak 2020 (im Erscheinen). 91 Griss/P. Bydlinski in KBB5 § 1447 Rz 3; Gruber in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 918 Rz 5. 92 OGH 5 Ob 205/73 JBl 1975, 206 (Versagung der baubehördlichen Genehmigung einer Grundteilung; 7 Ob 226/01 p NZ 2003/9 (Bausperre gem § 8 Abs 1 Wr BauO); 9 Ob 4/09 t (fehlende Baulandwidmung einer Liegenschaft).

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Resch (Hrsg), Das Corona-Handbuch

Das Corona-Handbuch Österreichs Rechtspraxis zur aktuellen Lage H e r a us geb er : Re sch

Noch nie hat sich die Rechtslage in derart kurzen Zeitabständen geändert. Die Maßnahmen des Gesetzgebers haben weitreichende Auswirkungen auf das tägliche Leben im Jetzt, teilweise aber auch für die Zukunft – und das in vielen Bereichen. Wie lässt sich da der Überblick behalten? Das Corona-Handbuch bietet eine erste und einzigartige rechtswissenschaftliche Aufarbeitung der COVID-19-bedingten Sammelnovellen, • in Form eines übersichtlichen Praxishandbuchs, • gegliedert in 17 Themengebiete, • bearbeitet von 28 Fachexperten, die aus ihrer aktuellen täglichen Erfahrung schöpfen, • auf Stand des 4. COVID-19-Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen.

R E C H T A K T U E L L # 0 5 | Ma i 2020

Behandelt werden ua Fragen aus den Bereichen • Arbeits- und Sozialrecht: Kurzarbeitsmodelle, Arbeiten im Home-Office, Dienstverhinderung und Arbeitszeit, Arbeitslosenversicherungs- sowie Beitragsrecht • Zivil- und Zivilprozessrecht, Gesellschaftsund Insolvenzrecht • Strafrecht • Verwaltungs(gerichts)verfahrensrecht • Steuerrecht • Medizinisches Berufsrecht, Epidemierecht und Härtefallfonds Die Autorinnen und Autoren: Univ.-Prof. Dr. Eveline Artmann, Univ.-Ass. Mag. Valentin Bendlinger, Assoz. Univ.-Prof. Dr. Thomas Bieber, Univ.-Prof. Dr. Alois Birklbauer, Dr. Gerhard Bremm, Univ.-Prof. Dr. Monika Drs, Univ.-Prof. Dr. Thomas Garber, Univ.-Ass. Mag. Martin Greifeneder, Univ.-

Ass. Mag. Magdalena Hartl, Mag. Mirjam Holuschka, Dr. Florian Hörmann, Dr. Andreas Jöst, MMag. Robert Keisler, Univ.Prof. Dr. Christoph Kietaibl, Mag. Daniela Krömer, Univ.-Prof. Dr. Simon Laimer, LL.M., Dr. Harald Lidauer, Univ.-Ass. Mag. Lisa Mayer, Dr. Klaus Mayr, Univ.-Prof. Dr. Matthias Neumayr, Dr. Andrea Potz, Univ.-Prof. Dr. Reinhard Resch, Daniel Scharf, LL.B., Assoz. Univ.-Prof. Dr. Martina Schickmair, Dr. Manuela Stadler, Mag. Dominik Stella, Priv.-Doz. Ass.-Prof. MMag. Dr. Martin Trenker, Hon.-Prof. Dr. Christoph Wolf. Die Online-Ausgabe ist ab EUR 120,– pro Jahr exkl. 20 % USt erhältlich. Die Preise richten sich jeweils nach der Unternehmensgröße. www.manz.at/corona-handbuch Das Buch erscheint ca. Juni 2020.

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[TOPTITEL DES MONATS

Was Sie zum Geheimnisschutz und IP-Recht als Arbeitsrechtsexperte wissen müssen! III. Dienstnehmer und Markenrechte

Der Marke liegt aber oftmals eine gestalterische Schöpfung zu Grunde, zB die Gestaltung 6.11 eines Logos, das Design der Ware, etc. Diese gestalterische Leistung wird oftmals von Dienstnehmern erbracht.

Mit vielen Beispielen!

Beispiel Der Marke Apple liegt unter anderem die Gestaltung des weißen Apfel-Logos zu Grunde.

Aus Sicht des Dienstgebers ist daher arbeitsrechtlich in einem ersten Schritt zu prüfen, ob 6.12 bzw unter welchen Voraussetzungen er die Nutzungsrechte an der gestalterischen Leistung des Dienstnehmers erlangt. Erst in einem zweiten Schritt kommt die Eintragung als Marke in Betracht. Der Markenschutz schließt somit Schutz nach einem anderen gewerblichen Schutzrecht nicht aus. Neben dem Markenschutz kann die der Marke zugrundeliegende gestalterische Schöpfung – bei Vorliegen der jeweiligen Schutzvoraussetzungen – auch nach einem anderen Schutzrecht, insbesondere dem Urheberrecht oder Musterschutzrecht, geschützt sein.333

X. Diensterfindungsvergütung

Der Rechnungslegungsanspruch wird insbesondere damit begründet, dass der Dienstnehmer weitgehend im Ungewissen über die Höhe seines Vergütungsanspruches ist. Der Dienstgeber hingegen kann die entsprechende Auskunft im Allgemeinen in zumutbarer Weise ohne weiteres erteilen.109

Beispiel • Ein Logo kann beispielsweise als Bildmarke geschützt werden. Gleichzeitig kann das Logo urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn es sich um eine eigentümliche geistige Schöpfung handelt. • Das Design der Ware kann allenfalls als Geschmacksmuster geschützt werden.

Voraussetzung für die Rechnungslegungspflicht ist aber, dass der Dienstnehmer grund- 1.173 sätzlich einen Anspruch auf Diensterfindungsvergütung hat.110

Unter welchen Voraussetzungen der Dienstgeber Rechte an der gestalterischen Leistung 6.13 des Dienstnehmers erlangt, richtet sich nach dem jeweils in Betracht kommenden Schutzrecht, wie etwa dem Urheberrecht oder dem Musterschutzgesetz. Nach dem für die gestalterische Leistung anwendbaren Schutzrecht richtet sich dann insbesondere auch ein etwaiger Vergütungsanspruch des Dienstnehmers. Das Markenschutzgesetz sieht dazu keine gesonderten Bestimmungen für Dienstnehmer vor. Hinsichtlich der Einräumung der Nutzungsrechte bzw etwaiger Ansprüche der Dienstnehmer, wie zB Recht auf Namensnennung, Vergütungsansprüche, etc, wird daher auf die vorherigen Kapitel verwiesen, insbesondere auf die Bestimmungen des Urheberrechts (siehe dazu ab Rz 4.2) oder des Musterschutzrechts (siehe dazu ab Rz 5.3).

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Hinweis Hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf Diensterfindungsvergütung, kann er einen Rechnungslegungsanspruch gegenüber dem Dienstgeber gerichtlich geltend machen.

Durch die Rechnungslegung soll der Dienstnehmer die Möglichkeit haben seine Vergü- 1.174 tungsansprüche dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Der Umfang der Rechnungslegung richtet sich daher nach den Umständen des Einzelfalls. Die Rechtsprechung gewährt regelmäßig auch im Hinblick auf die Diensterfindungsvergütung Einsicht in die Wareneingangs- und Warenausgangsrechnungen, sofern dem nicht besondere Geheimhaltungsinteressen des Dienstgebers entgegenstehen.111 Beispiel

Beispiel

Nach der Rechtsprechung kann die Vorlage der Handelsbücher und Anschluss sämtlicher Eingangs- und Ausgangsfakturen erforderlich sein. Auch kann der Dienstgeber grundsätzlich verpflichtet sein die Richtigkeit der Rechnung durch einen Buchsachverständigen prüfen zu lassen.112

Der Dienstgeber möchte ein von seinem Dienstnehmer designtes Logo später als Marke schützen lassen. Das vom Dienstnehmer entworfene Logo kann urheberrechtlichen Schutz genießen, sofern es sich um eine eigentümliche geistige Schöpfung handelt. In einem ersten Schritt hat der Dienstgeber die Werknutzungsrechte iSd Urheberechtsgesetzes zu erlangen. Erst in einem zweiten Schritt kann der Dienstgeber Markenschutz für das Logo erlangen.

F. Form der Diensterfindungsvergütung 1. Laufende Vergütung

333 Siehe auch Dokalik/Gamharter/Handig/Hofmarcher/Kucsko/Polak/Schacherreiter in Kucsko/ Handig, urheber.recht2 Rz 146.

Das Gesetz sieht nicht ausdrücklich vor, in welcher Form die Diensterfindungsvergütung 1.175 zu erfolgen hat.

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Laimer/Habe/Zojer, Geheimnisschutz und IP im Arbeitsverhältnis

Oftmals wird in der Praxis eine laufende Vergütung, abhängig vom konkreten Nutzen 1.176 der Diensterfindung, gewährt. Dabei können etwa jährliche Zahlungen vereinbart werden.113 Vorteil dieser Variante ist regelmäßig, dass die gewährte Vergütung für beide Seiten nachvollziehbar und auf Basis der tatsächlichen Nutzungshandlungen überprüfbar ist.

© MANZ 21. 4. 2020 1 – 262 Format: 170x240 mm | kj W:/Geheimnisschutz u IP im Arbeitsverhältnis_Laimer-Habe-Zojer_HB/04_3B2/01_Umbruch/Handbuch_Geheimnisschutz_u_IP_Laimer_HB_Kern

Praxistipp Bei einer laufenden Vergütung kann die Höhe der Diensterfindungsvergütung entsprechend der tatsächlichen Nutzungshandlungen überprüft bzw angepasst werden.

Wertvolle Hinweise und Praxistipps!

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OGH OGH OGH OGH OGH

21. 12. 2011, 9 ObA 7/11 m. RS0071262. 21. 12. 2011, 9 ObA 7/11 m. 21. 12. 2011, 9 ObA 7/11 m. 4. 8. 2009, 9 ObA 39/08 p.

Laimer/Habe/Zojer, Geheimnisschutz und IP im Arbeitsverhältnis

Geheimnisschutz und IP im Arbeitsverhältnis

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© MANZ 21. 4. 2020 1 – 262 Format: 170x240 mm | kj W:/Geheimnisschutz u IP im Arbeitsverhältnis_Laimer-Habe-Zojer_HB/04_3B2/01_Umbruch/Handbuch_Geheimnisschutz_u_IP_Laimer_HB_Kern

Aut or en: Laime r · Ha b e · Zojer

Um sich in den manchmal komplex erscheinenden Bereichen des Geheimnisschutzes und des Immaterialgüterrechts problemlos zurecht zu finden, bietet dieses Handbuch als erste Anlaufstelle für HR- und Personalmanager neben einem kompakten Überblick zur jeweiligen Materie auch darauf auf bauend konkrete Anleitungen für die Gestaltung von Dienstverträgen. Die Autoren – ausgewiesene Experten in den Bereichen Arbeitsrecht und Intellectual Property – erörtern dabei die aus Arbeitgebersicht wichtigsten Grundlagen zu folgenden Themen in anschaulicher Weise: • Patentrecht • Gebrauchsmusterrecht

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Sortenschutzrecht Urheberrecht Musterschutzrecht Markenschutzrecht Geheimnisschutzrecht

Beispiele aus der Rechtsprechung und wertvolle Praxistipps runden das Handbuch ab und machen es zu einem unverzichtbaren Begleiter im Bereich Personalwesen und HR. Die Autoren: Dr. Hans Georg Laimer, LL.M. (LSE) ist Rechtsanwalt und Partner bei zeiler.partners in Wien. Er berät in allen Belangen des Arbeitsund Betriebsverfassungsrechts und vertritt

regelmäßig vor Gericht; er ist Autor zahlreicher Publikationen. Mag. Vera Habe ist Rechtsanwaltsanwärterin bei zeiler.partners in Wien. Sie berät in allen arbeitsrechtlichen Belangen, insbesondere im Rahmen des streitigen und nicht streitigen österreichischen Arbeitsrechts. MMag. Alexander Zojer ist Rechtsanwalt bei zeiler.partners in Wien. Er ist auf Konfliktvermeidung und Konfliktlösung, insbesondere auch im Bereich des Immaterialgüterrechts und des Wettbewerbsrechts, spezialisiert. 2020. Ca. XXII, 262 Seiten. Geb. Ca. EUR 56,– ISBN 978-3-214-10720-8

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


ZEITSCHRIFT DES MONATS]

DIE Fachzeitschrift für Pflegerecht mit höchster Praxisrelevanz! „Mit einem Abonnement der ÖZPR sind Sie und Ihre Mitarbeiter auch rechtlich stets umfassend und brandaktuell informiert – schon in der aktuellen Ausgabe haben ExpertInnen wichtige Themen zu COVID-19 für die Pflege übersichtlich auf bereitet.“

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Dr. Martin Greifeneder

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rdb.at Rasche und gut auf bereitete Information

Österreichische Zeitschrift für Pflegerecht Uns ist es ein Anliegen, Sie so schnell wie möglich auf den neuesten Stand zu bringen. • Hilfe bei brennenden Fragen: COVID-19: Probleme der Mobilen Dienste in der Langzeitpflege • Informationen für die Praxis: COVID-19: Auswirkungen auf Sozialgerichtsverfahren und Verfahren der Sozialversicherungsträger • Konkrete Hilfestellungen: Arbeitsausfall infolge des Coronavirus – welche Möglichkeiten gibt es bei Pflegeeinrichtungen?

R E C H T A K T U E L L # 0 5 | Ma i 2020

• Unterstützung bei heiklen Themen: Erwachsenenschutzrecht: Spezielle Probleme der medizinischen Behandlung Wir richten uns vor allem an jene Personen, die als Nicht-Juristen in der Heim- und Pflegepraxis täglich mit rechtlich relevanten Situationen konfrontiert sind. Unser Ziel ist die einfache, klare und verständliche Erläuterung von juristischen Sachverhalten: • Kurzbeiträge und Fragen aus der Praxis, • Checklisten und Tipps, • Rechtsprechung kompakt und praktische Hinweise.

Schriftleitung: Dr. Martin Greifeneder, Dr. Klaus Mayr, LL.M. Redaktion: MR DDr. Meinhild Hausreither, Mag. Dr. Christian Gepart, Mag. Stefan Koppensteiner, Hon.-Prof. Vizepräs. des OGH Dr. Matthias Neumayr, Univ.-Prof. Dr. Walter J. Pfeil, Univ.Prof. Dr. Reinhard Resch, MR Dr. Anna Ritzberger-Moser, Prof. Dr. Johannes Rudda, MMag. Michaela Schweighofer, Univ.-Prof. Mag. Dr. Michael Ganner Jahresabonnement 2020: EUR 102,– (6 Hefte inkl. Versand im Inland) Kennenlernabo 2020: 2 Hefte um nur EUR 10,–

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[MANZ · INTERN

#gemeinsamschaffenwirdas: Buchhandel und Auslieferung in Zeiten von Corona Seit 4. Mai 2020 hat unsere Buchhandlung am Kohlmarkt 16 wieder geöffnet – zu unserer eigenen und hoffentlich auch zur Freude unserer KundInnen! Wenn Sie bis dahin Ihre Fachliteratur von MANZ nur über unseren Boten bzw. auf dem Postweg bezogen haben, haben Sie möglicherweise gar keinen großen Unterschied bemerkt – alles lief wie am Schnürchen. In unserer Buchhandlung herrschte jedoch seit Samstag, den 14. März 2020, eine außergewöhnliche Situation: Das Lokal wurde behördlich geschlossen. Am Kohlmarkt, wo es sonst von Touristen wimmelt, war es gespenstisch ruhig. Aber hinter der verschlossenen Buchhandlungstüre ging das Leben weiter, wenn auch in etwas „abgespeckter“ Form: Zwei KollegInnen aus dem Buchhandlungsteam waren täglich vor Ort und sorgten dafür, dass die in der Kundenbetreuung eingehenden Bestellungen zusammengestellt wurden, dass das Sortiment für den großen Tag X, das Re-Opening am 4. Mai 2020, aufgefüllt sein würde, und dass unsere Boten bzw. Post und DPD die bestellte Ware zustellen

konnten. Dazu läutete oft das Telefon und unser Team beriet wie gewohnt, nur eben telefonisch – es gab viele Fragen zu beantworten und Unsicherheiten auszuräumen. Unsere „Geheimwaffe“ war dabei unser Humor – gerade, wenn die Umstände schwierig und herausfordernd sind! Nach wie vor ungewöhnliche Zustände herrschen in unserem Expedit im 23. Bezirk: Es ist im April 2020 fast unmöglich, ein Gruppenfoto des Auslieferungs- und Logistikteams zu machen. Einerseits, weil man sich dort natürlich strikt an die Abstandsregeln hält und die Weitwinkeloptik dabei an ihre Grenzen stößt. Und andererseits, da die Kol-

Bestellungen werden versandbereit gemacht

Das MANZ-Team im Expedit in 1230 Wien arbeitet „mit Abstand“ am besten

legInnen dort seit 30. März in zwei komplett getrennten Schichten arbeiten. Um das Ansteckungs- und dadurch Ausfallrisiko so gering wie möglich zu halten, arbeitet ein Team von Montag bis Mittwoch, das andere von Donnerstag bis Freitag und vice versa in der darauffolgenden Woche. Also: Wir sind und bleiben für Sie im Einsatz und arbeiten „mit Abstand“ am besten! Achtung: Neben zahlreichen Hygienemaßnahmen gelten derzeit in der Buchhandlung auch neue Öffnungszeiten für den Kundenverkehr: Montag bis Freitag in der Zeit von 10:00 bis 16:00 Uhr.

„RECHTaktuell“ zu 99,5 % keimfrei gedruckt Herausfordernde Zeiten brauchen starke Partner. Dieses Motto nimmt sich MANZ auf allen Ebenen zu Herzen. So können Sie auch in Zeiten von Covid-19 Ihre gedruckte Ausgabe der RECHTaktuell sicher durchblättern. Sie wurde mit dem weltweit ersten antibakteriellen Dispersionslack gedruckt. Die Keimbelastung auf gedruckten Oberf lächen wird damit nachweislich um 99,5 Prozent reduziert. Der 8

eingesetzte Keimfrei-Lack L3 wirkt – anders als bei Desinfektionssprays – permanent, sobald Licht auf die Oberfläche trifft. Diesen ersten antimikrobiellen Lack entwickelte ein deutsches Unternehmen in Zusammenarbeit mit dem Fraunhofer Institut, das auf Nachfrage die Wirksamkeit bestätigte. Er ermöglicht eine permanente, selbständige Entkeimung der Oberfläche bei Tageslicht

durch die Freisetzung von Sauerstoff. Diese Entkeimung basiert auf dem photodynamischen Effekt, also dem gezielten Zusammenspiel von Farbstoffen, Tageslicht und Sauerstoff. So können Sie auch in diesen herausfordernden Zeiten auf MANZ als starken Partner zählen und Ihre RECHTaktuell ohne Bedenken durchblättern. w w w. m a n z . at


MANZ · INTERN]

Porträt des Monats:

Das Corona-Virus hält sämtliche Bereiche menschlichen Zusammenlebens in Schach. Auch Werner Zögernitz ist in einer Art Ausnahmezustand. Der Präsident des Instituts für Parlamentarismus und Demokratiefragen ist wie alle anderen Parlamentsmitarbeiter im HomeOffice. Er geht jeden zweiten Tag in sein Büro im Palais Epstein, um sich von dort Akten zu holen. Denn so viele Entscheidungen wie dieser Tage musste das österreichische Parlament noch nie treffen. „Unlängst waren es fast 100 neue Gesetze an einem Tag, das ist normalerweise das Pensum für ein ganzes Jahr“, sagt Zögernitz, der seit 1970 den Betrieb kennt und wie kaum ein anderer das Geschehen dort mitgestaltet. „Es ist also in jeder Hinsicht ein Ausnahmezustand“, sagt er, und dass das Parlament in dieser überaus kritischen Situation so gut funktioniere, ein Zeichen, wie tragfähig das demokratische System Österreichs ist. Über die Demokratie denkt Werner Zögernitz im Grunde schon fast sein ganzes Leben nach. Geboren am 13. Februar 1943 in Wien, wuchs er in Laa/Thaya als Sohn des dortigen Finanzamtsleiters auf. „Wer seine Jugend am Eisernen Vorhang verbringt, weiß, wie wichtig die Freiheit ist“, erinnert er sich. Zögernitz ist ein Vielreisender, seit seinem 14. Lebensjahr hat er keinen Sommer mehr zu Hause verbracht. Nach der Matura 1961 ging er nach Wien, studierte Wirtschaft und Jus, „weil beides für mich gleich interessant war und ich mich nicht für eines der beiden Studien entscheiden konnte“, sagt er. Nach Abschluss des Studiums arbeitete er kurz in der Privatwirtschaft, bis ihn Stephan Koren 1970 zum Sekretär des ÖVP-Parlamentsclubs machte. Zögernitz erkannte schnell: Demokratie heißt Konsens und Kompromiss, „Verrechtlichung ist sehr wichtig, denn es geht um eine Vereinheitlichung von Entscheidungen“, sagt er; und er machte sich daran, einen Kommentar zur Geschäftsordnung des österreichischen Nationalrats zusammenzustellen, der 1981 fertig war. Damals hatte er 250 Seiten, die aktuelle Version, die dieser Tage bei MANZ erschienen ist, ist auf 1200 Seiten angewachsen. Und gerade in den letzten Jahren war „das parlamentarische Geschehen spannender denn jemals zuvor“, sagt Zögernitz, und meint die Wiederholung der Bundespräsidentenwahl, die Regelungen zu den Untersuchungsausschüssen, aber auch das Ausscheiden von Parteien aus dem Parlament, die Absetzung der Regierung durch einen Misstrauensantrag, die Expertenregierung – und aktuell schließlich die Corona-Krise. Werner Zögernitz ist seit 50 Jahren an vorderster Front mit dabei. 1980 wurde er erster Klubsekretär, R E C H T A K T U E L L # 0 5 | Ma i 2020

1989 Parlamentsklubdirektor der ÖVP, zudem ist er seit vielen Jahren ÖVP-Mitglied der Bundeswahlbehörde. „Ich kenne nicht nur die Gesetze, sondern auch die Praxis“, betont er. Als er 2009 in Pension ging, hat er auf eine überparteiliche Initiative hin das „Institut für Parlamentarismus und Demokratiefragen“ gegründet, im Rahmen dessen er als Berater in Geschäftsordnungsund Verfassungsfragen sehr oft um Stellungnahmen gebeten wird, „auch über Parteigrenzen hinaus“, sagt er. Persönliches Anliegen für die österreichische Demokratie sind ihm ein starker Nationalrat, der auch Minderheitsrechte miteinbezieht, und somit gesellschaftliche Kräfte ausbalanciert „Ich bin auch immer auf der humanistischen Seite und damit gegen jede Form von Rassismus“, sagt er mit Nachdruck, das seien seine Grundwerte, an denen er sich sein ganzes Berufsleben lang orientiert habe, weil er ein Weltbürger sei, sagt er und ist stolz darauf, in 140 von 193 Ländern dieser Erde gewesen zu sein. „Von der Antarktis bis zum Nordpol, ich habe alles gesehen“, sagt er. Besonders eindrucksvoll war der Staatsbesuch 1977 in China kurz nach der Öffnung des Landes. Zögernitz ist aber auch privat viel unterwegs, hat die Karibik auf einem Kreuzfahrtschiff bereist und war sogar in Papua-Neuguinea.

© Sabine Klimpt

Parlamentarismus im Herzen Werner Zögernitz

WERNER ZÖGERNITZ

ist Präsident des Instituts für Parlamentarismus und Demokratiefragen. Er hat den Standardkommentar zur Geschäftsordnung des Nationalrates geschrieben und ihn für MANZ gerade auf den neuesten Stand gebracht.

„Ich bin auch immer auf der humanistischen Seite und damit gegen jede Form von Rassismus“ Aber auch im Alltag ist Zögernitz, der nach dem Tod seiner Frau alleine lebt, voll ausgelastet. Er arbeitet täglich, hat ein Abonnement in der Josefstadt und eines in der Oper. „Ich gebe zu, ich höre gerne berühmte Sänger und Sängerinnen“, sagt er. Zudem spielt er, der sein Leben lang sportlich war, immer noch Tennis auf der Marswiese. Oder er trifft sich mit Freunden, um mit ihnen über Politik zu diskutieren. „Alle Abende in der Woche sind normal zugepflastert mit Terminen“, lacht er und freut sich auf den Tag, wenn das Parlament wieder auf Normalbetrieb umschalten kann. Bundespräsident Alexander van der Bellen sagte kürzlich, Österreichs Verfassung sei elegant, „die Geschäftsordnung des Parlaments ist es ebenso“, sagt Zögernitz. Sie wird auch die Corona-Krise überstehen, ist er sich sicher. Karin Pollack 9


[MANZ · INTERN

„Es wird zu zahlreichen Reiserechtsprozessen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus kommen“ MANZ: Sie beschäftigen sich seit langem mit dem Pauschalreiserecht. Welche Fragen stellen sich durch die Corona-Krise am häufigsten, welche sind die schwierigsten? Bammer: Die meisten und schwierigsten Fragen haben sich vor allem in der Zeit von Februar bis Mitte März ergeben. In dieser Zeit war ja das Reisen grundsätzlich noch möglich, und Europa war zumindest am Anfang dieser Periode noch nicht stark vom Virus betroffen. Außerdem war ungewiss, inwieweit nicht die Gefahren des Virus da und dort übertrieben dargestellt werden. Für Reiseveranstalter bestand daher zunächst oft kein Anlass, an der grundsätzlichen Durchführbarkeit der Reise zu zweifeln, auch wenn klar war, dass das Virus Auswirkungen auf die Reiseverläufe haben würde. Bei solchen Reisen, insbesondere nach Asien, haben sich dann vielfältige Rechtsfragen ergeben: Bei einer Reise in ein vom Virus betroffenes Gebiet war zwar in der Regel klar, dass Reiseveranstalter und Reisender jeweils ein kostenfreies Rücktrittsrecht haben. Anders war es aber zu beurteilen, wenn etwa bei einer Kreuzfahrt der Ort der Abfahrt in eine andere, nicht vom Virus berührte Stadt verlegt wurde, ohne dass sich im Übrigen der Ablauf der Reise wesentlich geändert hat. Rechtsprobleme im Zusammenhang mit dem Corona-Virus sind aber nicht nur auf die Zeit vor Reiseantritt beschränkt. Ein praktisch relevantes Thema ist auch, dass die Rückkehr nach Österreich nicht wie geplant möglich ist, etwa weil die Reisenden ihr Kreuzfahrtschiff wegen Quarantänevorschriften nicht verlassen dürfen. Hier stellt sich die Frage, wer die Kosten des verlängerten Aufenthalts tragen muss. Besonders problematisch ist natürlich, dass sich mit der raschen Ausbreitung des Virus die Situation fast täglich faktisch und rechtlich geändert hat. Medial verbreitete Falschauskünfte selbsternannter Experten für Reiserecht oder Konsumentenschutz haben zu zusätzlicher Verunsicherung geführt. MANZ: Ihr PRG-Kommentar ist im Dezember 2019 erschienen, also noch vor Corona. Kann er trotzdem auf alle aktuellen Fragen Antworten geben? Bammer: Ja. Auch wenn natürlich bei der Erlassung der EU-Reise-Richtlinie, auf der das PRG beruht, die derzeit herrschende Situation von niemandem vorhergesehen werden konnte, lässt sich zusammenfassend sagen, dass das PRG jedenfalls ein sehr gutes Werkzeug zur Handhabung der meisten reisevertraglichen Probleme im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist. Auch alle eben erwähnten Rechtsfragen lassen sich mit dem PRG – und natürlich mit unserem Kommentar – lösen. Die zentrale pauschalreiserechtliche Vorschrift für Corona-Fälle ist § 10 PRG, der unter anderem den Rücktritt des Reisenden und des Reiseveranstalters wegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände 10

regelt. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen der hier früher einschlägigen Judikatur zum Wegfall der Geschäftsgrundlage. Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien hat etwa bereits 2003 entschieden, dass die damals in China ausgebrochene SARS-Epidemie ein kostenfreier Rücktrittsgrund war. Daran hat sich auch durch § 10 PRG nichts geändert: Epidemien und Pandemien sind auch nach neuem Recht klassische Rücktrittsgründe. Zwar wirft § 10 PRG einige Auslegungsfragen auf, diese lassen sich aber ohne große Schwierigkeiten lösen. Wichtig sind auch § 9 PRG, der für die Frage einschlägig ist, unter welchen Voraussetzungen der Reiseveranstalter berechtigt ist, einseitig Änderungen des Reiseablaufes vorzunehmen, die aufgrund der Pandemie notwendig sind, und die gewährleistungsrechtlichen Vorschriften in §§ 11 und 12 PRG. Diese sind heranzuziehen, wenn die Reise angetreten und durch die Auswirkungen des Corona-Virus beeinträchtigt wird. Unser PRG-Kommentar hat daher nichts an Aktualität verloren; ganz im Gegenteil, zur Bewältigung der aktuellen Rechtsprobleme, die mit der Corona-Pandemie einhergehen, ist er ein unverzichtbares Werkzeug. MANZ: Wie werden sich die aktuellen Ereignisse auf das Pauschalreiserecht auswirken? Bammer: Ich halte es weder für notwendig noch für wahrscheinlich, dass der für das Pauschalreiserecht zuständige Unionsgesetzgeber rasch umfangreiche neue Vorschriften erlassen wird. In der gerichtlichen Praxis ist jedenfalls damit zu rechnen, dass es zu zahlreichen Reiserechtsprozessen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus kommen wird. Das Hauptproblem ist natürlich, wie die Tourismusbranche die gewaltigen wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise verkraften wird; das ist allerdings primär eine wirtschaftliche und politische, aber keine rechtliche Frage. MANZ: Wollen Sie uns Ihr Autorenteam kurz vorstellen? Bammer: Ich habe bei der Auswahl der Autorinnen und Autoren darauf Wert gelegt, ein möglichst weites Spektrum aus Wissenschaft und Praxis abzudecken: Stephan Keiler und Kathrin Binder waren früher Assistenzprofessoren und haben umfangreich reiserechtlich publiziert. Stefan Langer ist insolvenz- und verbraucherschutzrechtlich umfassend ausgewiesen. Der Blickwinkel der Reiseveranstalter und -vermittler spielt in der täglichen rechtsanwaltlichen Praxis von Michael Wukoschitz, meinem Kanzleipartner Andreas Treu, der mit § 10 PRG die für Corona-Fälle wichtigste Vorschrift des PRG umfassend bearbeitet hat, und mir selbst eine wesentliche Rolle. Und die Justiz ist in meinem Autorenteam durch Katharina Scherhaufer vertreten, die am Bezirksgericht für Handelssachen Wien tätig ist, wo der Großteil der österreichischen Pauschalreiserechtsprozesse geführt wird.

© Cathrine Stukhard

MANZ im Gespräch mit Armin Bammer

ARMIN BAMMER,

Rechtsanwalt in Wien und seit 25 Jahren auf Reiserecht spezialisier t.

AUCH AUF

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2019. XX, 454 Seiten. Geb. EUR 94,– ISBN 978-3-214-03396-5

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MANZ · INTERN]

Erstes Webinar der MANZ Rechtsakademie mit Gerald Trieb und Claudia Gabauer Auch in diesen besonderen Zeiten möchten wir unsere Kunden mit erstklassiger Fachinformation „von Angesicht zu Angesicht“ versorgen. Am 8. April fand daher unser erstes Webinar zum Thema „Das Corona-Virus und Datenschutzrecht“ statt. Die Räumlichkeiten des Verlages wurden kurzerhand zum Webinar-Studio umgebaut. Das virtuelle Rednerpult betraten die renommierten Datenschutzexperten Gerald Trieb und Claudia Gabauer (beide Kanzlei Knyrim Trieb Rechtsanwälte). Das Thema konnte aktueller nicht sein, ging es doch um die rechtmäßige Verarbei-

tung von Gesundheitsdaten und um datenschutzrechtliche Fragen im Arbeitskontext und im Umgang mit Behörden im Zuge der COVID-19Krise. Wir freuen uns sehr über das große Interesse an der gelungenen Premiere! Weitere Webinare zu den spannenden rechtlichen Fragestellungen unserer Zeit folgen in den kommenden Wochen. Alle Termine finden Sie unter www.manz.at/rechtsakademie Gerald Trieb und Claudia Gabauer im MANZ-Webinarstudio

Rechtsakademie

WEBINAR

Datenschutzrechtliche Zertifizierung nach DSGVO Vortragender Dr. Gerald Trieb, LL.M.

14. MAI 2020 10.00 – 11.30 Uhr

manz.at/rechtsakademie

R E C H T A K T U E L L # 0 5 | Ma i 2020

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[MANZ · INTERN

„Das Vorurteil, Insolvenz sei einer umfassenden Zerschlagung gleichzusetzen, ist für Österreich grundfalsch“ MANZ: Vor kurzem ist die Neuauflage des Taschenkommentars zur Insolvenzordnung erschienen. In Besprechungen zur Vorauflage wurde diese Ausgabe als verlässlicher Wegweiser und Leitfaden besonders für die Praxis bezeichnet. Verraten Sie uns, woraus sich die besondere Ausrichtung für die Insolvenzpraxis ergibt? Jelinek: Wen haben wir bei unserer Arbeit vor Augen? Nicht nur Personen mit insolvenzrechtlichen Arbeitsschwerpunkten, sondern auch solche, die nur gelegentlich mit insolvenzrechtlichen Fragen konfrontiert sind. Auch ihnen wollen wir das Thema nahebringen und bei der Auslotung dieser Rechtsmaterie zur Seite stehen, denn das Insolvenzrecht reicht über den Inhalt der IO weit hinaus. Wir verdeutlichen dies, indem wir auch einschlägige Regelungen anderer Gesetze, etwa des ArbVG und der GewO und – aus guten Gründen – des Wirtschaftsstrafrechts einbeziehen. Wir wissen jedoch, dass dem Grenzen gesetzt sind: Das Buch soll schließlich handlich sein und nicht bloß in Bücherregalen stehen, sondern ein verlässlicher Begleiter bei Meetings, Konferenzen und Tagungen sein. MANZ: Sind Sie bei der Arbeit an der Neuauflage vielleicht auch auf Aspekte des IRÄG 2010 gestoßen, die bislang noch nicht ausreichend aufgezeigt wurden? Zangl: Natürlich haben wir manches nachjustiert und akzentuiert, unter anderem bei den Zusammenhängen zwischen Insolvenzrecht und Gesellschaftsrecht. Das gilt nicht nur für die Insolvenzprophylaxe – wir informieren aus der insolvenzrechtlichen Perspektive konzentriert über Eigenkapitalersatz, Einlagenrückgewähr, verdeckte Gewinnausschüttung und Haftung der Geschäftsführer sowie anderer Gesellschaftsorgane. MANZ: Natürlich wollen wir Sie auch fragen, welche Auswirkungen Sie durch die Corona-Krise auf das Insolvenzrecht sehen. Und im Besonderen, welchen Beitrag Ihr Werk zur Bewältigung anstehender Fragen leisten kann? Jaufer: Auch wenn der Staat die Auswirkungen der Krise auf die Wirtschaft abzufedern versucht: Die vielfach erwartete Rezession wird zu einer Vermehrung der Insolvenzen führen. Das gilt sowohl für Unternehmen als auch für private Haushalte. Insolvenzabwendende Restrukturierungen sind natürlich wünschenswert. Vielfach werden jedoch auch Insolvenzverfahren zu eröffnen sein. Leider gibt es noch immer das Vorurteil, Insolvenz sei mit Betriebsstilllegungen, Arbeitsplatzverlust und Wertvernichtung – also einer umfassenden Zerschlagung – gleichzusetzen. Das ist für Österreich aber grundfalsch. Jelinek: Für Sanierungen und Schuldenregulierungen gibt es hervorragende rechtliche Möglichkeiten; diese müssen wirksam und professionell eingesetzt werden. Unser Werk erleichtert das: Erläuternde Hinweise lassen leicht erkennen, welche rechtlichen Ins12

Foto: zVg

MANZ im Gespräch mit Wolfgang Jelinek, Sylvia Zangl und Clemens Jaufer

Wolfgang Jelinek, Sylvia Zangl, Clemens Jaufer (v.l.n.r.)

trumente für solche positive Entwicklungen verfügbar sind, wie diese in ihrem Zusammenspiel wirken, aber auch, welche Voraussetzungen zu erfüllen sind. Auch die öffentliche Hand ist gefordert: Wenn diese Unternehmen, die sich in einem geordneten und kontrollierten Sanierungsverfahren befinden, von Hilfsmaßnahmen ausschließt, erschwert sie den gläubigerfreundlichen Zugang zur Rettung unternehmerischer Substanz. MANZ: 2015 wurde seitens der EU die neue EuInsVO erlassen. Wie hat sie sich auf die aktuelle Neuauflage ausgewirkt? Zangl: Die neue EuInsVO hat sich auf Umfang und Inhalt des Werkes sehr stark ausgewirkt: Wir haben nicht nur Gemeinsamkeiten und Unterschiede gegenüber der Vorgängerin herausgearbeitet, sondern auch und vor allem Querverbindungen zwischen der EuInsVO und dem österreichischen Recht: Die Anpassungen durch das IRÄG 2017 wurden eingehend erläutert. Jaufer: Eine andere Frage ist, ob neue Verfahrenstechniken der EuInsVO von der österreichischen Praxis angenommen werden. Gut Gemeintes kann den Verfahrensablauf verzögern und damit verteuern. Zudem haben wir, anders als viele andere Staaten, hervorragend spezialisierte Richterinnen und Richter, die ein auf der Höhe der Zeit stehendes Insolvenzrecht umsetzen. MANZ: Dr. Clemens Jaufer ist neu zum Autorenteam dazugestoßen. Er ist als Anwalt erfolgreich im Bereich Insolvenzrecht und Restrukturierung tätig. Inwieweit hat sich der Fokus der Ausgabe dadurch verändert? Jelinek: Man sollte hier nicht von einer Veränderung des Fokus der Ausgabe sprechen – diese war von Anfang an umsetzungsorientiert und auf die aktuellen Zwecke und Ziele des modernen Insolvenzrechts fokussiert. Mit der Vergrößerung des Autorenteams ist vielmehr eine Verstärkung dieser Fokussierung verbunden, da wir nicht der naheliegenden Versuchung erlegen sind, die Bearbeitung aufzuteilen. Daher war es wichtig, eine Persönlichkeit zu finden, die in der Lage ist, ihre Sichtweise und Expertise in ein Team einzubringen – und das ist uns mit Dr. Jaufer gelungen.

9. Auflage 2020. XXXII, 806 Seiten. Geb. EUR 95,– ISBN 978-3-214-01312-7

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Zuletzt aktualisiert im Mai 2020 • Eigentum: §§ 353–379 • Servituten: §§ 472–530 • Erbrecht: Vor § 552, § 552, Vor §§ 554, §§ 554–603, Vor § 713, §§ 713–726, 749, 789–791, 938–956 • Vertragsrecht : §§ 897 – 900, 902 – 905, 907a • Schenkungen: §§ 938–956 • Bürgschaft: §§ 1342–1357, 1359–1367 Sehen Sie der weiteren Rechtsentwicklung – seien es Gesetzesänderungen, neue Judikatur oder Literatur – gelassen entgegen: Mit dem ABGB-ON erhalten Sie automatisch rasche Aufarbeitungen der Neuerungen in gewohnter Kommentartiefe. Dafür sorgt das kompetente Herausgeber- und Autorenteam von derzeit 66 ausgewiesenen Spezialisten aus Lehre und Praxis.

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BDG – Beamten-Dienstrecht AUCH AUF

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Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 78. Erg.-Lfg. 2020. EUR 332,– Bei Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 248,– ISBN 978-3-214-12687-2 Online-Version: www.manz.at/bdg

mit 78. Ergänzungslieferung Autor: Fellner Mit allen Vorschriften zum Dienstrecht der Beamten und Vertragsbediensteten – aktuell und präzise erläutert, unter Berücksichtigung der wesentlichen parlamentarischen Materialien und der wichtigsten höchstgerichtlichen Judikatur. Die 78. Ergänzungslieferung berücksichtigt insbesondere die Änderungen durch die 2. und 3. Dienstrechtsnovelle 2019 in • BDG und • VertragsbedienstetenG,

die ua die Schaffung einer zentralen Bundesdisziplinarbehörde, Klarstellungen in Bezug auf den Verfall des Erholungsurlaubs und Sonderbestimmungen betreffend die Schulevaluation sowie die Gehaltsanpassungen für Bundesbedienstete brachten. Auf zukünftige Inkrafttretenszeitpunkte wird durch Hervorhebungen hingewiesen – so ist man bestens vorbereitet.

Der Autor: Sektionschef i.R. Dr. Wolfgang Fellner war zuletzt Leiter der Präsidialsektion im Bundesministerium für Justiz. Das Dienstrecht der Bundesbediensteten gehört zu seinen Spezialgebieten.

Jahrbuch des österreichischen und europäischen Umweltrechts 2020 RdU Schriftenreihe Band 51 Herausgeber: Institut für Umweltrecht

2020. XXX, 194 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-13593-5

Neues Altlastenrecht Noch immer belasten in Österreich zahlreiche Altlasten (einschließlich Altablagerungen und Altstandorte) vor allem die Umweltmedien Boden und (Grund-)Wasser. Ein neues Altlastenrecht in Form einer umfassenden Reform des ALSAG soll mit neuen Instrumenten, vor allem einem konsequenten Verursacherprinzip, Wertausgleich bei werterhöhender Sanierung und Förderung ehemaliger Indus-

trie- und Gewerbestandorte, auch zur Reduktion des übermäßigen Bodenverbrauchs beitragen. Die 24. Österreichischen Umweltrechtstage widmeten dieser eminent praktisch wichtigen Entwicklung ihr Generalthema: • Aktuelles Umweltrecht • Neues Altlastenrecht • Prognose und Beweislast im Genehmigungsverfahren • Herausforderung Infrastruktur und Industrie

Die Autoren: Kathrin Baumann-Stanzer, Wilhelm Bergthaler, Daniel Ennöckl, Judith Fitz, Wolfgang Hafner, Christian Janitsch, Réka Krasznai, Astrid Merl, Martin Niederhuber, Gunther Ossegger, Johann Prammer, Johann K. Scheifinger, Gerhard Schnedl, Florian Stangl, Erika M. Wagner, Evelyn Wolfslehner.

EUV – AEUV AUCH AUF

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Faszikelwerk in 5 Mappen inkl. 241. Lfg. 2020. EUR 348,– ISBN 978-3-214-15465-3 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/euv-aeuv

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mit 241. Ergänzungslieferung Herausgeber: Jaeger · Stöger Zahlreiche Experten aus Wissenschaft und Praxis bündeln ihre Kompetenz im umfassendsten Werk zu den EU-Verträgen am österreichischen Markt. Alle Bestimmungen des EUV sowie des AEUV sind kommentiert – samt Stichwortverzeichnis! Die praktische Ausgabe in Heftchen und parallele Aktualisierung der Online-Version bringt neue Entwicklungen am laufenden Band. Zuletzt wurden folgende Kommentierungen aktualisiert:

• Der Hohe Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik (Art 18 EUV) • Der Gerichtshof der Union als Organ (Art 19 EUV) • Verstärkte Zusammenarbeit (Art 20 EUV) • Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln (Art 21, 22 EUV) • Besondere Bestimmungen über die GASP (Art 23-46 EUV) • Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH (Art 267 AEUV)

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Jaeger, LL.M., Universität Wien und Univ.-Prof. Dr. Karl Stöger, MJur, Universität Graz.

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STR AFRECHT]

Wiener Kommentar zum StGB mit 248. Ergänzungslieferung Herausgeber: Höpfel · Ratz Laufende Ergänzungslieferungen zum StGB und allen strafrechtlich relevanten Nebengesetzen bieten sachkundig fundierte Kommentierungen für alle Anforderungen des täglichen Berufsalltags. Neben der neuesten Literatur und Rechtsprechung werden von den renommierten Autoren aus Wissenschaft und Praxis zeitnah sämtliche Novellen eingearbeitet und kommentiert.

Aktualisiert wurden diesmal im Hauptgesetz: § 3 Lewisch Nach § 3 Lewisch §§ 148a–155 Kirchbacher/Sadoghi §§ 188–191 Sadoghi §§ 279–287 Plöchl Bei den Nebengesetzen wurden folgende Lieferungen überarbeitet: §§ 81–121 EU-JZG Oshidari §§ 114–119 FPG Tipold

Die Autoren: Dr. Kurt Kirchbacher, LL.M., Senatspräsident des OGH; DDr. Peter Lewisch, Univ.Prof. an der Universität Wien und Rechtsanwalt in Wien; Dr. Babek Oshidari, HR des OGH; Dr. Franz Plöchl, Generalprokurator; Dr. Alice Sadoghi, Richterin des Oberlandesgerichtes Graz; Dr. Alexander Tipold, ao Univ.-Prof. an der Universität Wien.

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Faszikelwerk in 8 Mappen inkl. 248. Erg.-Lfg. 2020. EUR 564,– ISBN 978-3-214-10851-9 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/stgb

Wiener Kommentar zur StPO mit 322. Ergänzungslieferung Herausgeber: Fuchs · Ratz Besonderer Fokus liegt aufgrund der Covid19-Krise diesmal auf der Kommentierung des Haftrechts (§§ 170 – 189) von Kirchbacher/ Rami: Sämtliche Novellen – davon gleich mehrere aus März 2020 betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 – wurden bereits eingearbeitet. Die Rechtsprechung ist bis 15. 3. 2020 berücksichtigt. Komplett aktualisiert wurden damit:

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• § 56 Bachner-Foregger: Übersetzungshilfe • §§ 170 – 189 von Kirchbacher/Rami: Haftrecht mit COVID-19-Novelle • §§ 245, 246 Kirchbacher/Sadoghi: Vernehmung des Angeklagten, Beweisverfahren • §§ 255, 256 Danek/Mann: Vorträge der Parteien • §§ 443 – 446a Fuchs/Tipold: Verfahren beim Verfall etc

Die Autoren: Dr. Helene Bachner-Foregger, HR des OGH; Dr. Michael Danek, Senatspräsident des OGH; Dr. Helmut Fuchs, em. o. Univ.-Prof. an der Universität Wien; Dr. Kurt Kirchbacher, LL.M., Hon.-Prof. an den Universitäten Salzburg und Wien, Senatspräsident des OGH; Dr. Irene Mann, HR des OGH; Dr. Michael Rami, Mitglied des VfGH und Rechtsanwalt in Wien; Dr. Alice Sadoghi, PMM, Richterin des Oberlandesgerichtes Graz; Dr. Alexander Tipold, ao. Univ.-Prof. an der Universität Wien.

Faszikelwerk in 6 Mappen inkl. 322. Erg.-Lfg. 2020. EUR 398,– ISBN 978-3-214-18040-9 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/stpo

Sexuelle Integrität Rechtlicher Schutz und dessen Durchsetzung Autoren: Apostol · Hofbauer Erstmalig gibt ein juristisches Fachbuch einen strukturierten Überblick über alle relevanten rechtlichen Bestimmungen zum Schutz der sexuellen Integrität in Österreich. Es zeigt Parallelen und wesentliche Unterschiede der verschiedenen Rechtsbereiche auf und geht dabei ausführlich auf das Gleichbehandlungsgesetz und das Strafgesetzbuch ein. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf

den im juristischen Alltag sehr wichtigen Besonderheiten des Verfahrens bei Sexualdelikten, die umfassend und leicht verständlich dargelegt werden. Zahlreiche praxisnahe Beispiele helfen Abgrenzungsschwierigkeiten zu überwinden und das Verständnis für diesen Rechtsbereich zu vertiefen.

Die Autoren: Dr. Stefan Apostol ist Strafrichter am Landesgericht für Strafsachen Wien und ist schwerpunktmäßig in den Bereichen Sexualstrafrecht und Medienrecht tätig. Dr.in Yara Hof bauer, LL.M (Harvard) ist Case Handler bei der Bundeswettbewerbsbehörde und Unternehmensberaterin.

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2020. Ca. 220 Seiten. Br. Ca. EUR 44,– ISBN 978-3-214-06798-4

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[STRAFRECHT · ZIVILRECHT

Rechtsmittel gegen Urteile und Grundlegendes zum Rechtsschutz im Strafverfahren 2. Auf lage Autor: Ratz Das Rechtsmittelverfahren ist oft entscheidend für den Prozessgewinn und gilt als komplizierte Materie. Wer es – egal ob als Strafverteidiger, Staatsanwalt oder Richter – nicht stets prospektiv mitdenkt, wird im Prozess unsicher agieren. Denn nur was Gegenstand eines Rechtsmittels sein kann, ist „hartes Recht“ und kann – in jedem Verfahrensstadium – durchgesetzt werden. Wem Vertrauen gut, Kontrolle trotzdem besser scheint, wer seine Rechte selbst in die Hand nehmen, selbst Verantwortung über-

2. Auflage 2020. X, 598 Seiten. Geb. EUR 165,– ISBN 978-3-214-18402-5

nehmen will, der ist mit diesem Werk auf der sicheren Seite – ein Buch, das man überall hin mitnehmen, in dem man wichtige Passagen anstreichen, mit dem man sich im besten Sinn des Wortes auseinandersetzen kann. Es beinhaltet sämtliche das Rechtsmittelverfahren gegen Urteile betreffenden Teile des Wiener Kommentars zur StPO, wo nun auch die Grundstruktur von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen des Ermittlungsverfahrens und übergreifende Probleme eingehend behandelt werden.

Der Autor: Dr. Eckart Ratz ist Präsident des Obersten Gerichtshofs iR und Honorarprofessor für Straf- und Strafprozessrecht an der Universität Wien.

Schriftsätze im Zivilprozess

Vorankündig ung

8. Auf lage Autor: Heinke AUCH AUF

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8. Auflage erscheint Anfang Juni 2020. Ca. 480 Seiten. Geb. Ca. 138,– ISBN 978-3-214-05043-6 Mit beigefügtem Gutscheincode Zugang zur Online-Version.

Zahlreiche Änderungen seit der 7. Auflage, zuletzt das BRÄG 2020, machten eine Neuauflage der Ausgabe notwendig. Sie enthält • Schriftsätze aufgrund allgemeiner Verfahrensbestimmungen • Klagen und verfahrenseinleitende Schriftsätze sowie • Rechtsmittel. Die insgesamt 132 Schriftsätze werden durch umfangreiche Anmerkungen ergänzt. Diese garantieren bei der Abfassung von Schrift-

sätzen, aber auch für Gerichtstermine ein Maximum an Rechtssicherheit durch Berücksichtigung der relevanten Entscheidungen, Hinweise auf Literatur, Verweise auf einschlägige Rechtsvorschriften und sonstige Anmerkungen. Neu aufgenommen wurden sozialrechtliche Klagen. Mit dem im Buch enthaltenen Gutschein-Code können Sie die Schriftsätze in der RDB abrufen, an Ihren jeweiligen konkreten Fall anpassen, abändern, ausdrucken und abspeichern.

Der Autor: Dr. Eric Heinke ist Rechtsanwalt in Wien.

Die Anfechtung nach der IO 6. Auf lage Autoren: König · Trenker

6. Auflage 2020. LVI, 696 Seiten. Geb. EUR 148,– ISBN 978-3-214-06729-8

Die Anfechtung ist nach wie vor die „Königsdisziplin“ des Insolvenzrechts, spielt sie doch praktisch in jedem Insolvenzverfahren eine maßgebliche Rolle zur mitunter erheblichen Vermehrung der Masse. Die 6. Auflage des Standardwerks zur Insolvenzanfechtung trägt nicht nur Judikatur und Literatur seit der Vorauflage (2014) nach, sondern stellt im Ergebnis eine durchgängige kritische Überarbeitung, Erweiterung und mitunter auch Neugestaltung dar. Sie enthält ua Neuerungen zu:

• Abtretbarkeit des Anfechtungsanspruchs • Anfechtungsgegner und nahe Angehörigkeit, insb bei Gesellschaften • Gläubigerbenachteiligung und Befriedigungstauglichkeit • Schenkungsanfechtung • Anfechtungsvolumen beim nachteiligen Rechtsgeschäft • Anfechtung im Sanierungsverfahren und bei Treuhänderüberwachung • Anfechtung im dreipersonalen Verhältnis • Anfechtung und Aufrechnung

Die Autoren: Dr. Bernhard König ist em. Ordinarius für Zivilgerichtliches Verfahren an der Universität Innsbruck. Dr. Martin Trenker ist Privatdozent und Assistenzprofessor an der Universität Innsbruck.

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WIRTSCHAFTSRECHT]

Österreichisches Kartellrecht 3. Auf lage Autor: J. P. Gruber Darf ein Luftfahrtunternehmen auf Strecken, auf welchen es die marktbeherrschende Stellung hat, unterschiedliche Ticketpreise je nach Buchungsort verlangen? Wann beginnt die Verjährung nach § 33 KartG bei fortgesetzten Delikten? Was ändert der neue § 49 Abs 3 KartG? Antworten auf kartell- und wettbewerbsrechtliche Fragen finden Sie in der 3. Auflage der Großen Gesetzausgabe „Österreichisches Kartellrecht“. Das Werk bietet über 5500 Leitsätze zu

AUCH AUF

rdb.at • Kartellgesetz 2005 (inkl KaWeRÄG 2017 und VKI Finanzierungsgesetz 2020), • Wettbewerbs- und Nahversorgungsgesetz sowie • Art 101 und 102 AEUV und VO (EG) Nr 1/2003. Ergänzend ermöglichen das Handbuch zur Kronzeugenregelung des BWB und die EUFusionskontrollverordnung eine umfassende Beschäftigung mit dem Kartellrecht.

Der Autor: Dr. Johannes Peter Gruber ist Rechtsanwalt in Wien.

Haftung von leitenden Angestellten und Geschäftsführern Herausgeber: Walber t Das Handbuch gibt Ihnen einen praxisnahen Überblick über den zivil-, gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Rahmen der Haftung von leitenden Angestellten und Geschäftsführern. Anschaulich dargestellt werden auch alle ihre wesentlichen Verantwortungsbereiche, wie Insolvenzrecht, (Verwaltungs-)Strafrecht, Datenschutzrecht, Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht. Im Detail behandelt werden unter anderem • Innen- und Außenhaftung, • (Sorgfalts-)Pflichten von Geschäftsführern,

• •

Business Judgement Rule und Haftungsnormen im GmbHG, arbeitsrechtliche Konsequenzen im Haftungsfall und Anwendbarkeit des DHG, haftungsreduzierende Maßnahmen: optimale Gestaltung von Anstellungsverträgen, Versicherungslösungen, Compliance uvm, Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung, Beweisfragen und der Haftungsprozess inkl Schiedsverfahren, Verwaltungs-, Wirtschafts- und Finanzstrafverfahren.

3. Auflage 2020. CLXVI, 1.532 Seiten. Ln. EUR 280,– ISBN 978-3-214-04782-5 Online-Version: www.manz.at/kartellrecht

AUCH AUF

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2020. XXXVI, 436 Seiten. Geb. EUR 98,– ISBN 978-3-214-02185-6 Online-Version: www.manz.at/haftung-gf

Der Herausgeber: Dr. Michael Walbert, LL.M. ist Rechtsanwalt in Wien und auf Rechtsstreitigkeiten in den Bereichen Gesellschaftsrecht und M&A-Transaktionen spezialisiert.

Das Geschäftsgeheimnis Autor: Hofmarcher Vertrauliches Know-how und vertrauliche Geschäftsinformationen sind für jedes Unternehmen relevant und von enormer wirtschaftlicher Bedeutung. Mit der UWGNovelle 2018 hat Österreich die GeschäftsgeheimnisRL umgesetzt. Das bringt neue Möglichkeiten und einen besseren Schutz, aber auch Herausforderungen für Unternehmen, die ausreichende Geheimhaltungsmaßnahmen ergreifen müssen. Dieses Handbuch enthält eine umfassende Darstellung der neuen Bestimmungen und verschafft in einem Exkurs einen Überblick

AUCH AUF

rdb.at über die relevanten strafrechtlichen Bestimmungen und widmet sich außerdem dem Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen, wie insbesondere zum Datenschutzrecht. • Die neuen Bestimmungen – systematisch gegliedert und kommentiert • Mit Checklisten zu den notwendigen Geheimhaltungsmaßnahmen sowie zur Vertragsgestaltung • Zusammenfassung der Auswirkungen im Arbeitsrecht • Tabellarische Übersichten, Gesetzestexte und Entsprechungstabelle im Anhang

2020. 288 Seiten. Geb. EUR 68,– ISBN 978-3-214-15537-7 Online-Version: www.manz.at/geschaeftsgeheimnis

Der Autor: Dr. Dominik Hofmarcher ist Rechtsanwalt (Schönherr Rechtsanwälte GmbH) und Lehrbeauftragter der Universität Wien, der Donauuniversität Krems sowie Vortragender der Anwaltsakademie.

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[WIRTSCHAFTSRECHT · ARBEITSRECHT

Die Gesellschafterklage in der GmbH Autor: Rastegar Die Monographie beleuchtet im Detail die wichtigsten Grundsätze und Leitgedanken der Gesellschafterklage nach § 48 GmbHG, ordnet sie systematisch wie dogmatisch ein und zeigt auf, wann und wie sie angewandt werden kann. Zweck und Bedeutung der Klage werden im Detail dargestellt, um sie in den praktisch drängendsten Fällen funktionsgerecht anwenden zu können.

Ebenfalls behandelt werden folgenden Themen: • Alternativer Weg zur Rechtsdurchsetzung • Notgeschäftsführung, besondere Prozessvertretung • Actio pro socio • Auswirkungen der Insolvenz

Der Autor: Dr. Rahim Rastegar ist ehemaliger Universitätsassistent am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Uni Graz. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Gesellschaft-, Zivilprozess- und Insolvenzrecht.

2020. XXXII, 348 Seiten. Br. EUR 89,– ISBN 978-3-214-03662-1

Gesellschaftsrecht und IPR GVÖ Schriftenreihe Band 9 Herausgeber: Ar tmann · Rüffler · Torggler

2020. XXIV, 168 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-12512-7

Für grenzüberschreitend tätige Gesellschaften stellen sich regelmäßig herausfordernde Fragen im Zusammenhang mit der anwendbaren Rechtsordnung. Bei der Rechtsanknüpfung bestehen auch diverse Gestaltungsmöglichkeiten, die allerdings mit teils neuen Fallstricken verbunden sind. Die Beiträge befassen sich unter anderem mit: • der Reichweite des Gesellschaftsstatuts und seiner Abgrenzung zu anderen Kollisionsnormen, insbesondere dem Insolvenzstatut (Rüffler/Koller),

• Formfragen aus praktischer Sicht (Gintenreiter), • der Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen und Schiedsklauseln (Geroldinger), • Umstrukturierungen und Sitzverlegungen über die Grenze (Karollus) sowie • europarechtlichen Vorgaben für die Mobilität von Gesellschaften (S. Bydlinski).

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Eveline Artmann, Universität Linz; Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüff ler, Universität Wien; Univ.-Prof. Dr. Ulrich Torggler, LL.M. (Cornell), Universität Wien

Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen Jahrgang 88, 3. Teillieferung Herausgeber: Weiß AUCH AUF

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Die wichtigsten Entscheidungen aus allen Bereichen des Arbeitsrechts! 3. Teillieferung 2019, Jahrgang 88 • Alle wesentlichen OGH-Entscheidungen und ausgewählte Erk des VwGH sowie des VfGH mit ausführlicher Begründung in Lang- und Kurztextform

• Ein Mehr an Information: die wichtigsten unterinstanzlichen Entscheidungen in Leitsatzform • Fachkundige Auswahl und Auf bereitung durch den Herausgeber Dr. Dieter Weiß.

Der Herausgeber: Dr. Dieter Weiß, Richter des OLG Linz. 2020. 80 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-09277-1

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ST EU ER R ECH T U N D BIL A NZIERU NG · BAU EN MIET EN WOH N EN]

VRV 2015 Veranschlagung und Rechnungslegung für Länder und Gemeinden Herausgeber: Saliterer · Meszarits · Pilz Der Umstieg auf die VRV 2015 stellt eines der größten Reformprojekte im Haushaltswesen der Länder und Gemeinden dar. Die seit 1. 1. 2020 anzuwendenden Bestimmungen stellen sehr hohe Anforderungen an die Praxis. Das sachkundige Herausgeber- und Autorenteam hat sich der jungen Rechtsmaterie angenommen und ein extrem praxisorientiertes Gesamtwerk zur VRV 2015 geschaffen. Das Handbuch beantwortet alle Fragen rund

um die Erstellung des Voranschlags und Rechnungsabschlusses. Eine Unmenge an • Tabellen, Übersichten, Grafiken und Abbildungen helfen, die neue Materie besser zu verstehen. • Zahlreiche Buchungssätze, Beispiele, Tipps und Factsheets beseitigen auch die letzten Unsicherheiten und Unklarheiten. Ein Must-Have für alle Gemeinden und deren Berater!

Die Herausgeber und Autoren: Mag. Dr. Iris Saliterer, Univ.-Prof. an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg und assoz. Prof. an der Universität Klagenfurt. Mag. Veronika Meszarits, MBA, geschäftsführende Gesellschafterin der ICG Integrated Consulting Group. Dr. Peter Pilz, Partner und Leiter des Public Sectors der BDO Austria. Mag. Dr. Alexander Herbst, wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt, Kommissär des Prüfungsausschusses für Steuerberater. Mag. Magdalena Kuntner, Senior Consultant bei der BDO Consulting GmbH.

2020. Ca. 530 Seiten. Geb. Ca. EUR 89,– ISBN 9783-214-09814-8

EStG – Einkommensteuergesetz mit 31. Ergänzungslieferung Herausgeber: Wiesner · Grabner · Knechtl · Wanke Auf mehr als 5.700 Seiten kommentieren die renommierten Autoren des Wiesner/Grabner/ Knechtl/Wanke das österreichische Einkommensteuergesetz. Diese umfassende Kommentierung darf in keiner gut sortierten Steuerrechtsbibliothek fehlen.

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Mit der 31. Ergänzungslieferung werden aktualisiert: • § 17 EStG (Durchschnittssätze) • § 21 EstG (Die einzelnen Einkunftsarten)

Die Herausgeber: Hon.-Prof. Dr. Werner Wiesner, Ministerialrat im Bundesministerium für Finanzen i.R.; Dr. Roland Grabner, Ministerialrat im Bundesministerium für Finanzen i.R.; Mag. Markus Knechtl, LL.M., Richter des Bundesfinanzgerichts; Dr. Rudolf Wanke, Richter des Bundesfinanzgerichts.

Loseblattwerk in 4 Mappen inkl. 31. Erg.-Lfg. 2020. EUR 398,– ISBN 978-3-214-15380-9 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/estg

Handbuch Bauvertrags- und Bauhaftungsrecht Band I: Rechtssicher planen und Verträge schließen mit 11. Aktualisierungslieferung Herausgeber: Straube · Aicher · Ratka · Rauter Der Weg zur rechtssicheren Planung von Bauvorhaben: Baugenehmigung einholen, Förderungen erhalten, Versicherungen abschließen, Verträge aushandeln u.v.m.! Die 11. Aktualisierungslieferung bringt die Themen

• Architektenvertrag • Bauwerkvertrag • Versicherung • General- und Subunternehmer • Bau-Soll und • Funktionaler Bauvertrag auf den aktuellen Stand.

Die Herausgeber: Univ.-Prof. i.R. Dr. Manfred P. Straube, em. Univ.-Prof. Dr. Josef Aicher, Univ.Prof. DDr. Thomas Ratka, Dr. Roman Alexander Rauter. Das Team arbeitet weiterhin zusammen mit Autoren aus der Baubranche, Wissenschaft, Rechtsanwaltschaft und Richtern.

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Loseblattwerk in 1 Mappe inkl. 11. Akt.-Lfg. 2020 und Online-Zugang. EUR 199,– ISBN 978-3-214-10450-4 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Mit beigefügtem Gutscheincode Zugang zur Online-Version.

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[ BAU EN MIET EN WOH N EN ∙ ST U DI U M U N D PR A X IS

Wohnrecht 2020, Band 1 und Band 2 Autoren Band 1: Gar tner · Humpel Herausgeber Band 2: Stabentheiner · Vonkilch

Band 1 2020. XXVIII, 454 Seiten. Br. EUR 42,– Im Abonnement EUR 32,– (jährlich) ISBN 978-3-214-06937-7 Band 2 2020. X, 296 Seiten. Br. EUR 42,– Im Abonnement EUR 32,– (jährlich) ISBN 978-3-214-06938-4 Band 1 und 2 im Paket: EUR 74,– ISBN 978-3-214-06939-1

Während die jährliche Gesetzesausgabe in Band 1 des „Wohnrechts“ in bewährter Form alle wichtigen Wohnrechtsgesetze (auf Stand 1. 1. 2020) inklusive aller Neuerungen (Novellen, Entscheidungen, Literatur) bietet, komplettiert das Jahrbuch in Band 2 die Ausgabe mit umfassenden Informationen zum aktuellen Wohnrecht (MRG, WEG, WGG), Bauträgervertragsrecht sowie Immobiliensteuerrecht. Sie finden darin ua Fachbeiträge zu:

• Entgeltbegrenzungssystemen im WGG • ÖNORM B 1802-1: Faceliftung oder alles NEU? • Das Verfahren zur Duldung von Änderungen am WE-Objekt Darüber hinaus Berichte über die wichtigsten Fachveranstaltungen: • BestandrichterInnen Seminar am Tulbingerkogel • 2. Österreichische Wohnrechtstage

Die Autoren Band 1: Dr. Herbert Gartner, R A in Wien. Mag. Nikolaus Humpel, R AA in Wien. Die Herausgeber Band 2: Hon.-Prof. Dr. Johannes Stabentheiner, BMJ Wien. Univ.-Prof. Dr. Andreas Vonkilch, Leopold-Franzens-Universität Innsbruck.

Lern- und Übungsbuch Arbeitsrecht 6. Auf lage Autor: Reissner

6. Auflage 2020. XXII, 528 Seiten. Br. EUR 62,– Mit Hörerschein für Studierende: EUR 49,60 ISBN 978-3-214-01329-5

Schritt für Schritt führt das Lern- und Übungsbuch an das Individual- und Kollektivarbeitsrecht heran und bietet dabei eine abwechslungsreiche Mischung aus Lernstoff sowie 90 Fällen und 200 Entscheidungen aus der Praxis. Berücksichtigt sind mit März 2020 auch alle prüfungsrelevanten Neuerungen im Arbeitsrecht.

• Anhand der Musterlösungen sind juristische Denkweisen und Begründungen leicht nachvollziehbar. • Höchstgerichtliche Entscheidungen in Leitsätzen sorgen für den Praxisbezug bei der Prüfungsvorbereitung. • Mit Kontrollfragen können das Gelernte und der Lernfortschritt getestet werden.

• Übungsfälle machen Probleme bewusst und helfen bei der praktischen Anwendung des Lernstoffs.

Dieses Lern- und Übungsbuch richtet sich an Lernende an und außerhalb der Universität.

Der Autor: Univ.-Prof. Dr. Gert-Peter Reissner lehrt am Institut für Arbeitsrecht, Sozialrecht und Rechtsinformatik der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck.

Grundbegriffe der Rechtswissenschaften 4. Auf lage Autoren: Meissel · Ofner · Per thold-Stoitzner · Windisch-Graetz Dieses Werk beinhaltet rechtswissenschaftliches Basisvokabular und Grundbegriffe zentraler juristischer Gebiete: Auf bau der Rechtsordnung, Auslegung und Subsumtion, Verfassungsrecht, Strafrecht, Völker- und Europarecht, Privatrecht und das jeweilige Verfahrensrecht.

4. Auflage 2020. XIV, 286 Seiten. Br. EUR 37,– Mit Hörerschein für Studierende: EUR 29,60 ISBN 978-3-214-02543-4

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Konzipiert für den Grundkurs im Erweiterungscurriculum Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden für Studierende nichtjuristischer Fachrichtungen an der Universität Wien. Wiederholungsfragen ermöglichen eine erste Selbstkontrolle und dienen der Prüfungsvorbereitung.

Die Autoren: Univ.-Prof. Dr. Franz-Stefan Meissel, Institut für Römisches Recht und Antike Rechtsgeschichte, Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner, LL.M., Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung, ao. Univ.-Prof. Dr. Bettina Perthold-Stoitzner, Institut für Staats- und Verwaltungsrecht, und Univ.-Prof. Mag. Dr. Michaela Windisch-Graetz, Institut für Arbeits- und Sozialrecht, lehren an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien.

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[EMPFEHLENSWERTES

Schon bestellt? Kolbitsch Die Haftung im Gefälligkeitsverhältnis 2020. XXXII, 212 Seiten. Br. EUR 54,– ISBN 978-3-214-07296-4 Nachbarschaftshilfe, unentgeltliche Mitnahme im Auto, Paketübernahme für den Nachbarn, übernommene Aufsicht für Kinder, gemeinsames Bergsteigen sowie „Gentlemen’s Agreements“ – trotz besonderer praktischer Relevanz ist die Haftung in Gefälligkeitsverhältnissen für das österreichische Recht bislang kaum untersucht worden. Die Autorin entwickelt ein Haftungsmodell für Gefälligkeitsverhältnisse, um insb die Frage zu klären, ob die vertraglichen oder die deliktischen Schadenersatzregeln anzuwenden sind oder aber eine „Mischanwendung“ der jeweiligen Regelungen erfolgen kann.

K. Huber Haftung für Mangelfolgeschäden und Folgekosten 2020. LXII, 576 Seiten. Br. EUR 118,– ISBN 978-3-214-12070-2 In einer komplexen, arbeitsteiligen Produktionswelt spielt die Frage der Haftung des Verkäufers für Schäden infolge mangelhafter Leistung, die auf Fehlverhalten von Vorlieferanten oder Herstellern zurückgehen, eine immer größere Rolle. Die Grenzziehung zwischen Schadenersatz und Gewährleistung wurde durch die EuGH-Entscheidung Weber/ Putz verändert, da auch für bestimmte Folgekosten (Aus- und Einbaukosten) verschuldensunabhängig gewährleistungsrechtlich gehaftet wird. Die Warenkauf-Richtlinie der EU setzt diese Erweiterung des Gewährleistungsrechts um. Die Autorin analysiert die Grundlagen, Voraussetzungen und Grenzen der vertraglichen Haftung für Mangelfolgeschäden und Folgekosten mit Hilfe rechtsvergleichender Methodik.

Hübner · Houf (Hrsg) Handbuch Musterschriftsätze für Steuerberater AUCH AUF

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2. Auflage 2020. XXXVIII, 862 Seiten. Geb. EUR 218,– ISBN 978-3-214-15928-3 Die 2. Auflage erscheint nunmehr als Buch; sämtliche Muster können Sie aber auch Online als Word-Datei herunterladen und – angepasst auf den konkreten Fall – sofort anwenden! Das Werk enthält 230 ausgefeilte Schriftsatzmuster samt ausführlichen Anmerkungen und Hinweisen zu weiterführender Literatur zu den Themen: • Rechtsschutz – Rechtsmittel und Verfahren vor dem VwGH • Finanzstrafverfahren • Umgründungen • Umsatzsteuer • Einkommensteuer • Lohnsteuer, SV und FLAG • uvm. Neue Kapitel: • Arbeits- und Dienstverträge • Verwaltungsverfahren außerhalb der BAO

Herndl Die Sicherheitentreuhand 2020. XXIV, 286 Seiten. Br. EUR 64,– ISBN 978-3-214-01331-8 Die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch einen Treuhänder (Sicherheitentreuhand) ist eine Erscheinung des modernen Bankvertragsrechts, die insbesondere bei der Besicherung von Konsortialkrediten und Unternehmensanleihen eine maßgebliche Rolle spielt. Diese Monographie ist die erste umfassende Darstellung der Sicherheitentreuhand zum österreichischen Recht. Sie befasst sich mit Rechtsfragen der Sicherheitentreuhand ua aus den folgenden Themenkreisen: Zulässigkeit und Begründung, treuhandrechtliche Ausgestaltung, Pflichten während aufrechter Sicherungsphase, Abruf und Befriedigung, Exekution, Insolvenz.

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EMPFEHLENSWERTES]

Schon bestellt? Brameshuber · Friedrich · Karl (Hrsg) Festschrift Franz Marhold 2020. XIV, 1.004 Seiten. Ln. EUR 198,– ISBN 978-3-214-01279-3 Diese Festschrift ist Franz Marhold – einem ganz Großen der Rechtswissenschaft – gewidmet. Entsprechend vielfältig sind die Themen, die in dieser Festschrift behandelt werden. Sie umfasst Beiträge zum österreichischen, europäischen und internationalen Arbeits- und Sozialrecht sowie Gesellschaftsrecht und Strafrecht. Besonders aktuell: • Verwirrungen um den Beschäftigten-Datenschutz • Die Versicherungsvertreter nach dem SV-OG • Die Notarversicherung in der Neuorganisation der Sozialversicherung • Beitragsrechtliche Fragen der Neuzuordnung von Versicherten

AUCH AUF

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Pfeffer · Rauter (Hrsg) Handbuch Kunstrecht 2. Auflage 2020. LXXX, 650 Seiten. Geb. EUR 128,– ISBN 978-3-214-03578-5 Das „Handbuch Kunstrecht“, mit speziellem Fokus auf bildender Kunst, vermittelt einen raschen Zugang zum Kunstrecht und gibt Antworten auf Fragen der Praxis – ein Leitfaden für alle im Kunstbereich tätigen Personen, wie Kunstschaffende, Sammler, Aussteller, Händler und Galeristen, Versicherer, Kunstberater etc. Die 2. Auflage wurde von einem renommierten Autorenteam aus Wissenschaft und Praxis um zahlreiche Themenbereiche erweitert und umfassend überarbeitet. Neu sind zB die Kapitel • Kunstfälschung • Digitale Kunst • Kunstförderung • Straf- • Steuer- und • Zollrecht uvm.

Bachner-Foregger StGB 29. Auflage 2020. 412 Seiten. Br. EUR 18,80 ISBN 978-3-214-13179-1 Die 29. Auflage mit Stand 1. 2. 2020 stellt die geltende Rechtslage übersichtlich dar und bietet: • knappe und präzise Anmerkungen, • ein ausführliches Stichwortverzeichnis, • plus: die Hervorhebung des gegenüber der Vorauflage geänderten Gesetzestextes. Berücksichtigt sind 3 Novellen: • Strafrechtsänderungsgesetz 2018 BGBl I 2018/70 • Gewaltschutzgesetz 2019 BGBl I 2019/105 • BGBl I 2019/111

Göth-Flemmich · Herrnfeld · Kmetic · Martetschläger Internationales Strafrecht AUCH AUF

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2020. XLVIII, 762 Seiten. Geb. EUR 148,– ISBN 978-3-214-14750-1 Dieser Kurzkommentar erläutert das komplette ARHG und EU-JZG − die österreichischen Rechtsvorschriften zur strafrechtlichen Zusammenarbeit weltweit und mit den Mitgliedstaaten der EU − kompakt und praxisnah. Das Werk ist besonders wertvoll für die tägliche strafrechtliche Praxis, die aufgrund zunehmender internationaler Verflechtungen regelmäßig mit der Lösung von grenzüberschreitenden Sachverhalten und Rechtsproblemen konfrontiert ist. Hilfreich dabei sind eine Einführung zur Europäischen Ermittlungsanordnung, die einschlägige Rechtsprechung (ua des EuGH zum Europäischen Haftbefehl), Übersicht über die im grenzüberschreitenden Verkehr erforderlichen Formblätter; Bearbeitung von Anfragen bzw Erstellung von Ersuchen an das Ausland.

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