Pressemitteilung | Qualitätssicherung

Intensivpflege von Frühgeborenen: Maßnahmen bei Abweichen von Personalvorgaben geregelt

Berlin, 18. Mai 2017– Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Schritte und Maßnahmen geregelt, die greifen, wenn Perinatalzentren die Personalvorgaben für die Intensivpflege von Frühgeborenen nicht erfüllen. Einen entsprechenden Beschluss zur Änderung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL) hat der G-BA am Donnerstag in Berlin gefasst.

Perinatalzentren, die die Anforderungen an die pflegerische Versorgung auf ihrer Intensivstation ab dem 1. Januar 2017 nicht erfüllen, sind verpflichtet, dies unter Angabe der konkreten Gründe dem G-BA unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall dürfen sie – bei Vereinbarung konkreter Schritte und Maßnahmen zur Erfüllung der Personalvorgaben – längstens bis zum 31. Dezember 2019 von diesen abweichen.

„Im Mittelpunkt der neuen Übergangsregelung steht die Durchführung eines klärenden Dialogs mit dem Krankenhaus durch das für die Qualitätssicherung zuständige Lenkungsgremium auf Landesebene. Essentieller Bestandteil des klärenden Dialogs ist der Abschluss einer Zielvereinbarung über die konkreten Schritte, die zur Wiedererfüllung der Personalanforderungen geplant werden. Die Krankenhäuser sollen so gut wie möglich bei der Überwindung der Personalengpässe unterstützt werden,“ sagte Dr. Regina-Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Qualitätssicherung. „Dennoch wird es schwierig werden, die vorgeschriebenen Mindestanforderungen an das pflegerische Personal bei der Intensivversorgung von Frühchen zu erfüllen. Das Problem ist komplex. Um unsere Qualitätsziele in der Frühchenversorgung endlich zu erreichen, bedarf es nicht nur einer neuen Übergangsregelung durch den G-BA, sondern insbesondere auch konzertierter Aktionen auf Landesebene wie etwa den Aufbau neuer Ausbildungskapazitäten, sowie von der Bundesebene ein klares Signal für eine nachhaltige Weiterentwicklung der Pflegeprofession.“

Klärender Dialog

Der neue § 8 QFR-RL beschreibt neben Ziel, Inhalt und Ablauf des klärenden Dialogs auch die Verantwortlichkeiten für die Durchführung des Dialogs auf Landesebene sowie die vom Perinatalzentrum vorzulegenden Informationen. Verantwortliche Stelle für die Durchführung des klärenden Dialogs ist das bereits für die externe stationäre Qualitätssicherung eingesetzte Landesgremium, das sogenannte Lenkungsgremium. Organisatorisch und inhaltlich wird das Lenkungsgremium durch die auf Landesebene beauftragte Stelle (LQS) unterstützt. Zur fachlichen Unterstützung wird das Lenkungsgremium eine Fachgruppe einrichten.

Zielvereinbarung

Das Instrument der Zielvereinbarung und die hierfür auf Landesebene zuständigen Strukturen werden in § 8 Abs. 6 QFR-RL geregelt. So sind in der Zielvereinbarung zwingend die zur Erfüllung der Personalanforderungen geeigneten Maßnahmen, Zwischenziele und der Zeitpunkt der Zielerreichung festzulegen.

Das Vorgehen und die Konsequenzen, wenn der Abschluss einer Zielvereinbarung verweigert wird oder sich abzeichnet, dass innerhalb der vereinbarten Frist die Personalanforderungen nicht erfüllt werden können, wird in § 8 Abs. 7 bis 9 QFR-RL geregelt.

Der Beschluss zur Änderung der Qualitätssicherungs-Richtlinie für Früh- und Reifgeborene wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Ausblick auf ausstehende Beschlüsse

  • Musterformular zum Nachweis des Personalschlüssels
    Als Nachweis für die Erfüllung des Personalschlüssels gilt eine dokumentierte Erfüllungsquote von mindestens 95 Prozent aller Schichten des vergangenen Kalenderjahres. Der G-BA wird ein entsprechendes Musterformular zur schichtbezogenen Dokumentation von Fallzahl und Personaleinsatz im Juni 2017 beschließen.

  • Verfahren zur jährlichen Strukturabfrage
    Das Verfahren zur vorgesehenen jährlichen Strukturabfrage bei allen Einrichtungen der Versorgungstufen I bis III (Perinatalzentren sowie Perinataler Schwerpunkte) gemäß § 7 Abs. 2 QFR-RL beschließt der G-BA bis zum 31. Juli 2017.

Hintergrund – Pflegerische Versorgung in Perinatalzentren

Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag, Maßnahmen der Qualitätssicherung für Krankenhäuser zu beschließen. In diesem Zusammenhang entwickelt der G-BA unter anderem Konzepte, in denen Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität im Rahmen spezieller diagnostischer und therapeutischer Leistungen festgelegt werden. Ziel der Strukturqualitätskonzepte ist es, qualitativ hochwertige strukturelle Voraussetzungen für die medizinische Versorgung zu schaffen.

Bei der Versorgung von Frühgeborenen sowie Reifgeborenen mit besonderen Risiken werden in der QFR-RL des G-BA vier Versorgungsstufen unterschieden: Perinatalzentren Level 1 und 2, Perinataler Schwerpunkt und Geburtsklinik.

Die Anlage 2 der QFR-RL legt unter anderem die Anforderungen an die pflegerische Versorgung von Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht unter 1500 Gramm fest. Auf der neonatologischen Intensivstation eines Perinatalzentrums muss jederzeit mindestens eine Kinderkrankenpflegerin oder ein -krankenpfleger je intensivpflichtigem Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht von unter 1500 Gramm verfügbar sein. Bei intensivüberwachungspflichtigen Frühgeborenen gilt ein Schlüssel von eins zu zwei. Zudem müssen 40 Prozent der Pflegekräfte auf neonatologischen Intensivstationen (Level 1-Zentren) Kinderkrankenpflegekräfte sein, die die Fachweiterbildung „pädiatrische Intensivpflege“ absolviert haben. In Level 2-Zentren ist ein Anteil von 30 Prozent vorgesehen.


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene: Vorgaben zur schichtbezogenen Dokumentation und Ausgestaltung des klärenden Dialogs