Verwaltungsgericht gibt Hamburger Herzspezialist Approbation zurück

 

 

Der Hamburger Herzspezialist Prof. Dr. Karl-Heinz Kuck darf weiter als Arzt praktizieren. Das Hamburger Verwaltungsgericht gab am 23. Januar 2019 der Klage des wegen Abrechnungsbetrugs vorbestraften Mediziners gegen die Gesundheitsbehörde statt.

"Zwar hat sich der Kläger (Kuck) eines nicht unerheblichen Fehlverhaltens schuldig gemacht", so die Pressestelle der Verwaltungsgerichte. Gleichzeitig begründe das dem Kläger zur Last gelegte und vom Strafgericht geahndete Verhalten aber nicht seine Berufsunwürdigkeit. Das Verhalten des Spezialisten sei aus Sicht des Gerichts auch nicht von Gewinnstreben oder von ärztlicher Gewissenlosigkeit geprägt gewesen. "Die fehler­haften Abrechnungen betrafen Routineaufgaben, die schon im Ausgangspunkt von der Kassenärztlichen Vereinigung nicht dem Kläger als Chefarzt zur persönlichen Erledigung hätten übertragen werden sollen", heißt es weiter in der Presseerklärung.

Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz zeigte sich überrascht. Das zuständige Verwaltungsgericht habe zwar bestätigt, dass ein strafrechtlich relevanter Abrechnungsbetrug vorlag, aber die zugrunde liegenden Regelungen der Kassen­ärztlichen Vereinigungen zur Leistungserbringung und Abrechnung in Zweifel gezogen.

Genau diese Begründung sorgt für Fassungslosigkeit bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH). Denn, so beschreibt es Walter Plassmann, Vorsitzender der KVH: "Es ist unfassbar, dass uns jetzt ein Richter sagt, wir sollen es dabei mal nicht so genau nehmen." Gemeint sind gesetzliche Bestimmungen, denen zufolge ein Kranken­hausarzt ambulante Leistungen für gesetzlich Versicherte im Rahmen einer persönlichen Ermächtigung durch die KVH persönlich erbringen muss. Dies muss per Unterschrift bei jeder Abrechnung bestätigt werden.

Die BGV wird nun die schriftliche Urteilsbegründung des Gerichts abwarten, um zu prüfen, ob das Urteil eine Präzedenzwirkung haben kann und deshalb gegebenenfalls weitere Schritte eingeleitet werden müssen.

(Quelle: KVH; Pressestelle der Verwaltungsgerichte; BGV; Ärzteblatt)

Weiterlesen