Strohmann-Geschäft

Hamburger Apotheker zu Gefängnisstrafe verurteilt

Berlin - 11.03.2019, 17:45 Uhr

Das Landgericht Hamburg hat eine Haftstrafe für den Hamburger Apotheker Günter Z. ausgesprochen.  ( r / Foto: dpa)

Das Landgericht Hamburg hat eine Haftstrafe für den Hamburger Apotheker Günter Z. ausgesprochen.  ( r / Foto: dpa)


Ein Hamburger Apotheker, der verbotenerweise an einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) beteiligt war, ist wegen Betrugs zu einer Haftstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt worden. Die Richter des Hamburger Landgerichts sahen es als erwiesen an, dass er über einen in Hannover niedergelassenen Arzt, der als Strohmann fungierte, die Mehrheitsanteile an dem MVZ gehalten hatte.

Seit Oktober vergangenen Jahres standen der 62-jährige Hamburger Apotheker Günter Z. und zwei Ärzte in Hamburg vor Gericht. Ihnen wurde vorgeworfen, die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) und die Techniker Krankenkasse gemeinschaftlich gewerbsmäßig betrogen zu haben. Und zwar deshalb, weil sie über ein MVZ in Hamburg-Bergedorf, das dazu nicht berechtigt war, Leistungen abrechneten.

Zum Hintergrund: Der angeklagte Onkologe F. soll im Zusammenhang mit der Gründung des MVZ im Jahr 2012 Darlehen von der C. GmbH des angeklagten Apothekers erhalten haben. Zur Sicherung der Darlehen sollten gegebenenfalls Geschäftsanteile des MVZ an Z. oder einen Dritten übertragen werden. Nach Kündigung der Darlehensverträge wollte Z. auf diese Gesellschaftsanteile an dem MVZ zugreifen. Das war ihm jedoch verwehrt: Weder als Apotheker noch als Inhaber der C. GmbH – einem nichtärztlichen Leistungserbringer – war ihm die Beteiligung an einem MVZ gestattet. Schließlich soll verhindert werden, dass Apotheken Einfluss auf ärztliche Entscheidungen und Verordnungen haben.

Es musste also ein Plan B her: Dazu sollten die Anteile an einen weiteren Arzt, den in Hannover niedergelassenen D., abgetreten werden. Allerdings nur zum Schein, wie der Vorwurf der Anklage lautete – und was das Gericht nun für erwiesen hält. Zum 1. März 2014 genehmigte der zuständige Zulassungsausschuss zunächst die Übertragung von 51 Prozent der MVZ-Anteile auf D. – ohne dass der Ausschuss von dessen Strohmanneigenschaft wusste. Ende Juni 2016 wurden dann die übrigen Anteile auf D. übertragen. Über das MVZ wurden anschließend nicht erstattungsfähige Leistungen gegenüber der KVH und unzulässige Verordnungen gegenüber der Techniker Krankenkasse abgerechnet. Der KV soll dadurch eine Schaden von nahezu 1,5 Millionen Euro, der TK einer von knapp 330.000 Euro entstanden sein. 



Kirsten Sucker-Sket (ks), Redakteurin Hauptstadtbüro
ksucker@daz.online


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