Die Frage, welche Befugnisse Notfallsanitäter im Einsatz haben sollen, wird immer wieder diskutiert und in diesem Zusammenhang auch die Frage nach ihrer rechtlichen Absicherung. Obwohl die Ausbildung seit 2014 bundesweit durch das Notfallsanitätergesetz geregelt ist, gleicht Deutschland in Sachen Kompetenzen einem Flickenteppich. (Wir berichteten im Newsletter Nr. 15 vom 9. September 2019).
Am 11. Oktober 2019 befasste sich der Bundesrat mit dem Gesetzesantrag (Drucksache 428/19) der Länder Bayern und Rheinland-Pfalz, mit dem rechtliche Klarheit für Notfallsanitäter geschaffen werden soll. Ergebnis der Beratung: Der Bundesrat sieht Nachbesserungsbedarf. Er beschloss, dazu einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen, um rechtliche Klarheit für Notfallsanitäter zu schaffen, wenn diese lebensrettende Maßnahmen durchführen. Denn wegen des Heilkundevorbehalts dürfen bislang nur Ärzte diese Maßnahmen vornehmen. Leisten Notfallsanitäter entsprechende Hilfe, riskieren sie, sich strafbar zu machen.
Dazu soll das Notfallsanitätergesetz geändert und den Einsatzkräften erlaubt werden, mit invasiven Maßnahmen das Leben eines Menschen zu retten, ohne dass ein Arzt dabei ist.
Der Vorstoß des Bundesrates, auch Notfallsanitätern bestimmte invasive Maßnahmen zu erlauben, hat in der Ärzteschaft ein geteiltes Echo ausgelöst. Auch die Koalition (CDU und SPD) im Bundestag geht auf Gegenkurs und hat einen eigenen Gesetzentwurf zur Änderung des Notfallsanitätergesetzes vorgelegt.
Das geht aus einem aktuellen Antrag zur Änderung des Notfallsanitätergesetzes hervor, berichtet die Ärzte Zeitung. In der Begründung heißt es, dass die "Übertragung ärztlicher Aufgaben auf Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter weiterhin im Wege der Delegation" vorzusehen seien.
Ob und zu welcher Änderung es kommt, muss im nächsten Schritt der Bundestag entscheiden. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.
Hintergrund:
Aufgrund ihrer Ausbildung verfügen Notfallsanitäter über die Kompetenzen, in Notlagen schnell helfen zu können. Unter strafrechtlichen Gesichtspunkten sind sie hierzu auch verpflichtet. Helfen sie nicht, können sie wegen unterlassener Hilfeleistung strafrechtlich verfolgt werden. Der "rechtfertigende Notstand" ist derzeit oft nur eine "Krücke" für die Einsatzkräfte, um handeln zu können.
(Quelle: Ärzte Zeitung; Ärzteblatt; rettungsdienst.de, Deutscher Bundesrat)
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