MD-Strukturprüfung

OPS-Präzisierungen des BfArM sind da

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OPS-Präzisierungen des BfArM sind da
© ©Werner Krueper Fotografie

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat die vom Gesundheitsministerium geforderten Klarstellungen im OPS-Katalog geliefert. Grund für die Anpassung sind die Strukturprüfungen, die derzeit unter Hochdruck in den Kliniken laufen. Nach Kritik der Kliniken an der Verfahrensordnung des Medizinischen Dienstes (dem vom MD ergänzend zur StrOPS Richtlinie verfassten Begutachtungsleitfaden) und unpräzisen OPS-Kodes bekam das BfArM den Auftrag zur Klärung.

Es muss nicht immer der Facharzt sein

Wichtigste Klarstellung des Amtes: Bei intensivmedizinischen Komplexbehandlungen muss die „24-stündige Verfügbarkeit der Verfahren nicht ausschließlich durch Fachärzte erbracht werden“. Sprich: Auch Ärzte in Weiterbildung können diese Leistung erbringen. Dies gilt ebenso für die 30-minütige Einsatzbereitschaft der Konsiliarien: Auch Konsiliardienste dürfen Assistenzärzte in Weiterbildung mit Facharzt-Backup erbringen (in Kardiologie, Gastroenterologie, Neurologie, Anästhesiologie, Chirurgie). Die Regel, dass der Arzt innerhalb von 30 Minuten vor Ort sein muss, bleibt allerdings bestehen.

Amt pfeifft MD an mehreren Stellen zurück

Das BfArM hat insgesamt neun Änderungenspunkte vorgelegt, viele beginnen mit dem Satz „Der OPS legt nicht fest…“. In mehreren Fällen hat das Amt den MD zurückgepfiffen, vor allem wenn es um die Anzahl vorzuhaltender Fachpersonen geht, die der MD in seiner Verfahrensordnung ausgewiesen hatte. Der Begriff „Behandlungsleitung“ im OPS bedeutet demnach in der Regel, „dass eine Person als Behandlungsleitung ausreicht“. Außerdem muss die Behandlungsleitung nicht mehr permanent beim Patienten sein (zum Beispiel auf der Intensivstation), sondern kann andere Tätigkeiten ausüben. Auch für das vom MD geforderte Ethik-Fallgespräch bei einer Beatmungsentwöhnung reicht nun eine qualifizierte Person ohne weitere Vorgaben (z.B. Ethik-Komitee) aus. Den strittigen Satz, dass Ärzte, die intensivmedizinische Komplexbehandlung machen, in der „Intensivmedizin erfahren“ sein müssen, hat das BfArM rausgestrichen. Das Argument der Kliniken, das dies schwer nachzuweisen sei, hat offenbar gezogen. 

Kliniken dürften erleichtert sein

Bei der psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung im Eltern-Kind-Setting müssen Patienten zwar in einer spezialisierten Einheit versorgt werden, doch das BfArM stellt klar: „Der OPS legt nicht fest, dass die spezialisierte Einheit über fest zugeordnetes ärztliches, psychologisches und pflegerisches Personal verfügen muss.“

Bei dem BfArM-Papier handelt es sich um einen Entwurf, bei dem aber keine großen Änderungen zu erwarten sind. Alle Neuregelungen werden rückwirkend ab Jahresbeginn 2021 gültig.

Autor

 Jens Mau

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